13.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/19


Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

(2006/C 247/03)

BELGIEN

Nach belgischem Recht sind ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nachzuweisen.

In der Verwaltung wird in der Praxis folgendermaßen vorgegangen:

a)   Bei einer Privatperson untergebrachter Ausländer

Der Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann durch die den Ausländer aufnehmende Person erbracht werden; die entsprechende Erklärung muss von der Kommunalverwaltung des Wohnorts beglaubigt werden.

Die Haftungsübernahme bezieht sich auf die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, Arztkosten und die Kosten für die Rückreise des Ausländers für den Fall, dass dieser nicht dafür aufkommen kann. Mit dieser Maßnahme soll vermieden werden, dass die Behörden diese Kosten tragen müssen. Die Haftung muss von einer kreditwürdigen Person übernommen werden; ist diese ein Ausländer, so muss sie über einen Aufenthalts- bzw. Niederlassungstitel verfügen.

Erforderlichenfalls wird von dem Ausländer verlangt, den Nachweis eigener Einkünfte zu erbringen.

Verfügt der Ausländer über keine eigenen Mittel, so muss er jedoch zumindest über ca. 38 EUR pro Aufenthaltstag verfügen.

b)   In einem Hotel untergebrachter Ausländer

Kann der Ausländer keine eigenen Mittel nachweisen, so muss er zumindest über ca. 50 EUR pro Aufenthaltstag verfügen.

In den meisten Fällen hat der Betreffende zusätzlich ein Reiseticket (Flugschein) zur Rückreise in das Land der Herkunft bzw. des Wohnsitzes vorzulegen.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Die Richtbeträge werden gemäß dem Gesetz Nr. 326/1999 Sb. über den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet der Tschechischen Republik und den Änderungen einiger Gesetze festgelegt.

Gemäß Abschnitt 5 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Staatsgebiet der Tschechischen Republik muss ein(e) Ausländer(in) auf Anordnung der Polizei ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass er/sie über die Mittel für den Aufenthalt in dem Staatsgebiet verfügt (Abschnitt 13), oder er/sie muss eine beglaubigte Einladung vorweisen, deren Beglaubigung durch die Polizei nicht älter als 90 Tage sein darf (Abschnitte 15 und 180).

Abschnitt 13 bestimmt:

„Mittel zur Finanzierung des Aufenthalts im Staatsgebiet

(1)

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist zum Nachweis der Verfügbarkeit von Mitteln für den Aufenthalt im Staatsgebiet Folgendes vorzuweisen:

a)

Beträge in folgender Mindesthöhe:

das 0,5-fache des Existenzminimums, das gemäß einer besonderen Rechtsverordnung zur Bestreitung des Unterhalts und zur Deckung anderer persönlicher Grundbedürfnisse pro Tag des Aufenthalts erforderlich ist (nachstehend ‚Existenzminimum für persönliche Bedürfnisse‘ genannt), wenn die Gesamtdauer des Aufenthalts 30 Tage nicht überschreitet,

das 15-fache des täglichen Existenzminimums für persönliche Bedürfnisse, wenn die Dauer des Aufenthalts 30 Tage überschreitet; diese Summe erhöht sich für jeden ganzen Monat des voraussichtlichen Aufenthalts im Staatsgebiet auf das Doppelte des Existenzminimums,

das 50-fache des täglichen Existenzminimums für persönliche Bedürfnisse, wenn der Aufenthalt beruflichen Zwecken dient und die Gesamtdauer des Aufenthalts 90 Tage überschreitet, oder

ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass die mit dem Aufenthalt des Ausländers im Staatsgebiet verbundenen Dienstleistungen vergütet werden, oder ein Dokument, mit dem bestätigt wird, dass die Dienstleistungen kostenlos erbracht werden.

(2)

Anstelle der in Absatz 1 genannten Beträge kann zum Nachweis der Verfügbarkeit von Mitteln für den Aufenthalt im Staatsgebiet Folgendes vorgewiesen werden:

a)

eine auf den Namen des Ausländers ausgestellte Bescheinigung, der zufolge dem Ausländer während seines Aufenthalts in der Tschechischen Republik ein Bankkonto mit den in Absatz 1 genannten Beträgen zur freien Verfügung steht, oder

b)

ein anderes Dokument zum Nachweis der Verfügbarkeit von Mitteln, wie z. B. eine gültige, international anerkannte Kreditkarte.

