2.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 129/23 |
Bekanntmachung über den Umfang der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem der Republik Korea
(2006/C 129/05)
Am 1. Dezember 2005 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Taiwan und der Republik Korea (1).
Mit dieser Bekanntmachung, die nur die Republik Korea betrifft, soll der Gegenstand der Untersuchung präzisiert werden.
Klarstellung hinsichtlich der im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung untersuchten Parteien
Unter Nummer 4.2 der Einleitungsbekanntmachung wurden drei Unternehmen genannt, die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung untersucht werden sollten, und zwar Daehan Synthetic Fiber Co. Ltd, SK Chemicals Co. Ltd und KP Chemical Corp.
Aus den Antworten auf den Fragebogen, die nach der Einleitungsbekanntmachung eingingen, hat die Kommission entnommen, dass mit den drei vorgenannten Unternehmen verbundene Unternehmen ebenfalls PET herstellen und/oder vertreiben.
Um jeglichem Missverständnis bezüglich des genauen Umfangs der Untersuchung vorzubeugen, wird klargestellt, dass alle mit Daehan Synthetic Fibre Co. Ltd, SK Chemicals Co. Ltd und KP Chemicals Corp verbundenen (2) Unternehmen auch Gegenstand dieser Untersuchung und der endgültigen Feststellungen sind.
(1) ABl. C 304 vom 1.12.2005, S. 9.
(2) Für die Zwecke dieser Bekanntmachung gilt die in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/1993 der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 vom 8. März 2006 (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 35) festgelegte Bestimmung des Begriffs „verbundene Parteien“.