52006SC1117

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor - Zusammenfassung der Folgenabschätzung {KOM(2006) 507 endgültig} {SEK(2006) 1118} /* SEK/2006/1117 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.9.2006

SEK(2006) 1117

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Begleitdokument zum Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG betreffend Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor Zusammenfassung der Folgenabschätzung {KOM(2006) 507 endgültig}{SEK(2006) 1118}

Zusammenfassung der Folgenabschätzung

VORSCHLAG FÜR DIE AUFSICHTLICHE BEURTEILUNG DES ERWERBS VON QUALIFIZIERTEN BETEILIGUNGEN IM BANK-, VERSICHERUNGS- UND WERTPAPIERSEKTOR [1]

Diese Folgenabschätzung war Teil einer Überarbeitung des Genehmigungsprozesses von Mehrheitsbeteiligungen im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor durch die Aufsichtsbehörden. Eine Reihe von Marktteilnehmern und Mitgliedstaaten sind zu der Auffassung gelangt, dass die derzeitigen Vorschriften den Aufsichtsbehörden keine genauen Kriterien und Verfahren an die Hand geben, wenn sie derlei Beteiligungen zu beurteilen und zu genehmigen haben. Folglich hatten die einschlägigen Behörden bei der Genehmigung, der Zurückweisung oder der Ablehnung eines solchen Erwerbs erheblichen Spielraum. Diese Mängel haben zu inkonsistenten Praktiken zwischen den verschiedenen Aufsichtsbehörden geführt. In der Folgenabschätzung wurde geprüft, wie diese Situation angegangen und verbessert werden könnte.

Dadurch dass der Kontext und der Hintergrund der derzeitigen Trends bei der grenzübergreifenden Konsolidierung erläutert wird, verdeutlicht die Folgenabschätzung, wie der Genehmigungsprozess durch die Aufsichtsbehörden in der Praxis ein potenzielles Hindernis für die grenzübergreifende Konsolidierung geschaffen hat. So kann eine missbräuchliche Anwendung bestehender Vorschriften sogar ansonsten wirtschaftlich wünschenswerte Fusionen und Übernahmen verhindern.

Beschließt ein Finanzinstitut, eine qualifizierte Beteiligung an einem Institut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, so muss der vorgeschlagene Erwerber dies der Aufsichtsbehörde des zu erwerbenden Instituts melden.. Gemäß dem derzeitigen Rahmen liegen keine Kriterien für die Überprüfung des Erwerbs einer Beteiligung für den Fall vor, dass die Aufsichtsbehörde des zu übernehmenden Instituts die "Eignung" (im Banken- und Wertpapierbereich verwendeter Begriff) bzw. (im Falle von Versicherungen) die "Qualifikationen" des vorgeschlagenen Erwerbers zu überprüfen hat.. Folglich haben die Aufsichtsbehörden des zu erwerbenden Instituts einen übermäßigen Spielraum für unterschiedliche Auslegungen, was zu einer Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer führt.

Die Kommission will indes gewährleisten, dass Finanzinstitute, die Zugang zu EU-Märkten erhalten wollen, in der Lage sind, dies zu tun, ohne ungerechtfertigte Hindernisse bewältigen zu müssen. Die Folgenabschätzung geht detailliert auf die bestehenden Vorschriften ein und listet mehrere nichtlegislative und legislative Instrumente auf, auf die zur Behebung dieser Mängel zurück gegriffen werden könnte.

Man kam zu dem Schluss, dass eine Änderung der bestehenden Richtlinien mittels gezielter Änderungen des bestehenden Rahmens die politisch vorzuziehende Option ist. ie Hauptelemente des Entwurfs eines Kommissionsvorschlags für eine Änderungsrichtlinie werden ebenfalls erläutert, so wie sich ein Abschnitt auch mit der Kontrolle und der Bewertung dieser Änderungen befasst.

[1] Artikel 19 der Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, Artikel 15 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen und von Richlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 (Dritte Nichtlebensversicherungsrichtlinie), Artikel 19-23 der Richtlinie 2005/68/EG vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und Artikel 10 der Richtlinie 2004/39/EG vom 21 April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente.