25.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/2


Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine

(2006/C 18/02)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine (nachstehend „betroffenes Land“ genannt) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 25. Oktober 2005 vom Europäischen Düngemittelherstellerverband (EFMA, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Ammoniumnitratproduktion in der Gemeinschaft entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft feste Stickstoffdünger mit einem Ammoniumnitratgehalt von mehr 80 GHT mit Ursprung der Ukraine (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die gemeinhin den KN-Codes 3102 30 90, 3102 40 90, ex 3102 29 00, ex 3102 60 00, ex 3102 90 00, ex 3105 10 00, ex 3105 20 10, ex 3105 51 00, ex 3105 59 00 und ex 3105 90 91 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates (4), eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden.

Angeblich sind die Preise der Ausfuhren aus der Ukraine in andere Drittländer wie die Vereinigten Staaten von Amerika, Rumänien und die Türkei gedumpt. Unter diesen Umständen sei ein Wiederauftreten des Dumpings bei den Einfuhren aus der Ukraine in die EU sehr wahrscheinlich.

Der Antragsteller behauptet ferner, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich noch zunehmen wird. In diesem Zusammenhang legt er Beweise dafür vor, dass die Einfuhren im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in dem betroffenen Land ungenutzte Produktionskapazitäten gibt.

Als weiteren Grund dafür, dass die Einfuhren der betroffenen Ware wahrscheinlich zunehmen werden, führt er an, dass auf anderen traditionellen Märkten als der EU (Vereinigte Staaten von Amerika und Brasilien) für die gleichen Waren mit Ursprung in der Ukraine ebenfalls Maßnahmen gelten. Aufgrund dessen könnten die Ausfuhren in andere Drittländer fortan in die Gemeinschaft gelenkt werden.

Nach Angaben des Antragstellers ist die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so dürfte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — ohne Maßnahmen — erneut geschädigt werden.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

a)   Stichproben

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Stichprobenverfahren: Einführer

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren in die und der Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Ukraine in der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen beantworten und einen Kontrollbesuch in seinen Betrieben zwecks Verifizierung seiner Antwort gestatten. Erklärt sich das Unternehmen nicht zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird davon ausgegangen, dass es nicht an der Untersuchung mitarbeitet. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

ii)   Stichprobenverfahren: Gemeinschaftshersteller

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro) in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

genaue Tätigkeiten des Unternehmens bei der Herstellung der betroffenen Ware und Menge (in Tonnen) der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005,

Namen und genaue Tätigkeit aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Durch Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen beantworten und einen Kontrollbesuch in seinen Betrieben zwecks Verifizierung seiner Antwort gestatten. Erklärt sich das Unternehmen nicht zu einer Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird davon ausgegangen, dass es nicht an der Untersuchung mitarbeitet. Die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iii)   Endgültige Bildung der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Bildung der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie die Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in der Ukraine, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen zusenden, um die von ihr für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Ferner kann die Kommission interessierte Parteien hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Ziffer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung war Polen als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Ukraine herangezogen worden. Der Antragsteller schlägt nun die Vereinigten Staaten von Amerika oder Rumänien zu diesem Zweck vor. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Eignung dieser Länder Stellung zu nehmen.

5.2   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Frist melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für das Stichprobenverfahren

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die Parteien, die sich bereit erklärt haben, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die Antworten der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien auf den Fragebogen müssen binnen 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslands

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise zur beabsichtigten Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika oder Rumäniens als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Ukraine Stellung nehmen (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (6) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

8.   Nichtmitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. C 110 vom 5.5.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 160 vom 23.6.2005, S. 1.

(5)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(6)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).