5.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/66


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(2006/C 82/18)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe

XT 34/04

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Kärnten

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Kärntner Qualifizierungsoffensive für Unternehmen

Rechtsgrundlage

Ziel-2-Programm Kärnten 2000 — 2006

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

ca. 1,2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Ja

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Großunternehmen 50 %

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) 70 %

Maximale Förderintensität: 70 % der beihilfefähigen Kosten

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Großunternehmen 25 %

Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) 35 %

Maximale Förderintensität: 35 % der beihilfefähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt

Von 1.1.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Stärkung des Humanressourcenpotentials durch Qualifizierung, unterstützung der Wachstumschancen von Unternehmen durch zukunftsorientierte Strategien der Personalentwicklung

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Landwirtschaft

Nein

Fischerei und/oder Aquakultur

Nein

Bergbau

Nein

Gesamte verarbeitende Industrie

Nein

oder

 

Stahlindustrie

Nein

Schiffbau

Nein

Kunstfaserindustrie

Nein

Kfz-Industrie

Nein

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Maschinen- und Anlagenbau (ÖNACE 29, 34, 35)

Holz- und Holzbau ( ÖNACE 20)

Herstellung von Chemikalien (ÖNACE 24)

Forschung und Entwicklung (ÖNACE 73)

Herstellung und Verarbeitung von Papier und Pappe (ÖNACE 21)

Sämtliche Dienstleistungen

Nein

oder

 

Seeverkehr

Nein

Sonstige Beförderungsleistungen

Nein

Finanzdienstleistungen

Nein

Sonstige Dienstleistungen

Elektronik, Soft- bzw. Hardware und Datenkommunikation (ÖNACE 30 — 33, 72)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung 6 — Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik

Anschrift:

Mießtaler Straße 12

A-9020 Klagenfurt

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

 

Ja


Nummer der Beihilfe

XT 87/04

Mitgliedstaat

Bundesrepublik Deutschland

Region

Land Niedersachsen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand“ (ESF — Ziel 3)

Rechtsgrundlage

§ 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

9,0 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

ab 7.10.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Außer-Kraft-Treten am 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (NBank)

Anschrift:

Günther-Wagner-Allee 12-14

D-30177 Hannover

Tel.: (0511) 30031-0

info@nbank.de

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

 Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 94/04

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

NUTS III — Regionen Südmähren, Zlín und Mährisch-Schlesien

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

INTERREG IIIA Tschechische Republik — Slowakei

Rechtsgrundlage

Usnesení vlády ČR č. 432/2004 ze dne 5. května 2004 k programu Iniciativy Společenství INTERREG IIIA České republiky a Polska, Slovenska, Rakouska, Bavorska a Saska

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

274 860 EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

28.10.2004

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Ministerstvo pro místní rozvoj ČR (Tschechisches Ministerium für Regionalentwicklung)

Anschrift:

Staroměstské nám. 6

CZ-110 15 Praha 1

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 6/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

West Wales and The Valleys (Ziel-1-Gebiet)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Merthyr Tydfil Institut für Blinde

Rechtsgrundlage

Industrial Development Act 1982

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

 

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

65 014 GBP

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 6.1.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Hinweis: Wie angegeben wurde der Zuschuss vor dem 31. Dezember 2006 bereit gestellt. Zahlungen aus diesen bereit gestellten Mitteln können (gemäß N+2) bis zum 1.9.2007 erfolgen

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Nein

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie (Innen- und Außenmöbel)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Welsh European Funding Office

Anschrift:

Cwm Cynon Business Park

Mountain Ash CF45 4ER

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 45/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Alle Regionen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Förderung der Bioenergie-Infrastruktur

Rechtsgrundlage

Environmental Protection Act 1990 (UK legislation)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

5,1 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 29.7.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Nein

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Landwirtschaft

Ja

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Ja

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Anschrift:

Katherine Donne

Crops for Energy Branch, Area 5A

Ergon House

Horseferry Road

London SWIP 2AL

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung.

Die Regelung gilt nicht für Beihilfen, deren Höhe für ein einzelnes Ausbildungsvorhaben eines Unternehmens 1 Mio. EUR übersteigt und die deshalb der Kommission einzeln gemeldet werden müssen.

Ja

 


Nummer der Beihilfe

XT 60/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Nordwestengland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Ausbildungsförderungszentrum für die Region Greater Merseyside

Investitionsvorschläge des Ausbildungsförderungszentrums Merseyside gemäß Priorität Eins 2005-2008 (Maßnahmen 4 und 12)

Rechtsgrundlage

Learning and Skills Act 2000, Employment Act 1973, Section 2(1) and 2(2) as substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

20 Mio. GBP

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 7 der Verordnung

Ja

 

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 1.4.2005

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006 (Vorhaben läuft am 31.7.2008 aus)

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Name:

Government Office for the North West (GONW)

Anschrift:

Cunard Building,

Pier Head, Water Street

Liverpool L3 1QB

United Kingdom

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja