Bericht der Kommission - Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005 /* SEK/2006/0761 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 15.6.2006 SEK(2006)761 endgültig BERICHT DER KOMMISSION Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005 INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 7 I – Kartellrecht – Artikel 81, 82 und 86 EG-Vertrag 12 A – Rechts- , auslegungs- und verfahrensrahmen 12 1. Missbrauch beherrschender Stellungen 12 2. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte verhaltensweisen 13 2.1. Gruppenfreistellungsverordnungen im Verkehrswesen 13 2.1.1. Seeverkehr 13 2.1.2. Luftverkehr 14 2.2. Gruppenfreistellungsverordnung im Kraftfahrzeugvertrieb 15 3. Verfahrensregeln 17 3.1. Akteneinsicht 17 3.2. Umgang mit Marktinformationen und Beschwerden 18 Kasten 1: Artikel 81 und 82 EG-Vertrag: Gemeinschaftliches Interesse an der Verfolgung mutmaßlicher Verstöße und Festlegung von Prioritäten 18 4. Überprüfung der europäische rechtsvorschriften auf dem gebiet des wettbewerbs 21 5. Grünbuch über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts 22 B – Anwendung der Artikel 81, 82 und 86 25 1. Energie, Grundstoffindustrie, chemische Stoffe und Arzneimittel 25 1.1. Energie 25 1.2. Grundstoffindustrie 31 1.3. Chemische Stoffe 33 1.4. Arzneimittel 33 Kasten 2: AstraZeneca: Missbrauch staatlicher Vorschriften im Arzneimittelsektor 34 2. Information, kommunikation und medien 36 2.1. Elektronische Kommunikation und Postdienste 36 2.2. Medien 43 2.3. Informations- und Kommunikationsindustrie, Internet und Heimelektronik 46 3. Dienstleistungen 47 3.1. Finanzdienstleistungen 47 3.2. Verkehr 50 3.2.1. Luftverkehr 50 3.2.2. Binnenverkehr 52 3.3. Handel und sonstige Dienstleistungen 53 3.3.1. Freie Berufe 53 3.3.2. Abfallwirtschaft 55 4. Industrie, Verbrauchsgüter und gewerbliche Wirtschaft 56 4.1. Verbrauchsgüter und Lebensmittel 56 4.2. Maschinenbau und andere verarbeitende Industriezweige, einschließlich Transportmittel 58 5. Kartelle 63 5.1. Überblick über Entwicklungen in der Kartellpolitik 63 5.1.1. Eine neue Direktion 63 5.1.2. Das Kronzeugenprogramm der Kommission 64 5.2. Entscheidungen 66 C – Zusammenarbeit im EWN 71 1. Allgemeiner Überblick 71 1.1. Zusammenarbeit in Politikfragen 71 1.2. Angleichung einzelstaatlicher Gesetze zur Gewährleistung einer effizienten Durchsetzung durch die NWB 72 1.3. Zusammenarbeit in einzelnen Fällen 73 2. Anwendung von Wettbewerbsregeln der EU durch einzelstaatliche Gerichte in der EU: Bericht über die Durchführung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 75 2.1. Unterstützung in Form von Informationen oder in Form von Stellungnahmen 75 2.2. Urteile einzelstaatlicher Gerichte 76 2.3. Amicus-Curiae -Intervention 76 2.4. Finanzierung der Schulung von Richtern aus den Mitgliedstaaten über das EU-Wettbewerbsrecht 76 2.5. Zusammenfassungen von Stellungnahmen der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 77 3. Zusammenarbeit im EWN in den verschiedenen Sektoren 79 D – Ausgewählte Rechtssachen 83 E – Statistischer Überblick 91 II – Fusionskontrolle 94 A – Rechts- und Auslegungsrahmen 95 1. Untersuchung über Abhilfemassnahmen 95 2. Neue Leitlinien für die Aufgabe von Zusammenschlussvorhaben 97 3. Straffere Fallverteilung in der Praxis – Erfahrungen des Jahres 2005 98 3.1. Statistischer Überblick 98 3.2. Praktische Handhabung von Verweisungen vor einer Anmeldung 99 B – Entscheidungen der Kommission 101 1. Entscheidungen nach Artikel 8 101 2. Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2 107 3. Verweisungen 111 4. Zurückgezogene Anmeldungen/Aufgegebene Vorhaben 116 C – Ausgewählte Gerichtsverfahren 120 D – Statistischer Überblick 126 III – Beihilfenkontrolle 128 A – Rechts- und Auslegungsrahmen 128 1. Verordnungen, Leitlinien und Mitteilungen 128 1.1. Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ 128 Kasten 3: Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ 128 1.2. Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 129 1.3. Künftiger Gemeinschaftsrahmen für FuE und Innovation 131 1.4. Mitteilung über staatliche Beihilfen für die Exportkreditversicherung 132 1.5. Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen 133 1.6. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 134 Kasten 4: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 134 2. Landwirtschaft 135 2.1. Neue jährliche Berichterstattung über staatliche Beihilfen 135 2.2. Transparenz 136 3. Kohlesektor 137 4. Verkehrssektor 137 5. Transparenz 139 6. Erweiterung 139 6.1. Bestehende Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten 139 6.2. Beitritt Bulgariens und Rumäniens 140 B – Beihilfefälle 142 1. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 142 1.1. Rettungsbeihilfen 142 1.2. Umstrukturierungsbeihilfen 143 2. Schiffbau 150 3. Stahlsektor 153 4. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Breitband, Filmindustrie 154 5. Bankensektor 160 6. Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 161 7. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen 165 8. Beihilfen für Umweltziele und Energieeinsparungen 170 9. Beihilfen für Ausbildung, Beschäftigung sowie kleine und mittlere Unternehmen 173 10. Steuerliche Beihilfen 176 11. Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden 182 12. Sonstige Beihilfen: Gesundheit, Postdienste, Verteidigung 183 13. Landwirtschaft 185 14. Fischerei 190 15. Kohle 190 16. Verkehr 191 16.1. Eisenbahn 191 16.2. Kombinierter Verkehr 192 16.3. Straßenverkehr 193 16.4. Luftverkehr 193 C – Durchsetzung von Beihilfeentscheidungen 197 1. Einleitung 197 2. Einzelne Fälle 198 D – Ausgewählte Gerichtsverfahren 200 E – Statistischer Überblick 207 IV – Interationale Tätigkeiten 209 A – Erweiterung und westlicher Balkan 209 B – Bilaterale Zusammenarbeit 210 1. Einleitung 210 2. Abkommen mit den USA, Kanada und Japan 211 3. Zusammenarbeit mit anderen Ländern und Regionen 215 C – Multilaterale Zusammenarbeit 217 1. Internationales Wettbewerbsnetz 217 2. OECD 219 V – Vorausschau 2006 224 1. Kartellrecht 224 2. Fusionskontrolle 225 3. Staatliche Beihilfen 226 4. Internationale Tätigkeiten 227 Anhang – Im Bericht behandelte Fälle 228 1. Artikel 81, 82 und 86 EG 228 2. Fusionskontrolle 230 3. Staatliche Beihilfen 231 Einleitung EINLEITUNG DES GENERALDIREKTORS WETTBEWERB Die GD Wettbewerb erzielte 2005 beachtliche Fortschritte bei der effizienteren und gezielteren Anwendung der Wettbewerbsregeln in allen Bereichen unserer Tätigkeit. So wurde der Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ (SAAP) verabschiedet, ein umfassendes Reformpaket, das die Vorschriften für staatliche Beihilfen präzisieren soll, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, gezieltere Beihilfen zu gewähren, die zum Beispiel Innovation, Risikokapital, Forschung und Entwicklung fördern. Das eigentliche Ziel des Aktionsplans sind mehr Berechenbarkeit in der Kontrolle der staatlichen Beihilfen, bessere wirtschaftliche Ergebnisse und eine effektivere Verwaltung. Ferner war im Bereich der Beihilfenkontrolle ein beträchtlicher Anstieg der Zahl der zu bearbeitenden Fälle zu verzeichnen. So wurden 2005 insgesamt 676 neue Fälle registriert (eine Steigerung von 8 % im Vergleich zum Vorjahr). Auf dem Gebiet der Durchsetzung des Kartellrechts konzentrierte die GD Wettbewerb ihre Aktivitäten vorrangig auf die Aufdeckung von Kartellen und das Verhängen von Sanktionen gegen diese schädlichste Form wettbewerbswidrigen Verhaltens. Kartelle treiben die Preise von Waren und Dienstleistungen künstlich in die Höhe, beschränken das Angebot und behindern Innovationen (so dass die Verbraucher letztendlich für eine schlechtere Qualität mehr bezahlen müssen), und sie können die Vorleistungskosten für die europäischen Unternehmen spürbar in die Höhe treiben. Der Erfolg der Kronzeugenregelung der Kommission, die eine Zunahme der Untersuchungen bei Kartellen bewirkt hat, ist ein ermutigendes Zeichen der Effizienz unserer Politik. Im Jahre 2005 erließ die Kommission fünf Entscheidungen gegen Kartelle. Die verhängten Geldbußen beliefen sich auf insgesamt 683,029 Mio. EUR. Zur Verstärkung der Kartellbekämpfung wurde 2005 in der GD Wettbewerb eine Direktion Kartelle geschaffen. Bei den sonstigen Aktivitäten der GD Wettbewerb im Bereich der Durchsetzung des Kartellrechts ist eine zunehmende Fokussierung auf Fälle zu verzeichnen, die verbraucherfeindliche Praktiken beinhalten. So hat die Kommission zum Beispiel Sanktionen gegen AstraZeneca wegen Missbrauchs des Patentsystems zur Verzögerung des Markteintritts von Wettbewerbern, die Generikaversionen des führenden Produkts Losec herstellen, verhängt. Neben den formellen Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln wurden auch die neuen Möglichkeiten genutzt, die die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bietet, nämlich das Einholen verbindlicher Zusagen von den Unternehmen, , welche die Wettbewerbsbehinderungen beseitigen. Das betraf zum Beispiel die Handelspolitik von Coca-Cola. Ein Meilenstein in der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 war die Einleitung der ersten beiden branchenspezifischen Untersuchungen nach Artikel 17 bei den Finanzdienstleistungen und im Energiesektor (Gas und Elektrizität), die beide von entscheidender Bedeutung für das Erreichen der umfassenden politischen Zielsetzung der Kommission in den Bereichen Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen sind. Mit diesen branchenspezifischen Untersuchungen bekräftigte die Kommission ihr Engagement für einen zunehmend konsequenten und ökonomisch basierten Ansatz bei der Durchsetzung des Kartellrechts. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Untersuchungen wird die Kommission entscheiden, ob und welche Durchsetzungs- und ordnungspolitischen Maßnahmen erforderlich sind, um in diesen Sektoren eine reibungslose Funktionsweise des Binnenmarktes zu gewährleisten. So wird die Analyse der Ergebnisse dieser branchenspezifischen Untersuchungen und ihre Weiterverfolgung eine wichtige Aufgabe der GD Wettbewerb für 2006 sein. Infolge der derzeit zu beobachtenden allgemeinen Zunahme bei den Unternehmenszusammeschlüssen und –übernahmen haben sich die Aktivitäten zur Durchsetzung des Kartellrechts auf diesem Gebiet 2005 verstärkt. Angemeldet wurden im Berichtszeitraum 313 Fusionsfälle, das entspricht einer Zunahme um 25 % im Vergleich zum Vorjahr. Ferner spielt bei den Untersuchungen der GD Wettbewerb die gründliche Tatsachenermittlung eine zunehmend größere Rolle. Im Mittelpunkt stehen dabei wettbewerbsrechtliche Bedenken, die auf einer gesicherten wirtschaftlichen Analyse und Tatsachen beruhen. Besondere Beachtung fanden Fusionen, die die Liberalisierungsziele der Europäischen Gemeinschaft gefährden könnten. Die Erhöhung der Effizienz der Wettbewerbsregeln der EU war ein wichtiges Ziel des Modernisierungsprozesses, das nur bei ordnungsgemäßem Funktionieren des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN) erreicht werden kann, was wiederum ein Zusammenwirken der Kommission und der Nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) der Mitgliedstaaten erfordert. Vorrangiges Ziel des Netzes ist die Sicherung einer kohärenten und einheitlichen Anwendung der Wettbewerbsregeln in der erweiterten EU. In diesem Zusammenhang wurde die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 über nahezu 80 Fälle in Kenntnis gesetzt, in denen eine nationale Wettbewerbsbehörde eine Entscheidung gemäß Artikel 81 und/oder 82 EG-Vertrag ins Auge fasste. Im Zusammenwirken mit der GD Informationsgesellschaft spielt die GD Wettbewerb eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des von der Kommission 2002 verabschiedeten Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, der auf den Grundsätzen des EU-Wettbewerbsrechts beruht. Entsprechend diesem Rahmen teilt sich die GD Wettbewerb mit der GD Informationsgesellschaft die Verantwortung für die Prüfung der Notifizierungen der nationalen Regulierungsbehörden zu Regulierungsmaßnahmen für die Märkte der elektronischen Kommunikation. So wurden 2005 insgesamt 201 solcher Notifizierungen bearbeitet (im Vergleich zu 89 Notifizierungen im Vorjahr ist die Zahl auf mehr als das Doppelte gestiegen). Ebenso sind die von der Kommission zu diesen Notifizierungen getroffenen Entscheidungen im Zeitraum 2004-2005 von 64 auf 117 gestiegen und haben sich somit ebenfalls nahezu verdoppelt. Zudem haben wir 2005 wichtige Maßnahmen zur effizienten Umsetzung der Entscheidungen der Kommission auf dem Gebiet des Wettbewerbs ergriffen, wie die Einleitung eines förmlichen Verfahrens wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungszusagen im Fall von Microsoft zeigt (Dezember). Im Bereich der staatlichen Beihilfen konnte zudem die Summe der ausstehenden Rückzahlungen rechtswidriger und unvereinbarer staatlicher Beihilfen verringert werden, die auf Entscheidungen der Kommission im Zeitraum 2000 bis Mitte 2005 zurückgehen; so wurden bis Ende Juni 2005 7,9 Mrd. EUR von insgesamt 9,4 Mrd. EUR wirksam beigetrieben. Neben dem Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ kann die GD Wettbewerb auf beachtliche Fortschritte im ehrgeizigen Prozess der Überprüfung der Wettbewerbspolitik verweisen, der sicherstellen soll, dass die verstärkten Bemühungen um Durchsetzung des Wettbewerbs auch auf die Verbesserung der Effektivität der Wettbewerbsregeln der EU und die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit gerichtet sind. Das Diskussionspapier der GD Wettbewerb zur Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag auf Ausschließungsmissbräuche wie auch die Annahme des Grünbuches über Schadenersatzklagen werden die Wettbewerbskultur in der EU stärken. Ein weiteres Beispiel ist der Vorschlag der Kommission, die Gruppenfreistellung der Schiffahrtslinienkonferenzen von dem Verbot restriktiver Geschäftspraktiken im Rahmen der EU-Wettbewerbsregeln aufzuheben. Von einer Aufhebung der Befreiungsregelung würden die EU-Exporteure in Form sinkender Transportpreise bei gleicher Zuverlässigkeit in der Erbringung der Leistungen profitieren, so dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Branche verbessert wird. Schließlich hat die GD Wettbewerb 2005 große Anstrengungen unternommen, um die Regulierungsinitiativen optimaler zu gestalten. Hierunter fällt insbesondere die Prüfung der neuen Initiativen auf ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb durch die Kommission wie auch die Förderung des Wettbewerbs gegenüber den Mitgliedstaaten. Zusammen mit unserer politischen Tätigkeit leisteten diese Maßnahmen einen Beitrag zur Erhöhung der Effektivität der Wettbewerbsregeln sowie zur Transparenz und Berechenbarkeit für Wirtschaft und Verbraucher. Insgesamt wurden 2005 beachtliche Fortschritte sowohl bei der Konsolidierung des reformierten Wettbewerbssystems auf dem Gebiet des Kartell- und Fusionsrechts als auch bei der weit reichenden Reform der staatlichen Beihilfen erreicht. Des Weiteren waren im Jahr 2005 bei allen bestehenden Instrumenten bedeutsame Entwicklungen im Hinblick auf die Umsetzung eines eher auswirkungsorientierten, ökonomisch basierten Ansatzes der Wettbewerbsproblematik zu verzeichnen. Zudem hat die GD Wettbewerb 2005 wichtige neue Projekte in Angriff genommen – insbesondere die branchenspezifischen Untersuchungen –, deren Ergebnisse in den nächsten Jahren zu neuen Initiativen und/oder Durchsetzungsmaßnahmen führen werden. Diese werden den Verbrauchern in der EU, d. h. Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen, zugute kommen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU fördern. ANMERKUNGEN DES ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTEN Die Kommission hat die Position des Anhörungsbeauftragten geschaffen, um die Durchführung der Verwaltungsverfahren in Kartell- und Fusionssachen einer in Wettbewerbsfragen erfahrenen, unabhängigen Person zu übertragen, die über die nötige Integrität verfügt, um ein möglichst objektives, transparentes und effizientes Verfahren zu gewährleisten. Der Anhörungsbeauftragte erfüllt seine Aufgaben gemäß dem ihm übertragenen Mandat. Vertraulichkeit und Akteneinsicht im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Regeln für die Akteneinsicht In mehreren Fällen sind 2005 im Zusammenhang mit der Akteneinsicht problematische Fragen aufgeworfen worden. So führten insbesondere die Ersuchen um Akteneinsicht in einigen Fällen, in denen die Akte Tausende von Schriftstücken enthielt, für die berechtigterweise die Wahrung von Vertraulichkeit gefordert wurde, zu Verzügen in der Bearbeitung des Verfahrens. Angesichts der Forderung, dass jedes Dokument dahingehend zu prüfen ist, ob dem Interesse an Einsicht zwecks Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung der Vorrang gegenüber der Wahrung von Vertraulichkeit gebührt, ist eine gründliche Vorbereitung der Akteneinsicht unter Einhaltung der terminlichen Vorgaben erforderlich. Ein zügiges und reibungsloses Verfahren liegt im Interesse aller Beteiligten. Daher sollten sich sowohl die Auskunfterteilenden als auch die um Einsicht in vertrauliche Dokumente ersuchenden Parteien an die Leitsätze für die Vertraulichkeit halten. Dies sind insbesondere die Folgenden: - Die Auskunfterteilenden sollten Anträge auf Schutz vertraulicher Informationen stellen, die entsprechend zu begründen und auf die Textpassagen zu beschränken sind, deren Offenlegung dem Unternehmen ernstlich schaden könnte. Es ist eine nichtvertrauliche Fassung Auskünfte vorzulegen, wobei eine genaue Beschreibung jeder ausgelassenen Information zu geben ist. Wichtig ist dabei, dass die Einsicht nehmende Person anhand der dem Geheimhaltungsschutz nicht unterliegenden Version wie auch der Beschreibungen der einzelnen nicht enthaltenen Informationen einschätzen kann, ob die fehlende Information relevant für ihre Verteidigung ist, und ob es Gründe gibt, die einen Antrag an die Kommission auf Gewährung von Einsicht in die betreffenden Unterlagen rechtfertigen; - Die um Einsicht in vertrauliche Dokumente ersuchenden Parteien haben einen ausführlichen und begründeten Antrag zu stellen, aus dem ihr Interesse an bestimmten Dokumenten im Sinne ihres Rechts auf Verteidigung eindeutig hervorgeht. Entscheidungen der Anhörungsbeauftragten Bei der Bearbeitung einzelner Anträge auf Akteneinsicht trafen die Anhörungsbeauftragten 2005 in sieben Fällen 13 Entscheidungen gemäß Artikel 8 ihres Mandats. Gemäß Artikel 8 können die Parteien Anträge auf Einsicht in Dokumente stellen, deren Offenlegung sie für die ordnungsgemäße Ausübung ihres Anhörungsrechts für erforderlich erachten und die ihnen aus Gründen der Geheimhaltung nicht offen gelegt wurden. Der Anhörungsbeauftragte kann die Einsichtnahme ablehnen oder eine vollständige oder teilweise Einsicht in die betreffenden Dokumente gewähren. Entscheidungen gemäß Artikel 9 mussten die Anhörungsbeauftragten 2005 nicht erlassen. Nach diesem Artikel des Mandats entscheiden die Anhörungsbeauftragten, dass die Kommission Informationen offen legen darf, selbst wenn ein Unternehmen Einwände gegen die Offenlegung erhebt, wenn sie feststellen, dass die Informationen nicht geschützt sind, oder wenn das Abwägen zwischen dem Interesse an der Offenlegung der Information und dem Schaden, der durch die Offenlegung verursacht werden könnte, zugunsten der Offenlegung ausfällt. Gegen eine solche Entscheidung können bei einem europäischen Gericht Rechtsmittel eingelegt werden; dieser Prozess wird allgemein als Akzo-Verfahren bezeichnet. Um ein mühsames Verfahren zu vermeiden, haben die Anhörungsbeauftragten ein Verfahren eingeführt, nach dem sie „pre-Article 9 letters“ verschicken. Darin teilen sie die Unternehmen die vorläufige Position der Anhörungsbeauftragten mit, bevor sie eine abschließende und rechtsverbindliche Entscheidung gemäß Artikel 9 treffen. 2005 wurden mehrere solcher Schreiben versandt. Dossierumfang Im Verlaufe des Jahres 2005 bekräftigten die Anhörungsbeauftragten, dass die Parteien entsprechend der Rechtssprechung auf Antrag das Recht auf Einsicht in alle Schriftstücke des Dossiers haben, die objektiv mit dem mutmaßlichen Verstoß im Zusammenhang stehen; ausgenommen von dieser Regelung sind die üblichen Vertraulichkeitsfälle sowie Ausnahmen, die im Wesen der Dokumente begründet sind. Die zuständigen Dienststellen der Kommission haben jedoch einen bestimmten Ermessensspielraum dahingehend, Untersuchungen zu verknüpfen, die sie als ausreichend miteinander verbunden erachten. Objektive Gründe können die jeweiligen Dienststellen der Kommission zu der Entscheidung veranlassen, dass eine umfassende und gründliche Analyse des untersuchten wettbewerbsfeindlichen Verhaltens eine parallele Untersuchung verschiedener Produkt- oder geografischen Märkte erfordert oder auch nicht. Berichte der Anhörungsbeauftragten und mündliche Anhörungen Die Anhörungsbeauftragten haben 2005 in drei Fusionskontroll- und zwölf Kartellverfahren Zwischen- und/oder Abschlussberichte vorgelegt, wobei die Anhörungen zu einigen dieser Fälle bereits 2004 stattgefunden haben. Mündliche Anhörungen wurden 2005 in acht Kartellverfahren beantragt. Anhörungen zu Fusionsfällen erfolgten nicht. Das abnehmende Interesse an mündlichen Anhörungen im Fusionsbereich kann darauf zurückzuführen sein, dass die Parteien die zur Verfügung stehende Zeit vielmehr für Verhandlungen über Abhilfemaßnahmen nutzen möchten, anstatt die Beurteilung der Kommission vor einem größeren Kreis in Frage zu stellen, zu dem möglicherweise auch Unternehmen gehören, die der Fusion feindlich gegenüberstehen. Verfahren für Befragungen Im Jahre 2005 wurde ein neues Verfahren eingeführt, das sicherstellt, dass Unternehmen, die im Rahmen der Kronzeugenregelung mit der Kommission zusammenarbeiten möchten, nicht aufgrund der Gefahr, dass ihre Erklärungen in zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren in Drittländern zu ihrem Nachteil verwendet werden könnten, Abstand davon nehmen. Das bedeutet, dass die anderen Mitglieder des mutmaßlichen Kartells nicht die übliche Zugriffsmöglichkeit auf Aussagen des Unternehmens haben (das heißt, in Form einer CD-ROM/DVD oder in Papierform). Sie dürfen vielmehr Aufzeichnungen von den protokollierten Aussagen desjenigen machen, der die Kronzeugenregelung in Anspruch nehmen möchte. I – Kartellrecht – Artikel 81, 82 und 86 EG-Vertrag A – Rechts- , auslegungs- und verfahrensrahmen 1. MISSBRAUCH BEHERRSCHENDER STELLUNGEN 1. Am 19. Dezember veröffentlichte die DG Wettbewerb ein Diskussionspapier zur Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln auf den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen (Artikel 82 EG-Vertrag)[1]. Es soll die Debatte darüber fördern, wie die EU-Märkte am besten vor den Verdrängungspraktiken marktbeherrschender Unternehmen geschützt werden können, die die noch bestehenden wettbewerbsrechtlichen Zwänge auf den Märkten einschränken. In dem Papier plädiert die Kommission für eine auch weiterhin konsequente Durchsetzung von Artikel 82 EG-Vertrag und schlägt, gestützt auf die wirtschaftlichen Analysen im Rahmen jüngerer Einzelfälle, methodische Rahmenvorgaben für die Würdigung der häufigsten Missbrauchspraktiken wie auf Verdrängung ausgerichtete Preise, Markenzwang, Produktkopplung oder Leistungsverweigerung vor. Andere Missbrauchsformen wie diskriminierende Vertriebspraktiken oder Ausbeutungsmissbrauch, sollen 2006 eingehender behandelt werden. Die DG Wettbewerb hat dazu aufgefordert, Stellungnahmen zum vorliegenden Diskussionspapier bis 31. März 2006 einzureichen. 2. Artikel 82 EG-Vertrag verbietet den Missbrauch marktbeherrschender Positionen. Bei den Missbrauchsformen wird im Allgemeinen zwischen Verdrängungsmissbrauch, bei dem andere Wettbewerber vom Markt verdrängt werden, und Ausbeutungsmissbrauch, bei dem das marktbeherrschende Unternehmen seine Marktkraft ausnutzt, indem zum Beispiel überhöhte Preise in Anwendung gebracht werden, unterschieden. Im Diskussionspapier wird lediglich der Verdrängungsmissbrauch behandelt. 3. Im Papier wird beschrieben, in welcher Form solche Verdrängungspraktiken marktbeherrschender Unternehmen zu analysieren sind. Wenn einzelne Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehaben, ist der Wettbewerb ohnehin bereits geschwächt. Die Wettbewerbsregeln sollen verhindern, dass der Wettbewerb durch das Marktverhalten des beherrschenden Unternehmens noch stärker geschwächt wird und die Verbraucher kurz-, mittel- oder langfristig Schaden erleiden. Zu Preispraktiken wie Rabatten wird im Diskussionspapier die Frage erörtert, inwieweit ausschließlich Verhaltensweisen, durch die ebenso effiziente Konkurrenten vom Markt verdrängt werden sollen, als missbräuchlich geahndet werden sollten. Ferner enthält das Papier Ausführungen zu dem Problem, ob und wie Effizienzgewinne in Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung sollte nur dann erfolgen, wenn sie die wettbewerbsschädlichen Folgen des beanstandeten Verhaltens mehr als aufwiegen. 4. Die DG Wettbewerb berät sich umfassend mit anderen Einrichtungen zu dem Diskussionspapier. So wurde das Papier bereits im Europäischen Wettbewerbsnetz erörtert, und nunmehr wurde die Diskussion in der Öffentlichkeit eingeleitet. Im Rahmen dieses Konsultationsprozesses findet im Frühjahr 2006 eine öffentliche Anhörung zum Missbrauch beherrschender Positionen und insbesondere zu dem in diesem Papier dargelegten Rechtsrahmen statt. 2. VEREINBARUNGEN UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN 2.1. Gruppenfreistellungsverordnungen im Verkehrswesen 2.1.1. Seeverkehr Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 – Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen 5. Am 14. Dezember verabschiedete die Kommission einen Vorschlag[2] für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags auf den Seeverkehr[3]. Nach Beratung mit dem Europäischen Parlament wird der Rat mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag abstimmen. 6. Ziel ist die Aufhebung der Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen, wonach es Schifffahrtsgesellschaften, die sich im Rahmen von Linienkonferenzen organisiert haben, erlaubt ist, Preise für die Güterbeförderung festzusetzen und die Kapazitäten zu regulieren. Nach einem dreijährigen Überprüfungszeitraum hat die Bewertung der Auswirkungen ergeben, dass die Linienkonferenzen die vier kumulativen Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 nicht erfüllen und die Aufhebung der Gruppenfreistellung wahrscheinlich zu einer Senkung der Transportpreise führen wird, während die Leistungen weiterhin mit hoher Zuverlässigkeit erbracht werden und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft, insbesondere der EU-Exporteure, gestärkt wird. Der Vorschlag sieht für die Annahme der Verordnung in Bezug auf die Gruppenfreistellung für Linienkonferenzen durch den Rat einen Übergangszeitraum von zwei Jahren vor. 7. Ferner sieht der Vorschlag eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003[4] des Rates dahingehend vor, dass ihr Anwendungsbereich auf Kabotage und internationale Trampdienste ausgeweitet werden soll, so dass für alle Bereiche der Wirtschaftstätigkeit dieselben allgemeinen Wettbewerbsregeln gelten. 8. Zur Erleichterung des Übergangs zu einem voll wettbewerbsfähigen System plant die Kommission für 2007 die Erarbeitung von entsprechenden Leitlinien für den Wettbewerb im Seeverkehr. Verlängerung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 des Rates – Gruppenfreistellung von Konsortien 9. Am 20. April nahm die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 611/2005 an, die eine Änderung der bestehenden Gruppenfreistellung für Seeschifffahrtsunternehmen vorsieht[5]. Sie verlängert die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission bis 25. April 2010 und umfasst zwei kleinere Änderungen. Die Änderungen gestatten es einem Mitglied des Konsortiums, nach einer Anlaufzeit von 24 Monaten, was einer Verlängerung gegenüber der bisherigen Regelung von sechs Monaten entspricht, aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne dass es sich in diesem Fall einer finanziellen Sanktion aussetzt. Außerdem gilt diese Anlaufzeit nun auch, wenn die Parteien einer bestehenden Vereinbarung vereinbart haben, erhebliche neue Investitionen in die vom Konsortium angebotenen Seeschifffahrtsdienste zu tätigen. Eine solche Investition muss mindestens 50 Prozent der von den Mitgliedern des Konsortiums getätigten Gesamtinvestitionen betragen. Schließlich wurde noch eine grundlegende Voraussetzung für die Freistellung geändert, nämlich das Bestehen eines wirksamen Preiswettbewerbs im Konsortium: Als Beweis für die Existenz eines solchen Wettbewerbs können nunmehr auch „vertrauliche Einzelvereinbarungen“ herangezogen werden. 10. Die Gruppenfreistellung für Konsortien ist eng verbunden mit der Gruppenfreistellung für Linienschifffahrtskonferenzen (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates). Angesichts der engen Verbindung zwischen beiden Gruppenfreistellungen war die Kommission der Ansicht, dass es weder notwendig noch angemessen ist, vor der Beendigung der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wesentliche Änderungen der Gruppenfreistellung für Konsortien vorzunehmen. 2.1.2. Luftverkehr Ersatz der Gruppenfreistellungsverordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission 11. Die Kommission setzte den im Jahr 2004 begonnenen Konsultationsprozess zur Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93[6] der Kommission mit einem Papier fort, das am 2. März veröffentlicht wurde und sich mit den im Rahmen des Konsultationsprozesses eingegangen Stellungnahmen befasst. 12. Am 15. November verabschiedete die Kommission einen vorläufigen Entwurf der Gruppenfreistellungsverordnung, die die Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission ersetzen soll. Der Entwurf soll vom Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen erörtert werden. Der vorläufige Entwurf der Gruppenfreistellungsverordnung sieht Folgendes vor: - Die Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen im Linienflugverkehr zwischen Flughäfen in der Gemeinschaft würden von einer Gruppenfreistellung bis 31. Dezember 2006 profitieren; eine Verlängerung dieser Freistellungsregelung über diesen Termin hinaus ist nicht vorgesehen; - Die Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten würden von einer Gruppenfreistellung bis 31. Dezember 2006 profitieren; eine Verlängerung der Freistellungsregelung über diesen Termin hinaus ist nicht vorgesehen; - Die Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr zwischen der EU und Drittländern würden vorbehaltlich der Pflicht zur Meldung der Daten von einer Gruppenfreistellung bis 31. Dezember 2008 profitieren. 13. Neben der Erarbeitung einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung haben die Dienststellen der Kommission Konsultationen mit der IATA und einzelnen Fluggesellschaften über das künftige Interlining aufgenommen. 2.2. Gruppenfreistellungsverordnung im Kraftfahrzeugvertrieb Standortklauseln in Kraftfahrzeugvertriebsvereinbarungen unterliegen nicht mehr der Gruppenfreistellung 14. Am 1. Oktober trat der letzte Teil der Reform der Wettbewerbsregeln für den Kraftfahrzeugvertrieb in Kraft: Die „Standortklauseln“ in den Vertriebsvereinbarungen zwischen Autoherstellern und Händlern fallen nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission über die Gruppenfreistellung im Kraftfahrzeugvertrieb. Bei diesen Klauseln handelt es sich um in Kraftfahrzeugvertriebsvereinbarungen enthaltene Bestimmungen, die einem Vertragshändler einen bestimmten Standort zuweisen und ihm verbieten, an anderen Orten weitere Verkaufs- oder Auslieferungsstellen zu betreiben. 15. Die neue Regelung betrifft Personenkraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge. Sie gilt nicht für Exklusivvertriebssysteme oder Vereinbarungen, die nur minimale Auswirkungen auf den Markt haben[7]. Für selektive Vertriebsvereinbarungen bedeutet die neue Bestimmung, dass Standortklauseln, die den Vertragshändlern die Errichtung zusätzlicher Verkaufs- oder Auslieferungsstellen verbieten, nicht der durch die Gruppenfreistellungsverordnung geschaffenen Freistellungsmöglichkeit unterliegen. 16. Mit der neuen Regelung sollen zwei Ziele verfolgt werden[8]: - Reduzierung der territorialen Beschränkungen, so dass die Verbraucher vom wirksamen Wettbewerb zwischen den Händlern profitieren können, insbesondere bei den Preisen und in Gebieten, in denen keine echte Auswahl zwischen verschiedenen Händlern der gleichen Fahrzeugmarke besteht, und - Förderung der Entwicklung innovativer Vertriebsformen wie des Mehrmarken-Vertriebs. 17. Bei der Prüfung der Standortklauseln gemäß Artikel 5 der Verordnung erkannte die Kommission den Vorteil einzelner fallbezogener Bewertungen, ob eine Klausel alle Bedingungen erfüllt, die eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 81 Absatz 3 rechtfertigen. Die wahrscheinlichsten positiven Auswirkungen der Standortklauseln in selektiven Vertriebssystemen liegen wohl darin begründet, dass sie verhindern können, dass Investitionen und Werbeaufwand bestehender Händler in unfairer Weise unterlaufen werden. 18. In Bezug auf den in der Verordnung aufgeführten ersten Typ von Standortklauseln – d. h. Klauseln, die die Errichtung weiterer Verkaufs einrichtungen verhindern – ist nicht sofort zu erkennen, warum Beschränkungen bei der Errichtung zusätzlicher Verkaufseinrichtungen für Autohändler erforderlich sind, um ein solches Unterlaufen zu verhindern. Im Rahmen der Verordnung sind Autohersteller berechtigt, von Gebrauchtwagenhändlern die Erfüllung aller qualitativen Forderungen zu verlangen, die für Vertragshändler in dem Gebiet, in dem die Verkaufseinrichtung eröffnet werden soll, gelten, und die Einhaltung dieser Forderung im Voraus zu überprüfen. Auf diese Weise können sie gewährleisten, dass Investitionen und Werbeaufwand bestehender Händler nicht in unfairer Weise unterlaufen werden. Die Transaktions- und Logistikkosten dürften sich für die Hersteller bei der Eröffnung von Zweigniederlassungen und zusätzlichen Verkaufsstellen kaum erhöhen, da wie bisher die geltenden Verträge zwischen Herstellern und Händlern bestimmen, an welchem Ort die vom Händler bestellten Fahrzeuge auszuliefern sind. Bei Eröffnung einer Verkaufsstelle in einem anderen Mitgliedstaat ist also kein zusätzlicher Vertrag mit dem dort ansässigen Importeur erforderlich; diesem kann der Hersteller jedoch bestimmte Aufgaben wie die Überwachung der vorgegebenen Qualitätskriterien übertragen. Die Einkaufsbedingungen und Umsatzvorgaben richten sich nach den bestehenden Vertragshändlervereinbarungen. 19. Hinsichtlich des in der Verordnung aufgeführten zweiten Typs von Standortklauseln − d. h. Klauseln, die den Händlern die Errichtung weiterer Auslieferungs stellen verbieten − führt eine individuelle Analyse gemäß Artikel 81 EG-Vertrag wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis. Möglicherweise ist in diesem Fall das Risiko größer, dass diese Auslieferungsstellen dafür benutzt (missbraucht) werden, Investitionen, Werbeaufwand und den Geschäftswert des im Zielgebiet etablierten Händlers zu unterlaufen. Werden Auslieferungsstellen de facto mit dem „Verkaufsgeschäft“ betraut (im Gegensatz zu reinen „Übergabeleistungen“), kann sich ein Hersteller in der Praxis möglicherweise mit Erfolg auf eine Verletzung von Artikel 81 Absatz 3 berufen, vorausgesetzt, die Begrenzung der Zahl von Auslieferungsstellen ist die einzige Möglichkeit zur Verhinderung solcher Risiken des Unterlaufens seiner Tätigkeit, was zu einer Destabilisierung seines Vertriebsnetzes führen könnte. 3. VERFAHRENSREGELN 3.1 . Akteneinsicht 20. Am 13. Dezember nahm die Kommission eine Mitteilung über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten bei Kartell- und Fusionskontrollverfahren an[9]. Die Mitteilung liefert den Rahmen für die Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht gemäß den ausdrücklich in der Mitteilung benannten Bestimmungen. Sie umfasst jedoch nicht die Möglichkeit der Bereitstellung von Dokumenten im Rahmen anderer Verfahren. Das in der Mitteilung beschriebene Recht auf Akteneinsicht, das sich von dem allgemeinen Recht auf Zugang zu Dokumenten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001[10] unterscheidet, ermöglicht den Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten der Kommission die wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte. 21. Die Mitteilung, die die 1997 angenommene Mitteilung über die Akteneinsicht ersetzt, soll die Transparenz und Klarheit des Verfahrens der Kommission zur Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht in Kartell- und Fusionskontrollverfahren fördern. Zu diesem Zweck wird in der Mitteilung festgestellt, dass die Adressaten der Mitteilungen von Beschwerdepunkten der Kommission das Recht auf Einsicht in die in elektronischer oder Papierform vorliegenden Akten haben. Aus der Mitteilung ist auch ersichtlich, wann den Parteien Akteneinsicht zu gewähren ist. In ihr wird festgestellt, dass zur „Kommissionsakte“ sämtliche Dokumente über die Verhaltensweise gehören, die einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde liegt. Interne Schriftstücke der Kommission (hierzu zählen Dokumente, die zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden), Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen können jedoch von den Parteien nicht eingesehen werden. Zu den internen Schriftstücken gehört der Mitteilung der Kommission zufolge im Prinzip jeglicher Schriftwechsel zwischen der Kommission und ihren externen Sachverständigen. Die Ergebnisse von in Verbindung mit Verfahren in Auftrag gegebenen Studien wie auch alle Dokumente, die für das Verständnis der Methodik der Studie oder die Überprüfung ihrer fachlichen Richtigkeit erforderlich sind, stehen den Parteien jedoch zur Einsichtnahme zur Verfügung. 22. Die Mitteilung enthält eine genaue Beschreibung der Verfahren für die Behandlung vertraulicher Informationen und für die Durchführung der Akteneinsicht. Sie beschreibt auch die Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu Vertraulichkeitsanträgen einschließlich der Rolle der Anhörungsbeauftragten. 23. Des Weiteren befasst sich die Mitteilung mit der zugehörigen Frage des Zugangs des Beschwerdeführers in Kartellverfahren und anderer Beteiligter in Fusionskontrollverfahren zu bestimmten Dokumenten. Dieses Recht ist jedoch in seinem Geltungsbereich im Vergleich zum Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt. 3.2. Umgang mit Marktinformationen und Beschwerden 24. Für die Kommission sind Informationen, die ihr von Unternehmen und Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden, hilfreich, da sie zu einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln beitragen. Sie begrüßt Hinweise auf Bereiche, in denen der Markt nicht reibungslos funktioniert, wie auch auf mutmaßliche Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln. 25. Diese Informationen können der Kommission auf verschiedene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden: - Oberste Priorität genießen die Meldung von Missständen und die Anwendung der Kronzeugenregelung[11]. Kartelle sind die schlimmste Form wettbewerbsschädlichen Verhaltens, und deshalb setzt die Kommission beträchtliche Ressourcen zur Bekämpfung solcher Vorgehensweisen ein; - Marktinformationen[12] werden stets begrüßt, unabhängig davon, ob sie zu einer Untersuchung in einem Einzelfall führen oder nicht. Bereits das Erfassen verschiedener Informationen aus unterschiedlichen Quellen kann der Kommission dabei helfen, zu einem kohärenten Verständnis des Marktes zu gelangen; - Förmliche Beschwerden[13], die Fragen von gemeinschaftlichem Interesse zum Gegenstand haben und entsprechende Hintergrundinformationen liefern, sind ebenfalls willkommen. Eine Vielzahl bedeutender Entscheidungen der Kommission wäre ohne die von Beschwerdeführern zur Verfügung gestellten Informationen und ohne ihre aktive Mitwirkung nicht möglich gewesen. Im Allgemeinen ist es ratsam, sich vor dem Einreichen einer förmlichen Beschwerde zunächst mit der GD Wettbewerb in Verbindung zu setzen. Informelle Kontakte im Vorfeld einer Beschwerde ermöglichen frühzeitige Gespräche über die dem potenziellen Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Informationen und können zur Klärung beitragen, ob der betreffende Fall für die Kommission von Bedeutung ist. 26. Jeder dieser Informationskanäle ist wichtig und kann zu Durchsetzungsmaßnahmen führen. Die Kommission wird eine sorgfältige Prüfung vornehmen und auf einen jeden vorgetragenen Fall reagieren. Kasten 1: Artikel 81 und 82 EG-Vertrag: Gemeinschaftliches Interesse an der Verfolgung mutmaßlicher Verstöße und Festlegung von Prioritäten Potenzielle Beschwerdeführer werden gebeten, vor dem Einreichen einer förmlichen Beschwerde bei der Kommission Folgendes zu prüfen. Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten Verbraucher und Unternehmen, die die Einreichung einer förmlichen Beschwerde bei der Kommission beabsichtigen, sollten beachten, dass auch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten das EU-Wettbewerbsrecht in Anwendung bringen und im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN) mit der Kommission zusammenarbeiten. Deshalb sollten potenzielle Beschwerdeführer prüfen, ob der jeweilige Fall nicht auch von der Wettbewerbsbehörde des zuständigen Mitgliedstaats bearbeitet werden kann. Wenn zum Beispiel eine mutmaßliche Zuwiderhandlung vorrangig den Wettbewerb in einem Mitgliedstaat beeinträchtigt, möchte sich möglicherweise die Nationale Wettbewerbsbehörde (NWB) dieses Landes der Sache annehmen. Auch wenn ein Fall Auswirkungen auf den Wettbewerb in mehreren Ländern hat, können die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Sammlung von Beweisen für ein Wettbewerbsverfahren zusammenarbeiten; ferner können die Wettbewerbsbehörden von zwei oder drei Mitgliedstaaten den Fall gemeinsam vortragen. Ausführlichere Hinweise zur Arbeitsteilung im EWN sind der Website der Kommission zu entnehmen[14]. Potenzielle Beschwerdeführer sollten ferner die Einreichung einer Klage bei einem einzelstaatlichen Gericht in Erwägung ziehen. Viele Fälle können von den nationalen Gerichten kompetent bearbeitet werden; dies gilt auch für Klagen auf Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen, der Anwendung der zivilrechtlichen Rechtsfolge der Nichtigkeit gemäß Artikel 81 Absatz 2 oder Erlass einstweiliger Maßnahmen[15]. Zudem unterstützt die Kommission nachhaltig das Recht derjenigen, die durch wettbewerbsschädigendes Verhalten Schaden erlitten haben und vor den innerstaatlichen Gerichten Schadenersatz fordern[16]. Ferner hat die Kommission ein Grünbuch veröffentlicht[17], in dem Möglichkeiten für die Erleichterung von Schadensersatzklagen erörtert werden. Prioritäten Ein potenzieller Beschwerdeführer, der die Einreichung einer förmlichen Beschwerde bei der Kommission erwägt, sollte sich ferner dessen bewusst sein, dass diese zwar alle ihr übergebenen Informationen sehr ernst nimmt, jedoch nicht über die Ressourcen verfügt, jedes einzelne an sie herangetragene Problem zu untersuchen. So hat die Kommission Prioritäten festgelegt und nutzt die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen gezielt für die Untersuchung und Verfolgung der schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen und die Bearbeitung von Fällen, die für die Entwicklung der EU-Wettbewerbspolitik und die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag wichtig sind[18]. Ausgehend von den ihr zur Verfügung stehenden Informationen entscheidet die Kommission je nach Einzelfall anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien, ob das bestehende Gemeinschaftsinteresse eine eingehende Untersuchung der Beschwerde rechtfertigt[19]: Auswirkungen auf das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt, insbesondere Folgendes: die geografische Reichweite des Verhaltens, das Gegenstand der Beschwerde ist, oder seine wirtschaftliche Bedeutung oder die Größe des Marktes oder die Bedeutung der jeweiligen Produkte oder des betreffenden Verhaltens für den Endverbraucher oder die Marktposition der Unternehmen, auf die sich die Beschwerde bezieht, oder die Gesamtfunktionsweise des betroffenen Marktes; Grad der Komplexität der erforderlichen Untersuchung, Wahrscheinlichkeit der Feststellung eines Verstoßes und Klärung der Frage, ob die gegebenen Umstände eine eingehende Untersuchung rechtfertigen; Möglichkeit für den Beschwerdeführer, den Fall vor ein einzelstaatliches Gericht zu bringen, insbesondere unter Berücksichtigung der Frage, ob der jeweilige Fall bereits Gegenstand einer zivilrechtlichen Durchsetzung ist oder war oder sich für eine solche Verfolgung eignet; Angemessenheit der Bearbeitung einer einzelnen Beschwerde, die (a) eine spezielle Rechtssache/spezielle Rechtssachen betrifft, die von der Kommission in einem oder mehreren Fällen bereits geprüft wird/werden oder von dieser bereits geprüft wurde/wurden und/oder die Gegenstand eines vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens ist/sind; Einstellung oder Änderung der Verhaltensweisen, die Gegenstand der Beschwerde sind, insbesondere wenn in einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungszusagen verbindlichen Charakter erhalten, oder wenn das/die Unternehmen, gegen das/die sich die Beschwerden richten, sein/ihr Verhalten aus anderen Gründen geändert hat/haben, vorausgesetzt jedoch, dass weder signifikante andauernde wettbewerbswidrige Wirkungen noch der Schweregrad der mutmaßlichen Zuwiderhandlung/en der Beschwerde trotz der Einstellung oder Änderung der Verhaltensweisen ein Gemeinschaftsinteresse verleiht; Bedeutung anderer von den Verhaltensweisen, die Gegenstand der Beschwerde sind, beeinträchtigter Bereiche des Gemeinschafts- oder einzelstaatlichen Rechts im Vergleich zur Bedeutung der vom Beschwerdeführer erhobenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Diese Kriterien werden jedoch flexibel angewendet. Abstrakte Regeln, wann die Kommission in der Sache tätig werden sollte und wann nicht, lassen sich nicht festlegen. Jeder Fall beinhaltet Aspekte, die vorstehend nicht aufgeführt sind, dem betreffenden Fall jedoch mehr oder weniger Priorität verleihen. Zudem ist die Kommission nicht verpflichtet, von der Verfolgung einer Beschwerde aufgrund fehlenden Gemeinschaftsinteresses abzusehen. Gelangt die Kommission jedoch zu der Auffassung, dass das bestehende Gemeinschaftsinteresse keine eingehende Untersuchung rechtfertigt, wird die Beschwerde im Normalfall unter Hinweis auf eines oder mehrere dieser Kriterien abgewiesen. Die Kommission ist bestrebt, den Beschwerdeführern innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Beschwerde mitzuteilen, ob sie eine Untersuchung des Falls beabsichtigt oder nicht. | - 4. ÜBERPRÜFUNG DER EUROPÄISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES WETTBEWERBS 27. Ein entscheidender, in der Lissabonner Strategie festgelegter Schritt, der am 22. und 23. März wieder Auftrieb erhalten hat, ist die Verbesserung des Rechtsrahmens zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf der Ebene der EU als auch der einzelnen Länder. Die auf eine „bessere Regulierung“ gerichteten Maßnahmen wurden 2002 im Rahmen eines Aktionsplans der Kommission eingeleitet, der am 16. März überarbeitet wurde. Hierunter fallen alle noch nicht angenommenen Vorschläge für EU-Rechtsvorschriften, die bestehenden Vorschriften (Vereinfachung) sowie neue legislative und politische Vorschläge. In Übereinstimmung mit dem Aktionsplan nahm die Kommission im Juni überarbeitete Leitlinien für die Folgenabschätzung an[20], die alle im Jahresarbeitsprogramm der Kommission enthaltenen Rechtssetzungsinitiativen und politischen Initiativen umfassen. Bei diesen Abschätzungen werden Alternativen für die Lösung bestimmter Probleme erkundet und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Umwelt und die Gesellschaft untersucht. 28. Die Leitlinien für die Folgenabschätzung gehen davon aus, dass ein „lebhafter Wettbewerb bei günstigen Rahmenbedingungen für die Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für Produktivitätswachstum und Wettbewerbsfähigkeit“ ist[21]. Deshalb ist die Überprüfung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs ein fester Bestandteil der Folgenabschätzung. Die Leitlinien für die Folgenabschätzung enthalten eine nicht erschöpfende Liste von Vorschlägen, die auf mögliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb abzuklopfen sind (zum Beispiel Regeln für die liberalisierten Netzwerksbranchen, Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Markzugang und –austritt haben, Ausnahmen von den Wettbewerbsregeln usw.)[22]. 29. Bei dem grundlegenden „Wettbewerbstest“ im Rahmen der Überprüfung der Wettbewerbspolitik sind zu Beginn zwei grundsätzliche Fragen zu stellen. Erstens: Welche Beschränkungen des Wettbewerbs können sich direkt oder indirekt aus dem Vorschlag ergeben (beschränkt er den Marktzutritt, wirkt er sich auf die Verhaltensweisen der Unternehmen aus?). Zweitens: Kann die betreffende politische Zielsetzung mit weniger restriktiven Mitteln erreicht werden? Die Überprüfung der Wettbewerbsregeln kann dazu beitragen, Möglichkeiten weniger restriktiver ordnungspolitischer oder marktbasierter Methoden aufzuzeigen, mit denen bestimmte politische Ziele bei Vermeidung unnötiger oder unverhältnismäßiger Wettbewerbsbeschränkungen erreicht werden können. Das ist im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Industrie. 5. GRÜNBUCH ÜBER SCHADENERSATZKLAGEN WEGEN VERLETZUNG DES EU-WETTBEWERBSRECHTS 30. Die in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag verankerten Wettbewerbsregeln können sowohl von den Wettbewerbsbehörden (staatliche Durchsetzung) als auch von Privatpersonen durchgesetzt werden, die bei einem einzelstaatlichen Gericht Klage einreichen (private Wettbewerbsdurchsetzung). Eines der Ziele der Modernisierung des europäischen Kartellrechts bestand in der Wiederbelebung der Rolle der nationalen Gerichte und der nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) bei der Durchsetzung dieser Regeln. In der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wird die diesbezügliche gemeinsame Verantwortung der Kommission, der einzelstaatlichen Gerichte und der NWB unterstrichen, und sie liefert die nötigen Instrumente für eine konsequentere und einheitliche Durchsetzung des EU-Kartellrechts. Was die staatliche Durchsetzung anbetrifft, so ist nunmehr eine enge Zusammenarbeit der Kommission und der NWB im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN) bei der Anwendung des Kartellrechts zu verzeichnen. Im Bereich der privaten Wettbewerbsdurchsetzung schafft die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 das Monopol der Kommission bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 ab, indem sie den einzelstaatlichen Gerichten die Befugnis zur Anwendung von Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in ihrer Gesamtheit erteilt. Für die Zuerkennung von Schadensersatz an Verbraucher und Unternehmen, die durch Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsvorschriften geschädigt worden sind, sind ausschließlich die einzelstaatlichen Gerichte zuständig. 31. Im Mittelpunkt des am 19. Dezember angenommenen Grünbuchs stehen Schadenersatzklagen wegen Verletzung des Kartellsrechts[23]. Da solche Klagen einem zweifachen Zweck dienen, möchte die Kommission diese Vorgehensweise unterstützen, die sich bis jetzt auf nur sehr wenige Fälle beschränkt[24]. Schadenersatzklagen verhelfen denjenigen, die durch Verstöße gegen das Kartellrecht Schaden erlitten haben, nicht nur zu Schadenersatzleistungen, sie bewegen die Unternehmen vielmehr auch verstärkt zur Einhaltung der in der EU geltenden kartellrechtlichen Bestimmungen. Sie verstärken nicht nur die Auswirkungen der von den Wettbewerbsbehörden festgestellten Zuwiderhandlungen, sie sind gleichzeitig auch als ein eigenständiges Instrument zur Durchsetzung des Rechts zu betrachten. Somit wird die private Wettbewerbsdurchsetzung zu einem Hilfsmittel, das die Möglichkeiten für die Durchsetzung von Artikel 81 und 82 EG-Vertrag erweitert. Zudem werden einzelne europäische Unternehmen oder Verbraucher dadurch, dass sie die Möglichkeit haben, selbst wirksam Schadenersatzklagen einzureichen, direkt in den Prozess der Umsetzung des Wettbewerbsrechts einbezogen. Solche selbst gesammelten Erfahrungen unterstreichen die unmittelbare Relevanz der Wettbewerbsregeln für die Unternehmen und Verbraucher. Aufgrund der verstärkten Durchsetzung des EG-Kartellrechts tragen die Schadenersatzklagen auch zur Einhaltung dieser Regeln und somit zum wirksamen Wettbewerb in Europa bei. Somit stellen sie ein wichtiges Instrument für die Entwicklung und Sicherung einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft dar, ein Schlüsselelement der Lissabonner Strategie, die darauf abzielt, das Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union zu fördern und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Bürger Europas zu schaffen. 32. In seinem Urteil in der Rechtssache Courage / Crehan aus dem Jahr 2001 bekräftigte der Gerichtshof, dass Verbraucher und Unternehmen, die durch Zuwiderhandlungen gegen das EG-Kartellrecht geschädigt worden sind, das Recht auf Schadenersatz haben, und die Mitgliedstaaten einen verfahrensrechtlichen Rahmen zu schaffen haben, der einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistet[25]. Das Grünbuch zeigt vor allem auf, welche Hindernisse einem wirksameren Rechtsschutz entgegenstehen, und schlägt verschiedene Optionen für weitere Überlegungen sowie mögliche Maßnahmen zur Erleichterung von Schadenersatzklagen bei Verstößen gegen das EG-Kartellrecht vor. 33. Das Grünbuch geht auf eine Vielzahl wichtiger Fragen ein wie den Zugang zu Beweismitteln, das Verschuldenserfordernis, die Schadensberechnung, die Möglichkeit der Berufung auf die „passing on defense“, die Klagebefugnis des indirekten Abnehmers, die Möglichkeit von Gruppen- und Sammelklagen, die Prozesskosten, die Koordinierung der staatlichen und privaten Wettbewerbsrechtsdurchsetzung sowie die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbares Recht. 34. Mit dem Grünbuch soll die Diskussion über die Frage angeregt werden, wie die Zahl erfolgreicher Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das EG-Kartellrecht gesteigert werden kann. Auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen wird die Kommission entscheiden, welche Maßnahmen gegebenenfalls zur weiteren Unterstützung solcher Forderungen zu ergreifen sind. B – ANWENDUNG DER ARTIKEL 81, 82 UND 86 1. ENERGIE, GRUNDSTOFFINDUSTRIE, CHEMISCHE STOFFE UND ARZNEIMITTEL 1.1. Energie Branchenspezifische Untersuchungen im Gas- und Elektrizitätssektor 35. Die wichtigste Einzelmaßnahme im Zusammenhang mit der Anwendung des EU-Kartellrechts im Energiesektor war 2005 die Einleitung mehrerer branchenspezifischen Untersuchungen im Gas- und Elektrizitätssektor. Am 13. Juni nahm die Kommission eine Entscheidung[26] über die Einleitung branchenspezifischer Untersuchungen im Gas- und Elektrizitätssektor gemäß den ihr in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates übertragenen Befugnissen an. Die für Wettbewerbsfragen zuständige Kommissarin begründete die Untersuchungen in Absprache mit dem für Energie zuständigen Kommissionsmitglied in einer Mitteilung[27]. 36. Die branchenspezifischen Untersuchungen sind Bestandteil der Bemühungen der Kommission zur Wiederbelebung der Lissabonner Strategie, deren Ziele die Beschleunigung des Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Umgestaltung der Europäischen Union zum „wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt“ sind. Um die Strategie von Lissabon wieder auf Kurs zu bringen, entschied sich die Kommission für eine konsequentere Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere mithilfe sektoraler Untersuchungen, um offene und wettbewerbsfähige Märkte in Europa, im Besonderen im Energiesektor zu schaffen[28]. 37. Im Mittelpunkt der Untersuchungen steht der unlängst liberalisierte Elektrizitäts- und Gassektor. Die Marktintegration verläuft enttäuschend langsam und hat bislang zu keiner nennenswerten Wirkung auf das oftmals hohe Konzentrationsniveau geführt, das für beide Sektoren kennzeichnend ist. In den Jahren 2004 und 2005 kam es zu spürbaren Preisanstiegen, und die Beschwerden der Kunden wegen fehlender wettbewerbsfähiger Angebote seitens der Anbieter nehmen zu. Das lässt darauf schließen, dass die Märkte nicht optimal funktionieren, und rechtfertigt somit die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wie auch die Nutzung der der Kommission für Untersuchungen zur Verfügung stehenden Instrumente. 38. Im Elektrizitätssektor konzentrieren sich die Untersuchungen auf die Mechanismen der Preisbildung auf den Stromgroßhandelsmärkten, die Stromerzeugung und -lieferung sowie Faktoren, die die Bereitstellungs- und Angebotsstrategien der Erzeuger bestimmen. Besondere Beachtung findet dabei die Frage, ob die Stromerzeuger über eine erhebliche Marktmacht verfügen und die Stromgroßhandelspreise beeinflussen können. Diese Untersuchung wird wahrscheinlich auch ökonometrische Analysen umfassen. Ferner werden die Zutrittsschranken wie auch die Schranken für grenzüberschreitende Ströme, die aus langfristigen Liefervereinbarungen in bestimmten Mitgliedstaaten resultieren, sowie die rechtlichen und operativen Rahmenbedingungen für Verbundleitungen, die eine Verbindung der nationalen Stromnetze sichern, einer eingehenden Überprüfung unterzogen. 39. Im Mittelpunkt der Untersuchungen im Gassektor stehen die langfristigen Verträge, die Swap-Vereinbarungen und die Schranken für grenzüberschreitende Gasströme. Die Ausgleichsforderungen für die Gasnetzkunden und die Gasspeicherung sowie die langfristigen Verträge im nachgelagerten Erdgassektor und deren Auswirkungen auf die Wechselkosten und den Marktzutritt werden ebenfalls einer eingehenden Untersuchung unterzogen. 40. Die Untersuchungen im Gas- und Elektrizitätssektor betreffen verschiedene Aspekte, da sich das Entwicklungsniveau des Wettbewerbs in diesen beiden Branchen unterscheidet und sie unterschiedliche Produktionsstrukturen aufweisen. Dennoch werden die zwischen diesen Sektoren bestehenden Verbindungen berücksichtigt. Erdgas ist in der Tat ein an Bedeutung gewinnender wichtiger primärer Rohstoff für die Stromerzeugung, und so könnten sich stärker durch Wettbewerb geprägte Gasmärkte unmittelbar günstig auf die Elektrizitätsmärkte auswirken. 41. Ziel der GD Wettbewerb ist es festzustellen, ob die offensichtlichen Mängel im Funktionieren der Elektrizitäts- und Gasmärkte auf Verstöße gegen Artikel 81, 82 und 86 EG-Vertrag zurückzuführen sind; in diesem Fall könnte die Kommission dann konsequente Abhilfemaßnahmen ergreifen. Ausgehend von den in der Untersuchung zusammengetragenen Fakten und den sich daraus ergebenden Prioritäten für die Durchsetzung wird die GD Wettbewerb gemäß Artikel 81, 82 oder 86 EG-Vertrag tätig werden, sobald sich Handlungsbedarf abzeichnet. Es ist zudem zu erwarten, dass die Ergebnisse der Untersuchungen bei der Bewertung der Effektivität des derzeitigen Rechtsrahmens für die Liberalisierung der Gas- und Elektrizitätsmärkte eine Rolle spielen werden. 42. Bei der Vorbereitung der Untersuchungen konsultierte die GD Wettbewerb Industrieverbände, Verbrauchergruppen, andere Dienststellen der Kommission (einschließlich der GD Verkehr und Energie), die Nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) und die Nationalen Regulierungsbehörden (NRB) wie auch deren europäische Vertreter, um die Untersuchungen konzentriert durchzuführen und deren Effizienz zu sichern. Ziel der GD Wettbewerb ist es, den gesamten Prozess transparent zu gestalten. Im Ergebnis einer ersten Analyse der Stellungnahmen zu verschiedenen Foren und insbesondere nach dem Energierat vom 1. Dezember 2005, auf dem die Kommission auch über das Paket der Rechtsvorschriften für die Liberalisierung des Energiemarktes Bericht erstattete, legte sie einen Themenkatalog vor. Die von der GD Wettbewerb in ihrem Themenpapier[29] genannten Bedenken beziehen sich auf das bestehende Konzentrationsniveau, die vertikale Abschottung, fehlende Marktintegration und Transparenz und den Preisbildungsmechanismus. Zu Beginn des Jahres 2006 soll ein vorläufiger Bericht herausgegeben werden, dem eine intensive öffentliche Konsultation zu seinem Inhalt folgen wird. Der Abschlussbericht zu den Untersuchungen im Energiesektor soll Ende 2006 erscheinen. 43. Die branchenspezifischen Untersuchungen helfen der Kommission bei der konsequenten Förderung des Wettbewerbs auf den unlängst liberalisierten Gas- und Elektrizitätsmärkten, wobei parallel hierzu auch die Durchsetzungsmaßnahmen in speziellen Fällen zur Unterstützung des Liberalisierungsprozesses 2005 vehement vorangetrieben wurden. Langfristige Gasliefervereinbarungen auf nachgelagerten Märkten 44. Ein nach der Öffnung des Gassektors für den Wettbewerb im Jahre 2005 entstandenes spezielles Problem ist die mögliche Abschottung des nachgelagerten Marktes durch langfristige Gaslieferverträge zwischen den traditionellen Lieferanten einerseits und den Vertriebsgesellschaften und industriellen und gewerblichen Verbrauchern andererseits. 45. Langfristige Verträge verhindern einen Wechsel der Kunden zu anderen Versorgern, die zu wirtschaftlich günstigeren Angeboten bereit sind. In einigen Fällen erstreckt sich die Laufzeit der geltenden Verträge noch über viele Jahre, so dass diese Kunden nicht von dem sich entwickelnden Wettbewerb in diesem Sektor profitieren können. Ferner bietet der Gasmarkt signifikante Größenvorteile, zum Beispiel aufgrund der hohen Ausgleichskosten und der Flexibilität, die mit zunehmendem Gasliefervolumen relativ gesehen abnehmen. So können langfristige Verträge im nachgelagerten Gasmarkt bei den anderen Lieferanten den Prozess des Aufbaus eines Marktanteils, der ihre Wettbewerbsfähigkeit wirksam sichert, auch verzögern. Aus diesem Grund führen langfristige Verträge unter Umständen zur Marktabschottung und zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken, wenn sie nicht für die Schaffung von Verbrauchervorteilen, die diesem Ungleichgewicht entgegenwirken, unabdingbar sind. 46. Die GD Wettbewerb, die NWB und NRB haben die Thematik der langfristigen Verträge auf dem nachgelagerten Markt in der Untergruppe „Energie“ des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN) bei zwei Gelegenheiten erörtert. In Deutschland veröffentlichte das Bundeskartellamt einen Bericht zu den langfristigen Verträgen auf dem Markt für die Belieferung der Stadtwerke mit Gas. Im Anschluss daran nahm die Behörde Verhandlungen mit den 15 größten Lieferanten auf diesem Markt auf, um klare Begrenzungen für die Laufzeit ihrer Lieferverträge festzulegen. Diese Verhandlungen wurden im September abgebrochen, und das Bundeskartellamt teilte mit, dass es ein förmliches Verfahren für den Erlass einer Untersagungsverfügung[30] einleiten wird. Des Weiteren untersucht die GD Wettbewerb einen Fall von langfristigen Lieferverträgen auf dem belgischen Gasmarkt. Fälle von Gebietsbeschränkungen 47. Auch im Jahr 2005 versuchte die GD Wettbewerb zu verhindern, dass die kommerziellen Praktiken, die auf den noch nicht liberalisierten Energiemärkten galten, den Liberalisierungsprozess unterminieren. Diese Bemühungen waren insofern erfolgreich, als dass die Gebietsbeschränkungen aus den von Gazprom mit mehreren traditionellen Großhändlern in der EU abgeschlossenen Verträgen gestrichen wurden. Gebietsbeschränkungen verhindern, dass Gasimporteure Gas in andere Mitgliedstaaten exportieren, und/oder beschränken die diesbezüglichen Anreize, wodurch sie die Marktintegration und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen behindern. 48. Im Jahr 2003 hatte die GD Wettbewerb dafür gesorgt, dass Gazprom und das italienische Öl- und Gasunternehmen Eni Spa [31] diese Praktiken einstellten. Im Februar[32] meldete die GD Wettbewerb Verbesserungen in den Gaslieferverträgen zwischen der österreichischem Gasgesellschaft OMV und dem russischen Gaserzeuger Gazprom. OMV wird nunmehr insbesondere nicht mehr daran gehindert, das von Gazprom bezogene Gas außerhalb Österreichs abzusetzen, und Gazprom wird es freistehen, sein Gas an andere Abnehmer in Österreich zu verkaufen, ohne es zuvor OMV zum Kauf anzubieten (Vorkaufsrecht). OMV hat auch eingewilligt, zur Steigerung der Kapazität auf der TAG-Pipeline beizutragen, mit der russisches Gas durch Österreich nach Italien befördert wird. Dieses Ergebnis ist ähnlich dem, das 2003 in Bezug auf ENI erreicht wurde. Die geleisteten Verpflichtungen sind im Wesentlichen mit den von ENI, dem anderen Gesellschafter der TAG-Pipeline, im Oktober 2003 gegenüber der Kommission abgegebenen Zusagen identisch. Angesichts dieser Entwicklungen wurde die Einstellung der Untersuchungen beschlossen. 49. Im Juni[33] schloss die GD Wettbewerb ihre Untersuchungen zu den Gaslieferverträgen zwischen Gazprom und der zur E.ON-Gruppe gehörenden größten deutschen Gasgesellschaft E.on Ruhrgas AG ab, nachdem die Gebietsbeschränkungsklauseln aus diesen Verträgen gestrichen wurden. Des Weiteren ist Gazprom nicht mehr an die „Meistbegünstigungsklausel“ gebunden, die bisher in diesen Verträgen enthalten war. Diese Klauseln hatten Gazprom verpflichtet, Ruhrgas ähnliche Konditionen anzubieten wie seinen Wettbewerbern auf dem Großhandelsmarkt in Deutschland. 50. Die Einstellung dieser beiden Fälle bedeutet, dass alle von der Kommission im Jahr 2001 eingeleiteten Untersuchungen zu den Exportbeschränkungen für russisches Gas (Österreich, Frankreich, Deutschland, Italien und die Niederlande) nunmehr abgeschlossen sind. Die ebenfalls 2001 eingeleiteten Untersuchungen in Bezug auf die Einfuhren von algerischem Erdgas durch italienische und spanische Gesellschaften werden fortgesetzt. Rechtsrahmen 51. Im Jahr 2005 wurde die Entwicklung des Rechtsrahmens für den Binnenmarkt im Elektrizitäts- und Gassektor fortgesetzt. Am 28. September nahmen der Rat und das Parlament eine Verordnung über die Bedingungen des Zugangs Dritter zu den Erdgasfernleitungsnetzen an, das die Möglichkeiten für den grenzüberschreitenden Handel für neue Anbieter verbessern soll[34]. Anfang 2006 wird eine Richtlinie über die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen verabschiedet werden[35]. Diese soll einen zuverlässigen Rechtsrahmen für Neuinvestitionen in die Stromerzeugung und die Infrastruktur schaffen. 52. Die Kommission setzte 2005 ihre Bemühungen zur Umsetzung der zweiten Gas-[36] bzw. Elektrizitätsrichtlinie[37] in den Mitgliedstaaten fort; sie bilden das rechtliche Fundament für den Liberalisierungsprozess auf den Energiemärkten. Es sind beachtliche Fortschritte erzielt worden. Die zweite Gas- bzw. Elektrizitätsrichtlinie forderte von der Kommission ferner die Vorlage eines Berichts bis Ende 2005, der sich mit den erreichten Fortschritten bei der Schaffung eines Binnenmarktes im Gas- und Elektrizitätssektor befasst. Am 1. Dezember legte die Kommission ihren Bericht dem Rat „Energie“ vor. Er stimmt mit den Ergebnissen der branchenspezifischen Untersuchungen der GD Wettbewerb überein und schlägt die Durchführung von Länderanalysen vor, bevor Ende 2006 über die Notwendigkeit eines dritten Liberalisierungspakets entschieden wird. 53. In seinem Urteil in der Rechtssache VEMW[38] vom 7. Juni stellte der Gerichtshof ferner einige wesentliche Aspekte des Rechtsrahmens klar. Obgleich der Fall im Besonderen die langfristige Reservierung von Verbundleitungskapazitäten in die Niederlande betraf, hat er erhebliche Auswirkungen für viele schon lange bestehende langfristige Vereinbarungen zur Reservierung von Verbundleitungskapazitäten, die nach dem Inkrafttreten der ersten Elektrizitätsrichtlinie weiterhin Bestand hatten[39]. 54. Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass der durch die niederländische Rechtsprechung und Regulierung gewährte vorrangige Zugang für die Abnehmer der bestehenden Lieferverträge (in diesem Fall 23 % der gesamten Verbundleitungskapazität) eine Diskriminierung darstellt, die nach der Elektrizitätsrichtlinie von 1996 verboten ist, deren Artikel 7 und 16 eine Gleichbehandlung der alten und neuen Netznutzer vorsehen. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass jede andere Auslegung den Übergang von einem monopolistischen und zersplitterten zu einem offenen und wettbewerbsfähigen Markt gefährden würde. Auch zog das Gericht in Betracht, dass die Niederlande gemäß der Richtlinie eine Ausnahmeregelung für die bestehenden Verträge hätten beantragen können, dies jedoch nicht rechtzeitig getan haben. 55. Dieses Urteil kann maßgebend für weitere Gerichtsverfahren auf einzelstaatlicher Ebene sowie für das Handeln der nationalen Regulierungsbehörden sein. Was die Durchsetzung des Kartellrechts anbetrifft, so ebnet dieses Urteil den Weg für mögliche von der GD Wettbewerb einzuleitende Verfahren, auch wenn im Urteil des Gerichtshofes nicht ausdrücklich Bezug genommen wird auf Wettbewerbsfälle. 56. Die branchenspezifische Untersuchung wird der GD Wettbewerb wahrscheinlich einen guten Überblick über die Faktenlage bei langfristigen Reservierungen wie auch über die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen geben. 57. Schließlich war 2005 das Jahr, in dem der Handel mit den CO2-Emissionsrechten begann[40]. Obgleich dies nicht nur den Energiesektor betrifft, sind die Auswirkungen wahrscheinlich auf den Elektrizitätsmärkten am deutlichsten zu spüren. Das System des Emissionshandels scheint sich auf die Strompreise ausgewirkt zu haben, da die Stromerzeuger den Preis der Emissionsrechte zum Teil auf die Endverbraucherpreise umlegen. Einige Stromverbraucher haben ihren Unmut über die Preissteigerungen zum Ausdruck gebracht, da die Emissionsrechte zumeist kostenfrei gewährt werden. REPSOL 58. Obgleich die Kommission 2005 den erst unlängst liberalisierten Gas- und Elektrizitätsmärkten Priorität eingeräumt hat, wurden auch Zuwiderhandlungen in anderen Energiesektoren wie dem Vertrieb von Kraftstoffen weiterhin geahndet. 59. Am 20. Oktober 2004 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung[41] gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, um die von REPSOL C.P.P. (nachfolgend „REPSOL“) im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 geleisteten Verpflichtungszusagen einer Marktprüfung zu unterziehen. Gegenstand der Untersuchungen der Kommission gemäß Artikel 81 EG-Vertrag ist die Anwendung von Exklusivitätsklauseln in von REPSOL abgeschlossenen Vertriebsvereinbarungen für Kraftstoffe, die zu einer Abschottung des spanischen Marktes für den Groß- und Einzelhandelsvertrieb von Kraftstoffen führen. Ursprünglich war die Kommission über die Verträge unterrichtet worden, die Notifizierung erlosch jedoch am 1. Mai 2004. 60. Am 17. Juni 2004 wurde REPSOL eine vorläufige Würdigung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zugesandt. 61. In dieser vorläufigen Würdigung heißt es, dass der Marktzugang schwierig ist und die Verträge von REPSOL die Wahrscheinlichkeit der Marktabschottung deutlich erhöhen, da sie einen großen Marktanteil an REPSOL binden und darüber hinaus eine lange Laufzeit haben (insbesondere die „„Pacht-“ und „Nutznießungs-“ Verträge, die REPSOL ein zeitlich begrenztes Eigentumsrecht einräumten, haben Laufzeiten von 25 bis 40 Jahren). 62. Die von REPSOL vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen gewähren mehreren Händlern mit einem „Pacht-“ oder „Nutznießungs-“Vertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht, vorbehaltlich der Zahlung einer Entschädigung an REPSOL. Ferner verpflichtet sich REPSOL, keine neuen Vereinbarungen mit DODO[42]-Tankstellen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren abzuschließen und bis Ende 2006 keine neuen DODO-Tankstellen zu erwerben. Die Einhaltung der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen sollte von einem von REPSOL benannten Bevollmächtigten überwacht werden. 63. Nach Vorliegen der Ergebnisse der Marktprüfung der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen überarbeitete REPSOL diese noch einmal, und die Kommission beabsichtigt als nächsten Schritt die Annahme einer Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, wonach die überarbeiteten Verpflichtungszusagen dann verbindlich wären. 1.2. Grundstoffindustrie Handelsvereinbarung ALROSA – De Beers 64. Am 3. Juni veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung[43] gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, um die von ALROSA und De Beers im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen[44] einer Marktprüfung zu unterziehen. Gegenstand der Untersuchungen der Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und Artikel 53 und 54 EWR-Abkommen ist eine Handelsvereinbarung zwischen den Unternehmen, die beide auf dem Gebiet der Gewinnung und Lieferung von Rohdiamanten tätig sind. Die Kommission war ursprünglich über die Vereinbarung unterrichtet worden, die Notifizierung erlosch jedoch am 1. Mai 2004. 65. Die Mitteilungen der Beschwerdepunkte, die im Januar und Juli 2003 an die Unternehmen gerichtet wurden, stellten eine vorläufige Würdigung durch die Kommission im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 dar. 66. In ihrer vorläufigen Würdigung stellt die Kommission fest, dass De Beers eine beherrschende Stellung auf dem weltweiten Markt für Rohdiamanten innehat. Durch den Abschluss einer Vereinbarung mit ALROSA, dem größten Mitbewerber des Unternehmens, würde De Beers die Kontrolle über eine wichtige Lieferquelle des Rohdiamantenmarktes gewinnen und Zugang zu einer erweiterten Palette von Rohdiamanten haben, die ihm ansonsten nicht zugänglich wäre. Dadurch würde einerseits ALROSA als Lieferquelle für den Markt außerhalb Russlands ausgeschaltet und andererseits die bereits bestehende Marktkraft von De Beers noch gestärkt werden, wodurch die Erweiterung oder Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Rohdiamantenmarkt behindert werden würde. 67. In der vorläufigen Würdigung wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Abschluss der Handelsvereinbarung De Beers als der weltweit größte Diamantproduzent als Vertriebshändler für etwa die Hälfte der Produktion seines größten Konkurrenten agieren würde. Angesichts der Tatsache, dass der Handel beträchtliche Mengen betrifft und die Vereinbarung von den beiden größten, auf dem Gebiet des Rohdiamanthandels agierenden Unternehmen abgeschlossen würde, wäre eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt durch die Handelsvereinbarung zu erwarten. 68. Die von ALROSA und De Beers vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen sehen eine schrittweise Reduzierung des Umsatzes an Rohdiamanten zwischen ihnen auf 700 Mio. USD im Jahr 2005, 625 Mio. USD 2006, 550 Mio. USD 2007, 475 Mio. USD 2008, 400 Mio. USD 2009 und 275 Mio. USD ab 2010 vor. Hinsichtlich Preisbildung, Sortierung und Bewertung sollte eine Vereinbarung ähnlich der Handelsvereinbarung zwischen ALROSA und De Beers abgeschlossen werden. Die Einhaltung der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen würde von Bevollmächtigten überwacht werden, die von ALROSA bzw. De Beers ernannt werden. 69. Nach Vorliegen der Ergebnisse der Marktprüfung der vorgeschlagenen Verpflichtungen beabsichtigt die Kommission als nächsten Schritt die Annahme einer Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, wonach die überarbeiteten Verpflichtungen dann verbindlich wären. 1.3. Chemische Stoffe 70. Die GD Wettbewerb nahm 2005 Überprüfungen mehrerer Entwürfe von Rechtsvorschriften für den Chemikaliensektor vor wie der geplanten Überarbeitung der Pflanzenschutzrichtlinie 91/414/EWG[45], die das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln regelt, sowie des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe[46] ( „REACH“ ), die die Registrierung von etwa 30 000 bereits bekannten chemischen Stoffen wie auch neuer Stoffe vorsieht. 71. Die Analyse der Wettbewerbsvorschriften, die angesichts möglicher Änderungen am Wortlaut der Vorschläge im Verlaufe der Rechtssetzung ein ständiger Prozess ist, muss sicherstellen, dass diese Rechtsvorschriften und insbesondere die der Industrie durch diese Regelungen entstehenden Kosten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. 1.4. Arzneimittel Wettbewerb bei den Generika 72. Die Schaffung einer wettbewerbsfähigen europäischen Pharmaindustrie rangiert ganz oben auf der Agenda der Kommission, insbesondere angesichts der Lissabonner Strategie. Innovative Produkte erfordern einen umfassenden Schutz durch geistige Eigentumsrechte, so dass die Unternehmen ihre FuE-Ausgaben wieder hereinholen können und für ihre Innovationsanstrengungen belohnt werden. Wenn sie jedoch versuchen, eine längere Schutzdauer unrechtmäßig zu erwirken, wird der Innovationsanreiz gedämpft, und ein solcher Versuch kann ein schwerwiegender Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der EU sein. Der Wettbewerb, der von Generika ausgeht, die von Dritten nach Ablauf des Patentschutzes hergestellt werden, wirkt normalerweise als Anreiz für weitere Innovationen im Arzneimittelbereich. 73. Im Rahmen der Untersuchungen zur Rechtssache AstraZeneca (siehe Kasten 2) und parallel hierzu ist die GD Wettbewerb auf potenziell wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aufmerksam geworden, die darauf abzielen, die Konkurrenz durch Generika zu unterbinden oder zumindest zu verzögern. Diese Hinweise haben eine intensivere Überwachung des Wettbewerbs im Sektor der generischen Arzneimittel bewirkt. Parallelhandel mit Arzneimitteln 74. Die Kommission betrachtet den Parallelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen als Arbitrage zwischen den Mitgliedstaaten mit hohen und niedrigen Preisen, der zum Entstehen eines gemeinsamen Arzneimittelmarktes beiträgt. Die europäischen Gerichte vertreten eine eng gefasste Meinung zur Anwendung von Artikel 81 EG-Vertrag auf die Lieferquotensysteme, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschränken oder sogar unmöglich machen, weil diese Systeme eine einseitige Vorgehensweise seitens der Unternehmen darstellen. 75. Einseitige Lieferquotensysteme können dennoch den Bestimmungen von Artikel 82 EG-Vertrag unterliegen. Mögliche objektive Rechtfertigungsgründe für solche Systeme sind jedoch unter Umständen zu berücksichtigen. Kasten 2: AstraZeneca: Missbrauch staatlicher VorschrIFTEN IM ARZNEIMITTELSEKTOR AM 15. JUNI ERLIEß DIE KOMMISSION EINE ENTSCHEIDUNG („ENTSCHEIDUNG“), MIT DER SIE EINE GELDBUßE VON 60 MIO. EUR GEGEN ASTRAZENECA AB UND ASTRAZENECA PLC („AZ“) VERHÄNGTE WEGEN VERSTOßES GEGEN ARTIKEL 82 EG-VERTRAG UND ARTIKEL 54 EWR-ABKOMMEN DURCH MISSBRAUCH DER STAATLICHEN REGELN UND VERFAHREN IN MEHREREN EWR-STAATEN, UM DEN MARKTEINTRITT VON GENERIKAHERSTELLERN UND PARALLELHÄNDLERN, DIE KONKURRENZPRODUKTE DES MAGENGESCHWÜRMITTELS LOSEC VON AZ ANBIETEN, ZU VERHINDERN[47]. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße wurde berücksichtigt, dass einige Merkmale des Missbrauches – d. h. Missbrauch staatlicher Verfahren – als neuartig anzusehen sind. 1. Der relevante Markt Der relevante Markt umfasst nationale Märkte für die verschreibungspflichtigen so genannten Protonenpumpen-Inhibitoren (PPI) zur Behandlung von säurebedingten Magen-Darm-Erkrankungen (wie Magengeschwüre). Bei dem von AZ auf den Markt gebrachten Produkt Losec handelt es sich um den ersten PPI. 2. Die beherrschende Stellung von AZ auf den betreffenden nationalen PPI-Märkten Die Erkenntnisse der Kommission zur marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens in den betreffenden Jahren und Ländern beruhen u. a. auf den hohen Marktanteilen und der Position von AZ als etablierter Akteur auf dem PPI-Markt. Der erste Akteur auf einem Arzneimittelmarkt kann im Vergleich zu den Unternehmen, die erst später Zutritt zum Markt erlangen, im Allgemeinen höhere Preise erzielen und diese auch später aufrechterhalten. Bei der Entscheidung fand ferner die Problematik der Monopson-Käufer (d. h. die nationalen Gesundheitssysteme) und der Preisregulierung Berücksichtigung. Sie betont, dass die Verhandlungsposition der Monopson-Käufer gegenüber den Unternehmen, die wirklich innovative und neuartige Produkte anbieten (wie Losec), deutlich schwächer ist. Zudem können die Monopson-Käufer den Marktzugang nicht kontrollieren. 3. Missbrauch der Rechtsvorschriften Der erste Missbrauch von AZ betraf einen Verstoß gegen die 1992 verabschiedete Verordnung des Rates[48] über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats, die die Möglichkeit der Verlängerung des grundlegenden Patentschutzes für Arzneimittel vorsieht. So hat das Unternehmen ab Mitte 1993 bei verschiedenen Patentämtern in mehreren EWR-Ländern in Verbindung mit seinen Anträgen auf Schutzzertifikate für Omeprazol (Wirkstoff im Produkt Losec von AZ) irreführende Angaben gemacht, aufgrund derer AZ in mehreren Ländern einen zusätzlichen Schutz erwirkt hat. Dadurch wurde der Markteintritt von Generikaversionen von Losec hinausgezögert, was den Gesundheitskassen und Patienten Kosten verursachte. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Anwendung solcher Verfahren und Regeln unter bestimmten Umständen missbräuchlich sein kann, insbesondere dann, wenn die Behörden oder Stellen, die solche Verfahren in Anwendung bringen, nur einen sehr geringen oder gar keinen Ermessensspielraum haben. Das Vorhandensein von Abhilfemaßnahmen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften kann an sich die Anwendung von Artikel 82 EG-Vertrag nicht ausschließen, selbst wenn sie Aspekte von Verdrängungswettbewerb umfassen. In ihrer Entscheidung stellte die Kommission fest, dass kein Grund für die Beschränkung des Wettbewerbsrechts auf Situationen vorliegt, wo solche Verhaltensweisen andere rechtliche Bestimmungen nicht verletzen und wo es keine anderen Abhilfemaßnahmen gibt. 4. Missbrauch der Marktzulassungsverfahren für Arzneimittel Der zweite Missbrauch erfolgte Ende der 90er-Jahre und betrifft die Anträge des Unternehmens auf Abmeldung der Marktzulassung für Losec-Kapseln in Dänemark, Norwegen und Schweden zu einer Zeit, als die Losec-Kapseln vom Markt genommen und Losec-MUPS-Tabletten in diesen drei Ländern eingeführt wurden. Durch diese selektive Abmeldung war die Marktzulassung eines entsprechenden Originalprodukts als Referenz nicht mehr vorhanden, die Generikahersteller und Parallelhändler jedoch für ihren Marktzutritt und/oder das Verbleiben auf dem Markt benötigten. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass AZ durch seine Vorgehensweise versucht hat, den gewährten Schutz de facto über die in den geltenden Bestimmungen festgelegte Schutzfrist hinaus zu verlängern, was dem Unternehmen zum Teil auch gelungen ist. Dieser zweite Missbrauch beinhaltet ferner eine Verdrängungsabsicht in einem ordnungspolitischen Umfeld, in dem die Behörden nur einen begrenzten oder gar keinen Ermessensspielraum haben. Den marktbeherrschenden Unternehmen obliegt eine besondere Verantwortung bei der Anwendung spezieller Berechtigungen, ob privater oder staatlicher Natur, hinsichtlich des Marktzutritts Dritter. In ihrer Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass einzelne Handlungen, die den Beginn, die Zurücknahme oder Anträge auf Abmeldung betreffen, im Normalfall keinen Missbrauch darstellen. | 2. Information, kommunikation und medien 2.1. Elektronische Kommunikation und Postdienste Roaming-Gebühren für den Mobilfunk 76. Am 10. Februar sandte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen der Roaming-Gebühren (d. h. Gebühren für die Benutzung von Mobiltelefonen bei Reisen ins Ausland) an die deutschen Mobilnetzbetreiber T-Mobile International AG & Co. KG (T-Mobile) und Vodafone D2 GmbH (Vodafone) . Die Kommission beanstandet darin die Gebühren, die sowohl T-Mobile als auch Vodafone ausländischen Mobilnetzbetreibern auf Großhandelsebene für das internationale Roaming berechnen (die so genannten Inter Operator Tariffs – IOT). Bei ihren Untersuchungen gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass T-Mobile seine marktbeherrschende Stellung bei der Bereitstellung internationaler Roaming-Dienste auf Großhandelsebene in Deutschland über das eigene Netz im Zeitraum 1997 bis mindestens Ende 2003 missbraucht hat, indem das Unternehmen unfaire und überhöhte Preise in Rechnung gestellt hat. Bezüglich der von Vodafone zwischen 2000 und mindestens Ende 2003 erhobenen Tarife gelangte die Kommission zu den gleichen vorläufigen Ergebnissen. Breitbanddienste 77. Was den Bereich der Breitbanddienste anbetrifft, so hat die Kommission 2004 die Verpflichtungszusagen der Deutschen Telekom AG (DT) zur Einstellung ihrer Vorgehensweise durch Schließen der Kosten-Preis-Schere bei der Gewährung des gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss (Line Sharing) in Deutschland akzeptiert. Untersuchungen haben gezeigt, dass diese Verhaltensweise des Unternehmens als Missbrauch einer marktbeherrschenden Position zu werten ist[49]. Das Settlement betraf die Methode der Kosten-Preis-Schere, deren Existenz in der Entscheidung zur Rechtssache Deutsche Telekom festgestellt wurde[50]. Nach Konsultation der deutschen Regulierungsbehörde – der Bundesnetzagentur (BNetzA) – akzeptierte die Kommission das Settlement, das zu einer spürbaren Verringerung der Line-Sharing-Entgelte führte. Nach dieser Zusage begannen mehrere Unternehmen mit dem Angebot ihrer Netze für Breitbandleistungen auf der Grundlage des Line Sharing. In einem Antrag an die BNetzA vom 24. Mai verkündete die DT jedoch ihre Absicht, die Line-Sharing-Entgelte wieder zu erhöhen. Nachdem festgestellt wurde, dass dies wiederum zum Entstehen einer Kosten-Preis-Schere führen würde, schritten die Dienststellen der Kommission ein und forderten DT auf, sich an ihre Verpflichtungszusagen zu halten. Um die Einleitung eines förmlichen Verfahrens durch die Kommission zu verhindern, reichte DT bei der BNetzA einen neuen Antrag auf Festlegung der Entgelthöhe von 2004 ein. Die BNetzA – mit der die Dienststellen der Kommission in diesem Fall eng zusammenarbeiteten – legte letztendlich Vorleistungsentgelte fest, die unter den beantragten lagen und auch niedriger waren, als die Tarife, die von DT in Anwendung gebracht werden müssen, will das Unternehmen seine Zusagen einhalten[51]. Die Kommission geht davon aus, dass sich die verbesserten Bedingungen für die Bereitstellung von Breitbandleistungen über den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung positiv auf den Wettbewerb und die Verbreitung der Breitbanddienste in Deutschland auswirken werden, so dass der Verbraucher letztendlich unter mehreren Anbietern auswählen kann und die Preise für ihn sinken. Untersuchungen im 3G-Sektor 78. Im September schloss die Kommission ihre branchenspezifische Untersuchung der wettbewerbsrechtlichen Situation auf dem Markt für neue mobile Kommunikationssysteme ab, die audiovisuelle Inhalte (3G) übertragen können. Die Ergebnisse der branchenspezifischen Untersuchung waren Gegenstand einer öffentlichen Präsentation am 27. Mai, und die Marktteilnehmer nahmen zu den Ergebnissen Stellung. 79. Die auf einer gemeinsamen Initiative der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde beruhende branchenspezifische Untersuchung wurde 2004 und in der ersten Jahreshälfte 2005 durchgeführt. Ziel der Kommission war es zu sichern, dass Sportübertragungen, die von entscheidender Bedeutung für die Aufnahme neuer Mobilfunkleistungen sind, nicht durch wettbewerbsfeindliche Vorgehensweisen behindert werden. Die Untersuchung erstreckte sich auf eine umfassende Überprüfung der Vorgehensweisen aller am Erwerb, dem Weiterverkauf und der Verwertung von Mobilfunkrechten für Sportveranstaltungen beteiligten Parteien. 80. Etwa 230 Organisationen beantworteten die 2004 versandten Fragebogen. Im Rahmen der Prüfung der erfassten Daten nahm die GD Wettbewerb eine Analyse von 50 Fällen vor, bei denen es beim Verkauf von 3G-Rechten zu Wettbewerbsproblemen kam. 81. Die Ergebnisse der Untersuchung in der Branche vermittelten der Kommission ein klares Bild von der derzeitigen Marktlage und den Vertriebs- und Nutzungsmechanismen entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Sportübertragungsrechte für mobile Plattformen. Die Ergebnisse der branchenspezifischen Untersuchung und die anschließenden Kontrollmaßnahmen werden in einem zusammenfassenden Bericht beschrieben[52]. 82. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die im Sektor durchgeführten Untersuchungen Hinweise auf mehrere potenziell wettbewerbsfeindliche Geschäftspraktiken ergeben haben, die sich nachteilig auf die Verfügbarkeit innovativer mobiler Übertragungen von Sportveranstaltungen für die Verbraucher auswirken können. Der Bericht geht insbesondere auf vier wichtige Bereiche wettbewerbsrechtlicher Bedenken ein, die bei der Untersuchung festgestellt wurden: - Bündelung von Rechten: Fälle, in denen mächtige Medienbetreiber alle audiovisuellen Übertragungsrechte für hochwertige Sportveranstaltungen in einem Bündel erworben haben, um sich das Exklusivrecht für alle Plattformen zu sichern, ohne dabei die Nutzung oder Sublizenzierung von 3G-Rechten im Auge zu haben; - Embargos: Fälle, in den die Gewährung von Mobilfunkübertragungsrechten mit übermäßig restriktiven Bedingungen (schwerwiegende zeitliche Embargos oder unnötige Beschränkung der Cliplänge) verbunden ist, die die praktische Verfügbarkeit von 3G-Inhalten beschränken; - Gemeinsamer Vertrieb: Fälle, in denen die 3G-Rechte nicht genutzt werden, weil es gemeinschaftlichen Vertriebsorganisationen nicht gelingt, die 3G-Rechte einzelner Sportvereine zu vermarkten; - Exklusivrecht: Zuerkennung von 3G-Exklusivrechten in Fällen, die zur Monopolisierung hochwertiger Inhalte durch einflussreiche Betreiber führen. 83. Der Bericht forderte die Marktteilnehmer zur Überprüfung ihrer Geschäftspraktiken und zur rechtzeitigen Behebung möglicher wettbewerbswidriger Auswirkungen dieser Vorgehensweisen auf. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die GD Wettbewerb gemeinsam mit den jeweils zuständigen Nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) potenziell wettbewerbswidrige Fälle mit nationaler Dimension, die bei der branchenspezifischen Untersuchung festgestellt wurden, prüfen wird. Konsultationsverfahren gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie (2002/21/EG) 84. Gemäß dem EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[53] sind die Nationalen Regulierungsbehörden (NRB) verpflichtet, entsprechend den nationalen Bedingungen relevante Märkte für elektronische Kommunikation anhand der Grundsätze des Wettbewerbsrechts abzugrenzen. 85. Im Anschlusqs an das Marktanalyseverfahren unterrichten die NRB die Kommission über alle geplanten Regulierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Abgrenzung der betreffenden Märkte, über die bestehende bzw. fehlende beträchtliche Marktmacht (SMP) und gegebenenfalls zu ergreifende regulatorische Abhilfemaßnahmen. Die Kommission kann dazu entweder eine Stellungnahme abgeben, der die NRB weitestgehend Rechnung tragen müssen, oder die NRB auffordern, auf die geplante Maßnahme zu verzichten, wenn die Marktabgrenzung und/oder die Feststellung einer beträchtlichen Marktmacht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind. Im Jahre 2005 gingen bei der Kommission 201 Notifizierungen von den NRB ein (das ist im Vergleich zu den 89 Notifizierungen für 2004 eine Nettozunahme). 86. Im Jahre 2005 traf die Kommission eine Entscheidung, mit der sie die zuständige NRB aufforderte, von den geplanten Maßnahmen Abstand zu nehmen[54]. In diesem Fall, der Terminierungsleistungen in das öffentliche Festtelefonnetz in Deutschland auf Großabnehmerbasis betrifft, empfahl die NRB, die Deutsche Telekom als Betreiber einzustufen, der auf dem Markt für Terminierungsleistungen über das eigene Telefonnetz über eine beträchtliche Marktmacht verfügt. Die NRB gelangte zu dem Schluss, dass die 53 alternativen Festnetzbetreiber in Deutschland trotz ihrer Monopolpositionen bei den Terminierungsleistungen über ihre jeweiligen Netze angesichts der gegengewichtigen Kaufkraft der Deutsche Telekom keine beträchtliche Marktmacht besitzen. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass die NRB keinen ausreichenden Beweis für das Argument der gegengewichtigen Kaufkraft vorgelegt hat. 87. Zudem nahm die Kommission eine Würdigung von drei Notifizierungen vor, bei denen die NRB festgestellt hatte, dass zwei oder mehrere Betreiber gemeinsam eine beherrschende Position auf dem jeweiligen Markt innehaben. In zwei der drei Fälle zog die NRB die Notifizierung ausgehend von den von den Dienststellen der Kommission vorgebrachten vorläufigen Bedenken zurück, bevor die Kommission[55] eine Entscheidung fällte. Im dritten Fall, der den Markt für Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen in Irland betraf, legte die Kommission keinen Widerspruch gegen die von der NRB festgestellte kollektive beherrschende Stellung ein. 88. Schließlich stimmte die Kommission dem Vorschlag der französischen NRB zu, die so genannten Voice-over-the-Internet-Protocol-Dienste (VoIP) (Sprachtelefonie über das Internet), die es den Kunden gestatten, Anrufe in der gleichen Weise wie bei den herkömmlichen Telefondiensten zu tätigen und entgegenzunehmen, in den relevanten Markt der Sprachtelefondienste über das öffentliche Festnetz aufzunehmen[56]. Dabei unterschied die französische NRB zwischen den rein internetgestützten VoIP-Diensten, die dem Instant Messaging entsprechen, und anderen internetgestützten Peer-to-Peer-Kommunikationsdiensten wie Skype sowie den VoIP-Diensten, die von alternativen Breitbandbetreibern zur Verfügung gestellt werden, die Investitionen in die Entbündelung von Netzen auf lokaler Ebene und weitere Breitbandzugriffsprodukte getätigt haben und somit nunmehr in der Lage sind, ihren Kunden Sprachtelefonieleistungen einer höheren Qualität und der gleichen Funktion wie bei der herkömmlichen Telefonie anzubieten. Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsrichtlinie (2002/77/EG) gemäß Artikel 226 EG-Vertrag 89. Neben den EU-Wettbewerbsregeln und dem in Artikel 7 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Konsultationsverfahren und in Verbindung mit diesen bedient sich die Kommission bei der Absicherung, dass die Mitgliedstaaten (i) die EG-Richtlinien in einzelstaatliches Recht umsetzen und (ii) dies ordnungsgemäß erfolgt, des Instruments der Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsbestimmungen gemäß Artikel 226 EG-Vertrag. Für die Überwachung der Einhaltung einer der Richtlinien des EU-Rechtsrahmens für den Bereich der elektronischen Kommunikation, nämlich der so genannten Wettbewerbsrichtlinie[57], durch die Mitgliedstaaten ist die GD Wettbewerb zuständig. Die Wettbewerbsrichtlinie soll in erster Linie sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten keine Exklusiv- oder Sonderrechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gewähren oder aufrechterhalten, die eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag darstellen, und somit EU-weit wettbewerbsfähige Marktbedingungen bestehen. 90. Die Kommission führte ihre Verfahren wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht gegen die Mitgliedstaaten fort, die nicht rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung der Wettbewerbsrichtlinie in nationales Recht ergriffen haben. Im Verlauf des Jahres 2005 schloss die Kommission die anhängigen Verfahren gegen Belgien, Estland und die Tschechische Republik ab, nachdem diese Mitgliedstaaten die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt hatten, dass einzelstaatliche Maßnahmen ergriffen wurden. Im Falle Griechenlands entschied der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. April hingegen, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Wettbewerbsrichtlinie noch nicht eingeleitet wurden[58]. In seinem Urteil vom 16. Juni entschied der Gerichtshof ferner, dass Luxemburg die für die Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat[59]. Am 23. Juni setzte Luxemburg die Kommission dann über beabsichtigte Maßnahmen in Kenntnis, durch die die Rechtsvorschriften des Landes an die Wettbewerbsrichtlinie angepasst sollen werden. 91. Im Jahre 2004 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass in Schweden noch Bestimmungen in Kraft sind, die die Fernsehsender verpflichten, die terrestrischen Sende- und Übertragungsleistungen ausschließlich von dem staatlichen Unternehmen Teracom AB zu erwerben. Daraufhin leitete die Kommission ein Verfahren gegen Schweden ein[60]. Die Stellungnahme der schwedischen Regierung auf das Mahnschreiben der Kommission, das die analogen Sendedienste betraf, enthielt keine klare Zusage des Mitgliedsstaats zur Beseitigung der Zuwiderhandlung in einer angemessenen Frist. Deshalb gab die Kommission am 16. März eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 226 EG-Vertrag gegen Schweden ab. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Forderung gegenüber den Sendeanstalten, die analogen Sendedienste ausschließlich von Teracom zu erwerben, eine Verletzung der Wettbewerbsrichtlinie darstellt. Weitere im Jahre 2005 durchgeführte Untersuchungen haben ergeben, dass die schwedische Verordnung für digitale Sendedienste ähnliche Auswirkungen hatte. Sendeanstalten, die ihre Programme über digitale terrestrische Netze in Schweden verbreiten möchten, sind verpflichtet, bezüglich bestimmter wichtiger Aspekte der digitalen Vertriebskette (wie zum Beispiel beim Multiplexing) mit Teracom zusammenzuarbeiten. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Teracom de facto ein Sonder- oder Exklusivrecht einschließlich der digitalen Sendeleistungen gewährt wurde, was eine Verletzung der Wettbewerbsrichtlinie darstellt. Aus diesem Grund erging am 12. Oktober ein ergänzendes Mahnschreiben der Kommission an die schwedische Regierung. 92. Am selben Tag sandte die Kommission Ungarn ein Mahnschreiben zu, in dem sie deutlich machte, dass das ungarische Mediengesetz ihrer Ansicht nach mit der Wettbewerbsrichtlinie unvereinbar ist. Durch die Beschränkung der Rechte von Kabel-TV-Betreibern auf die Bereitstellung von Sende- und Übertragungsleistungen in einem Gebiet, in dem möglicherweise nicht mehr als ein Drittel der Bevölkerung lebt, schränkt das ungarische Mediengesetz das Recht auf Schaffung bzw. Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder –dienste ein und verhindert eine weitere Konsolidierung des Kabel-TV-Marktes. Die Abschaffung dieser Beschränkung würde den Wettbewerb zwischen den Kabelnetzbetreibern und Betreibern, die andere Infrastrukturen nutzen, fördern. Postdienste 93. Die Anwendung der EU-Wettbewerbspolitik im Postsektor erfolgt unter den Bedingungen einer noch nicht abgeschlossenen Liberalisierung des betreffenden Marktes. Die Postrichtlinie[61] gestattet den Mitgliedstaaten, in einem für die Erbringung von Universalleistungen unter finanziell ausgeglichenen Bedingungen unabdingbaren Umfang bestimmte Postdienste für den Bereich der Universaldiensterbringung zu reservieren, der nach wie vor über einen großen Marktanteil verfügt. Gemäß der Postrichtlinie hat die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 Vorschläge für eine gegebenenfalls vollständige Liberalisierung des EU-Postmarkts bis 2009 vorzulegen. In einigen Mitgliedstaaten wurde das Monopol bereits abgeschafft, andere haben angekündigt, dass dies vor dem genannten Termin erfolgen wird. 94. Vor diesem Hintergrund prüfte die Kommission 2005 die Gesetzesentwürfe zu den Postdiensten mehrerer Mitgliedstaaten. Sie stellte fest, dass der Entwurf des Postgesetzes in der Tschechischen Republik Bestimmungen enthielt, die das Monopol des etablierten Betreibers über den durch die Postrichtlinie gesetzten Rahmen hinaus verlängern würden, wodurch ein für den Wettbewerb bisher offener Markt in dem Mitgliedstaat wieder monopolisiert werden würde. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dann, wenn der Umfang der ausschließlichen Rechten nicht über die in der Postrichtlinie definierten reservierbaren Postdienste hinausgeht, diese Rechte gemäß Artikel 86 Absatz 2 entsprechend zu rechtfertigen sind[62]. Im Anschluss an informelle Kontakte zwischen der Kommission und der tschechischen Regierung wurde das Gesetz so abgeändert, dass es keine Verlängerung der Monopolstellung ermöglicht und eine weitere Entwicklung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt zulässt. 95. Darüber hinaus prüft die GD Wettbewerb zurzeit bestimmte Praktiken, die den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Postverkehr, der auf der Grundlage bestehender EU-Regeln im Prinzip bereits liberalisiert wurde, möglicherweise behindern. In diesen Fällen bezieht sich das mutmaßliche wettbewerbswidrige Verhalten zumeist auf Praktiken, die darauf gerichtet sind, die beherrschende Position auf dem Markt der Monopoldienste auf die wettbewerbsoffenen Nachbarmärkte zu übertragen. Diese Praktiken werden sicherlich mit fortschreitender Liberalisierung verstärkt anzutreffen sein. Aus diesem Grund müssen die Kommission und die NWB weiterhin darauf achten, dass die Vorzüge des vom Rat und vom Parlament beschlossenen allmählichen Liberalisierungsprozesses nicht durch wettbewerbsfeindliche Vorgehensweisen zunichte gemacht werden. 2.2. Medien Deutsche Fußball-Bundesliga 96. Am 19. Januar nahm die Kommission die Entscheidung zur deutschen Fußball-Bundesliga [63] an, bei der es sich um die erste Entscheidung zu einer Verpflichtungszusage nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 handelt. Mit der Entscheidung werden die Verpflichtungszusagen der deutschen Fußball-Bundesliga hinsichtlich der gemeinsamen und ausschließlichen Vermarktung der Medienrechte an den Fußballspielen für rechtsverbindlich erklärt und das Verfahren abgeschlossen. 97. Durch ihre Entscheidung zur Bundesliga bekräftigte die Kommission ihre Politik auf dem Gebiet des Kartellrechts im Mediensektor hinsichtlich der Vermarktung und des Erwerbs werthaltiger audiovisueller Rechte an Sportveranstaltungen. Angesichts der Struktur des Mediensektors, wo eine begrenzte Zahl von Betreibern einen geringen Umfang an werthaltigen ausschließlichen audiovisuellen Rechten an Sportveranstaltungen vertreibt, kommt es sehr schnell zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken im Sektor. Auf der Angebotsseite sind oftmals nur wenige Anbieter von Rechten an hochwertigen Sportveranstaltungen zu finden. Durch die gemeinsame Vermarktung, d. h . Zusammenlegung von Vereinsrechten und Vermarktung durch eine einzelne Einrichtung[64], nimmt die Konzentration auf der Angebotsseite zu. Aber auch auf der Nachfrageseite ist ein erheblicher Konzentrationsgrad zu verzeichnen, der hinsichtlich seiner möglichen Auswirkungen auf den Zugang weiterer Marktakteure zu Inhalten zu Bedenken führen kann[65]. 98. Am 18. Juni 2004 nahm die Kommission eine vorläufige Würdigung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vor, die dem Ligaverband und dem DFB zugesandt wurde. In dieser vorläufigen Würdigung heißt es, dass die gemeinsamen und ausschließlichen Medienvertriebsrechte des Liga-Fußballverbands eine Reihe von wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufgeworfen haben. So wurden die Bundesliga -Vereine möglicherweise daran gehindert, eigenständig mit Fernseh- und Rundfunkbetreibern und/oder Sportrechteagenturen zu verhandeln und insbesondere unabhängige geschäftliche Entscheidungen über Preise und Inhalte von Rechtepaketen zu treffen, so dass ein Wettbewerb zwischen den Vereinen beim Verkauf der Rechte ausgeschlossen war. Da zudem der Zugang zu Fußballinhalten für die im Wettbewerb um Werbeeinnahmen und Abonnenten bzw. Kunden stehenden Programmanbieter und Betreiber neuer Medien eine große Rolle spielt, könnten sich die Zentralvertriebsrechte des Ligaverbands nachteilig auf die nachgelagerten Fernsehmärkte und Märkte im Bereich der neuen Medien ausgewirkt haben, indem sie deren Ertrag beschränkten und den Zugang verhinderten. 99. Um diese wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, bot der Ligaverband Verpflichtungszusagen an, die eine deutliche Änderung seiner zentralen Vermarktungspolitik darstellten[66]. In einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003[67] wurden die vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen einer Marktprüfung unterzogen. Um die Gefahr der Abschottung auf den nachgelagerten Märkten zu umgehen, würden die Medienrechte im Wege eines Ausschreibungsverfahrens unter diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen angeboten werden. Während auf die Notwendigkeit eines bestimmten Maßes an Ausschließlichkeitsrechten zum Schutz des Wertes von Sportrechten verwiesen wird, will der Ligaverband ferner die Gefahr einer langfristigen Marktabschottung mit der Verpflichtung zur Begrenzung der Laufzeit der vertikalen Exklusivlizenzverträge auf maximal drei Spielzeiten umgehen. Laut der vorläufigen Beurteilung der Kommission würden längere Vertragslaufzeiten das Risiko des Entstehens von Situationen in sich bergen, in denen sich ein erfolgreicher Käufer eine marktbeherrschende Position schafft, wodurch bei künftigen Ausschreibungen der Spielraum für einen wirksamen Ex-ante - Wettbewerb geschmälert würde. 100. Um potenziellen Käufern die Möglichkeit zur Abgabe eines Angebots für den Erwerb der audiovisuellen Rechte zu geben, verpflichtete sich der Ligaverband, den Umfang der Exklusivrechte durch Entbündelung der audiovisuellen Rechte in eine angemessene Anzahl separater Pakete zu begrenzen, die so konzipiert werden sollen, dass die einzelnen Pakete individuell von den Betreibern verwertet werden können. Durch den Verkauf mehrerer thematischer Pakete dürften dann auch die weniger mächtigen Betreiber, die über geringere finanzielle Ressourcen verfügen, in der Lage sein, ein ihren Bedingungen entsprechendes Angebot abzugeben. Einige Pakete sollen für bestimmte Märkte/Plattformen vorgesehen sein: aufgrund des stark asymmetrischen Wertes der Rechte für verschiedene Vermarktungsplattformen bleibt den Marktakteuren auf bestimmten im Entstehen begriffenen Marktplattformen der Zugang zu Sportprogrammrechten möglicherweise verwehrt; durch die Verpflichtungszusage, die Pakete für bestimmte Vermarktungsplattformen vorzusehen, würden auch die Free-TV- und Pay-TV-Anbieter, die Mobilnetzbetreiber wie auch die Internetdiensteanbieter die Möglichkeit haben, Rechte zu erwerben. 101. Um schließlich die Gefahr von Ertragsbeschränkungen infolge der zentralen Vermarktung der Exklusivrechte zu begrenzen, sollen die Vereine das Recht haben, bestimmte Rechte selbst zu verkaufen. Eine Rückgabeklausel soll eine maximale Verwertung der Rechte sichern und dafür sorgen, dass keine Rechte ungenutzt bleiben; das betrifft alle Rechte, die der Ligaverband nicht verkauft oder die von den Erwerbern nicht umfassend genutzt werden. Ungenutzte Rechte fallen den Vereinen zur Nutzung auf nichtexklusiver Basis zu. 102. Die Kommission stimmte einer Übergangsphase[68] für das Inkrafttreten der Verpflichtungszusagen zu, um eine sukzessive Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu erreichen, ohne den Spielbetrieb der deutschen Fußball-Liga zu gefährden. 103. Die Entscheidung betrifft allein die zentrale und ausschließliche Vermarktungspolitik des Ligaverbands für die Fußball-Bundesliga und die zweite Bundesliga der Männer und umfasst keine wettbewerbsrechtlichen Fragen, die aus abgeschlossenen einzelnen Lizenzverträgen resultieren. Zu diesem Zweck betont die Kommission in ihrer Entscheidung, dass künftige Untersuchungen nicht ausgeschlossen sind, insbesondere für den Fall, dass ein einzelner Käufer mehr als ein Rechtepaket erwirbt. 104. Die vom Ligaverband angebotenen Verpflichtungszusagen bringen eine spürbare Verbesserung beim Zugang zu den Inhalten für die Fernseh- und Rundfunkanstalten und insbesondere die Akteure auf den neuen, im Entstehen begriffenen Medienmärkten mit sich. Somit entsprechen sie der Politik der Kommission, die auf eine maximale Verfügbarkeit von Inhalten gerichtet ist, um bei umfassender Berücksichtigung der Interessen der Zuschauer die Innovation zu fördern und Konzentrationstendenzen auf den Medienmärkten entgegenzuwirken. Football Association Premier League (erste englische Fußball-Liga)[69] 105. Im November gab die Kommission bekannt, dass sie von der ersten englischen Fußball-Liga (FAPL) Verpflichtungszusagen hinsichtlich der zentralen Vermarktung der Medienrechte an deren Fußballspielen im Vereinigten Königreich erhalten hat. Damit reagierte die FAPL auf eine Mitteilung von Beschwerdepunkten aus dem Jahre 2002 und eine öffentliche Konsultation über die ersten im April 2004 vorgelegten Zusagen. Die Verpflichtungszusagen sollen für den Verkauf der Medienrechte ab der Spielzeit 2007 gelten. Die wichtigsten Elemente der Zusagen sind die Schaffung kleinerer und ausgewogenerer Pakete von TV-Rechten sowie die Zusicherung, dass kein Käufer alle Pakete erwerben kann und der Verkauf der Rechte auf fairer Grundlage erfolgt. Zu diesem Zweck hat sich die FAPL verpflichtet, den Zuschlag für jedes Paket dem jeweils Höchstbietenden zu erteilen und die Auktion von einem unabhängigen Treuhänder überwachen zu lassen. Die Zusagen umfassen weitere Elemente zur Aufhebung der Produktionsbeschränkungen, die für alle Medienrechte gelten. Auf der Basis dieser Verpflichtungszusagen kann die Kommission 2006 eine Entscheidung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen. 2.3. Informations- und Kommunikationsindustrie, Internet und Heimelektronik Microsoft 106. Am 28. Juli nahm die Kommission eine Entscheidung bezüglich eines Überwachungsbeauftragten in der Sache Microsoft an[70]. Gemäß Artikel 7 der Entscheidung der Kommission vom 24. März 2004 in der Rechtssache Microsoft („Entscheidung“) ist ein geeigneter Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Entscheidung durch Microsoft zu schaffen, der auch die Benennung eines unabhängigen Überwachungsbeauftragten vorsieht. Es handelt sich hierbei um einen der wenigen Fälle, in denen die Kommission einen Beauftragten für die Überwachung der Einhaltung mit einer Unterlassungsanordnung gemäß Artikel 82 EG-Vertrag einsetzt. Treuhänder werden häufiger für die Überwachung der Einhaltung von Entscheidungen in Fusionsfällen eingesetzt. 107. Die wichtigste Aufgabe des Beauftragten besteht darin, die Kommission bezüglich der Einhaltung der Entscheidung durch das Unternehmen fachlich zu beraten. So wird der Beauftragte die Kommission insbesondere darüber unterrichten, ob (i) Microsoft in der festgelegten Frist sowohl vollständige als auch genaue Angaben zur Interoperabilität macht und keine unangemessenen oder diskriminierenden Beschränkungen für den Zugang zu diesen Informationen oder deren Verwendung festlegt, (ii) ob die entkoppelte Version des Windows-Betriebssystems für Client PCs, die Microsoft gemäß der Entscheidung zur Verfügung stellt, voll funktionsfähig ist und den Windows Media Player nicht enthält, und ob die anderen Anbieter multimedialer Abspielsoftware über ausreichende Informationen verfügen, so dass deren Software beim Zusammenspiel mit dem dominierenden Microsoft-Betriebssystem für Client PCs nicht gegenüber dem Windows Media Player benachteiligt ist. Zu diesem Zweck muss der Beauftragte Zugang zum Quellcode der Betriebssysteme der Microsoft-PCs und -Server haben. Alle mit der Ernennung und Vergütung des Beauftragten verbundenen Kosten trägt Microsoft. Die Ernennung des Beauftragten erfolgte am 4. Oktober anhand einer von Microsoft vorgelegten Kandidatenliste. 108. Nach der Ablehnung des Antrags von Microsoft auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 22. Dezember 2004 führte die Kommission Gespräche mit Microsoft, in deren Mittelpunkt die Einhaltung der Entscheidung stand. Was die Abhilfemaßnahme zur Interoperabilität (Artikel 5 der Entscheidung) anbetrifft, so konzentrierte sich die Kommission auf die Microsoft auferlegte Verpflichtung, vollständige und genaue Informationen zur Verfügung zu stellen, die es den konkurrierenden Anbietern ermöglichen, Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver zu entwickeln, die auf gleichberechtigter Basis mit Windows-PCs und -Servern kommunizieren können. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, stellte Microsoft eine technische Beschreibung der relevanten Software („Protokolle“) zur Verfügung, die für die Kommunikation zwischen Windows-PCs und Arbeitsgruppenservern eingesetzt wird („Technische Dokumentation“). 109. Diese Technische Dokumentation wurde vom Beauftragten, den technischen Sachverständigen der Kommission und Dritten geprüft. Sie gelangten alle zu dem Schluss, dass die Dokumentation nicht alle Informationen enthält, die benötigt werden, um wettbewerbsfähige Betriebssysteme für Arbeitsgruppenserver zu entwickeln, die mit den Microsoft-Produkten kommunizieren können. 110. Die zweite Frage bezüglich der Erfüllung der Forderung nach Interoperabilität, die 2005 von der Kommission umfassend mit Microsoft erörtert wurde, betrifft die Angemessenheit der Bedingungen, die Microsoft den Begünstigten der Abhilfemaßnahmen beim Zugang zur Technischen Dokumentation und deren Nutzung auferlegt. Zunächst hatte Microsoft Vereinbarungen vorgelegt, die die Bedingungen enthielten, unter denen interessierte Unternehmen Zugang zur Technischen Dokumentation erhalten sollten. Im Anschluss an Gespräche mit der GD Wettbewerb nahm Microsoft mehrfach Änderungen an diesen Vereinbarungen vor. Auch führte die GD Wettbewerb eine Marktprüfung durch, bei der interessierte Unternehmen zu den Vorschlägen von Microsoft befragt wurden. 111. Angesichts der Ergebnisse dieser Marktprüfung und ausgehend von den Sachverständigengutachten zur Technischen Dokumentation beschloss die Kommission, ein Verfahren gegen Microsoft einzuleiten, um das Unternehmen zu zwingen, seinen aus der Entscheidung resultierenden Verpflichtungen nachzukommen. So erließ die Kommission am 10. November eine Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 („die Entscheidung nach Artikel 24 Absatz 1“), bei der es sich um den ersten Schritt in einem Verfahren gemäß Artikel 24 der Verordnung handelt. Mit dieser Entscheidung wurde Microsoft ab 15. Dezember eine Geldbuße von 2 Mio. EUR pro Tag für den Fall auferlegt, dass das Unternehmen die Auflagen unter Artikel 5 Buchstaben (a) und (c) der Entscheidung nicht erfüllt, d. h. die Verpflichtung, (i) vollständige und genaue Angaben zur Interoperabilität zu machen und (ii) diese Informationen zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. 112. Am 21. Dezember erging eine Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission in dem Verfahren gemäß Artikel 24 bezüglich der Verpflichtung von Microsoft, genaue und vollständige Angaben zur Interoperabilität zu machen. Die Beschwerdepunkte der Kommission werden durch weitere Berichte des Beauftragten gestützt, in denen dieser zu dem Schluss gelangt, dass die von Microsoft nach der Entscheidung gemäß Artikel 24 Absatz 1 zur Verfügung gestellte Technische Dokumentation immer noch unvollständig und ungenau ist. 3. Dienstleistungen 3.1. Finanzdienstleistungen 113. Effiziente Finanzdienstleistungsmärkte sind für die Sicherung von Flexibilität und Dynamik in der europäischen Wirtschaft, für Produktivitätssteigerungen, Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen von entscheidender Bedeutung. Wettbewerbspolitik und die auf den Binnenmarkt gerichtete Politik ergänzen sich und können zur Schaffung eines integrierten und wettbewerbsfähigen Marktes für sämtliche Finanzdienstleistungen beitragen. Mit Hilfe gezielter branchenspezifischer Untersuchungen, der Verfolgung von Einzelfällen und einer breiteren Entfaltung der Wettbewerbspolitik in diesem Bereich stärkt die Kommission den Wettbewerb auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen. Untersuchungen im Sektor der Finanzdienstleistungen 114. Auf der Grundlage der ihr in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erteilten Befugnisse leitete die Kommission am 13. Juni Untersuchungen im Sektor der Finanzdienstleistungen ein. Begründet wurden diese Untersuchungen in einer Mitteilung der Kommissarin für Wettbewerbsfragen im Einvernehmen mit dem für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständigen Kommissar[71]. 115. Die Untersuchungen betreffen zwei wichtige Bereiche der Finanzdienstleistungen, das Privatkundengeschäft und die Unternehmensversicherung, und sie werden parallel durchgeführt. Im Sektor des Privatkundengeschäfts prüft die Kommission den Bereich der Zahlungskarten und die Kernleistungen im Privatkundengeschäft wie Girokonten und Finanzprodukte für kleine und mittlere Unternehmen[72]. Im Zahlungskartenbereich beruhen die Untersuchungen auf Erkenntnissen zum Markt, die die Kommission bereits durch die Prüfung verschiedener Fälle gewonnen hat. Bei den Kernleistungen des Privatkundengeschäfts konzentrieren sich die Untersuchungen u. a. auf die niedrige Marktintegration, das Vorhandensein echter Wahlmöglichkeiten auf der Nachfrageseite und die Marktzugangsschranken. 116. Die Untersuchungen im Bereich der Unternehmensversicherung betreffen insbesondere den Grad der Zusammenarbeit zwischen den Versicherern und Versicherungsgesellschaften in Bereichen wie der Festlegung von Standardvertragsbedingungen[73]. Während eine solche Zusammenarbeit in vielen Fällen zu einer effektiven Arbeitsweise führt, können möglicherweise wettbewerbsverzerrende Formen der Zusammenarbeit der Nachfrageseite nur begrenzten Raum lassen, die Versicherungsbedingungen auszuhandeln, und zudem den Wettbewerb und die Innovation auf dem Markt beschränken. 117. Die Analyse der branchenspezifischen Untersuchungen hängt in erster Linie von den von den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten ab. So hat die Kommission zum Beispiel im Juli gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates eine Untersuchung von Zahlungskarten durchgeführt, wobei sie sich auf eine repräsentative Zahl von etwa 200 Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten stützte. MasterCard Europe/International (multilaterale Abwicklungsgebühren) 118. Die am 24. September 2003 eingeleiteten Untersuchungen der Kommission im Bereich der multilateralen Abwicklungsgebühren (MIF) wurden 2005 fortgesetzt. Nachdem Händler der Kommission mitgeteilt hatten, dass die Banken immer noch zögerlich bei der Offenlegung der Höhe ihrer MIF sind, kündigten Visa und MasterCard an, dass sie durch Veröffentlichung ihrer jeweiligen MIF und der bei der Festlegung dieser Gebühren berücksichtigten Kostenkategorien auf ihren Websites zur Transparenz beitragen werden[74]. Während MasterCard bestimmte Regeln des MasterCard-Netzwerks[75] abschaffte und der Einführung einer neuen Lizenz für den grenzüberschreitenden Erwerb der Maestro-Debitkarten zustimmte, konnte in dem Punkt, in dem die Kommission die größten Bedenken hat, nämlich die Zusammensetzung der MIF von MasterCard, keine Einigung erzielt werden. Wertpapierhandel, Clearing und Abrechnung 119. Effektiv funktionierende Kapitalmärkte sind für das Erreichen der Ziele der Lissabonner Strategie hinsichtlich Wachstum und Beschäftigung unerlässlich. Da der Wettbewerb zur Erhöhung dieser Effektivität beitragen kann, ist die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf diesen technisch komplexen, jedoch wirtschaftlich äußerst wichtigen Sektor eine vordringliche Aufgabe. 120. Die Kommission untersuchte einen möglichen Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag im Rahmen der Reaktion von Euronext auf den Wettbewerb durch die Londoner Börse beim Handel mit niederländischen Wertpapieren. Die Untersuchungen betrafen mögliche Preisnachlässe sowie Verdrängungspraktiken. Im Oktober entschied die GD Wettbewerb, die Untersuchungen einzustellen, da die vorläufigen Ermittlungen keine Hinweise auf einen Missbrauch ergaben. Vielmehr war die Senkung der Preise durch Euronext den Nutzern zugute gekommen, und die andauernde Präsenz der Londoner Börse auf dem Wertpapiermarkt der Niederlande schien Euronext davon abzuhalten, wieder auf das ursprüngliche Preisniveau zurückzukehren. 121. Parallel hierzu legte die GD Wettbewerb nach umfangreichen Konsultationen mit dem Markt einen Bericht über Wertpapierhandel, Clearing und Abrechnung auf den regulierten Märkten in den 25 EU-Staaten vor, der bei dem Consultingbüro London Economics in Auftrag gegeben worden war[76]. Er beschreibt die Infrastrukturen der einzelnen nationalen Märkte und untersucht Trends auf gesamteuropäischer Ebene. Die im Bericht gezogene Schlussfolgerung, dass Nutzer nur eine begrenzte oder gar keine Wahl bei der Bestimmung des Orts ihrer Clearing- und Abrechnungsmaßnahmen haben, veranlasste die GD Wettbewerb, sich bei ihren weiteren Tatsachenermittlungen auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Dienstleistungserbringern und den Nutzern zu konzentrieren. Ziel der laufenden Untersuchungen ist es herauszufinden, ob ein verstärkter Wettbewerb auf diesen Märkten den Nutzern zugute kommen würde, insbesondere in Form geringerer Kosten. Luftfahrtversicherung 122. Nach einer Untersuchung der Europäischen Kommission, ob bestimmte Praktiken in der Luftfahrtversicherungsbranche nach dem 11. September 2001 gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen gemäß Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen, haben sich führende europäische Luftfahrtversicherer zur Reformierung ihrer Praktiken entschlossen, um den Wettbewerb und die Transparenz zu fördern[77]. 123. Wie in der Untersuchung festgestellt wurde, verhindern die bestehenden Strukturen für die Zusammenarbeit zwischen Luftfahrtversicherern, dass der Markt reibungslos funktioniert. Außerdem könnten Vorkehrungen gegen eine zu enge Koordinierung zwischen den Versicherern den Wettbewerb verbessern. Angesichts der gegebenen Verpflichtungszusagen wurden die Untersuchungen abgeschlossen. 124. Die Branchenverbände The International Underwriting Association of London und The Lloyd's Market Association haben die Verpflichtungen unterzeichnet, die unter anderem eine größere Transparenz in wichtigen Wirtschaftsausschüssen mit Sitz in London vorsehen, wie einem Ausschuss, der Standardformulierungen für Luftfahrtversicherungspolicen und -klauseln festlegt. Ferner sehen die Verpflichtungszusagen vor, dass die Versicherer im Falle einer unvorhersehbaren Krisensituation infolge eines Krieges oder terroristischen Anschlags abgestimmte Maßnahmen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränken, damit Kapazitäten weiterhin zur Verfügung stehen und die Auswirkungen auf den Wettbewerb auf das unumgängliche Minimum reduziert werden. 3.2. Verkehr 3.2.1. Luftverkehr Austrian Airlines / SAS 125. SAS und Austrian Airlines meldeten 1999 bei der Kommission eine Kooperationsvereinbarung an, um eine Einzelfreistellung zu erwirken. Im Rahmen dieser Vereinbarung arbeiteten die Parteien weltweit auf allen Strecken zusammen, wobei die Zusammenarbeit bei den Strecken zwischen Österreich und den nordischen Ländern am weitesten reichte. Nach Gesprächen mit der GD Wettbewerb einigten sich die Parteien 2002 auf eine „geänderte Kooperationsvereinbarung“, die jedoch auf den Strecken Wien-Kopenhagen und Wien-Stockholm nach wie vor zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken führte. Aus diesem Grunde boten die Parteien ein Zusagenpaket an, das insbesondere den Zugang zu Zeitnischen, Verpflichtungen in Bezug auf Interlining, Zugang zu Vielfliegerprogrammen und ein Einfrieren der Flughäufigkeit umfasste. Am 22. September veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung[78] gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1/2003 mit einer Zusammenfassung der Kooperationsvereinbarung und dem wesentlichen Inhalt der Verpflichtungszusagen. Internationale Luftfahrtpolitik – Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 [79] 126. Am 15. Juli und 23. Dezember nahm die Kommission die ersten fünf Entscheidungen[80] gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Rates über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. In diesen Entscheidungen legte die Kommission die Kriterien fest, nach denen sie die von den Mitgliedstaaten ausgehandelten Vereinbarungen bewertet, um die vorläufige Anwendung oder den Abschluss derselben durch die Mitgliedstaaten zu genehmigen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtssprechung[81] führte die Kommission in den Entscheidungen ferner aus, dass es der ihr gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 gewährte Ermessenspielraum nicht gestattet, ein Ergebnis zu genehmigen, das dem EU-Recht ansonsten widerspricht. 127. Laut geltendem Recht fordern Artikel 81 und 82 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 10 EG-Vertrag die Mitgliedstaaten dazu auf, keine Maßnahmen (d. h. auch keine Rechtssetzungs- oder regulatorischen Maßnahmen) einzuleiten oder aufrechtzuerhalten, die zur Unwirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsbestimmungen führen könnten. Laut Erklärung des Gerichtshofes[82] wäre das der Fall, wenn ein Mitgliedstaat die Annahme von Vereinbarungen, Entscheidungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verlangen oder befürworten würde, die Artikel 81 EG-Vertrag widersprechen, oder deren Wirkungen verstärken würde. Nicht wenige der zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten abgeschlossenen Luftverkehrsabkommen verlangen von den in diesen Abkommen benannten Fluggesellschaften die Vereinbarung oder Abstimmung von Tarifen und/oder ihrer Beförderungskapazitäten oder unterstützen diese dabei. 128. In ihren Entscheidungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 847/2004 hat die Kommission erklärt, dass derartige Luftverkehrsabkommen eine Verletzung von Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 81 EG-Vertrag darstellen. So gestattet die Kommission den Mitgliedstaaten die vorläufige Umsetzung oder den Abschluss solcher Abkommen unter anderem unter der Bedingung, dass die Bestimmungen, die eine Verletzung der Artikel 10 und 81 des EG-Vertrages darstellen, innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung der Entscheidungen dem EU-Recht angeglichen werden. 129. Die fünf von der Kommission gemäß Verordnung (EG) Nr. 847/2004 angenommenen Entscheidungen ermöglichen den Abschluss oder die vorläufige Anwendung der von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten ausgehandelten Luftverkehrsabkommen unter anderem unter der Bedingung, dass die Verletzungen der Artikel 10 und 81 des EG-Vertrages in 45 Fällen behoben werden. Verhandlungen über einen offenen Luftverkehrsraum zwischen der EU und den USA 130. Am 18. November legte die Kommission den Entwurf eines neuen Abkommens mit den Vereinigten Staaten vor, der die bestehenden bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten ersetzen wird. Die abschließende Genehmigung dieses eine erste Stufe darstellenden Abkommens durch den Rat „Verkehr“ ist mit dem Ergebnis eines vom Verkehrsministerium der USA initiierten Prozesses zur Festlegung der Regeln verknüpft, der die Möglichkeiten ausländischer Bürger im Hinblick auf Investitionen in und auf die Teilnahme an der Leitung von US-Fluggesellschaften erweitern soll. Wird dieses Abkommen genehmigt, darf jede Luftfahrtgesellschaft der USA und der EU Flüge zwischen jeder Stadt in der Europäischen Union und jeder Stadt in den USA durchführen, und zwar ohne Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Flüge, der eingesetzten Flugzeuge oder der gewählten Routen; dies schließt das uneingeschränkt Recht zur Durchführung von Flügen über den EU- und US-Raum hinaus in Drittländer, auf freie Festlegung der Flugpreise entsprechend der Marktnachfrage und auf Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften einschließlich Codesharing und Leasing ein. Dieses Abkommen schafft einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Verkehrsministerium der USA auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik im Luftverkehr. Zwecks weiterer Angaben siehe auch den Abschnitt zu den internationalen Aktivitäten, Teil IV.B.2. 3.2.2. Binnenverkehr 131. Am 20. Juli legte die Kommission einen überarbeiteten Vorschlag zu den Anforderungen an die öffentlichen Personenverkehrsdienste und Verträge im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr vor[83]. Bereits 2000 und 2002 wurden diesbezügliche Vorschläge unterbreitet, die jedoch nicht die notwendige Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates fanden. Der Vorschlag enthält die Anforderungen an gemeinwirtschaftliche Verträge über Personenbeförderungsleistungen zwischen den Behörden und den Betreibern, die bestimmte Regeln für den Personenverkehr vorsehen wie Transparenz der Parameter für Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemein wirtschaftlichem Interesse, Kostenäquivalenz und bestimmte Bekanntgabepflichten. Ferner sieht der Vorschlag ein Ausschreibungsverfahren für den regionalen und lokalen Bus- sowie Schienenverkehr vor, sofern es sich nicht um interne Betreiber handelt (d. h. einen von einer lokalen oder regionalen Behörde kontrollierten Betreiber). 3.3. Handel und sonstige Dienstleistungen 3.3.1. Freie Berufe Einleitung 132. Die Kommission setzte ihre Tätigkeit im Sektor der freien Berufe mit der Veröffentlichung des ersten Folgeberichts zum 2004 herausgegebenen Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen[84] fort. Der Bericht aus dem Jahr 2004 analysierte den Spielraum für Reformen oder die Modernisierung spezieller Vorschriften für die freien Berufe. Er stützte sich auf die Ergebnisse einer umfassenden Bestandsaufnahme der GD Wettbewerb zur Regulierung dieses Sektors durch die Mitgliedstaaten. Im Mittelpunkt des Berichts standen sechs Berufe, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Apotheker und Wirtschaftsprüfer (einschließlich des verwandten Berufs der Steuerberater), und es wurden fünf entscheidende Wettbewerbsbeschränkungen eingehend untersucht: (i) verbindliche Festpreise, (ii) Preisempfehlungen, (iii) Werbebeschränkungen, (iv) Zugangsbeschränkungen und Vorbehaltsaufgaben und (v) Regeln für die Unternehmensform und die berufsübergreifende Zusammenarbeit. 133. Die Untersuchungen ergaben, dass der Sektor der freien Berufe von restriktiven Regelungen geprägt ist, von denen einige vor vielen Jahren erlassen wurden, die den Wettbewerb unnötigerweise behindern und den Nutzern der von den freien Berufen erbrachten Dienste, insbesondere den Verbrauchern, zum Nachteil gereichen. Beispiele sind veraltete Bestimmungen für Festpreise, Werbeverbote und Verbote der berufsübergreifenden Zusammenarbeit. Der Bericht von 2004 fordert alle Beteiligten auf, gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um nicht gerechtfertigte Regeln zu reformieren oder aufzuheben. Die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Berufsverbände sind aufgefordert, die geltenden Regeln auf freiwilliger Basis daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Allgemeininteresse dienen, verhältnismäßig und gerechtfertigt sowie für eine gute Praxis der freien Berufe erforderlich sind. Auch wurde im Bericht zugesichert, dass im Jahre 2005 ein Fortschrittsbericht vorgelegt wird. Bericht 2005 „Freiberufliche Dienstleistungen – Raum für weitere Reformen“ 134. Der Follow-up-Bericht erschien am 5. September. Er umfasst zwei separate Dokumente, das erste ist die Mitteilung der Kommission „Freiberufliche Dienstleistungen – Raum für weitere Reformen“[85], und bei dem zweiten der Mitteilung angehängten Dokument handelt es sich um ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen unter dem Titel „Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Überprüfung und Beseitigung von Wettbewerbsbeschränkungen im Bereich freiberuflicher Dienstleistungen“. 135. In der Mitteilung wird ein Überblick über die Fortschritte gegeben, die die einzelnen Mitgliedstaaten seit der Veröffentlichung des Berichts 2004 bei der Überprüfung und Beseitigung nicht gerechtfertigter regulatorischer Beschränkungen erzielt haben. Ferner werden Angaben zu von den einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und der Kommissionen ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen im Sektor gemacht. Die Mitteilung zieht Schlüsse zum Reformtempo und zeichnet einen Weg vor. Das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen untermauert die Mitteilung und liefert eine eingehende Analyse der von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben zu den durchgeführten Reformen. Darin werden die von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Rechtfertigungen für die Aufrechterhaltung der restriktiven Regelungen kritisiert und bewährte Praktiken beschrieben. 136. Ziel des Berichts ist eine ausgewogene Analyse der erreichten Fortschritte durch einen Vergleich der von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum der letzten 18 Monate angegebenen Reformaktivitäten mit dem Stand der bestehenden Rechtsvorschriften. Dabei sollen die angeführten Aktivitäten im Kontext des bestehenden Rechtsrahmens betrachtet werden. Das ist wichtig, da die Mitgliedstaaten alle eine unterschiedliche Ausgangsbasis aufweisen; während einige über ein relativ niedriges Regulierungsniveau verfügen, unterliegen die freien Berufe in anderen Ländern strengeren Regulierungen. 137. Der Bericht zeichnet ein gemischtes Bild hinsichtlich der Reformaktivitäten im Zeitraum 2004/05. So sind in einigen wenigen Ländern recht gute Fortschritte zu verzeichnen, wohingegen in anderen der Reformprozess noch nicht einmal begonnen hat. 138. Die von der Kommission durchgeführte Analyse macht deutlich, dass der Fortschritt in den meisten Mitgliedstaaten durch mehrere Faktoren behindert wird, wozu auch die fehlende staatliche Unterstützung und die unzureichenden Reformbestrebungen der freien Berufe selbst gehören. 139. Im Bericht wird festgestellt, dass die Mehrzahl der Nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) gemeinsam mit der Kommission nunmehr aktiv Veränderungen anstrebt. So sind verschiedene Aktivitäten zu vermelden einschließlich bilateraler Gespräche mit den Nationalen Regulierungsbehörden (NRB) und Berufsverbänden, Bestandsaufnahmen und branchenspezifischer Untersuchungen. Ferner wenden die NWB die EU-Wettbewerbsregeln konsequent auf Fälle in ihren jeweiligen Ländern an. Den Angaben zufolge wurden seit Februar 2004 elf Untersuchungen in den ausgewählten sechs Berufen eingeleitet. 140. Um den Reformprozess anzukurbeln, empfiehlt der Bericht, die Thematik der Modernisierung der die freien Berufe betreffenden Regelungen in die Nationalen Reformprogramme zur Umsetzung der Lissabonner Strategie aufzunehmen. Der Bericht lässt die Möglichkeit offen, dass die Kommission unter Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln weitere angemessene Durchsetzungsmaßnahmen ergreift, gegebenenfalls einschließlich der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag. 3.3.2. Abfallwirtschaft 141. Die GD Wettbewerb beschloss 2003, einen umfassenden Dialog mit den NWB aufzunehmen, um wichtige wettbewerbsrechtliche Fragen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaftssysteme zu bestimmen und eine einheitliche Wettbewerbspolitik der Kommission und der NWB in diesem Bereich durchzusetzen. Im Mittelpunkt der Gespräche stehen insbesondere drei Abfallarten, mit denen sich jeweils eine EG-Richtlinie befasst. Dies sind: (i) Verpackungsabfall (Verpackungsrichtlinie[86]), (ii) Altfahrzeuge oder „Autowracks“ (ELV-Richtlinie[87]) und (iii) Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie[88]). 142. Als erster Schritt wurde den NWB 2003 ein Fragebogen zugesandt. Auf der Grundlage der Entscheidungspraxis der Kommission[89] und ausgehend von den Antworten der NWB erarbeitete die GD Wettbewerb 2004 ein Diskussionspapier. Im Dezember 2004 wurde der Entwurf den NWB zu Konsultationszwecken zugesandt. Im Februar fand ein Treffen mit 20 NWB statt, bei dem der Entwurf erörtert wurde und die NWB ihre Erfahrungen darlegten. Nach einer zweiten Konsultationsrunde im Mai wurde der Entwurf verabschiedet und im September auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht[90]. 143. Die übergreifende Zielsetzung bei der Anwendung der Wettbewerbspolitik auf den Sektor der Abfallwirtschaft besteht in der Umsetzung der Wettbewerbs- und Umweltpolitik auf eine wechselseitig förderliche Art und Weise, die dazu beiträgt, dass das Ziel der Lissabonner Strategie, die EU bis zum Jahr 2010 zur dynamischsten, wettbewerbsfähigsten und nachhaltigsten Wirtschaftsregion zum Wohle der Verbraucher zu machen, erreicht wird. Die Anwendung der Wettbewerbspolitik im Bereich der Abfallwirtschaft ist wichtig, da sich die Märkte für Recycling-Material künftig zu einem bedeutsamen Rohstoffmarkt entwickeln werden. 144. Bei den betreffenden Märkten handelt es sich um relativ junge Märkte. Die Märkte für Verpackungsabfall haben sich allmählich seit Mitte der 90er-Jahre entwickelt. Was die Altfahrzeuge und Elektro- und Elektronikaltgeräte anbetrifft, sind die Märkte in den meisten Ländern entweder im Entstehen, oder sie werden demnächst geschaffen werden. 145. Von der GD Wettbewerb wurden auf dem Gebiet der Abfallwirtschaftssysteme drei entscheidende wettbewerbsrechtliche Bedenken zur Sprache gebracht. Erstens sind wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wie z. B. Marktaufteilung, Preisabsprachen und der Austausch sonstiger sensibler Informationen zu unterbinden. Zweitens ist ein Rechtsrahmen zu schaffen, der das Nebeneinander mehrerer miteinander im Wettbewerb stehender Abfallwirtschaftssysteme ermöglicht. Schließlich sind Ausschließlichkeitsvereinbarungen jeglicher Art, für die es keine nachvollziehbare und überzeugende wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, zu vermeiden, was zu mehr Wettbewerb und niedrigeren Preisen führen wird. 146. Wettbewerbsrechtliche Fälle im Abfallwirtschaftssektor werden wahrscheinlich größtenteils auf nationaler Ebene verfolgt, da es sich bei den relevanten Märkten offensichtlich zumeist um nationale Märkte handelt. Gleichwohl werden sowohl die Kommission als auch die NWB die Entwicklung im Sektor der Abfallwirtschaft künftig genau verfolgen. 4. Industrie, Verbrauchsgüter und gewerbliche Wirtschaft 4.1. Verbrauchsgüter und Lebensmittel Coca-Cola [91] 147. Am 22. Juni erließ die Kommission eine Entscheidung zu einer Verpflichtungszusage gemäß Artikel 9 der auf Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen beruhenden Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Die Entscheidung war an The Coca-Cola Company („ TCCC“ ) und ihre drei wichtigsten Abfüllunternehmen Bottling Holdings (Luxemburg) sarl, Coca-Cola Erfrischungsgetränke AG und Coca-Cola Hellenic Bottling Company SA (gemeinschaftlich als „Coca-Cola“ bezeichnet) gerichtet und bezog sich auf bestimmte Geschäftspraktiken von TCCC und ihren jeweiligen Abfüllunternehmen bei der Versorgung mit kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken (KEG) in der EU, Norwegen und Island. 148. In ihrer an Coca-Cola gerichteten vorläufigen Beurteilung vom 15. Oktober 2004 äußerte die Kommission Bedenken, dass TCCC und ihre jeweiligen Abfüllunternehmen durch gewisse Praktiken in den Vertriebskanälen für den Konsum zuhause ( „Vertriebskanal Verkauf für den Konsum zuhause“ ) und für den Konsum an Ort und Stelle ( „Vertriebskanal Vor-Ort-Konsum“ ) in der EU, Norwegen und Island ihre gemeinsame beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für KEG missbraucht haben. Die vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission stützten sich auf Hinweise von interessierten Dritten. 149. Bei beiden Vertriebskanälen bezogen sich die vorläufigen Bedenken der Kommission auf Ausschließlichkeitsforderungen, Rabatte, die unter der Bedingung gewährt wurden, dass die Kunden pro Quartal individuell vorgegebene Einkaufsgrenzmengen erreichen, die getrennt für Cola und andere Getränke festgelegt wurden, sowie auf Kopplungsvereinbarungen und Vereinbarungen, mit denen die Kunden zur Führung einer Palette von Cola-Bestandseinheiten (SKU) und/oder anderen SKU als Cola für den Verkauf verpflichtet wurden. Darüber hinaus wendeten TCCC und ihre Abfüllunternehmen Vereinbarungen über die Bereitstellung von Regalfläche an, wodurch die Supermärkte einen großen Teil ihrer Regalfläche für KEG für TCCC-Markenprodukte reservierten und damit die schwächeren KEG der TCCC-Markenpalette bevorteilten. Im Vertriebskanal Vor-Ort-Konsum erhielten Kunden eine Vorfinanzierung und zahlten das Darlehen durch den Kauf von TCCC-Markenprodukten über eine Reihe von Jahren zurück. Letztlich verbanden TCCC und ihre Abfüllunternehmen die Aufstellung von technischen Verkaufseinrichtungen wie Getränkekühlschränken und Getränkeautomaten ebenfalls mit gewissen wettbewerbsausschließenden Einschränkungen. 150. Coca-Cola reagierte auf die vorläufige Beurteilung mit der Unterbreitung von Verpflichtungszusagen, die den ausgewiesenen wettbewerbsrechtlichen Fragen Rechnung trugen. Am 26. November 2004 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003[92], in der interessierte Dritte aufgefordert wurden, ihre Stellungnahmen zu den von Coca-Cola vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen abzugeben. Die eingegangenen Stellungnahmen waren insgesamt positiv, enthielten aber auch Hinweise dazu, wie die Wirksamkeit der Verpflichtungszusagen weiter verbessert werden könnte (z. B. schärfere Formulierung, Überwachung). Coca-Cola reagierte darauf mit einem geänderten Vorschlag für eine Verpflichtungszusage. 151. In der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 9 wird festgestellt, dass die von Coca-Cola angebotenen Verpflichtungszusagen ausreichen, um die ausgewiesenen vorläufigen wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Insbesondere wird Coca-Cola den Abschluss von Ausschließlichkeitsvereinbarungen, außer unter bestimmten Umständen, unterlassen und darauf verzichten, Zuwachs- sowie Zielrabatte zu gewähren. In der vorläufigen Beurteilung wurde eingeschätzt, dass diese Verhaltensweisen Dritten den Leistungswettbewerb (Competition on the merits) erschweren können. Die in der vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken, dass die Hebelwirkung von starken Marken zugunsten von schwächeren Marken eingesetzt werden kann, wurden in der Verpflichtungszusage durch die Festlegung ausgeräumt, dass Sortiment- und Regalplatzanforderungen für bestimmte Markenkategorien getrennt festgelegt werden müssen. Hinsichtlich Finanzierung und technischer Ausstattung wird in den Verpflichtungszusagen die Vertragsdauer verkürzt, Kunden die Möglichkeit der Rückzahlung und der Kündigung ohne Sanktionen eingeräumt und ein bestimmter Teil des Kühlschrankraums freigegeben, womit vorläufige Bedenken ausgeräumt werden, dass durch die bestehenden Vereinbarungen Kunden übermäßig gebunden werden und eine Verkaufsstättenausschließlichkeit entsteht. 152. Angesichts der angebotenen Verpflichtungszusagen wurde in der Entscheidung der Schluss gezogen, dass keine Veranlassung mehr für ein Eingreifen der Kommission besteht, ohne dass festgestellt wurde, ob eine Zuwiderhandlung vorlag oder nicht. Mit dem Erlass der Entscheidung der Kommission wurden die Verpflichtungszusagen für Coca-Cola bis zum 31. Dezember 2010 bindend. 4.2. Maschinenbau und andere verarbeitende Industriezweige, einschließlich Transportmittel SEP u. a. / Automobiles Peugeot SA[93] 153. Am 5. Oktober verhängte die Kommission gegen Automobiles Peugeot SA und ihren im Alleinbesitz der Firma befindlichen Importeur Peugeot Nederland N.V. eine Geldbuße in Höhe von 49,5 Mio. EUR wegen der Behinderung von Neuwagenexporten aus den Niederlanden an Verbraucher mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten in der Zeit von Januar 1997 bis September 2003. In den Niederlanden liegen die Preise für Neufahrzeuge vor Steuern in der Regel deutlich unter denen anderer Mitgliedstaaten wie Deutschland oder Frankreich. Durch Anwendung einer Strategie zur Drosselung von Exporten durch niederländische Peugeot-Händler, die verhindern sollte, dass Händler Fahrzeuge an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verkaufen, begingen die Unternehmen eine sehr schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen das in Artikel 81 EG-Vertrag festgelegte Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. 154. Die Zuwiderhandlung durch Peugeot bestand aus zwei Maßnahmen: 155. Die erste Maßnahme betraf einen Teil der Vergütung der niederländischen Peugeot-Händler, die abhängig vom letztendlichen Bestimmungsort des Fahrzeugs gewährt wurde und Verkäufe an ausländische Kunden schlechter stellte. Insbesondere wurden Erfolgsprämien verweigert, wenn von Händlern verkaufte Kraftfahrzeuge anschließend außerhalb der Niederlande zugelassen wurden. 156. Die Entscheidung stellt die Möglichkeit, dass der Hersteller seine Handelsstrategie maßgerecht an die Erfordernisse unterschiedlicher nationaler Absatzmärkte anpasst, um höhere Marktanteile zu gewinnen, nicht in Frage. Die Entscheidung stellt auch nicht in Frage, dass es dem Hersteller freisteht, mit seinen Vertragshändlern Absatzziele in Form der im Vertragsgebiet zu erreichenden Verkaufsmengen zu vereinbaren oder geeignete Anreize, insbesondere in Form von Erfolgsprämien, zu schaffen, um Vertragshändler zu motivieren, ihr Verkaufsvolumen im jeweiligen Vertragsgebiet zu steigern. 157. Das von Peugeot in Abstimmung mit seinem niederländischen Vertragshändlernetz verwendete Prämiensystem ging jedoch über das Maß hinaus, das erforderlich gewesen wäre, um größte Verkaufsanstrengungen der niederländischen Vertragshändler in ihrem Vertragsgebiet zu erreichen. Niederländische Händler mussten zum Erwerb eines Prämienanspruchs bestimmte Absatzziele in ihrem Vertragsgebiet erreichen. Hatten Händler diesen Anspruch auf eine Prämie erreicht und somit gegenüber dem Autohersteller den Beweis erbracht, dass sie größte Anstrengungen unternommen hatten, um ihr Vertragsgebiet zu entwickeln, wurde die Prämie nur für in den Niederlanden zugelassene Kfz gezahlt und nicht für weitere Verkäufe, die möglicherweise Ausfuhren darstellten. Somit wurden ausländische Kunden schlechter gestellt. Aus diesen Gründen war das von Peugeot in den Niederlanden eingesetzte Prämiensystem nicht mit Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95[94] vereinbar, die vorsieht, dass die Freistellung nicht gilt, „wenn der Lieferant den Händlern Entgelte gewährt, die ohne sachlich gerechtfertigten Grund nach Maßgabe des Bestimmungsortes der weiterverkauften Kraftfahrzeuge oder des Wohnsitzes des Käufers berechnet werden“ . Darüber hinaus zeigten die aktenkundigen Beweise, dass die Prämie während der gesamten Zeitdauer für Händler wirtschaftlich erheblich war und ihr Verlust bei Ausfuhrverkäufen das Interesse des Händlers an Verkäufen an Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland wesentlich beeinträchtigte. 158. Die zweite Maßnahme bestand darin, dass Peugeot durch Peugeot Nederland auf Vertragshändler, von denen bekannt war, dass sie eine erhebliche Ausfuhrtätigkeit entwickelt hatten, Druck ausübte, beispielsweise mit der Drohung, die Zahl der gelieferten Fahrzeuge zu verringern. Peugeot Nederland übte durch gelegentliches Eingreifen zur Begrenzung der Exportverkäufe bestimmter Händler direkten Druck aus. Ein weiteres Druckmittel waren angedrohte Lieferreduzierungen, insbesondere bei den am häufigsten exportierten Modellen. Darüber hinaus waren auch bestimmte Modelle ausschließlich für den niederländischen Markt vorgesehen, und ihre Ausfuhr wurde von Peugeot als unzulässiges Verhalten betrachtet, für das der exportierende Händler zur Verantwortung gezogen würde. 159. Die beiden Maßnahmen führten dazu, dass die Ausfuhren aus den Niederlanden nach 1997, dem Jahr der Einführung des Vergütungssystems, zurückgingen und dann nach 1999 nochmals deutlich abnahmen. Ein so krasser Rückgang von Ausfuhren konnte nicht durch äußere Faktoren wie Änderungen des Preisgefälles zwischen den Niederlanden und anderen Mitgliedstaaten erklärt werden. 160. Bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigte die Kommission die sehr schwerwiegende Art und die relativ lange Dauer der von Peugeot und seiner niederländischen Tochterfirma begangenen Zuwiderhandlung. Ein Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung ist beim Gericht erster Instanz[95] anhängig. BMW und General Motors – ungerechtfertigte Hindernisse für Mehrmarkenvertrieb und Beschränkungen des Zugangs zu ihren Vertragswerkstättennetzen 161. In Sachen BMW[96] und General Motors (Opel)[97] wurden nach formellen und informellen Beschwerden mehrerer Händlervereinigungen 2003 bzw. Anfang 2004 ein Verfahren eingeleitet. Nach eingehenden Untersuchungen und konstruktiven Diskussionen mit den Parteien informierte die Kommission die jeweiligen Beschwerdeführer Ende 2005, dass angesichts der von BMW wie auch GM eingeleiteten Maßnahmen kein Anlass mehr besteht, das Verfahren im Hinblick auf die beiden zentralen Punkte der Beschwerden weiterzuführen[98]. Diese beiden Punkte beziehen sich (i) auf ungerechtfertigte Hindernisse für den Mehrmarkenvertrieb und Kundendienstleistungen für mehrere Marken sowie (ii) auf unnötige Einschränkungen der Mitgliedschaft von Autoreparaturwerkstätten in den Vertragswerkstättennetzen dieser Hersteller. 162. Um die von der Kommission geltend gemachten Bedenken auszuräumen und Rechtssicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002[99] der Kommission zu genießen, haben BMW und General Motors (GM) durch Rundschreiben an alle Mitglieder ihrer jeweiligen Vertragshändler- und -werkstättennetze Klarstellungen und Anpassungen ihrer jeweiligen Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen vorgenommen. 163. Hinsichtlich der Möglichkeit des Verkaufs von Kfz-Marken konkurrierender Hersteller haben BMW und GM ihren jeweiligen Vertragshändlernetzen mitgeteilt, dass sie mit Ausnahme des speziell für den Verkauf ihrer Marken vorgesehenen Teils eines Ausstellungsraums der gemeinschaftlichen und nichtausschließlichen Nutzung aller Einrichtungen zustimmen (z. B. Empfangsschalter, Kundenbereich, Außenfassade, Büro für technische Abwicklung). Beide Autohersteller erkennen den Grundsatz des Nebeneinanders von konkurrierenden Marken in Bezug auf die Darstellung ihrer jeweiligen Herstellerzeichen, von charakteristischen Zeichen oder anderen Firmenidentitätselementen innerhalb und außerhalb der Geschäftsräume des Vertragshändlers ausdrücklich an. Darüber hinaus gestatten sie ihren Händlern die Verwendung einer universell (für mehrere Marken) einsetzbaren Computerinfrastruktur und von universell einsetzbaren Managementsystemen, einschließlich Buchführungsmethodik und Buchführungsrahmen, vorausgesetzt die Merkmale, die Funktionalität und die Qualität dieser Systeme entsprechen den von BMW und GM empfohlenen Lösungen. GM stellte darüber hinaus klar, dass Opel-Vertragshändler Websites für mehrere Marken einrichten können und dass von Opel geschultes Verkaufspersonal auch für den Verkauf anderer Marken eingesetzt werden kann, während für Mitarbeiter, die mit dem Verkauf von konkurrierenden Marken betraut sind, keine Opel-spezifischen Schulungen mehr erforderlich sind. 164. Sowohl BMW als auch GM stellten klar, dass Berichts- und Buchführungspflichten von Händlern sich nicht auf kaufmännisch sensible Informationen bezüglich der Geschäftstätigkeiten der Händler mit von Wettbewerbern gelieferten Produkten erstrecken. 165. Im Hinblick auf die potenziell abschreckende Wirkung von Mechanismen der Festlegung von Verkaufszielen und der Leistungsbewertung von Vertragshändlern, die mehrere Marken führen, hat GM erstens bestätigt, dass Verkaufsziele im gegenseitigen Einvernehmen mit den Händlern festgelegt werden. Zweitens werden bei der Festsetzung von Zielstellungen mögliche Veränderungen der individuellen Geschäftsumstände des Händlers (einschließlich der Aufnahme einer Tätigkeit für mehrere Marken) und der örtlichen Marktbedingungen berücksichtigt, und es wird auf eine Leistungsbewertung von GM-Händlern ausgehend von einem Vergleich örtlicher und landesweiter Marktanteile verzichtet. Im Streitfall entscheidet eine Schlichtungsstelle über derartige Zielstellungen. Drittens wird die Leistungsentwicklung von Händlern anhand eines Vergleichs der örtlichen und der landesweiten Marktanteile von GM-Marken nicht für Sanktionen gegenüber Händlern herangezogen. 166. Im Gegensatz dazu befand die Kommission nicht, dass die Forderungen von BMW, dass BMW-Händler verpflichtet sind, mindestens drei bis vier Fahrzeuge auszustellen (eine Zahl, die bei weitem nicht den gesamten Bereich von BMW-Modellen abdeckt), als eine indirekte wettbewerbsausschließende Verpflichtung betrachtet werden kann. Ausstellungsräume unterhalb einer bestimmten Größe können in bestimmten Fällen einfach nicht dafür geeignet sein, eine repräsentative Palette von Kfz mehr als einer Marke auszustellen, ohne dass zusätzliche Investitionen vorgenommen werden. 167. Im Hinblick auf die Kundenbetreuung mehrerer Marken und den Zugang zum Vertragswerkstättennetz haben BMW und GM Forderungen aus ihren Verträgen gestrichen, die verhinderten, dass neue Werkstätten aufgenommen und/oder Kundendienstleistungen für Kfz konkurrierender Marken erbracht wurden. 168. Neben der Umsetzung der vorstehend in den Randnummern 159 bis 162 dargelegten Grundsätze haben BMW und GM alle quantitativen Kriterien (z. B. Anforderungen bezüglich Mindestumsatzzielen und Mindestdurchsatzkapazität) aus ihren Werkstattverträgen gestrichen. Die BMW-Verträge enthielten eine automatisch steigende Skala von Kapazitätsanforderungen hinsichtlich Werkplätzen, Ausstattung, Vorrats- und Lagerkapazität, die eher auf dem örtlichen potenziellen Bedarf als auf der tatsächlichen Entwicklung der Auftragslage einer jeden Reparaturwerkstatt beruhten. BMW fordert jetzt lediglich, dass jede Vertragswerkstatt mindestens über drei Werkplätze und die entsprechenden Ausrüstungen zur Sicherung der Qualität des Kundendiensts verfügt. Ähnliche Vertragsanpassungen wurden von GM eingeführt. Durch diese Änderungen können die Dichte und die Standortverteilung von Reparaturstützpunkten zur Deckung des Verbraucherbedarfs durch die örtlichen Marktkräfte bestimmt werden. 169. Sowohl BMW als auch GM haben eine „Öffnungsklausel” in ihre Kundendienstverträge aufgenommen, was bedeutet, dass es Vertragswerkstätten freisteht, ihre gesamte Werkstattausstattung, Werkzeuge, IT-Hardware und -Software auch von anderen als den benannten Zulieferern zu beziehen (sofern eine gleichwertige Funktionalität und Qualität der alternativen Produkte gewährleistet ist). Solche universellen Werkzeuge, Ausstattungen und IT-Infrastruktureinrichtungen können bei Kundendienstleistungen für Autos unterschiedlicher Marken eingesetzt werden. GM hat ferner klargestellt, dass in seinen Werkstattverträgen nicht gefordert wird, dass Werkstatteinrichtungen oder -ausstattungsgegenstände ausschließlich für Opel-Kunden verwendet werden, und hat die Anzahl Spezialwerkzeuge, die Vertragswerkstätten ständig vorhalten müssen, verringert. 170. Um potenzielle Hindernisse für den gemeinsamen Einkauf und die gemeinsame Lagerhaltung von Ersatzteilen auszuräumen, haben BMW und GM klargestellt, dass es Vertragswerkstätten freisteht, Einkaufsgruppen zu bilden und Ersatzteile gemeinsam einzulagern. Sie stimmten der Abschaffung der Forderung zu, dass jede Vertragswerkstatt über ein eigenes Lager auf dem Betriebsgelände verfügen muss, was sich jedoch nicht auf die Forderung auswirkt, dass lediglich so genannte Ladenverkaufsteile in den Betriebsräumen vorrätig gehalten werden müssen (z. B. Bremsbeläge, Glühlampen, Filter, die von Kunden häufig verlangt werden). Weitere Verbesserung der Angleichung von Kfz-Preisen in der erweiterten EU 171. Im März und August veröffentlichte die Kommission auf der Grundlage der Daten vom November bzw. Mai Berichte über Kfz-Preisunterschiede innerhalb der EU. Im Laufe des Jahres sank die Preisspanne, die als durchschnittliche Standardabweichung der Preise vor Steuern ermittelt wird, auf den 25 nationalen Märkten kontinuierlich auf 6,3 % im Vergleich zu 6,9 % in der Ausgabe vom August 2003. Die Kfz-Preise lagen im Mai 2005 0,4 % über denen im Mai 2004, im Vergleich dazu betrug die Headline Inflation im gleichen Zeitraum 1,9 %. In den Mitgliedstaaten, in denen die Preise vor Steuern seit jeher gering sind, haben sich die Verbraucherpreise für Kraftfahrzeuge generell nicht nennenswert erhöht. Die Preise stiegen in Dänemark (+2,4 %) und Griechenland (+1,8 %) leicht an, während sie in Finnland (-2 %), Estland (-8,3 %) und Polen (-7,6 %) zurückgingen. Das scheint ein Hinweis darauf zu sein, dass es tendenziell nicht zu einer Angleichung nach oben auf das Preisniveau der Hochpreisländer gekommen ist. 5. KARTELLE 5.1. Überblick über Entwicklungen in der Kartellpolitik 5.1.1. Eine neue Direktion 172. Nach ihrem Amtsantritt wies die Kommissarin für Wettbewerb, Neelie Kroes, den Kampf gegen Hardcore-Kartelle als einen der Bereiche aus, auf die sich die Bemühungen der GD Wettbewerb konzentrieren müssen. Die verstärkte Ausrichtung auf diesen Bereich fand ihren Ausdruck in der Schaffung einer neuen Direktion innerhalb der GD Wettbewerb, die sich ausschließlich mit der Bekämpfung von Kartellen befasst. Die Direktion nahm ihre Arbeit am 1. Juni auf. Sie bearbeitet den größten Teil der Kartellsachen und übernimmt in enger Zusammenarbeit mit der Direktion Politik und Strategische Unterstützung eine führende Rolle bei der Entwicklung von Konzepten auf dem Gebiet der Durchsetzung des Kartellrechts. 173. Die Direktion Kartelle hat über 60 Mitarbeiter, von denen etwa 40 Kartellsachen bearbeiten. Die Hauptaufgabe der neuen Direktion Kartelle besteht darin, die rationelle und gründliche Bearbeitung einer großen Anzahl von Kartelluntersuchungen sicherzustellen. Sie hat die Aufgabe, die Bearbeitung dieser von Natur aus komplexen und langwierigen Ermittlungen so zu beschleunigen, dass eingeleitete Ermittlungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens abgeschlossen werden können. Die Arbeit der Direktion Kartelle wird die Kosten von Kartellen nicht nur für Endverbraucher, sondern auch für Verbraucher im Industriebereich ins Rampenlicht rücken. Solche Kartelle bringen weder für Verbraucher noch für die Wirtschaft irgendwelchen Nutzen und wirken sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum in der EU aus. 174. Bei der Bearbeitung von Hardcore-Kartellsachen führt das Kronzeugenprogramm auch weiterhin zu einem ständigen Strom von Fällen, die der Kommission gemeldet werden. Es wurden jedoch nur bei einer begrenzten Anzahl dieser Fälle tatsächlich Ermittlungen eingeleitet. Im Jahre 2005 gingen bei der Kommission 17 Anträge auf Erlass und 11 Anträge auf Ermäßigung von Geldbußen ein. In sechs Fällen wurde ein bedingter Erlass gewährt. Andere Informationsquellen wie Beschwerden und Marktüberwachung sowie insbesondere die Zusammenarbeit mit nationalen Wettbewerbsbehörden innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN) waren bei der Aufdeckung von Kartellen von großem Nutzen. Die Kommission erließ fünf abschließende Entscheidungen, mit denen Geldbußen in Höhe von insgesamt 683 Mio. EUR gegen 37 Unternehmen[100] verhängt wurden (im Vergleich zu 21 Unternehmen und Geldbußen von insgesamt 390 Mio. EUR im Jahre 2004). Im Zusammenhang mit acht Kartellsachen ergingen Mitteilungen der Beschwerdepunkte. Es wird darauf hingewiesen, dass drei der fünf 2005 erlassenen Kartellentscheidungen auf der Mitteilung zur Kronzeugenregelung von 1996 beruhten. Dieses Verhältnis wird sich jedoch in der Zukunft selbstverständlich ändern: Der größte Teil der 2005 erlassenen Mitteilungen der Beschwerdepunkte ergab sich aus Anträgen, die auf der Mitteilung zur Kronzeugenregelung von 2002[101] beruhten. 5.1.2. Das Kronzeugenprogramm der Kommission 175. Die Kronzeugenregelung bleibt ein sehr wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Kartellen. Im Rahmen des Kronzeugenprogramms der Kommission können dem ersten Unternehmen, das der Kommission Beweismittel für ein Kartell vorlegt, Geldbußen erlassen werden, und bei jedem weiteren Antragsteller können sie erheblich ermäßigt werden. Während die erste Mitteilung der Kommission zur Kronzeugenregelung aus dem Jahre 1996 in den sechs Jahren ihrer Geltungsdauer zu mehr als 80 Anträgen führte, erhöhte sich die Zahl der Anträge (sowohl auf Erlass als auch auf Ermäßigung von Geldbußen) gemäß der Mitteilung über die Kronzeugenregelung aus dem Jahre 2002[102] in weniger als vier Jahren auf 165 (d. h. im Durchschnitt ca. drei pro Monat). Dabei handelte es sich in 86 Fällen um Anträge auf Erlass und in 79 Fällen um Anträge auf Ermäßigung von Geldbußen. 176. Die große Zahl der eingegangenen Anträge spiegelt sich jedoch nicht in der Zahl der von der Kommission seit 2002 eingeleiteten Untersuchungen wider. Bei ihrer Entscheidung, gegen welche Hardcore-Kartelle gezielt vorgegangen werden soll, konzentrierte die Kommission ihre Anstrengungen im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN) auf Verstöße, die Auswirkungen zumindest in mehreren Mitgliedstaaten oder im EWR als Ganzes haben. Bei einer Reihe von Fällen, die zwar formell unter das in Artikel 81 EG-Vertrag festgelegte Verbot fallen, war der Umfang der betreffenden Verstöße begrenzt und beschränkte sich häufig auf nur einen Mitgliedstaat oder sogar nur einen Teil eines Mitgliedstaates. In solchen Fällen erfolgte aufgrund der Anträge manchmal eine Ermittlung durch eine Nationale Wettbewerbsbehörde (NWB) in dem betreffenden Mitgliedstaat und nicht durch die Kommission, insbesondere dann, wenn vom Unternehmen ähnliche Anträge auch bei der NWB in dem Mitgliedstaat gestellt wurden. Aufgrund der von der Kommission erlassenen bedingten Entscheidung über den Geldbußenerlass sind diese Fälle jedoch in der vorstehenden Statistik enthalten. Darüber hinaus kann ein Erlass gemäß der Mitteilung von 2002 gewährt werden, wenn ein Unternehmen Beweismittel vorgelegt hat, die für die Einleitung von Nachprüfungen durch die Kommission ausreichen. Solche Beweismittel sind möglicherweise nicht ausreichend, um die Zuwiderhandlung tatsächlich zu beweisen, und in den meisten Fällen sind ergänzende Tatsachenermittlungen notwendig. Dementsprechend hat die Kommission bei der Entscheidung darüber, welche Fälle weiter verfolgt werden sollen, Prioritäten gesetzt. Beispielsweise kann bei Anträgen in Kartellsachen, bei denen die mutmaßliche Zuwiderhandlung eine Reihe von Jahren zuvor endete, davon ausgegangen werden, dass bei neuen Ermittlungen keine schlüssigen Ergebnisse zu erwarten sind. In anderen Fällen sind die vorgelegten Beweismittel möglicherweise zu dürftig oder ungenau, um eine Entscheidung über einen bedingten Erlass und/oder die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. 177. Die Zahl der Anträge, bei denen die wesentlichen Bedingungen für den Erlass nicht erfüllt waren, nahm 2005 gegenüber den Vorjahren zu. Fünf Anträge auf Erlass wurden formell abgelehnt, weil die der Kommission vorgelegten Informationen weder unangemeldete Nachprüfungen gestatteten noch eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag erkennen ließen. (Die betreffenden Unternehmen entschlossen sich jedoch, die vorgelegten Beweismittel nicht zurückzuziehen, sondern ersuchten die Kommission, die Informationen statt dessen für eine Geldbußenermäßigung zu berücksichtigen, sollte die Kommission in der Zukunft dennoch eine Geldbuße in Verbindung mit der mutmaßlichen Zuwiderhandlung verhängen.) In einem Fall, bei dem von Anfang an klar war, dass die Kommission keine Ermittlungen einleiten würde, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Kommission nicht beabsichtigt, aufgrund des Antrags auf Geldbußenerlass tätig zu werden, weil nicht zu erwarten ist, dass die Bedingungen für einen Erlass erfüllt werden und die Sache nicht für weitere Ermittlungen der Kommission geeignet ist. Bei drei Anträgen wurde 2005 befunden, dass kein Anspruch besteht, weil die angezeigten Fakten nicht in den rechtserheblichen Geltungsbereich der Mitteilung zur Kronzeugenregelung fielen. Die Kommission muss sicherstellen, dass die Kronzeugenregelung nicht missbraucht wird, um der Kommission Vereinbarungen zur Kenntnis zu bringen, die früher unter das Anmeldesystem gefallen wären, das mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschafft wurde. Schließlich teilte die Kommission einem Unternehmen, dem sie einen bedingten Geldbußenerlass gewährt hatte, mit, dass sein Status in der endgültigen Kartellentscheidung nicht bestätigt wird. Das Unternehmen hatte seine Pflicht zur Mitarbeit dadurch verletzt, dass es andere Wettbewerber von seinem Antrag auf Geldbußenerlass in Kenntnis gesetzt hatte, bevor von der Kommission Nachprüfungen durchgeführt wurden. 178. Im Hinblick auf Anträge auf eine Ermäßigung von Geldbußen sollte bei der Betrachtung der vorgelegten Statistik die Tatsache berücksichtigt werden, dass im Normalfall bei einer einzigen Ermittlung mehr als ein Unternehmen eine Geldbußenermäßigung beantragt. 179. Aus den im Laufe von drei Jahren Arbeit mit der Mitteilung der Kommission zur Kronzeugenregelung von 2002 gesammelten Erfahrungen ergibt sich eine Reihe von allgemeinen Bemerkungen. Der Rechtsvorteil des Geldbußenerlasses wird Unternehmen gewährt, von denen die in der Mitteilung zur Kronzeugenregelung festgelegten Bedingungen und Pflichten erfüllt werden. Unternehmen, denen ein bedingter Erlass gewährt wird, müssen in vollem Umfang und durchgängig mit der Kommission zusammenarbeiten. Diese Pflicht zur Mitarbeit schließt unter anderem die Verpflichtung ein, ohne die vorherige Zustimmung der Kommission keine Dritten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen, alle möglichen Informationen über das mutmaßliche Kartell ausfindig zu machen und sie der Kommission vorzulegen und alle von der Kommission gestellten Fragen zu beantworten, was die Möglichkeit der Aufnahme mündlicher Aussagen von Mitarbeitern des Unternehmens einschließt. In vielen Fällen kommt ein papierloses Verfahren (d. h. aufgezeichnete mündliche Firmenaussagen) zum Einsatz, das von der Kommission eingeführt wurde und lediglich dazu dient zu vermeiden, dass Antragsteller auf einen Geldbußenerlass vor Zivilgerichten im Vergleich zu anderen an der Kartellbildung Beteiligten schlechter gestellt sind. Es müssen jedoch immer bereits vorhandene Dokumente für die Zuwiderhandlung vorgelegt werden. 180. Ob Beweismittel als erheblicher Mehrwert aufgenommen werden können, aufgrund dessen ein Geldbußenerlass möglich ist, oder nicht, hängt vom Tatbestand und der Bedeutung der Beweismittel ab, die sich bereits im Besitz der Kommission befinden. Wenn die von dem Antragsteller auf einen Geldbußenerlass gemachten Angaben und die Nachprüfungen noch immer nicht ausreichen, um die Zuwiderhandlung nachzuweisen, können neue Beweismittel, die ein Antragsteller auf Geldbußenermäßigung vorlegt, die Kommission in die Lage versetzen, die Kartellbildung tatsächlich nachzuweisen. Ein erheblicher Mehrwert kann auch vorliegen, wenn der Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung keine neuen Beweismittel vorlegt, aber die bereits vorhandenen Beweismittel erhärtet und diese Erhärtung zum Beweis der Zuwiderhandlung notwendig ist. Selbst wenn die Kommission bereits eine Zuwiderhandlung feststellen konnte, können zusätzliche Beweismittel noch einen erheblichen Mehrwert darstellen, wenn sie sich unmittelbar auf die Schwere oder die Dauer des vermuteten Kartells auswirken. Die nachstehend erörterten Entscheidungen der Kommission in Sachen Rohtabak Italien und Kautschukchemikalien erhellen einige Aspekte des Begriffs erheblicher Mehrwert. Weitere Entscheidungen gemäß der Mitteilung von 2002 im Laufe des Jahres 2006 werden zusätzliche Klarheit schaffen. 181. In den kommenden Jahren wird es Aufgabe der Kommission sein, die Wirksamkeit ihres Konzepts der Kronzeugenregelung zu erhalten und weiter zu stärken. Damit wird der Zweck verfolgt, eine wirksame Abschreckung gegenüber Kartellen sicherzustellen, zügige Ermittlungen zu gestatten und zu gewährleisten, dass Kartelle hart bestraft werden, um zum Nutzen von Verbrauchern ein wettbewerbsfähiges Umfeld zu sichern. 5.2. Entscheidungen Monochloressigsäure[103] 182. Am 19. Januar verhängte die Kommission gegen die drei Chemieunternehmen Akzo, Hoechst und Atofina (jetzt Arkema) eine Geldbuße in Höhe von insgesamt knapp 217 Mio. EUR wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Monochloressigsäure (MCE). Gegen ein viertes Unternehmen, Clariant, das seine Sparte MCE 1997 von Hoechst erworben hatte, wurde wegen seiner Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Mitteilung zur Kronzeugenregelung keine Geldbuße verhängt. 183. MCE ist eine reaktionsfreudige organische Säure, die als chemischer Zwischenstoff bei der Herstellung von Reinigungsmitteln, Klebstoffen, Textilhilfsmitteln und Dickungsmitteln in Nahrungsmitteln, Arzneimitteln und Kosmetika Verwendung findet. Die an der Kartellbildung Beteiligten kontrollierten über 90 % des europäischen MCE-Marktes. Im Zeitraum von 1984 bis 1999 teilten sie den Markt durch einen Mengen- und Kundenzuteilungsplan mindestens 15 Jahre lang untereinander auf. Sie kamen zwei- bis viermal pro Jahr nach dem Rotationsprinzip in ihren jeweiligen Ländern zusammen. Eine formelle Kartellbildung lag ab 1993 mit der Beteiligung von AC Treuhand vor, einem schweizerischen Statistikbüro, das in der Nähe des Flughafens Zürich rechtlich zulässige Zusammenkünfte organisierte, die in Wirklichkeit als Vorwand für inoffizielle Zusammenkünfte der Beteiligten dienten, bei denen die Kartellabsprachen getroffen wurden. 184. Clariant, Atofina und Akzo arbeiteten alle im Rahmen der Mitteilung zur Kronzeugenregelung mit der Kommission zusammen. Die Ermittlungen wurden vor der Einführung der Mitteilung von 2002 eingeleitet, somit galt die Mitteilung zur Kronzeugenregelung von 1996. Da Clariant entscheidende Beweismittel für das Kartell vorgelegt hatte (wodurch die Ermittlungen ausgelöst wurden), wurde dem Unternehmen die Geldbuße vollständig erlassen. Als zweitem Unternehmen, das an die Öffentlichkeit ging, wurde Atofina eine 40-prozentige Ermäßigung der Geldbuße gewährt. Akzo wurde als drittem Unternehmen, das mit der Kommission zusammenarbeitete, eine 25-prozentige Ermäßigung zuerkannt. Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission auch die Dauer der Zuwiderhandlung, die erhebliche Größe und die Gesamtressourcen einiger der Unternehmen sowie die Tatsache, dass die Kommission an einige der Unternehmen bereits frühere Entscheidungen aufgrund von Zuwiderhandlungen der gleichen Art gerichtet hatte. Auf dieser Grundlage wurde gegen Akzo, den größten MCE-Hersteller, die höchste Einzelbuße von 84,38 Mio. EUR verhängt, gefolgt von Hoechst mit 74,03 Mio. EUR und Atofina mit 58,5 Mio. EUR. Industriegarn[104] 185. Am 14. September hat die Europäische Kommission Industriegarnhersteller aus Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Frankreich, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich wegen Verstoßes gegen die Kartellvorschriften mit einer Geldbuße von insgesamt 43,497 Mio. EUR belegt. Industriegarn wird in einer Reihe von Branchen zur Herstellung bzw. Verzierung verschiedener Produkte wie Bekleidungsstücke, Heimtextilien, Autositze und Sicherheitsgurte, Lederwaren, Matratzen, Schuhwerk und Seilen verwendet. 186. Durch unangekündigte Kontrollen, die von der Kommission im November 2001 in den Geschäftsräumen mehrerer Hersteller von Textil-/Kurzwarenerzeugnissen in der Gemeinschaft durchgeführt wurden, und die anschließenden Ermittlungen deckte die Kommission Beweise für die Beteiligung von Unternehmen an den folgenden drei Kartellvereinbarungen und abgestimmten Geschäftspraktiken auf: einem Kartell auf dem Garnmarkt für Industriekunden in den Beneluxländern und den nordeuropäischen Ländern von Januar 1990 bis September 2001, einem Kartell auf dem Garnmarkt für Industriekunden im Vereinigten Königreich von Oktober 1990 bis September 1996 und einem Kartell auf dem Garnmarkt für Automobilkunden im EWR von Mai/Juni 1998 bis zum 15. Mai 2000. 187. Die Industriegarnhersteller nahmen an regelmäßigen Treffen teil und pflegten bilaterale Kontakte, um Preiserhöhungen und/oder Preisziele abzusprechen, sensitive Informationen über Preislisten und/oder Einzelpreise für bestimmte Kunden auszutauschen und um zu verhindern, dass die Preise des etablierten Zulieferers unterboten werden, um die Kunden untereinander aufteilen zu können. 188. An dem Kartell waren folgende Unternehmen beteiligt: Ackermann Nähgarne GmbH & Co, Amann und Söhne GmbH, Barbour Threads Ltd, Belgian Sewing Thread N.V., Bieze Stork B.V., Bisto Holding B.V., Coats Ltd, Coats UK Ltd, Cousin Filterie SA, Dollfus Mieg et Cie SA, Donisthorpe & Company Ltd, Gütermann AG, Hicking Pentecost plc, Oxley Threads Ltd, Perivale Gütermann Ltd, Zwicky & Co AG. 189. Die von den Genannten begangenen Zuwiderhandlungen werden als „sehr schwerwiegend“ betrachtet, da sie Preisfestsetzungen zum Gegenstand haben und somit den Wettbewerb einschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Rohtabak Italien[105] 190. Am 20. Oktober verhängte die Kommission gegen vier italienische Tabakweiterverarbeiter (Deltafina, Dimon – nach Namensänderung jetzt Mindo -, Transcatab und Romana Tabacchi) Geldbußen in Höhe von insgesamt 56,05 Mio. EUR wegen unerlaubter Absprachen über die an Tabakerzeuger und Zwischenhändler gezahlten Preise und die Zuteilung von Tabakzulieferern in Italien über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren (1995 bis 2002). Die Entscheidung richtet sich auch an Universal Corporation (US-Muttergesellschaft von Deltafina und größter Tabakhändler weltweit) und Alliance Once International Inc., ein Unternehmen, das aus dem Zusammenschluss der Muttergesellschaften von Transcatab und Dimon hervorgegangen ist und im weltweiten Tabakhandel an zweiter Stelle steht. 191. Weiterhin werden den Vereinigungen der Weiterverarbeiter und Erzeuger (APTI und UNITAB) wegen ihrer Aktivitäten zur Festsetzung von Preisen im Rahmen von Verhandlungen über sektorweit geltende Vereinbarungen Geldbußen von 1 000 EUR auferlegt. 192. Das ist das zweite Mal, dass die Kommission eine mit Geldbußen verbundene Entscheidung im Rohtabaksektor erlassen hat. Im Oktober 2004 verhängte die Kommission Geldbußen gegen Vereinigungen von Weiterverarbeitern und Erzeugern in Spanien[106]. 193. Dieser Fall ist der erste, bei dem die Mitteilung zur Kronzeugenregelung von 2002 angewandt wurde. Bei den Mindo/Dimon und Transcatab auferlegten Geldbußen wurden Ermäßigungen von 50 bzw. 30 % vorgenommen. Deltafina wurde zu Beginn des Verfahrens nach den Bestimmungen der Mitteilung zur Kronzeugenregelung ein bedingter Erlass gewährt. Aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung seiner Mitwirkungspflichten wurde Deltafina der Rechtsvorteil des Erlasses jedoch verweigert. (Deltafina informierte seine Wettbewerber darüber, dass ein Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt wurde, und legte damit die gegen sie laufenden Untersuchungen offen, bevor die Kommission unangemeldete Nachprüfungen durchführen konnte.) Aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles rechtfertigte der reale Beitrag von Deltafina zum Nachweis des Kartells der Weiterverarbeiter jedoch eine Ermäßigung der auferlegten Geldbuße von 50 %. Industriesäcke[107] 194. Am 30. November verhängte die Kommission gegen sechzehn Hersteller von Industriesäcken aus Kunststoff Geldbußen in Höhe von insgesamt 290,71 Mio. EUR wegen ihrer Beteiligung an einem Kartell in Deutschland, den Benelux-Ländern, Frankreich und Spanien. Die am Kartell Beteiligten kontrollierten 1996 etwa 75 % des Marktes für Industriesäcke in diesen Ländern. Die Vereinbarungen zwischen ihnen bestanden darin, Preise und Umsatzquoten nach geografischen Gebieten festzulegen, die Aufträge von Großkunden durch Zuweisungspläne untereinander aufzuteilen, abgestimmte Angebote auf Ausschreibungen abzugeben und Informationen über ihre Umsätze und Preise auszutauschen, was bei einigen von ihnen über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren von 1982 bis 2002 der Fall war. Das Kartell bestand auf zwei Ebenen: auf globaler Ebene im Rahmen der Berufsvereinigung „Valveplast“, die den Beteiligten drei- bis viermal pro Jahr Gelegenheit zu Zusammenkünften bot, sowie in Form von regionalen und funktionalen Untergruppen, die ebenfalls regelmäßig zusammenkamen. 195. Industriesäcke aus Kunststoff dienen zur Verpackung zahlreicher, vor allem industrieller Produkte, aber auch für die Verbraucher bestimmter Produkte wie Rohstoffe, Düngemittel, landwirtschaftliche Produkte, Tiernahrungsmittel oder Baumaterial. 196. Die Ermittlungen wurden auf der Grundlage von Informationen eingeleitet, die der Kommission von einem der Mitglieder des Kartells, British Polythene Industries (BPI), im Rahmen der Mitteilung zur Kronzeugenregelung von 1996 zur Kenntnis gebracht wurden. Im Juni 2002 führte die Kommission in den Geschäftsräumen des größten Teils der an dem Kartell Beteiligten unangemeldete Nachprüfungen durch. Da BPI das erste Unternehmen war, das der Kommission Beweismittel für die Durchführung von Nachprüfungen übergeben hatte, wurde ihm die Geldbuße vollständig erlassen. Bei mehreren anderen Unternehmen wurden die Geldbußen im Rahmen der Kronzeugenregelung in Anbetracht der von ihnen übergebenen Informationen ermäßigt (Trioplast, Bischof + Klein, Cofira-Sac), oder es wurde eine Ermäßigung gewährt, weil sie die Tatbestände in der an sie gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht bestritten (Nordfolien, Bonar Technical Fabrics und Low & Bonar). Erschwerende Umstände führten zu einer Erhöhung der Geldbußen für Bischof + Klein (Vernichtung eines Dokuments während der Nachprüfung) und UPM-Kymmene (wiederholte Zuwiderhandlung der gleichen Art). Kautschukchemikalien[108] 197. Am 21. Dezember verhängte die Kommission gegen vier Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 75,86 Mio. EUR wegen ihrer Beteiligung an einem Kautschukchemikalienkartell. Die beteiligten Unternehmen einigten sich darauf, Preisinformationen auszutauschen und/oder die Preise für bestimmte Kautschukchemikalien (Antioxidantien, Antiozonantien und Primärbeschleuniger) im EWR und auf dem Weltmarkt zu erhöhen. 198. Kautschukchemikalien sind synthetische oder organische Chemikalien, die bei der Herstellung von Kautschukmaterialien und insbesondere bei der Fertigung von Fahrzeugreifen zur Qualitäts- und Leistungsverbesserung eingesetzt werden. 2001 betrug der Wert des EWR-Marktes schätzungsweise ca. 200 Mio. EUR und der Wert des Weltmarkts 1,5 Mrd. EUR. 199. Die Untersuchung im Kautschukchemikaliensektor wurde eingeleitet, nachdem Flexsys im April 2002 einen Antrag auf einen bedingten Erlass von Geldbußen gestellt hatte. Daraufhin führte die Kommission im September 2002 unangekündigte Nachprüfungen in den Betriebsräumen von Bayer, Crompton Europe und General Quimica durch. Nach diesen Kontrollen stellten Crompton (jetzt Chemtura), Bayer und General Quimica Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung. 200. Eine Reihe von Anzeichen deutet zwar darauf hin, dass bereits in den 1970er-Jahren zumindest gelegentlich unerlaubte Absprachen in der Kautschukchemikalienindustrie getroffen wurden, die Kommission verfügte jedoch über hinreichend sichere Beweise für das Bestehen des Kartells nur für den Zeitraum von 1996 bis 2001, was Flexsys, Bayer und Crompton (jetzt Chemtura) (bestehend aus Crompton Europe und Uniroyal Chemical Company) anbelangt, und für die Jahre 1999 und 2000 hinsichtlich General Quimica. Obgleich Repsol YPF SA und Repsol Quimica SA nicht selbst an den fraglichen Absprachen beteiligt waren, werden sie für das Verhalten ihrer 100-prozentigen Tochterfirma General Quimica verantwortlich gemacht. C – Zusammenarbeit im EWN 1. ALLGEMEINER ÜBERBLICK 201. 2005 war das erste vollständige Jahr der Umsetzung des durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 geschaffenen neuen Durchführungssystems. Es war durch eine weitere Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) der EU-Mitgliedstaaten und der Kommission gekennzeichnet. Die in der Verordnung festgelegten Mechanismen, die darauf gerichtet sind, eine effiziente und einheitliche Durchsetzung des Rechts während des gesamten Jahres sicherzustellen, funktionierten reibungslos. 1.1. Zusammenarbeit in Politikfragen 202. Während des Jahres 2005 wurde das EWN als Forum für die EU-Wettbewerbsbehörden zur Erörterung allgemeiner Politikfragen genutzt. Die Arbeit fand in vier verschiedenen Foren statt: 203. Erstens kamen der Generaldirektor der GD Wettbewerb und die Leiter aller NWB zusammen, um wichtige Fragen der Wettbewerbspolitik zu erörtern. Künftig sollen diese Zusammenkünfte einmal im Jahr stattfinden. 2005 stand die Überprüfung der Politik bezüglich Artikel 82 EG-Vertrag im Mittelpunkt der Beratung. 204. Zweitens kamen die NWB und die Kommission zu so genannten Plenartagungen zusammen, bei denen allgemeine Fragen von gemeinsamem Interesse im Hinblick auf die Kartellrechtspolitik erörtert werden und ein Austausch von Erfahrungen und Sachkenntnissen stattfindet. Solche Diskussionen und ein solcher Austausch fördern die Schaffung einer gemeinsamen Wettbewerbskultur innerhalb des Netzes. Beispielsweise fand eine nützliche Diskussion über Sektoruntersuchungen und das mündliche Verfahren bei Unternehmensaussagen im Zusammenhang mit der Kronzeugenregelung statt. Plenartagungen gestatten es den Mitgliedern des Netzes auch, vorab über Politikvorschläge der Kommission wie das Grünbuch über Schadenersatzklagen zu diskutieren. 205. Drittens gibt es sechs Arbeitsgruppen, die sich mit spezifischen Fragen befassen. 2005 widmete sich eine Arbeitsgruppe Übergangsfragen, die sich aus dem neuen Durchführungssystem ergaben, eine weitere befasste sich mit möglichen Schwierigkeiten aufgrund von Unterschieden zwischen Kronzeugenprogrammen, die dritte Arbeitsgruppe setzte sich mit Fragen der Verschiedenartigkeit von Verfahren und Sanktionen in den Mitgliedstaaten auseinander, die vierte Arbeitsgruppe befasste sich mit Informationen und Kommunikation über das EWN, die fünfte Arbeitsgruppe widmete sich Fragen im Zusammenhang mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, und die sechste Arbeitsgruppe besteht aus den leitenden Wettbewerbsökonomen der zum EWN gehörenden Behörden. Diese Arbeitsgruppen stellen ein ausgezeichnetes Forum für den Erfahrungsaustausch in konkreten Fragen und die Weiterentwicklung bewährter Verfahren dar. 206. Letztlich gab es 13 sektorspezifische EWN-Untergruppen, die sich mit bestimmten Sektoren befassten[109]. Von einigen wurden regelmäßige Zusammenkünfte geplant, während andere hauptsächlich auf elektronischem Wege in Kontakt traten. Sie können sich mit allen sektorspezifischen Fragen auseinandersetzen und ermöglichen einen nutzbringenden Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren. Beispielsweise befasste sich die Untergruppe Telekommunikation im Jahre 2005 mit Kosten-Preis-Scheren auf Telekommunikationsmärkten, und die Untergruppe Energie mit langfristigen Gaslieferverträgen. Die sektorspezifischen Untergruppen gewährleisten eine gute Koordination im Vorfeld und führen zu einem gemeinsamen Konzept und einer weit reichenden Einheitlichkeit bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts der EU über Einzelfälle hinaus. 1.2. Angleichung einzelstaatlicher Gesetze zur Gewährleistung einer effizienten Durchsetzung durch die NWB 207. Das Jahr 2005 war weiterhin durch bedeutende gesetzgeberische Maßnahmen zur Gewährleistung einer effizienten Wirkungsweise der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in den Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Über die rechtlichen Verpflichtungen hinaus, die sich aus der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ergeben, ist bei der neuen einzelstaatlichen Gesetzgebung ein erhebliches Maß an Annäherung von nationalen Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften festzustellen. Das zeigt sich zum Beispiel in der Abschaffung des Anmeldesystems in einer großen Zahl von Mitgliedstaaten. In allen bis auf acht Mitgliedstaaten stehen heute die nationalen Wettbewerbsrechtssysteme im Einklang mit dem System der unmittelbaren Anwendung von Artikel 81 Absatz 3, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführt wurde. Von diesen acht Mitgliedstaaten erwägen drei eine Novellierung ihres Systems. Weiterhin ist beispielsweise auf dem Gebiet von Kontrollen in Privathaushalten eine Angleichung an die Ermittlungsbefugnisse der Kommission vorgenommen worden. Auch bei den Arten von Entscheidungen, die NWB erlassen können, ist eine Angleichung zu verzeichnen: mehr Behörden sind jetzt befugt, einstweilige Maßnahmen zu erlassen und Verpflichtungszusagen anzunehmen. 208. Die Verabschiedung von nationalen Kronzeugenprogrammen ist eine weitere Entwicklungstendenz, die stark ausgeprägt war. Während im Jahre 2000 nur in drei Mitgliedstaaten ein Kronzeugenprogramm bestand, ist das jetzt in 19 Staaten der Fall. Von den Behörden, die bisher noch nicht über ein derartiges Programm verfügen (Spanien, Italien, Portugal, Slowenien, Malta und Dänemark), erwägen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mindestens drei die Einführung einer solchen Regelung. Diese Entwicklung ist für die Durchsetzung des Kartellrechts in der Gemeinschaft sehr bedeutsam, da Kronzeugenprogramme den Eckpfeiler für eine effiziente Aufdeckung von Kartellen bilden. Sie wird auch potenziellen Antragstellern die Entscheidung, den Rechtsvorteil von Kronzeugenprogrammen in Anspruch zu nehmen, weitgehend erleichtern, da sie jetzt fast überall in der EU geschützt werden können. 1.3. Zusammenarbeit in einzelnen Fällen 209. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des EWN in Einzelfällen beruht auf zwei Hauptinformationspflichten der NWB gegenüber der Kommission: zu Beginn von Verfahren (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003) und vor der abschließenden Entscheidung (Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003). Die erste Verpflichtung zur Informationsübermittlung erleichtert in den wenigen Fällen, in denen das notwenig erscheint, die schnelle Umverteilung von Fällen, während die zweite eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von EU-Recht spielt. Fallverteilung 210. Die Kommission wurde von mehr als 180 von NWB eingeleiteten Ermittlungen in neuen Fällen unterrichtet. Auf der Grundlage dieser Informationen finden gegebenenfalls Beratungen über eine Umverteilung statt, um innerhalb des EWN die effizienteste Regelung bei der Arbeitsteilung in einem besonderen Fall sicherzustellen. [pic] 211. Die Erfahrungen bei der Arbeitsteilung innerhalb des Netzwerks haben bestätigt, dass die mit der Verordnung und der Bekanntmachung zur Zusammenarbeit im EWN eingeführte flexible und pragmatische Herangehensweise in der Praxis sehr gut funktioniert. Es ist jedoch auch wichtig festzustellen, dass Situationen, in denen Fälle in andere Hände gelangen, wie in der Bekanntmachung zur Zusammenarbeit im EWN vorausgesagt[110], im Vergleich zur Gesamtzahl der von den EWN-Mitgliedern behandelten Fälle selten sind. Die im Jahre 2005 gesammelten Erfahrungen lassen zwei Hauptbereiche erkennen, in denen festgestellt werden kann, dass die Arbeitsteilung im EWN eine Rolle gespielt hat. 212. Die erste Ausgangslage, bei der eine Arbeitsteilung im EWN in Frage kam, betraf die sehr frühen Stadien von Kartellsachen, bei denen der nächste Schritt die Organisation von Nachprüfungen war. Diese Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Geheimhaltung und Schnelligkeit unbedingt erforderlich sind. 213. Dafür kann ein Beispiel im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Flachglassektor[111] angeführt werden. Diese Ermittlungen gehen auf die Tatsache zurück, dass bei mehreren NWB Anzeichen für ein Preisfestsetzungskartell vorlagen. Da der mutmaßliche Umfang des Falls möglicherweise ein Tätigwerden der Kommission verlangte, unterrichteten die NWB die Kommission in einem sehr frühen Stadium und regten die Übernahme des Falls durch die Kommission an, die auf der Grundlage von Informationen, die nach Artikel 12 eingegangen waren, Nachprüfungen organisierte. Sie prüft gegenwärtig die sichergestellten Beweismittel. Das ist ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, wie eine enge Zusammenarbeit innerhalb des EWN zur effizienten Durchsetzung beiträgt. Die Kommission und die NWB der Mitgliedstaaten arbeiteten ferner in den frühen Stadien mehrerer Kartellsachen zusammen, bei denen parallele Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung eingegangen waren. 214. Die zweite Ausgangslage betraf eine gewisse Anzahl von Beschwerden, die bei der Kommission oder einer NWB bzw. bei beiden Stellen eingingen[112], und denen eine dafür gut geeignete Behörde im Netzwerk nachgegangen ist oder zurzeit nachgeht. Einheitliche Anwendung 215. Um eine einheitliche Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag sicherzustellen, enthält Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 die Forderung, dass NWB die Kommission spätestens 30 Tage vor dem Erlass einer Verbotsentscheidung oder einer Entscheidung, durch die Verpflichtungszusagen angenommen werden, davon in Kenntnis setzen. Nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die NWB die Kommission in allen Kartellsachen, bei denen EU-Recht angewendet wird, konsultieren. 216. Im Jahre 2005 gingen bei der Kommission von 18 verschiedenen NWB Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 4 über vorgesehene Entscheidungen in fast 80 Kartellsachen ein. Diese Fälle bezogen sich auf eine Vielzahl von Zuwiderhandlungen in verschiedenen Wirtschaftsbereichen. [pic] 217. Von der Kommission wurde bei keiner dieser Kartellrechtssachen ein Verfahren eingeleitet. In einer Reihe von Fällen nahmen die Dienststellen der GD Wettbewerb auf unterschiedlichen Ebenen Beratungen mit der NWB auf, gaben Stellungnahmen ab und berieten die Behörde auf informeller Basis. Diese Stellungnahmen, die keinen offiziellen Standpunkt der Kommission darstellen, werden als interne Korrespondenz zwischen Wettbewerbsbehörden betrachtet und sind den Parteien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zugänglich. Sollte eine NWB aus diesen Stellungnahmen Anregungen für neue Beschwerdepunkte gegen die Unternehmen ableiten, müsste sie eine weitere Mitteilung der Beschwerdepunkte (oder das entsprechende nationale Dokument) ausstellen und den Parteien eine Anhörung gestatten. Dieser Fall trat 2005 nicht ein. 218. Die offenen und konstruktiven Beratungen, die im Jahre 2005 zwischen Wettbewerbsbehörden in der EU stattgefunden haben, haben eine reibungslose und einheitliche Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts ermöglicht. 2. Anwendung von Wettbewerbsregeln der EU durch einzelstaatliche Gerichte in der EU: Bericht über die Durchführung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 2.1. Unterstützung in Form von Informationen oder in Form von Stellungnahmen 219. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 haben Richter in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Kommission um Übermittlung von Informationen, die sich in ihrem Besitz befinden, oder um eine Stellungnahme zu Fragen der Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln zu bitten. Die Kommission übermittelte 2005 aufgrund von drei Anfragen Informationen an Richter in den Mitgliedstaaten und gab sechs Stellungnahmen heraus, drei in Beantwortung von Anfragen von belgischen Gerichten, eine an ein litauisches Gericht und zwei an spanische Gerichte (siehe nachstehende Zusammenfassungen dieser Stellungnahmen). Drei Anfragen, die 2005 eingingen, waren am Jahresende noch in Bearbeitung. 220. Um die einheitliche Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts weiter zu verbessern und widersprüchliche Stellungnahmen der Kommission und einer NWB zu vermeiden, wurde vereinbart, dass die Kommission und die NWB dieses Mitgliedstaats einander informieren, sobald sich ein Gericht in einem Mitgliedstaat wegen einer Stellungnahme zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts an die Kommission oder eine NWB wendet. 221. Ferner wurde im Sinne einer größeren Transparenz entschieden, Stellungnahmen zur Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln, die von der Kommission aufgrund von Ersuchen einzelstaatlicher Gerichte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgegeben werden, öffentlich zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen werden auf der Website der GD Wettbewerb gestellt, nachdem das Urteil in dem Fall, zu dem um Stellungnahme gebeten wurde, gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bei der Kommission vorliegt. Die Veröffentlichung von Stellungnahmen erfolgt nur, wenn ihr kein rechtliches Hindernis, insbesondere hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des antragstellenden Gerichts, entgegensteht. 2.2. Urteile einzelstaatlicher Gerichte 222. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission eine Kopie jedes von einem einzelstaatlichen Gericht erlassenen schriftlichen Urteils über die Anwendung der Artikel 81 oder 82 EG-Vertrag zu übermitteln. 2005 erhielt die Kommission Kopien von 54 zugestellten Urteilen, die in dem Umfang, wie die übermittelnde Behörde sie nicht als vertraulich eingestuft hatte, auf der Website der GD Wettbewerb gestellt wurden (vertrauliche Urteile werden lediglich aufgeführt). Diese Urteile ergaben sich mehrheitlich (43) aus privaten Vollstreckungsklagen, mit denen in den meisten Fällen die Nichtigerklärung einer Vereinbarung wegen Unvereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln der EU angestrebt wurde. Nur zehn Urteile wurden von Berufungsgerichten gefällt, die Verwaltungsentscheidungen von NWB nachprüften. 2.3. Amicus-Curiae -Intervention 223. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Kommission und NWB einzelstaatlichen Gerichten von sich aus Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung von EU-Wettbewerbsregeln übermitteln. Die Kommission hat im Jahre 2005 von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. 2.4. Finanzierung der Schulung von Richtern aus den Mitgliedstaaten über das EU-Wettbewerbsrecht 224. Die Weiterbildung und Fortbildung von Richtern aus den Mitgliedstaaten über das EU-Wettbewerbsrecht ist sehr wichtig, um zu gewährleisten, dass diese Regeln sowohl wirksam als auch kohärent angewendet werden. Im Jahre 2005 wurden 12 Schulungsprojekte von der Kommission kofinanziert, wobei fast 600 000 EUR für die Schulung von Richtern an einzelstaatlichen Gerichten aus allen 25 EU-Mitgliedstaaten aufgewendet wurden. 2.5. Zusammenfassungen von Stellungnahmen der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Belgien Die folgenden drei Ersuchen um Stellungnahme gingen vom Berufungsgericht in Brüssel ein: 225. Erstens fragte das Berufungsgericht an, ob der Abschluss eines ausschließlichen Kaufvertrages für Getränke außer Bier mit einer Laufzeit von fünf Jahren durch eine Brauerei im Jahre 1997 nach dem Abschluss eines ausschließlichen Kaufvertrages für Biere mit dem gleichen Käufer im Jahre 1993 mit Artikel 81 EG-Vertrag vereinbar ist. Für den Fall, dass die Verträge als unvereinbar mit Artikel 81 EG-Vertrag betrachtet werden, bat das Gericht um Richtlinien für den Umfang der Nichtigkeit gemäß Artikel 81 Absatz 2 EG-Vertrag. 226. Hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit mit Artikel 81 EG-Vertrag wurde in der Stellungnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Delimitis und die De-minimis -Mitteilungen der Kommission verwiesen. Die Stellungnahme lenkte die Aufmerksamkeit auf die diesbezüglichen Gruppenfreistellungsverordnungen der Kommission (das sind die Verordnung (EG) Nr. 1984/83 (bis zum 31. Mai 2000) und die Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2790/1999). Schließlich wurde in der Stellungnahme auf die diesbezügliche bestehende Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache Courage verwiesen . 227. Zweitens fragte das Berufungsgericht an, ob gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag eine Vereinbarung zwischen dem Organisator einer Lastkraftwagenausstellung und den ausstellenden Importeuren und Vertragshändlern ein Verbot der Teilnahme an ähnlichen Veranstaltungen in Belgien innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor der Ausstellung enthalten darf. 228. In der Stellungnahme wurden bei der Darlegung des Untersuchungsrahmens gemäß Artikel 81 EG-Vertrag die Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 hervorgehoben und die Entscheidungspraxis der Kommission auf dem Gebiet der Ausstellungen erläutert. Es wurde unterstrichen, dass für die Würdigung, ob durch die Wettbewerbsverbotsklausel Wettbewerber ausgeschlossen werden können, der relevante geografische Markt zu definieren ist. In der Stellungnahme wurde auch die Beziehung zwischen Artikel 81 und Artikel 82 EG-Vertrag klargestellt und darauf hingewiesen, dass bei der Würdigung gemäß Artikel 82 EG-Vertrag Effizienzen berücksichtigt werden können. 229. Letztlich fragte das Berufungsgericht an, ob die von einer Inkassogesellschaft festgesetzten Kriterien für den Status eines „Hauptorganisators“ für bestimmte kommerzielle Nutzer und der solchen Nutzern gewährte Rabatt von 50 % mit Artikel 82 EG-Vertrag vereinbar sind oder ob diese Beträge eine unrechtmäßige Schlechterstellung im Sinne dieser Bestimmung darstellen. 230. In der Stellungnahme werden unter Verweis auf die bereits bestehende Rechtsprechung bezüglich Inkassogesellschaften die verschiedenen Elemente dargelegt, die berücksichtigt werden können, um zu ermitteln, ob die Kriterien oder ihre Anwendung einen Verstoß gegen Artikel 82 EG-Vertrag darstellen. Spanien 231. Ein Ersuchen um eine Stellungnahme ergab sich im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen einer Lieferfirma auf dem spanischen Großhandelsmarkt für Erdölprodukte und einem Tankstellenbetreiber. Das spanische Gericht fragte an, ob die Art und die Größe des Liefernetzes in Spanien Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel haben und den Wettbewerb beschränken können und ob für die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien der Rechtsvorteil einer Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt werden kann. 232. In der Stellungnahme wurde die Argumentation der Kommission hinsichtlich der Würdigung der Vereinbarkeit solcher ausschließlichen Liefervereinbarungen mit dem Wettbewerbsrecht der EU dargelegt. Es wurde hervorgehoben, dass ein Netz von ausschließlichen Lieferverträgen zu Ausschlussproblemen führen kann und unter Verweis auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH ( Delimitis ), Leitlinien und Bekanntmachungen der Kommission sowie eine Bekanntmachung zu Artikel 27 Absatz 4, die im Zusammenhang mit der Sache COMP/38.348 ( REPSOL ) veröffentlicht wurde, erläutert, wie eingeschätzt werden kann, ob ein Marktausschluss vorliegt. Hinsichtlich der Einschätzung, ob der Vertrag die Bedingungen des Artikels 81 Absatz 3 erfüllt, wurde auf die Leitlinien der Kommission zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag verwiesen. 233. In einem ähnlichen Fall fragte ein spanisches Gericht an, ob eine Vereinbarung zwischen einer Großhandelsfirma für Erdölprodukte und einem Tankstellenbetreiber mit Artikel 81 EG-Vertrag vereinbar ist. Insbesondere bat es klarzustellen, ob eine Wettbewerbsverbotsklausel und eine vertikale Preisbindungsklausel mit Artikel 81 EG-Vertrag vereinbar ist, ob für die fragliche Vereinbarung der Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnungen gilt und ob der Tankstellenbetreiber als Vertragshändler betrachtet werden kann. 234. In der Stellungnahme wurde festgestellt, dass eine Hardcore-Beschränkung durch vertikale Preisbindungen die Möglichkeit einer Gruppenfreistellung ausschließt, und darauf hingewiesen, dass Klauseln, die eine Hardcore-Beschränkung durch vertikale Preisbindung enthalten, insoweit nichtig sind, als sie nicht Teil eines echten Vertragshändlervertrages sind. Die Kriterien für eine Einschätzung, ob ein Einzelhändler nach den EU-Wettbewerbsregeln ein Vertragshändler ist, wurden in der Stellungnahme unter Verweis auf die Leitlinien der Kommission dargelegt. Wie die Untersuchung eines möglichen Marktausschlusses und die Einschätzung, ob für die Vereinbarung der Rechtsvorteil einer Freistellung gemäß Artikel 81 Absatz 3 gewährt werden kann, vorzunehmen sind, wurde ferner unter Verweis auf die bereits bestehende Rechtsprechung des EuGH (Delimitis) , die Leitlinien und die Bekanntmachungen der Kommission sowie die Bekanntmachung zu Artikel 27 Absatz 4, die im Zusammenhang mit der Sache COMP/38.348 ( REPSOL ) veröffentlicht wurde, erläutert. Abschließend wird in der Stellungnahme festgestellt, dass der Richter/die Richterin beschließen muss, ob eine für nichtig befundene Klausel vom Vertrag abgetrennt werden kann oder ob der gesamte Vertrag zu annullieren ist. Litauen 235. Das Bezirksgericht Vilnius fragte an, ob es mit Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag vereinbar ist, dass eine Gemeinde ein Ausschreibungsverfahren für die Vergabe des ausschließlichen Rechts der Abfallentsorgung für einen Zeitraum von 15 Jahren durchführt. Der Antragsteller in der beim Gericht anhängigen Rechtssache hatte argumentiert, dass eine so langfristige Ausschließlichkeit dem Konzessionsinhaber Gelegenheit gäbe, bestimmten Kunden überhöhte Preise zu berechnen. 236. Die Stellungnahme setzt sich mit der Frage des Vorliegens einer beherrschenden Stellung im Abfallwirtschaftssektor gemäß Artikel 82 EG-Vertrag auseinander und verweist auf die bereits bestehende Rechtsprechung des EuGH zum Abfallmanagement ( Københavns[113] und Dusseldorp[114] ) und die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft[115]. In der Stellungnahme werden die Bedingungen umrissen, die für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 86 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 82 EG-Vertrag erfüllt sein müssen, nämlich dass ein Missbrauch durch den erfolgreichen Konzessionsinhaber das unvermeidliche oder zumindest wahrscheinliche Ergebnis der Ausschreibungsbedingungen sein müsste. Schließlich wird in dem Gutachten unter Verweis auf das Urteil in der Sache Københavns darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt sein kann. 3. Zusammenarbeit im EWN in den verschiedenen Sektoren EWN-Arbeitsgruppe „Information und Kommunikation über das EWN“ 237. Die für Information und Kommunikation über das EWN zuständige Arbeitsgruppe des EWN legte ihren Auftrag fest und nahm die Arbeit in folgenden Bereichen auf: allgemeine Beschreibung des EWN, statistische Angaben zur Arbeitsweise des EWN, die auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht werden sollen, Aufbau der Websites über das EWN, ein Logo des EWN und ein Text zu häufig gestellten Fragen. Die Website der GD Wettbewerb wird zur Zeit neu gestaltet und als Zwischenlösung werden Zahlen über Kartellrechtsfälle, mit denen sich EWN-Behörden befasst haben (neue Ermittlungen und beabsichtigte Entscheidungen), seit September im Abschnitt Neuigkeiten auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. EWN-Arbeitsgruppe „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ 238. Von Februar bis April fanden fünf Zusammenkünfte der EWN-Arbeitsgruppe „Missbrauch einer beherrschenden Stellung“ statt. Bei diesen Zusammenkünften wurden anhand einiger von den NWB vorgelegter Fälle besondere Arten des Missbrauchs erörtert – missbräuchlich niedrige Preise (Predation), Liefersperre und Kosten-Preis-Scheren (Margin Squeeze), Rabatte, Kopplung, Festsetzung überhöhter Preise und Diskriminierung. Generell zeigten die Beratungen, dass die unterschiedlichen Durchsetzungspraktiken viel Gemeinsames haben und die gleichen oder ähnliche Fragen auftreten. Arbeitsgruppe der Leitenden Wettbewerbsökonomen im EWN 239. Die erste Zusammenkunft der Arbeitsgruppe der Leitenden Wettbewerbsökonomen im EWN fand am 30. September statt. Erörtert wurde die ökonomische Analyse einer Reihe von ausgewählten einzelstaatlichen und Fusions- und Kartellrechtsfällen in der EU. Durch die Herstellung engerer Kontakte zwischen Ökonomen der NWB und der Kommission verfolgt diese Untergruppe das Ziel, technisches Fachwissen und ein gemeinsames Konzept bei der Anwendung von Modellierungswerkzeugen für die Wettbewerbspolitik zu entwickeln. Als nächster Schritt werden im März 2006 bei einer Ad-hoc-Zusammenkunft die Arbeitsmethoden von Ökonomen in den Wettbewerbsbehörden diskutiert. EWN-Untergruppe „Telekommunikation und Postdienste“ 240. Im Laufe des Jahres 2005 befassten sich die NWB in großem Umfang mit dem Telekommunikations- und Postsektor und unterbreiteten dem EWN eine Vielzahl von neuen Fällen wie auch beabsichtigten Entscheidungen. Dabei handelte es sich nur in Ausnahmefällen um Sachverhalte, die Artikel 81 EG-Vertrag betrafen. Die überwiegende Mehrheit der Fälle betraf erwartungsgemäß Missbrauchsversuche des Inhabers einer marktbeherrschenden Stellung, häufig durch die Ausnutzung von Hebelwirkungen zur Verlagerung seiner Marktmacht von den vorgelagerten (Zugangs-) Märkten zu den nachgelagerten (Dienstleistungs-) Märkten, wie Breitbandtelefonie oder Telefonieren über das Internet. Es ist interessant festzustellen, dass im EWN fast 50 % aller Fälle im Zusammenhang mit Artikel 82, die den Telekommunikationssektor betrafen, mit Kosten-Preis-Scheren (Margin Squeeze) in Verbindung standen, der auch Beratungsgegenstand der ersten Zusammenkunft der EWN-Untergruppe „Telekommunikation“ war. Im Postsektor betrafen die meisten Fälle ferner verschiedene missbräuchliche Verhaltensweisen, die auf die Hebelwirkung der Marktmacht oder die Kopplung von Monopolmärkten mit liberalisierten Märkten abzielten. Die große Zahl laufender einzelstaatlicher Fälle zeigt, dass es neben sektorspezifischen Rechtsverordnungen breiten Handlungsspielraum für die Anwendung von Kartellrechtsregeln gibt. EWN-Untergruppe „Energie“ 241. Das Jahr 2005 war für die Zusammenarbeit von Wettbewerbsbehörden auf dem Energiesektor sehr wichtig, da der Energiesektor nicht nur für die Kommission, sondern auch für viele NWB Vorrang hatte. Nachdem die EWN-Untergruppe „Energie“ 2004 ins Leben gerufen wurde, kam sie 2005 dreimal zusammen. Im April und im Juli fanden zwei technische Beratungen statt und im November eine Zusammenkunft auf hoher Ebene, an der die Leiter der Wettbewerbs- und Energieregulierungsbehörden teilnahmen. Im Mittelpunkt der Treffen der Untergruppe standen die laufenden/abgeschlossenen Untersuchungen im Gas- und Elektrizitätssektor durch die Kommission und bestimmte einzelstaatliche Behörden. Bei ihrer Zusammenkunft im November unterstützten die Leiter der NWB und der Energieregulierungsbehörden nachdrücklich die in dem Fragenpapier dargelegten Anfangserkenntnisse der GD Wettbewerb aus der Sektoruntersuchung. Die Untergruppe erörterte auch Marktdefinitionen auf Großhandelsmärkten für Elektroenergie. Eine Reihe von sehr auffälligen, auf einzelstaatlicher Ebene behandelten Fällen im Energiesektor wurde der Kommission vorgelegt, da sie sehr bedeutsame Fragen betrafen, wie die Vereinbarkeit von langfristigen ausschließlichen Gaslieferverträgen mit dem Wettbewerbsrecht der EU oder die Festsetzung überhöhter Preise im Elektrizitätssektor. EWN-Untergruppe „Eisenbahnen“ – Wettbewerbsnetz Schienenverkehr (RTCN) 242. Im März fand das dritte Treffen des RTCN statt. Nach vorausgegangenen Diskussionen bot es die Möglichkeit eines ersten Meinungsaustauschs mit den Eisenbahnregulierungsbehörden (RB) darüber, wie die Zusammenarbeit zwischen NWB und RB hinsichtlich der Öffnung des Eisenbahnmarkts verstärkt werden kann. Dieser Meinungsaustausch wird einmal im Jahr fortgesetzt. Das Ziel besteht darin, Engpässe für den Wettbewerb/die Liberalisierung auf den Eisenbahnmärkten für Frachtverkehr und Beförderung zu erkennen und zu entscheiden, welche Behörde am besten geeignet ist, tätig zu werden. Die Zusammenarbeit innerhalb des RTCN und mit den RB hat sich bereits als sehr fruchtbar erwiesen. Die Herausforderung besteht darin, weitere Wege zu erforschen und konkrete Maßnahmen zu beschließen, die Neulingen den Zugang zum Markt erheblich erleichtern und den Wettbewerb in diesem Sektor verbessern würden. EWN-Untergruppe „Umwelt” 243. Im Jahre 2005 wurde in der EWN-Untergruppe „Umwelt” das Papier der GD Umwelt über Wettbewerbsfragen bei Abfallmanagementsystemen diskutiert, das im September auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurde. In dem Papier werden Kartellrechtsfragen untersucht, die im Hinblick auf Abfallmanagementsysteme, insbesondere bei Verpackungsabfällen, Autowracks und Elektronikschrott, auftreten können. EWN-Untergruppe von Experten für Wertpapierfragen 244. Im September fand ein drittes Jahrestreffen der aus Experten für Wertpapierfragen bestehenden Untergruppe des EWN statt. Regelmäßige Kontakte erleichtern die Angleichung der Anwendung von Wettbewerbsregeln auf einzelstaatlicher und auf EU-Ebene in diesem Sektor. Ein bedeutender Tagesordnungspunkt dieser Zusammenkunft, bei der die NWB ihre jüngsten Erfahrungen austauschten, war die Konsolidierung. Als neue Initiative wurde eine vorläufige theoretische Modellierung der Auswirkungen der Konsolidierung im Abrechnungssektor auf den Sozialbereich vorgestellt. D – Ausgewählte Rechtssachen max.mobil[116] 245. Durch sein Urteil vom 22. Februar hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) das Urteil des Gerichts erster Instanz (EuGeI) in der Rechtssache T-54/99 max.mobil / Kommission auf, in dem den Beschwerdeführern ein generelles Recht zuerkannt wurde, die Weigerung der Kommission, gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag tätig zu werden, anzufechten. In seinem Urteil erkennt der EuGH, dass die Beschwerdeführer gemäß Artikel 86 Absatz 3 Entscheidungen der Kommission, kein Verfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, nicht anfechten können, weil ein derartiger Akt nicht als Akt mit verbindlichen Rechtswirkungen betrachtet werden kann. Damit bestätigte der EuGH die Praxis der Kommission, Beschwerden gemäß Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag ähnlich der Vorgehensweise gemäß Artikel 226 EG-Vertrag zu behandeln. Syfait (Glaxo Greece)[117] 246. Durch sein Urteil vom 30. Mai wies der EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des Griechischen Wettbewerbsrats in Verbindung mit der Auslegung des Artikels 82 EG-Vertrag hinsichtlich des parallelen Handels mit Arzneimitteln als unzulässig ab. Der EuGH befand, dass die griechische Wettbewerbsbehörde (NWB) kein Gericht im Sinne des Artikels 234 EG-Vertrag ist. Zu dieser Schlussfolgerung gelangte der Gerichtshof ausgehend von einer Reihe von Elementen, die in ihrer Gesamtheit betrachtet wurden und zu denen das Fehlen ausreichender Sicherheiten, dass die Unabhängigkeit der griechischen NWB gewährleistet ist, sowie der noch wichtigere Umstand gehören, dass eine Wettbewerbsbehörde durch eine Entscheidung der Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 von ihrer Zuständigkeit entbunden werden kann. Spezialgraphit[118] 247. Durch sein Urteil vom 15. Juni, das sich weitgehend mit Geldbußen befasst, befürwortete das EuGeI den Kernpunkt der Feststellungen und der Begründung der Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Dezember 2002 im Hinblick auf zwei Kartelle im Spezialgraphitsektor. 248. Das EuGeI bestätigte im Hinblick auf den Begriff „Unternehmen“, dass die Kommission generell davon ausgehen kann, dass eine 100-prozentige Tochterfirma im Wesentlichen die ihr von der Muttergesellschaft erteilten Weisungen befolgt, und dass keine Notwendigkeit besteht zu prüfen, ob die Muttergesellschaft diese Befugnis tatsächlich ausgeübt hat. 249. Das EuGeI entschied, dass die Kommission bei der Würdigung der jeweiligen Bedeutung der an einem weltweiten Preisfestsetzungskartell Beteiligten und demzufolge bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der gegen jeden von ihnen verhängten Geldbuße berechtigt ist, den weltweiten Warenumsatz und die weltweiten Marktanteile als Bezugsgröße zu verwenden. 250. Das EuGeI bestätigte, dass nach dem Territorialitätsprinzip kein Widerspruch zwischen der Ausübung der Befugnis der Kommission und der US-Behörden besteht, gegen Unternehmen, die Wettbewerbsregeln des EWR und der Vereinigten Staaten zuwiderhandeln, Geldbußen zu verhängen. Die Kommission verstößt somit nicht gegen den Grundsatz „ ne bis in idem “, wenn sie Unternehmen Geldbußen wegen einer bestimmten Zuwiderhandlung auferlegt, die in den Vereinigten Staaten bereits durch Sanktionen geahndet wurde. Das trifft auch dann zu, wenn bei der Festsetzung von Geldbußen auf weltweite Marktanteile und den weltweiten Umsatz Bezug genommen wurde. 251. Im Hinblick auf mildernde Umstände bestätigte das EuGeI, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, eine Geldbuße wegen der Beendigung einer offensichtlichen Zuwiderhandlung zu ermäßigen, unabhängig davon, ob diese Beendigung vor oder nach ihrer Untersuchung erfolgt ist. 252. Aus drei Gründen wurden jedoch Ermäßigungen von Geldbußen gewährt. Erstens stellte das EuGeI einen sachlichen Fehler hinsichtlich des Umsatzes eines der Unternehmen fest, an die die Entscheidung gerichtet war. Zweitens stellte das EuGeI fest, dass die Verhaltensweise eines der Mitglieder des Kartells nicht ohne weiteres von dem der beiden anderen zu unterscheiden war und verringerte deshalb die Höhe der diesem Unternehmen wegen erschwerender Umstände auferlegten Erhöhung von 50 % auf 35 %. Drittens entschied das EuGeI, dass im Falle der Liquidation eines Unternehmens vor dem Erlass der Verbotsentscheidung der Höchstbetrag der Geldbuße individuell auf die sich daraus ergebenden gesonderten Rechtsträger anzuwenden ist. Das EuGeI verringerte deshalb den Betrag der dem kleineren Adressaten auferlegten Geldbuße. Gegen das Urteil wurden von einem der Unternehmen Rechtsmittel eingelegt[119]. Vorisolierte Rohre[120] 253. Durch sein Urteil vom 28. Juni wies der EuGH alle Rechtsmittel gegen die Urteile des EuGeI vom 20. März 2002[121] hinsichtlich der Entscheidung der Kommission in der Rechtssache „Vorisolierte Rohre“ ab. Zum ersten Mal wurde die Rechtmäßigkeit des in den Leitlinien für Geldbußen von 1998[122] beschriebenen Verfahrens der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen durch den EuGH bestätigt. 254. Der EuGH befand für Recht, dass die Anwendung eines solchen Verfahrens nicht dem Grundsatz des Schutzes berechtigter Erwartungen zuwiderläuft. Er unterstrich, dass die Kommission auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik einen weiten Ermessensspielraum hat, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Betrags von Geldbußen. Die angemessene Anwendung der Wettbewerbsregeln der EU erfordert, dass die Kommission die Höhe von Geldbußen jederzeit an die Erfordernisse dieser Politik anpassen kann. Unternehmen, die an einem Verwaltungsverfahren beteiligt sind, bei dem möglicherweise Geldbußen verhängt werden, können keine berechtigten Erwartungen hegen, dass die Kommission die Höhe zuvor auferlegter Geldbußen nicht überschreitet oder dass zur Berechnung der Geldbußen ein spezielles Verfahren herangezogen wird. 255. Ferner urteilte der EuGH, dass das in den Leitlinien enthaltene neue Verfahren zur Berechnung von Geldbußen für Unternehmen wie die Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als die Zuwiderhandlungen begangen wurden, nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar war. Der Grundsatz der Geltung ohne rückwirkende Kraft wurde demzufolge nicht verletzt. Der EuGH konstatierte weiterhin, dass die Kommission mit der Darlegung des Verfahrens, das sie bei der Berechnung von Geldbußen anwenden will, innerhalb ihres Rechtsrahmens blieb und den Ermessensspielraum, der ihr vom Gesetzgeber eingeräumt wurde, nicht überschritten hat. Edelstahl (Legierungszuschlag)[123] 256. Durch Urteile vom 14. Juli wies der EuGH die Rechtsmittel gegen die Urteile des EuGeI vom 13. Dezember 2001[124] zurück, in denen die Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998[125] weitgehend bestätigt wurde, gegen sechs Hersteller von Flachstahlprodukten aus Edelstahl, auf die mehr als 80 % der europäischen Produktion entfallen, wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 EGKS-Vertrag Geldbußen zu verhängen. Die Zuwiderhandlung bestand in einer abgestimmten Erhöhung von Edelstahlpreisen, indem das Verfahren zur Berechnung des „Legierungszuschlags“ verändert wurde. 257. Der EuGH bestätigte, dass die Kommission nicht davon ausgehen kann, dass eine Muttergesellschaft, die eine Tochterfirma einer anderen Partei erworben hat und ausdrücklich die Haftung für die Handlungen dieser Tochterfirma übernimmt, auf ihr Recht verzichtet hat, ihre Einrederechte im Hinblick auf früheres Verhalten der Tochterfirma vor der Geschäftsübertragung auszuüben. Der EuGH wiederholte auch, dass ein ausdrückliches Eingeständnis der Zuwiderhandlung über das bloße Eingeständnis der Art des Tatbestands hinaus gemäß der Mitteilung zur Kronzeugenregelung von 1996 zu einer weiteren Verringerung der Geldbuße führen kann. SAS[126] 258. In seinem Urteil vom 18. Juli wies das EuGeI alle Gründe zurück, die von SAS zur Erhärtung seiner Forderung nach Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße angeführt wurden, die dem Unternehmen durch die Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 auferlegt wurde. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass SAS und Maersk Air durch den Abschluss einer Reihe von Marktaufteilungsvereinbarungen gegen Artikel 81 EG-Vertrag verstoßen haben. 259. Das EuGeI stellte fest, dass die von der Kommission zum Zwecke der Verhängung von Geldbußen vorgenommene Einschätzung der Zuwiderhandlung als „sehr schwerwiegend“ angesichts der Art der Zuwiderhandlung an sich (was ein wesentliches Kriterium ist), ihres geografischen Umfangs (da sie sich auf Flugstrecken nach und von Dänemark bezieht) und ihrer erheblichen Auswirkung auf den Markt voll gerechtfertigt war. Im Hinblick auf die Dauer entschied das EuGeI, dass die Kommission den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zu Recht als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung betrachtet hat, selbst wenn diese erst später erfolgte. Das Gericht entschied auch, dass zum Zwecke der Berücksichtigung mildernder Umstände die Bereitschaft eines Unternehmens zur Mitarbeit irrelevant ist und nur der konkrete Grad der Mitarbeit zählt. Luxemburgisches Bierkartell[127] 260. Durch das Urteil vom 27. Juli bestätigte das EuGeI die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001, in Luxemburg wegen eines über lange Zeit bestehenden und durch eine ausdrückliche Vereinbarung über Bierbezugsbindungen geschaffenen Kartells Geldbußen zu verhängen, in ihrer Gesamtheit. Das EuGeI bestätigte auch die gängige Rechtsprechung, nach der keine Wirkungen nachgewiesen werden müssen, wenn der Gegenstand der Zuwiderhandlung eine Beschränkung des Wettbewerbs ist. Das EuGeI urteilte, dass diese Zuwiderhandlung zum Zwecke der Festsetzung von Geldbußen allein aufgrund der Art des Verstoßes als sehr schwerwiegend hätte eingestuft werden können und dass diese Einstufung vorgenommen werden kann, obwohl nur ein Mitgliedstaat, nämlich Luxemburg, betroffen ist. Daimler Chrysler[128] 261. In seinem Urteil vom 15. September bestätigte das EuGeI einen Teil der Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2001 in der Sache Mercedes-Benz[129], in der die Kommission feststellte, dass die DaimlerChrysler AG selbst oder durch ihre belgischen und spanischen Tochterfirmen Wettbewerbsregeln der EU verletzt hat. Mit der Entscheidung wurde wegen dreier unterschiedlicher Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von über 71 Mio. EUR gegen DaimlerChrysler verhängt. Erstens hatte DaimlerChrysler, um einen Wettbewerb innerhalb des Handelsvertreternetzes zu verhindern, seine deutschen Handelsvertreter angewiesen, Neuwagen nur an Kunden in ihrem eigenen Vertragsgebiet zu verkaufen und von Kunden mit Wohnsitz außerhalb ihres Vertragsgebiets bei Neuwagenbestellungen eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Fahrzeugpreises zu verlangen. Zweitens wurden DaimlerChrysler Sanktionen auferlegt, weil das Unternehmen seine deutschen Handelsvertreter und seine spanischen Vertragshändler daran gehindert hatte, Autos an Leasing-Unternehmen zu liefern, wenn kein Kunde bekannt war, wodurch die Leasing-Unternehmen keine sofort verfügbaren Fahrzeuge für bevorstehende Leasingverträge vorrätig halten konnten. Drittens war DaimlerChrysler durch seine 100-prozentige belgische Tochterfirma an Vereinbarungen zur Beschränkung von Rabatten für Neuwagenkäufer in Belgien beteiligt. 262. Aufgrund des von DaimlerChrysler eingelegten Rechtsmittels hob das EuGeI die Entscheidungen hinsichtlich der ersten beiden Zuwiderhandlungen auf, die sich auf Deutschland und Spanien beziehen. 263. Bezüglich des mutmaßlichen wettbewerbsbehindernden Verhaltens von DaimlerChrysler in Deutschland urteilte das EuGeI, dass die von DaimlerChrysler in Deutschland geschlossenen Vertriebsvereinbarungen unter die Begriffsbestimmung echter Handelsvertreterverträge und demzufolge nicht in den Geltungsbereich von Artikel 81 EG-Vertrag fallen. Zu diesem Schluss kam das EuGeI insbesondere, nachdem es in Betracht gezogen hatte, dass deutsche Handelsvertreter kein Eigentum an den Fahrzeugen erwerben, die sie im Namen und Auftrag von DaimlerChrysler an Endkunden verkaufen. Ferner stellte das EuGeI fest, dass weder die in der Entscheidung der Kommission ausgewiesenen marktspezifischen Investitionen der Handelsvertreter noch die anderen ihnen auferlegten Dienstleistungsverpflichtungen wie Garantiereparaturen und Kundendienst kommerzielle Risiken in einem Umfang mit sich bringen, durch den die kommerzielle Beziehung einer Vereinbarung gleichkommt, die in den Geltungsbereich des Artikels 81 EG fällt. 264. Bezüglich der Verhaltensweise von DaimlerChrysler in Spanien stellte das EuGeI fest, dass jedes Leasing-Unternehmen nach spanischem Recht zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs bereits einen ausgewiesenen Kunden für den Leasingvertrag haben muss. Die von der Kommission mit Sanktionen belegte Verhaltensweise leitete sich demzufolge aus der gültigen nationalen Gesetzgebung ab und ergab sich nicht aus der Durchführung einer Vereinbarung, die den Wettbewerbsregeln der EG zuwiderläuft. 265. Das EuGeI bestätigte die Geldbuße von 9,8 Mio. EUR wegen der Beteiligung von DaimlerChrysler durch seine 100-prozentige belgische Tochterfirma an einer Vereinbarung zur Aufrechterhaltung von Einzelhandelspreisen mit seinen belgischen Vertragshändlern. Diese Vereinbarung sollte den Preiswettbewerb in Belgien durch die Einführung von Aufdeckungs- und Abschreckungsmaßnahmen gegen Rabatte von mehr als 3 % insbesondere für die E-Klasse beschränken. Belgisches Bierkartell[130] 266. Durch Urteile vom 25. Oktober und 6. Dezember hat das EuGeI die Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in der Rechtssache Belgisches Bierkartell durch Abweisung der von Danone und Haacht vorgebrachten Argumente bestätigt. Die Geldbuße für Danone wurde lediglich leicht herabgesetzt, weil einer von der Kommission als erschwerend eingestuften Umstände in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ausmaß des Kartells stand. 267. Das Urteil ist besonders im Hinblick auf den erschwerenden Umstand der Rückfälligkeit bedeutsam. Das EuGeI zog in Betracht, dass Rückfälligkeit eine sehr bedeutende Erhöhung der Geldbuße rechtfertigt. Es entschied, dass Rückfälligkeit festgestellt werden kann, wenn frühere Entscheidungen der Kommission eine Zuwiderhandlung feststellten, ohne dass eine Geldbuße auferlegt wurde, und bestätigte, dass vor langer Zeit erlassene Entscheidungen eine rechtmäßige Grundlage für Rückfälligkeit bilden können. Das EuGeI bestätigte ebenfalls, dass keine Verpflichtung besteht, einen relevanten Markt für Zuwiderhandlungen objektbezogen zu definieren, und dass für Antworten, die nicht über das hinausgehen, was das Unternehmen in Beantwortung eines Auskunftsverlangens zu übergeben verpflichtet ist, keine Ermäßigung wegen Mitarbeit geboten ist. Demzufolge besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Übermittlung von Sachantworten auf Fragen, die von der Kommission in einem Auskunftsverlangen hinsichtlich der Zeitpunkte von Zusammenkünften und der Identität der Teilnehmer gestellt wurden. Vitamine[131] 268. Durch sein Urteil vom 6. Oktober hob das EuGeI die Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 in der Sache Vitamine auf, soweit sie Sumitomo Chemical Co Ltd und Sumika Fine Chemicals Ltd betrifft. An diese beiden Unternehmen war eine Entscheidung gerichtet, in der ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln festgestellt wurde, wobei die Kommission ihnen jedoch keine Geldbuße auferlegte, weil der von ihnen begangene Verstoß verjährt war. 269. Das EuGeI stellte fest, dass die Kommission unter derartigen Umständen berechtigt ist, eine Entscheidung zu erlassen, in der eine Zuwiderhandlung in der Vergangenheit festgestellt wird, vorausgesetzt, es besteht ein legitimes Interesse der Kommission an einer solchen Entscheidung. Hinsichtlich des vorliegenden Falles urteilte das EuGeI, dass aus der Entscheidung nicht abgeleitet werden kann, ob die Kommission Betrachtungen darüber angestellt hat, ob sie ein legitimes Interesse am Erlass einer Entscheidung hatte, in der von den Antragstellern bereits beendete Zuwiderhandlungen festgestellt wurden, und dass die Kommission dem Gericht das Vorliegen eines solchen legitimen Interesses nicht nachgewiesen hatte. Zinkphosphat[132] 270. In vier Urteilen, die am 29. November verkündet wurden, bestätigte das EuGeI in vollem Umfang die Würdigung der Kommission und wies alle Anträge auf Aufhebung oder Ermäßigung von Geldbußen zurück, die gegen ein Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungskartell für Zinkphosphat verhängt wurden, einem mineralischen Korrosionsschutzpigment, das bei der Herstellung von industriellen Anstrichstoffen verbreitet Einsatz findet. Das EuGeI erkannte, dass die Geldbußen angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gerechtfertigt waren und auf eine angemessene Art und Weise berechnet wurden. 271. Die betreffenden Unternehmen waren KMU, und die Geldbußen stellten einen erheblichen Prozentsatz ihres weltweiten Umsatzes dar. Das EuGeI bestätigte die Einstufung der Zuwiderhandlung als „sehr schwerwiegend“, den Bestand des Kartells über eine Zeit von mehr als vier Jahren und die „differenzierte Behandlung“ der Unternehmen. 272. In der Rechtssache Britannia urteilte das EuGeI, dass die Kommission bei der Festsetzung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes nach den Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 17 nicht verpflichtet ist, den Umsatz zugrunde zu legen, der in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Geldbuße erzielt wurde. Der Grund war, dass der Umsatz der Firma Britannia zu diesem Zeitpunkt durch die Umwandlung in ein nichtgewerbliches Unternehmen Null war. Statt dessen führte das EuGeI weiter aus, dass die Kommission in diesem besonderen Falle richtigerweise auf den letzten Umsatz zurückgegriffen hatte, der einem „vollen“ Jahr wirtschaftlicher Tätigkeit entsprach, d. h. auf das Geschäftsjahr, das am 30. Juni 1996 endete und nicht am 30. Juni 2001. E – Statistischer Überblick [pic] [pic] [pic] II – Fusionskontrolle 273. Die Anzahl der bei der Kommission angemeldeten Unternehmenszusammenschlüsse und Übernahmen stieg 2005 gegenüber dem Vorjahr von 249 auf 313 deutlich an. 274. Die Kommission traf insgesamt 296 abschließende Entscheidungen. Sie erteilte 291 Genehmigungen nach der ersten Untersuchungsphase (Phase I). Davon waren 15 mit Auflagen verbunden und 167 (57 %) beruhten auf dem vereinfachten Verfahren. Die Kommission erließ fünf Entscheidungen nach einer vertieften Prüfung (Phase II). Darunter waren zwei Genehmigungen ohne Auflagen und drei mit Auflagen, jedoch kein Verbot. Darüber hinaus verwies die Kommission sieben Fälle an nationale Wettbewerbsbehörden nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung)[133]. Ferner gingen bei der Kommission 14 Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung, 27 Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 sowie vier Anträge gemäß Artikel 22 ein. Weitere Einzelheiten zum Ausgang dieser Anträge enthält Punkt 3. 275. Trotz der hohen Zahl der Anmeldungen wurden nur fünf Entscheidungen nach Artikel 8 der Fusionskontrollverordnung erlassen. Verbotsentscheidungen nach Artikel 8 Absatz 3 wurden nicht getroffen. Außerdem wurden drei Anmeldungen von den Anmeldern in der Phase II zurückgezogen. 276. Der Anteil an angemeldeten Zusammenschlüssen, die untersagt wurden, ist weiterhin gering und liegt im Durchschnitt bei rund 1 % (bzw. 2 % unter Einbeziehung der in Phase II zurückgezogenen Anmeldungen). Wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist, zeichnet sich kein klarer Aufwärts- bzw. Abwärtstrend ab, was die Gefahr anbelangt, dass ein Unternehmen, das ein Zusammenschlussvorhaben anmeldet, seine Anmeldung in Phase II zurückzieht bzw. dass eine Verbotsentscheidung erlassen wird. Tabelle 1 – Verbote und Zurücknahmen in Phase II, 1995-2005 - 1.2. Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 404. Die Vereinbarkeit regionaler Beihilfen mit dem EG-Vertrag ist in den Leitlinien der Kommission für Regionalbeihilfen geregelt. Die geltenden Leitlinien wurden im Jahr 1998 auf unbestimmte Zeit erlassen. Im April 2003 beschloss die Kommission, diese Leitlinien noch bis 2006 anzuwenden und für den Zeitraum nach 2006 „zu gegebener Zeit eine Überprüfung ins Auge zu fassen, damit den Mitgliedstaaten und der Kommission genügend Zeit bleibt, um die regionalen Fördergebietskarten für die Zeit nach dem 1. Januar 2007 vor Ende 2006 festlegen, anmelden und genehmigen zu können“. Diese neuen Leitlinien sollen für die Gesamtdauer des nächsten Programmplanungszeitraums der Strukturfonds, d. h. von 2007 bis 2013, gelten. 405. Im Vorfeld der Erarbeitung der neuen Leitlinien leitete die Kommission im April 2003 einen umfassenden Konsultationsprozess ein. Den Mitgliedstaaten wurden zwei Diskussionspapiere zugeleitet, die auch auf der Website der GD Wettbewerb gestellt wurden. Im Juli wurde den Mitgliedstaten ein von der GD Wettbewerb erarbeiteter Leitlinienentwurf übermittelt, der ebenfalls auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist. Im Februar und September fanden multilaterale Treffen mit Experten aus den Mitgliedstaaten, den EWR-Ländern, Rumänien und Bulgarien statt; auf allen Ebenen wurden zahlreiche Treffen mit Vertretern der betreffenden Regionen organisiert. Insgesamt gingen mehr als 500 Hinweise und Vorschläge von verschiedenen Seiten ein. Der Ausschuss der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuss gaben eine Stellungnahme zur Überprüfung der Leitlinien ab, die bei der Aufstellung der neuen Leitlinien weitgehend berücksichtigt wurde. Das Europäische Parlament nahm am 15. Dezember einen Initiativbericht zu den Leitlinien an, der ebenfalls umfassend Berücksichtigung fand. 406. Am 21. Dezember verabschiedete die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. Der vorläufige Wortlaut ist auf der Website der GD Wettbewerb abrufbar[165]; die endgültige Fassung wird im Amtsblatt veröffentlicht. 407. Bei der Erarbeitung des Entwurfs der neuen Leitlinien waren zwei Grundsätze von grundlegender Bedeutung: - es muss ein konkreter Beitrag zur Kohäsionspolitik der EU durch Gewährleistung eines Höchstmaßes an Kohärenz mit den Strukturfondsverordnungen geleistet werden; - die Schlussfolgerungen mehrerer Europäischer Räte, die weniger wettbewerbsschädigende und dafür gezieltere Beihilfen gefordert hatten, müssen mithilfe des im Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ festgelegten allgemeinen Ansatzes umgesetzt werden. 408. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sind die drei wichtigsten Merkmale der neuen Leitlinien folgende: - die notwendige Begrenzung regionaler Beihilfen auf die am stärksten benachteiligten Regionen in den 25 und demnächst 27 Mitgliedstaaten der EU, wobei den Mitgliedstaaten genügend Spielraum bleiben muss, damit sie weitere Regionen aufgrund der örtlichen Bedingungen im Sinne von Wohlstand und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als förderfähig ausweisen können; - die notwendige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU in ihrer Gesamtheit, ihrer Mitgliedstaaten und Regionen mithilfe klar differenzierter und ausgewogener Beihilfehöchstintensitäten, die der Bedeutung der jeweiligen regionalen Probleme sowie den Bedenken im Zusammenhang mit Ausstrahlungseffekten auf nicht geförderte Gebiete Rechnung tragen, und - die notwendige Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs vom derzeitigen System zu dem neuen Ansatz, der ausreichend Zeit für die Anpassung lässt und die in der Vergangenheit erzielten Erfolge nicht gefährdet. 409. In Gebieten, die gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen nicht förderfähig sind, können Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung in anderer Form gewährt werden (Beihilfen für FuE, Risikokapital, Ausbildung, Umweltschutz usw.). Wie im Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ angekündigt, werden diese Beihilfen mit horizontaler Zielsetzung so reformiert, dass die Mitgliedstaaten ausreichend Spielraum für die Umsetzung der in den Strukturfondsverordnungen festgelegten Ziele im Bereich der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und für die Behebung eines konkreten Marktversagens haben, das innerhalb dieser Regionen auftreten kann. 1.3. Künftiger Gemeinschaftsrahmen für FuE und Innovation 410. Der bestehende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen[166] sollte ursprünglich am 31. Dezember auslaufen[167], wurde dann aber bis zum 31. Dezember 2006 verlängert[168]. Im Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ beschloss die Kommission, „zu prüfen, ob in den Gemeinschaftsrahmen Beihilfen aufzunehmen sind, die ganz bestimmte Innovationstätigkeiten fördern und bisher nicht in den bestehenden Leitlinien und Verordnungen erfasst sind, um so einen Beihilferahmen für FuE und Innovation zu schaffen“[169]. 411. Nach Annahme eines Konsultationsdokuments zur Innovation durch die Kommission bestand vor Ende 2005 keine Möglichkeit für die Erarbeitung eines gemeinsamen Rahmens für FuE und Innovation. Anfang 2006 sollte ein erster Gedankenaustausch mit den Mitgliedstaaten stattfinden, damit der künftige Rahmen für FuE und Innovation etwa im Sommer 2006 erlassen werden kann. Dementsprechend beschloss die Kommission, bis dahin den bestehenden FuE-Gemeinschaftsrahmen weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006. 412. Im September leitete die Kommission eine öffentliche Anhörung zu Maßnahmen für Verbesserungen im Bereich der staatlichen Innovationsbeihilfen ein. Die vorgeschlagenen Verbesserungen, die im Mitteilungsentwurf zu staatlichen Innovationsbeihilfen[170] dargelegt werden, umfassen Vorschriften für Beihilfen zur Finanzierung von Innovationen, Kriterien zur Unterstützung der Behörden bei der effizienteren Ausrichtung von Beihilfen, die Präzisierung der Vorschriften im Interesse einer höheren Rechtssicherheit und die Vereinfachung des Regelungsrahmens. 413. In der Mitteilung wird um Kommentare zu zahlreichen konkreten Maßnahmen gebeten, für die staatliche Beihilfen durch die Kommission im Wege von Ex-ante-Regelungen und -Kriterien genehmigt werden könnten. Ausgehend von den Ergebnissen des Konsultationsprozesses, die die Kommission jetzt bewertet, werden neue Bestimmungen in die Beihilfevorschriften aufgenommen. Dank dieser Bestimmungen werden Mitgliedstaaten, die diese neuen Vorschriften anwenden, nicht nur schneller eine Genehmigung staatlicher Innovationsbeihilfen erhalten; sie werden ihnen auch dabei helfen, öffentliche Gelder gezielter und wirksamer einzusetzen. 414. In dem Konsultationspapier macht die Kommission deutlich, dass staatliche Beihilfen kein Allheilmittel für sämtliche Probleme der EU im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit oder Innovation darstellen. Die Kommission räumt zwar ein, dass die staatliche Beihilfenpolitik im Zusammenhang mit Bemühungen um die Erzeugung von Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen gezielt zur Förderung von Innovationen genutzt werden kann, indem Marktdefizite behoben werden, die Innovationen verhindern, unterstreicht aber zugleich, dass ein stärkeres Engagement der Unternehmen im Bereich der Innovation zuallererst davon abhängig ist, dass der Wettbewerb funktioniert. Wettbewerb schafft natürliche Anreize für Firmen, neue Ideen und Produkte zu entwickeln; er versetzt sie in die Lage, sich auf Veränderungen einzustellen, und bestraft jene, die verharren oder hinterherhinken. Der Gewährleistung von Wettbewerb als Triebfeder der Innovation kommt daher überragende Bedeutung zu. 415. Im Einklang mit dem verbesserten wirtschaftlichen Ansatz im Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ wird in der Mitteilung eine schlüssige Methodik zur Erarbeitung von Beihilfemaßnahmen für innovationsbezogene Aktivitäten beschrieben. Demnach gilt der Grundsatz, das staatliche Beihilfen genehmigt werden können, wenn i) mit dem Beihilfeinstrument ein konkretes Marktversagen behoben wird; ii) die staatliche Beihilfe ein geeignetes Instrument ist (was nicht immer zutrifft, denn gelegentlich können strukturpolitische Maßnahmen bzw. Regulierungsmaßnahmen besser geeignet sein); iii) von der Beihilfe ein Anreizeffekt für innovationsbezogene Aktivitäten ausgeht und sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem festgelegten Ziel steht und iv) die Wettbewerbsverzerrungen sich in Grenzen halten. 416. Die Vorschläge für Innovationsbeihilfen decken sechs große Bereiche ab: innovative Neugründungen, Risikokapital, die Einbeziehung von Innovation in bestehende Vorschriften für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (FuE), Innovationsmittler, Ausbildung und Mobilität zwischen akademischem Forschungspersonal und KMU sowie Kompetenzzentren für Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse. 1.4. Mitteilung über staatliche Beihilfen für die Exportkreditversicherung 417. Die Geltungsdauer der Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf die kurzfristige Exportkreditversicherung („STEC“)[171] lief am 31. Dezember aus. Nach Abschluss einer Studie über die Lage des privaten Rückversicherungsmarktes auf dem Gebiet der Exportkreditversicherung und nach Konsultation der Mitgliedstaaten sowie sonstiger Interessierter beschloss die Kommission, die mit der Änderung von 2001 eingeführte Definition der marktfähigen Risiken unverändert zu lassen. Weil jedoch in den meisten Mitgliedstaaten Klein- und Kleinstunternehmen mit geringen Ausfuhrumsätzen von Seiten privater Versicherer keine oder nur eine unzureichende Ausfuhrkreditversicherungsdeckung angeboten wird, beschloss die Kommission, die Ausfuhrrisiken dieser Unternehmen in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen auf dem Markt keine angemessene Deckung angeboten wird, vorübergehend als nicht marktfähig zu betrachten. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die privaten Versicherer auf den durch die EU-Erweiterung bedingten größeren Markt einstellen müssen. Diese neue Bestimmung gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010. Die Kommission wird jedoch die Marktlage von KMU mit geringen Ausfuhrumsätzen innerhalb von drei Jahren erneut bewerten. Sollte sich herausstellen, dass für diese KMU am Markt eine ausreichende Ausfuhrkreditversicherungsdeckung verfügbar ist, wird die Kommission die Mitteilung dahingehend ändern, dass die Risiken dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausfuhr als „marktfähig“ eingestuft werden. Im Dezember veröffentlichte die Kommission die endgültige Mitteilung[172]. Gleichzeitig beschloss sie, die Geltungsdauer der Mitteilung von 1997 bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern. 1.5. Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen 418. Die Kommission hat im Vorfeld der Erarbeitung eines neuen Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen mit der Überprüfung des bis Ende 2007 geltenden Gemeinschaftsrahmens[173] begonnen. Zu diesem Zweck veröffentlichte sie im August zunächst einen Fragebogen[174] und forderte alle Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten auf, ihre Erfahrungen mit dem derzeitigen Gemeinschaftsrahmen mitzuteilen. Der Fragebogen beinhaltete ein breites Spektrum von Fragen, wie zum Beispiel die, ob für Umweltschutzbeihilfen eine Gruppenfreistellungsverordnung eingeführt werden sollte; welche Gruppen von Umweltschutzbeihilfen aufgenommen werden sollten; ob das Verursacherprinzip gestärkt werden sollte und ob weniger Beihilfen für umweltgefährdende Unternehmen genehmigt werden sollten. Die Kommission wird die Antworten auswerten und Schlussfolgerungen im neuen Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen formulieren, die dann im Laufe des Jahres 2006 mit den Mitgliedstaaten erörtert werden. 1.6. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse KASTEN 4: DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE Eine der ersten Initiativen, die im Zusammenhang mit dem Aktionsplan „Staatlichen Beihilfen“ im Juli auf den Weg gebracht wurden, war ein wichtiges Maßnahmenpaket, das die staatlichen Beihilfen und die Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen betraf. Die Kommission verabschiedete dieses Paket, um bei der Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse größere Rechtssicherheit zu schaffen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Unternehmen für die Ausführung genau umrissener öffentlicher Versorgungsaufträge in Höhe der angefallenen Kosten, einschließlich eines angemessenen Gewinns, öffentliche Gelder erhalten dürfen, solange keine wettbewerbsverzerrende Überkompensierung stattfindet. Notwendige Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung einer öffentlichen Dienstleistung können mit dem Beihilferecht vereinbar sein; überhöhte Ausgleichszahlungen und die Quersubventionierung angrenzender Märkte sind hingegen ungerechtfertigt. Die Maßnahmen gelten nur für Unternehmen, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, da finanzielle Unterstützung für Einrichtungen, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen (z. B. Pflichtversicherungen), keine staatliche Beihilfe darstellt. Das Maßnahmenpaket besteht aus einer Kommissionsentscheidung[175], einem Gemeinschaftsrahmen[176] für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, sowie einer Änderung zur Kommissionsrichtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen[177]. Dem Paket kommt insofern Bedeutung zu, als nach dem Altmark-Urteil[178] des Europäischen Gerichtshofs vom Juli 2003 Ausgleichszahlungen für viele kleine Dienstleistungen einer staatlichen Beihilfe gleichkommen könnten. Das angenommene Maßnahmenpaket bietet eine pragmatische, unbürokratische Lösung für dieses Problem, nimmt es doch staatliche Beihilfen von der Notifizierungspflicht aus, solange die Höhe eines Ausgleichs unterhalb bestimmter Schwellen und nur in der erforderlichen Höhe gewährt wird. Die aufgrund von Artikel 86 Absatz 3 EG-Vertrag erlassene Entscheidung der Kommission stellt klar, unter welchen Voraussetzungen Zahlungen an Unternehmen als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit dem EG-Beihilferecht vereinbar sind und deshalb nicht notifiziert werden müssen. Die Entscheidung gilt für Ausgleichszahlungen unter 30 Mio. EUR pro Jahr an Begünstigte mit einem Jahresumsatz von weniger als 100 Mio. EUR. Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser und im sozialen Wohnungsbau tätige Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, fallen ungeachtet ihrer Höhe ebenfalls unter die Entscheidung. Das Gleiche gilt für die Subventionierung von Flug- und Fährverbindungen zu Inseln sowie von Flug- und Seehäfen unterhalb eines bestimmten Passagieraufkommens. Krankenhäuser und der soziale Wohnungsbau sind vollständig von der Pflicht zur Notifizierung befreit, ungeachtet der Höhe der Ausgleichszahlung, da das Betreiben eines Krankenhauses und Immobilienanlagen im sozialen Wohnungsbau dazu führen, dass jedes einzelne Unternehmen hohe Beihilfen erhält, d. h. die Beihilfen würden nahezu ausnahmslos die jeweils geltenden Höchstgrenzen überschreiten und fast alle Krankenhäuser müssten der Kommission notifiziert werden. Dies würde einen enormen bürokratischen Aufwand bedeuten. Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen nach Gutdünken gewähren können: Die Freistellungen von der Notifizierungspflicht durch die Entscheidung greift nur, wenn sämtliche Bedingungen erfüllt sind; so darf es insbesondere keine Überkompensierung geben und es muss sich bei der erbrachten Dienstleistung um einen klar umrissenen öffentlichen Versorgungsauftrag handeln. Die Mitgliedstaaten bleiben verantwortlich festzulegen, welche Leistungen zu den „öffentlichen Dienstleistungen“ gehören und wie diese erbracht werden sollen. Der Gemeinschaftsrahmen der Kommission stellt klar, unter welchen Voraussetzungen von der Entscheidung nicht erfasste Ausgleichszahlungen mit dem Beihilferecht vereinbar sind. Da hier die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung größer ist, besteht Notifizierungspflicht. Ausgleichszahlungen, die die Kosten für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung übersteigen oder die von den Unternehmen dazu verwendet werden, um auf anderen, dem Wettbewerb ausgesetzten Märkten tätig zu werden, sind ungerechtfertigt und daher mit den beihilferechtlichen Vorschriften des EG-Vertrags unvereinbar. Die Änderung der Transparenzrichtlinie der Kommission bestimmt, dass Unternehmen, die staatliche Ausgleichszahlungen erhalten und sowohl öffentliche Dienstleistungen erbringen als auch auf anderen Gebieten tätig sind, hierüber getrennt Buch führen müssen, um Quersubventionen auszuschließen. | 2. Landwirtschaft 2.1. Neue jährliche Berichterstattung über staatliche Beihilfen 419. Ein neues Zeitalter der Berichterstattung über staatliche Beihilfen für den Agrarsektor wurde am 1. März eingeläutet. Die Mitgliedstaaten müssen nunmehr ihre jährlichen Ausgaben für staatliche Beihilfemaßnahmen im Agrarsektor in einer neuen, einfacheren und vereinheitlichten elektronischen Form melden; dies erleichtert den Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten, die Berechnung der Gesamtkosten, die Ermittlung der einzelnen Ausgabearten usw. Die Vereinheitlichung wird eine erhebliche Verbesserung der Transparenz insgesamt bewirken. In der Vergangenheit war die Bereitschaft der einzelnen Mitgliedstaaten, ihrer Berichterstattungspflicht nachzukommen, sehr unterschiedlich ausgeprägt. Trotz der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren übermittelten einige Mitgliedstaaten nie oder nur teilweise Jahresberichte, die sehr große Qualitätsunterschiede aufwiesen, so dass die Auswertung und Vergleiche sehr erschwert wurden. 420. Die neuen Berichte sind ein weiteres Beispiel für die erheblichen Bemühungen um Vereinfachung im Bereich der staatlichen Beihilfen. Folglich übermittelten alle 25 EU-Mitgliedstaaten außer Luxemburg und Portugal detaillierte Daten zu ihren Aufwendungen für staatliche Beihilfen im Jahr 2004. 2.2. Transparenz 421. Gemäß Anhang IV Abschnitt 4 Nummer 4 des Beitrittsvertrags betreffend bestehende staatliche Beihilfen im Bereich Landwirtschaft konnten die neuen Mitgliedstaaten der Kommission alle vor dem Beitritt in Kraft gesetzten und nach dem Beitritt weiterhin anwendbaren Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen mitteilen, damit diese als „bestehende“ Beihilfen im Sinne des Artikels 88 Absatz 1 des EG-Vertrags betrachtet werden. Die neuen Mitgliedstaaten müssen diese Beihilfemaßnahmen erforderlichenfalls bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Tag des Beitritts ändern, damit sie den Leitlinien der Kommission entsprechen. Danach wird jede Beihilfe, die als nicht mit diesen Leitlinien vereinbar angesehen wird, als neue Beihilfe betrachtet. 422. Der Beitrittsvertrag verpflichte die Kommission eine Liste der Beihilfe maßnahmen, die sie als bestehende Beihilfe anerkannt hat, zu veröffentlichen. Am 17. Juni veröffentlichte die Kommission eine Liste bestehender Beihilfemaßnahmen im Amtsblatt [179] und stellte den vollständigen Wortlaut aller von den zehn neuen Mitgliedstaaten notifizierten, bestehenden staatlichen Beihilfemaßnahmen auf der Website der GD Wettbewerb ins Internet. Insgesamt wurden 451 Maßnahmen angezeigt. Dies stellt einen großen Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz im Bereich der staatlichen Beihilfen dar. Da diese bestehenden Beihilfemaßnahmen nicht Gegenstand einer umfassenden Würdigung durch die Kommission sind, hätte die Öffentlichkeit andernfalls Schwierigkeiten, sich über den Inhalt der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Beihilfemaßnahmen zu informieren. Dank dieser Transparenz haben die Landwirte in den neuen Mitgliedstaaten mehr Rechtssicherheit, denn jetzt können sie (und ihre Interessenvertreter) problemlos überprüfen, ob die staatliche Beihilfe, die sie erhalten, in den Geltungsbereich einer bestehenden Beihilfereglung fällt. 423. Die einzelnen neuen Mitgliedstaaten meldeten jeweils folgende Anzahl von Maßnahmen: Tschechische Republik (63), Litauen (30), Lettland (33), Slowakei (32), Estland (23), Malta (19), Ungarn (108), Zypern (70), Polen (51) und Slowenien (22). Die Kommission stellte den vollständigen Wortlaut der bestehenden Beihilfemaßnahmen auf der Website der GD Wettbewerb ins Internet[180]. 3. Kohlesektor 424. Durch die Erweiterung der EU hat sich die Zahl der Kohle produzierenden Länder von drei (Deutschland, Vereinigtes Königreich, Spanien) auf sieben erhöht. Hinzugekommen sind Polen, die Tschechische Republik, die Slowakei und Ungarn. Trotz des jüngsten dramatischen Anstiegs des Kassamarktpreises für Kohle sind die deutsche, spanische und ungarische Kohleindustrie Europas ohne erhebliche staatliche Subventionen für die laufende Kohleproduktion weiterhin nicht wettbewerbsfähig. Im Vereinigten Königreich, Polen, der Tschechischen Republik und der Slowakei ist die Lage günstiger; dort werden staatliche Subventionen nur für geerbte Verbindlichkeiten und zur Deckung von Erstinvestitionskosten gewährt. 425. Im Juni genehmigte die Kommission die langfristigen Umstrukturierungspläne für den Kohlesektor in Deutschland, Polen und Ungarn. Diese Pläne wurden 2004 gemeldet und erstrecken sich auf den Zeitraum 2004-2010. Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens genehmigte die Kommission im Dezember den Umstrukturierungsplan für die spanische Kohleindustrie für die Jahre 2003 bis 2005. Im Jahr 2005 reichte die Slowakei Plan für ihren Erstinvestitionen für den Zeitraum 2005-2010 ein. 426. Des Weiteren traf die Kommission 2005 zahlreiche Entscheidungen über Einzelbeihilfen. Die Kommission hat vier Entscheidungen zur Genehmigung staatlicher Beihilfen für geerbte Verbindlichkeiten für das slowakische Kohlebergwerk HBP, zur Genehmigung von Investitionsbeihilfen für das tschechische Kohlebergwerk Lignin Hodin, zur Genehmigung staatlicher Beihilfen für geerbte Verbindlichkeiten für verschiedene tschechische Kohlebergwerke und zur Genehmigung staatlicher Beihilfen für die deutsche Kohleindustrie für 2005 angenommen. 4. Verkehrssektor 427. Eines der wichtigsten Ziele der Gemeinsamen Verkehrspolitik ist die Förderung umweltfreundlicher Verkehrsträger, um eine Verringerung der negativen Auswirkungen des Verkehrs zu erreichen. 428. In diesem Sinne gilt die Wiederbelebung des Eisenbahnsektors als Schlüsselfaktor in der Gemeinsamen Verkehrspolitik der EU. Der Schienenverkehr muss wieder ausreichend wettbewerbsfähig werden, um auch künftig im Verkehrssystem der erweiterten EU eine führende Rolle zu spielen. Ab Januar 2007 wird das gesamte europäische Güternetz sowohl international als auch national vollständig für den Wettbewerb geöffnet sein. Das Auftreten neuer Eisenbahngesellschaften dürfte den Sektor wettbewerbsfähiger machen und die staatlichen Gesellschaften zur Umstrukturierung veranlassen. 429. In diesem Zusammenhang werden 2006 spezifische Leitlinien für den Eisenbahnsektor erlassen werden, deren Hauptzweck darin besteht, eine einheitliche Verfahrensweise im Hinblick auf öffentliche Zuschüsse am Schienenverkehr festzulegen. Sowohl aus rechtlicher als auch aus politischer Sicht muss den nationalen Behörden, den Unternehmen und Privatpersonen klar und deutlich vermittelt werden, welche Regeln für den Eisenbahnsektor unter den neuen und durch stärkeren Wettbewerb geprägten Bedingungen gelten. Durch diesen Vorstoß werden Transparenz und Rechtssicherheit verbessert. 430. Was den rechtlichen Aspekt anbelangt, so legte die Kommission zudem im Juni nach erfolgter Konsultation der Mitgliedstaaten im April den Entwurf eines Vorschlags zur Änderung der De-minimis-Verordnung vor, der den Verkehrssektor (außer Beihilfen zum Kauf von Fahrzeugen für im Straßengüterverkehr tätige Unternehmen) in den Anwendungsbereich einbezieht und die Kohleindustrie ausschließt. Bei der Kommission gingen bis zum Juli Bemerkungen von allen interessierten Dritten ein. Schließlich kommt nach der Veröffentlichung des Grünbuchs zur Energieeffizienz und der Annahme eines Vorschlags für eine Richtlinie über die Förderung der Beschaffung umweltfreundlicher Fahrzeuge in der öffentlichen Auftragsvergabe staatlichen Beihilfen zur Verbesserung der Energieleistung der verschiedenen Verkehrsträger wachsende Bedeutung zu. Die Kommission hat diesem Zweck dienende Beihilferegelungen für Deutschland und die Tschechische Republik genehmigt. Bei der noch nicht abgeschlossenen Überarbeitung des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen wird dieser Aspekt eine große Rolle spielen. 431. Zum Luftfahrtsektor verabschiedete die Kommission am 6. September Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen[181]. Nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation hat die Kommission neue Regeln verabschiedet, mit denen die Weiterentwicklung von Regionalflughäfen unterstützt wird. Darin ist genau festgelegt, unter welchen Bedingungen Anlaufbeihilfen an Luftfahrtunternehmen gewährt werden können, die neue Flugverbindungen ab Regionalflughäfen einrichten. Die Eröffnung regionaler Flugverbindungen wird die Mobilität in Europa und die Regionalentwicklung fördern. Die verabschiedeten eindeutigen Regeln garantieren die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Flughäfen und verhindern, dass die Luftfahrtunternehmen, die Beihilfen erhalten, gegenüber anderen unangemessen bevorzugt werden. Die Leitlinien geben den Flughäfen und Mitgliedstaaten auch Hinweise bezüglich der öffentlichen Finanzierung von Flughäfen und schaffen einen verlässlichen Rechtsrahmen für Vereinbarungen zwischen Flughafenbetreibern und Luftfahrtunternehmen. Die Leitlinien werden eine größere Transparenz schaffen und jegliche Diskriminierung in Vereinbarungen zwischen Regionalflughäfen und Luftfahrtunternehmen über Anlaufbeihilfen verhindern. 5. Transparenz 432. Die Kommission erstellt weiterhin jährlich zwei Ausgaben des Anzeigers für staatliche Beihilfen. In der Herbstausgabe 2005[182] wurde untersucht, inwieweit die Mitgliedstaaten die Lissabon-Vorgaben von weniger und besser ausgerichteten Beihilfen befolgt haben und umfasste einen Überblick über das Volumen und die Arten (potenziell) wettbewerbsverzerrender Beihilfen, die die Mitgliedstaaten in 2004 gewährt haben, sowie im Anschluss daran eine Untersuchung der zugrunde liegenden Trends. Erstmals werden umfassende Angaben zu allen 25 EU-Mitgliedstaaten vorgelegt. Ein besonderer Schwerpunkt in dieser aktualisierten Ausgabe waren staatliche Beihilfen für Umweltziele und Energieeinsparungen. In der Frühjahrsausgabe 2005[183] wurde schwerpunktmäßig behandelt, wie die Kommission mit einer Reihe von Fällen der Gewährung staatlicher Beihilfen an öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten umgegangen ist. In einem Abschnitt wurde ausführlich über die Rückforderung unrechtmäßig gewährter staatlicher Beihilfen berichtet. Diese und frühere Ausgaben des Anzeigers sowie zahlreiche Schlüsselindikatoren und eine breite Palette von Statistiken in Tabellenform stehen online[184] zur Verfügung. 433. Nach einer umfassenden Überprüfung soll das von der Kommission geführte Register staatlicher Beihilfen[185] grundlegend umgestaltet werden und ab Mitte 2006 in vollem Umfang nutzbar sein. Das Register bietet ausführliche Informationen zu allen Beihilfesachen, über die die Kommission seit 1. Januar 2000 abschließend entschieden hat. Es wird täglich aktualisiert, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit zeitnah Zugang zu den jeweils neuesten Beihilfeentscheidungen erhält. 6. Erweiterung 6.1. Bestehende Beihilfen in den neuen Mitgliedstaaten 434. Der Beitrittsvertrag von 2003 sieht vor, dass folgende Beihilfemaßnahmen ab Tag des Beitritts als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag gelten: - Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 in Kraft getreten sind; - im Anhang zum Beitrittsvertrag aufgeführte Beihilfemaßnahmen (so genannte Vertragsliste); - Beihilfemaßnahmen, die vor dem Beitritt in Kraft gesetzt wurden und nach dem Beitritt weiterhin anwendbar waren und die vor dem Beitrittstermin von der für die Beihilfenkontrolle zuständigen Behörde in dem neuen Mitgliedstaat beurteilt und als mit Acquis vereinbar befunden wurden und gegen die die Kommission keine Einwände wegen ernsthafter Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erhoben hat (das so genannte Interimsverfahren). 435. Alle Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe darstellen und nicht die oben genannten Bedingungen erfüllen, gelten nach dem Beitrittsdatum als neue Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. 436. Das Interimsverfahren eröffnete den neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ab dem Beginn des Jahres 2003 bis zum Datum des Beitritts Maßnahmen einzureichen. Ende 2005 hatte die Kommission die vorläufige Beurteilung aller eingereichten Maßnahmen abgeschlossen und damit zugleich auch das Interimsverfahren für die zehn neuen Mitgliedstaaten beendet. Insgesamt wurden 559 Maßnahmen eingereicht. Vorläufige Entscheidungen wurden zu 344 Maßnahmen (62 %) getroffen. Die übrigen 215 Maßnahmen (38 %) wurden entweder von den neuen Mitgliedstaaten zurückgezogen oder die Kommission befand, dass sie nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind bzw. nicht vor dem Beitritt in Kraft gesetzt wurden, oder sie waren Gegenstand verschiedener Verfahren, wie sie zum Beispiel für den Kohlesektor gelten. Von den 344 Maßnahmen, zu denen vorläufige Entscheidungen getroffen wurden, wurden 335 (97 %) als bestehende Beihilfe anerkannt. Die Kommission entschied, im Zusammenhang mit den restlichen neun Maßnahmen (3 %) förmliche Prüfverfahren einzuleiten. 6.2. Beitritt Bulgariens und Rumäniens 437. In ihrem im Oktober veröffentlichten Umfassenden Monitoring-Bericht über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens stellte die Kommission fest, dass beide Länder in Bezug auf die Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften weitere Fortschritte gemacht und ein beachtliches Maß an Rechtsangleichung erzielt haben. Rumänien und Bulgarien wurden aufgefordert, ihre Anstrengungen im Bereich der Wettbewerbspolitik und insbesondere bei der Durchsetzung der Regeln über staatliche Beihilfen zu verstärken. Die Kommission wird die Fortschritte bis zum Beitritt weiterhin intensiv beobachten; im April/Mai 2006 möchte sie dem Rat und dem Parlament einen Monitoring-Bericht vorlegen. Zu diesem Zeitpunkt kann die Kommission dem Rat empfehlen, den Beitritt Bulgariens oder Rumäniens auf den 1. Januar 2008 zu verschieben, wenn die ernste Gefahr besteht, dass der betreffende Staat in einigen wichtigen Bereichen nachweisbar nicht in der Lage ist, die Anforderungen der Mitgliedschaft bis zum 1. Januar 2007 zu erfüllen. 438. Im Vertrag von 2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU sind die Voraussetzungen festgelegt, ähnlich derer, die für den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten im Jahre 2004 galten, unter denen staatliche Beihilfemaßnahmen als am Tag des Beitritts bestehende Beihilfe erachtet werden. Der Beitrittsvertrag mit Rumänien umfasst keinen Anhang mit einer Liste bestehender Beihilfemaßnahmen, und das Interimsverfahren wird erst dann angewendet, wenn die Kommission feststellt, dass Rumänien bei der Durchsetzung der Regeln über staatliche Beihilfen einen zufriedenstellenden Stand erreicht hat. Im Falle Bulgariens werden im Anhang zum Beitrittsvertrag drei Maßnahmen aufgeführt, die als vor dem Beitritt bestehende Beihilfe zu betrachten sind. Im Oktober reichte Bulgarien bei der Kommission seinen ersten Antrag im Rahmen des Interimsverfahrens nach Anhang V Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe c des Beitrittsvertrags ein. Ende 2005 war noch nicht über die mögliche Einstufung als bestehende Beihilfe entschieden worden. B – BEIHILFEFÄLLE 1. RETTUNGS- UND UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN 1.1. Rettungsbeihilfen 439. 2005 genehmigte die Kommission Rettungsbeihilfen zugunsten von fünf Unternehmen[186], die in Form von Darlehen oder Kreditbürgschaften gewährt wurden. Im Falle von SVZ[187] (21 Mio. EUR), MG Rover[188] (6,5 Mio. GBP) und CMS[189] (2,5 Mio. EUR) waren bereits Insolvenzverfahren eröffnet worden, als sie der Kommission Rettungsbeihilfen notifizierten, wobei die finanziellen Schwierigkeiten der einzelnen Unternehmen durch verschiedene Ursachen bedingt waren. Bei dem im Bereich der Behandlung gefährlicher Abfälle tätigen deutsche Unternehmen SVZ entstanden unerwartete Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Pilotanlage zur effizienteren Behandlung von Abfällen. Dies führte letztlich zur Insolvenz. Im Falle von MG Rover, einem britischen Fahrzeughersteller mit 6 100 Beschäftigten, resultierten die Schwierigkeiten nicht nur aus schlechten Marktbedingungen, sondern auch aus dem Unvermögen des Unternehmens, neue, attraktive und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Modelle auf den Markt zu bringen. Bei CMS, einem italienischen Computerhersteller, war das Hauptproblem offenbar die Konkurrenz aus Niedriglohnländern. HCM[190] (2.95 Mio. EUR), ein polnischer Zinkproduzent, musste einen unerwarteten Anstieg der Kokspreise und deutliche Währungsverluste aufgrund einer Aufwertung des polnischen Zloty gegenüber dem US-Dollar verkraften. Schließlich wurden 2 Mio. EUR zugunsten von Ernault[191], einem französischen Werkzeugmaschinenhersteller, gewährt. 440. Was MG Rover anbelangt, sollte die Beihilfe verwendet werden, um den eingesetzten Insolvenzverwaltern eine Woche Zeit zu geben, jede erdenkliche Chance auf eine Veräußerung der von ihnen verwalteten Vermögenswerte unter der Prämisse der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu prüfen, nachdem die Verhandlungen über ein mögliches Joint-Venture mit der Shanghai Automotive Industry Corp gescheitert waren. Nachdem sich dies als aussichtslos erwiesen hatte, beantragten die Insolvenzverwalter keine weitere Beihilfe. Stattdessen unternahmen die britischen Behörden erhebliche Anstrengungen, um die Region bei der Bewältigung der Folgen des Zusammenbruchs von MG Rover zu unterstützen (siehe „Umstrukturierungsbeihilfen“). 441. In vier der genannten Fälle legten die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten[192] innerhalb von sechs Monaten einen glaubwürdigen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vor. Das Vereinigte Königreich verpflichtete sich jedoch, Nachweise zu erbringen, dass die Beihilfe zurückgezahlt bzw. im Wege von Vollstreckungsverfahren innerhalb der Sechsmonatsfrist zurückgefordert wurde. Die Kommission erkannte dies an, da eine solche Zusage über die Anforderungen der Leitlinien hinausgeht. Frankreich hat bereits eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Ernault notifiziert, die gegenwärtig von der Kommission geprüft wird. 1.2. Umstrukturierungsbeihilfen Überwachung von Alstom (Frankreich) [193] 442. Am 7. Juli 2004 erteilte die Kommission Frankreich die Genehmigung zur Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Alstom. Dabei handelte es sich um eine mit zahlreichen Bedingungen und Auflagen verbundene Entscheidung, die bis Juli 2008 gilt. Im Jahre 2005 kontrollierte die Kommission sorgfältig die korrekte und fristgerechte Erfüllung dieser Bedingungen und Auflagen. Erstens wurde überprüft, ob der Umstrukturierungsplan umsetzt wird, denn dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für die langfristige Wettbewerbfähigkeit und Rentabilität des Unternehmens. Zweitens verfolgte die Kommission die Einhaltung der in der Entscheidung geforderten Veräußerungszusagen. Dabei wurde sie von einem Überwachungsbevollmächtigten unterstützt, der die Verkaufsverfahren umfassend kontrollierte und der Kommission regelmäßig Bericht erstattete. Drittens überwachte die Kommission die Umsetzung der strukturellen Maßnahmen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit des französischen Marktes für rollendes Material gestärkt werden sollte. Schließlich wurde die Einhaltung der sonstigen Bedingungen und Auflagen (keine Absprachen zur Preisfestsetzung, Verbot zusätzlicher Beihilfen, Untersagung großer Akquisitionen im Geschäftsfeld Verkehr, Abschluss von Industriepartnerschaften) überprüft. Frucona (Slowakische Republik) [194] 443. Am 5. Juli beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren im Zusammenhang mit der Abschreibung einer Steuerschuld der Frucona Kosice a.s. durch die zuständige slowakische Steuerbehörde im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens einzuleiten. Bei dem Vergleichsverfahren handelt es sich um ein kollektives Insolvenzverfahren unter Aufsicht eines Gerichts. Es besteht aus einer Vereinbarung zwischen dem verschuldeten Unternehmen und seinen Gläubigern, die vorsieht, dass die Ansprüche der Gläubiger vom Schuldner teilweise befriedigt werden und dass die Gläubiger den Rest ihrer Forderungen abschreiben. Die Kommission bezweifelte, dass sich das Finanzamt wie ein privater Gläubiger verhalten hatte, der bestrebt ist, eine Rückzahlung der ihm zustehenden Gelder unter möglichst günstigen Bedingungen im Sinne der Befriedigung seiner Ansprüche und der Fristenwahrung zu erreichen. Insbesondere habe das Finanzamt nicht seine Sonderstellung als getrennter Gläubiger genutzt, dessen Forderungen gesichert sind, und kein Insolvenzverfahren eingeleitet, das aller Wahrscheinlichkeit nach dazu geführt hätte, dass ein höherer Anteil seiner Forderungen befriedigt worden wäre. Die Kommission entschied, dass die fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellen, und äußerte Zweifel an ihrer Vereinbarkeit als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe im Sinne der Leitlinien von 1999, die auf diesen Fall anzuwenden sind. AB Vingriai (Litauen) [195] 444. Am 1. Juni erteilte die Kommission Litauen die Genehmigung, AB Vingriai, einem Unternehmen, das Metallschneidwerkzeugmaschinen herstellt, eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 7 Mio. LTL zu gewähren. In ihrer Entscheidung, die sich auf die neuen Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien stützte, trug die Kommission dem Umstand Rechnung, dass die enorme Schuldenbelastung, das Wegbrechen von Märkten und die zu hohe Mitarbeiterzahl Altlasten aus einer Zeit waren, als sich die litauische Volkswirtschaft noch im Übergang befand. Ferner wurde festgestellt, dass das Unternehmen die Beschäftigtenzahl massiv (minus 90 %) verringert und dem aufgrund der Einführung effizienter Produktionsverfahren geringeren Arbeitskräftebedarf angepasst hatte. Schließlich überprüfte die Kommission, inwieweit das begünstigte Unternehmen sich selbst an den Umstrukturierungskosten beteiligt hatte, und untersuchte den kommerziellen Aspekt des Umstrukturierungsplans, der zwar mit Risiken behaftet ist, aber dennoch erreichbar zu sein scheint und daher auf lange Sicht die Rentabilität des Unternehmens sicherstellen kann. Chemische Werke Piesteritz GmbH (Deutschland) [196] 445. Am 2. März schloss die Kommission nach drei Jahren die Untersuchung von Beihilfemaßnahmen ab, die zugunsten der Chemischen Werke Piesteritz (CWP) gewährt wurden. Das Unternehmen mit Sitz im Bundesland Sachsen-Anhalt stellt Phosphorsäure und Phosphate her. Die Kommission entschied, dass ein Betrag in Höhe von 6,7 Mio. EUR, der dem Unternehmen in den Jahren 1997 und 1998 für Umstrukturierungszwecke zur Verfügung gestellt wurde, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellte, und ordnete ihre Rückzahlung an. Zur Begründung führte die Kommission an, dass der 1996 vorgelegte Plan zur Umstrukturierung von CPW nicht tragfähig war. Die Kommission stützte ihre Entscheidung auf ein Urteil des Gerichts erster Instanz aus dem Jahre 2001, das die ursprüngliche Entscheidung der Kommission von 1997, mit der die Beihilfe genehmigt wurde, für nichtig erklärt hatte. Euromoteurs[197] und Ernault[198] (Frankreich) 446. Am 19. Januar eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren im Zusammenhang mit der dem französischen Maschinenhersteller Euromoteurs gewährten Umstrukturierungsbeihilfe, und am 6. September leitete sie die förmliche Prüfung einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des französischen Unternehmens Ernault ein, das Werkzeugmaschinen (Drehbänke) produziert. Bei beiden Unternehmen waren die Verkaufszahlen im Laufe der Zeit drastisch gesunken; Euromoteur hatte darüber hinaus auch mit Überkapazitäten zu kämpfen. Die Kommission äußerte Zweifel an der Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen durch den jeweiligen Umstrukturierungsplan, an der Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß und daran, dass unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen vermieden wurden. Im Falle von Euromoteurs untersuchte die Kommission zudem, ob unrechtmäßige und unvereinbare Beihilfen im Rahmen der Regelung „ article 44 septies du Code des Impôts“ [199] gewährt wurden, deren Rückzahlung noch nicht erfolgt war. Imprimerie Nationale (Frankreich) [200] 447. Am 20. Juli genehmigte die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 197 Mio. EUR zugunsten der Imprimerie Nationale (IN), einem im Druckereisektor tätigen staatlichen Unternehmen. Die IN verfügte zwar über ein gesetzliches Monopol bei bestimmten amtlichen Treuhanddokumente, war aber auch auf verschiedenen Wettbewerbsmärkten, vor allem Endlosdruck, Rollendruck und Bogendruck, tätig. Das Unternehmen war infolge der seit 2001 in der Druckereiindustrie herrschenden Flaute in Schwierigkeiten geraten. Im Februar 2004 genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe zugunsten von IN, knüpfte dies jedoch an die Auflage, dass die französischen Behörden innerhalb von sechs Monaten einen Umstrukturierungsplan vorlegen. 448. Die Beihilfe wurde unter der Bedingung genehmigt, dass Ausgleichsmaßnahmen zur Begrenzung etwaiger negativer Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber ergriffen werden. Insbesondere musste jede weitere Verschärfung der Wettbewerbsbeschränkungen, die aufgrund des gesetzlichen Monopols von IN auf dem Treuhandmarkt ohnehin schon bestanden, verhindert werden. Daher schlugen die französischen Behörden geeignete Gegenmaßnahmen, wie zum Beispiel die Erstellung einer erschöpfenden Liste der unter das Monopol fallenden Produkte und eine rechtliche Trennung zwischen Monopol- und Wettbewerbstätigkeiten bis zum 1. Juli 2007, vor, um die Gefahr von Quersubventionen auszuschließen. Vor der Trennung wird ein unabhängiger Sachverständiger die Rechnungslegung der IN sowie die Modalitäten der Lastenverteilung überprüfen und bestätigen, dass keine Quersubventionierung vorliegt. 449. Der von den französischen Behörden vorgelegte Umstrukturierungsplan sollte der IN die Möglichkeit eröffnen, sich wieder auf ihr traditionelles Betätigungsfeld, d. h. den Druck fälschungssicherer Dokumente (Marktsegmente Sicherheits- und Endlosdruck) zu konzentrieren. Zudem sah der Umstrukturierungsplan einen vollständigen Rückzug aus wesentlichen Geschäftsfeldern wie Rollen- und Bogendruck, Versandverkauf und Publikationen vor. Des Weiteren umfasste er die Reorganisation und Rationalisierung der verbleibenden Ressourcen. Flankiert wird die Umstrukturierung durch einen Sozialplan, da es zum Abbau von zwei Drittel des Personals kommen dürfte. Die Rentabilität der IN soll bis 2008 wieder hergestellt sein. Daher vertrat die Kommission die Ansicht, dass es mithilfe des Umstrukturierungsplans gelingen dürfte, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen. Sie stellte fest, dass die Beihilfe auf das zur Sanierung der Finanzen des Unternehmens erforderliche Mindestmaß beschränkt war und den Wettbewerb nicht unzumutbar verzerrte. Demzufolge wurde die Beihilfe für in vollem Umfang vereinbar mit den Leitlinien von 1999 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erklärt. British Energy plc (Vereinigtes Königreich) [201] 450. Am 22. September 2004 genehmigte die Kommission die von der britischen Regierung vorgesehene Umstrukturierungsbeihilfe für das Unternehmen British Energy plc (BE), knüpfte die Genehmigung jedoch an drei Bedingungen. 451. Am 7. März 2003 hatten die britischen Behörden einen Umstrukturierungsplan zugunsten von BE notifiziert. Der Plan zielte auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von BE ab. Seit September 2002 befand sich BE in finanziellen Schwierigkeiten, hauptsächlich aufgrund des massiven Preisverfalls auf dem Stromgroßhandelsmarkt nach der Einführung neuer Stromhandelsvereinbarungen in England und Wales. 452. Am 23. Juli 2003 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung ein, um die Vereinbarkeit des Plans mit den beihilferechtlichen Vorschriften der EU zu bewerten. Während der Untersuchung übermittelten das Vereinigte Königreich und BE, aber auch mehr als zwanzig interessierte Dritte der Kommission ihre Bemerkungen und Stellungnahmen. Viele Interessierte verwiesen auf die Bedeutung der Existenz von BE als Grundlastanbieter. Etliche Wettbewerber äußerten aber auch die Befürchtung, dass das Unternehmen die Beihilfe für andere Zwecke als die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der nuklearen Entsorgung nutzen könnte, beispielsweise für Neuinvestitionen in leistungsfähigere Kraftwerke oder um mithilfe extrem niedriger Preise aggressiv Marktanteile in den lukrativsten Marktsegmenten zu gewinnen. 453. Nach Auswertung aller eingegangenen Informationen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Beihilfe als mit den EU-Regelungen vereinbar betrachtet werden könnte. Insbesondere stellte sie fest, dass die Finanzierung der nuklearen Entsorgung durch die britische Regierung mit den Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von 1999 vereinbar sind. Sie befand auch, dass die Verträge über die Lieferung von Brennelementen und die Aufbereitung verbrauchter Brennelemente zwischen BE und BNFL zu Marktbedingungen neu ausgehandelt waren. 454. Um sicherzustellen, dass sich die von BE-Wettbewerbern geäußerten Bedenken nicht bewahrheiten, beschloss die Kommission, die Genehmigung der Beihilfe an drei Bedingungen zu knüpfen. Erstens muss British Energy die Stromerzeugung aus Kernkraftwerken, die nicht-nukleare Stromerzeugung und die Handelstätigkeiten rechtlich voneinander trennen. Quersubventionen zwischen den drei Geschäftsbereichen werden untersagt. Die gesamte Beihilfe ist ausschließlich für die Stromerzeugung aus Kernkraftwerken zu verwenden. Zweitens ist es dem Unternehmen für die Dauer von sechs Jahren untersagt, seine Erzeugungskapazität zu erweitern. Aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Strom ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen, da die EU die Steigerung des Marktanteils dieser Energieart befürwortet. Drittens darf BE seinen gewerblichen Kunden für einen Zeitraum von sechs Jahren keine unter den Großhandelsmarktpreisen liegenden Preise anbieten. Die drei Ausgleichsmaßnahmen, die sich weitgehend gegenseitig verstärken, sollen gewährleisten, dass BE die staatliche Beihilfe nicht für andere Zwecke als die Finanzierung seiner nuklearen Verbindlichkeiten einsetzt. Biria-Gruppe (Deutschland) [202] 455. Am 20. Oktober leitete die Kommission eine förmliche Prüfung in Bezug auf zwei Bürgschaften zugunsten von Unternehmen der Biria-Gruppe, eines deutschen Fahrradherstellers, ein, die 2003 und 2004 bereitgestellt worden waren. Die förmliche Prüfung erstreckte sich auch auf die Beteiligung einer öffentlichen Investmentgesellschaft an einem anderen Unternehmen der Gruppe im Jahre 2001. Die Kommission bezweifelte, dass die beiden Bürgschaften im Einklang mit einer von ihr genehmigten Regionalbeihilferegelung erteilt wurden. Sie gelangte zu der Auffassung, dass sich die Unternehmen zum Zeitpunkt der Erteilung der Bürgschaften in Schwierigkeiten befanden, und äußerte Zweifel an der Einhaltung der mit der Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe verbundenen Auflagen. Was die öffentliche Beteiligung anbelangt, so hatte die Kommission angesichts der schwierigen finanziellen Lage des Unternehmens Zweifel an der von Deutschland geltend gemachten Übereinstimmung mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers. Konas (Slowakische Republik) [203] 456. Am 9. November beschloss die Kommission, ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der Abschreibung einer Steuerschuld der Konas s.r.o. durch die zuständige slowakische Steuerbehörde im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens mit den Gläubigern einzuleiten. Der Fall weist Parallelen zu einer anderen Beihilfesache (Frucona, Slowakei) auf, in der die Kommission ein förmliches Prüfverfahren einleitete. Erstens gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Abschreibung der Steuerschuld eine staatliche Beihilfe im Sinne des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers darstellte. Verschiedene Faktoren veranlassten die Kommission zu der Feststellung, dass das Finanzamt nicht als gewissenhaft handelnder privater Kapitalgeber auftrat (vorhandene Sicherheiten wurden nicht genutzt, nicht erfolgte Nutzung der Sonderstellung als getrennter Kapitalgeber, fortgesetzte Nichteintreibung fälliger Steuern). Unter Berufung auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme als Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Insbesondere bezweifelte sie, dass die Beihilfeempfängerin einen echten Umstrukturierungsplan vorgelegt hatte. In diesem Zusammenhang bemerkte die Kommission, das zwar bestimmte Auflagen für die Genehmigung von Umstrukturierungsbeihilfen im Falle von KMU in einem Fördergebiet weniger streng sein könnten, dies die Mitgliedstaaten gleichwohl nicht von der Pflicht entbindet, die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe von einem Umstrukturierungsplan abhängig zu machen, dessen Umsetzung ordnungsgemäß kontrolliert wird. Beihilfepaket zugunsten von MG Rover (Vereinigtes Königreich) [204] 457. Nach dem Zusammenbruch von MG Rover (siehe auch Abschnitt 1.1. zu Rettungsbeihilfen) und der Krise in der Zuliefererkette des Unternehmens schlugen die britischen Behörden Maßnahmen zur Neuausrichtung des Strukturfondsprogramms auf Prioritäten mit direktem Bezug zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Arbeitsplatzsicherung und zur Steigerung des BIP durch Umstellung auf eine Fertigung mit hoher Wertschöpfung vor. Die Vorschläge des Vereinigten Königreichs hatten ein Gesamtvolumen von etwa 87 Mio. GBP. Zu den vorgeschlagenen und umgesetzten Maßnahmen gehörten Beratungsleistungen zur Unterstützung von KMU in der Rover-Zuliefererkette; Hilfe bei der Einrichtung von Fonds für kurzfristige Darlehen bzw. Kreditbürgschaften; eine Lohnkostenzuschussregelung als Anreiz für Arbeitgeber mit Bedarf an qualifizierten Arbeitnehmern und die Einrichtung eines Hilfsfonds für über 50-jährige Arbeitslose im Rahmen des Europäischen Sozialfonds. 458. Aus beihilferechtlicher Sicht wurden die genannten Maßnahmen im Rahmen genehmigter Beihilferegelungen, der für KMU, Ausbildung und Beschäftigung geltenden Gruppenfreistellungsverordnungen sowie der De-minimis-Regel durchgeführt. Da keine Anmeldepflicht bestand, konnten die britischen Behörden rasch das Beihilfepaket zur Behebung der Krise schnüren. Huta Stalowa Wola S.A (Polen) [205] 459. Am 23. November leitete die Kommission die förmliche Prüfung einer Umstrukturierungsbeihilfe für Huta Stalowa Wola S.A, einen polnischen Baumaschinenhersteller, ein. Nach Angaben der polnischen Behörden wurde die Beihilfe vor dem Beitritt gewährt und war nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar. Polen notifizierte die Maßnahmen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass nicht alle Beihilfen vor dem Beitritt gewährt wurden. Einige Beihilfemaßnahmen (Abschreibung öffentlicher Forderungen) wurde ohne Genehmigung der Kommission nach dem Beitritt gewährt. Chemobudowa Kraków (Polen) [206] 460. Am 21. Dezember leitete die Kommission eine förmliche Prüfung der Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des polnischen Bauunternehmens Chemobudowa Kraków ein. Bei der angemeldeten Maßnahmen handelt es sich um einen Kredit in Höhe von etwa 2,5 Mio. EUR und die Stundung einer Verbindlichkeit von ca. 170 000 EUR gegenüber der öffentlichen Hand. Ferner informierte Polen die Kommission über 18 staatliche Beihilfemaßnahmen, die im Zeitraum August 2001 bis August 2004 gewährt wurden. Nach Angaben der polnischen Behörden greift bei einigen dieser Maßnahmen die De-minimis-Regel, bei den übrigen der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, d. h. es handelt sich dabei nicht um staatliche Beihilfen. Aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen hegen die Dienststellen der Kommission starke Zweifel an der langfristigen Rentabilität des Unternehmens und dessen eigenem Beitrag zur Umstrukturierung. 2. Schiffbau Innovationsbeihilfen 461. Im März genehmigte die Kommission Regelungen für Innovationsbeihilfen zugunsten des Schiffbausektors in Deutschland[207], Frankreich[208] und Spanien[209], die ersten ihrer Art nach dem Inkrafttreten der neuen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau („Schiffbau-Rahmenbestimmungen“)[210] im Januar 2004. Alle genannten Beihilferegelungen weisen eine ähnliche Struktur hinsichtlich des Anspruchs der Beihilfebegünstigten und der Projekte, der beihilfefähigen Kosten und der Verfahrensanforderungen auf (z. B. wird das innovative Vorhaben von einem unabhängigen Sachverständigen für Schiffbau bewertet). Die genauen Voraussetzungen für die Anwendung der Rahmenbestimmungen auf Innovationsbeihilfen wurden in enger Abstimmung zwischen der Kommission und der europäischen Schiffbauindustrie festgelegt. 462. Innovationsbeihilfen können zugunsten von Unternehmen gewährt werden, die im Schiffbau, in der Schiffsreparatur und im Schiffsumbau tätig sind, um die industrielle Anwendung von Produkten und Verfahren zu fördern, deren Umsetzung das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags birgt und die technisch neu sind oder gemessen am derzeitigen Standard der europäischen Schiffbauindustrie eine wesentliche Verbesserung darstellen. 463. Für die deutsche Beihilferegelung werden für den Zeitraum 2005-2008 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt knapp 27 Mio. EUR bereitgestellt. Das französische Programm ist mit einem Jahresetat von 25 Mio. EUR ausgestattet. Beide Regelungen laufen spätestens sechs Jahre nach ihrer Genehmigung durch die Kommission aus. Die spanische Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2006; zusätzlich zu den Innovationsbeihilfen sieht diese die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen für regionale Investitionen an Schiffbauunternehmen sowie von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen vor. Für alle Beihilfearten sind in den Haushalt der Regelung etwa 20 Mio. EUR pro Jahr eingestellt. Befristete Schutzmaßnahmen 464. Der Rat reagierte 2002 unter anderem mit dem Erlass ausnahmsweise befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau[211] auf unfaire Praktiken der koreanischen Schiffbauindustrie. Er hat die Schutzmaßnahmen, deren Geltungsdauer ursprünglich am 31. März 2004 enden sollte, bis zum 31. März 2005 verlängert. 465. Auf der Grundlage dieser Verordnung genehmigte die Kommission im Januar und Februar nationale Beihilferegelungen in Deutschland[212], Finnland[213] und Polen[214]. Diese Regelungen sehen eine Förderung in Höhe von bis zu 60 % des Vertragswerts vor Beihilfen für den Bau von Containerschiffen, Produktentankern, Chemikalientankern und Flüssiggastankern vor. Um diese Hilfen erhalten zu können, mussten endgültige Schiffbauverträge bis zum 31. März 2005 geschlossen sein und zudem der konkrete Nachweis geführt werden, dass sich an der Ausschreibung um diesen Vertrag eine südkoreanische Werft mit einem niedrigeren Preisangebot beteiligt hatte. Diese Regelungen sowie die anderen von der Kommission genehmigten befristeten Schutzmaßnahmen liefen am 31. März aus. Dreijahresfrist 466. 2005 gab die Kommission zwei Anträgen auf Verlängerung der Dreijahresfrist statt, deren Einhaltung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1540/1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau[215] eine Bedingung für den Erhalt auftragsbezogener Betriebsbeihilfen für den Schiffbau ist. In einer griechischen Beihilfesache[216] wurde nachgewiesen, dass die Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm der Neorion Shipyards S.A. erheblich und vertretbar und auf außergewöhnliche, unvorhersehbare und von dem Unternehmen nicht zu verantwortende Umstände zurückzuführen waren (die Terroranschläge in den USA vom 11. September 2001 sowie die Kriege in Afghanistan und im Irak führten zu einem Rückgang der Buchungen im Bereich der Luxuskreuzfahrten.). Die Kommission war zudem davon überzeugt, dass die Fristverlängerung angemessen war. In einer portugiesischen Sache[217] wurde die Fristverlängerung zugunsten des Unternehmens Estaleiros Navais de Viana do Castelo S.A. aufgrund der technischen Komplexität des Schiffbauvorhabens genehmigt (z. B. Verzögerungen, die durch die vom Schiffseigner geforderte Anwendung neuer Standards für die Stahlbearbeitung bedingt waren). Entwicklungsbeihilfen 467. In Anwendung der Schiffbau-Rahmenbestimmungen genehmigte die Kommission am 2. Februar Entwicklungsbeihilfen, die die Niederlande der B.V. Scheepswerf Damen Gorinchem für den Bau von zwei Schleppern für Ghana[218] sowie von drei Rettungs- und Suchschiffen für Vietnam[219] gewährt hatten. Des Weiteren wurden am 16. März bzw. am 9. November zwei Entwicklungsvorhaben für Spanien genehmigt, d. h. Beihilfen für den Bau von einem Schlepper für Bangladesch durch Astilleros de Huelva S.A.[220] bzw. für Mauretanien durch Astilleros Zamacona S.A.[221]. 468. Unter anderem hängt die Vereinbarkeit einer in Form einer Entwicklungsbeihilfe zugunsten eines Entwicklungslandes gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt davon ab, dass sie einen eindeutigen Entwicklungsgehalt aufweist. In sämtlichen vorstehend genannten Fällen hatte sich die Kommission davon überzeugt, dass die Ausstattung der gelieferten Schiffe dem Stand der Technik entsprach, so dass sie für Operationen wie das Festmachen von Großraumschiffen, die Hilfe für Schiffe in Not, das Löschen von Bränden oder die Verhinderung von Naturkatastrophen geeignet sind. Bürgschaftsregelungen für Schiffsfinanzierungen 469. Die Kommission bestätigte ihre Praxis hinsichtlich der Behandlung von Bürgschaftsregelungen für die Schiffsfinanzierung. Im April untersagte sie eine italienische Beihilferegelung[222] und im Juli genehmigte sie eine Regelung in den Niederlanden[223], bei der es sich ihres Erachtens nicht um eine Beihilfe handelte. Mit dem Verbot der italienischen Beihilferegelung stellte die Kommission erneut unter Beweis, dass sie die Wettbewerbsregeln in der Schiffbauindustrie strikt anwendet. Diese Regelung hätte konkurrierende europäische Werften erheblich benachteiligt, da weder eine angemessene Bürgschaftsprämie noch eine echte Risikodifferenzierung vorgesehen waren. 470. Die beiden Entscheidungen beruhten auf der Genehmigung eines deutschen Bürgschaftssystems für Schiffsfinanzierungen[224] durch die Kommission aus dem Jahre 2003, bei der die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften[225] ordnungsgemäß angewendet wurde, sah sie doch angemessene und risikodifferenzierte Prämienzahlungen vor. Polnische Werften 471. Am 1. Juni entschied die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 im Zusammenhang mit Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der großen polnischen Werften in Gdynia, Gdansk[226] und Szczecin[227] einzuleiten. Alle drei Werften begannen 2002 mit der Umstrukturierung und nutzten die Förderung durch verschiedene polnische Behörden auf zentraler und lokaler Ebene. Da der Umstrukturierungsprozess teilweise schon vor dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 abgeschlossen war, musste sich die Kommission zunächst eine Rechtsmeinung zu diesen Fällen bilden. Die Kommission ist weder durch den EG-Vertrag noch durch den Beitrittsvertrag befugt, die Rückzahlung von vor dem Beitritt gewährten und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbaren Beihilfen (so genannte Altbeihilfen) zu prüfen oder anzuweisen. 472. Die Maßnahmen, bei denen die Kommission nicht zum Handeln befugt ist, stellen Altbeihilfen dar, die von den Begünstigten nicht im Wege einer Entscheidung der Kommission zurückgefordert werden können. Gleichwohl werden sie bei der abschließenden Beurteilung der Vereinbarkeit, insbesondere des Kriteriums, ob die Beihilfe auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, eine Rolle spielen. Bei den anderen Maßnahmen handelt es sich um neue Beihilfen. 473. Die Kommission hatte Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die auf diese Fälle anzuwenden sind. Konkret bezweifelte sie, dass die durchgeführten Umstrukturierungen zu einer Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Werften führen können, umfassen sie doch hauptsächlich Umschuldungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung. Außerdem bezweifelte die Kommission, ob die Unternehmen einen ausreichenden Kapazitätsabbau vorgenommen haben, um einen Ausgleich für die Wettbewerbsverfälschung zu schaffen und ob der Eigenbeitrag der Begünstigten bzw. die Beiträge aus externen privaten Quellen ausreichend sind, um ihr Engagement für die Umstrukturierung zu zeigen. 3. Stahlsektor 474. Die Kommission hat mehrere Entscheidungen zur Umstrukturierung der Stahlindustrie in den neuen Mitgliedstaaten getroffen. Obwohl Umstrukturierungsbeihilfen für den Stahlsektor nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln untersagt sind, ermöglichen zwei Protokolle zum Beitrittsvertrag über die Umstrukturierung der tschechischen (Protokoll Nr. 2) und der polnischen (Protokoll Nr. 8) Stahlindustrie Abweichungen von dieser Regel. In den Protokollen ist geregelt, dass staatliche Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen eines nationalen Umstrukturierungsplans, der bis 2006 die Rentabilität der Stahlerzeuger wieder herstellen soll, gewährt werden können. Die Umsetzung des Plans wird von der Kommission kontrolliert[228]. Huta Czestochowa (Polen) 475. In ihrer Entscheidung vom 5. Juli[229] stellte die Kommission fest, dass die Umstrukturierung von Huta Czestochowa (zweitgrößter polnischen Stahlerzeuger) nicht mit staatlichen Beihilfen verbunden war und damit der Weg frei ist für den Verkauf des Unternehmens. Der Verkauf ist Teil der Umstrukturierung; die Verkaufserlöse sollen zur Befriedigung der Ansprüche von Gläubigern des Unternehmens verwendet werden. Obwohl das Unternehmen keinen Anspruch auf staatliche Beihilfe im Rahmen des genannten Stahlprotokolls hatte, musste die Kommission den Fall förmlich prüfen, da die Umstrukturierung eine erhebliche Abschreibung von Schulden unter anderem durch öffentliche Gläubiger erforderte. Nach einer eingehenden Prüfung aller Forderungen und Verzichte kam sie zu dem Schluss, dass die Abschreibung öffentlicher Forderungen einem normalen Marktverhalten entsprach und folglich keine staatliche Beihilfe enthielt. Die Kommission hat jedoch auch entschieden, dass etwa 4 Mio. EUR Umstrukturierungsbeihilfe, die dem Unternehmen unrechtmäßig gewährt worden waren, zurückgefordert werden müssen. 476. In diesem Fall wandte die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers noch strikter an. Das Unternehmen hatte 2003 eine umfassende Umstrukturierung geplant, einschließlich einer Teilabschreibung öffentlicher und privater Schuldforderungen. Nach geltender Rechtsprechung muss jedoch jeder öffentliche Gläubiger, dem ein Unternehmen eine Vereinbarung über die Umschuldung vorschlägt, um seine Liquidation zu verhindern, eine Entscheidung treffen zwischen dem Betrag, der ihm im Rahmen des Umstrukturierungsplans angeboten wird, und dem Betrag, den er nach einer etwaigen Liquidation des Unternehmens erlösen zu können glaubt[230]. Wenn durch die Liquidation höhere Erlöse erzielt werden könnten als durch die Umstrukturierung, würde der Verzicht eines öffentlichen Gläubigers eine staatliche Beihilfe darstellen. In der Entscheidung wurde festgestellt, dass im Rahmen einer solchen Bewertung auch ein realistisches Konkursszenario unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Konkursverfahren zeitaufwändiger und teurer ist als eine Umstrukturierung, eine Rolle spielen kann. Ausgehend von dieser Entscheidung und nach einer ausführlichen Würdigung aller Forderungen und Verzichte gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Abschreibung öffentlicher Forderungen einem normalen Marktverhalten entsprach und folglich keine staatliche Beihilfe enthielt. Zwei Entscheidungen zur Änderung nationaler Umstrukturierungspläne 477. Zwei Entscheidungen der Kommission betrafen die Genehmigung von Änderungen im Zusammenhang mit der laufenden Umstrukturierung der Stahlindustrie in den neuen Mitgliedstaaten Polen und Tschechische Republik. In der ersten Entscheidung ging es um den tschechischen Stahlerzeuger Válcovny Plechu Frýdek-Místek[231], in der zweiten um Mittal Steel Polen[232], den größten Stahlerzeuger in Polen. 4. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Breitband, Filmindustrie Breitbandsektor 478. Aufbauend auf ersten Entscheidungen zur öffentlichen Breitbandförderung aus dem Jahr 2004 genehmigte die Kommission eine Reihe öffentlich finanzierter Projekte zur Einrichtung von Breitbandinfrastrukturen und -diensten. Die Vorhaben im Vereinigten Königreich[233], in Spanien[234] und Österreich[235] betreffen die Bereitstellung von Breitbanddiensten in bisher noch nicht mit dieser Technologie versorgten ländlichen und abgelegenen Gebieten. Die staatliche Unterstützung wird zur Schließung der digitalen Kluft zwischen Gebieten mit Zugang zu schnellen Internetverbindungen und Gebieten führen, in denen solche Möglichkeiten noch nicht vorhanden sind. Sie steht demzufolge mit den EU-Politiken im Einklang[236]. In diesen Fällen ging die Kommission zwar von staatlichen Beihilfen aus, gelangte aber zu der Auffassung, dass die Behörden die Notwendigkeit der Maßnahmen nachgewiesen hatten, die in verhältnismäßiger Weise durchgeführt wurden und eine Vielzahl von Sicherungen umfasste. Daher stellte die Kommission fest, dass die staatlichen Beihilfen den Wettbewerb nicht in einem Maß verfälschten, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief, und dass sie demzufolge gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar waren. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Nutzung des Instruments offener und nichtdiskriminierender Ausschreibungsverfahren eine wichtige Rolle beim Ausschluss einer Überkompensierung und bei der Erzielung verhältnismäßiger Ergebnisse in diesen Fällen spielte. 479. In einem französischen Beihilfefall, der die Finanzierung einer offenen Breitbandinfrastruktur im Limousin[237] betraf, förderten die regionalen Behörden die Schaffung einer offenen Infrastruktur und von Vorleistungsdiensten in einem geografischen Gebiet, in dem die Versorgung und das Diensteangebot für unzureichend gehalten wurden. Die Kommission stufte die Maßnahme als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ein und gelangte zu der Auffassung, dass die staatliche Finanzierung keine staatliche Beihilfe darstellte, da die vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Altmark[238] angeführten Kriterien erfüllt waren. UPC France hatte beim Gericht erster Instanz auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung geklagt[239]. 480. Am 20. Oktober hat die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, um festzustellen, ob die öffentliche Förderung eines Glasfasernetzes in der niederländischen Stadt Appingedam mit den Regeln des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen vereinbar ist[240]. Erstmals eröffnete die Kommission damit ein förmliches Prüfverfahren im Zusammenhang mit der öffentlichen Finanzierung einer Breitband-Infrastruktur, nachdem sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme ergeben hatten. Der Ausgang dieses Verfahrens dürfte Folgen für vergleichbare Projekte in ganz Europa haben. Digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) (Österreich und Deutschland) 481. Die Umstellung vom analogen auf das digitale Fernsehen („digitaler Übergang“) ist mit großen Vorteilen verbunden, denn sie ermöglicht eine effizientere Nutzung des Frequenzspektrums und mehr Übertragungsmöglichkeiten. Das digitale Fernsehen führt zur Entstehung neuer und qualitativ besserer Dienste; zudem haben die Verbraucher mehr Auswahlmöglichkeiten. All dies leistet einen Beitrag zum Erreichen der Ziele von Lissabon. Etliche Mitgliedstaaten haben Programme zur Förderung des Ausbaus des digitalen Fernsehens aufgelegt. 482. Am 16. März erließ die Kommission ihre erste Entscheidung zur staatlichen Förderung des digitalen Fernsehens, d. h. zum österreichischen Digitalisierungsfonds[241]. Die Kommission entschied, keine Einwände zu erheben, nachdem die österreichischen Behörden während der Notifizierungsphase erhebliche Änderungen an der Maßnahme vorgenommen hatten. Diese Änderungen gewährleisteten die Wahrung des Grundsatzes der technologischen Neutralität, d. h. die Maßnahme begünstigte nicht in unnötiger Weise und zu Unrecht die digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) gegenüber konkurrierenden TV-Plattformen. Die Maßnahme umfasste verschiedene Teilmaßnahmen: finanzielle Unterstützung für Pilotversuche und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Fernsehprogrammen, finanzielle Anreize für Verbraucher im Zusammenhang mit der Anschaffung von Digitalempfängern, Zuschüsse an Unternehmen zur Entwicklung innovativer digitaler Dienste und Zuschüsse an Rundfunksender, um die zusätzlichen Kosten bei paralleler Analog- und Digitalübertragung (Simulcasting) zu kompensieren. 483. Am 9. November erließ die Kommission eine abschließende Negativentscheidung gegen Zuschüsse für das digitale terrestrische Fernsehen in den Bundesländern Berlin und Brandenburg[242]. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Zuschüsse in Höhe von etwa 4 Mio. EUR, die kommerziellen Rundfunkanbietern für die Nutzung des digitalen terrestrischen Sendernetzes (DVB-T) gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar waren, und ordnete die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Beihilfen (ungefähr die Hälfte der Gesamtsumme) an. 484. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg („Mabb“) gewährte kommerziellen Rundfunkanbietern, insbesondere RTL und ProSiebenSat1, ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission einen Zuschuss zu den Sendekosten über das im November 2002 eingeführte DVB-T-Netz. Im Gegenzug verpflichteten sich die Rundfunkanbieter, das von T-Systems betriebene DVB-T-Netz mindestens fünf Jahre lang zu nutzen. Im Anschluss an mehrere Beschwerden von Kabelnetzbetreibern leitete die Kommission im Juli 2004 eine förmliche Untersuchung ein. Nach Anhörung der Marktbeteiligten kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Zuschüsse der Mabb gegen die Beihilfevorschriften des EG-Vertrags verstoßen. Die Zuschüsse bezogen sich nicht auf bestimmte Umstiegskosten und die Förderung wurde erst beschlossen, als der Umstieg bereits vereinbart worden war. Verschiedene Zahlungen wurden ohne objektive Begründung an Rundfunkanbieter geleistet, die bereits Inhaber digitaler Lizenzen waren, für die sie keine Gebühren entrichtet hatten und welche eine größere Übertragungskapazität zu niedrigeren Kosten pro Fernsehkanal ermöglichen. Die Zuschüsse begünstigten überdies indirekt das DVB-T-Netz zum Nachteil konkurrierender TV-Plattformen wie Kabel und Satellit, so dass insbesondere das Gebot der Technologieneutralität missachtet wurde. 485. In der Entscheidung räumte die Kommission ein, dass sich der digitale Umstieg verzögern kann, wenn dies völlig den Marktkräften überlassen bleibt, und dass staatliche Eingriffe angezeigt sein können. Doch obliegt es den Mitgliedstaaten nachzuweisen, dass eine Beihilfe das am besten geeignete Instrument ist, sich auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt, und nicht zu unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen führt. Im Falle Berlin-Brandenburgs war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission erkannte zwar bestimmte Marktversagen an, doch stellte sie fest, dass die Beihilfe weder das am besten geeignete Instrument war, noch erforderlich war, um die Probleme zu lösen. Gegen diese Entscheidung legten Deutschland, FAB Fernsehen aus Berlin und die Medienanstalt Berlin-Brandenburg Rechtsmittel ein. Digitaldecoder (Italien) 486. Am 21. Dezember leitete die Kommission die förmliche Prüfung von Zuschüssen für Digitaldecoder ein, die Italien 2004 und 2005 gewährt hatte. Die Maßnahmen sahen öffentliche Zuschüsse in Höhe von mehr als 200 Mio. EUR für Käufer von Decodern vor, die den Empfang von Sendungen in der digitalen terrestrischen Technik ermöglichen. 487. Zwar fördert die Kommission den Übergang zum digitalen Fernsehen und zur Interoperabilität, doch müssen bei den dazu gewährten staatlichen Beihilfen unnötige Verfälschungen des Wettbewerbs zwischen terrestrischen, Kabel- und Satellitenplattformen verhindert werden. Die Zuschüsse waren in diesem Fall jedoch nicht technologieneutral, da sie für Decoder für die Satellitenübertragung nicht zur Verfügung standen. Dadurch wäre möglicherweise der Wettbewerb verfälscht worden, insbesondere auf dem Bezahlfernsehmarkt, wurden doch dort die Eintrittsschwellen für Betreiber terrestrischer Programme gesenkt. 488. Neben den Aspekten der Umstellung auf digitalen Sendebetrieb und der technologischen Neutralität wurde in der Entscheidung auch die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a EG-Vertrag auf Maßnahmen, die nicht sozialer Art sind, und die Einstufung von Unternehmen indirekt gewährten Vorteilen als staatliche Beihilfe erörtert. Rundfunkgebühren 489. Den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Frankreich, Italien und Spanien fließen die Einnahmen aus Rundfunkgebühren zu, die sie zur Finanzierung ihres öffentlich-rechtlichen Sendeauftrags einsetzen. Diese Gebührenregelungen stellen eine bestehende Beihilfe dar, denn sie wurden in den betreffenden Ländern vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags in Kraft gesetzt und ihre wesentlichen Merkmale haben sich seitdem nicht verändert. 490. Im Rahmen eines eine bestehende Beihilfe betreffenden Verfahrens, in dem die fortdauernde Vereinbarkeit der in diesen Ländern geltenden Rundfunkgebührenregelungen geprüft wurde, schlugen die Dienststellen der Kommission zweckdienliche Maßnahmen vor[243], denen die drei Länder zustimmten. Diese Maßnahmen sollten gewährleisten, dass für öffentliche und private Rundfunkanbieter auf kommerziellen Märkten wie der Fernsehwerbung gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Ferner sollten Finanzhilfen für öffentliche Rundfunkanstalten das für die ordnungsgemäße Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags erforderliche Mindestmaß nicht überschreiten, keinen kommerziellen Tätigkeiten zugute kommen (Verbot der Quersubventionierung) und transparent sein. Darüber hinaus sagten die spanischen Behörden zu, die unbegrenzte staatliche Bürgschaft zugunsten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt für die Zukunft aufzuheben. Aufgrund der Verpflichtungszusagen der drei Mitgliedstaaten schloss die Kommission die Verfahren ab. Auskunftsersuchen zu bestehenden Beihilfen 491. Am 3. März richtete die Kommission Auskunftsersuchen[244] an Deutschland, Irland und die Niederlande und ersuchte um Klarstellungen zur Rolle und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nach Prüfung von Vorwürfen mehrerer Beschwerdeführer vertrat die Kommission zunächst die Auffassung, dass das in diesen Mitgliedstaaten bestehende Finanzierungssystem nicht mehr den EU-Vorschriften entspricht, die besagen, dass Mitgliedstaaten keine Beihilfen gewähren dürfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Artikel 87 EG-Vertrag). 492. Diese Untersuchungen spiegeln das generell von der Kommission verfolgte Anliegen wider, die zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer staatlichen Finanzierung erforderliche Transparenz zu gewährleisten und die Quersubventionierung von Tätigkeiten zu verhindern, die nicht mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne der Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk[245] von 2001 im Zusammenhang stehen. Durch die Untersuchungen wird nicht in die Befugnis der Mitgliedstaaten für die Gestaltung und Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingegriffen, die im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Vertrag von Amsterdam anerkannt wird. 493. Im Einklang mit der bei früheren Untersuchungen vergleichbarer Finanzierungssysteme in Frankreich, Italien, Spanien und Portugal vertretenen Position hat die Kommission Deutschland, Irland und die Niederlande aufgefordert, genau dieselben Grundsätze zu befolgen, d. h. eindeutige Definition des Grundversorgungsauftrags, Führung getrennter Bücher, so dass zwischen den öffentlich-rechtlichen und sonstigen Tätigkeiten unterschieden werden kann, und geeignete Mechanismen, um eine Überkompensation der öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zu verhindern. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die kommerziellen Tätigkeiten der öffentlichen Anstalten nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgeübt werden. Schließlich sollte eine unabhängige nationale Behörde zur Überwachung der Einhaltung dieser Grundsätze errichtet werden. 494. Mit den Beschwerden in Deutschland und den Niederlanden wurden neue Fragen aufgeworfen, wie z. B. die Finanzierung der Online-Tätigkeiten der öffentlichen Anstalten Die Kommission stellt nicht in Frage, dass diese Anstalten Online-Dienste als Teil ihres Grundversorgungsauftrages anbieten . Der Umfang dieser Tätigkeiten und ihre Finanzierung durch öffentliche Mittel sollte jedoch nicht von den öffentlichen Anstalten selbst, sondern von den betreffenden Mitgliedstaaten geregelt werden, damit nur solche Dienstleistungen einbezogen werden, die die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft in gleicher Weise wie die herkömmlichen Rundfunkanstalten befriedigen. 495. Die drei Mitgliedstaaten haben erste Bemerkungen zu diesen vorläufigen Standpunkten übermittelt. Die Kommission hat Gespräche mit den betroffenen Mitgliedstaaten aufgenommen. Es soll geklärt werden, welche Änderungen notwendig sein werden, um die Rolle und Finanzierung der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten klarzustellen. Wenn die Mitgliedstaaten die entsprechenden Maßnahmen erlassen, wird die Kommission die förmliche Prüfung dieser Fälle abschließen. Finanzierung eines neuen internationalen französischen Informationssenders[246] 496. Am 7. Juni genehmigte die Kommission in Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag die Finanzierung des auf Anregung der französischen Behörden gegründeten neuen internationalen Informationssenders. In einer detaillierten Studie wollten die französischen Behörden nachweisen, dass das Vorhaben die im Urteil des EuGH in der Rechtssache Altmark genannten Voraussetzungen erfüllt und demzufolge für das Projekt keine staatliche Beihilfe gewährt wurde. Die Kommission hielt die Ergebnisse der Studie für nicht ausreichend überzeugend. Insbesondere bezog sie sich dabei auf das Fehlen eines geeigneten Vergleichsmaßstabs zur Beurteilung der geplanten Betriebskosten. Die vorgelegten Angaben ließen keine Schlüsse darüber zu, ob in der Haushaltsprognose die Kosten eines gut geführten und entsprechend ausgestatteten Unternehmens angesetzt worden waren. 497. Daher ging die Kommission von einer staatlichen Beihilfe zur Finanzierung des Vorhabens aus. Sie vertrat jedoch auch die Ansicht, dass ausreichende Sicherheiten für die Einhaltung der Grundsätze von Artikel 86 Absatz 2 gegeben waren. In diesem Zusammenhang musste die Kommission die Besonderheiten des Projekts berücksichtigen, nämlich dass der neue Kanal unter dem Dach des französischen Staatssenders France Télévision und des wichtigstes kommerziellen französischen Senders TF1 betrieben würde. Insbesondere beinhaltete das Projekt klare Vorgaben für den Fall der eventuellen Erwirtschaftung von Gewinnen durch den Kanal, die verhindern sollen, dass ein Teil dieser Gewinne unzulässigerweise an die Mutterunternehmen fließt. Zudem war die Kommission überzeugt, dass die Sicherungen ausreichen würden, um die Gefahr abzuwenden, dass der Kanal im kommerziellen Bereich (z. B. Werbung) und gegenüber seinen Aktionären nicht nach normalen Marktmaßstäben handelt. 5. Bankensektor Hessischer Investitionsfonds (Deutschland)[247] 498. Am 6. September genehmigte die Kommission die Einbringung des Hessischen Investitionsfonds (HIF), eines Sondervermögens des Landes Hessen, als stille Einlage bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba), einem öffentliche deutschen Kreditinstitut, das auf dem regionalen Markt tätig ist. Mit dem Transfer war weder eine Liquiditätszuführung noch ein Ertragszufluss für die Bank verbunden. Gleichwohl würde dadurch die Eigenkapitalbasis der Helaba gestärkt. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass die vom Land Hessen erwartete Investitionsrendite durchaus der Vergütung entspricht, die ein privater Investor akzeptieren würde. Somit lag keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Kapitalerhöhung bei zwei deutschen Banken 499. Am 6. September stimmte die Kommission einer Erhöhung des Eigenkapitals der deutschen Landesbanken HSH Nordbank[248] und BayernLB[249] von insgesamt rund 1,2 Mrd. EUR (HSH: 556 Mio. EUR und BayernLB: 640 Mio. EUR) durch die öffentlichen Anteilseigner zu. Mit den Kapitaleinlagen sollte das Kernkapital der beiden Landesbanken gestärkt werden. Die Erhöhung des Eigenkapitals erfolgte nach Wegfall der staatlichen Garantien am 18. Juli und nach Rückzahlung der der HSH und der BayernLB (sowie fünf anderen Landesbanken) gewährten staatlichen Beihilfen, die von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. Oktober 2004 als rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft worden waren. Die Kommission hat die Investitionen der öffentlichen Anteilseigner daraufhin geprüft, ob sie das Kapital zu Konditionen bereitgestellt haben, zu denen ein privater Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt, bereit gewesen wäre, Mittel einem vergleichbaren privaten Unternehmen zu überlassen (Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers). Dabei hat sich herausgestellt, dass die erwartete Investitionsrendite durchaus der Vergütung entspricht, die ein privater Investor akzeptieren würde. Es liegt somit keine staatliche Beihilfe vor. 6. Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Einzelbeihilfen mit regionaler Zielsetzung 500. Bei der Überprüfung einzelner regionaler Beihilfesachen, deren Genehmigung außerhalb jeglicher Regelungen, d. h. unmittelbar auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags erfolgt, trägt die Kommission dem im Vergleich mit nach regionalen Beihilferegelungen genehmigten Maßnahmen höheren Risiko der Wettbewerbsverzerrung Rechnung. Gemäß Abschnitt 2 der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung[250] ist die Feststellung der Vereinbarkeit einer Ad-Hoc-Regionalbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nur dann begründet, wenn die Vorteile der Beihilfe für die Entwicklung der betreffenden Region nachweisbar größer sind als die aus ihrer Gewährung resultierenden Wettbewerbsverfälschungen. Regionalinvestitionsbeihilfe zugunsten von SABIC (Niederlande) [251] 501. Am 2. Februar genehmigte die Kommission eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 4,2 Mio. EUR zugunsten des Petrochemieunternehmens SABIC mit Stammsitz in Saudi-Arabien für die Errichtung seines europäischen Firmensitzes in den Niederlanden. Obwohl es sich naturgemäß um eine Ad-hoc-Beihilfe handelte, gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, da die niederländischen Behörden nachgewiesen hatten, dass mit der Investition eine erhebliche Wirkung auf die gesamte, traditionell stark durch die chemische Industrie geprägte Region verbunden sein würde. Die Tatsache, dass die Investition anstelle der Schaffung von Produktionskapazitäten die Errichtung eines Firmensitzes betraf, änderte nichts an dieser Einschätzung. Sämtliche anderen Bedingungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen waren ebenfalls erfüllt. Lignit Hodonín (Tschechische Republik) [252] 502. Am 20. Juli genehmigte die Kommission eine regionale Investitionsbeihilfe zugunsten von Lignit Hodonín, dem Betreiber eines tschechischen Braunkohlenbergwerks in einem nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag geförderten Gebiet. Die Beihilfe in Höhe von 155,5 Mio. CZK (5 Mio. EUR) wird für Investitionen in die Erschließung neuer Braunkohlevorkommen verwendet. Dadurch werden 350 direkte Arbeitsplätze in einer Region gesichert, in der die Landwirtschaft der wichtigste Wirtschaftsfaktor ist und die von hoher Arbeitslosigkeit und strukturellen Problemen betroffen ist. Angesichts der Besonderheiten des Braunkohlehandels und der vergleichsweise geringen Fördermengen von Lignit Hodonín sind die wettbewerbsverfälschenden und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Auswirkungen in diesem Fall ziemlich begrenzt. Die Kommission genehmigte die Ad-Hoc-Beihilfe als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarte Maßnahme, weil deren positive Auswirkungen auf den sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung der Region stärker sind als die daraus resultierenden Wettbewerbsverfälschungen. Kronoply (Deutschland) [253] 503. 2001 genehmigte die Kommission eine Investitionsbeihilfe in Höhe von etwa 35 Mio. EUR für den Bau einer Kronoply-Produktionsstätte für so genannte Oriented Strand Boards (hauptsächlich im Baugewerbe eingesetzte Holzplatten) im Land Brandenburg auf der Grundlage des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens 1998. 2003 meldete Deutschland eine Erhöhung der Beihilfesumme um etwa 4 Mio. EUR an. Deutschland machte geltend, dass die ursprüngliche Entscheidung der Kommission auf unrichtigen Informationen über die Marktbedingungen beruht hatte, und forderte eine Neubewertung des Marktes sowie die Aufstockung auf die zulässige Beihilfehöchstintensität. 504. Daraufhin leitete die Kommission 2004 eine förmliche Prüfung ein. Sie äußerte erhebliche Zweifel am Anreizeffekt und an der Notwendigkeit der Maßnahme, da die Produktionsstätte bereits errichtet worden war. In ihrer abschließenden Entscheidung vom 21. September blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass der Wirtschaftsbetrieb von Kronoply rentabel sei, da das Unternehmen seine Tätigkeit fortgesetzt hatte, nachdem 2001 nur die niedrigere Beihilfeintensität genehmigt wurde. 505. Da eine weitere Beihilfe in diesem Fall keinerlei Anreizwirkungen für die regionale Entwicklung gehabt hätte, folgerte die Kommission, dass die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht anwendbar waren. Die angemeldete zusätzliche Beihilfemaßnahmen stellte daher eine unzulässige Betriebsbeihilfe dar und durfte nicht gewährt werden. E-Glass (Deutschland) [254] 506. Im Dezember 2003 notifizierten die deutschen Behörden eine Investitionsbeihilfe zugunsten der E-Glass AG in Osterweddingen, Sachsen-Anhalt (Deutschland) nach dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen 1998, d. h. in einem gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a geförderten Gebiet. Ziel des Investitionsvorhabens war der Aufbau eines neuen Werks für im Floatglasverfahren hergestelltes Rohglas. Am 20. April 2004 genehmigte die Kommission das Projekt, wobei die förderfähigen Kosten 121 Mio. EUR betrugen und die Bruttobeihilfeintensität bei 35 % lag. 507. Im Herbst 2004 teilten die deutschen Behörden der Kommission mit, dass die Angaben zu den Eigentümern in der ersten Notifizierung unrichtig waren. Diese Angaben wurden zur Begründung der Entscheidung herangezogen, um die Begünstigten zu ermitteln und den relevanten Markt festzulegen. Da die neuen Angaben jedoch Einfluss auf die Festlegung der zulässigen Beihilfeintensität haben könnten, sind sie ein wesentlicher Faktor für die Entscheidung im Sinne von Artikel 9 der Verfahrensverordnung[255]. Daher musste die Kommission das förmliche Prüfverfahren einleiten, um zu ermitteln, ob die frühere Entscheidung widerrufen und eine neue richtige Entscheidung erlassen werden muss. Im April beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Mit einer abschließenden Entscheidung ist im ersten Halbjahr 2006 zu rechnen. Glunz (Deutschland) [256] 508. Die Kommission entschied am 25. Juli 2001, keine Einwände gegen Beihilfen in Höhe von 69,8 Mio. EUR an die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH für die Errichtung eines aus zwei Werken bestehenden integrierten Holzverarbeitungszentrums zur Herstellung von OSB (Oriented Strand Board) und Spanplatten zu erheben. Das Investitionsvorhaben befindet sich in Nettgau, Sachsen-Anhalt (Deutschland), d. h. in einem gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a geförderten Gebiet. Die Würdigung erfolgte auf der Grundlage des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens 1998. 509. Mit Urteil vom 1. Dezember 2004 hob das Gericht erster Instanz diese Entscheidung in einem von einem Wettbewerber angestrengten Verfahren auf. Der wichtigste Grund für die Aufhebung der Entscheidung bestand darin, dass die Kommission nur die Angaben zur Kapazitätsauslastung und nicht anhand der Daten zum sichtbaren Verbrauch auch untersucht hatte, ob der relevante Markt schrumpft. Nach eingehender Prüfung erließ die Kommission am 20. Juli eine neue Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, die sie insbesondere damit begründete, dass es schwierig sei, die höchstzulässige Beihilfeintensität und die relevanten Märkte zu ermitteln. Grunderwerbsteuer-Befreiung für Wohnungsunternehmen in Berlin (Deutschland) [257] 510. Am 23. November untersagte die Europäische Kommission unter Berufung auf die EG-Regeln über staatliche Beihilfen die Durchführung einer deutschen Beihilferegelung, derzufolge Wohnungsunternehmen in der Arbeitsmarktregion Berlin im Falle von Fusionen und Übernahmen von der Grunderwerbsteuer befreit sein sollen. Die Regelung zielt darauf ab, den durch ein Überangebot gekennzeichneten Wohnungsmarkt in der Arbeitsmarktregion Berlin neu zu strukturieren. Da die Regelung aber nicht nur auf benachteiligte Gebiete ausgerichtet ist, in denen eine hohes Maß an sozialer Ausgrenzung herrscht, vertrat die Kommission die Auffassung, dass eine Steuerbefreiung für den gesamten Berliner Raum unangemessen ist und dass die daraus resultierende Verzerrung des Wettbewerbs nicht mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar ist. Die Teile der Regelung, die nur für die anderen neuen Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachen-Anhalt und Thüringen) gelten, waren von der Kommission bereits genehmigt worden. 511. Die Behebung materieller Mängel und die Sanierung benachteiligter städtischer Gebiete werden in der Europäischen Union immer wichtiger. Dementsprechend hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag Beihilferegelungen direkt genehmigt, die mit dem Gemeinschaftsziel der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in Einklang stehen und auf den Abbau von Ungleichgewichten zwischen verschiedenen Gebieten abzielen. Die Kommission hat anerkannt, dass es in vielen Städten der Europäischen Union, selbst in den wohlhabendsten, benachteiligte Viertel gibt, die unter sozialer Ausgrenzung und unzureichenden Rahmenbedingungen in Bezug auf Infrastruktur, Wohnraum und soziale Einrichtungen leiden. Im vorliegenden Fall hatte die Prüfung durch die Kommission jedoch ergeben, dass die von Deutschland vorgeschlagene Regelung dem o. a. Ziel nicht angemessen war, weil sie von allen Wohnungsunternehmen, die Immobilien in der Arbeitsmarktregion Berlin besitzen, in Anspruch genommen werden könnte, obwohl nur bestimmte Gebiete tatsächlich der Erneuerung bedürfen. 512. Im Dezember 2004 beschloss die Kommission, gegen die Teile der Regelung, die nur für die neuen Bundesländer gelten, keine Einwände zu erheben und die Regelung im Lichte der besonderen Nachteile der neuen Länder, der nur geringfügigen Verzerrung des Wettbewerbs und der erwarteten positiven Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt zu genehmigen. Änderung der Fördergebietskarten in Finnland [258] und Griechenland [259] 513. Finnland und Griechenland zeigten gemäß Ziffer 5.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Änderungen der Beihilfeintensität für einige ihrer Regionen an, wobei sie nachwiesen, dass sich die sozioökonomischen Gegebenheiten in diesen Gebieten gegenüber vergleichbaren anderen Regionen verschlechtert hatten. 514. Im Falle Finnlands genehmigte die Kommission in der gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c förderfähigen Region Vakka-Suomi eine Erhöhung der Beihilfeintensität von 16 % NSÄ[260] auf 20 % NSÄ und für Griechenland in den gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a beihilfeberechtigten Regionen Drama und Kavala eine Erhöhung der Beihilfeintensität von 33,2 bis 50 % NSÄ auf 45,5 bis 50 % NSÄ, je nach Art des Vorhabens. Diese geänderten Fördergebietskarten werden bis Ende 2006 gelten; dann werden die nationalen Fördergebietskarten für alle Mitgliedstaaten überarbeitet. 7. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Innovationsbeihilfen FuE-Einzelbeihilfe an BIAL (Portugal) [261] 515. Am 5. Juli entschied die Kommission, keine Einwände gegen eine Finanzhilfe für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt von Portela & Cª S.A. (besser bekannt als „BIAL“), einem in Portugal tätigen pharmazeutischen Unternehmen, zu erheben. 516. Die portugiesische Regierung gewährte BIAL eine Beihilfe von 45,2 Mio. EUR zur Förderung eines FuE-Vorhabens, bei dem es um die Entwicklung von Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen des zentralen Nervensystems ging. Das Projekt hat eine Laufzeit von fünf Jahren (2004-2008) und umfasst Versuche mit Arzneimittelprototypen an Tieren und Menschen. Dazu gehören Maßnahmen aus dem Bereich der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung, die in Portugal und anderswo durchgeführt werden. 517. Die Kommission hat nach Prüfung des Fördervorhabens festgestellt, dass die einzelnen Stufen und die beihilfefähigen Kosten des Projekts die Kriterien des FuE-Gemeinschaftsrahmens erfüllten, dass die Beihilfeintensität den geltenden Schwellenwerten entsprach und dass die Beihilfe eine deutliche Anreizwirkung hatte, und zwar insbesondere angesichts der mit dem ehrgeizigen Programm verbundenen großen Risiken. FuE-Beihilfe zugunsten des Luftfahrtsektors (Italien) [262] 518. Die Kommission hat dreizehn italienische FuE-Vorhaben im Luftfahrtbereich untersucht, nachdem ihr eine Beschwerde dazu übermittelt wurde. Diese Projekte wurden in Anwendung des Gesetzes 808/85 gefördert und waren von der Kommission 1986 genehmigt worden. Im Oktober 2003 hatte die Kommission die Prüfung von sechs Vorhaben eingeleitet, wobei die Zweifel insbesondere die FuE-Stufen, die Beihilfeintensitäten und den Anreizeffekt der Beihilfe betrafen. 519. Durch die Untersuchung konnten die bestehenden Bedenken im Zusammenhang mit den sechs Projekten nicht ausgeräumt werden. Vielmehr ergaben sich ernste Zweifel an der Anwendung des Gesetzes 808/85, beispielsweise hinsichtlich der Bedingungen für die Rückzahlung der Darlehen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt haben würden, da das Bruttosubventionsäquivalent eines Darlehens, wenn das Kapital nicht zurückgezahlt werden muss, größer ist, als wenn nur auf die Zinsen verzichtet wird. Das Bruttosubventionsäquivalent ist entscheidend für die Berechnung der Beihilfeintensitäten, die wiederum ausschlaggebend sind für die Frage, ob eine FuE-Beihilfe die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen erfüllt[263]. 520. Die Kommission kam auch zu dem Ergebnis, dass ernste Zweifel bestehen, ob weitere nicht angemeldete hohe Einzelbeihilfen gewährt wurden. Diese neuen Zweifel überschritten den Rahmen des am 1. Oktober 2003 eröffneten Verfahrens nicht nur deshalb, weil sie seinerzeit nicht untersuchte Fragen betrafen, sondern auch, weil sie sich nicht auf die sechs Fälle beschränkten. 521. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen beschloss die Kommission am 22. Juni, den Anwendungsbereich des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf Zweifel bezüglich der Tilgungsbedingungen und des möglichen Vorhandenseins nicht angemeldeter hoher Einzelbeihilfen auszuweiten und die Anwendbarkeit des Gesetzes 808/05 insgesamt in Zweifel zu ziehen, soweit es um zivile Anwendungen geht. Beihilfen für neu gegründete oder technologieorientierte kleine und mittlere Unternehmen (Deutschland) [264] 522. Am 3. Mai genehmigte die Kommission ein Förderprogramm in Höhe von ungefähr 120 Mio. EUR pro Jahr, das neu gegründeten oder technologieorientierten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland zugute kommt, die die Angebote von Technologie-, Gründer-, und Gewerbezentren nutzen. Die Maßnahme fördert zwar die Errichtung und den Ausbau derartiger Zentren, jedoch werden die indirekten Begünstigten der Beihilfe Unternehmen sein, die die von den Zentren bereitgestellten Angebote nutzen. 523. In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vom 18. Februar 2004 meldete die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt an, da Deutschland bezüglich mehrerer Aspekte nicht genügend Informationen übermittelt hatte. Dies betraf insbesondere die Frage, ob sich die Beihilfen auf alle Ebenen der Maßnahme erstreckten, vor allem, ob die Träger der Zentren und die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmenden KMU begünstigt werden oder ob die gesamte Beihilfe den KMU zugute kommt. Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens änderte Deutschland seine ursprüngliche Notifizierung und stellte sicher, dass alle Beihilfen an die Unternehmen weitergeleitet werden, die die Dienstleistungen der Zentren nutzen. Da Deutschland zusicherte, sämtliche Voraussetzungen der Verordnungen der Kommission betreffend De-minimis-Beihilfen[265] und Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen[266] zu beachten, war die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfe den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt und daher mit Artikel 87 EG-Vertrag vereinbar ist. Die genehmigte Maßnahme basiert auf Teil II Nummer 7 des deutschen Rahmenplans zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und läuft bis zum 31. Dezember 2006. Investbx (Vereinigtes Königreich) [267] 524. Am 20. Oktober eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit einem Vorhaben des Vereinigten Königreichs, 3,8 Mio. GBP (ca. 4,38 Mio. EUR) für die Errichtung von Investbx, einem Markt für Kapitalbeteiligungen an KMU in der Region West Midlands, bereitzustellen. Investbx würde als zwischengeschaltete Einrichtung fungieren, die KMU und Investoren zusammenbringt, um KMU die Kapitalbeschaffung zu erleichtern, indem eine praktische Form des Austauschs und/oder der Ausgabe neuer Aktien im Wert von 500 000 GBP (etwa 730 000 EUR) bis 2 Mio. GBP (etwa 2,0 Mio. EUR) auf einer elektronischen Plattform geschaffen wird. Die dafür erforderlichen 3,8 Mio. GBP würde die für die Region West Midlands zuständige Regionalentwicklungsbehörde Advantage West Midlands (AWM) bereitstellen. Die Mittel würden ausschließlich für die Errichtung und den Betrieb von Investbx eingesetzt. An KMU und Investoren würden keine Gelder gewährt. Nach Ablauf von fünf Jahren würde AWM entweder seine Anteile an Investbx verkaufen oder das Unternehmen abwickeln. 525. Nach Angaben der britischen Behörden dient die Maßnahme der Behebung eines Marktversagens, das insbesondere durch mangelnde Informationen sowohl auf der Nachfrageseite als auch auf der Angebotsseite bedingt ist. KMU haben oft Schwierigkeiten, geeignete Investoren zu finden. Investoren haben Probleme, ausreichende und zuverlässige Informationen über potenzielle Investitionsempfänger zu erhalten. Die britischen Behörden erklären, dass Investbx eine völlig neuartige Maßnahme ist, die einem Bedürfnis entspreche, das derzeit nicht vom Markt gedeckt werde. Nach Aussage der Eigentümer von Ofex, bei dem es sich um einen unabhängigen Markt im Vereinigten Königreich vor allem für Aktien von KMU handelt, würden Belange ihres Unternehmens durch die Maßnahme beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer erklären, dass Ofex bereits auf demselben Markt tätig ist und zu expandieren versucht, auf dem sich Investbx betätigen wird. 526. In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erachtete die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe an Investbx im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wobei weder die Investoren noch die KMU, die die Dienste von Investbx in Anspruch nehmen, allem Anschein nach die Beihilfeempfänger sind. Die Kommission möchte im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens feststellen, ob den Investoren und Unternehmen, in die investiert wird, staatliche Beihilfen gewährt werden. 527. Was den Aspekt der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt anbelangt, äußerte die Kommission insbesondere vor dem Hintergrund der übermittelten Beschwerde Zweifel an der Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und kündigte an, dass sie näher prüfen würde, ob ein eindeutig bestimmtes Marktversagen vorliegt, ob das Beihilfeinstrument auf dieses Marktversagen abzielt und ob die Wettbewerbverfälschungen und die Auswirkungen auf den Handel begrenzt sind, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe nicht dem gemeinsamen europäischen Interesse zuwiderläuft. Eigenkapitalfonds (Vereinigtes Königreich) [268] 528. Am 3. Mai genehmigte die Europäische Kommission auf der Grundlage des EU-Beihilferechts eine Regelung, die die Einrichtung von Wagniskapitalfonds für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Vereinigten Königreich unterstützt. Ziel der britischen Regelung ist eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Unternehmen. Autorisierte Eigenkapitalfonds werden den KMU mithilfe privater und öffentlicher Gelder Eigenkapital zur Verfügung stellen. Öffentliche Gelder werden nur zur Mobilisierung privater Mittel eingesetzt und müssen mit Zinsen und Gewinnbeteiligung an die öffentliche Hand zurückgezahlt werden. 529. Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagenen Finanzierungstranchen bewegen sich in einer Größenordnung zwischen 250 000 GBP (357 000 EUR) und 2 Mio. GBP (2,9 Mio. EUR) und überschreiten damit die in der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital[269] vorgesehenen maximalen Finanzierungstranchen. Der Mitteilung zufolge müssen die Mitgliedstaaten in diesem Fall Marktversagen nachweisen. 530. Im Mai 2004 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein, um Dritten Gelegenheit zu geben, sich zum tatsächlichen Umfang der Kapitalmarktlücke zu äußern. Die Kommission erhielt 20 Beiträge, aus denen das große Interesse an dieser Frage deutlich hervorgeht. Alle Kommentare waren positiv und befürworteten das Vorhaben des Vereinigten Königreichs. Die Kapitalmarktlücke wurde übereinstimmend mit mindestens 3 Mio. EUR beziffert. Aufgrund der relativ hohen Transaktionskosten sind private Wagniskapitalgesellschaften auf größere Transaktionen eingestellt und haben kein Interesse daran, „geringe“ Eigenkapitalbeträge bereitzustellen. Die Finanzierungslücke im kleineren bis mittleren Bereich der Abschlussgröße hemmt die Expansion der Unternehmen, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Diese Tendenz wird nicht nur von den privaten Wagniskapitalfonds bestätigt, sondern auch durch wissenschaftliche Studien und von anderen Mitgliedstaaten. Die Vergrößerung der Kapitalmarktlücke kann daher als EU-weites Phänomen angesehen werden. 531. Da alle anderen in der Risikokapital-Mitteilung angeführten Bedingungen erfüllt waren, schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren ab und stellte in ihrer abschließenden positiven Entscheidung die Vereinbarkeit der Eigenkapitalfonds mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fest. Erfindungs- und Innovationsprogramm zur Unterstützung neuer innovativer Unternehmen (Vereinigtes Königreich) [270] 532. Am 20. Oktober genehmigte die Kommission in Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen des EG-Vertrags einen Risikokapitalfonds von 35,3 Mio. EUR, der neu gegründete Klein- und Kleinstunternehmen (KKU) im Vereinigten Königreich unterstützt. Das britische NESTA-Programm (National Endowment for Science, Technology and the Arts) errichtet einen Risikokapitalfonds, der neu gegründeten innovativen Klein- und Kleinstunternehmen, denen es an Finanzierungsmöglichkeiten mangelt, Eigenkapital und Quasi-Eigenkapital zur Verfügung stellt. Die Eigenkapitallücke entsteht, weil sich diese KKU häufig noch in einem Stadium befinden, in dem sich ihr Konzept noch bewähren muss und in dem sich private Anleger noch in Investitionszurückhaltung üben. 533. Der Fonds verfolgt bei seinen Investitionen einen zweigleisigen Ansatz. Er kann in einem ersten Schritt für Anschubinvestitionen von bis zu 217 000 EUR ohne private Beteiligung, jedoch auf einer grundsätzlich gewinnorientierten Basis, in Anspruch genommen werden. Alle in der zweiten Stufe erfolgenden Folgeinvestitionen werden unter Einbeziehung privater Investoren getätigt und unterliegen exakt denselben Bedingungen. Durch diese Struktur werden KKU für Business Angels und andere Frühphasen-Kapitalgeber interessant und erhöht sich die Chance der Unternehmen, Folgefinanzierung aus privaten Quellen zu erlangen, wodurch sich die Unterstützung des öffentlichen Sektors verringert. 534. In ihrer Bewertung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahme mit den beihilferechtlichen Vorschriften des EG-Vertrags (Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vereinbar ist, weil sie dazu beiträgt, den Mangel an Eigenkapital, der für KKU in ihrer Gründungs- und Anlaufphase bezeichnend ist, zu überwinden. Die potenziellen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb sind sehr begrenzt; sie halten sich in einem vertretbaren Rahmen und sind notwendig, um die Ziele dieses Programms zu erreichen. 8. Beihilfen für Umweltziele und Energieeinsparungen Demonstrationsvorhaben im Bereich Wellen- und Gezeitenenergie (Vereinigtes Königreich) [271] 535. Am 20. Oktober genehmigte die Kommission eine vom Vereinigten Königreich notifizierte Beihilferegelung im Umfang von 58,8 Mio. EUR für den Bau von Demonstrationsanlagen im Bereich der Wellen- und Gezeitenenergie. Relativ hohe Investitionen und hohe Betriebsbeihilfen sind für diese Art von Projekten erforderlich, um eine annehmbare Rentabilität zu erreichen. Bezüglich der Betriebsbeihilfen werden die Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen[272] eingehalten. Obwohl die Investitionsbeihilfeintensität streng genommen nicht der einschlägigen Regelung im genannten Gemeinschaftsrahmen entsprach, berücksichtigte die Kommission die Tatsache, dass im Falle der Gewährung der Investitionsbeihilfe in Form einer zusätzlichen Betriebsbeihilfe ihre Beachtung gewährleistet gewesen wäre. Aus wirtschaftlicher Sicht setzt die Maßnahmen nur einen sehr kleinen Anreiz, die Anlagenerbauer erhalten keine zu hohen Ausgleichszahlungen und die Aufteilung auf Betriebs- und Investitionsbeihilfen verursacht keine unnötige Verfälschung auf dem Strommarkt. Zudem werden die Ergebnisse des Programms allgemein zugänglich sein. Daher besteht durchaus immer noch die Möglichkeit, die Vereinbarkeit im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c festzustellen. Betriebsbeihilfe für die Behandlung von gefährlichen Abfällen (Niederlande) [273] 536. Am 22. Juni genehmigte die Kommission eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 47,3 Mio. EUR zugunsten von AVR (Rotterdam) für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Zeitraum 2002-2005. Die Beihilfe war als Ausgleich für die Kosten einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gedacht, die die ordnungsgemäße Behandlung von gefährlichen Abfällen aus den Niederlanden betraf. Die Beihilfe gewährleistete hinreichende nationale Kapazitäten zur Entsorgung gefährlichen Abfalls; dies steht im Einklang mit dem europäischen Abfallrecht. Aufgrund des sinkenden Abfallaufkommens stiegen die Kosten des Staates dramatisch an. Daher beschlossen die niederländischen Behörden die Beendigung des Beihilfesystems und schlossen die Behandlungsanlagen. Ein erheblicher Teil der genehmigten Beihilfe wurde für die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der vorfristigen Schließung der Anlagen verwendet. Im Gegensatz dazu wurde die als Ausgleich für die Abfallakquisition gewährte Beihilfe in Höhe von 2,4 Mio. EUR für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befunden. Durch eine solche Akquisition wäre anstelle der Abfallverwertung die Abfallentsorgung gefördert worden, und AVR hätte einen unzulässigen Vorteil gegenüber Wettbewerbern gehabt. Die Beihilfe wurde von dem begünstigten Unternehmen zurückgefordert. Umweltschutzbeihilfen an drei Chlorhersteller (Italien) 537. Am 16. März und am 26. Juni genehmigte die Kommission Umweltschutzbeihilfen für drei Chlorhersteller in Italien. Solvay Rosignano, Altair Chimica und Tessenderlo[274] beantragten Zuschüsse zu Investitionen in ihre Produktionsanlagen, um die Chlorproduktion auf der Grundlage der Quecksilbertechnologie einzustellen und die so genannte Membrantechnologie einzuführen, bei der auf den Einsatz von Quecksilber verzichtet werden kann. Die Beihilfen in Höhe von 13,5 Mio. EUR für Solvay Rosignano zur Förderung von Investitionen im Umfang von 48 Mio. EUR, von etwa 5 Mio. EUR für das Unternehmen Altair Chimica, das Investitionen im Wert von 13,5 Mio. EUR geplant hatte, und von 5,7 Mio. EUR für Tessenderlo, das 19 Mio. EUR investierte, beliefen sich auf jeweils 30 % der förderfähigen Investitionskosten zuzüglich 10 % im Falle von Altair, da es sich um ein mittelständisches Unternehmen handelt. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass die Maßnahmen einen Beitrag zur Nachhaltigkeit im Sinne der Lissabon-Strategie leisten, weil dadurch künftige Umweltkosten vermieden werden, und dass sie mit der im Januar 2005 vorgeschlagenen Gemeinschaftsstrategie zur Verringerung der Quecksilberbelastung und mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen übereinstimmen. Volvo (Schweden) [275] 538. Am 1. Juni genehmigte die Kommission eine Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 85 Mio. SEK (9 Mio. EUR) zugunsten von Volvo Lastvagnar AB. Nach dem Bau einer neuen Beschichtungs- und Lackieranlage hatte Volvo weitere 245 Mio. SEK (26 Mio. EUR) investiert, um Verbesserungen bei der Einhaltung der EU-Normen für Lärmemissionen und die Emission flüchtiger organischer Verbindungen zu erreichen. Die Kommission stellte fest, dass die Beihilfe in Höhe von 35 % dieser zusätzlichen Investition in Umweltschutzmaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war, da sie dem Unternehmen einen Anreiz bot, die Umweltverschmutzung zu verringern, und einen Beitrag zum gemeinschaftlichen Ziel der nachhaltigen Produktion leistete. Aluminiumherstellung (Frankreich, Irland und Italien) [276] 539. Am 7. Dezember schloss die Kommission das förmliche Prüfverfahren im Zusammenhang mit Beihilfen ab, die drei Unternehmen in Frankreich, Irland und Italien in Form einer Verbrauchsteuerbefreiung auf zur Herstellung von Aluminium verwendete Mineralöle gewährt worden waren. Nach Maßgabe der Bestimmungen zu Betriebsbeihilfen im Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen ist eine Teilbefreiung von der Verbrauchsteuer zwar zulässig, doch wenn sie eine Gemeinschaftssteuer betrifft, sollten die Begünstigten zumindest den harmonisierten gemeinschaftlichen Mindestsatz entrichten, damit sie einen Anreiz für Verbesserungen im Bereich des Umweltschutzes haben. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2003 stellte die Kommission fest, dass die Befreiung bis zu einer Höhe von 13 EUR je 1000 kg[277] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war. Die Kommission ordnete daher an, dass die betreffenden Mitgliedstaaten nur die ab dem 3.2.2002, d. h. ab dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, bis zum 31. Dezember 2003 gewährten rechtswidrigen Beihilfen zurückzuzahlen haben, um dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Genüge zu tun. 540. Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96/EG des Rates[278] am 1. Januar 2004 gilt für Energieerzeugnisse, die bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie einschließlich der Herstellung von Aluminiumoxid verwendet werden, kein Verbrauchsteuer-Mindestsatz mehr. In Anbetracht dieser Sachlage sollten die Begünstigten im Sinne derselben Vorschriften für Umweltschutzbeihilfen zumindest einen erheblichen Teil der nationalen Steuer zurückzahlen. Die Kommission bezweifelte daher, dass die vollständige Befreiung in vollem Umfang mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und weitete die Untersuchung auf den Zeitraum ab Januar 2004 aus. Senkung der CO 2 -Besteuerung (Slowenien) [279] 541. Am 23. November schloss die Kommission das Prüfverfahren ab und genehmigte nach den Beihilfevorschriften eine slowenische Regelung zur Senkung der Kohlendioxidbesteuerung für Betreiber von Kraft-Wärmekoppelungsanlagen, für Unternehmen, die am EU-Emissionshandel teilnehmen, und für Unternehmen, die freiwillige Umweltschutzvereinbarungen eingehen. 542. Die slowenischen Rechtsvorschriften zur CO2-Besteuerung wurden mit den EU-Vorschriften über staatliche Umweltschutzbeihilfen[280] sowie mit der Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen[281] in Einklang gebracht. Die Maßnahme wird es den Begünstigten ermöglichen, sich leichter an die nationale Umweltbesteuerung anzupassen, wobei die Steuerermäßigung jedes Jahr niedriger ausfallen wird. Die Regelung läuft 2009 aus, und ab 2010 gilt keine Ermäßigung mehr. 543. Die Steuer, die von Unternehmen entrichtet wird, die am EU-Emissionshandel teilnehmen und durch die oben genannte Steuerermäßigung begünstigt werden, liegt weiterhin oberhalb der harmonisierten gemeinschaftlichen Mindestsätze für die Energiebesteuerung. Betriebsbeihilfen für Biokraftstoffe 544. Im Jahr 2005 genehmigte die Kommission Beihilferegelungen - zum Großteil Verbrauchsteuerermäßigungen - für Biokraftstoffe, die von Österreich[282], der Tschechischen Republik[283], Estland[284], Ungarn[285], Italien[286], Irland[287], Litauen[288], Schweden[289] und Belgien[290] angemeldet worden waren. 9. Beihilfen für Ausbildung, Beschäftigung sowie kleine und mittlere Unternehmen 545. Anfang 2001 erfolgte die Einführung von Gruppenfreistellungsverordnungen für die Bereiche kleine und mittlere Unternehmen, Ausbildung und Beschäftigung[291]. Die Verordnungen erklären bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen für vereinbar mit dem EG-Vertrag, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für diese Gruppen entfällt die Notifizierungspflicht und die Genehmigung durch die Kommission. Allein 2005 wurden nach Maßgabe der Bestimmungen zur Gruppenfreistellung für 197 Maßnahmen im Bereich KMU, 70 Ausbildungsbeihilfen und 26 Beschäftigungsbeihilfen Kurzbeschreibungen[292] von den Mitgliedstaaten übermittelt. Gelegentlich erfordert eine notifizierte Beihilfemaßnahme oder eine rechtswidrig gewährte Beihilfe allerdings eine nähere Prüfung durch die Kommission. Reform des Berufsbildungssystems (Italien) [293] 546. Nachdem bei der Kommission 2002 eine Beschwerde wegen einer angeblich rechtswidrig von der Region Piemont gewährten Beihilfe zugunsten von mit Maßnahmen der beruflichen Bildung beauftragten Einrichtungen eingegangen war, stellte sich heraus, dass die Regelung für das gesamte System der beruflichen Bildung in Italien galt, da sie sich hauptsächlich auf nationales Recht stützte. Daher entschied die Kommission in ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, die Bewertung auf die nationale Regelung auszuweiten. 547. Der Zweck der Maßnahme bestand darin, die Begünstigten in die Lage zu versetzen, bestimmten Qualitätsanforderungen im Zusammenhang mit der laufenden Reform des italienischen Berufsbildungssystems gerecht zu werden. Die Maßnahmen umfassten Zuschüsse als Ausgleich für Kosten unterschiedlicher Art, die bei den Beihilfeempfängern anfielen, bei denen es sich sowohl um öffentliche als auch um private Einrichtungen mit und ohne Erwerbscharakter handelte. Sie führten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen des nationalen italienischen Bildungssystems durch (Erbringung von für Privatpersonen bestimmten institutionellen Bildungsdiensten mit sozialer Zielsetzung) und betätigten sich auf den offenen Markt, wobei die Zielgruppe dieser Aktivitäten Unternehmen und deren Beschäftigte waren. Bei den erstgenannten Maßnahmen wurde auch unter Bezugnahme auf die einschlägige europäische Rechtsprechung entschieden, dass sie keine wirtschaftliche Tätigkeit beinhalten. Zusätzlich wurde den Beihilfeempfängern die Verpflichtung auferlegt, für beide Tätigkeiten eine getrennte Buchführung vorzunehmen. 548. In ihrer abschließenden Entscheidung vom 28. Februar stellte die Kommission daher fest, dass ein großer Teil der betreffenden Tätigkeiten nicht wirtschaftlicher Art war und dass demzufolge die diesbezüglichen Ausgleichszahlungen keine staatliche Beihilfe darstellten. Die öffentliche Finanzierung der durchgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten wurde hingegen als staatliche Beihilfe eingestuft. Nach Einschätzung der Kommission war ein Teil der Beihilfe gemäß den Bestimmungen zu Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen in den Gruppenfreistellungsverordnungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; die übrigen Bestandteile der Beihilfe erachtete sie jedoch für rechtswidrig und ordnete ihre Rückforderung an. Ford in Genk (Belgien) [294] 549. Am 22. Juni notifizierten die belgischen Behörden eine geplante Ausbildungsbeihilfe zugunsten der zur Ford Motor Company gehörenden Ford-Werke GmbH im belgischen Genk. Dabei handelte es sich um eine Ad-Hoc-Beihilfe der Vlaamse Gemeenschap in Höhe von 12,28 Mio. EUR zu beihilfefähigen Kosten in einem Dreijahreszeitraum von 2004 bis 2006. Die gesamten beihilfefähigen Kosten des Ausbildungsvorhabens (einschließlich spezifischer und allgemeiner Ausbildungsmaßnahmen) belaufen sich auf 33,84 Mio. EUR. Da die Kommission ernste Zweifel hatte, dass die geplante Beihilfe die Voraussetzungen der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen erfüllt, leitete sie das förmliche Prüfverfahren ein. Die Zweifel betreffen sowohl die Beihilfefähigkeit bestimmter Kosten (insbesondere in Bezug auf die Anreizwirkung der Beihilfe) als auch die vorgeschlagene Kostenzuordnung („allgemeine Ausbildung“ bzw. „spezifische Ausbildung“). Steuervergünstigungen zur Arbeitsplatzförderung (Italien) [295] 550. Am 7. Dezember genehmigte die Kommission die im Rahmen des italienischen Gesetzesdekrets Nr. 80 zur Wettbewerbsfähigkeit vom 14.3.2005 beschlossenen steuerlichen Anreize für Unternehmen. Die Regelung gestattet es den Unternehmen, zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in Süditalien, bestimmte Aufwendungen von der Regionalsteuer IRAP abzusetzen. Die Haushaltsbelastung (Steuermindereinnahmen) beläuft sich auf etwa 846 Mio. EUR. 551. Mit der Regelung soll die Schaffung von Arbeitsplätzen dadurch gefördert werden, dass die Arbeitskosten der Unternehmen durch die Absetzung bestimmter Aufwendungen von der Regionalsteuer IRAP verringert werden. Unternehmen in Fördergebieten können höhere Beträge absetzen. Bei der Ermittlung der Anzahl der netto neu geschaffenen Arbeitsplätze werden nur unbefristete Verträge berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass es sich um stabile Arbeitsplätze handelt, die für einen angemessen langen Zeitraum erhalten bleiben. 552. Beim Europäischen Gerichtshof ist derzeit eine Rechtssache im Zusammenhang mit der IRAP anhängig, da der Gerichtshof angerufen wurde, im Wege einer Vorabentscheidung zu klären, ob die IRAP mit dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot von anderen innerstaatlichen Umsatzsteuern als der Mehrwertsteuer vereinbar ist. Dies steht einer Entscheidung der Kommission in dieser einzelnen Beihilfesache jedoch nicht entgegen, da die Regelung auf eine schrittweise Abschaffung der Steuer abzielt, indem die Arbeitskosten nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, so dass die Genehmigung der Regelung die derzeitige Lage nicht beeinträchtigt. 553. Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass die Maßnahme alle in der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beschäftigungsbeihilfen festgelegten Voraussetzungen erfüllt, soweit Italien zur Anwendung der IRAP berechtigt ist, und erachtete die Maßnahmen für mit dem Beihilferecht vereinbar, weil sie einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere in den geförderten Gebieten (Mezzogiorno) leistet, in denen die Arbeitslosigkeit nach wie vor höher ist als in anderen Teilen Italiens. 10. Steuerliche Beihilfen Steuerbefreite Unternehmen in Gibraltar (Vereinigtes Königreich) [296] 554. Am 19. Januar schlug die Kommission dem Vereinigten Königreich geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Abschaffung der gesetzlichen Regelungen für steuerbefreite Unternehmen in Gibraltar vor. Nach der am 18. Februar erfolgten förmlichen Zustimmung des Vereinigten Königreichs erlangten diese Maßnahmen rechtsverbindlichen Charakter. Die Regelung sah vor, dass ein „befreites Unternehmen“ überhaupt keine Einkommensteuer, sondern lediglich einen festen Jahressteuersatz in Höhe von 225 bis 300 GBP (etwa 350 bis 500 EUR) zahlt. Kein Gibraltarer und kein Bewohner Gibraltars darf gewinnbringende Anteile an einem befreiten Unternehmen halten, das dort nicht geschäftlich tätig werden darf. 555. Die Regelung stellte eine staatliche Beihilfe dar, da die begünstigten Unternehmen durch die Befreiung von der Körperschaftssteuer einen Vorteil gegenüber Unternehmen erlangten, die den in Gibraltar üblichen Körperschaftssteuersatz von 35 % entrichten müssen. Zudem galt die Regelung nur für ausschließlich im Ausland tätige Unternehmen (Offshore-Tätigkeiten) und verfälschte daher den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Da die Regelung schon vor dem EU-Beitritt des Vereinigten Königreichs bestand, wurde sie als bestehende Beihilfe eingestuft; in einem solchen Fall muss die Kommission ein Verfahren zur Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat einhalten, und sie darf keine Rückforderung anordnen. 556. Die Maßnahmen der Kommission umfassen das schrittweise Auslaufen der Regelung bis Ende 2010 und strenge Obergrenzen für den Fall einer Änderung bei den Eigentümern oder den Tätigkeiten bestehender begünstigter Unternehmen. Erstmals setzte die Kommission derartige Obergrenzen in einem Beihilfefall fest. Neuzugänger werden nur für einen kurzen Zeitraum von weniger als 18 Monaten und in einer begrenzten Anzahl von Fällen zugelassen. Außerdem werden ihre Vorteile bis Dezember 2007 anstelle Dezember 2010 für bestehende Begünstigte begrenzt. Die festgelegte Übergangsfrist von fünf Jahren für bestehende Begünstigte von bestehenden steuerlichen Anreizen entspricht der Entscheidungspraxis der Kommission in ähnlich gelagerten Fällen[297]. Rückstellungsfonds für Steuerbefreiungen in Griechenland [298] 557. Am 20. Oktober leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren ein und beschloss ferner zum ersten Mal den Erlass eine Aussetzungsanordnung im Zusammenhang mit einer Regelung zur Bildung eines Rückstellungsfonds für Steuerbefreiungen in Griechenland. Unternehmen in mehreren Sektoren (darunter: Textilien, Grundmetalle, Kraftfahrzeugherstellung, Energieerzeugung, Bergbau, intensive Landwirtschaft und Fischerei, große internationale Handelsunternehmen und bestimmte Tourismusunternehmen) durften nach dieser Regelung einen steuerbefreiten Rückstellungsfonds in Höhe von bis zu 35 % ihrer nicht ausgeschütteten Gewinne bilden. Mit dieser Rückstellung sollten Investitionen und andere Vorhaben finanziert werden, beispielsweise Erweiterung und Modernisierung von Anlagen und Gebäuden, Kauf neuer Ausrüstungen und Fahrzeuge, Umweltinvestitionen, Mietkosten, Studien, Ausbildung, Patentanmeldungen, Restrukturierungspläne usw. 558. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, da Unternehmen in bestimmten Sektoren, die im grenzüberschreitenden Handel tätig sind, teilweise von der Körperschaftssteuer befreit werden. Zudem zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die Regelung nicht die in den entsprechenden Beihilferegelungen festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt. 559. Weil die Maßnahme der Kommission nicht gemeldet wurde, handelt es sich um unrechtmäßig gewährte Beihilfen. Da sie ein Bestandteil des griechischen Steuersystems ist, war sie direkt anwendbar, d. h. tausende Unternehmen hätten entsprechende Ansprüche gegenüber den Steuerbehörden geltend machen können. Um die Anwendung unverzüglich zu beenden und eine weitere Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern, wies die Kommission Griechenland an, die Gewährung der staatlichen Beihilfe bis zum Vorliegen einer abschließenden Entscheidung unverzüglich auszusetzen. Steuernachlässe für bestimmte Anlagestrukturen, die sich auf Beteiligungen an Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung spezialisiert haben (Italien) [299] 560. Am 6. September traf die Kommission eine Negativentscheidung und ordnete die Abschaffung einer Steuerregelung an, mit der die Ersatzsteuer auf Kapitalgewinne, die Strukturen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs erwirtschaften, die sich auf das Halten von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung (so genannte Small Caps) spezialisiert haben, deren Anteile wiederum an den geregelten EU-Börsen notiert sind, von 12,5 auf 5 % gesenkt wurde. Bei den von der Steuerminderung betroffenen Strukturen handelte es sich sowohl um Unternehmen in Form von Investmentgesellschaften mit variablem Grundkapital (zum Beispiel sociétés d'investissement à capital variable, SICAV) als auch um Vertragsstrukturen ohne Gesellschaftsform, die von Finanzintermediären verwaltet werden, die wiederum Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts sind. Die von der Steuerregelung betroffenen Small Caps waren Gesellschaften mit einer Kapitalisierung von weniger als 800 Mio. EUR, die an geregelten europäischen Börsen zugelassen sind. 561. Auch wenn die Regelung offiziell allen spezialisierten Anlagestrukturen offen stand, war sie in den Augen der Kommission doch eine indirekte Beihilfe, die (i) diejenigen Finanzintermediäre begünstigt, die Anlagestrukturen schaffen, die sich auf die Anlage in Beteiligungen von börsennotierten Small Caps spezialisiert haben, und (ii) die Small Caps selbst, die zu günstigeren Bedingungen als Unternehmen im Allgemeinen Zugang zu Kapital gehabt hätten. Die Kommission stellte auch fest, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war, weil sie weder auf die Erreichung von Entwicklungszielen noch auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichtet war. Die Beihilfe wurde ohne vorherige Zustimmung durch die Kommission eingeführt und musste bei den Intermediären, die den Steuerabzug angewandt hatten, wieder zurückgefordert werden. Die Entscheidung ist insofern interessant, als darin klargestellt wird, dass (i) Steuernachlässe für bestimmte Finanzprodukte eine indirekte Beihilfe für diejenigen Unternehmen darstellen können, die Investitionen fördern und erhalten, und dass (ii) bei den betroffenen Finanzintermediären die Steuervorteile eingetrieben werden müssen, die als Beihilfe eingestuft wurden. Steuervergünstigungen für erstmals an einer Börse notierte Unternehmen (Italien) [300] 562. Am 16. März entschied die Kommission, dass eine italienische Regelung zur Senkung der nominalen und effektiven Körperschaftssteuersätze für Unternehmen, die 2004 erstmals an einer regulierten EU-Börse notiert waren, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe war. Italien setzte diese besondere Steuerregelung im Rahmen ihres Haushaltsgesetzes 2004 mit dem Ziel in Kraft, Unternehmen zur Erlangung von Börsennotierungen zu ermutigen. Die Regelung sah vor, die Körperschaftssteuer für Unternehmen, die 2004 erstmals an einer regulierten Börse notiert waren, für drei Jahre um 13 % zu senken und die mit der Börsenzulassung verbundenen Aufwendungen solcher Unternehmen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen. 563. Die Entscheidung ist insofern interessant, als darin die Vorstellung vom selektiven Charakter von Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung näher erläutert wird. Wenngleich die Regelung formal allen Unternehmen offen stand, die erstmals die Zulassung an einer EU-Börse erhalten hatten, handelte es sich nach Auffassung der Kommission um eine staatliche Beihilfe, da nur die Unternehmen in den Genuss der damit verbundenen Anreize kamen, die in der Lage waren, die Börsenzulassung innerhalb des durch die italienischen Gesetze vorgegebenen knappen Zeitrahmens zu erlangen. Nach Auffassung der Kommission führten die Anreize zu einer teilweisen Befreiung von der Steuerpflicht auf die Gewinne, die die Begünstigten innerhalb der ersten drei Jahre nach der Börsennotierung erzielten; dies wäre ein in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel der Förderung von Börsennotierungen stehender steuerlicher Anreiz gewesen. Die Tatsache, dass nennenswerte Steuernachlässe nur für 2004 neu an der Börse notierte Unternehmen vorgesehen waren, führte zu einer Begünstigung der wachstumsstärksten Unternehmen in Italien und hätte den innergemeinschaftlichen Handel und Wettbewerb beeinträchtigen können. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht in Verbindung mit förderfähigen Investitionen gewährt wurde und daher als unvereinbar mit dem Binnenmarkt anzusehen war. Da die Regelung ohne vorherige Zustimmung der Kommission in Kraft gesetzt wurde, muss Italien die unrechtmäßig in Form von Steuervergünstigungen gewährten Beihilfen zurückfordern. Gesetz von 1929 zur Steuerbefreiung von Holdinggesellschaften (Luxemburg) [301] 564. Am 20. Oktober schlug die Kommission Luxemburg zweckdienliche Maßnahmen zum Gesetz von 1929 zur Befreiung von Holdinggesellschaften von der Körperschaftssteuer vor. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sind in Luxemburg eingetragene Holdinggesellschaften von den Luxemburger Körperschaftssteuern auf Gewinne einschließlich Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie von den Steuern auf vereinnahmte Zahlungen einschließlich Dividenden und Lizenzgebühren sowie sonstige Einkünfte befreit, sofern sie nur bestimmte Tätigkeiten wie Finanzierung, Lizenzvergabe, Verwaltung und Koordinierung innerhalb des multinationalen Konzerns, zu dem sie gehören, ausüben. Die Prüfung durch die Kommission beschleunigte sich durch die 2003 erfolgte Aufnahme der die Steuerbefreiung von Holdinggesellschaften betreffenden Regelung in die Liste schädlicher Steuermaßnahmen, die gegen den Verhaltenskodex des Rates zur Unternehmensbesteuerung verstoßen. Die Prüfung wurde im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit durchgeführt, das bei Maßnahmen anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestanden. 565. Die Kommission hielt die Steuerbefreiungen für eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe, da sie ihres Erachtens nur von Holdinggesellschaften in Anspruch genommen werden können, die ganz bestimmte Tätigkeiten ausüben, und den Wettbewerb erheblich verfälschen können, weil die steuerbefreiten Holdinggesellschaften Finanzdienstleistungen in aller Regel auf durch einen intensiven Wettbewerb geprägten internationalen Märkten erbringen. Die Kommission stufte die Steuerbefreiungen als Betriebsbeihilfe ein, weil sie die Begünstigten von Belastungen befreien, die Unternehmen in Luxemburg üblicherweise auferlegt werden, ohne dass sie im Gegenzug einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten. Nach Abschluss des Verfahrens der Zusammenarbeit forderte die Kommission Luxemburg zur Rücknahme der Steuerbefreiungen auf. Da die Beihilfe als bestehende Maßnahme bewertet wird, kann die Kommission Veränderungen nur für die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend verlangen. Kommission beendet Steuerermäßigungen für Sportvereine in Italien betreffendes Beihilfeverfahren (Salva-Calcio-Gesetz) 566. Im November 2003 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren im Zusammenhang mit gesetzlichen Maßnahmen ein, die in Italien erlassen wurden (das so genannte Salva-Calcio-Gesetz); durch dieses Gesetz wurden die Rechnungslegungsvorschriften für Profisportvereine geändert und damit bestimmte Steuervorteile eingeräumt. Angesichts der von der Kommission geäußerten Bedenken erklärten sich die italienischen Behörden bereit, die Maßnahmen so zu verändern, dass jegliche Auswirkung auf die Besteuerung ausgeschlossen ist. Italien hat die Änderungen mit dem Gesetz Nr. 62 vom 18. April 2005 vorgenommen, so dass die Kommission am 22. Juni[302] beschließen konnte, dass die geänderten Maßnahmen keine staatliche Beihilfe mehr darstellen. Dieser Beihilfefall zeigt deutlich, dass Profifußballvereine wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und wie jedes andere Unternehmen den üblichen Beihilfevorschriften unterliegen, auch wenn die Kommission eine positive Einstellung zur Förderung des Sports hat. Befreiung von der Steuer auf Versicherungsverträge für nicht krankheitsbedingte Risiken zugunsten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Versorgungseinrichtungen (Frankreich) [303] 567. Am 2. März forderte die Kommission Frankreich auf, spätestens bis zum 1. Januar 2006 die Befreiung von der Steuer auf Versicherungsverträge für nicht krankheitsbedingte Risiken zugunsten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Versorgungseinrichtungen abzuschaffen. 568. In Frankreich wurde auf Versicherungsverträge, die von Versicherungsvereinen geschlossen werden, die dem Gesetz für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versorgungseinrichtungen unterliegen, keine Versicherungsvertragsteuer erhoben. Die Kommission war der Ansicht, dass diese Steuerbefreiung eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versorgungseinrichtungen im Vergleich zu anderen französischen und ausländischen Versicherungsgesellschaften, mit denen sie im Wettbewerb stehen, begünstigte. 569. Da Frankreich den zweckdienlichen Maßnahmen zustimmte, wurde der Wettbewerb zwischen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Versorgungseinrichtungen auf der einen Seite und Versicherungsunternehmen auf der anderen Seite nicht mehr verfälscht. Die Empfehlung der Kommission ist die logische Konsequenz ihrer Maßnahme vom 13. November 2001[304] und der anschließenden Umsetzung durch Frankreich. Seinerzeit hatte die Kommission Frankreich aufgefordert, die für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versorgungseinrichtungen geltende Befreiung von der Besteuerung der Krankenversicherungsverträge aufzuheben. Daraufhin ersetzte Frankreich die spezifische Befreiung zugunsten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der Versorgungseinrichtungen durch die Befreiung der so genannten solidarischen Krankenversicherungsverträge, die keine vorherige ärztliche Untersuchung erfordern. Diese Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Status des Versicherungsträgers und wurde von der Kommission am 2. Juni 2004[305] als mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar eingestuft. Steuerbeihilfen bei der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Frankreich) [306] 570. Am 1. Juni genehmigte die Kommission die neue französische Regelung für Steuerbeihilfen bei der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Beihilfen werden in Form einer Ermäßigung der Körperschaftssteuer, der Gewerbesteuer (taxe professionnelle) oder der Grundsteuer (taxe foncière)[307] gewährt. Die Höhe der Beihilfe richtet sich danach, wie viele Arbeitsplätze geschaffen werden und in welcher Region die Übernahme stattfindet. In den strukturschwächsten Gebieten stehen die Beihilfen sämtlichen Unternehmen offen, ansonsten sind sie auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt. 571. Die Kommission stellte fest, dass die Regelung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung[308] und der Verordnung für KMU-Beihilfen[309] vereinbar ist, und forderte, dass die geschaffenen Arbeitsplätze mindestens fünf Jahre Bestand haben müssen. 572. Die Beihilferegelung ersetzt eine frühere Regelung, die Steuerbeihilfen bei der Übernahme von Industrieunternehmen vorsah, die weder plafoniert noch an die Schaffung von Arbeitsplätzen gebunden waren und deshalb als unvereinbar mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen galten[310]. 11. Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden Hochwasser im Sommer 2005 (Deutschland und Österreich) [311] 573. Im August ereigneten sich in Deutschland und Österreich mehrere Hochwasserkatastrophen bislang unbekannten Ausmaßes. In einigen Landkreisen bzw. Bezirken maßen die örtlichen Behörden höhere Pegelstände als in den vergangenen 300 Jahren; dadurch entstanden erhebliche Schäden an der öffentlichen Infrastruktur, an Wohngebäuden und Unternehmen in den betroffenen Regionen. Um zumindest teilweise Schadenswiedergutmachung für die in Unternehmen durch diese Naturkatastrophe entstandenen Schäden zu leisten, meldeten Österreich und Deutschland bei der Kommission mehrere Beihilferegelungen an. 574. In allen notifizierten Fällen entschied die Kommission, keine Einwände zu erheben und die Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b zu genehmigen. Ihre Würdigung stützte die Kommission auf die folgenden „Leitgrundsätze“: Um zu verhindern, dass sich Unternehmen nach Erhalt einer Beihilfe zur Beseitigung von durch die Naturkatastrophe bedingten Schäden besser stellen, musste eine Überkompensierung strikt ausgeschlossen werden. Es wurden nur unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachte Schäden als beihilfefähig erachtet, und die Obergrenze von 100 % für Ausgleichszahlungen wurde in keinem Fall überschritten. Um sicherzustellen, dass zu hohe Ausgleichszahlungen wirksam ausgeschlossen sind, musste ein zentraler institutionalisierter Überwachungsmechanismus geschaffen werden, mit dessen Hilfe ermittelt werden konnte, inwieweit Schäden möglicherweise durch eine Versicherung abgedeckt sind. Damit sollte auch gewährleistet werden, dass die Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wurde. In sämtlichen Fällen beruhte die Ermittlung der Schadenshöhe auf den Refinanzierungskosten und/oder dem Wiederbeschaffungswert. Verluste, die infolge der zeitweiligen Unterbrechung des Produktionsprozesses, durch das Wegbrechen von Aufträgen, Kunden oder Marktanteilen eintraten, und entgangene Gewinne wurden nicht als beihilfefähig eingestuft. 12. Sonstige Beihilfen: Gesundheit, Postdienste, Verteidigung Die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems [312] 575. Am 3. Mai genehmigte die Kommission öffentliche Mittel in Höhe von 15 Mrd. EUR für eine grundlegende Reform des Krankenversicherungssystems in den Niederlanden. Ziel der Reform ist es, das System für alle Bürger zugänglich zu machen, während gleichzeitig die Effizienz und die finanzielle Nachhaltigkeit der Gesundheitsversorgung gewährleistet wird. Zu diesem Zweck werden die Behörden ein Risikoausgleichssystem zwischen den Versicherern einführen und die Umgestaltung des Systems fördern, indem sie bestimmten Versicherern Startkapital bereitstellen. 576. Das neue Krankenversicherungsgesetz wird einen einheitlichen Markt für die private Krankenversicherung in den Niederlanden schaffen. Um die Solidarität zu gewährleisten, werden die Krankenversicherer von der niederländischen Regierung verpflichtet, alle Bürger zu akzeptieren, und sie dürfen keine unterschiedlichen Beiträge erheben. Um erstens die Versicherer für diese öffentlichen Dienstleistungspflichten zu entschädigen, werden die niederländischen Behörden ein Risikoausgleichssystem einführen. Das System soll die aufgrund der ungleichen Kundenportfolios unterschiedlichen Risikoprofile der Krankenversicherungsunternehmen neutralisieren. Obwohl die Kommission nicht überzeugt war, dass die Maßnahme die vom EuGH im Altmark-Urteil genannten Kriterien erfüllt, hielt sie die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag. 577. Als Einmalmaßnahme sollen die Krankenkassen zweitens die Möglichkeit erhalten, ihre finanziellen Rückstellungen in Form eines Startkapitals auf das neue System zu übertragen. Die Krankenkassen, die zu gewöhnlichen privaten Versicherungsunternehmen umgewandelt werden, benötigen diese Rückstellungen, um die Liquiditätsvorschriften für Krankenversicherer einzuhalten. Mit der Reform des Gesundheitssystems handelt die niederländische Regierung gemäß einer der Prioritäten der Strategie von Lissabon, nämlich auf eine „finanziell nachhaltige und tragfähige Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege“ hinzuarbeiten. Die Kommission hielt diese Maßnahme für notwendig und verhältnismäßig und gelangte daher zu der Auffassung, dass sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. Errichtung der Postbank (Frankreich) [313] 578. Nach der Notifizierung durch die französischen Behörden untersuchte die Kommission mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einbringung der Finanzdienstleistungen der französischen Post in ihre Tochtergesellschaft Postbank. 579. Die Kommission überprüfte, dass die an die Postbank transferierten eigenen Mittel im Einklang mit den auf diese Art Operationen anwendbaren Rechnungslegungsnormen den eigenen Mitteln entsprechen, die derzeit den Finanzdienstleistungen der Post zugeordnet werden. Da die Post kein zusätzliches Kapital zur Verfügung stellte, handelte es sich bei dieser Einbringung nach Ansicht der Kommission unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Ausgliederung herrschenden Lage um keine staatliche Beihilfe. Die Prüfung der Frage, ob die Höhe der eigenen Mittel der Postbank für den Umfang und die Natur ihrer Tätigkeiten ausreicht, ist nicht Aufgabe der Kommission, sondern der nationalen Aufsichtsbehörden. 580. Im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung[314] überprüfte die Kommission auch, dass die von der Postbank im Rahmen der Dienstleistungsverträge an die Post gezahlten Vergütungen Letzterer keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen. Insbesondere kontrollierte die Kommission, ob Mechanismen vorhanden sind, die einen möglichen Vorteilstransfer verhindern, so dass sichergestellt ist, dass es keine undichten Stellen zwischen der Post und ihrer Tochtergesellschaft gibt. Unter anderem hatten sich die französischen Behörden verpflichtet sicherzustellen, dass die Finanzierung der Postbank zu den strengen Marktbedingungen erfolgen wird. Ferner überprüfte die Kommission, dass die Berechnung der Kosten, die mit der Dienstleistungserbringung der Post an ihre Tochtergesellschaft verbunden sind, auf den Grundsätzen der analytischen Rechnungsführung beruhte, die konsequent angewandt wurden und objektiv gerechtfertigt waren. 581. Am 21. Dezember genehmigte die Kommission die Ausgliederung der Finanzdienstleistungen der französischen Post, weil sie zu der Auffassung gelangte, dass Letzterer daraus keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen. Die mit der Ausgliederung verknüpften, jedoch nicht unmittelbar in Zusammenhang stehenden Fragen - wie das Sonderrecht, das Livret A (ein Sparbuch, dessen Zinsen steuerbefreit sind) auszugeben, die der Post gewährte unbefristete Staatsgarantie und die Pensionsregelungen für Bedienstete der Post, die von der Postbank übernommen werden - werden getrennt untersucht. Hellenic Vehicle Industry S.A. – ELVO 582. Am 7. Dezember leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren im Zusammenhang mit einer nicht angemeldeten Beihilfe zugunsten von Hellenic Vehicle Industry S.A. – ELVO[315] ein, einem griechischen Hersteller von Kraftfahrzeugen für zivile und militärische Zwecke und Hauptlieferant der griechischen Armee. Im Jahr 1999 gestattete die griechische Regierung dem Unternehmen, die zwischen 1989 und 1999 gegenüber dem öffentlichen Sektor aufgelaufenen Schulden abzuschreiben. Nach Angaben Griechenlands kam die Beihilfe in Höhe von 3,5 Mio. EUR ausschließlich der militärischen Produktion von ELVO zugute und fiel somit unter Artikel 296 EG-Vertrag, der aus Gründen der Wahrung der wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen eine Ausnahme u. a. vom allgemeinen Verbot der Gewährung staatlicher Beihilfen gestattet. Die Kommission gelangte jedoch aufgrund der verfügbaren Informationen zu der Auffassung, dass die Beihilfe nur teilweise zugunsten der militärischen Produktion eingesetzt wurde und daher in den Anwendungsbereich von Artikel 296 EG-Vertrag fällt. Die übrige Beihilfe muss einem Prüfverfahren gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen unterzogen werden. 13. Landwirtschaft Abgabe auf mineralischen Phosphor in phosphorhaltigen Futtermitteln (Dänemark) 583. Am 19. Januar beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die von Dänemark geplante Einführung einer Abgabe auf Phosphor in Futtermitteln zu erheben; dadurch soll eine Verringerung des Phosphoreinsatzes in der Landwirtschaft erreicht werden[316]. Um einen Anstieg der Gesamtsteuerbelastung im dänischen Agrarsektor zu verhindern, wird die Steuer auf landwirtschaftlich genutzte Flächen im Gegenzug gesenkt. Bei der Regelung soll es sich um keine staatliche Beihilfe zugunsten der Landwirte handeln. Eine generelle Absenkung der Grundsteuer im Agrarsektor gilt aus verwaltungstechnischer Sicht als effizienteste Möglichkeit, die Einnahmen aus der Abgabe auf mineralischen Phosphor auf den Agrarsektor umzuverteilen. Die Grundsteuersenkung soll für den gesamten Agrarsektor gelten und nicht nur für die Landwirtschaftsbetriebe, die Futtermittel verwenden und die Phosphorabgabe entrichten. Dies könnte zumindest theoretisch einen Vorteil für Pflanzenproduzenten bedeuten. Ausgehend von dem der Regelung zugrunde liegenden Umweltschutzgedanken und von der Tatsache, dass die Grundsteuer in den einschlägigen Beihilfevorschriften ausdrücklich als ein Ausgleichsinstrument für neue Umweltabgaben genannt wird, hat die Kommission daher beschlossen, keine Einwände gegen die Regelung zu erheben, auch wenn sie einen solchen Vorteil bewirken sollte. Zudem ist die durchschnittliche Steuerentlastung für den einzelnen Landwirt ebenfalls sehr gering (etwa 700 DKK (95 EUR) pro Jahr). Nationale Beihilferegelung LFA (Finnland) 584. Am 16. März genehmigte die Kommission eine neue staatliche Beihilfemaßnahme[317], die mit bestehenden Beihilfen für Fördergebiete kombiniert wird, die von der Gemeinschaft im Rahmen des finnischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums kofinanziert werden. Die Beihilfe beläuft sich in der Hauptsache auf 20 EUR/ha in den Fördergebieten A, B und C1 und auf 25 EUR/ha in den Fördergebieten C2-C4. Sie wird geleistet für alle Ackerflächen, für die kofinanzierte Ausgleichszahlungen in Frage kommen. Überdies erfolgt für zu Tierhaltungsbetrieben gehörende Ackerflächen eine Sonderzahlung in Höhe von 80 EUR/ha. 585. Die Kommission hat sichergestellt, dass die Gesamtsumme (bestehende kofinanzierte Förderung, neue Ausgleichszahlung und neue Sonderzahlung) im Durchschnitt 250 EUR/ha nicht übersteigt. Die Höhe der neuen Ausgleichszahlung und der Sonderzahlung wird jährlich überprüft. Erforderlichenfalls werden sie landesweit proportional gesenkt, so dass durchschnittlich höchstens 250 EUR/ha gezahlt werden. Die Kommission gelangte zu der Auffassung, dass die Gesamtzahlungen an strukturschwächere Gebiete in Finnland aus folgenden Gründen mit dem EU-Recht, insbesondere mit Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor[318] und den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1257/99[319], in Einklang stehen: Die Zahlungen sind geografisch so verteilt, dass Gebiete mit den niedrigsten Erträgen am stärksten davon profitieren; die Sektoren, die aufgrund natürlicher Nachteile mit besonderen strukturellen Problemen konfrontiert sind, erhalten höhere Beihilfen; ein Vergleich mit den Zahlungshöhen in vergleichbaren Regionen in der EU zeigt, dass keine Überkompensierung vorliegt. 2003 gewährte Tierkörperbeseitigungsbeihilfe (équarrissage) (Frankreich) 586. Am 5. Juli genehmigte die Kommission eine staatliche Beihilfe in Höhe von etwa 325 Mio. EUR, die 2003 im Rahmen des öffentlichen Systems der Tierkörperbeseitigung (service public d'équarrissage) für die Erfassung und Beseitigung von Tierkörpermehlen sowie für den Transport und die Beseitigung von Falltieren und Tierabfällen gewährt wurde[320]. Gleichzeitig beschloss die Kommission, das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene förmliche Prüfverfahren im Zusammenhang mit einer Beihilfe einzuleiten, die bestimmten Fleischhändlern 2003 in Form einer Freistellung von der Tierkörperbeseitigungsabgabe gewährt wurde. Frankreich befreite - wie schon in den Jahren von 1997 bis 2002 - bestimmte Unternehmen weiterhin von der Abgabe. Dabei handelte es sich um Unternehmen, die im vorherigen Kalenderjahr Umsätze von weniger als 762 245 EUR erzielt hatten. Die Höhe der Tierkörperbeseitigungsabgabe bemaß sich am Gesamtumsatz des Unternehmens und nicht an dem aus dem Verkauf von Fleisch erzielten Umsatz. Bestimmte Unternehmen konnten daher von der Abgabe auch dann befreit werden, wenn sie mehr Fleisch verkauften als andere Unternehmen mit höherem Gesamtumsatz aus dem Verkauf anderer Produkte. Diese Freistellung scheint angesichts der Art des Steuersystems nicht gerechtfertigt zu sein und stellt daher möglicherweise eine staatliche Beihilfe dar. Darüber hinaus handelt es sich anscheinend um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe, da eine Abgabenverringerung keine Anreizwirkung hat und die Begünstigten keine Gegenleistung erbringen. Diesen Standpunkt hatte die Kommmission bereits in ihrer Entscheidung zur Tierkörperbeseitigungsabgabe (taxe d’équarrissage)[321] vom Dezember 2004 formuliert. Krisenpläne (Frankreich) 587. Am 20. Juli leitete die Kommission die förmliche Prüfung einer staatlichen Beihilfe ein, die Frankreich von 1991 bis 2002 in der Obst- und Gemüsewirtschaft möglicherweise zu Unrecht gewährt hatte[322]. Die Beihilfe wurde im Rahmen jährlicher Krisenpläne (plans de campagne) gezahlt. Maßnahmen wie Preisstützung, befristete Lagerhaltung, Vernichtung von Erzeugnissen und Förderung der Verarbeitung sollten dem Überangebot von Obst und Gemüse auf dem französischen Inlandsmarkt entgegenwirken. Möglicherweise wurde auch der Absatz französischer Erzeugnisse außerhalb der EU in Krisensituationen subventioniert. Die Beihilfe belief sich jährlich auf etwa 50 Mio. EUR. 588. Die Kommission bezweifelt, dass die Beihilfemaßnahmen mit den Wettbewerbsregeln vereinbar sind, denn sie beeinträchtigten offensichtlich die ordnungsgemäße Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse. Mit einer abschließenden Entscheidung ist 2006 zu rechnen. Beihilfen zugunsten der Erzeugervereinigungen im Bananensektor (Guadeloupe und Martinique) 589. Am 6. September beschloss die Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Beihilfe in Höhe von etwa 1,41 Mio. EUR zu erheben, die in Form von zinsgünstigen Darlehen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umstrukturierung des Bananensektors an Erzeugergruppen gewährt wurde[323]. Die Beihilfe, die Erzeugergruppen in finanziellen Schwierigkeiten erhielten, erfüllte nicht die Voraussetzungen der EU-Rechtsvorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen, da die Mittel für eine umfassende Umstrukturierung des Bananensektors nicht ausreichten und die geplanten Maßnahmen (Bündelung der Lieferaktivitäten) nicht als glaubwürdiger Umstrukturierungsplan betrachtet werden konnten. Die Kommission genehmigte diese Beihilfe als Betriebsbeihilfe unter Berufung auf die spezielle Rechtsgrundlage für die Regionen, in denen die Beihilfe gewährt wurde; danach dürfen Betriebsbeihilfen als Ausgleich für eine Kombination aus Nachteilen gewährt werden, die die wirtschaftliche Entwicklung in den entlegensten Regionen ernsthaft beeinträchtigen. Maßnahmen zum Schutz des von Raubtieren angegriffenen Tierbestands (Toskana, Italien) 590. Am 6. September genehmigte die Kommission erstmals eine staatliche Beihilfe für die Zahlung von Versicherungsprämien für Schäden, die Tierzüchtern durch Angriffe von Raubtieren wie Wölfe oder Bären entstehen[324]. Durch diese Maßnahmen sollen Tierbestände (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde) geschützt werden, die in der Umgebung von Naturparks gezüchtet werden, in die häufig Raubtiere eindringen. Die Verluste betreffen nur durch Angriffe von Raubtieren getötete Tiere und dadurch verursachte Aborte. Des Weiteren gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass staatlichen Beihilfe zur Finanzierung von Präventions- und Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Bau/Umbau von Viehställen, Installation von Videoüberwachungsanlagen und Errichtung von Schutzzäunen, mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor vereinbar sind. Die Beihilfe wurde genehmigt, denn sie dient sowohl der Erhaltung geschützter Tierarten als auch der Verringerung des Schadensrisikos aufseiten der Viehzüchter. Solidaritätsfonds für Naturkatastrophen (Italien) 591. Am 7. Juni beschloss die Kommission, keine Einwände gegen ein neues Rahmengesetz über staatliche Beihilfen in Höhe von etwa 100 Mio. EUR pro Jahr zu erheben, das Ausgleichszahlungen am Landwirte für durch ungünstige Wetterverhältnisse verursachte Schäden vorsieht[325]. Mit dem neuen Gesetz wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für künftige Ausgleichszahlungen in diesem Bereich durch die Zentralregierung geschaffen. Anders als in der Vergangenheit erhalten übrigens Landwirte, die die Möglichkeit hätten, eine (subventionierte) Versicherung abzuschließen, jetzt keine Entschädigung mehr. Dadurch sollen sie zum Abschluss entsprechender Versicherungen ermutigt werden; dies würde wiederum die Planung öffentlicher Ausgaben erheblich erleichtern. Die italienische Regierung plant etwa 100 Mio. EUR pro Jahr für direkte Ausgleichszahlungen und weitere 100 Mio. EUR als Zuschuss für Versicherungsabschlüsse ein. Holland Malt (Niederlande) [326] 592. Am 3. Mai beschloss die Kommission, eine förmliche Prüfung des geplanten Zuschusses im niederländischen Malzsektor zu einem Investitionsvorhaben der Holland Malt BV (Zusammenarbeit zwischen Bavaria NV und Agrifirm, einer Genossenschaft von Getreideerzeugern) einzuleiten. Das Vorhaben betrifft den Bau einer Anlage zur Malzproduktion. Dadurch könnte die gesamte Lagerungs- und Verarbeitungskette für Braugerste sowie die Erzeugung und Vermarktung von Malz zusammengefasst werden. 593. Die Kommission leitete das förmliche Prüfverfahren ein, weil sie bezweifelte, dass die geplante Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Dafür sah sie folgende Gründe: - Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen kann die Kommission nicht ausschließen, dass der Malzmarkt Überkapazitäten aufweist. - Holland Malt erklärt, dass das Unternehmen hochwertiges „Premium-Malz“ für die Herstellung von „Premium-Bier“ liefert und dass der Markt für diese Art von Malz und Bier weiterhin expandiert. 594. Es ist jedoch zu klären, ob es sich bei „Premium-Malz“ und „Premium-Bier“ nicht nur um reine Marketingkonzepte handelt, für die kein eigener Produktmarkt existiert, auf dem Überkapazitäten ausgeschlossen werden könnten. Klimaschutzabgabe (Vereinigtes Königreich) 595. Am 20. Juli genehmigte die Kommission einen vom Vereinigten Königreich gewährten Abgabennachlass für den Agrarsektor in Höhe von 687 Mio. EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren[327]. Der Nachlass auf die Klimaschutzabgabe, der im Gartenbau 50 % und in Agrarsektoren mit einer Vereinbarung zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 80 % beträgt, soll es der Agrarwirtschaft im Vereinigten Königreich erleichtern, sich an die durch die Abgabe erhöhten Energiepreise anzupassen und die Ziele der CO2-Reduzierung im Vereinigten Königreich und in Europa einzuhalten. 596. Das Vereinigte Königreich hatte 2001 eine Klimaschutzabgabe auf die gewerbliche Nutzung von Energie eingeführt, um die Ziele des Kyoto-Protokolls zu verwirklichen. Energieintensiven Wirtschaftszweigen wurde ein erheblicher Nachlass von 80 % für einen Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt, um es ihnen zu ermöglichen, sich an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen, die Energieeffizienz zu erhöhen und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Die von der Entscheidung betroffenen Agrarsektoren (Schweine- und Geflügelhaltung, Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie) sind Vereinbarungen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung eingegangen und haben sich zur Einhaltung von Zielen der Emissionsreduzierung und der effizienten Energienutzung verpflichtet. Die Einhaltung der Verpflichtungen wird von den britischen Behörden genau überwacht. 597. Der künftige Wegfall des Nachlasses in Verbindung mit der gleichzeitig notwendigen Erreichung der Ziele ist ein wirksames Instrument, das Unternehmen zur Einhaltung der Vereinbarung und zur Erreichung der Ziele anhält. Der Rückzahlungsmechanismus, der im Verhältnis zu den nicht erreichten Zielen am Ende der Laufzeit der Vereinbarung greift, ist mit Strafzahlungen verbunden. Die Einhaltung der Vereinbarungen wird regelmäßig überprüft. Bei der Würdigung multisektoraler staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit Energieabgaben akzeptierte die Kommission die Gleichstellung des Agrarsektors mit anderen Sektoren, die den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen unterliegen. Die Vereinbarungen zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wurden gemäß Ziffer 51 Absatz 1 Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens genehmigt. 598. Eine gesonderte Spezialmaßnahme betraf die Gewährung eines Nachlasses von 50 % im Gartenbau als Ausgleich für Einbußen im Bereich der internationalen Wettbewerbsfähigkeit aufgrund der Einführung der Klimaschutzabgabe. Die Rechtsgrundlage war in diesem Fall Ziffer 5.5.4 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor. 14. Fischerei 599. Folgende drei Fälle, zu denen die Kommission 2005 Entscheidungen traf, sind erwähnenswert: 600. In den Jahren 1999 und 2000 investierte das Unternehmen Shetland Leasing and Property Ltd (SLAP) 3 Mio. GBP in ein Fischverarbeitungsunternehmen auf den Shetlandinseln[328]. Einen entsprechenden Hinweis erhielt die Kommission von einem Beschwerdeführer. Die Untersuchung ergab, dass die Mittel für die Investitionen aus zwei Treuhandfonds stammten, die vom Shetland Islands Council verwaltet werden, und dass die Maßnahme als staatliche Beihilfe betrachtet werden muss. Bei der Investition handelte es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe. Da jedoch dieselbe Art von Finanzierung im Bereich der Strukturfonds als private Beteiligung eingestuft wurde, war eine Rückforderung der Beihilfe wegen der berechtigten Erwartungen der Behörden und der beteiligten Strukturen nicht erforderlich. 601. Die Kommission genehmigte eine vom Vereinigten Königreich notifizierte Beihilferegelung[329] im Umfang von 1 Mio. EUR als Zuschuss zu einem freiwilligen Gebührensystem, das Zuchtlachsbetrieben die Erfassung und Beseitigung ihrer Abfälle ermöglicht. In ihrer Entscheidung vertrat die Kommission die Ansicht, das der G emeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen , der im Zusammenhang mit der BSE-Krise angenommen wurde, auch auf staatliche Beihilfen für die Beseitigung von Falltieren aus Fischzuchtbetrieben anzuwenden ist. 602. Nach einem außergewöhnlich starken Sturm in der Ostsee Anfang Januar genehmigte die Kommission eine von Lettland angemeldete Beihilferegelung[330], die Ausgleichzahlungen für Schäden vorsah, die Fischer und Fischzuchtbetriebe erlitten hatten. Die Anmeldung von Beihilferegelungen dieser Art, z. B. nach einem Sturm oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen (Umweltverschmutzung), ist an sich kein unüblicher Vorgang. In diesem Fall wurde aber eine derartige Beihilfe erstmals von einem neuen Mitgliedstaat notifiziert. 15. Kohle 603. Die Kommission traf 2005 eine erhebliche Zahl von Entscheidungen zu Beihilfen im Kohlesektor. Im Juni genehmigte sie die Umstrukturierungspläne für den Kohlesektor in Deutschland, Ungarn und Polen. 604. Im Januar genehmigte die Kommission die jährlichen Beihilfezahlungen in Deutschland für das Jahr 2005. Im März gab sie grünes Licht für die staatlichen Beihilfen, die Deutschland seiner Kohleindustrie 2001 und 2002 gewährt hatte (obwohl diese unrechtmäßig waren, weil sie nicht notifiziert wurden). Im Juni genehmigte die Kommission die jährliche Beihilfe in der Slowakei für das Jahr 2004 und die Beihilfen in Polen für die Jahre 2004 bis 2006. Im Juli erteilte sie ihre Zustimmung zu einer Beihilfe für ein neues Braunkohlebergwerk in der Tschechischen Republik auf der Grundlage der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, da die Kohleverordnung nicht für Braunkohle gilt. Schließlich genehmigte die Kommission Beihilfen für die Schließung von Bergwerken in der Tschechischen Republik, die jährliche Beihilfe für Bergwerke in der Slowakei für das Jahr 2005 und die Beihilfen für die Jahre 2004 bis 2006 in Ungarn. 16. Verkehr[331] 16.1. EISENBAHN 605. Am 3. Mai erteilte die Kommission der Tschechischen Republik[332] die Genehmigung zur Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb von neuem Rollmaterial durch die Tschechischen Eisenbahnen. Die tschechischen Behörden übernehmen eine Bürgschaft für ein Darlehen in Höhe von 45 Mio. EUR, das den Tschechischen Eisenbahnen vom Finanzgesellschaft EUROFIMA zur Verfügung gestellt wird. Die Maßnahme wirkt sich in sehr begrenztem Maße ungünstig auf die bestehenden Handelsbedingungen aus. Erstens zahlen die Tschechischen Eisenbahnen Zinsen für das Darlehen, die allerdings günstiger sind als bei Anwendung der marktüblichen Konditionen, und es entstehen auch Kosten durch die Bürgschaft. Zweitens gilt die Bürgschaft nur für den Bereich des Schienenpersonenverkehr, der bislang nach EU-Recht noch nicht für den Wettbewerb geöffnet ist. 606. Am 7. Juni genehmigte die Kommission eine Maßnahme in den Niederlanden[333], d. h. die Gewährung einer Beihilfe für die Umrüstung von Güterzuglokomotiven, die die neue Betuwe-Strecke befahren, auf das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS), ein neues Signal- und Geschwindigkeitskontrollsystem. Das ETCS – der neue europäische Standard für die Zugsteuerung – wird auf dieser Strecke installiert, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die niederländischen Behörden werden einen Teil der Kosten für die Ausrüstung der ersten Güterzuglokomotiven übernehmen, die auf der Betuwe-Strecke eingesetzt werden. 607. Schließlich gab die Kommission am 3. März grünes Licht für eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des Güterverkehrsbereichs von SNCF[334]. Die zur Debatte stehenden Maßnahmen sind Teil eines umfassenden Umstrukturierungsplans, der diesen Unternehmensbereich wieder auf die Erfolgsspur zurückbringen soll. Die Kommission hält diesen Plan für vereinbar mit den EU-Bestimmungen, da er auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist und im Gegenzug den Abbau von Kapazitäten und die vorzeitige Öffnung des französischen Schienenmarkts im Güterverkehrsbereich vorsieht. 16.2. Kombinierter Verkehr 608. Am 16. März genehmigte die Kommission eine belgische Beihilferegelung[335], die Zuschüsse für den Erwerb von Ausrüstungen für den kombinierten Verkehr in der Wallonischen Region vorsieht. Am 5. Juli wurde eine weitere belgische Beihilferegelung[336] zur Förderung der nationalen Kombiverkehrsdienste genehmigt. Begünstigte der Regelung mit einer Laufzeit von drei Jahren werden im Bereich des kombinierten Verkehrs tätige Unternehmen sein, die Leistungen des Eisenbahnsektors in Anspruch nehmen. Die Beihilfe ist als Ausgleich für die im Straßenverkehrssektor und im Eisenbahnsektor unterschiedlich hohen externen Kosten gedacht, die im Kurzstreckenbereich besonders hoch sind. 609. Des Weiteren wurde eine deutsche Regelung[337] zur Förderung der Einführung neuer Leistungsangebote im kombinierten Verkehr und des Erwerbs der entsprechenden Ausrüstungen von der Kommission am 16. März genehmigt. 610. Am 20. April genehmigte die Kommission eine italienische Beihilferegelung[338] zur Förderung des Umstiegs von Güterkraftverkehrsunternehmen von der Straße auf den Seeweg. Unternehmen, die ihre Güter bisher auf der Straße befördert haben und jetzt bestehende oder neue Seerouten nutzen, werden Zuschüsse erhalten. Die Beihilferegelung, für die 240 Mio. EUR zur Verfügung stehen, wird eine Laufzeit von drei Jahren haben. Die Gewährung der Beihilfe ist jedoch unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass die Begünstigten die Leistungen des Seeverkehrs drei Jahre nach dem Auslaufen der Beihilferegelung weiter nutzen. 16.3. Straßenverkehr 611. Die Kommission billigte am 7. Dezember den finanziellen Teil des Umstrukturierungsplans der Unternehmensgruppe ABX Logistics[339] in Höhe von 176 Mio. EUR. Diese Entscheidung basiert auf einem Umstrukturierungsplan, der eine erhebliche Kapazitätsverringerung von ABX Worldwide einschließlich der Tochtergesellschaften ABX Deutschland und ABX Niederlande, die Wiederherstellung der Rentabilität der gesamten Unternehmensgruppe sowie die Abtretung ihres gesamten Kapitals an einen privaten Investor binnen 12 Monaten nach der Entscheidung vorsieht. Die Inlandstätigkeit von ABX Frankreich wurde im Jahr 2005 privatisiert. 612. Die Kommission hat diese Maßnahmen gebilligt, die zur Wiederherstellung der Rentabilität von ABX beitragen werden, wenngleich diese Sanierung mit dem Verkauf der gesamten Unternehmensgruppe ABX Worldwide einhergeht. Daher hat die Kommission der Umstrukturierungsbeihilfe für den Verkauf der ABX-Gruppe an einen privaten Investor, der über den Marktpreis hinaus einen erheblichen finanziellen Beitrag an die ABX-Gruppe leisten muss, zugestimmt. 16.4. Luftverkehr Alitalia (Italien) 613. Die Europäische Kommission kam am 7. Juni zu dem Schluss, dass die Kapitalerhöhung bei Alitalia und ihrer Bodendienstsparte keine staatliche Beihilfe umfasst, sofern die Bedingungen strikt eingehalten werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Staat wie ein marktwirtschaftlich handelnder Investor verhält. Zum einen wird die staatliche Minderheitsbeteiligung an der künftigen Kapitalerhöhung von 1,2 Mrd. EUR der Flugbetriebssparte (AZ Fly) zu demselben Preis, denselben Konditionen und auf gleiche Weise wie für Privatanleger erfolgen. Bezüglich der Erhöhung des Kapitals von Alitalia erhielt die Kommission eine Absichtserklärung einer internationalen Geschäftsbank, in der die effektive und mehrheitliche Beteiligung des Privatsektors an der Transaktion garantiert wird. Durch die mehrheitliche Beteiligung des Privatsektors wird sichergestellt, dass die von Italien im Juli 2004 gemachten Zusagen zur Privatisierung des Unternehmens erfüllt werden. Die Kapitalerhöhung, die sich letztlich nur auf etwa 1 Mrd. EUR belief, erfolgte im Dezember, ohne dass die von den Banken geleisteten Garantien in Anspruch genommen werden mussten. 614. Zum anderen sind bei der Investition von 216 Mio. EUR, die die öffentliche Holding Fintecna in die Bodendienstsparte AZ Services tätigen will, die Modalitäten einzuhalten, die die Einordnung dieser Transaktion als mit den Marktbedingungen in Einklang stehend erlauben. Die Kommission hat sich mit Hilfe eines externen Gutachtens davon überzeugt, dass diese Investition eine Rentabilität aufweist, die den Erwartungen eines Privatanlegers entspricht. Die ersten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung wurden, wie geplant, im Dezember durchgeführt. 615. Anlässlich des Verfahrens zur Prüfung der Umstrukturierung hatte die Kommission Dritten die Möglichkeit gegeben, sich zu den Bedingungen zu äußern, zu denen Alitalia das Darlehen in Höhe von 400 Mio. EUR verwenden konnte, für das Italien gemäß Genehmigung der Kommission vom 20. Juli 2004 gebürgt hatte. Nach Eingang dieser Äußerungen hat die Kommission das Verhalten von Alitalia umfassend geprüft, auch unter Einbeziehung externer Gutachter. Sie kam zu dem Schluss, dass kein Missbrauch der Beihilfe festzustellen war. Insbesondere entspricht die vom Unternehmen geschaffene Kapazität den gemachten Zusagen, und die neu bedienten Strecken sind rentabel. Ryanair (Belgien) 616. In ihrer Entscheidung vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport (BSCA) zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei der Niederlassung in Charleroi stellte die Kommission fest, dass bestimmte Beihilfen, mit denen die tatsächliche Entwicklung neuer Verbindungen unter klar festgelegten Bedingungen ermöglicht wird, genehmigt werden können. In der Entscheidung heißt es allerdings auch, dass bestimmte Beihilfeformen nicht genehmigt werden können. 617. In dieser Hinsicht und in Befolgung der Entscheidung vereinbarten die belgischen Behörden 2004 mit Ryanair, einen Teil der rechtswidrigen Beihilfe in Höhe von etwa 4 Mio. EUR bis zum Vorliegen eines Urteils des Gerichts erster Instanz (EuGeI) im von Ryanair angestrengten Verfahren auf Nichterklärung der Entscheidung der Kommission auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen. Belgien musste Ryanair vor einem irischen Gericht auf Rückzahlung der zusätzlichen Summe von etwa 2,3 Mio. EUR verklagen (das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen). 618. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung der Entscheidung im Fall Ryanair/Charleroi erließ die Kommmission am 9. Dezember als Reaktion auf die neuesten Entwicklungen im Luftverkehrssektor eine Reihe von Leitlinien: Auf der einen Seite treten Billigfluggesellschaften in den Markt ein, auf der anderen Seite nimmt der Wettbewerb zwischen den Flughäfen zu, insbesondere zwischen den Regionalflughäfen, die sich in den letzten Jahren besonders intensiv um neue Flugverbindungen bemüht haben. Mit diesen Leitlinien[340] soll die Transparenz der geltenden Vorschriften verbessert werden, indem genau festgelegt wird, was die Kommission genehmigt bzw. was sie nicht genehmigt. Olympic Airways (Griechenland) 619. Im September schloss die Kommission auch die Prüfung von Vorwürfen ab, dass Griechenland Olympic Airways unrechtmäßige und rechtswidrige Beihilfen gewährt habe. Die Kommission stellte fest, dass Olympic Airways und Olympic Airlines nach dem 11. Dezember 2002 (Datum der vorherigen Entscheidung zu der griechischen Fluggesellschaft) weitere rechtswidrige staatliche Beihilfen erhalten hatten (siehe dazu auch den Verweis in Abschnitt D auf das Urteil des EuGH zur Rückforderung derartiger Beihilfen). 620. Zu Beginn der Untersuchung hatte die Kommission Zweifel hinsichtlich der fortgesetzten Nichtzahlung von Sozialabgaben und Steuerschulden durch Olympic Airways sowie bezüglich der Art und Weise der Errichtung von Olympic Airlines Ende 2003 geäußert. 621. Im Dezember 2003 wurden alle bisher im Rahmen der Olympic Airways Group von Olympic Airways, Olympic Aviation und Olympic Macedonian durchgeführten Luftfahrtaktivitäten in einem neuen, in Olympic Airlines umbenannten Unternehmen gebündelt. Nach einer vertieften Prüfung der Finanzen von Olympic Airways und Olympic Airlines stellte die Kommission am 14. September fest, dass Griechenland unrechtmäßige und rechtswidrige staatliche Beihilfen durch Maßnahmen wie zum Beispiel die Nichtzahlung von Sozialabgaben und Steuerschulden, Überbewertung der von Olympic Airways auf Olympic Airlines übertragenen Vermögenswerte, Barzuwendungen des Staates an Olympic Airways und Vermietung von Flugzeugen an Olympic Airlines zu nicht kostendeckenden Preisen[341] gewährt hatte. Infrastruktur von Flughäfen (Deutschland und Belgien) 622. Ferner erließ die Kommission 2005 zwei Entscheidungen zur Finanzierung der Infrastruktur von Flughäfen. Am 19. Januar entschied die Kommission, dass eine deutsche Beihilferegelung[342] zur Errichtung und zum Ausbau von Regionalflughäfen in strukturschwachen Gebieten mit den Beihilfevorschriften der EU vereinbar ist. Die Regelung sieht Zuschüsse vor, die ausschließlich für Investitionen in die Infrastruktur von Flughäfen verwendet werden, die allen potenziellen Nutzern in diskriminierungsfreier Weise offen stehen. Allerdings sind die Kosten für den Betrieb des Flughafens nicht förderfähig, und auch konkrete Investitionen einer Fluggesellschaft, die den betreffenden Flughafen nutzt, dürfen nicht mit Mitteln aus der Beihilferegelung finanziert werden. 623. Die zweite Entscheidung zur Flughafen-Infrastruktur betraf die Bildung einer öffentlich-privaten Partnerschaft zum Zweck der Entwicklung und des Betriebs des internationalen Flughafens Antwerpen in Deurne[343]. Am 20. April befand die Kommission insbesondere, dass über die Höhe der öffentlichen Beiträge und die Wahl des kommerziellen Partners letztlich im Rahmen einer offenen und nicht diskriminierenden öffentlichen Ausschreibung unter Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Wettbewerber entschieden wurde, wobei auch gewährleistet war, dass die öffentliche Beteilung auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. C – Durchsetzung von Beihilfe ENTSCHEIDUNGEN 1. EINLEITUNG 624. Im Aktionsplan „Staatliche Beihilfen“ wird betont, dass die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Beihilfenkontrolle von der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Kommissionsentscheidungen abhängt, und dass dies ganz besonders für die Rückforderung unrechtmäßig gewährter, rechtswidriger Beihilfen gilt. Der Aktionsplan kündigt an, dass sich die Kommission um eine zügigere und effizientere Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen bemühen wird, um die Gleichbehandlung aller Begünstigten zu gewährleisten. . 625. Auch 2005 überwachte das Referat „Durchsetzung und Kontrolle“ in der GD Wettbewerb die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung von Rückforderungsentscheidungen ergriffen wurden. Die Zahl der noch nicht vollstreckten Rückforderungsentscheidungen sank innerhalb eines Jahres, d. h. vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2005, von 94 auf 75. Im Verlaufe des Jahres 2005 erließ die Kommission zwölf neue Rückforderungsentscheidungen. Im selben Zeitraum wurden 31 Rückforderungsfälle abgeschlossen. 626. Bei der geografischen Verteilung der noch nicht abgeschlossenen Rückforderungssachen bietet sich ein relativ konstantes Bild: Auf Deutschland entfällt unverändert die höchste Zahl noch anhängiger Rückforderungssachen (35 %). Weitere 53 % aller Fälle betreffen Spanien, Italien und Frankreich zusammen. In sechzehn Mitgliedstaaten bestehen keine offene Rückforderungsanordnungen. Knapp zwei Drittel der offenen Rückforderungsfälle betreffen individuelle Beihilfen, der Rest sind Beihilferegelungen. 627. Aus den Angaben der Mitgliedstaaten, geht hervor, dass in den letzten Jahren beachtliche Beträge aus unrechtmäßig gewährten und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückgefordert wurden. 2005 gingen bei der Kommission Informationen ein, die die Rückforderung erheblicher Summen im Zusammenhang mit einer begrenzten Anzahl vor kurzem getroffener Entscheidungen belegen; dazu gehörten auch die Entscheidungen gegen die deutschen Landesbanken und gegen Bull. Diese Entwicklung hat zu einer deutlichen Verbesserung in der allgemeinen Rückforderungsstatistik geführt. Von den 8,6 Mrd. EUR, die aufgrund von seit dem Jahr 2000 erlassenen Entscheidungen zurückzufordern sind, wurden bis Ende 2005 8,2 Mrd. EUR (bestehend aus 6,0 Mrd. EUR Hauptforderungen und knapp 2,2 Mrd. EUR Zinsen) auch tatsächlich zurückgezahlt. Ohne Zinsen entspricht dies einem Anteil von 71 % aller offenen Forderungen[344]. 628. Im Verlauf des Jahres 2005 verfolgte die Kommission in einer engen und fortlaufenden Überwachung die weitere Behandlung aller nicht abgeschlossenen Rückforderungsentscheidungen, um deren wirksame Umsetzung sicherzustellen. In den Fällen, in denen ein bestimmter Mitgliedstaat nach Ansicht der Kommission nicht alle in seiner Rechtsordnung zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung ausschöpfte, wurden rechtliche Schritte gemäß Artikel 88 Absatz 2 bzw. Artikel 228 Absatz 2 EG-Vertrag unternommen. Im Jahr 2005 beschloss die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen nicht erfolgter Durchsetzung von Rückforderungsentscheidungen in drei Fällen einzuleiten, die nachfolgend erörtert werden. 2. Einzelne Fälle Municipalizzate (Italien) [345] 629. Am 19. Januar[346] beschloss die Kommission, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen Italien einzureichen, wegen Nichtbefolgung einer Entscheidung vom 5. Juni 2002. In der fraglichen Entscheidung war die Rechtswidrigkeit einer von Italien an öffentlichen Versorgungsunternehmen gewährte Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung angeordnet worden,. Zwei Jahre später stellte die Kommission fest, dass Italien keine der nach innerstaatlichem Recht möglichen wirksamen Schritte zur unverzüglichen Eintreibung unternommen hatte. Italien hatte lediglich vorläufige, aber keine konkreten Maßnahmen zur Rückforderung von den Begünstigten eingeleitet. Thüringen Porzellan GmbH, Kahla (Deutschland) [347] 630. Am 16. Februar entschied die Kommission, dass Deutschland die Entscheidung vom 30. Oktober 2002 über die Rückforderung von Beihilfen zugunsten des deutschen Porzellanherstellers Kahla Porzellan GmbH und dessen Nachfolgeunternehmen Kahla/Thüringen Porzellan GmbH nicht in allen Punkten befolgt hatte. Nach Auffassung der Kommission hatte Deutschland es versäumt, einen Teilbetrag der rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern. Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung (Italien) [348] 631. Am 6. April entschied die Kommission, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage wegen Nichtbefolgung der Rückforderungsentscheidung vom 30. März 2004 gegen Italien einzureichen. In der fraglichen Entscheidung hatte die Kommission die Ansicht vertreten, dass die italienische Beihilferegelung zugunsten von Unternehmen, die Unternehmen in Liquidation übernehmen, gegen die Beihilfevorschriften verstieß, und dass die gewährte Beihilfe demzufolge von den Begünstigten zurückzufordern war. Die Regelung sah vor, Arbeitsplätze in großen Unternehmen in Schwierigkeiten durch eine Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge zu sichern. Ein Jahr nach der Annahme der Entscheidung lagen der Kommission noch keine Informationen über Maßnahmen zu ihrer Umsetzung aus Italien vor. Steuerliche Beihilferegelung zugunsten baskischer Unternehmen (Spanien)[349] 632. Am 20. Dezember beschloss die Kommission, beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen Spanien einzureichen, wegen Nichtbefolgung dreier Rückforderungsentscheidungen im Zusammenhang mit einer baskischen steuerlichen Beihilferegelung . In diesen Entscheidungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die in der Regelung vorgesehene Befreiung neu gegründeter Unternehmen von der Körperschaftssteuer für die Dauer von zehn Jahren gegen die Beihilfevorschriften verstößt. Vier Jahre nach Erlass dieser drei Entscheidungen gibt es noch immer keine Anzeichen dafür, dass Spanien konkrete Maßnahmen zur Beendigung der besagten Beihilferegelung oder zur Rückforderung der bereits gewährten unrechtmäßigen, unvereinbaren Beihilfen ergriffen hat. Anwendung des Urteils in der Rechtssache Deggendorf – Beihilfe zugunsten von ACEA Electrabel (Italien) [350] 633. 2003 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 im Zusammenhang mit einem Fernwärmevorhaben in der Nähe von Rom ein; dabei stützte sie sich auf das Urteil in der Rechtssache Deggendorf, denn bei dem Empfänger der Beihilfe handelte es sich um ACEA, ein Unternehmen, an dem die Stadt Rom die Mehrheit hält[351]. In der Zwischenzeit hatte ACEA ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem belgischen Unternehmen Electrabel gegründet, das unter dem Namen AceaElectrabel firmiert. Eine Tochter des Gemeinschaftsunternehmens, die von Acea und Electrabel gemeinsam kontrollierte AceaElectrabel Produzione, war die Begünstigte der Beihilfe. 634. Am 16. März schloss die Kommission das Verfahren mit einer Entscheidung ab, in der sie bestätigte, dass es sich bei der Maßnahme um eine rechtmäßig gewährte Beihilfe handelt und dass der Begünstigte derselbe ist wie in der Sache „Municipalizzate“. Daran ändere auch die teilweise Änderung im Hinblick auf die Identität des Begünstigten nichts. Die Positiventscheidung war an die Bedingung geknüpft, dass die Beihilfe erst nach Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfe gewährt werden kann. 635. Im August legte AceaElectrabel Produzione beim EuGeI Rechtsmittel gegen diese Entscheidung an. D – Ausgewählte Gerichtsverfahren Streekgewest Westelijk Noord-Brabant [352] 636. Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, eine für die Sammlung von Hausmüll zuständige Körperschaft, musste bei jeder einzelnen Ablieferung von Abfällen in einem Entsorgungsbetrieb eine Abgabe entrichten. Sie beantragte die Erstattung der entrichteten Betrags mit der Begründung, dass die Abgabe unter Verstoß gegen das in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag enthaltene Durchführungsverbot erhoben würde. Die Änderungen an dem Gesetz über die Erhebung der Abgabe und die Befreiung von der Abgabe seien vor Genehmigung durch die Kommission in Kraft getreten. Nachdem die Kommission diese Maßnahmen überprüft hatte, gelangte sie jedoch zu der Auffassung, dass keines der Beihilfeelemente mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war. 637. In seinem Urteil vom 13. Januar zum Vorabentscheidungsersuchen des mit der Sache befassten nationalen Gerichts vertrat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Ansicht, dass Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen fallen, es sei denn, dass sie zur Finanzierung einer Beihilfemaßnahme erhoben werden, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind. Dieser zwingende Verwendungszusammenhang bestehe nur, wenn das Abgabenaufkommen notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Im Falle eines solchen Zusammenhangs muss sich die Anmeldung der Beihilfe auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, und dann unterliegt auch die Abgabe selbst dem Durchführungsverbot. 638. Der EuGH stellte ferner fest, dass der letzte Satz von Artikel 88 Absatz 3 eine unmittelbare Wirkung hat. Wenn also eine Abgabe Bestandteil einer Beihilfemaßnahme ist, sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten. Der Einzelne kann sich demnach vor einem nationalen Gericht nicht nur dann auf die direkte Wirkung dieses Artikels berufen, wenn er von der Wettbewerbsverfälschung betroffen ist, sondern auch dann, wenn es lediglich um die Erstattung einer unter Verstoß gegen diese Bestimmung erhobene Abgabe geht, vorausgesetzt, er war einer unter Verstoß gegen der Vertrag erhobenen Abgabe unterworfen. F.J. Pape [353] 639. In Übereinstimmung mit seinen Feststellungen in der vorstehenden Rechtssache Streekgewest Westelijk Noord-Brabant prüfte der EuGH in der Rechtssache F.J. Pape, ob die streitgegenständliche Abgabe Bestandteil einer Beihilfemaßnahme war. Genauso wie im Fall von Streekgewest hatten die Niederlande die Beihilfe vor der Genehmigung durch die Kommission gewährt. Der EuGH entschied am 13. Januar, dass kein zwingender Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfemaßnahme besteht, da das niederländische Gesetz die Verteilung des Abgabenaufkommens auf die verschiedenen Verwendungszwecke in das Ermessen der zuständigen Behörden stellt. Das Abgabenaufkommen beeinflusst daher nicht unmittelbar den Umfang der Beihilfe. Der EuGH stellte fest, dass kein Zusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe besteht, dergestalt, dass der Mitgliedstaat verpflichtet sei, Herrn Pape die Abgabe zu erstatten. Confédération nationale du Crédit Mutuel/Kommission [354] 640. In seinem Urteil vom 13. Januar erklärte das Gericht erster Instanz (EuGeI) die Entscheidung der Kommission vom 15. Januar 2002, in der die Unvereinbarkeit der Beihilfe Frankreichs zugunsten der Crédit Mutuel mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wurde, für nichtig. Die Beihilfe war in Form der Entgegennahme und Verwaltung im Rahmen des Systems des „Blauen Sparbuchs“ reglementierter Spargelder gewährt worden. Frankreich und die Crédit Mutuel legten gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim EuGeI ein. 641. Das EuGeI erklärte die Entscheidung der Kommission wegen mangelhafter Begründung im Sinne von Artikel 253 EG-Vertrag für nichtig. 642. Erstens erklärte das EuGeI, dass die Bezeichnung der Beihilfe im verfügenden Teil der Entscheidung nicht ausreicht, damit die Betroffenen ihr die Maßnahme oder die Maßnahmen entnehmen können, die im vorliegenden Fall als beihilfebegründend angesehen wurden. Daher könne das Gericht seine Kontrolle über die Beurteilung dieser Maßnahmen nicht ausüben. 643. Da zweitens der verfügende Teil der Entscheidung und die Begründung ein unteilbares Ganzes darstellten, befasste sich das EuGeI auch mit den anderen Teilen der Entscheidung und insbesondere mit der Bewertung der Bestimmungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Es stellte fest, dass die anderen Teile der Entscheidung keine hinreichende Begründung hinsichtlich der Feststellung des Beihilfecharakters der Maßnahmen enthielten. Belgien/Kommission [355] 644. In diesem Fall klagte Belgien auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen. In seinem Urteil vom 14. April wies das EuGeI die Nichtigkeitsklage ab, bestätigte die Gültigkeit der Verordnung und traf folgende Feststellungen zu den jeweiligen Befugnissen der Kommission und des Rates im Bereich der staatlichen Beihilfen. 645. Das EuGeI erklärte, dass die Kommission mit der Festlegung von Vereinbarkeitskriterien für staatliche Beihilfen ihre Befugnisse nicht überschritten habe. Sie müsse sich nicht auf eine einfache Kodifizierung ihrer früheren Praxis beschränken, sondern dürfe auch auf ihre Erfahrung zurückgreifen, um neue, gegenüber den bisherigen auch strengere, Kriterien festzulegen. Der Rat habe die Kommission durch seine Verordnung (EG) Nr. 994/98 ermächtigt, bestimmte Beihilfegruppen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären und von der Anmeldungspflicht auszunehmen. Dagegen habe er ihr keine Kompetenz für die Auslegung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag übertragen und sie auch nicht befugt, den Begriff der staatlichen Beihilfe zwingend und allgemein zu definieren. Sniace/Kommission [356] 646. Das EuGeI klärte in seinem Urteil vom 14. April, welche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage eines Mitbewerbers eines begünstigten Unternehmens vor europäischen Gerichten vorliegen müssen. Im fraglichen Fall focht die Klägerin Sniace, ein spanisches Unternehmen, das Kunst- und Synthetikfasern produziert, eine Entscheidung der Kommission an, mit der Österreich die Erlaubnis erteilt wurde, dem Unternehmen Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG (LLG) eine Beihilfe zu gewähren. 647. Das EuGeI betonte, dass ein Mitbewerber eine Entscheidung der Kommission nur anfechten kann, wenn er nachweist, dass er individuell davon betroffen ist. In diesem Zusammenhang müssten zwei Aspekte geprüft werden: - erstens die Rolle des Mitbewerbers im vorgerichtlichen Verfahren: Sniace habe in dieser Phase nur eine untergeordnete Rolle gespielt, denn das Unternehmen habe bei der Kommission keine Beschwerde eingereicht und der Verfahrensverlauf sei durch seine Stellungnahmen nicht erheblich beeinflusst worden; - zweitens die von der Klägerin vorgelegten konkreten Beweise, dass die Entscheidung ihre Marktstellung beeinträchtigen könnte: Das EuGeI bemerkte, dass die Klägerin weder demselben Markt angehörte wie LLG, noch die Absicht hatte, künftig auf demselben Markt tätig zu werden. Zudem habe die Klägerin nicht hinlänglich beweisen können, dass sie durch die strittige Entscheidung in ihrer Marktstellung beeinträchtigt werden könnte, denn ihre Ausführungen würden sich ausschließlich auf nicht bewiesene Annahmen stützen und keinerlei Angaben zu erlittenen Verlusten oder sonstigen Nachteilen enthalten. 648. Daher wies das EuGeI die von Sniace eingereichte Klage als unzulässig mit der Begründung ab, dass die Klägerin von der Entscheidung der Kommission nicht individuell betroffen war. Italien/Kommission [357] 649. Mit Urteil vom 10. Mai in dieser Sache hob der EuGH die Entscheidung der Kommission vom 6. August 1999 zur Einleitung eines Verfahrens im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen zugunsten von zur Gruppo Tirrenia di Navigazione gehörenden Unternehmen teilweise auf. Italien hatte auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung geklagt, soweit darin über die Aussetzung der betreffenden Beihilfe entschieden wird. 650. Das Urteil ist insofern interessant, als darin einige Verfahrensregeln erläutert werden, die von der Kommission bei der Beurteilung von Beihilfemaßnahmen anzuwenden sind. 651. Erstens sollte die Kommission vor der Nutzung der Möglichkeit zur Aussetzung von neuen Beihilfemaßnahmen dem Mitgliedstaat Gelegenheit geben, alle Maßnahmen zu erörtern und Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Fall hatte die Kommission die steuerliche Regelung, die der Tirrenia-Gruppe für die Versorgung mit Kraftstoffen und Schmiermitteln für ihre Schiffe zugute gekommen wäre, nicht mit den italienischen Behörden erörtert. Daher beschloss der EuGH die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung, soweit sie die Aussetzung der konkreten Beihilfemaßnahme betraf. 652. Zweitens erklärte der EuGH zum Vorwurf des Ermessensmissbrauchs durch die Kommission, dass ein Ermessensmissbrauch nur hätte nachgewiesen werden können, wenn unzweifelhaft festgestanden hätte, dass es sich bei den Maßnahmen um bestehende Beihilfen oder Maßnahmen ohne Beihilfeelemente handelte. In diesem Fall hätte die Kommission sie nicht als neue Beihilfemaßnahmen einstufen und daraufhin die Aussetzung der Maßnahmen anordnen dürfen. Im strittigen Fall habe die Aussetzung der als neue Beihilfe eingestuften Maßnahmen keinen Ermessensmissbrauch dargestellt. 653. Schließlich prüfte der EuGH auch, ob die Kommission die Maßnahmen in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu Recht als neue Beihilfe eingestuft hatte. Dazu stellte das Gericht zunächst fest, dass es dem Mitgliedstaat, nach dessen Auffassung es sich um eine bestehende Beihilfe handelt, obliegt, der Kommission ab dem Zeitpunkt, zu dem diese ihn mit den betreffenden Maßnahmen konfrontiert, so früh wie möglich die Gesichtspunkte mitzuteilen, die für diese Auffassung sprechen. Wenn diese Gesichtspunkte im Rahmen einer vorläufigen Prüfung die Annahme zulassen, dass die streitigen Maßnahmen wahrscheinlich tatsächlich bestehende Beihilfen darstellen, muss die Kommission sie in dem prozeduralen Rahmen der Absätze 1 und 2 des Artikels 88 EG behandeln. Mangels Anhaltspunkte für eine solche Annahme sei dies jedoch in der streitigen Sache nicht erforderlich gewesen. Kommission/Griechenland [358] 654. Am 11. Dezember 2002 erklärte die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Olympic Airways für rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Anschließend ordnete sie die Rückforderung der Beihilfe durch Griechenland an. 655. Griechenland ergriff einige vorläufige Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe. Nach dem Erlass der Rückforderungsentscheidung wurden jedoch Personal und die rentabelsten Aktiva von Olympic Airways schuldenfrei und ohne Gegenleistung auf eine neue Gesellschaft namens Olympic Airlines übertragen worden, ohne dass es möglich war, die gegen das ehemalige Unternehmen bestehenden Forderungen von der neuen Gesellschaft einzuziehen. Daraufhin reichte die Kommission beim EuGH eine Untätigkeitsklage gegen Griechenland ein. 656. Am 12. Mai entschied der EuGH, dass die Übertragung der Vermögenswerte auf das begünstigte Unternehmen so ausgestaltet war, dass es unmöglich war, die gegen die frühere Gesellschaft Olympic Airways bestehenden Forderungen von der neuen Gesellschaft Olympic Airlines einzuziehen. Durch diese Maßnahme sei ein Hindernis für die tatsächliche Durchführung der Rückforderungsentscheidung errichtet worden. Dadurch sei die Erreichung des mit der Entscheidung verfolgten Zweckes, einen unverfälschten Wettbewerb wiederherzustellen, ernsthaft in Frage gestellt worden. 657. Die von Griechenland ergriffenen Maßnahmen hätten nicht zu einer tatsächlichen Wiedereinziehung der von Olympic Airways geschuldeten Beträge geführt, da sie entweder unvollständig oder aber unverbindlich waren bzw. zu spät (d. h. nicht innerhalb der vorgeschriebenen zwei Monate) eingeleitet wurden. Für den EuGH stand somit fest, dass Griechenland die Entscheidung der Kommission nicht umgesetzt hatte. Corsica Ferries France SAS/Kommission 658. Die Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003 zur Kapitalerhöhung bei dem französischen Schifffahrtsunternehmen wurde am 15. Juni vom EuGeI[359] mit der Begründung für nichtig erklärt, dass sich die Kommission bei der Analyse der Erlöse aus der Veräußerung von Vermögenswerten in Höhe von 12 Mio. EUR nicht vergewissert hat, dass die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war. Die übrigen Vorträge der Klägerin wurden jedoch abgewiesen. CDA/Kommission [360] 659. Mit seinem Urteil vom 19. Oktober hob das EuGeI die Entscheidung der Kommission zur staatlichen Beihilfe Deutschlands an die CDA Compact Disc Albrechts GmbH (Thüringen) auf, soweit darin Deutschland aufgegeben wurde, die Beihilfen an andere Unternehmen als den ursprünglichen Beihilfeempfänger beizutreiben. 660. Erstens stellte das EuGeI fest, dass die Beitreibung von einem Unternehmen nur verlangt werden kann, wenn dieses Unternehmen nachweislich einen tatsächlichen Nutzen von der Beihilfe hatte. Ein solcher Nutzen könne nicht bewiesen werden, wenn die Beihilfe in betrügerischer Absicht von dem ursprünglichen Unternehmen in ein anderes Unternehmen umgeleitet wurde. Die Kommission müsse alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, um von den Mitgliedstaaten genauere Auskünfte über den fehlgeleiteten Teil der Beihilfe zu verlangen. 661. Zweitens stellte das EuGeI fest, dass die Erstreckung der Rückforderungsanordnung auf andere als das ursprüngliche Unternehmen im Falle einer nachgewiesenen Umgehung der Rückforderungsanordnung möglich wäre. Der Nachweis einer solchen Umgehung sei aber im vorliegenden Fall schwer zu führen. Selbst wenn die Vermögenswerte tatsächlich von dem Nachfolgeunternehmen genutzt worden seien, um die Geschäftstätigkeit des ursprünglichen Beihilfeempfängers fortzusetzen, und selbst wenn der Zweck der Übertragung darin bestanden habe, einen Teil der Vermögenswerte vor rechtlichen und wirtschaftlichen Ungewissheiten zu retten, reiche dies als Beweis für eine beabsichtigte Umgehung der Rückforderungsanordnung der Kommission nicht aus. Die Umstände, die das Gericht dazu bewogen, das von der Kommission vorgetragenen Vorliegen eines Umgehungstatbestands abzuweisen, waren die Tatsache, dass für die Vermögenswerte des Nachfolgeunternehmens ein marktüblicher Preis entrichtet worden war, und die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen eines offenen und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens. Nazairdis [361] 662. Gegenstand dieses Verfahrens war das Ersuchen eines französischen Gerichts um Vorabentscheidung, wobei es zu klären galt, ob es sich bei einer progressiven Abgabe, mit der in Frankreich gelegene Einzelhandelsgeschäfte unmittelbar belastet werden (TACA) um eine staatliche Beihilfe handelt. Der EuGH wandte die in den vorstehend erörterten Rechtssachen Streekgewest und Pape festgelegten Kriterien an. 663. Das Aufkommen aus der TACA wurde für verschiedene Zwecke eingesetzt. Zunächst war es zur Finanzierung der so genannten Abgangsentschädigung zugunsten von Kaufleuten und Handwerkern bestimmt, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und endgültig jegliche Erwerbstätigkeit aufgeben. Seit der Einführung der TACA hatte sich das Aufkommen aus dieser Abgabe beträchtlich erhöht. Der Überschuss wurde für die Systeme der Basisaltersversicherung für Selbständige der Handwerksberufe und für Selbständige der Industrie- und Handelsberufe, den FISAC[362] und den CPDC[363] verwendet. Für jede der genannten Zweckbestimmungen war gesetzlich geregelt, wer darüber entscheidet, welcher Teil des Aufkommens aus der Abgabe für einen bestimmten Zweck verwendet wird, und/oder wie die an den Antragsteller im Einzelfall zu zahlende Summe festzusetzen ist. 664. Im April 2001 erhoben die Klägerinnen der Ausgangsverfahren vor französischen Gerichten jeweils Klage gegen die für die Erhebung der TACA zuständige Stelle. Diese Klagen waren darauf gerichtet, die Erstattung der Beträge zu erlangen, die die Klägerinnen in den Vorjahren als TACA entrichtet hatten. Sie vertraten die Ansicht, dass die TACA zu Unrecht erhoben wurde, da sie ein Bestandteil staatlicher Beihilfemaßnahmen wäre, die nicht bei der Kommission angemeldet wurden. 665. In seinem Urteil vom 27. Oktober befasste sich das EuGeI zunächst mit der Befreiung von der TACA zugunsten der kleinen Verkaufsflächen. Es vertrat die Auffassung, dass die eventuelle Rechtswidrigkeit der Befreiung von der TACA zugunsten der kleinen Verkaufsflächen die Rechtmäßigkeit der Abgabe selbst nicht berühren kann. Zweitens verwies das Gericht auf die Urteile in den vorstehend erörterten Rechtssachen Streekgewest und Pape und bemerkte, dass eine Abgabe nur dann als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme betrachtet werden kann, wenn ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der TACA und der Maßnahme besteht. d. h. das Aufkommen aus der Abgabe muss notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werden. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Aufkommen aus der Abgabe unmittelbar den Umfang der Beihilfe und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. 666. Im vorliegenden Fall folgerte das EuGeI, dass ein solcher Zusammenhang nicht besteht. Es verwies auf folgende Merkmale: Der nationale Regelungsrahmen lässt keinen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der TACA und der angeblichen Beihilfemaßnahme erkennen, sondern legt die Höhe der Abgangsentschädigung unabhängig von dem Aufkommen aus der Abgabe zwischen einem Mindestwert und einem Höchstwert fest; die von den betroffenen Kassen ausgeübte Tätigkeit stelle keine wirtschaftliche Tätigkeit dar; die zuständigen Minister verfügen nur über ein geringes Ermessen, was die Zuweisung des Aufkommens aus der TACA zu einigen Versicherungssystemen anbelangt. 667. Daher können sich die Unternehmen, die die TACA schulden, vor den nationalen Gerichten nicht auf die eventuelle Rechtswidrigkeit der Befreiung berufen, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder um deren Erstattung zu erlangen. E – Statistischer Überblick [pic] [pic] [pic] IV – Interationale Tätigkeiten A – Erweiterung und westlicher Balkan 668. Am 3. Oktober nahm die EU Beitrittsverhandlungen mit der Türkei und Kroatien auf. Die erste Gesprächsrunde über die Wettbewerbskapitel (“ Acquis Screening”) fand im November und Dezember statt. Von den Bewerberländern wird erwartet, dass sie bis zum Zeitpunkt eines eventuellen Beitritts einen Rechtsrahmen für Kartellpolitik, Fusionskontrolle und Beihilfenkontrolle schaffen, Wettbewerbs- und Beihilfebehörden einrichten und eine effektive Durchsetzung dieser Bestimmungen sichern. 669. Im Vorfeld des Beitritts von Rumänien und Bulgarien im Jahr 2007 erfolgte durch die Kommission eine strenge Überwachung der Mitgliedschaftsvorbereitungen sowie Unterstützung bei der Durchführung der Wettbewerbsregeln. 670. Die Kommission überprüfte die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Bulgarien entsprechend dem bestehenden Beihilfemechanismus im Beitrittsvertrag angegeben hat. Dieser Mechanismus gewährleistet, dass alle nach dem Beitritt durchgeführten Beihilfemaßnahmen, die im Sinne des Vertrags staatliche Beihilfen darstellen und nicht in der Aufstellung der bestehenden Beihilfen enthalten sind, nach dem Beitrittsdatum als neue Beihilfen gelten. 671. Was Rumänien anbelangt, so nahm die Kommission eine genaue Überwachung der bei der Umsetzung staatlicher Beihilfen erzielten Ergebnisse vor, indem sie alle geplanten Entscheidungen überprüfte, bevor sie von Rumänien endgültig beschlossen wurden. Am 25. Oktober nahm die Kommission einen Bericht über die Fortschritte Rumäniens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik[364] an, in dem festgestellt wurde, dass Rumänien bei der Umsetzung der Wettbewerbsbestimmungen große Fortschritte erzielt hat, besonders auf dem Gebiet der Beihilfenkontrolle. 672. Die GD Wettbewerb hat die Entwicklung solider Wettbewerbsregelungen in allen Ländern des westlichen Balkans aktiv gefördert. Dazu zählten die Unterstützung bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften zum Wettbewerb und zu staatlichen Beihilfen, Beratung bei der Einrichtung der zur Durchsetzung dieser Bestimmungen notwendigen Institutionen und Förderung der Wettbewerbsdisziplin. B – Bilaterale Zusammenarbeit 1. EINLEITUNG 673. Die GD Wettbewerb arbeitet mit zahlreichen Wettbewerbsbehörden auf bilateraler Basis zusammen, insbesondere mit den Behörden der bedeutendsten Handelspartner der EU. So unterhält die EU spezielle Kooperationsabkommen im Bereich des Wettbewerbs mit den USA, Kanada und Japan. Mit Korea wurde eine Absichtserklärung unterzeichnet, die die formale Basis für eine Zusammenarbeit begründet. 674. Die wesentlichsten Elemente dieser Vereinbarungen sind die gegenseitige Unterrichtung über die Umsetzungstätigkeit bzw. deren Koordinierung sowie der Austausch von nicht vertraulichen Informationen. Im Rahmen der Vereinbarungen kann eine Partei die andere ersuchen, Anwendungsmaßnahmen zu ergreifen („Positive-Comity“-Verfahren), und ebenso kann eine Partei im Zuge ihrer Durchsetzungsmaßnahmen Rücksicht auf wichtige Belange der anderen Partei nehmen („Comity“-Verfahren). 675. Die EU hat darüber hinaus mehrere Freihandelsabkommen sowie Partnerschafts- und Zusammenarbeitsabkommen geschlossen, die üblicherweise grundlegende Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Wettbewerbsfragen enthalten. Beispiele für solche Vereinbarungen sind die Europa-Mittelmeer-Abkommen, Abkommen mit bestimmten lateinamerikanischen Ländern und mit Südafrika. Die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden anderer OECD-Mitgliedstaaten erfolgt auf der Grundlage einer 1995 von der OECD verabschiedeten Empfehlung. 2. Abkommen mit den USA, Kanada und Japan Vereinigte Staaten von Amerika 676. Die Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden der USA beruht auf speziellen Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wettbewerbs[365]. 677. Auf dem Gebiet des Luftfrachtverkehrs legte die Kommission am 18. November den Entwurf eines neuen Abkommens mit den Vereinigten Staaten vor, der die bestehenden bilateralen Abkommen der Mitgliedstaaten ersetzen wird (siehe auch Teil I.B.3.2). Der für die institutionelle Zusammenarbeit vereinbarte Rahmen sieht im Großen und Ganzen die gleichen Zusammenarbeitsbereiche vor wie das bestehende Abkommen über die wettbewerbspolitische Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Justizministerium der USA und der US-Bundesbehörde zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und zur Durchführung der Kartellgesetze (FTC). Dazu gehören die Notifizierung relevanter Fälle, Informationsaustausch über allgemeine und konkrete Fälle betreffende Fragen, regelmäßige Treffen zur Erörterung von Marktentwicklungen und Themen von gemeinsamen Interesse. Im Hinblick auf den letztgenannten Bereich wurde vereinbart, ein regelmäßiges Diskussionsforum zur Erörterung allgemeiner politischer Fragen einzurichten. Der neue Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem Verkehrsministerium der USA bei Wettbewerbsrecht und -politik auf dem Gebiet des Luftverkehrs wird die gemeinsame Beurteilung von Allianzen zwischen Luftverkehrsgesellschaften der EU und der USA erleichtern und die Erarbeitung miteinander vereinbarer gesetzlicher Bestimmungen fördern. Sollte das Abkommen gebilligt werden, könnte es bereits Ende Oktober 2006 zur Anwendung kommen. 678. Auch 2005 setzte die Kommission ihre enge Zusammenarbeit mit der Kartellabteilung des Justizministeriums der USA und der US-Bundesbehörde zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und zur Durchführung der Kartellgesetze fort. Die Kontakte zwischen den Beamten der Kommission und ihren Amtskollegen bei den beiden US-Behörden waren zahlreich und intensiv. Dabei ging es sowohl um die Zusammenarbeit in Einzelfällen als auch um allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Wettbewerbspolitik. Fallbezogene Kontakte finden üblicherweise in Form von regelmäßigen Telefongesprächen, dem Austausch von E-Mails und Dokumenten und anderen Kontakten zwischen den Bearbeitungsteams statt. Die Zusammenarbeit ist nach wie vor für beide Seiten von erheblichem Vorteil, was die Verbesserung der jeweiligen Umsetzungstätigkeit, die Vermeidung unnötiger Konflikte oder Unstimmigkeiten bei diesen Umsetzungstätigkeiten sowie ein besseres Verständnis für die Wettbewerbsregeln des jeweils anderen Landes angeht. 679. Die Zusammenarbeit mit den US-Kartellbehörden im Bereich Fusionskontrolle wurde auch 2005 sehr intensiv fortgesetzt. Die von der EU und den USA 2002 verabschiedeten „vorbildlichen Verfahrensweisen“ in der Zusammenarbeit bei der Prüfung von Fusionen stellen einen nützlichen Rahmen für die Zusammenarbeit dar, insbesondere da sie zentrale Punkte des Verfahrens benennen, bei denen die Zusammenarbeit sich als besonders nutzbringend erweisen könnte. In der Praxis erfolgt die Zusammenarbeit bei Fusionskontrollfällen sehr pragmatisch und flexibel und wird an den jeweiligen Fall und die entsprechenden Fragen angepasst. 680. Im Jahr 2005 gab es zahlreiche Fusionskontrollfälle mit Auswirkungen auf beiden Seiten des Atlantiks, bei denen es in erheblichem Umfang zu praktischer Zusammenarbeit und Meinungsaustausch zwischen den Bearbeitungsteams kam. Im Laufe des Jahres ergab sich eine recht umfangreiche Zusammenarbeit in mehreren Fusionskontrollfällen, darunter Johnson & Johnson/Guidant[366], wo sich die Zusammenarbeit mit der FTC auf den Patentaspekt des US-Marktes konzentrierte und bewirkte, dass die Untersuchungen im Rahmen des Möglichen abgestimmt wurden, obgleich der zeitliche Verfahrensablauf in der EU und den USA unterschiedlich war. Auch bei Procter & Gamble/Gillette gab es eine enge Zusammenarbeit mit der FTC in Bezug auf den sachlich relevanten Markt, die Beurteilung eventueller wettbewerbswidriger Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen sowie hinsichtlich der Abstimmung der Verfahren, soweit das in Anbetracht des unterschiedlichen zeitlichen Verfahrensablaufs möglich war. In beiden Fällen traten in den USA und in der EU unterschiedliche wettbewerbsrechtliche Probleme auf, so dass im Falle von J&J/Guidant in der EU die Genehmigung mit Auflagen für Korrekturmaßnahmen bei endovaskulären Stents und koronaren steuerbaren Führungsdrähten erfolgte, während es in den USA auf diesen Märkten nicht zu Problemen kam, und bei P&G/Gillette ergab die Untersuchung durch die Kommission lediglich horizontale wettbewerbsrechtliche Bedenken bei batteriebetriebenen Zahnbürsten, während es in den USA weiterreichende wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf batteriebetriebene Zahnbürsten, Zahnweißer und Deodorants gab. Eine gemeinsame Abhilfemaßnahme wurde auch in der Sache Reuters/Telerate[367] gefunden, die von der Kommission zusammen mit dem Justizministerium der USA untersucht wurde. 681. Wie in den Jahren zuvor zeigen die Erfahrungen der Kommission, dass die Zusammenarbeit und Koordinierung bei Fusionen am nützlichsten ist, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit der Konzipierung, Aushandlung und Umsetzung von Abhilfemaßnahmen für von den Behörden festgestellte wettbewerbsrechtliche Probleme geht. Durch konzertiertes Vorgehen verringert sich zum Nutzen der fusionierenden Parteien und der Behörden die Gefahr, dass unterschiedliche Herangehensweisen gewählt werden. 682. Im Laufe des Jahres gab es des Weiteren häufige Kontakte bei zahlreichen Fällen außerhalb des Fusionsbereichs. Ein Bereich von zunehmender Bedeutung in den Beziehungen zwischen der Kommission und dem US-Justizministerium ist die gemeinsame Kartellbekämpfung, die von beiden Behörden als vorrangig eingestuft wird. Daher war die bilaterale Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem US-Justizministerium in Kartellsachen besonders intensiv. So kam es bei mehreren laufenden Ermittlungen zu zahlreichen Kontakten zwischen Beamten der Kartellabteilungen der Kommission und deren Amtskollegen im Justizministerium. Am häufigsten fand ein Austausch von Informationen zu konkreten Fällen statt, doch bei den Diskussionen ging es auch um politische Fragen. Viele der fallbezogenen Kontakte entstanden, wenn zeitgleich in den USA und in der EG ein Geldbußenerlass beantragt wurde. Darüber hinaus fanden in einigen Fällen Absprachen zu Ermittlungsmaßnahmen und koordinierte Umsetzungsmaßnahmen in den USA und der EU statt, bei denen die Behörden zu gewährleisten versuchten, dass der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der jeweiligen Maßnahmen so kurz wie möglich war. 683. In der Erklärung zum Gipfel EU-USA vom 20. Juni „Initiative der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten zur Förderung der wirtschaftlichen Integration und des Wirtschaftswachstums“ kamen beide Seiten überein, die Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten weiter zu verbessern und nach Wegen für einen Austausch bestimmter vertraulicher Informationen zu suchen, einschließlich in Bezug auf internationale Kartelle. 684. Bei mehreren Anlässen traf Kommissionsmitglied Neelie Kroes mit den Leitern der Wettbewerbs- und Kartellbehörden der USA zusammen. Das bilaterale EU/US-Jahrestreffen fand am 21. September in Washington statt. 685. Insgesamt nahm die Europäische Kommission im Laufe des Jahres 82 förmliche Notifizierungen vor. Im gleichen Zeitraum erhielt die Kommission von den US-Behörden insgesamt 27 förmliche Notifizierungen. Kanada 686. Die Zusammenarbeit mit der kanadischen Kartellbehörde (Canadian Competition Bureau) beruht auf dem 1999 unterzeichneten Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Wettbewerbs zwischen der EU und Kanada[368]. Es haben regelmäßig fruchtbare Kontakte zwischen der GD Wettbewerb und ihrem Partner in Kanada, dem Canadian Competition Bureau, stattgefunden. Erörtert wurden sowohl fallbezogene Themen als auch eher allgemeine Fragen. Bei den fallbezogenen Kontakten ging es um alle Bereiche der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, am häufigsten jedoch um Untersuchungen zu Fusionen und Kartellen. 687. Die Kontakte zwischen den Behörden finden für gewöhnlich in Form von regelmäßigen Telefongesprächen, E-Mails und Telefonkonferenzen zwischen den Bearbeitungsteams statt. Bei Kartellrechtsfällen ist auch die Koordinierung der Ermittlungen eingeschlossen. 688. Die GD Wettbewerb und die kanadische Kartellbehörde setzten auch ihren laufenden Dialog über allgemeine Wettbewerbsfragen von gemeinsamem Interesse fort. In diesem Zusammenhang fanden mehrere Treffen statt. Im Februar wurde in Paris ein Treffen zur Erörterung von Fusionsauflagen abgehalten; im Juni trafen Vertreter der kanadischen Kartellbehörde zweimal mit ihren europäischen Amtskollegen zusammen, um über die Zusammenarbeit bei kartellrechtlichen Ermittlungen und in Fällen von Marktbeherrschung und anderen nicht kartellrechtlichen Fällen zu beraten. 689. Im Laufe des Jahres nahm die Kommission acht förmliche Notifizierungen vor. Im gleichen Zeitraum erhielt die Kommission eine förmliche Notifizierung von den kanadischen Behörden. Japan 690. Die Grundlage der Zusammenarbeit mit der japanischen Wettbewerbskommission (JFTC) bildet das Kooperationsabkommen von 2003[369]. Die Kontakte zur japanischen Wettbewerbskommission haben im Laufe des Jahres 2005 stark zugenommen. Diese Kontakte betrafen sowohl fallbezogene Themen als auch eher allgemeine Fragen. 691. Neben zahlreichen Kontakten bei Einzelfällen setzten die GD Wettbewerb und die JFTC ihren laufenden Dialog zu allgemeinen Wettbewerbsfragen von gemeinsamem Interesse fort. In diesem Zusammenhang fanden im Jahr 2005 drei Treffen in Brüssel statt, eines am 21. März zum Thema Wirtschaftsanalyse, eines am 12. April zur Zusammenarbeit bei kartellrechtlichen Ermittlungen und eines am 13. Dezember zum Thema Fusionsanalyse. Ein weiteres Treffen zwischen der GD Wettbewerb und der JFTC fand am 11. November in Tokio statt, wo eine ganze Reihe von Fragen erörtert wurde. 692. Bei der Kommission ging im Laufe des Jahres eine förmliche Notifizierung von den japanischen Behörden ein. 3. ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN LÄNDERN UND REGIONEN Australien 693. Im Jahr 2005 arbeitete die GD Wettbewerb mit den Wettbewerbsbehörden weiterer OECD-Länder zusammen, darunter vor allem mit Australien. Diese Kontakte betrafen sowohl konkrete Fälle als auch auf die Wettbewerbspolitik bezogene Fragen. China 694. Die Zusammenarbeit mit China basiert auf den 2004 vereinbarten Vorgaben für einen strukturierten Dialog über die Wettbewerbspolitik[370]. Im Jahr 2005 haben die Kontakte zu chinesischen Behörden in Bezug auf wettbewerbspolitische Fragen stark zugenommen und betrafen sowohl allgemeine Themen als auch Fragen im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Wettbewerbsbehörde. 695. Im Laufe des Jahres hat die GD Wettbewerb diverse Schritte unternommen, um China bei der Erarbeitung seines ersten umfassenden Wettbewerbsgesetzes und beim Aufbau einer Wettbewerbsbehörde zu unterstützen. Die Kommission ist mit den für die Ausarbeitung des neuen Wettbewerbsgesetzes zuständigen chinesischen Beamten zusammengetroffen. Im April veranstaltete sie gemeinsam mit dem chinesischen Handelsministerium in Peking ein Seminar über Wettbewerbspolitik und wirkte außerdem an verschiedenen weiteren internationalen Seminaren über Wettbewerbspolitik in China mit. Die GD Wettbewerb hat des Weiteren eine Studie finanziert und betreut, die sich mit Fragen der chinesischen Behörden hinsichtlich des Konzepts und der Erfahrungen der EU bei der Entwicklung eines effektiven Gesetzgebungs- und Durchsetzungsrahmens für die Wettbewerbspolitik beschäftigt. Europäische Freihandelszone 696. Im Laufe des Jahres setzte die Kommission ihre enge Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde fort, in deren Zuständigkeit die Umsetzung des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum fällt. Im Mai traten die Bestimmungen zur Anpassung der Protokolle 21 und 23 zum EWR-Abkommen an die durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bedingten Änderungen in Kraft. Protokoll 23 hat die Zusammenarbeit zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der Kommission bei der Durchführung der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens zum Gegenstand. Im Dezember machten die EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen ratifiziert haben (d. h. Liechtenstein, Island und Norwegen), Gebrauch von der im Protokoll 21 enthaltenen „Überprüfungsklausel“. Gestützt auf diese Klausel ersuchten die EFTA-Staaten um Überprüfung der Mechanismen für die Durchsetzung der Artikel 53 und 54 des Abkommens. Korea 697. Die Zusammenarbeit zwischen der GD Wettbewerb und der koreanischen Wettbewerbskommission (KFTC) beruht auf einer Absichtserklärung, die im Oktober 2004 unterzeichnet wurde. Im Juni fand in Brüssel das erste bilaterale Konsultationstreffen zwischen der GD Wettbewerb und der KFTC im Rahmen der Absichtserklärung statt. Daran nahmen Kommissionsmitglied Neelie Kroes und Generaldirektor Philip Lowe für die Europäische Kommission sowie Präsident Kang für die KFTC teil. Dabei wurden Informationen zu den kürzlich eingeführten Änderungen der Wettbewerbsvorschriften der EG und Koreas ausgetauscht. Außerdem gab es Sondierungsgespräche über eine weitere Verbesserung und Stärkung der Zusammenarbeit. Beide Behörden arbeiten in zunehmendem Maße in diversen Wettbewerbsfragen zusammen und haben einen Meinungsaustausch durchgeführt, insbesondere zu Ermittlungsmethoden und Abhilfemaßnahmen in kartellrechtlichen Fällen. Das zweite bilaterale Konsultationstreffen findet 2006 in Korea statt. Lateinamerika 698. Die GD Wettbewerb arbeitete 2005 mit den Wettbewerbsbehörden in Mexiko und Brasilien in fallbezogenen und wettbewerbspolitischen Fragen zusammen (zum Beispiel zu gemeinsamer und kollektiver Marktmacht, Telekommunikationsfragen usw.). Die Kommission erhielt fünf förmliche Notifizierungen von den mexikanischen Behörden. Russland 699. Der am 10. Mai auf dem EU-Russland-Gipfel vereinbarte Fahrplan für die Schaffung des gemeinsamen Wirtschaftsraums zwischen der EU und Russland enthält einen umfangreichen Abschnitt über Wettbewerbsfragen, der die beiden Seiten zu weiterer Koordinierung und zur Fortführung des Dialogs zur Wettbewerbspolitik verpflichtet, darunter auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen. Gespräche zwischen der GD Wettbewerb und der russischen Föderalen Antimonopolbehörde (FAS) zu wettbewerbspolitischen Fragen fanden im Juli (auf Generaldirektorebene) sowie im Oktober und Dezember statt. Insbesondere hat die GD Wettbewerb der FAS auf deren Ersuchen hin Zuarbeit im Zusammenhang mit einem Entwurf für ein Antimonopolgesetz für die Russische Föderation geleistet, mit dem sich die Duma zu der Zeit befasste. Die technische Unterstützung der FAS durch die EU wurde mit dem Anlauf des neuen TACIS-Programms im Bereich des Wettbewerbs fortgesetzt, und außerdem unterstützte die Kommission die Teilnahme eines FAS-Vertreters an der ICN-Jahreskonferenz in Bonn im Juni. C – Multilaterale Zusammenarbeit 1. INTERNATIONALES WETTBEWERBSNETZ Jahreskonferenz des Internationalen Wettbewerbsnetzes in Bonn, Juni 2005 700. Das Internationale Wettbewerbsnetz (ICN), dem die Kommission große Bedeutung als Diskussions- und Koordinierungsforum zwischen den Wettbewerbsbehörden beimisst, hat seine Mitgliederstärke 2005 weiter ausgebaut und zählt nunmehr über 90 Behörden zu seinen Mitgliedern. Wie die Jahreskonferenz im Juni in Bonn, Deutschland, zeigte, verlief seine Tätigkeit weiter auf hohem Niveau. Hinsichtlich der Teilnehmerzahl, der Themenbreite und der Qualität der Diskussion und der von den verschiedenen Arbeitsgruppen vorgelegten Arbeitsergebnisse war die Konferenz ein großer Erfolg. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen Kartellrecht und Fusionskontrolle werden weiter unten erörtert. Auch die Arbeitsgruppen „Durchsetzung des Kartellrechts in den regulierten Sektoren“ (AERS) und „Durchführung der Wettbewerbspolitik“ (CPI) legten wichtige und nützliche Arbeitsergebnisse vor, darunter Berichte über technische Unterstützungstätigkeit, Verbraucherintegration, Förderung der Wettbewerbskultur und Zusammenwirken von Wettbewerbsbehörden und sektoralen Regulierungsbehörden. In Bonn wurde die Arbeitsgruppe AERS aufgelöst und eine neue Arbeitsgruppe für den Telekommunikationssektor gebildet. Die GD Wettbewerb veranstaltete in Bonn ein Forum (zum Kartellrecht) und beteiligte sich an zahlreichen weiteren Foren. ICN-Arbeitsgruppe Kartellrecht und Seouler Workshop für Kartellrecht 701. Die 2004 eingesetzte ICN-Arbeitsgruppe Kartellrecht, deren Vorsitz die GD Wettbewerb und die ungarische Wettbewerbsbehörde (GVH) gemeinsam innehaben, brachte im Jahr 2005 eine Reihe bedeutender Projekte zum Abschluss und nahm mehrere neue in Angriff. In ihrem ersten Jahr erzielte die Arbeitsgruppe Kartellrecht folgende Arbeitsergebnisse, die sie der ICN-Jahreskonferenz in Bonn vorstellte: - Einen Bericht unter dem Titel „Bausteine für Regelungen zur Kartellbekämpfung, Teil 1“ zu folgenden Themen: Definition der Verhaltensweise von Hardcore-Kartellen, effektive Institutionen zur Kartellverfolgung und effektive Sanktionen; - ein Handbuch für die Kartellbekämpfung, bestehend aus einer Einleitung und Kapiteln über Durchsuchungen/Prüfungen (mit vorbildlichen Vorgehensweisen) und Kronzeugenprogramme (weitere Kapitel werden später hinzukommen); - einen Fragebogen zu kartellrechtlichen Gesetzen und Vorschriften, der an die ICN-Mitgliedsbehörden zur Ausfüllung verteilt werden soll. 702. Für das ICN-Jahr 2005/2006 hat die Arbeitsgruppe Kartellrecht neue Arbeitsprojekte zu folgenden Themen in Angriff genommen: Elektronische Beweisaufnahme (worüber ein Kapitel für das o. g. Handbuch erstellt wird), Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei kartellrechtlichen Untersuchungen (die Leitung dieses Projekts liegt in den Händen der GD Wettbewerb), Zusammenwirken von öffentlicher und privater Rechtsdurchsetzung, Behinderung der Untersuchungen. Die Ergebnisse dieser Projekte werden zusammen mit dem von den ICN-Mitgliedsbehörden ausgefüllten Kartellfragebogen auf der nächsten ICN-Jahreskonferenz im Mai 2006 in Kapstadt vorgestellt. 703. Im November fand in der südkoreanischen Hauptstadt Seoul der jährliche ICN-Workshop für Kartellrecht statt (veranstaltet von der Arbeitsgruppe Kartellrecht). Die GD Wettbewerb wirkte an diesem Workshop aktiv mit und beteiligte sich an Gesprächsrunden zu den Themen effektive Institutionen für kartellrechtliche Untersuchungen, Zusammenarbeit zwischen den Behörden bei kartellrechtlichen Untersuchungen sowie IT-Forensik. ICN-Arbeitsgruppe „Fusionen“ - Untergruppe „Anmeldung und Verfahrensweise“ 704. Die GD Wettbewerb beteiligte sich im Laufe des Jahres 2005 aktiv an der Arbeit dieser Untergruppe. Anfang des Jahres stellte die Untergruppe zwei weitere empfohlene Verfahrensweisen für folgende Bereiche fertig: (1) Abhilfemaßnahmen bei Fusionen und (2) Durchsetzungsbefugnisse, Mittel und Unabhängigkeit der Behörden. Beide Verfahrensweisen wurden im Juni anlässlich der ICN-Jahreskonferenz in Bonn auf der Plenarsitzung der ICN-Mitglieder angenommen. Mit diesen zwei neuen Texten existieren nun dreizehn empfohlene Verfahrensweisen des ICN, die auf der Grundlage von Entwürfen dieser Untergruppe erarbeitet wurden. Die elf anderen Texte betreffen: (1) ausreichende Einbindung in das Rechtssystem, in dessen Zuständigkeit die Prüfung erfolgt, (2) klare und objektive Anmeldeschwellen, (3) Flexibilität bei der zeitlichen Vorgabe für die Anmeldung einer Fusion, (4) für die Fusionsprüfung vorgesehene Zeiträume, (5) Voraussetzungen für die erste Anmeldung, (6) Durchführung von Fusionsuntersuchungen sowie (7) Transparenz, (8) Vertraulichkeit, (9) Verfahrensgerechtigkeit, (10) Prüfung von Zusammenschlüssen, (11) Zusammenarbeit der Behörden. Mit diesen beiden Verfahrensweisen scheinen die ICN-Empfehlungen nun komplett zu sein, und es wurde vereinbart, vorläufig keine weiteren Empfehlungen mehr auszuarbeiten. 705. Ferner brachte die Untergruppe die Arbeit an diversen anderen Projekten zum Abschluss: Entwicklung eines Musterformulars bzw. von Musterformularen für fusionierende Unternehmen und Wettbewerbsbehörden zur Aufhebung des Schutzes der Vertraulichkeit bei Material, das im Zusammenhang mit der Fusionskontrolle eingereicht wird; Ausarbeitung einer Studie über Anmeldegebühren bei der Fusionskontrolle. Die Arbeiten zur Aufhebung des Schutzes der Vertraulichkeit und zu den Anmeldegebühren wurden im Juni auf der Jahreskonferenz in Bonn zur Annahme vorgelegt. 706. Im Laufe des Jahres setzte die Untergruppe schließlich auch ihre Arbeit bezüglich der Umsetzung der empfohlenen Verfahrensweisen fort. Dies betrifft hauptsächlich das Zusammentragen von Informationen über Hindernisse, die es den Ländern unmöglich machen, die empfohlenen Verfahrensweisen umzusetzen, sowie die Erstellung eines Berichts über die Herausforderungen, denen sich Behörden bei der Übernahme von Verfahrensweisen und Techniken zur Überwindung der Hindernisse gegenübersehen. Dieser Bericht wurde in Bonn vorgelegt und zeigte, dass von April an 46 % der ICN-Mitgliedsländer mit Fusionskontrollgesetzen Änderungen vorgenommen oder vorgeschlagen haben, die ihr Fusionskontrollregime in stärkere Übereinstimmung mit den empfohlenen Verfahrensweisen bringen, und weitere 8 % solche Änderungen planen. Zur weiteren Unterstützung des Umsetzungsprozesses wurde entschieden, im Frühjahr 2006 einen Workshop zum Thema Umsetzung durchzuführen, um Beispiele und Anleitungen zur weiteren Angleichung an die ICN-Verfahrensregeln zu geben. Seit Bonn befasste sich die Arbeitsgruppe besonders mit der Vorbereitung dieses Workshops. Die Untergruppe überwacht weiterhin Reformbemühungen und unterstützt die ICN-Mitglieder, die Änderungen der Rechtsvorschriften, Regelungen und Verfahrensweisen der Behörden in Erwägung ziehen und mit Nichtmitgliedern zusammenarbeiten, die neue Rechtsvorschriften zur Fusionskontrolle erarbeiten. 2. OECD 707. Im Jahre 2005 hat der Wettbewerbsausschuss der OECD erstmals eine Peer-Review-Überprüfung des Wettbewerbsrechts und der Wettbewerbspolitik in der EU durchgeführt. Diese Überprüfung ist die Fortsetzung der 2003 von der OECD durchgeführten Überprüfung der Wirtschaftspolitik in der Eurozone. Unter den OECD-Mitgliedern besteht die einheitliche Auffassung, dass auf die Überprüfung der Wirtschaftspolitik eines gegebenen Landes eine gründliche Überprüfung seiner Wettbewerbspolitik folgen muss. 708. Der Überprüfungsprozess begann mit der Erstellung eines Berichtsentwurfs durch das Sekretariat der OECD, in dem die Errungenschaften und die aktuellen Herausforderungen, mit denen sich die EU-Wettbewerbspolitik und die zuständigen Institutionen zu beschäftigen haben, analysiert und politische Alternativen zur Diskussion gestellt wurden. Den Höhepunkt des Prozesses bildete die mündliche Befragung auf dem Oktobertreffen des OECD-Wettbewerbsausschusses. Das Sekretariat der OECD stellte den Bericht nach der mündlichen Befragung fertig und veröffentlichte ihn in der OECD-Veröffentlichungsreihe[371]. 709. Im Bericht werden als politische Alternativen die folgenden vier Punkte umrissen: - Klärung der Beziehungen zwischen den Kronzeugenprogrammen der EU und den Regelungen der nationalen Wettbewerbsbehörden; - Bei Wahl einer wirtschaftlichen Herangehensweise an die Marktbeherrschung sollte die Haftbarkeit von den wettbewerbsschädigenden Auswirkungen abhängig gemacht werden; in geeigneten Fällen sollte die Bewertung des Umfangs, zu dem Aufwendungen wieder hereingeholt werden können, Bestandteil einer solchen Herangehensweise sein; - Weiterer Ausbau der Kapazität der GD Wettbewerb für Wirtschaftsanalysen durch personelle Erweiterung des Mitarbeiterstabs des Chefökonomen; - Erwägung von Möglichkeiten, Sanktionen nicht nur gegen Firmen, sondern auch gegen Personen zu verhängen, so z. B. durch Koordinierung der Anwendung von Rechtsvorschriften, nach denen in den Mitgliedstaaten Strafen gegen Personen verhängt werden können. 710. Die GD Wettbewerb unterzieht bei ihren laufenden Projekten zur Politikentwicklung jede dieser Alternativen einer weiteren Analyse. Im Bereich der Kronzeugenpolitik arbeitet die GD Wettbewerb auf etwas hin, was gemeinhin als System der einheitlichen Anlaufstelle bezeichnet wird. In Bezug auf den Missbrauch marktbeherrschender Positionen hat die GD Wettbewerb im Dezember ein Diskussionspapier herausgegeben, in dem auch auf die im Peer-Review-Bericht angesprochenen Fragen eingegangen wird. In den zurückliegenden Jahren hat die GD Wettbewerb wirtschaftliche Sachkompetenz aufgebaut. In verschiedenen Abteilungen der Generaldirektion sind Wirtschaftwissenschaftler tätig, die auch in interdisziplinären Bearbeitungsteams mitwirken. Weitere Unterstützung kommt vom Mitarbeiterstab des Chefökonomen. Was die Sanktionen gegen Kartelle anbelangt, so beruht das System der EU auf der effektiven Anwendung einer Kombination von Sanktionen gegen Unternehmen und Personen auf Gemeinschafts- und Landesebene. Für eine Prüfung, wie die verfügbaren Alternativen in diesem System genutzt werden können, ist Spielraum vorhanden. 711. Zusätzlich zur Peer-Review hat die GD Wettbewerb weiterhin zur Arbeit des Wettbewerbsausschusses der OECD beigetragen und daran mitgewirkt. Die GD Wettbewerb nahm an allen Rundtischgesprächen der OECD über Wettbewerbspolitik teil und beteiligte sich aktiv an den Peer-Reviews der Wettbewerbspolitik der Türkei und der Schweiz. Darüber hinaus war sie bei anderen wettbewerbsbezogenen Treffen der OECD zugegen, wie z. B. dem Globalen Wettbewerbsforum und den gemeinsamen Sitzungen des Wettbewerbsausschusses mit dem Handelsausschuss. Auf dem Globalen Wettbewerbsforum der OECD im Februar hielt Kommissionsmitglied Neelie Kroes die Hauptrede unter der Überschrift „Regulierung im Interesse von Wettbewerb und Wachstum“. Zentrales Thema der Diskussionen auf dem Globalen Forum waren Wettbewerbsprobleme in regulierten Sektoren. Im März beschloss der OECD-Rat eine Empfehlung über Fusionskontrolle, und im Oktober verabschiedete der Wettbewerbsausschuss beispielhafte Verfahren für den förmlichen Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbsbehörden bei Untersuchungen zu Hardcore-Kartellen und einen Bericht über Maßnahmen gegen Hardcore-Kartelle[372]. 712. Die Tagungen des OECD-Wettbewerbsausschusses fanden im Februar, Juni und Oktober 2005 statt. Auf der ersten Tagung führten die Arbeitskreise des Ausschusses Rundtischgespräche zur Strukturreform im Schienenverkehrssektor und zu Abhilfemaßnahmen bei grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen durch. Mit dem Rundtischgespräch über den Schienenverkehrssektor wurde eine Diskussionsreihe zu Erfahrungen mit der strukturellen Trennung in verschiedenen Branchen (u. a. Energie, Telekommunikation, Postdienstleistungen und Schienenverkehr) abgeschlossen. Die Diskussion zeigte, dass zwischen den einzelnen OECD-Ländern im Eisenbahnsektor erhebliche Unterschiede bestehen und dass auch die Art, der Umfang und die Rolle des Wettbewerbs von Land zu Land variieren, ebenso wie die am besten zur Wettbewerbsförderung geeignete Struktur. Die strukturelle Trennung wurde als Ergänzung zur Regulierung des Zugangs zur Gleisinfrastruktur angesehen. In Abhängigkeit von den Marktumständen ist der Wettbewerb um den Markt ebenfalls ein potenziell wertvolles Instrument zur Einführung wettbewerblicher Strukturen. 