21.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 227/2


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(2006/C 227/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XE 19/05

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Flandern — Region Flandern

Bezeichnung der Beihilferegelung

Anerkennung und Finanzierung von Eingliederungsbetrieben

Rechtsgrundlage

Besluit van de Vlaamse regering van 15 juli 2005 betreffende de erkenning en financiering van de invoegbedrijven

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

Gesamtbetrag pro Jahr:

4,8 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft:

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

Kombination aus Art. 4 — 7,5 % oder 15 % mit Art. 5 — 50 %

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.7.2005

Laufzeit der Maßnahme

Bis zum 30.6.2007

Ziel der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Ja

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Personen unter 50 Jahren, die seit 12 Monaten nicht erwerbstätig sind (höchstens Abschluss des höheren Sekundarunterrichts)

Art. 2 Buchstabe f Punkt viii

Personen über 50 Jahre, die seit 6 Monaten nicht erwerbstätig sind (höchstens Abschluss des höheren Sekundarunterrichts)

Art. 2, Buchstabe f Punkt vii

Personen, die seit 6 Monaten Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen haben (höchstens Abschluss des höheren Sekundarunterrichts)

Art. 2 Buchstabe f Punkte ii-iii-v-vi--ix-x

Invalide, die seit 6 Monaten nicht erwerbstätig sind

Art. 2 Buchstabe g Punkt i

arbeitslose Schüler von 16 bis 18 Jahren, die an berufsbildendem Teilzeitunterricht teilnehmen

Art. 2 Buchstabe f Punkt i

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Nein

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Die gesamte verarbeitende Industrie (1)

Ja

Das gesamte Dienstleistungsgewerbe (1)

Ja

Andere

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap

Departement EWBL

Administratie Werkgelegenheid

Afdeling Tewerkstelling

Anschrift:

Rue de la Science 1

B-1000 Brussel

Sonstige Auskünfte

Wenn die Maßnahme mit Gemeinschaftsmitteln kofinanziert wird, bitte den folgenden Satz hinzufügen:

„Die Beihilfe wird mitfinanziert im Rahmen von (Referenz).“

Entfällt

Anmeldungspflicht

Die Maßnahme schließt die Gewährung von Beihilfen aus bzw. muss gemäß Artikel 9 der Verordnung im Voraus bei der Kommission angemeldet werden.

 

Nein


Nummer der Beihilfe

XE 5/06

Mitgliedstaat

Polen

Region

Stadt Gniezno

Bezeichnung der Beihilferegelung

Beihilfeprogramm aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Schaffung neuer Arbeitsplätze — Gniezno

Rechtsgrundlage

Uchwała nr XL/404/2005 Rady Miasta Gniezna z dnia 2 września 2005 r.

Jährliches Beihilfevolumen

Gesamtbetrag pro Jahr

0,25 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2)-(5) und Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

18.10.2005

Laufzeit der Regelung bzw. der Einzelbeihilfe

31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Ja

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

 

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (2), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Die gesamte verarbeitende Industrie (2)

Ja

Das gesamte Dienstleistungsgewerbe (2)

Nein

Sonstige

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Bewilligungsbehörde ist der Rat der Stadt Gniezno als entscheidungsbefugte Behörde und der Bürgermeister der Stadt Gniezno als Steuerbehörde

Anschrift:

Urząd Miejski w Gnieźnie, ul. Lecha 6

PL-62-200 Gniezno

Anmeldungspflicht

In Einklang mit Artikel 9 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XE 9/06

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Gesamtes Staatsgebiet (ohne besetzte Teile)

Bezeichnung der Beihilferegelung

Regelung zur Zahlung der Sozialversicherung für behinderte Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Rechtsgrundlage

Απόφαση του Υπουργικού Συμβουλίου με αρ 62.534 και ημερομηνία 25.8.2003.

Jährliches Beihilfevolumen

Gesamtbetrag pro Jahr

0,55 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4(2)-(5), Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja:

20 % des Jahreslohns des Beschäftigten

 

Bewilligungszeitpunkt

16.12.2005

Laufzeit der Regelung

31.12.2006.

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

 

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (3), in denen Beschäftigungsbeihilfe gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Τμήμα Εργασίας του Υπουργείου Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Arbeit des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung)

Anschrift:

CY-Nikosia 1480

Sonstige Auskünfte

Regelung wird zu 50 % aus dem Europäischen Sozialfonds der EU mitfinanziert.

Anmeldungspflicht

In Einklang mit Artikel 9 der Verordnung

 

Nein

(Mit anmeldepflichtigen Einzelfällen ist nicht zu rechnen)


Nummer der Beihilfe

XE 10/06

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Gesamtes Staatsgebiet (ohne besetzte Teile)

Bezeichnung der Beihilferegelung

Anreizregelung zur Beschäftigung Schwerbehinderter in der Privatwirtschaft

Rechtsgrundlage

Απόφαση του Υπουργικού Συμβουλίου με αρ. 62.534 και ημερομηνία 25.8.2005.

Jährliches Beihilfevolumen

Gesamtbetrag pro Jahr

0,21 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Artikel 4(2)-(5), Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja:

50 % des Jahreslohns des Beschäftigten

 

Bewilligungszeitpunkt

16.12.2005

Laufzeit der Regelung

31.12.2006.

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

 

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (4), in denen Beschäftigungsbeihilfe gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Τμήμα Εργασίας του Υπουργείου Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Arbeit des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherung)

Anschrift:

CY-Nikosia 1480

Sonstige Auskünfte

Regelung wird zu 50 % aus dem Europäischen Sozialfonds der EU mitfinanziert.

Anmeldungspflicht

In Einklang mit Artikel 9 der Verordnung

 

Nein

(Mit anmeldepflichtigen Einzelfällen ist nicht zu rechnen)


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(2)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(3)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(4)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen