4.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/2


Überprüfung der Einrichtungen zur Überwachung der Umweltradioaktivität gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag

Verfahrensweise bei der Durchführung von Nachprüfungen in Mitgliedstaaten

(2006/C 155/02)

1.   HINTERGRUND

(1)

Der zweite Titel des Kapitels III des Euratom-Vertrags („Der Gesundheitsschutz“) behandelt zum einen die Festsetzung von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte (Artikel 30-33) und zum anderen die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts in der Umwelt (Luft, Wasser und Boden) (Artikel 35-38).

(2)

Artikel 35 hat folgenden Wortlaut: „Jeder Mitgliedstaat schafft die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie zur Überwachung der Einhaltung der Grundnormen. Die Kommission hat Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen; sie kann ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit nachprüfen.“

(3)

Artikel 36 lautet wie folgt: „Die Auskünfte über die in Artikel 35 genannten Überwachungsmaßnahmen sind der Kommission von den zuständigen Behörden regelmäßig zu übermitteln, damit die Kommission ständig über den Gehalt an Radioaktivität unterrichtet ist, dem die Bevölkerung ausgesetzt ist.“

(4)

Ferner heißt es in der Empfehlung 2000/473/Euratom der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung: „Zur Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen ist es wichtig, dass zusätzlich zu Luft, Wasser und Boden der Radioaktivitätsgehalt auch in biologischen Proben und insbesondere in Nahrungsmitteln bestimmt wird …“ und „Die Überwachung der Radioaktivitätsgehalte im Boden lässt eine direkte Abschätzung der Exposition der Bevölkerung nicht zu; die mit der Bodenkontamination zusammenhängende Exposition wird direkter anhand der ... Nahrungsmittelkontamination ermittelt; …“ Die Nachprüfungen der Kommission aufgrund von Artikel 35 betreffen somit auch die Überwachung verschiedener Biota (im Hinblick auf Lebensmittel, Futtermittel, Vegetation).

(5)

Nachprüfungen gemäß Artikel 35 wurden in der Vergangenheit — vor dem 1. Mai 2004 — in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt. Die Verfahrensweise bei Überprüfungen wurde in bilateralen Treffen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Klärung von Umfang, Zweck und Durchführung der Nachprüfungen abgestimmt. Die entsprechenden Schlussfolgerungen wurden in bilateralen Protokollen festgehalten, über die Ständigen Vertreter den nationalen Behörden übermittelt und von den Mitgliedstaaten gebilligt.

(6)

Nach der Erweiterung der Gemeinschaft auf 25 Mitgliedstaaten schien die Festlegung einer allgemeinen Grundlage für Nachprüfungen gemäß Artikel 35 in allen Mitgliedstaaten erforderlich, und zwar in Form einer Mitteilung der Kommission, die nötigenfalls durch bilaterale Protokolle zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und den Kommissionsdienststellen ergänzt werden kann.

2.   ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 35

(7)

Die Nachprüfungen durch die Kommission betreffen die als Teil eines nationalen Netzes bestehenden Einrichtungen zur Umweltüberwachung in den Mitgliedstaaten („großräumige Umweltüberwachung“). Derartige Netze können automatisiert und/oder laborgestützt sein; sie dienen der regelmäßigen Messung der Radioaktivität in Luft, Wasser, Boden und verschiedenen Biota und umfassen die Einrichtungen, mit deren Hilfe bei Störfällen ein Alarm ausgelöst oder Daten bereitgestellt werden. Letztgenannte Einrichtungen werden insoweit einbezogen als die von ihnen bereitgestellten Informationen verstärkte Probenahmen und Messaktivitäten erforderlich machen können.

(8)

Die Nachprüfungen der Kommission erstrecken sich außerdem auf Einrichtungen zur Überwachung von standortbezogener Umweltradioaktivität sowie von Fortluft und flüssigen Ableitungen, die in Anlagen betrieben oder für Tätigkeiten genutzt werden, bei denen es zu einer Ableitung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommen kann, z. B.

Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs (z. B. Bergwerke, Brennstoffherstellungsanlagen, Kernkraftwerke, Forschungsreaktoren, Wiederaufarbeitungsanlagen, Zwischen- und Endlager für radioaktive Abfälle),

Anlagen zur Herstellung von Radioisotopen,

Krankenhäuser, in denen Radioisotope verwendet werden,

gegenwärtige und frühere Bergbautätigkeiten (nicht zwangsläufig beschränkt auf Uranbergbau) sowie Industrieanlagen, deren Ableitungen Materialien mit einer erhöhten Konzentration natürlicher Radionuklide („NORM“) enthalten, sofern einzelstaatliche Rechtsvorschriften aufgrund von Titel VII der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen) zur Anwendung kommen.

Die Kommission ist der Ansicht, dass Umwelt an dem Punkt beginnt, wo Emissionen nicht mehr durch die betriebliche Kontrolle erfasst werden, und dass deshalb die Nachprüfungen gemäß Artikel 35 auch die Überwachungseinrichtungen für Fortluft und flüssige Ableitungen von Anlagen betreffen. Derartige Einrichtungen können sich innerhalb wie außerhalb des Betriebsgeländes der fraglichen Anlagen befinden.

(9)

Hinsichtlich der unter Punkt (8) genannten Nachprüfungen erfolgt keine Unterscheidung zwischen Überwachungseinrichtungen, die von nationalen Behörden eingerichtet werden, und den vom Anlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Anforderungen betriebenen; beide sind durch den Anwendungsbereich der Nachprüfungen abgedeckt.

Im Allgemeinen betreffen die Nachprüfungen sämtliche Einrichtungen zur Überwachung von

Ableitungen von radioaktiven Stoffen an die Umwelt mit der Fortluft und dem Abwasser („Überwachung von Ableitungen“) sowie

Umweltradioaktivität innerhalb und außerhalb von Anlagen („standortspezifische Umweltüberwachung“).

3.   UMFANG DER NACHPRÜFUNGEN DURCH DIE KOMMISSION

(10)

Vorrangiges Ziel der Nachprüfungen durch die Kommission ist es festzustellen, i) inwieweit die installierten Einrichtungen zur Messung der Umweltradioaktivität und radioaktive Ableitungen funktionieren und wirksam sind und ii) ob das Programm zur Umweltüberwachung angemessen ist. Die Bewertung von Wirksamkeit und Eignung erfolgt im Kontext des auf nationaler Ebene entwickelten allgemeinen Ansatzes für die Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung gemäß den grundlegenden Sicherheitsnormen. Dieser Ansatz wird zwar berücksichtigt, ist jedoch nicht selbst Gegenstand der Nachprüfung.

(11)

Die aus den Nachprüfungen zu ziehenden Schlussfolgerungen umfassen keine Bewertung der Quelle oder des Ausmaßes der Umweltauswirkungen von Ableitungen oder des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt.

(12)

Die Rolle der Kommission berührt nicht die Hauptverantwortung für die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen, die gemäß Artikel 33 Euratom-Vertrag bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt. Neben dem Aufbau von Vertrauen in die Verlässlichkeit von Daten der Umweltüberwachung können die Nachprüfungen jedoch auch dazu beitragen, Verfahren für die Messung der Umweltradioaktivität und radioaktiver Ableitungen zu harmonisieren.

(13)

Nachprüfungen durch die Kommission sollten die Bewertung folgender Aspekte ermöglichen:

(a)

Betrieb der Einrichtungen zur Immissions- und Emissionsüberwachung, d. h. deren Installierung und Nutzung gemäß den Konstruktionsmerkmalen der Ausrüstung oder der eingesetzten Messgeräte,

(b)

Eignung der Methoden der Probenahme und der Probenvorbereitung,

(c)

Eignung der Analyseverfahren,

(d)

Einhaltung nationaler rechtlicher Anforderungen hinsichtlich der Methoden und Verfahrensweisen bei Probenahme und Analyse,

(e)

Effizienz im Sinne von Zweckdienlichkeit des zur Überwachung eingesetzten Geräts (Empfindlichkeit, Nachweisparameter usw.),

(f)

Verwaltung der Aufzeichnungen von radioaktiven Ableitungen und der Ergebnisse der Umweltüberwachung,

(g)

Verwaltung etwaiger archivierter Proben,

(h)

Datenbehandlungs- und Berichterstattungsverfahren und

(i)

Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, einschließlich der Teilnahme an Ringvergleichen. Nationale Zulassungen werden anerkannt.

(14)

Die Nachprüfungen erstrecken sich des Weiteren darauf, inwieweit die eingerichteten Überwachungseinrichtungen mit den gemäß Artikel 36 und 37 Euratom-Vertrag übermittelten Auskünften übereinstimmen. Insbesondere werden nötigenfalls die nach Artikel 37 Euratom-Vertrag übermittelten allgemeinen Angaben herangezogen, um das ursprünglich geplante und das tatsächlich durchgeführte Umweltüberwachungsprogramm miteinander zu vergleichen.

4.   LEITSÄTZE FÜR DIE AUSWAHL VON NACHZUPRÜFENDEN EINRICHTUNGEN

(15)

Grundlage für die Nachprüfungen ist im Allgemeinen ein von den Kommissionsdienststellen festgelegtes Jahresprogramm. Dieses Programm orientiert sich an allgemeinen Grundsätzen wie der angemessenen Berücksichtigung aller Mitgliedstaaten oder der Einbeziehung von Anlagen aus dem gesamten Spektrum des Kernbrennstoffkreislaufs sowie von großräumigen Überwachungssystemen, Krankenhäusern und Industriebetrieben, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen arbeiten.

(16)

Die Kommission wird jedem von Dritten gestellten Nachprüfungsantrag nachgehen. Sie wird in solchen Fällen zunächst die Begründung des Antrags mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung beantragt wurde, erörtern und daraufhin über die Durchführung der Nachprüfung entscheiden.

5.   PLANUNG VON ÜBERPRÜFUNGSTÄTIGKEITEN VOR ORT

(17)

Überprüfungen erstrecken sich in der Regel über fünf Tage und basieren auf einem Arbeitsprogramm, das in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats aufgestellt wurde. Gegenstand der Überprüfung können sein:

(großräumige und standortspezifische) Einrichtungen zur Umweltüberwachung,

Einrichtungen zur Überwachung von Ableitungen in die Luft,

Einrichtungen zur Überwachung von flüssigen Ableitungen,

Datenzentren.

(18)

Die Überprüfungen werden nach Möglichkeit mindestens zwei Monate im Voraus angekündigt, damit die zuständige Behörde die nötige Zeit zur Vorbereitung hat. Nach Bestätigung des Termins informieren die Kommissionsdienststellen die zuständige nationale Behörde über die Zusammensetzung des Überprüfungsteams, dem im Allgemeinen zwei bis vier Prüfer angehören, darunter eventuell auch zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige.

(19)

Die Kommissionsdienststellen fordern für die Vorbereitung der Überprüfung notwendige Informationen wie Berichte, Beschreibungen, Schemata, Pläne usw. frühzeitig an, damit die zuständige Behörde diese bereitstellen kann.

(20)

Beabsichtigen die Kommissionsdienststellen, eine radioaktive Quelle (z. B. zu Kalibrierungszwecken) in einen inspizierten Standort einzuführen, haben sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich mitzuteilen, damit die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungs- und Registrierungsverfahren eingehalten werden können.

(21)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Überprüfungsteam der Kommission von Vertretern der zuständigen Behörde und gegebenenfalls des Anlagen- und Netzbetreibers begleitet wird.

6.   VERFAHRENSWEISE

(22)

Der Mitgliedstaat, in dem die Nachprüfung erfolgt, trifft gemäß Artikel 192 Euratom-Vertrag alle geeigneten Maßnahmen, um die Arbeit der Kommission zu erleichtern. Es wird erwartet, dass die nationalen Behörden dazu mit dem Überprüfungsteam in allen Phasen der Nachprüfung zusammenarbeiten.

(23)

Das Vorgehen der Mitglieder des Überprüfungsteams der Kommission muss im Einklang mit den für den zu überprüfenden Standort geltenden Sicherheits- und Schutzvorschriften stehen. Dazu zählen die für den jeweiligen Standort festgelegten Regelungen in den Bereichen Hygiene, Strahlenschutz und Sicherheit. Die Mitglieder des Überprüfungsteams der Kommission haben die für Besucher geltenden Zugangsformalitäten zu erfüllen.

(24)

Die Mitglieder des Überprüfungsteams der Kommission werden in der Lage sein, sich mit den Behörden und dem Personal des Anlagenbetreibers in einer gemeinsamen, beiden Seiten geläufigen Sprache zu verständigen. Der von der Überprüfung betroffene Mitgliedstaat muss nicht für die Übersetzung der Unterlagen sorgen. Die Kommissionsdienststellen wären jedoch sehr dankbar, wenn die wichtigsten Dokumente vor der geplanten Überprüfung in elektronischer Form vorgelegt würden, wodurch die Überprüfung effizienter und etwaige Übersetzungen erleichtert würden.

(25)

Für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Überprüfungsteam der Kommission Einblick in Unterlagen, aufgrund deren es sich ein Bild von der Arbeitsweise und der Wirksamkeit der Überwachungsgeräte machen kann. Dazu muss das Überprüfungsteam der Kommission Berichte und Aufzeichnungen prüfen, die Messdaten der Überwachungseinrichtungen enthalten.

(26)

Kopien nicht öffentlich zugänglicher Daten und Unterlagen werden von Mitgliedern des Überprüfungsteams der Kommission nur dann einbehalten, wenn dafür die ausdrückliche Zustimmung eines Vertreters der zuständigen Behörde vorliegt.

7.   BERICHTERSTATTUNG

(27)

Das Überprüfungsteam der Kommission erstellt einen technischen Bericht, der die Grundlage für die wesentlichen Ergebnisse bildet. Binnen sechs Monaten nach der Überprüfung oder nach Erhalt zusätzlicher, während der Überprüfung angeforderter Informationen wird ein Entwurf des technischen Berichts den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes zur Bestätigung der sachlichen Richtigkeit übermittelt. Dies berührt nicht die in Artikel 141 Euratom-Vertrag genannten Befugnisse der Kommission als Hüterin der Verträge. Die Anmerkungen der zuständigen Behörde zum Entwurf des technischen Berichts werden bei der Endfassung des technischen Berichts berücksichtigt. Der technische Bericht wird den wesentlichen Ergebnissen als Anlage beigefügt.

(28)

Die wesentlichen Ergebnisse und Empfehlungen aufgrund der Nachprüfung werden der Kommission übermittelt, die eine Kopie davon an den betreffenden Mitgliedstaat weiterleitet. Hatte ein Dritter den Nachprüfungsantrag gestellt, erhält auch er eine Kopie.

(29)

Die Kommission veröffentlicht üblicherweise die wesentlichen Ergebnisse und den technischen Bericht sowie gegebenenfalls eine ausdrücklich dafür bestimmte Stellungnahme des Mitgliedstaats auf ihrer Website. Von dem Mitgliedstaat vorgebrachte etwaige Bedenken im Zusammenhang mit eigentumsrechtlichen und geschäftlichen Belangen werden dabei angemessen berücksichtigt.

(30)

Der betreffende Mitgliedstaat kann die wesentlichen Ergebnisse und den technischen Bericht nach Veröffentlichung durch die Kommission in unveränderter Form öffentlich zugänglich machen.

(31)

Zusammenfassende Berichte über das Programm der Nachprüfungen der Kommission werden zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Erläuterung einiger in der Mitteilung verwendeter Begriffe

Zuständige Behörde:

Eine nationale Regulierungsstelle oder -behörde, die für Belange im Zusammenhang mit Artikel 35 Euratom-Vertrag als solche benannt oder in sonstiger Weise anerkannt wurde.

Überwachungseinrichtung:

Jede (technische) Ausrüstung zur Probenahme, Probenvorbereitung oder Messung von Radioaktivität oder Strahlung, einschließlich Feld- und Labormessungen. Überwachungseinrichtungen können Bestandteil eines automatischen oder eines manuellen Systems sein. Sie können Fortluft, flüssige Ableitungen oder Umweltmedien zum Gegenstand haben.

Anlage:

Gelände mit Potenzial für radioaktive Ableitungen. Dazu zählen Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs, Halden und Endlager sowie medizinische, industrielle und Forschungseinrichtungen. Fortluft und flüssige Ableitungen können an einer oder an mehreren Stellen (Fortluftkamine, Leitungen, Rohre) austreten.

