1.9.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 210/2 |
Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
(2006/C 210/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
EINLEITUNG
1. |
Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 oder Artikel 82 des Vertrags verstoßen. |
2. |
Bei der Ausübung dieser Befugnis verfügt die Kommission in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gesetzten Rahmen über ein weites Ermessen bei der Bemessung der Geldbußen (2). Zuvorderst muss die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen. Darüber hinaus dürfen die in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Obergrenzen nicht überschritten werden. |
3. |
Um die Transparenz und Objektivität ihrer Entscheidungen zu erhöhen, hat die Kommission am 14. Januar 1998 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen veröffentlicht (3). In acht Jahren Anwendungspraxis hat die Kommission ausreichende Erfahrung gesammelt, um die Geldbußenpolitik weiter zu entwickeln und zu verfeinern. |
4. |
Die Befugnis zur Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 81 oder 82 des EG-Vertrags verstoßen, zählt zu den Mitteln, mit denen die Kommission den ihr durch den EG-Vertrag anvertrauten Überwachungsaufgaben nachkommt. Dazu zählt nämlich nicht nur die Pflicht, einzelne Zuwiderhandlungen zu ermitteln und zu ahnden, sondern auch der Auftrag, eine allgemeine Politik mit dem Ziel zu verfolgen, die im Vertrag niedergelegten Grundsätze auf das Wettbewerbsrecht anzuwenden und das Verhalten der Unternehmen in diesem Sinne zu lenken (4). Dazu muss sie sicherstellen, dass ihre Maßnahmen die notwendige Abschreckungswirkung entfalten (5). Deswegen kann — wenn die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrags feststellt — es sich als notwendig erweisen, gegen diejenigen eine Geldbuße zu verhängen, die gegen das geltende Recht verstoßen haben. Diese sollte so hoch festgesetzt werden, dass nicht nur die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen sanktioniert werden (Spezialprävention), sondern auch andere Unternehmen von der Aufnahme oder Fortsetzung einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 81 oder 82 abgehalten werden (Generalprävention). |
5. |
Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Geldbußen auf der Grundlage des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen berechnet werden, mit denen der Verstoß in Zusammenhang steht. Auch die Dauer der Zuwiderhandlung sollte bei der Bestimmung des angemessenen Betrags der Geldbuße eine wichtige Rolle spielen, da sie zwangsläufig die potenziellen Auswirkungen dieser Zuwiderhandlung auf dem Markt beeinflusst. Die Anzahl der Jahre, während der das Unternehmen am Verstoß beteiligt war, muss sich deshalb in der Geldbuße widerspiegeln. |
6. |
Die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer stellt eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt. Sie vermittelt Aufschluss über die Größenordnung der Geldbuße und sollte nicht als Grundlage für eine automatische arithmetische Berechnungsmethode verstanden werden. |
7. |
Ferner ist es sinnvoll, dass ein von der Dauer der Zuwiderhandlung unabhängiger Betrag in die Geldbuße Eingang findet, um die Unternehmen von der Aufnahme rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken. |
8. |
Nachstehend werden die Grundsätze dargelegt, nach denen die Kommission die Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festsetzt. |
METHODE FÜR DIE FESTSETZUNG DER GELDBUSSEN
9. |
Unbeschadet Ziffer 37 wird die Kommission die Geldbuße gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nach folgender Methode in zwei Stufen berechnen: |
10. |
Zuerst wird für jedes einzelne Unternehmen und jede einzelne Unternehmensvereinigung ein Grundbetrag festgesetzt (siehe nachstehenden Abschnitt 1). |
11. |
Anschließend wird dieser Betrag nach oben oder unten angepasst (siehe nachstehenden Abschnitt 2). |
1) Grundbetrag der geldbuße
12. |
Der Grundbetrag richtet sich nach dem Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen und wird anhand der nachstehend beschriebenen Methode berechnet. |
A. Bestimmung des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen
13. |
Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren (6) Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (nachstehend „Umsatz“). |
14. |
Wenn die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung die Tätigkeiten ihrer Mitglieder betrifft, entspricht der Umsatz im Allgemeinen der Summe der Umsätze ihrer Mitglieder. |
15. |
Die Kommission bestimmt den Umsatz eines Unternehmens mittels der zuverlässigsten Daten, die von diesem Unternehmen verfügbar sind. |
16. |
Sind die von einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten unvollständig oder unzuverlässig, kann die Kommission den Umsatz mittels der erhaltenen Teildaten und/oder jeder anderen von ihr als einschlägig oder geeignet erachteten Information bestimmen. |
17. |
Nicht im Umsatz inbegriffen sind die Mehrwertsteuer und die übrigen unmittelbar an den Verkauf gebundenen Steuern und Abgaben. |
18. |
Soweit sich eine Zuwiderhandlung in einem Gebiet auswirkt, das über das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) hinausreicht (beispielsweise weltweite Kartelle), gibt der innerhalb des EWR erzielte Umsatz das Gewicht der einzelnen Unternehmen bei der Zuwiderhandlung möglicherweise nicht angemessen wieder. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Aufteilung der Märkte weltweit vereinbart wurde. Um in solchen Fällen sowohl den aggregierten Umsatz im EWR als auch das jeweilige Gewicht der einzelnen Unternehmen bei der Zuwiderhandlung wiederzugeben, kann die Kommission den Gesamtwert des Umsatzes mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in Zusammenhang stehen, im gesamten (über den EWR hinausreichenden) relevanten räumlichen Markt schätzen, den Anteil der einzelnen beteiligten Unternehmen am Umsatz auf diesem Markt ermitteln und diesen Anteil auf den aggregierten Umsatz derselben Unternehmen innerhalb des EWR anwenden. Das Ergebnis wird als Umsatz bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet. |
B. Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße
19. |
Zur Bestimmung des Grundbetrags wird ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. |
20. |
Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt. |
21. |
Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden. |
22. |
Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u.a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis. |
23. |
Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen (7) zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen. |
24. |
Um der Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge Rechnung zu tragen, wird der nach dem Umsatz ermittelte Wert (siehe oben Ziffern 20 bis 23) mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war. Zeiträume bis zu sechs Monaten werden mit einem halben, Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet. |
25. |
Zusätzlich, unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung, fügt die Kommission einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes im Sinne von Abschnitt A hinzu um die Unternehmen von vornherein an der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken,. Dieser Zusatzbetrag kann auch in Fällen anderer Zuwiderhandlungen erhoben werden. Bei der Entscheidung, welcher Anteil am Umsatz zugrunde zu legen ist, berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u.a. die in Ziffer 22 genannten. |
26. |
Wenn an einer Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen ähnlich, aber nicht gleich hohe Umsätze erzielt haben, kann die Kommission für diese Unternehmen den gleichen Grundbetrag festsetzen. Bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission gerundete Werte. |
2) Anpassungen des grundbetrags
27. |
Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße kann die Kommission Umstände berücksichtigen, die zu einer Erhöhung oder Ermäßigung des gemäß Abschnitt 1 festgesetzten Grundbetrags führen. Dabei würdigt sie in einer Gesamtperspektive sämtliche einschlägigen Umstände. |
A. Erschwerende Umstände
28. |
Der Grundbetrag der Geldbuße kann erhöht werden, wenn die Kommission erschwerende Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:
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B. Mildernde Umstände
29. |
Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:
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C. Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung
30. |
Die Kommission wird besonders darauf achten, dass die Geldbußen eine ausreichend abschreckende Wirkung entfalten; zu diesem Zweck kann sie die Geldbuße gegen Unternehmen erhöhen, die besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, erzielt haben. |
31. |
Ferner kann die Kommission die Geldbuße erhöhen, damit ihr Betrag die aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne übersteigt, sofern diese Gewinne geschätzt werden können. |
D. Rechtliche Obergrenze
32. |
Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. |
33. |
Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen. |
E. Miteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen
34. |
Die Kommission wendet die Bestimmungen über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen gemäß der jeweils geltenden Mitteilung an. |
F. Leistungsfähigkeit der Unternehmen
35. |
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission auf Antrag die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens in einem gegebenen sozialen und ökonomischen Umfeld berücksichtigen. Die Kommission wird jedoch keine Ermäßigung wegen der bloßen Tatsache einer nachteiligen oder defizitären Finanzlage gewähren. Eine Ermäßigung ist nur möglich, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass die Verhängung einer Geldbuße gemäß diesen Leitlinien die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens unwiderruflich gefährden und ihre Aktiva jeglichen Wertes berauben würde. |
ABSCHLIESSENDE ERWÄGUNGEN
36. |
In bestimmten Fällen kann die Kommission eine symbolische Geldbuße verhängen. Die Gründe sind in der Entscheidung darzulegen. |
37. |
In diesen Leitlinien wird die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von dieser Methode oder der in Ziffer 21 festgelegten Obergrenze rechtfertigen. |
38. |
Diese Leitlinien finden in sämtlichen Verfahren Anwendung, in denen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergeht, ungeachtet der Frage, ob die Geldbuße gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verhängt wird (9). |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Siehe beispielsweise Urteil des EuGH vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri A/S u.a./Kommission, Rs. C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, S. I-5425, Rdnr. 172.
(3) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3).
(4) Siehe beispielsweise Rs. C-189/02P, Dansk Rørindustri A/S u.a./Kommission, a.a.O., Rdnr. 170.
(5) EuGH, Urteil vom 7. Juni 1983, Rs. 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u.a./Kommission, Slg. 1983, S. 1825, Rdnr. 106.
(6) Dies ist beispielsweise der Fall bei horizontalen Preisabsprachen bei denen der Preis des Produkts als Referenzpreis für Produkte höherer oder geringerer Qualität genommen wird.
(7) Dieser Begriff erstreckt sich auf alle Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen im Sinne von Artikel 81 des EG-Vertrags.
(8) Dies schließt keine Handlung gegen den jeweiligen Mitgliedstaat aus.
(9) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 [inzwischen 81 und 82] des Vertrages (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62).