(3)

Ein Ausländer, der in der Tschechischen Republik studieren wird, kann als Nachweis für die Verfügbarkeit von Mitteln für seinen Aufenthalt die Erklärung einer staatlichen Behörde oder juristischen Person vorlegen, in der sich diese verpflichtet, dem Ausländer einen dem Existenzminimum für persönliche Bedürfnisse entsprechenden Betrag für einen Monat der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer bereitzustellen, oder eine Bescheinigung darüber, dass alle mit dem Studium und Aufenthalt verbundenen Kosten von der Gastgeberorganisation (Schule) gedeckt werden. Liegt die in der Erklärung angegebene Summe unter dem erforderlichen Mindestbetrag, so muss der Ausländer eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass er über Mittel verfügt, die der Differenz zwischen dem Existenzminimum für persönliche Bedürfnisse und dem in der Erklärung angegebenen Betrag für die voraussichtliche Aufenthaltsdauer, jedoch nicht mehr als dem Sechsfachen des Existenzminimums für persönliche Bedürfnisse entsprechen müssen. Die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die Mittel für den Aufenthalt einer Person vorhanden sind, kann durch einen Beschluss oder eine Vereinbarung über die Gewährung eines Zuschusses gemäß einem internationalen Vertrag, an den die Tschechische Republik gebunden ist, ersetzt werden.

(4)

Ein Ausländer, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss nachweisen, dass er für seinen Aufenthalt über die Hälfte des in Absatz 1 genannten Betrags verfügt.“

Abschnitt 15 bestimmt:

„Einladung

Die Person, die einen Ausländer einlädt, verpflichtet sich mit der Einladung,

a)

während der gesamten Dauer des Aufenthalts bis zur Abreise des Ausländers dessen Unterhalt zu bestreiten,

b)

während der gesamten Dauer des Aufenthalts bis zur Abreise des Ausländers die Kosten für dessen Unterbringung zu tragen,

c)

während der gesamten Dauer des Aufenthalts bis zur Abreise des Ausländers die Kosten für dessen ärztliche Versorgung und für seine Rückführung im Krankheitsfall bzw. für die Rückführung seiner sterblichen Überreste zu tragen,

d)

die der Polizei im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers und im Fall seiner verwaltungsrechtlichen Ausweisung entstehenden Kosten zu tragen.“

DÄNEMARK

Nach dem dänischen Ausländergesetz müssen Ausländer bei ihrer Einreise in das dänische Hoheitsgebiet über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und für ihre Rückreise verfügen.

Die Beurteilung dieser Mittel beruht in jedem einzelnen Fall auf einer konkreten Schätzung, die die Grenzkontrolldienste bei der Einreise auf der Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Ausländers unter Berücksichtigung der Informationen über seine Möglichkeiten betreffend Unterkunft und Rückreise vornehmen.

Die Behörden haben einen Betrag festgelegt, an dem sie messen, ob der betreffende Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Als Grundregel gilt, dass ein Ausländer über 350 DKK je Zeitraum von 24 Stunden verfügen muss.

Ferner muss ein Ausländer nachweisen können, dass er über ausreichende Mittel für seine Rückreise verfügt, indem er beispielsweise ein Rückreiseticket vorlegt.

DEUTSCHLAND

Nach § 15 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 kann ein Ausländer an der Grenze unter anderem zurückgewiesen werden, wenn er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Ausländer nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt bzw. nicht auf legale Weise die notwendigen Mittel erwerben kann, um seinen Aufenthalt einschließlich der Rückreise in den Herkunftsstaat bzw. einen Drittstaat, für den er einen Aufenthaltstitel besitzt, der ihn zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt, bestreiten zu können.

Verbindliche Tagessätze bestehen nicht. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung durch das Kontrollpersonal. Dabei sind die jeweiligen persönlichen Umstände wie Art und Zweck der Reise, Dauer des Aufenthalts, etwaige Unterbringung bei Angehörigen oder Freunden sowie Kosten für Verpflegung zu berücksichtigen.

Kann der Drittstaatsangehörige für diese Umstände keine Belege vorweisen oder zumindest glaubhafte Angaben machen, so müssen für jeden Tag 45 EUR zu seiner Verfügung stehen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Rückreise bzw. Weiterreise des Drittstaatsangehörigen möglich ist. Der Nachweis kann zum Beispiel durch Vorlage eines Weiter- oder Rückreisetickets erfolgen.

Die finanziellen Mittel können insbesondere nachgewiesen werden durch Barmittel, Kreditkarten und Schecks, aber auch durch:

Bankbürgschaft eines Kreditinstituts, dem der Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist,

selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers,

telegrafische Geldanweisung oder

Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der für den Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde durch den Gastgeber oder einen Dritten,

Verpflichtungserklärung.

Bei begründeten Zweifeln an der Liquidität im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist vor der Einreise eine Überprüfung vorzunehmen.

ESTLAND

Nach estnischem Recht müssen Ausländer, die ohne ein Einladungsschreiben nach Estland einreisen, auf Ersuchen eines Grenzbeamten bei der Einreise nachweisen, dass sie über die für ihren Aufenthalt in und ihre Ausreise aus Estland erforderlichen Mittel verfügen. Als ausreichender Betrag pro Tag wird das 0,2-fache des von der Regierung festgelegten monatlichen Mindestlohns, also 600 EEK, angesehen.

In den anderen Fällen übernimmt die einladende Person die Verantwortung für die Deckung der Kosten, die sich aus dem Aufenthalt des Ausländers in Estland und seiner Ausreise aus Estland ergeben.

GRIECHENLAND

Im Ministerialerlass Nr. 3011/2/1f vom 11. Januar 1992 ist der Betrag vorgeschrieben, über den Ausländer, die keine EG-Staatsangehörigen sind, für die Einreise nach Griechenland verfügen müssen.

Aufgrund dieses Erlasses gelten für die Einreise nach Griechenland von Staatsangehörigen aus Nicht-EG-Mitgliedstaaten ein Betrag von 20 EUR pro Tag (pro Person) in fremden Devisen und ein Mindestbetrag von insgesamt 100 EUR.

Für minderjährige Familienmitglieder des Ausländers gilt pro Tag die Hälfte dieses Betrags.

Für Staatsangehörige aus Nicht-EG-Mitgliedstaaten, nach deren Rechtsvorschriften griechische Staatsangehörige an den Grenzen der Verpflichtung eines Devisenumtausches unterliegen, gilt aus Gründen der Gegenseitigkeit dieselbe Maßnahme.

SPANIEN

Ausländer müssen nachweisen, dass sie über die zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Mittel verfügen, deren Mindesthöhe nachstehend angegeben wird:

a)

Unterhalt für den Aufenthalt in Spanien: 30 EUR — oder der Gegenwert in ausländischer Währung — multipliziert mit der Anzahl der Aufenthaltstage in Spanien und der Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder oder Angehörigen. Die Höhe des vorzuweisenden Geldbetrags muss in jedem Fall unabhängig von der vorgesehenen Aufenthaltsdauer mindestens 300 EUR pro Person betragen.

b)

Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise durch ein Drittland ist (sind) die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Ausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen, Kreditbriefe oder eine entsprechende Bestätigung der Bank vorweisen. Können diese Belege nicht vorgelegt werden, so erkennt die spanische Grenzpolizei jeden anderen von ihr als ausreichend betrachteten Beleg an.

FRANKREICH

Der Richtbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des von einem Ausländer beabsichtigten Aufenthalts bzw. für seine Durchreise durch Frankreich, wenn er in einen Drittstaat reist, stimmt in Frankreich mit dem an das wirtschaftliche Wachstum gekoppelten Mindestlohn (SMIC) überein, der auf der Grundlage eines am 1. Januar des laufenden Jahres festgelegten Satzes täglich neu berechnet wird.

Dieser Betrag wird periodisch gemäß der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Frankreich angepasst:

automatisch, wenn der Preisindex um mehr als 2 % gestiegen ist;

durch einen Regierungsbeschluss nach Stellungnahme der nationalen Kommission für Tarifverhandlungen zur Gewährung einer die Preisentwicklung übersteigenden Erhöhung.

Seit dem 1. Juli 2005 beläuft sich der tägliche Betrag des Mindestlohns (SMIC) auf 56,20 EUR.

Die Inhaber einer Unterkunftsbescheinigung („attestation d'accueil“) müssen über einen Mindestbetrag verfügen, der einem halben SMIC-Tagessatz entspricht, um sich in Frankreich aufzuhalten. Dieser Betrag beläuft sich folglich auf 28,10 EUR pro Tag.