713. Die Rundtischdiskussion zu Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen zeigte, dass die Zusammenarbeit in Form des Positive-Comity-Verfahrens, bei dem ein Land bei der Aushandlung und Durchsetzung grenzüberschreitender Abhilfemaßnahmen im Namen anderer Länder die Initiative ergreift, besser für solche Länder geeignet ist, die bei der Strafverfolgung im Rahmen der Fusionskontrolle über Ermessensbefugnis verfügen (wie die USA), aber mit Systemen rechtlich nicht vereinbar ist, die eine Verpflichtung zum Erlass von sowohl positiven als auch negativen Entscheidungen beinhalten (wie in der EU). Aus der Diskussion ging weiterhin hervor, dass für die Belange der Überwachung der Umsetzung einer Abhilfemaßnahme die Tatsache, dass sich die zur Veräußerung angebotenen Vermögenswerte möglicherweise außerhalb der EU befinden, nur begrenzte Auswirkungen hatte. 714. Im Rahmen der zweiten Sitzung des Wettbewerbsausschusses fanden Rundtischdiskussionen zur Frage des echten Wettbewerbs („competition on the merits“) sowie zur Bewertung der Maßnahmen und Ressourcen der Wettbewerbsbehörden statt. Bei dem Rundtischgespräch zur Frage des echten Wettbewerbs zeigte sich, dass zwischen den Ländern große Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, wie man an diese Frage herangehen soll: Manche Länder haben ein eher formbasiertes Konzept, während andere Länder ein wirtschaftliches Konzept haben oder dabei sind, zu einem wirtschaftlichen Konzept überzugehen. Das Rundtischgespräch zur Bewertung von Maßnahmen und Mitteln lieferte einen Überblick über die von den OECD-Mitgliedsländern bereits durchgeführten oder geplanten Bewertungstätigkeiten und diente zur Sondierung für weitere Diskussionen zu diesem Thema. 715. Die Arbeitskreise des Ausschusses führten Rundtischgespräche zum Einfluss von alternativ zur Verfügung stehenden Dienstleistungen auf die Regulierung und zur Nutzung privater Rechtsmittel durch. Das erste Rundtischgespräch befasste sich schwerpunktmäßig mit Telekommunikations-, Verkehrs- und Energiedienstleistungen und erörterte Fragen, die im Zusammenhang mit der Regulierung von alternativ zur Verfügung stehenden Dienstleistungen auftreten. Die Diskussion zeigte, dass Dienstleistungen dieser Art häufig nur wenigen oder anderen Regulierungsauflagen unterliegen, wodurch sich eine potenzielle Regelungs-Asymmetrie ergibt. Im Allgemeinen sollten solche Asymmetrien ausgeschaltet werden, so dass lediglich die Regulierungsunterschiede bestehen bleiben, die notwendig sind, um Unterschiede in Bezug auf Marktmacht, Externalitäten oder andere Marktmängel der zugrunde liegenden Dienstleistungen selbst zu widerspiegeln. In der Diskussion wurde deutlich, dass eine aktive Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erforderlich sein dürfte, um zu vermeiden, dass etablierte Firmen durch ihr Verhalten den von alternativ angebotenen Dienstleistungen ausgehenden Wettbewerb beschränken. 716. Das Rundtischgespräch zu privaten Rechtsmitteln befasste sich schwerpunktmäßig mit der Beweisvorlage und -erhebung. Dies war innerhalb des Arbeitskreises das erste Rundtischgespräch zu privaten Rechtsmitteln, und 2006 werden dazu weitere Gespräche folgen. Ein Arbeitskreis des Ausschusses erörterte ferner im Anschluss an Expertenvorträge, wie der durch Kartelle verursachte Schaden gemessen werden soll und wie eine Bewertung der Vorteile der Durchsetzung des Wettbewerbs vorgenommen werden kann. Die Diskussion zeigte, dass Schadensberechnungen meistens bei privatrechtlicher Durchsetzung zur Anwendung kommen. Außerdem schauen manche Behörden (z. B. die OFT) auf den Einfluss von Kartellen, um ihre eigene Arbeit zu rechtfertigen. 717. Im Rahmen der dritten Tagung des Wettbewerbsausschusses fanden Rundtischgespräche zu Markteintrittsschranken und zu Rechtsvorschriften und Regelungen für Verkäufe unter Einstandspreis statt. Das Rundtischgespräch zum erstgenannten Thema zeigte, dass der Trend in den OECD-Mitgliedsländern eindeutig weg von einer Analyse mit dem Schwerpunkt auf der Beurteilung, ob bestimmte Faktoren zu Eintrittsbarrieren führen würden, und hin zur Analyse des Wettbewerbsprozesses und des Einflusses von Schranken auf den Markteintritt im Rahmen dieses Prozesses gegangen ist. Die Mitgliedsländer sind auch dabei, wirtschaftliche Prüfungen zur Messung von Markteintrittsschranken zu entwickeln; bei technischen und rechtlichen Schranken wird die quantitative Bewertung oftmals mit einer qualitativen kombiniert, wohingegen bei absprachebedingten Hindernissen eine quantitative Bewertung in der Regel nicht für möglich gehalten wird. 718. Das Rundtischgespräch zu den für Verkäufe unter Einstandspreis geltenden Rechtsvorschriften zeigte, dass mit systematischen Studien zum Einfluss von Rechtsvorschriften für Verkäufe unter Einstandspreis begonnen wird und aus den bislang vorliegenden Studien hervorgeht, dass durch solche Rechtsvorschriften die Kosten für die Verbraucher steigen. Somit besteht ein Widerspruch zwischen den Rechtsvorschriften über Verkäufe unter Einstandspreis und den Zielsetzungen der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, nämlich wirtschaftliche Effizienz und Verbraucherwohl. Die Diskussion zeigte auch, wie wichtig es für die Wettbewerbsbehörden ist, sich bei Gesetzgebungsprozessen im Zusammenhang mit Gesetzesinitiativen zu Verkäufen unter Einstandspreis für die Förderung von Wettbewerbsprinzipien einzusetzen. Die Arbeitskreise des Ausschusses berieten des Weiteren über den Wettbewerb bei der Erbringung von Krankenhausdienstleistungen und hielten zum Thema Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbsbehörden und Staatsanwälten bei Ermittlungen gegen Kartelle eine ganztätige Tagung ab, an der auch Staatsanwälte teilnahmen. 719. Aus dem Rundtischgespräch über Krankenhausdienstleistungen ging hervor, dass immer mehr Wettbewerb in die Erbringung von Krankenhausdienstleistungen Einzug hält und dass dies günstige Auswirkungen auf die Dienstleistungseffizienz hat. Einige OECD-Länder berichteten über sehr gute Erfahrungen bei der Einführung von Regulierungsmaßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs zwischen öffentlichen Krankenhäusern. 720. Auf der Tagung mit Staatsanwälten fanden Sondierungen zu folgenden Themen statt: Fallauswahl für die Strafverfolgung und Ermessensgrenzen für die Verfolgung, Beweiserhebung, Wechselbeziehung zwischen Kronzeugenprogrammen und Strafverfolgung, formelle und informelle Beziehungen zwischen Staatsanwaltschaft und Wettbewerbsbehörden. 721. Im Laufe des Jahres 2005 reichte die GD Wettbewerb acht schriftliche Anträge beim Wettbewerbsausschuss ein, die folgende Diskussionsthemen bei den Rundtischgesprächen der OECD betrafen: - Strukturelle Trennung im Schienenverkehr - grenzüberschreitende Auflagen bei der Fusionskontrolle - Frage des echten Wettbewerbs - Bewertung der Maßnahmen und Mittel von Wettbewerbsbehörden - Einfluss von alternativ zur Verfügung stehenden Dienstleistungen auf die Regulierung - Beweisvorlage und -erhebung - Markteintrittsschranken - Wettbewerb und Effizienz bei der Erbringung von Krankenhausdienstleistungen. 722. Des Weiteren legte die GD Wettbewerb dem Wettbewerbsausschuss ihren Wettbewerbsbericht für 2004 vor. V – Vorausschau 2006 723. Der Jahresbericht 2005 bietet Gelegenheit, die Richtung vorzugeben, die 2006 von der Kommission im Bereich der Wettbewerbspolitik eingeschlagen wird. 724. Die GD Wettbewerb hat die drei folgenden, auf mehrere Jahre ausgerichteten, allgemeinen Zielsetzungen herausgearbeitet, die sie in die Lage versetzen werden, auch künftig einen wichtigen Beitrag zu den strategischen Zielen der von der Kommission beschlossenen Jährlichen Strategieplanung für 2006, sowie der Lissabon-Strategie der EU, zu leisten: - Fokussierung der Durchsetzungsmaßnahmen auf diejenigen Praktiken, die der EU-Wirtschaft am meisten schaden - Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der EU durch Unterstützung bei der Gestaltung des Regelungsrahmens - Konzentration der Tätigkeit auf die Schlüsselsektoren für den Binnenmarkt und die Lissabon-Strategie. 1. KARTELLRECHT 725. Die GD Wettbewerb wird im Jahr 2006 der Verhinderung und Abschreckung von Kartellen eine hohe Priorität einräumen. Kartelle treiben die Preise von Waren und Dienstleistungen künstlich in die Höhe, verringern das Angebot und hemmen die Innovation, so dass die Verbraucher am Ende mehr Geld für weniger Qualität bezahlen. Darüber hinaus können Kartelle auch den Kostenaufwand für europäische Unternehmen wesentlich erhöhen. Daher bringt die Aufdeckung von Kartellen der Wirtschaft der EU und den europäischen Verbrauchern bedeutende Vorteile, wozu auch abschreckende Maßnahmen beitragen. 726. Im Mittelpunkt der Arbeit der GD Wettbewerb im Jahr 2006 stehen der Abschluss und die wirksame Nachkontrolle der 2005 von der Kommission eingeleiteten branchenspezifischen Untersuchungen im Gas- und Elektrizitätsmarkt sowie bei Bank- und Versicherungsdienstleistungen für Privatkunden. Anhand der Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen wird die Kommission in der Lage sein, Entscheidungen über eine ausgewogene Gestaltung der politischen Instrumente zur Lösung der festgestellten Probleme zu treffen. Dazu werden die Durchsetzung bzw. Förderung der Wettbewerbskultur sowie möglicherweise Regulierungsmaßnahmen in den Bereichen Binnenmarkt und/oder Verbraucherschutz gehören. Die Untersuchungen werden auch andere Marktbedingungen beleuchten, die wettbewerbswidriges Verhalten begünstigen. 727. Zur Unterstützung dieser Prioritäten wird die GD Wettbewerb auch künftig nach ihren Leitprinzipien für die Umsetzung handeln und die Rangfolge von Umsetzungsmaßnahmen entsprechend dem Grad der Schädlichkeit von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen für die Verbraucher festlegen, womit sowohl Unternehmen als auch Privatverbraucher gemeint sind. Der Vorrang gebührt dabei Maßnahmen, die der Bewältigung der Wettbewerbsprobleme mit dem negativsten Einfluss auf das Verbraucherwohl dienen, und zwar unter Berücksichtigung des vom wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigten Ausgabenvolumens und der Art des Verhaltens. Das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbsprozesses (Marktabschottung) kann als stellvertretende Größe für den Verbrauchernachteil genutzt werden. Ein zusätzliches Element, das bei der Festlegung der Prioritäten für die Umsetzung berücksichtigt werden muss, ist der Präzedenzwert eines spezifischen Schrittes, mit dem es gelingt, die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf komplexe rechtliche oder wirtschaftliche Fragen zu klären. 728. Eine der Hauptgefahren für die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission, die auch von der OECD[373] erkannt wurde, bezieht sich darauf, dass es an Kohärenz bei der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln durch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte auf nationaler Ebene mangelt. Deshalb werden die Verbesserung der Koordinierung innerhalb des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) und die Gewährleistung einer effektiven Verbindung zu den nationalen Wettbewerbsbehörden auch im Zeitraum 2006-2007 eine der vorrangigen Aufgaben der GD Wettbewerb sein. 729. Und schließlich wird die GD Wettbewerb ihre Bemühungen um Erhöhung der Verlässlichkeit und der Transparenz bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln durch politische Instrumente und verstärkte Kommunikation mit der Öffentlichkeit, der Wirtschaft und den anderen Institutionen fortsetzen, besonders im Bereich des Missbrauchs marktbeherrschender Positionen. 2. Fusionskontrolle 730. Bei der Fusionskontrolle wird die GD Wettbewerb neben den Kernaktivitäten zur Umsetzung besonderes Schwergewicht auf die Gewährleistung von Kontinuität in Bezug auf die Art und Weise, wie sie die Auswirkungen von Unternehmensumstrukturierungen bewertet, legen. Wettbewerbsrechtliche Bedenken wird sie auch künftig nur auf der Grundlage solider Wirtschaftsanalysen und stichhaltiger Untersuchungen äußern. Besonderes Augenmerk wird ferner auf Zusammenschlüsse zu richten sein, die ein Hindernis für die Verwirklichung der Liberalisierungsziele der EU darstellen könnten. Die Kommission wird 2006 überarbeitete und konsolidierte Leitlinien für Zuständigkeitsfragen verabschieden. Darüber hinaus wird sie Leitlinien für nicht horizontale Zusammenschlüsse ausarbeiten und an der Aktualisierung ihrer Politik im Zusammenhang mit Abhilfemaßnahmen in Fusionsfällen arbeiten und dabei die 2005 veröffentlichte Ex-Post-Studie über Abhilfemaßnahmen mit einzubeziehen. Begonnen wird mit der nochmaligen Überprüfung der Zwei-Drittel-Regel in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, die eines der maßgeblichen Kriterien für die Festlegung der Zuständigkeit der Kommission für Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist. 3. Staatliche Beihilfen 731. Auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen sind die spezifischen Umsetzungsschwerpunkte für 2006 im Aktionsplan Staatliche Beihilfen dargelegt. Im Rahmen der Überprüfung ihrer Politik wird die GD Wettbewerb bei der Gestaltung der Regeln für staatliche Beihilfen eine stärker wirtschaftlich orientierte Herangehensweise wählen, indem sie sich besonders auf das Marktversagen konzentriert, das durch staatliche Beihilfen ausgeglichen werden soll. Transparenz und Verlässlichkeit der Beihilfepolitik sollen dabei verbessert werden. Sie wird die aktuellen horizontalen Texte dementsprechend inhaltlich und verfahrenstechnisch überarbeiten und sich gleichzeitig schwerpunktmäßig mit der Verabschiedung von Maßnahmen („beispielhafte Verfahrensweisen“) zur effizienten Bearbeitung von Sachen bis zum Inkrafttreten der umfassenden Gruppenfreistellungsverordnung befassen. Zudem soll zu den Maßnahmen, die unter dem Aspekt der Wirkung auf den Handel den Wettbewerb am stärksten verzerren, eine entsprechende Entscheidungspraxis entwickelt werden. 732. Des Weiteren wird sie durch verstärkte Wirtschaftsanalysen bei der Fallbeurteilung und durch systematische Rückforderung von gewährten unvereinbaren Beihilfen die Kontrolle der Fälle verstärken, die den Wettbewerb am meisten verzerren. Die GD Wettbewerb wird ein neues Konzept für Abhilfemaßnahmen zur Eindämmung von Rechtswidrigkeit und Nichteinhaltung entwickeln, das auf ein besseres Funktionieren des Marktes orientiert ist, auf dem der Begünstigte präsent ist. Weiterhin wird die GD Wettbewerb bei der Fallbeurteilung sowie bei der Prüfung wesentlicher Vorschläge eine integriertere Herangehensweise anwenden. 733. Die GD Wettbewerb wird auch künftig daraufhin arbeiten, das Gefühl für die gemeinsame Verantwortung von Kommission und Mitgliedstaaten für die Reform von Beihilferegeln zu fördern und überlegt in diesem Kontext auch die Einführung eines Netzwerkes. Ebenso werd die GD Wettbewerb weiterhin die nationalen Gerichte ermutigen, eine aktivere Rolle bei der Durchsetzung von Beihilferegeln auf einzelstaatlicher Ebene wahrzunehmen. 734. Ergänzend dazu wird die GD Wettbewerb Ex-Post-Analysen zu früheren Umsetzungsmaßnahmen anstellen, um Lehren aus deren Einwirkung zu ziehen. 4. Internationale Tätigkeiten 735. 2006 wird die GD Wettbewerb ihre Arbeit mit den Bewerberländern sowie mit den übrigen Ländern des westlichen Balkans fortsetzen. 736. Im Rahmen der Nachbarschaftspolitik sollten die Verhandlungen über die noch zu vereinbarenden Aktionspläne (Ägypten, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Libanon) 2006 zum Abschluss kommen. 737. Die Kommission ist an einer weiteren Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Drittländern interessiert und wird einen Rahmen für ein Abkommen der zweiten Generation erarbeiten, bei dem der Austausch vertraulicher Informationen möglich wäre. 738. Die Jahreskonferenz des Internationalen Wettbewerbsnetzes wird vom 3. bis 5. Mai in Kapstadt abgehalten. Für die Kommission werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Kartellrecht, in der die Kommission den Ko-Vorsitz führt, und die Einrichtung einer Arbeitsgruppe „Einseitige Handlungen“ von besonderer Bedeutung sein. 739. Im Rahmen des formellen bilateralen Wettbewerbsdialogs EU-China wird die Kommission China auch weiterhin bei der Ausarbeitung seines Wettbewerbsrechts unterstützen. Anhang – Im Bericht behandelte Fälle 1. Artikel 81, 82 und 86 EG Sache | Veröffentlichung | Randnummer | Alrosa – De Beers Handelsvereinbarung | ABl C 136, 3.6.2005 | 64 | AstraZeneca | IP/05/737, 15.6.2005 | 73, Kasten 2 | Austrian Airlines/SAS | ABl C 233, 22.9.2005 | 125 | BMW | 161 | Brasserie nationale / Kommission (Luxemburgisches Bierkartell) | 260 | Breitbanddienste in Deutschland | 77 | Britannia Alloys & Chemicals, Société Nouvelle des Couleurs zinciques, Union Pigments und Hans Heubach / Kommission (Zinkphosphat) | 270 | Coca-Cola | ABl L 253, 29.9.2005 und ABl C 239, 29.9.2005 | 147 | Daimler Chrysler / Kommission (Mercedes-Benz) | 261 | Dansk Rørindustri u.a. / Kommission (vorisolierte rohre) | 253 | Deutsche Fußball-Bundesliga | 96 | E.on Ruhrgas | IP/05/710, 10.6.2005 | 49 | Euronext | 120 | Football Association Premier League (erste englische Fußball-Liga) | IP/05/1441 | 105 | Gebietsbeschränkungen (gas sektor) | 47 | General Motors (Opel) | 161 | Groupe Danone / Kommission und Haacht / Kommission (Belgisches Bierkartell) | 266 | Industriegarn | 185 | Industriesäcke | 194 | Kautschukchemikalien | 180, 197 | Kommission / Griechenland | 90 | Kommission / Luxemburg | 90 | Kommission / T-Mobile Austria GmbH (max.mobil) | 245 | Luchtfahrtversicherung | 122 | MasterCard Europe/International (multilaterale Abwicklungsgebühren) | 118 | Microsoft | 106 | Monochloressigsäure | 182 | OMV | IP/05/195, 17.2.2005 | 48 | Postdienste | 95 | REPSOL | 58 | Rohtabak Italien | 180, 190 | SAS / Kommission | 258 | SEP u.a/Automobiles Peugeot | 153 | Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals / Kommission (vitamine) | 268 | Syfait u.a. / GlaxoSmithkline | 246 | Thyssen Krupp Stainless und Thyssen Krupp Acciai speciali Terni / Kommission und Acerinox / Kommission (edelstahl (leggierungszuschlag)) | 256 | T-Mobile | 76 | Tokai, Intech und SGL Carbon / Kommission (spezialgraphit) | 247 | Untersuchungen im 3G-Sektor | 78 | Untersuchungen im Gas- und Elektrizitätssektor | 35 | Untersuchungen im Sektor der Finanzdienstleistungen | 114 | VEMW / Directeur van de Dienst uitvoering en toezicht energie | 53 | Vodafone | 76 | 2. FUSIONSKONTROLLE Sache | Veröffentlichung | Randnummer | AMI/Eurotecnica | 378 | Bertelsmann/Springer | 295 | Blackstone/Acetex | 301 | Blackstone/NHP | 342 | Kommission / Tetra Laval | 381 | E.on/Mol | 319 | Energias de Portugal (EDP) / Kommission | 388 | FIMAG/Züblin | 360 | Honeywell / Kommission und General Electric / Kommission | 398 | Honeywell/Novar | 340 | IESY Repository/Ish | 347 | Johnson & Johnson/Guidant | 313, 680 | Lufthansa/Swiss | 332 | Maersk/PONL | 336 | MAG/Ferrovial Aeropuertos/Exeter Airport | 355 | Microsoft/TimeWarner/ContentGuard JV | 370 | Reuters/Telerate | 328, 680 | Siemens/VA Tech | 306 | Strabag/Dywidag (Walter Bau) | 350 | Tesco/Carrefour | 364 | Total/Sasol JV | 374 | 3. STAATLICHE BEIHILFEN Sache | Veröffentlichung | Randnummer | 2003 gewährte Tierkörperbeseitigungsbeihilfe (équarrissage) (Frankreich) | 586 | AB Vingriai (Litauen) | 444 | Abgabe auf mineralischen Phosphor in phosphorhaltigen Futtermitteln (Dänemark) | 583 | ABX Logistics Gruppe | 611 | Alitalia (Italien) | 613 | Altair Chimica (Italien) | ABl C 131, 28.5.2005 | 537 | Aluminiumherstellung (Frankreich, Irland und Italien) | 539 | Änderung der Fördergebietskarten in Finnland 2000-2006 | ABl C 223, 10.9.2005 | 513 | Änderung der Fördergebietskarten in Griechenland | 513 | AVR (Niederlande) | 536 | Banda ancha en zonas rurales y aisladas (Spanien) | 478 | BayernLB (Deutschland) | 499 | Befreiung von der Steuer auf Versicherungsverträge für nicht krankheitsbedingte Risiken zugunsten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Versorgungseinrichtungen (Frankreich) | 567 | Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (Deutschland, Finnland und Polen) | ABl C 131, 28.5.2005 ABl C 162, 2.7.2005 | 465 | Beihilfe für den kombinierten Verkehr in der Wallonischen Region (Belgien) | 608 | Beihilfe für die Entwicklung von Logistikketten und die Verbesserung der Intermodalität (Italien) | 610 | Beihilfe für Mauretanien – Entscheidung zum Schiffbau (Spanien) | 467 | Beihilfe zugunsten von Vietnam - Schiffbau (Niederlande) | 467 | Beihilfe zur Umrüstung von Güterzuglokomotiven auf das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) (Niederlande) | 606 | Beihilfen für die Beseitigung von Falltieren aus Fischzuchtbetrieben (Vereinigtes Königreich) | 601 | Beihilfen zugunsten der Erzeugervereinigungen im Bananensektor (Frankreich) | 589 | Beihilferegelung zur Förderung neuer Verkehre im kombinierten Verkehr (Deutschland) | 609 | Belgien / Kommission | 644 | Betriebsbeihilfen für Biokraftstoffe (Österreich, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Italien, Irland, Litauen, Schweden und Belgien) | 544 | BIAL (Portugal) | ABl C 275, 8.11.2005 | 515 | Biria-Gruppe (Deutschland) | 455 | Breitband Kärnten (Österreich) | 478 | British Energy plc (Vereinigtes Königreich) | ABl L 142, 6.6.2005 | 450 | Bürgschaftsregelungen für Schiffsfinanzierungen (Italien) | 469 | Bürgschaftsregelungen für Schiffsfinanzierungen (Niederlande) | ABl C 228, 17.9.2005 | 469 | Česke dráhy (Tschechische Eisenbahn) (Tschechische Republik) | 605 | Chemische Werke Piesteritz (Deutschland) | ABl L 296, 12.11.2005 | 445 | Chemobudowa Kraków (Polen) | 460 | Compact Disc Albrechts / Kommission | 659 | Computer Manufacturing Services (CMS) (Italien) | ABl C 187, 30.7.2005 | 439 | Confédération nationale du Crédit Mutuel / Kommission | 640 | Corsica Ferries France / Kommission | 658 | Cynku Miasteczko Śląskie (Polen) | 439 | Demonstrationsvorhaben im Bereich Wellen- und Gezeitenenergie (Vereinigtes Königreich) | 535 | Digitaldecoder (Italien) | 486 | Digitales terrestriches Fernsehen (DVB-T) in Berlin-Brandenburg (Deutschland) | 483 | Digitalisierungsfonds (Österreich) | 482 | E-Glass (Deutschland) | 506 | Eigenkapitalfonds (Vereinigtes Königreich) | 528 | ELVO (Hellenic Vehicle Industry) (Griechenland) | 582 | Entwicklungsbeihilfe für Ghana Schlepper (Niederlande) | ABl C 100, 26.4.2005 | 467 | Ernault (Frankreich) | 439 | Ernault (Frankreich) | ABl C 324, 21.12.2005 | 446 | Errichtung der Postbank (Frankreich) | 578 | Euromoteurs (Frankreich) | ABl C 137, 4.6.2005 | 446 | F.J. Pape / Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij | 639 | Fischzuchtbetrieben – Schäden durch Sturm (Lettland) | 602 | Ford Genk (Belgien) | 549 | Förderung der Breitbanddienste in Wales (Vereinigtes Königreich) | 478 | Förderung der Breitband-Infrastruktur in Appingedam (Niederlande) | 480 | Frucona Kosice (Slowakische Republik) | ABl C 233, 22.9.2005 | 443 | Gesetz von 1929 zur Steuerbefreiung von Holdinggesellschaften (Luxemburg) | 564 | Glunz (Deutschland) | ABl C 263, 22.10.2005 | 508 | Grunderwerbsteuer-Befreiung für Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern (Deutschland) | 510 | Hessicher Investitionsfonds (Deutschland) | 498 | Hochwasser im Sommer 2005 (Österreich und Deutschland) | 573 | Holland Malt (Niederlande) | 592 | HSH Nordbank (Deutschland) | 499 | Huta Czestochowa (Polen) | 475 | Huta Stalowa Wola (Polen) | 459 | Imprimerie Nationale (Frankreich) | 447 | Infrastruktur von Flughäfen (Deutschland und Belgien) | 622 | Innovationsbeihilfen für den Schiffbau (Deutschland) | ABl C 235, 23.9.2005 | 461 | Innovationsbeihilfen für den Schiffbau (Frankreich) | ABl C 256, 15.10.2005 | 461 | Innovationsbeihilfen für den Schiffbau (Spanien) | ABl C 250, 8.10.2005 | 461 | Internationaler Informationssender CFII (Frankreich) | 496 | Investbx (Vereinigtes Königreich) | ABl C 288, 19.11.2005 | 524 | Italien / Kommission | 649 | Jahrlichen Beihilfezahlungen für den Kohlsektor (Deutschland, Ungarn, Polen und Slowakei) | 604 | Klimatschutzabgabe (Vereinigtes Königreich) | 595 | Kommission / Griechenland | 654 | Konas (Slowakische Republik) | 456 | Krisenpläne (Plans de campagne) (Frankreich) | 587 | Kronopoly (Deutschland) | 503 | Latium – Reduzierung von Treibhausgasemission (Italien) | 633 | Lignit Hodonín, s.r.o. (Tschechische Republik) | ABl C 250, 8.10.2005 | 502 | Luftfahrtsektor (Italien) | ABl C 252, 12.10.2005 | 518 | Maßnahmen zugunsten italienischer Sportvereine (Italien) | 566 | Maßnahmen zum Schutz des von Raubtieren angegriffenen Tierbestands (Toskana, Italien) | 590 | MG Rover (Vereinigtes Königreich) | ABl C 187, 30.7.2005 | 439, 457 | Mittal Steel Polen (Polen) | 477 | Municipalizzate (Italien) | 629 | Nationale Beihilferegelung LFA (Finnland) | 584 | Nazairdis (jetzt Distribution Casino France) | 662 | Neorion Shipyards (Griechenland) | ABl C 230, 20.9.2005 | 466 | NESTA (Vereinigtes Königreich) | 532 | Offenen Breitbandinfrastruktur im Limousin (Frankreich) | 479 | Olympic Airways (Griechenland) | 619 | Projekt Zugang zu Breitband in ländlichen Gebieten (Vereinigtes Königreich) | 478 | Reform des Berufsbildungssystems (Italien) | 546 | Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems | 575 | Rolle und finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Deutschland, Irland und die Niederlande) | 491 | Rückstellungsfonds für Steuerbefreiungen in Griechenland | 557 | Rundfunkgebühren (Frankreich, Italien und Spanien) | 490 | Ryanair (Belgien) | 616 | SABIC (Niederlande) | ABl C 176, 16.7.2005 | 501 | Schiffbau – Schlepper für Bangladesh (Spanien) | ABl C 162, 2.7.2005 | 467 | Senkung der CO2-Besteuerung (Slowenien) | 541 | Shetland Sea Fish Limited (Vereinigtes Königreich) | 600 | SNCF Güterverkehrsbereich (Frankreich) | 607 | Sniace / Kommission | 646 | Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung (Italien) | 631 | Solidaritätsfonds für Naturkatastrophen (Italien) | 591 | Solvay Rosignano (Italien) | ABl C 176, 16.7.2005 | 537 | Steuerbefreite Unternehmen in Gibraltar (Vereinigtes Königreich) | 554 | Steuerbeihilfen bei der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (Frankreich) | 570 | Steuerliche Beihilferegelung zugunsten baskischer Unternehmen (Spanien) | 632 | Steuernachlässe für bestimmte Anlagestrukturen, die sich auf Beteiligungen an Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung spezialisiert haben (Italien) | 560 | Steuervergünstigen zur Arbeitsplatzförderung (Italien) | 550 | Steuervergünstigungen für erstmals an einer Börse notierte Unternehmen (Italien) | 562 | Stocznia Gdynia (Polen) | ABl C 220, 8.9.2005 | 471 | Stocznia Szczecinska (Polen) | ABl C 222, 9.9.2005 | 471 | Streekgewest Westelijk Noord-Brabant | 636 | SVZ Schwarze Pumpe GmbH (Deutschland) | 439 | Technologiezentren (Deutschland) | ABl L 295, 11.11.2005 | 522 | Tessenderlo Italia (Italien) | ABl C 223, 10.9.2005 | 537 | Thüringen Porzellan, Kahla (Deutschland) | 630 | Überwachung von Alstom (Frankreich) | 442 | Umstrukturierungspläne für den Kohlsektor (Deutschland, Ungarn und Polen) | 603 | Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist in Bezug auf zwei Schiffe (Portugal) | 466 | Volvo Trucks (Schweden) | ABl C 230, 20.9.2005 | 538 | VPFM (Tschechische Republik) | ABl C 176, 16.7.2005 | 477 | [1] http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/article_82_review.html [2] KOM(2005) 651 Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln. [3] ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 24. [4] Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1). [5] ABl. L 101 vom 21.4.2005, S. 10. [6] Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. L 155 vom 26.6.1993, S. 18). Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. [7] Siehe zum Beispiel den Porsche -Fall, Pressemitteilung IP/04/585, 3.5.2004. [8] Siehe Pressemitteilung IP/05/1208, 30.9.2005. [9] Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht im Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. C 325 vom 22.12.2002, S. 7). [10] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). [11] Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45 vom 19.2.2002). [12] Zu den verschiedenen Möglichkeiten der Information der Kommission (Marktinformationen, Beschwerden) siehe Absatz 3 und 4 oder Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65) (nachfolgend als “Bekanntmachung zu Beschwerden” bezeichnet). [13] Siehe Bekanntmachung der Kommission zu Beschwerden sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission und ihren Anhang (Formblatt C). [14] Siehe Absatz 19 ff. der Bekanntmachung der Kommission zu Beschwerden sowie Absatz 5 ff. der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43). [15] Siehe Absatz 16 der Bekanntmachung der Kommission zu Beschwerden. [16] Siehe Courage / Crehan , Rechtssache C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 26 und 27; Erwägung 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. [17] Grünbuch über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts, KOM(2005) 672 vom 19.12.2005 (siehe Abschnitt A.I.5.). [18] Siehe insbesondere Erwägung 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Absatz 11 der Bekanntmachung der Kommission zu Beschwerden. [19] Siehe Absatz 41 ff., insbesondere Absatz 43, der Bekanntmachung der Kommission zu Beschwerden. [20] SEK (2005) 791. [21] Siehe Abschnitt 9 der Anhänge zu den Leitlinien für die Folgenabschätzung. [22] Siehe Abschnitt 9.2 der Anhänge zu den Leitlinien für die Folgenabschätzung. [23] Das Grünbuch ist abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/actions_for_damages/gp_de.pdf . Beigefügt ist ein Arbeitspapier der Kommissionsdienstellen, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/actions_for_damages/sp_de.html, das Hintergrundinformationen liefert und die im Grünbuch aufgeführten politischen Optionen näher erläutert. [24] Siehe die von der Kommission in Auftrag gegebene und 2004 veröffentlichte Studie, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/actions_for_damages/study.html [25] Courage / Crehan , Rechtssache C-453/99, Slg. 2001, I-6297. [26] Entscheidung (EG) Nr. C(2005) 1682 der Kommission vom 13. Juni 2005 über die Eröffnung einer Untersuchung des Erdgas- und Elektrizitätssektor gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates, abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/decision_de.pdf [27] Siehe http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/communication_en.pdf [28] Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates – Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon, KOM(2005) 24 vom 2.2.2005. Siehe insbesondere S. 8 und 19. [29] Siehe: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/issues_paper15112005.pdf [30] http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/entscheidungen/Kartellrecht/EntschKartell.shtml [31] Wettbewerbsbericht 2003, Randnummer 98. [32] Pressemitteilung IP/05/195, 17.2.2005. [33] Pressemitteilung IP/05/710, 10.6.2005. [34] Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1). [35] Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen. [36] Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57). [37] Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37). [38] Vereniging voor Energie, Milieu en Water und Andere / Directeur van de Dienst uitvoering en toezicht energie , Rechtssache C-17/03. [39] Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20). [40] Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). [41] ABl. C 258 vom 20.10.2004, S. 7. [42] DODO = Distributor Owned, Distributor Operated (Vertragshändler ist Eigentümer und Betreiber in einer Person). [43] ABl. C 136 vom 3.6.2005, S. 32. [44] Siehe http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases/index/by_nr_76.html#i38_381 [45] Richtlinie Nr. 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, 19.8.1991, S. 1). [46] KOM(2003) 644 endg. [47] Pressemitteilung IP/05/737, 15.6.2005. [48] Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182 vom 2.7.1992, S. 1). [49] Sache COMP/38.436 QSC; Pressemitteilung IP/04/281, 1.3.2004. [50] Verbundene Rechtssachen COMP/37.451, 37.578 und 37.579, Deutsche Telekom (ABl. L 263 vom 14.10.2003, S. 9). Siehe Pressemitteilung IP/03/717, 21.5.2003. Gegen die Entscheidung wurde beim Gericht erster Instanz Rechtsmittel eingelegt (Rechtssache T-271/03 (ABl. C 264 vom 1.11.2003, S. 29). [51] Siehe Pressemitteilung IP/05/1033, 3.8.2005. Ein Grund für die weitere Senkung der Vorleistungsentgelte für das Line Sharing besteht darin, dass die BNetzA bei ihrer Prüfung der ex-ante -Kosten-Preis-Schere von den Kosten der DT (die die Grundlage für die Entscheidung zur Deutschen Telekom bildeten) und den (mit großer Wahrscheinlichkeit höheren) Kosten eines effizient arbeitenden Betreibers ausgegangen ist. Aus diesem Grund wurden beide in der Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich (ABl. C 265 vom 22.8.1998, S. 2) dargelegten Möglichkeiten für die Festlegung eines Kosten-Preis-Scheren-Tests berücksichtigt. [52] Siehe http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/new_media/3g/ [53] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, 24.4.2002, S. 33). [54] Entscheidung der Kommission K(2005)1442 in der Sache DE/2005/0144, abrufbar unter: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/infso/ecctf/home [55] Sache UK/2004/0111 (Bereitstellung von Übertragungsleistungen) und Sache FR/2005/0179; die Mitteilungen über die Zurücknahme der Notifizierungen sind einsehbar unter: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/infso/ecctf/home [56] Entscheidung der Kommission in den Sachen FR/2005/221 bis FR/2005/0226, SG-Greffe (2005) D/205048. [57] Richtlinie der Kommission 2002/77/EG vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21). Die GD Informationsgesellschaft ist für die Einhaltung der anderen Richtlinien des Rechtsrahmens im Bereich der elektronischen Kommunikation zuständig. [58] Urteil vom 14. April 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Hellenische Republik , Rechtssache C-299/04. [59] Urteil vom 16. Juni 2005, Kommission der Europäischen Gemeinschaft / Großherzogtum Luxemburg , Rechtssache C-349/04. [60] Verfahren 2004/2197 – Liberalisierung – Schweden – Zuwiderhandlung gegen die Richtlinie 2002/77/EG. [61] Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 25) ; Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21). [62] Bekanntmachung der Kommission über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Postsektor und über die Beurteilung bestimmter staatlicher Maßnahmen betreffend Postdienste (ABl. C 39 vom 6.2.1998, S. 2, Absatz 5.4). [63] COMP/37.214 – Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der deutschen Bundesliga . Der vollständige Text ist auf der Website der GD Wettbewerb zu finden: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases/decisions/37214/de.pdf [64] Siehe Entscheidung der Kommission zur UEFA Champions League (ABl. L 291 vom 8.11.2003, S. 25), die sich mit der Frage der gemeinsamen Vermarktung befasst. [65] Mit diesem Aspekt befassen sich mehrere Entscheidungen der Kommission zu Fusionsfällen; zum Beispiel Newscorp/Telepiù , in der Sache COMP/M.2876 vom 2. April 2003. [66] MEMO 05/16 enthält eine umfassende Übersicht über die Verpflichtungszusagen und eine ausführliche Beschreibung der Rechtepakete. [67] ABl. C 229 vom 14.9.2004, S. 15. [68] Die Änderungen in Bezug auf das Fernsehen und (zum Teil) das Internet treten am 1. Juli 2006 in Kraft. Alle anderen Änderungen gelten ab 1. Juli 2004. [69] Sache COMP/38.173; siehe Pressemitteilung IP/05/1441, 17.11.2005. [70] C(2005) 2988 endg. [71] Siehe: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/financial_services/communication_de.pdf [72] Siehe: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/financial_services/decision_retailbanking_de.pdf [73] Siehe: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/financial_services/decision_insurance_de.pdf [74] Siehe: http://www.visaeurope.com/acceptingvisa/interchange.html bzw.: http://www.mastercard.com/de/personal/de/index.html [75] Regel des Preisaufschlagverbots/Gleichbehandlungsregel und Regel des Anwerbens nur bei Ausgabe von Karten; siehe Competition Policy Newsletter 2005 Nr. 2, S. 57. [76] Pressemitteilung IP/05/1032, 2.8.2005. [77] Pressemitteilung IP/05/361, 23.3.2005. [78] ABl. C 233 vom 22.9.2005, S. 18. [79] Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157, 30.4.2004, S. 7). [80] Entscheidungen der Kommission C(2005) 2667 und C(2005) 2668 vom 15. Juli 2005, Entscheidungen der Kommission C(2005) 5736, C(2005) 5737 und C(2005) 5740 vom 23. Dezember 2005. [81] Matra / Kommission , Rechtssache C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 41. [82] Pascal Van Eycke / ASPA NV , Rechtssache 267/86, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16. [83] Dieser Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr ersetzen (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1). [84] Der Bericht ist abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/competition/liberal_professions/final_communication_de.pdf. (Ergänzt wurde der Bericht durch eine Bestandsaufnahme über die Regulierung der freiberuflichen Dienstleistungen in den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten, veröffentlicht im November 2004 und einsehbar unter: http://europa.eu.int/comm/competition/liberalization/conference/overview_of_regulation_in_the_eu_professions.pdf). [85] Der Folgebericht ist abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/legislation/#liberal [86] Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2004/12/EG vom 11. Februar 2004 (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 26) geändert. [87] Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34). [88] Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) (ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24). [89] Entscheidung der Kommission vom 16.10.2003 (ABl. L 75, 12.3.2004, S. 59; ARA, ARGEV, ARO , in Bezug auf Artikel 81 EG-Vertrag) – Rechtsmittel anhängig; Entscheidung der Kommission vom 17.9.2001 (ABl. L 319 vom 4.12.2001, S. 1; DSD , in Bezug auf Artikel 81 EG-Vertrag) – Rechtsmittel anhängig; Entscheidung der Kommission vom 15.6.2001 (ABl. L 233 vom 31.8.2001, S. 37; Eco Emballages , in Bezug auf Artikel 81 EG-Vertrag) und Entscheidung der Kommission vom 20.4.2001 (ABl. L 166 vom 21.6.2001, S. 1; DSD, in Bezug auf Artikel 82 EG) – Rechtsmittel anhängig. [90] Das Dokument ist abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/others/waste.pdf [91] Sache COMP/39.116 – Coca-Cola (ABl. L 253 vom 29.9.2005, S. 21 und ABl. C 239 vom 29.9.2005, S. 19). Siehe auch http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/cases/index/by_nr_78.html#i39_116 [92] ABl. C 289 vom 26.11.2004, S. 10. [93] Sachen COMP/36.623, COMP/36.820 und COMP/37.275. [94] Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge. Diese Verordnung wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ersetzt (ABl. L 203 vom 1.8.2002). [95] Automobiles Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission , Rechtssache T-450/05. [96] Sache COMP/38.771 Europäischer BMW- und Mini Partnerverband e.V./BMW AG . [97] Sache COMP/38.864 PO/General Motors – Opel-Vertriebsvereinbarungen und Sache COMP/38.901 Verband Deutscher Opel-Händler/Adam Opel . [98] Hinsichtlich anderer von einer Händlervereinigung aufgeworfener Fragen dauern die Beratungen noch an. [99] Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 203 vom 1.8.2002). [100] In diesem Betrag sind die Fälle, in denen ein Antrag auf Erlass der Geldbuße gestellt wurde, nicht enthalten. [101] Die neue Mitteilung gilt für Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung, die nach dem 19. Februar 2002 bei der Kommission eingegangen sind. [102] Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45 vom 19.2.2002). [103] Sache COMP/37.773 MCE . [104] Sache COMP/38.337 PO/Garn . [105] Sache COMP/38.281 Rohtabak Italien . [106] Sache COMP/38.238 Rohtabak Spanien (Auf der Website der GD Wettbewerb steht eine inoffizielle Version zur Verfügung). [107] Sache COMP/38.354 Industriesäcke . [108] Sache COMP/38.443 Kautschukchemikalien . [109] Bankwesen, Wertpapiere, Versicherung, Nahrungsmittel, Arzneimittel, freiberufliche Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Umwelt, Energie, Eisenbahnen, Motorfahrzeuge, Telekommunikation, Medien. [110] Bekanntmachung zur Zusammenarbeit im EWN, Randnummer 6. [111] Pressemitteilung MEMO 05/63 vom 24.2.2005. [112] Diese Möglichkeit wurde in der Bekanntmachung der Kommission zur Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 EG-Vertrag vorausgesehen (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 65 Randnummern 19 ff.). [113] Entreprenørforeningens Affalds/Miljøsektion (FFAD) / Københavns Kommune , Rechtssache C-209/98, Slg. 2000, I-3743. [114] Chemische Afvalstoffen Dusseldorp BV und andere / Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer , Rechtssache C-203/96, Slg. 1998, I-4075. [115] ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 1. [116] K ommission / T-Mobile Austria GmbH , Rechtssache C-141/02 P. [117] Syfait u. a. / GlaxoSmithkline AEVE , Rechtssache C-53/03. [118] Tokai, Intech EDM und SGL Carbon / Kommission , verbundene Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03. [119] SGL Carbon / Kommission , Rechtssache C-328/05 P. [120] Dansk Rørindustri und andere / Kommission , verbundene Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P. [121] Dansk Rørindustri / Kommission , Rechtssachen T-21/99, Slg. 2002 II-1681; HFB und andere / Kommission , Rechtssache T-9/99, Slg. 2002, II-1487; KE KELIT / Kommission , Rechtssache T-17/99, Slg. 2002, II-1647; LR AF 1998 / Kommission , Rechtssache T-23/99, Slg. 2002, II-1705; Brugg Rohrsysteme / Kommission , Rechtssache T-15/99, Slg. 2002, II-1613; Lögstör Rör / Kommission , Rechtssache T-16/99, Slg. 2002, II-1633 und ABB Asea Brown Boveri / Kommission , Rechtssache T-31/99 Slg.2002, II-1881. [122] Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3). [123] Thyssen Krupp Stainless und Thyssen Krupp Acciai speciali Terni / Kommission , verbundene Rechtssachen C-65/02 P, und C-73/02 P und Acerinox / Kommission , Rechtssache C-57/02 P. [124] Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni / Kommission , verbundene Rechtssachen T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, und Acerinox / Kommission , Rechtssache T-48/98, Slg. 2001, II-3859. [125] Sache COMP/35.814 Legierungszuschlag (ABl. L 100 vom 1.4.1998, S. 55). Eine umfassende Beschreibung der Entscheidung ist dem Wettbewerbsbericht 1998 zu entnehmen. [126] SAS / Kommission , Rechtssache T-241/01. [127] Brasserie nationale / Kommission , Verbundene Rechtssache T-49/02, T-50/02, T-51/02. [128] DaimlerChrysler / Kommission , Rechtssache T-325/01. [129] Siehe Wettbewerbsbericht 2001, S. 187. [130] Groupe Danone / Kommission , Rechtssache T-38/02, und Haacht / Kommission , Rechtssache T-48/02. [131] Sumitomo Chemical Co. Ltd und Sumika Fine Chemicals Co. Ltd / Kommission , verbundene Rechtssachen T-22/02 und T-23/02. [132] Rechtssachen T-33/02 Britannia Alloys & Chemicals Limited , T-52/02 Société Nouvelle des Couleurs Zinciques S.A. , T-62/02 Union Pigments AS und T-64/02 Hans Heubach GmbH & Co KG . [133] Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004). [134] http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/abandonment_of_concentrations_en.pdf [135] Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2) (Mitteilung über die Verweisung von Fusionssachen). [136] Im Jahre 2005 gingen bei der Kommission 313 Anmeldungen für Zusammenschlussvorhaben ein. [137] Sache COMP/M.3178 Bertelsmann/Springer/JV . [138] Sache COMP/M.3625 Blackstone/Acetex . [139] Sache COMP/M.3653 Siemens/VA Tech . [140] Sache COMP/M.2139 Bombardier/ADtranz ; siehe Wettbewerbsbericht 2001. [141] Sache COMP/M.3687 Johnson & Johnson/Guidant . [142] Sache COMP/M.3696 E.ON/Mol . [143] http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/ [144] Sache COMP/M.3692 Reuters/Telerate . [145] Sache COMP/M.3770 Lufthansa/Swiss . [146] Sache COMP/M.3829 Maersk/PONL . [147] Sache COMP/M.3686 Honeywell/Novar . [148] Sache COMP/M.3669 Blackstone/NHP . [149] Sache COMP/M.3674 IESY Repository/Ish . [150] Sache COMP/M.3754 Strabag/Dywidag . [151] Sache COMP/M.3823 MAG/Ferrovial Aeropuertos/Exeter Airport . [152] Sache COMP/M.3864 FIMAG/Züblin . [153] Sache COMP/M.3905 Tesco/Carrefour . [154] Sache COMP/M.3445 Microsoft/Time Warner/ContentGuard JV . [155] Sache COMP/M.3637 Total/Sasol/JV . [156] Sache COMP/M.3923 AMT/Eurotecnica . [157] Rechtssache C-12/03P , Kommission/Tetra Laval BV . [158] Rechtssache T 5/02 Tetra Laval BV/Kommission, Slg. 2002, II-04381. [159] Sache COMP/M.2416 Tetra Laval/Sidel , erlassen auf der Grundlage der früheren Fusionskontrollverordnung, Verordnung (EG) Nr. 4064/89 des Rates, die durch die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ersetzt wurde. [160] Rechtssache T-87/05 EDP, Energias de Portugal SA/Kommission. [161] Sache COMP/M.3440 ENI/EDP/GDP, erlassen auf der Grundlage der früheren Fusionskontrollverordnung, Verordnung (EG) Nr. 4064/89 des Rates. [162] Rechtssache T-209/01 Honeywell/Kommission und Rechtssache T-210/01 General Electric/Kommission. [163] Sache COMP/M.2220 GE/Honeywell. [164] KOM(2005) 107 endg. vom 7.6.2005,http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/action_plan/saap_de.pdf [165] http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/regional/ [166] ABl. C 45 vom 17.2.1996, geändert durch die Mitteilung der Kommission zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2). [167] ABl. C 111 vom 8.5.2002. [168] ABl. C 310 vom 8.12.2005. [169] Randnr. 28 des Aktionsplans „Staatliche Beihilfen“. [170] KOM(2005) 436 endg., 21.9.2005. Pressemitteilung IP/05/1169, 21.9.2005. MEMO/05/33. [171] ABl. C 281 vom 17.9.1997, geändert im ABl. C 217 vom 2.8.2001 und im ABl. C 307 vom 11.12.2004. [172] ABl. C 325 vom 22.12.2005. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 [jetzt Artikel 87] EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 [jetzt Artikel 87 und 88] EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung. [173] Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001). [174] http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/00910_questionnaire_env_de.pdf [175] ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67. [176] ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden, gilt nicht für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da für diesen die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gilt. [177] Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47). [178] Urteil vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00 betreffend die Erteilung von Genehmigungen für Liniendienste mit Omnibussen im Landkreis Stendal (Deutschland) und öffentliche Zuschüsse zu diesem Linienbetrieb. [179] ABl. C 147 vom 17.6.2005. [180] http://europa.eu.int/comm/agriculture/stateaid/newms/index_en.htm [181] Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). [182] KOM(2005) 624 endg., 9.12.2005, Anzeiger für staatliche Beihilfen, Herbstausgabe 2005. [183] KOM(2005) 147 endg., 20.4.2005, Anzeiger für staatliche Beihilfen, Frühjahrsausgabe 2005. [184] http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/scoreboard/index_de.html [185] http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/register/ [186] Ohne den Verkehrssektor. [187] Sache NN 44/2004, Rettungsbeihilfe für SVZ Schwarze Pumpe GmbH . [188] Sache NN 42/2005, Rettungsbeihilfe zugunsten von MG Rover (ABl. C 187 vom 30.7.2005). [189] Sache N 91/2005, Rettungsbeihilfe zugunsten von Computer Manufacturing Services (ABl. C 187 vom 30.7.2005). [190] Sache N 275/2005, Rettungsbeihilfe für Huta Cynku Miasteczko Z[pic]l[pic]skie . [191] Sache N 575/2004, Rettungsbeihilfe für Ernault . [192] Leitlinien der Gemeinschaft für StaaRettungsbeihilfe für Huta Cynku Miasteczko Śląskie. [193] Sache N 575/2004, Rettungsbeihilfe für Ernault. [194] Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999). [195] Sache C 58/2003, Entscheidung mit Bedingungen vom 7. Juli 2004. [196] Sache C 25/2005 (ex NN 21/2005, ex CP 193/2004), Maßnahme zur Förderung von Frucona Kosice (ABl. C 233 vom 22.9.2005). [197] Sache N 584/2004, Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von AB Vingriai . [198] Sache C 43/2001, Chemische Werke Piesteritz GmbH (ABL. L 296 vom 12.11.2005). [199] Sache C 1/2005, Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Euromoteurs (ABl. C 137 vom 4.6.2005). [200] Sache N 250/2005, Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von Ernault (ABl. C 324 vom 21.12.2005). [201] Sache C 57/2002, Steuerliche Beihilfe für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108 vom 16.4.2004). Am 16. Dezember 2003 traf die Kommission eine Negativentscheidung und ordnete die Rückzahlung der Beihilfe an. [202] Sache N 370/2004, Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Staatsdruckerei (Imprimerie Nationale) . [203] Sache C 52/2003, Beihilfe zugunsten von British Energy plc (ABl. L 142 vom 6.6.2005). [204] Sache C 38/2005, Biria-Gruppe . [205] Sache C 42/2005 (ex NN 66/2005, ex N 195/2005), Umstrukturierungsbeihilfe fürKonas Ltd. [206] Sache PN 26/2005, Änderung der Fördergebietskarte – MG Rover . [207] Sache C 44/2005, Umstrukturierungsbeihilfe für Huta Stalowa Wola S.A . [208] Sache N 233/2005, Umstrukturierungsbeihilfe für Chemobudowa Kraków . [209] Sache N 452/2004, Innovationsbeihilfen für den Schiffbau (ABl. C 235 vom 23.9.2005). [210] Sache N 429/2004, Innovationsbeihilfen für den Schiffbau (ABl. C 256 vom 15.10.2005). [211] Sache N 423/2004, Innovationsbeihilfen für den Schiffbau (ABl. C 250 vom 8.10.2005). [212] ABl. C 317 vom 30.12.2003. [213] Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 172 vom 2.7.2002). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 502/2004 des Rates vom 11. März 2004 (ABl. L 81 vom 19.3.2004). [214] Sache N 23/2005, Befristete Schutzmaßnahmen (ABl. C 131 vom 28.5.2005). [215] Sache N 39/2005, Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (ABl. C 131 vom 28.5.2005). [216] Sache N 81/2005, Befristete Schutzmaßnahmen für den Schiffbau (ABl. C 162 vom 2.7.2005). [217] ABl. L 202 vom 18.7.1998. [218] Sache N 596/2003, Neorion Shipyards S.A. (ABl. C 230 vom 20.9.2005). [219] Sache C 33/2004 (ex N 63/2004), Verlängerung der dreijährigen Lieferfrist in Bezug auf zwei Schiffe . [220] Sache N 450/2004, Entwicklungsbeihilfe für Ghana - Schlepper (ABl. C 100 vom 26.4.2005). [221] Sache N 185/2005, Beihilfe zugunsten von Vietnam . [222] Sache N 517/2004, Schiffbau – Schlepper für Bangladesch (ABl. C 162 vom 2.7.2005). [223] Sache N 436/2005, Beihilfe für Mauretanien – Entscheidung zum Schiffbau . [224] Sache C 28/03 (ex N 371/2001), Bürgschaftsregelung für den Schiffbau . [225] Sache N 253/2005, Bürgschaftsregelung für den Schiffbau (ABl. C 228 vom 17.9.2005). [226] Sache N 512/2003, Deutsches Bürgschaftssystem für Schiffsfinanzierungen (ABl. C 62 vom 11.3.2004). [227] ABl. C 71 vom 11.3.2000. [228] Verbundene Sachen C 17/2005 (ex N 194/2005, ex PL 34/2004) und C 18/2005 (ex N 438/2004), Umstrukturierungsbeihilfe für Stocznia Gdynia (ABl. C 220 vom 8.9.2005). [229] C 19/2005 (ex N 203/2005, ex PL 31/2004) Umstrukturierungsbeihilfe für Stocznia Szczecinska (ABl. C 222 vom 9.9.2005). [230] Nähere Einzelheiten dazu finden sich im Bericht KOM(2005) 359 endg. vom 3.8.2005. Zweiter Bericht über die Überwachung der Umstrukturierung der Stahlindustrie in der Tschechischen Republik und in Polen. Siehe auch: http://europa.eu.int/comm/enterprise/steel/index.htm [231] Sache C 20/04, Huta Czestochowa . [232] EuGH, Hamsa , Rechtssache T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnummer 168. [233] Sache N 600/04, Genehmigung des Aufschubs des Kapazitätsabbaus von VPFM (ABl. C 176 vom 16.7.2005). [234] Sache N 186/05, Mittal Steel Polen – Änderung des Geschäftsplans . [235] Sache N 57/2005, Förderung der Breitbanddienste in Wales . Entscheidung der Kommission vom 1.6.2005; Sache N 267/2005, Projekt Zugang zu Breitband in ländlichen Gebieten . Entscheidung der Kommission vom 5.10.2005. [236] Sache N 583/2004, Förderung der Breitbandkommunikation in ländlichen und abgelegenen Gebieten . Entscheidung der Kommission vom 6.4.2005. [237] Sache N 263/2005, Breitband Kärnten . Entscheidung der Kommission vom 20.10.2005. [238] Wie dem Aktionsplan e -Europe 2005 und der Initiative i -2010. [239] Sache N 382/2004, Entscheidung der Kommission vom 3.5.2005. [240] EuGH, Altmark Trans , Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747. [241] Sache T-367/05, UPC gegen Kommission . [242] Sache C 35/2005, Förderung der Breitband-Infrastruktur in Appingedam . Entscheidung der Kommission vom 20.10.2005. [243] Sache N 622/2003, Digitalisierungsfonds , Entscheidung der Kommission vom 16.3.2005. [244] Sache C 25/2004, Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg , Entscheidung der Kommission vom 9.11.2005. [245] Sache E 10/2005 (Frankreich), Rundfunkgebühr , Entscheidung der Kommission vom 20.4.2005. Sache E 9/2005 (Italien), Kapital und andere Maßnahmen – RAI , Entscheidung der Kommission vom 20.4.2005. Sache E 8/2005 (Spanien), Spanische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt RTVE , Entscheidung der Kommission vom 20.4.2005. [246] Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). [247] Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 320 vom 15.11.2001). [248] Sache N 54/2005, Internationaler Informationssender CFII , Entscheidung der Kommission vom 7.6.2005. [249] Sache N 248/2004, Hessischer Investitionsfonds , Entscheidung der Kommission vom 6.9.2005. [250] Sache NN 71/2005, Kapitalerhöhung bei der HSH Nordbank , Entscheidung der Kommission vom 6.9.2005. [251] Sache NN 72/2005, Kapitalerhöhung bei der BayernLB , Entscheidung der Kommission vom 6.9.2005. [252] Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998). [253] Sache N 492/2004, Regionalinvestitionsbeihilfe zugunsten von SABIC (ABl. C 176 vom 16.7.2005). [254] Sache N 597/2004, Lignit Hodonín s.r.o. (ABl. C 250 vom 8.10.2005). [255] Sache C 5/04, Beihilfe zugunsten der Kronoply GmbH. [256] Sache C 12/2005, E-Glass AG. [257] Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). [258] Sache C 28/2005, Beihilfen an die Glunz AG (ABl. C 263 vom 22.10.2005). [259] Sache C 40/2004, Grunderwerbsteuer-Befreiung für Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern. [260] Sache N 331/2004, Änderung der Fördergebietskarte 2000-2006 in Finnland (ABl. C 223 vom 10.9.2005). [261] Sache N 236/2005, Änderung der griechischen Fördergebietskarte. [262] Nettosubventionsäquivalent. [263] Sache N 126/2005, FuE-Einzelbeihilfe an BIAL (ABl. C 275 vom 8.11.2005). [264] Sache C 61/2003, Italienisches Luftfahrtgesetz Nr. 808/85 (ABL. C 252 vom 12.10.2005). [265] ABl. C 45 vom 17.2.1996. [266] Sache C 3/2004, Technologiezentren (ABl. L 295 vom 11.11.2005). [267] Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). [268] Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABL. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). [269] Sache N 373/2005, Investbx (ABl. C 288 vom 19.11.2005). [270] Sache C 17/2004 Eigenkapitalfonds. [271] Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (ABl. C 235 vom 21.8.2001). [272] Sache NN 81/2005, NESTA – Erfindungs- und Innovationsprogramm. [273] Sache N 318/2005, Demonstrationsvorhaben im Bereich Wellen- und Gezeitenenergie. [274] Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3). [275] Sache C 43/2003, Beihilfe zugunsten von AVR. [276] Sache N 345/2004, Umweltschutzbeihilfe für Solvay Rosignano, (ABl. C 176 vom 16.7.2005); Sache N 346/2004, Umweltschutzbeihilfe – Altair Chimica (ABL. C 131 vom 28.5.2005) und Sache N 356/2004, Tessenderlo Italia – Umweltschutzbeihilfe (ABL. C 223 vom 10.9.2005). [277] Sache N 75/2005, Umweltschutzbeihilfe zugunsten von Volvo Trucks (ABl. C 230 vom 20.9.2005). [278] Sachen C 78/2001, C 79/2001 und C 80/2001. [279] Artikel 6 der Richtlinie 92/82/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19). Die Beihilfen waren auf der Grundlage mehrerer aufeinander folgender Ratsentscheidungen genehmigt worden. [280] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). [281] Sache C 44/2004. [282] ABl. C 37 vom 3.2.2001. [283] Richtlinie 2003/96/EG des Rates. [284] Sache NN 43/2004. [285] Sachen N 206/2004 und N 223/2005. [286] Sache N 314/2005. [287] Sache N 427/2004. [288] Sache N 582/2004. [289] Sache N 599/2004. [290] Sache N 44/2005. [291] Sache N 187/2004. [292] Sache N 334/2005. [293] Staatliche Beihilfen für KMU – Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. L 10 vom 3.1.2001), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004); Ausbildungsbeihilfen – Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. L 10 vom 13.1.2001), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004); Beschäftigungsbeihilfen – Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 (ABl. L 337 vom 13.12.2002). [294] Ein Mechanismus, vorgesehen von den Gruppenfreistellungsverordnungen, der die Notifizierungspflicht ersetzt. [295] Sache C 22/2003, Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung. [296] Sache N 331/2005, Ford Genk. [297] Sache N 198/2005, Gesetzesdekret Nr. 80/2005, Artikel 11-ter. [298] Sache E 7/2002, Steuerbefreite Unternehmen in Gibraltar, Entscheidung der Kommission vom 19.1.2005. [299] Entscheidung der Kommission vom 17.2.2003 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten von Koordinierungsstellen mit Sitz in Belgien durchgeführt hat, 2003/755/EG (ABl. L 282 vom 30.10.2003); Entscheidung der Kommission vom 17.2.2003 über die Maßnahme, die die Niederlande zugunsten von Unternehmen mit internationalen Finanzierungstätigkeiten durchgeführt haben, 2003/515/EG (ABl. L 180 vom 18.7.2003). [300] Sache C 37/2005 (ex-NN 11/2004), Rückstellungsfonds für Steuerbefreiungen für bestimmte Unternehmen. [301] Sache C 19/2004, Steuernachlässe für bestimmte Anlagestrukturen, die sich auf Beteiligungen an Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung spezialisiert haben, Entscheidung der Kommission vom 6.9.2005. [302] Sache C 8/2004, Steuervergünstigungen für erstmals an einer Börse notierte Unternehmen, Entscheidung der Kommission vom 16.3.2005. [303] Sache E 53/2001, Gesetz von 1929 zur Steuerbefreiung von Holdinggesellschaften, Entscheidung der Kommission vom 20.10.2005. [304] Sache C 70/2003, Maßnahmen zugunsten italienischer Sportvereine, Entscheidung der Kommission vom 22.6.2005. [305] Sache E 20/2004, Befreiung von der Steuer auf Versicherungsverträge für nicht krankheitsbedingte Risiken zugunsten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und Versorgungseinrichtungen, Entscheidung der Kommission vom 2.3.2005. [306] Siehe Wettbewerbsbericht 2001, Sache E 46/2001. [307] ABl. C 126 vom 25.5.2005. [308] Sache N 553/04, Steuerbeihilfen bei der Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, Entscheidung der Kommission vom 1.6.2005. [309] Artikel 44 septies, 1383 A und 1464 B des Allgemeinen Steuergesetzes. [310] Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9), geändert durch die am 21. Dezember 2005 angenommenen neuen Leitlinien für Regionalbeihilfen für die Jahre 2007-2013. [311] Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABL. L 63 vom 28.2.2004, S. 22). [312] ABl. L 108 vom 16.4.2004. [313] Sache N 435/2005, Beihilfenvergabe zur Schadenswiedergutmachung nach dem Hochwasser im Sommer 2005 in Österreich; Sache N 442/2005, Unterstützung der vom August-Hochwasser 2005 geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen freier Berufe in Bayern und Sache N 466B/2005, Bayrischer Härtefonds - Sommerhochwasser 2005. [314] Sachen N 541/2004 und N 542/2004, Die Reform des niederländischen Krankenversicherungssystems, Entscheidung der Kommission vom 3.5.2005. [315] Sache N 531/2005, Errichtung der Postbank, Entscheidung der Kommission vom 21.12.2005. [316] Chronopost, Rechtssache C-83/01 P, Slg. 2003, I-6993. [317] Sache C 47/2005, Beihilfe für ELVO (Hellenic Vehicle Industry S.A.) – Griechenland. [318] Sache N 343/2004. [319] Sache N 284/2004. [320] Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. C 28 vom 1.2.2000). [321] Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80). [322] Sache C 23/2005. [323] Sache NN 8/2004. [324] Sache NN 8/2004. [325] Sache NN 40/2004. [326] Sache N 211/2005. [327] Sache NN 54/A/2004. [328] Sache C 14/2005, ursprünglich Sache N 149/2004. [329] Sache NN 12/2004. [330] Sache C 13/2005. [331] Sache N 285/2005. [332] Sache N 177/2005. [333] Für die folgenden Fälle aus dem Verkehrssektor ist die Generaldirektion Energie und Verkehr zuständig. [334] Sache N 323/2004, Tschechische Republik - Staatsbürgschaft für die Finanzierung des Erwerbs von Rollmaterial durch Česke dráhy (Tschechische Eisenbahnen), Entscheidung der Kommission vom 3.5.2005. [335] Sache N 569/2004, Niederlande – Beihilfe zur Umrüstung von Güterzuglokomotiven auf das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS), Entscheidung der Kommission vom 7.6.2005. [336] Sache N 386/2004, Frankreich – Beihilfe zur Umstrukturierung des SNCF-Güterverkehrsbereichs, Entscheidung der Kommission vom 2.3.2005. [337] Sache N 247/2004, Beihilfe für den kombinierten Verkehr in der Wallonischen Region, Entscheidung der Kommission vom 16.3.2005. [338] Sache N 249/04, Beihilferegelung für den kombinierten Verkehr, Entscheidung der Kommission vom 5.7.2005. [339] Sache N 238/2004, Deutschland – Beihilferegelung zur Förderung neuer Verkehre im kombinierten Verkehr, Entscheidung der Kommission vom 16.3.2005. [340] Sache N 496/03, Italien – Beihilfe für die Entwicklung von Logistikketten und die Verbesserung der Intermodalität, Entscheidung der Kommission vom 20.4.2005. [341] Sache C 53/03. [342] Mitteilung der Kommission – Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). [343] Sache C 11/2004. [344] Sache N 644i/2002, Deutschland, Entscheidung der Kommission vom 19.1.2005. [345] Sache N 355/2004, Belgien, Entscheidung der Kommission vom 20.4.2005. [346] Es ist zu berücksichtigen, dass in diesen Statistiken nur anhängige Rückforderungssachen erfasst sind, zu denen die Mitgliedstaaten vergleichsweise genaue Angaben geliefert haben. Zu 31 der seit 2000 getroffenen 104 Rückforderungsentscheidungen liegen aus den betroffenen Mitgliedstaaten bislang keine zuverlässigen Angaben über die fraglichen Summen vor. Bei den Beihilferegelungen ist die Informationslage besonders dünn; dies gilt vor allem für steuerliche und steuerähnliche Maßnahmen und solche unter Beteiligung von Bürgschaften. Die Kommission ist weiterhin bemüht, bei den Mitgliedstaaten Auskünfte zu den fraglichen Beihilfebeträgen einzuholen. [347] CR 27/1999. [348] Sache C 207/2005. [349] CR 62/2000. [350] CR 62/2003. [351] CR 58/1999, CR 59/1999 und CR 60/1999. [352] Sache C 35/2003, Latium – Reduzierung von Treibhausgasemissionen. [353] Siehe Sache CR 27/1999 in Punkt 624. [354] Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Rechtssache C-174/02. [355] Hoge Raad der Nederlanden in F.J. Pape/Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij, Rechtssache C-175/02. [356] Confédération nationale du Crédit mutuel/Kommission, Rechtssache T-93/02. [357] Belgien/Kommission, Rechtssache C-110/03. [358] Sniace/Kommission, Rechtssachen T-88/01 und T-141/03. [359] Italien/Kommission, Rechtssache C-400/99. [360] Kommission/Griechenland, Rechtssache C-415/03. [361] Corsica Ferries France SAS/Kommission, Rechtssache T-349/03. [362] CDA/Kommission, Rechtssache T-324/00. [363] Nazairdis (jetzt Distribution Casino France), verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04. [364] Interventionsfonds für den Schutz des Handwerks. [365] Berufsausschuss für den Vertrieb von Kraftstoffen. [366] Anhang 1 zum umfassenden Monitoring-Bericht für Rumänien, SEK(2005) 1354 endg. [367] Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln wurde am 23.9.1991 geschlossen. Durch einen gemeinsamen Beschluss des Rates und der Europäischen Kommission vom 10.4.1995 wurde das Abkommen genehmigt und ab dem Tag der Unterzeichnung durch die Europäische Kommission für anwendbar erklärt (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47). Am 4.6.1998 trat das Abkommen über die Grundsätze des entgegenkommenden Verhaltens in Kraft, das die Bestimmungen des entsprechenden Abkommens von 1991 bekräftigt (Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung der „Positive Comity“-Grundsätze bei der Durchsetzung ihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 173 vom 18.6.1998, S. 28)). [368] Sache M.3687. [369] Sache M.3692. [370] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (ABl L 175 vom 10.7.1999, S. 50). Das Abkommen wurde am 17.6.1999 auf dem Gipfel EU/Kanada in Bonn unterzeichnet und trat mit der Unterzeichnung in Kraft. [371] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12). Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan wurde am 10.7.2003 in Brüssel unterzeichnet und trat am 9.8.2003 in Kraft. [372] Vorgaben für einen Dialog über die Wettbewerbspolitik zwischen der EU und China, unterzeichnet in Brüssel am 6. Mai 2004. [373] Der Bericht ist auf der OECD-Website http://www.oecd.org/dataoecd/7/41/35908641.pdf einsehbar. [374] Beide Texte sind auf der OECD-Website www.oecd.org/competition veröffentlicht. [375] OECD, „Peer review of the competition law and policy in the European Community“.