Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0911 endg. - COD 2006/0306 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 22.12.2006 KOM(2006) 911 endgültig 2006/0306 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (von der Kommission vorgelegt) 2006/0306 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[3] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[4] zu erlassen sind. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[5] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden. Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2003/71/EG. (4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die zur Durchführung der Richtlinie 2003/71/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die darauf abstellen, Begriffsbestimmungen anzupassen, Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG hinsichtlich Form und Inhalt des Prospekts zu präzisieren oder zu ergänzen oder die Art der Informationsbereitstellung festzulegen, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden. (5) In der Richtlinie 2003/71/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Befristung festgelegt. In ihrer gemeinsamen Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufriedenstellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäischen Parlament der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2003/71/EG, die eine zeitliche Befristung vorsieht, gestrichen werden. (6) Die Richtlinie 2003/71/EG ist daher entsprechend zu ändern. (7) Da es sich bei den an der Richtlinie 2003/71/EG vorzunehmenden Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 8 und Artikel 15 Absatz 7 werden wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 24 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 2. Artikel 24 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2a wird angefügt: „2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […]. Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64. [4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [5] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.