ITALIEN

In Artikel 4 Absatz 3 des „Einheitstexts mit den Bestimmungen zur Regelung der Einwanderung und den Vorschriften über den Ausländerstatus“ Nr. 286 vom 28. Juli 1998 ist Folgendes vorgesehen: „… Italien gestattet gemäß den Verpflichtungen, die es beim Beitritt zu bestimmten internationalen Übereinkommen eingegangen ist, einem Ausländer die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet, sofern er nachweist, dass er die erforderlichen Dokumente zur Bestätigung des Zwecks und der Umstände seines Aufenthalts besitzt sowie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts und — ausgenommen im Falle von Aufenthaltsgenehmigungen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit — auch für die Rückkehr in das Herkunftsland verfügt. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sind in einem entsprechenden Erlass des Innenministeriums festgelegt. Einem Ausländer, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder der als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit des Staates oder eines der Staaten betrachtet wird, mit denen Italien Abkommen über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr geschlossen hat, wird unter Berücksichtigung der in diesen Abkommen vorgesehenen Beschränkungen und Ausnahmen die Einreise nach Italien verweigert.“

Der oben genannte Erlass über die „Festlegung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Hinblick auf die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet des Staates“ erging am 1. März 2000 und sieht Folgendes vor:

Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts können durch die Vorlage von Devisen, Bankbürgschaften, Versicherungspolicen, gleichwertigen Forderungstiteln, Belegen für vorbezahlte Leistungen oder Nachweisen über Einkommen im italienischen Hoheitsgebiet nachgewiesen werden.

Die in diesem Erlass festgelegten Beträge werden jährlich nach Anwendung der Parameter für die durchschnittliche jährliche Schwankung, die vom ISTAT auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes für Lebensmittel, Getränke, Beförderungen und Unterkunft berechnet wird, neu bewertet.

Der Ausländer muss nachweisen, dass er über eine angemessene Unterkunft im italienischen Hoheitsgebiet sowie über die für die Rückreise erforderlichen Mittel verfügt; Letzteres kann auch anhand des Rückreisetickets nachgewiesen werden.

In Tabelle A sind die Mindestbeträge angegeben, die pro Person für die Erteilung des Visums und für die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet für touristische Zwecke erforderlich sind.

TABELLE A

Tabelle zur Bestimmung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, die für die Einreise in das italienische Hoheitsgebiet für touristische Zwecke erforderlich sind

Dauer der Reise

Anzahl Reiseteilnehmer

Ein Teilnehmer

Zwei oder mehr Teilnehmer

EUR

EUR

1 bis 5 Tage

fester Gesamtbetrag

269,60

212,81

6 bis 10 Tage

Betrag pro Person und Tag

44,93

26,33

11 bis 20 Tage

fester Betrag

51,64

25,82

+

Betrag pro Person und Tag

36,67

22,21

ab 20 Tagen

fester Betrag

206,58

118,79

+

Betrag pro Person und Tag

27,89

17,04

ZYPERN

Nach den Bestimmungen der Ausländer- und Einwanderungsverordnung (Verordnung (9(2)(B)) entscheiden Einwanderungsbeamte an den Grenzen nach freiem Ermessen darüber, ob Ausländer zum vorübergehenden Aufenthalt in die Republik einreisen dürfen; sie üben dieses Ermessen entsprechend den allgemeinen oder besonderen Weisungen des Innenministers bzw. den Bestimmungen der oben genannten Verordnung aus. Die Einwanderungsbeamten an den Grenzen beschließen im Einzelfall über die Einreise, wobei sie den Zweck und die Dauer des Aufenthalts, etwaige Hotelreservierungen oder Unterkunftsmöglichkeiten bei Einwohnern Zyperns berücksichtigen.

LETTLAND

Nach dem Einwanderungsgesetz müssen Ausländer, um in die Republik Lettland einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen, nachweisen, dass sie über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen.

Hierzu sind folgende Beträge vorgeschrieben:

Der vorgeschriebene Betrag beläuft sich auf 10 LVL pro Tag, wenn die einladende Person dem Ausländer eine Unterkunft zur Verfügung stellt und für die Unterkunft keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind.

Hat der Ausländer eine Hotelunterkunft reserviert, so werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts unter Zugrundelegung der Kosten für die Unterkunft berechnet, wobei sich der Gesamtbetrag pro Tag einschließlich der Unterbringungskosten auf mindestens 30 LVL belaufen muss.

Enthält das elektronische Informationssystem — Datenbank betreffend die Einladungen — Informationen, wonach der Gastgeber oder eine andere Person für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einreise des Ausländers in die Republik Lettland und seinem Aufenthalt dort aufkommt, so braucht der Ausländer die Dokumente zum Nachweis der erforderlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht vorzulegen.

LITAUEN

Gemäß dem Gesetz über den Rechtsstatus von Ausländern muss ein Ausländer, der in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen einreist, erforderlichenfalls nachweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder über Quellen verfügt, aus denen er diese Mittel für seinen Aufenthalt in der Republik Litauen, für die Rückreise in sein Land oder für die Weiterreise in ein Land, in das er einreisen darf, beziehen kann.

Damit ermittelt werden kann, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, hat das Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit als angemessene Geldbeträge je 24 Stunden, über die ein Ausländer verfügen muss, folgende Beträge festgelegt: 550 LTL für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel für die Republik Litauen beantragen, und 275 LTL für ihre Familienangehörigen unter 18 Jahren.

Mit dem Erlass Nr. 1V-280/V-109 des Ministers des Innern und des Ministers für auswärtige Angelegenheiten vom 2. September 2004 wird der Betrag der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, über den ein nach Litauen einreisender Ausländer verfügen muss, auf 40 EUR pro Tag festgesetzt.

LUXEMBURG

Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keinen Richtbetrag vor, der an der Grenze geprüft wird. Von Fall zu Fall wird an der Grenze entschieden, ob ein Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Dabei werden insbesondere der Aufenthaltszweck und die Art der Unterbringung berücksichtigt.

UNGARN

In der Ausländergesetzgebung ist ein Richtbetrag vorgesehen: Gemäß dem Erlass Nr. 25/2001 (XI.21.) des Innenministeriums ist derzeit bei jeder Einreise ein Mindestbetrag von 1 000 HUF erforderlich.

Gemäß Artikel 5 des Ausländergesetzes (Gesetz XXXIX von 2001 über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern) kann zum Nachweis der Verfügbarkeit der für die Einreise und den Aufenthalt erforderlichen Unterhaltsmittel Folgendes vorgelegt werden:

Bargeld in ungarischer oder ausländischer Währung oder bargeldlose Zahlungsmittel (Scheck, Kreditkarte usw.);

ein gültiges Einladungsschreiben eines ungarischen Staatsangehörigen, eines Ausländers mit Aufenthalts- oder Niederlassungsgenehmigung oder einer juristischen Person, wenn die Person, die den Ausländer einlädt, erklärt, dass sie die Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Rückreise (Rückführung) übernimmt. Dem Einladungsschreiben muss die offizielle Genehmigung der für Ausländer zuständigen Polizeibehörde beiliegen;

eine Bescheinigung darüber, dass über ein Reisebüro Unterkunft und Verpflegung reserviert und im Voraus bezahlt wurden (Gutschein);

jeder andere glaubwürdige Nachweis.

MALTA

Üblicherweise wird sichergestellt, dass Personen, die nach Malta einreisen, über einen Mindestbetrag von 20 MTL pro Tag ihres Aufenthalts verfügen.

NIEDERLANDE

Der Betrag, von dem die Grenzkontrollbeamten bei der Überprüfung der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausgehen, beträgt derzeit 34 EUR pro Person und pro Tag.

Dieses Kriterium wird flexibel gehandhabt, da die Antwort auf die Frage, ob die Mittel, über die der Ausländer verfügt, ausreichend sind, von mehreren Faktoren wie der Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts, dem Reisezweck, den persönlichen Umständen usw. abhängt.

ÖSTERREICH

Gemäß § 41 Abs. 2 des Fremdengesetzes sind Fremde bei der Grenzkontrolle zurückzuweisen, wenn sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthalts und ihrer Wiederausreise verfügen.

Richtsätze bestehen hierbei allerdings nicht. Es wird entsprechend Aufenthaltszweck, Aufenthaltsart und Aufenthaltsdauer im Einzelfall entschieden, wobei — abgesehen von Bargeld — nach den Umständen des Falles auch Reiseschecks, Kreditkarten, Bankbestätigungen oder Verpflichtungserklärungen von in Österreich lebenden Personen mit hinreichender Bonität als Nachweis akzeptiert werden können.