(Im Englischen kann hierfür — je nach Kontext — neben „installation“ auch „plant“ verwendet werden.)

Nationales Netz:

Von oder im Namen einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden betriebenes Netz. Im Allgemeinen erstreckt sich ein solches Netz, das aus verschiedenen Teilnetzen bestehen kann, über das ganze Land.

Netz:

Automatisiertes oder laborgestütztes System zur Überwachung der Umweltradioaktivität. Ein automatisiertes Netz ermöglicht etwa die Messung der Gamma-Ortsdosisleistung, die Probenahme von bodennaher Luft mit Messung radioaktiver Aerosole und Gase, oder die Bestimmung der nuklidspezifischen oder der Gesamtaktivität in Wässern. In einem laborgestützten Netz können verschiedene Einrichtungen zusammengeschlossen sein, die Proben aus unterschiedlichen Umweltmedien nehmen und in Labors analysieren lassen. Die gewonnenen Daten werden im Allgemeinen in einem Datenzentrum gespeichert, verarbeitet und archiviert. (Netze, die hauptsächlich für die Messung hoher Strahlungspegel bestimmt sind (für Warn- und Verteidigungszwecke), fallen nicht unter die Nachprüfungen gemäß Artikel 35.)

Überwachung von Ableitungen:

Technische, organisatorische und verfahrensbezogene Vorschriften für die Analyse und Bewertung (online oder offline) von Fortluft und flüssigen Ableitungen an dem Punkt, an dem sie letztmalig von der betrieblichen Kontrolle erfasst werden können. Die entsprechende Einrichtung kann sich innerhalb oder außerhalb des Anlagengeländes befinden. In einem Kernkraftwerk beispielsweise beträfe dies jede Einrichtung zur Probenahme und Messung von derartigen Ableitungen (z. B. in Rohrleitungen oder Tanks), zur Kontrolle der Freisetzung (etwa Ventile), zur Laboranalyse der Proben von Ableitungen oder zur Berechnung der freigesetzten Radioaktivität. Allgemeines Ziel ist die Registrierung und Bewertung der Menge der in die Umwelt abgegebenen Radioaktivität, falls diese Auswirkungen auf die Umwelt oder — unmittelbar oder mittelbar — auf die Bevölkerung haben könnte. (Es ist anzumerken, dass der Grad der radioaktiven Kontamination von Ableitungen an sich nicht Gegenstand der Nachprüfungen gemäß Artikel 35 ist. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die Methoden und Verfahren zu deren Überwachung, jedoch nicht die lediglich zur Kontrolle des Anlagenbetriebs durchgeführten Analysen.)

Umweltüberwachung:

Technische, organisatorische und verfahrensbezogene Vorschriften für die Analyse der Umgebungsstrahlung und des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt. Auf nationaler Ebene geschieht dies meist mithilfe eines oder mehrerer (automatisierter oder laborgestützter) Überwachungsnetze. Für die standortspezifische Umweltüberwachung eignen sich automatisierte Netze oder im Voraus festgelegte Verfahren für die Probenahme und Probenanalyse. Allgemeines Ziel ist die Registrierung sämtlicher Auswirkungen auf die Umwelt (z. B. Aktivitätskonzentrationen in verschiedenen Medien) und etwaiger Schwankungen der Kontamination im Laufe der Zeit sowie letztendlich die Schaffung einer Grundlage zur Abschätzung der Exposition (der Bevölkerung). (Es ist anzumerken, dass das Ausmaß der radioaktiven Kontamination der Umwelt an sich nicht Gegenstand der Nachprüfungen gemäß Artikel 35 ist. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die Methoden und Verfahren zu deren Überwachung.)

Datenzentrum:

Einrichtung mit Speicher- und Übermittlungshardware und -software sowie mit geeigneten Verfahren für die Erfassung, Speicherung und Archivierung von Überwachungsdaten. Die Datendarstellung kann im Datenzentrum selbst oder bei einer externen Stelle wie z. B. einer nationalen oder lokalen Aufsichtsbehörde erfolgen.