POLEN

Die beim Grenzübertritt nachzuweisenden Beträge sind durch die Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 29. September 2003 über die Höhe der Mittel zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Einreise, dem Transit, dem Aufenthalt und der Ausreise von Ausländern, die die Grenze der Republik Polen überschreiten, und durch die Einzelbestimmungen über die zum Nachweis der Verfügbarkeit dieser Mittel vorzulegenden Unterlagen (Gesetzblatt der Republik Polen 2003, Nr. 178 Position 1748 und Nr. 232 Position 2341) festgelegt.

In der oben genannten Verordnung sind folgende Beträge vorgesehen:

100 PLN pro Tag des Aufenthalts, jedoch insgesamt mindestens 500 PLN bzw. der Gegenwert in ausländischer Währung für Personen über 16 Jahre,

50 PLN pro Tag des Aufenthalts, jedoch insgesamt mindestens 300 PLN bzw. der Gegenwert in ausländischer Währung für Personen unter 16 Jahren,

20 PLN pro Tag des Aufenthalts, jedoch insgesamt mindestens 100 PLN bzw. der Gegenwert in ausländischer Währung für Personen, die an Touristenreisen, Jugendlagern oder Sportwettkämpfen teilnehmen oder deren Aufenthaltskosten in Polen gedeckt sind oder die sich in Polen einer Behandlung in einem Sanatorium unterziehen,

300 PLN bzw. der Gegenwert in ausländischer Währung für Personen über 16 Jahre, die sich nicht länger als 3 Tage in Polen aufhalten (einschließlich des Transits),

150 PLN bzw. der Gegenwert in ausländischer Währung für Personen unter 16 Jahren, die sich nicht länger als 3 Tage in Polen aufhalten (einschließlich des Transits).

Ausländer müssen nachweisen, dass sie über die genannten Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, indem sie die entsprechenden Barmittel oder Folgendes vorweisen:

Reiseschecks oder eine Kreditkarte,

ein Schreiben mit einer Bürgschaft eines polnischen Geldinstituts (mit dem bestätigt wird, dass diese Mittel vorhanden sind),

eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Gastgebers,

ein Ticket, das den Inhaber berechtigt, in das Herkunftsland oder ein anderes Land zu reisen,

ein Dokument, das den Inhaber berechtigt, ein Beförderungsmittel im Besitz der betreffenden Person zu benutzen.

Außerdem müssen Ausländer, die in das Hoheitsgebiet der Republik Polen einreisen, über 300 PLN oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung pro Aufenthaltstag verfügen, um etwaige Arztkosten abdecken zu können. Anhand folgender Dokumente können sie nachweisen, dass sie über die für medizinische Behandlungen erforderlichen finanziellen Mittel verfügen:

Originaleinladung;

für das polnische Hoheitsgebiet geltende Versicherungspolice.

Ausländer, die zur Aufnahme oder Fortführung eines Studiums, zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an Schulungen in das Staatsgebiet einreisen, müssen über folgende Beträge verfügen:

1 600 PLN oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten während der ersten beiden Monate des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen;

300 PLN oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung pro Aufenthaltstag für medizinische Behandlungen während eines Zeitraums von einem Monat beginnend ab dem Tag der Einreise.

PORTUGAL

Für die Einreise nach und den Aufenthalt in Portugal müssen Ausländer über folgende Beträge verfügen:

75 EUR — pro Einreise,

40 EUR — pro Aufenthaltstag.

Diese Beträge brauchen nicht nachgewiesen zu werden, wenn der Ausländer für die Zeit seines Aufenthalts nachweisen kann, dass Kost und Logis gewährleistet sind.

SLOWENIEN

Nach Artikel 7 der Vorschriften über die Verweigerung der Einreise von Ausländern, die Voraussetzungen für die Visumerteilung an den Grenzübergangsstellen, die Voraussetzungen für die Visumerteilung aus humanitären Gründen und das Verfahren für die Aufhebung von Visa (Gesetzblatt der Republik Slowenien, Nr. 2/01 — nachstehend „Vorschriften“ genannt) muss ein Ausländer vor der Einreise in das Land auf Ersuchen eines Polizeibeamten Informationen dazu vorlegen, wie er gewährleisten wird, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer seines Aufenthalts in der Republik Slowenien, für die Rückreise in sein Heimatland oder für die Weiterreise in ein Drittland verfügt.

Als angemessenen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts muss ein Ausländer den vorgeschriebenen Geldbetrag in bar, in Form von Reiseschecks, international anerkannten Debit- oder Kreditkarten oder Kreditbriefen oder andere beglaubigte Nachweise über das Vorhandensein dieser Mittel in der Republik Slowenien vorlegen.

Um glaubhaft nachzuweisen, dass ein Ausländer in sein Heimatland zurückkehren oder in ein Drittland einreisen kann, muss der Ausländer entweder bezahlte Reisetickets oder ausreichende Mittel für die Zahlung der Reisekosten vorlegen.

Zur Berechnung des angemessenen Bargeldbetrags wird der Tagessatz der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit der Anzahl der Tage des Aufenthalts in der Republik Slowenien multipliziert. Für den Fall, dass ein Ausländer nicht gewährleisten kann, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt (Familie, bezahlte Unterkunft im Rahmen einer Pauschalreise usw.), wird ein Unterhaltsmittel-Tagessatz von 70 EUR festgelegt, der nach dem geltenden Tageswechselkurs in SIT umgerechnet wird.

Der vorgeschriebene Betrag für Minderjährige in Begleitung ihrer Eltern oder eines rechtlichen Vertreters beträgt 50 % des im vorigen Absatz genannten vorgeschriebenen Betrags.

SLOWAKEI

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 48/2002 Z. z. über den Aufenthalt von Ausländern hat ein Ausländer auf Ersuchen nachzuweisen, dass er für jeden Tag des Aufenthalts über einen Betrag (in konvertierbarer Währung) verfügt, der mindestens der Hälfte des im Gesetz Nr. 90/1996 Z. z. über den Mindestlohn (in der geänderten Fassung) festgelegten Mindestlohns in der Slowakei entspricht. Ausländer unter 16 Jahren müssen nachweisen, dass sie für ihren Aufenthalt über finanzielle Mittel verfügen, deren Höhe der Hälfte dieses Betrags entspricht.

Derzeit beläuft sich der Mindestlohn in der Slowakei auf 6 900 SKK.

FINNLAND

Gemäß dem Ausländergesetz (301/2004 Paragraph 11) muss ein Ausländer bei der Einreise nachweisen, dass er sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat, für den er eine Einreisegenehmigung hat, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt bzw. dass er diese Mittel rechtmäßig erwerben kann. Ob der Ausländer über ausreichende Mittel verfügt, wird je nach Fall beurteilt. Zusätzlich zu den für die Ausreise und die Unterkunft während des Aufenthalts erforderlichen Mitteln bzw. Reisetickets wird ein Betrag von etwa 30 EUR pro Tag für erforderlich erachtet, je nachdem, wie die Unterbringung geregelt ist und ob eventuell jemand für die Kosten aufkommt.

SCHWEDEN

Am 1. Oktober 2006 wird der Richtbetrag für den Grenzübertritt durch schwedische Rechtsvorschriften auf 370 SEK pro Tag festgesetzt.

ISLAND

Nach isländischem Recht müssen Ausländer nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel für ihren Aufenthalt in Island und für ihre Rückreise verfügen. Der Richtbetrag wurde auf 4 000 ISK pro Person festgesetzt. Für Ausländer, deren Aufenthaltskosten von einem Dritten getragen werden, wird dieser Richtbetrag halbiert. Bei jeder Einreise ist ein Gesamtbetrag von mindestens 20 000 ISK nachzuweisen.

NORWEGEN

Nach Artikel 27 Buchstabe d des norwegischen Einwanderungsgesetzes kann jeder Ausländer, der nicht nachweisen kann, dass er über ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt in Norwegen und für seine Rückreise verfügt oder dass er mit solchen Mitteln rechnen kann, an der Grenze zurückgewiesen werden.

Die für notwendig erachteten Beträge werden individuell festgelegt und es wird im Einzelfall entschieden. Berücksichtigung finden hierbei die Dauer des Aufenthalts, eine etwaige Unterbringung bei der Familie oder bei Freunden und die Vorlage eines Rückreisetickets oder einer Verpflichtungserklärung (so gilt ein Betrag von 500 NOK pro Tag als ausreichend für Besucher, die weder bei Familienangehörigen noch bei Freunden unterkommen).