Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0909 endg. - COD 2006/0282 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 22.12.2006 KOM(2006) 909 endgültig 2006/0282 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (von der Kommission vorgelegt) 2006/0282 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 44 und 95, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2], nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG[3] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[4] zu erlassen sind. (2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. (3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[5] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden. Die Erklärung enthält eine Liste von Rechtsakten, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2004/109/EG. (4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die zur Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um fachliche Aspekte einiger Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie zu klären, insbesondere die Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus, den Kalender der Handelstage, die Umstände, unter denen eine Person von Erwerb oder Veräußerung der Stimmrechte Kenntnis erhalten sollte und die Voraussetzungen, die Market Maker und Verwaltungsgesellschaften erfüllen müssen, um als unabhängig zu gelten; darüber hinaus soll technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden, um zu gewährleisten, dass alle Beteiligten ihrer Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts und des Halbjahresfinanzberichts in gleicher Weise nachkommen, und um die Art der Abschlussprüfung zu präzisieren, die Mindestangaben für verkürzte Einzelabschlüsse festzulegen, die Verfahren für Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen sowie die Verfahren für die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten näher auszuführen und Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und für die Einrichtung der zentralen Speicherungssysteme festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung der Richtlinie 2004/109/EG durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung erlassen werden. (5) In der Richtlinie 2004/109/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Befristung festgelegt. In ihrer gemeinsamen Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufriedenstellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Befristung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäischen Parlament der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Befristung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2004/109/EG, die eine zeitliche Befristung vorsieht, gestrichen werden. (6) Die Richtlinie 2004/109/EG ist daher entsprechend zu ändern. (7) Da es sich bei den an der Richtlinie 2004/109/EG vorzunehmenden Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „3. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung des Absatzes 1 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach den Verfahren gemäß Artikel 27 Absätze 2 und 2a Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 1 festgelegten Begriffsbestimmungen. Die Kommission wird insbesondere a) für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe i Ziffer ii festlegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat; b) den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anpassen, wenn dies für die in Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte; c) nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 2 für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l eine indikative Liste der Hilfsmittel erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang V der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[6] Rechnung tragen. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 2 Buchstaben a und b, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 2. Artikel 4 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 3. Artikel 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Unterabsatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ c) In Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 4. Artikel 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „7. Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 sicherzustellen. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 2a die Höchstdauer des „kurzen Abrechnungszyklus“ gemäß Absatz 4 sowie angemessene Kontrollmechanismen für die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats fest. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Kommission kann ferner nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 2 eine Liste der Ereignisse im Sinne des Absatzes 2 aufstellen.“ 5. Artikel 12 Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 6. Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 7. Artikel 14 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 5 werden wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 8. Artikel 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 9. Artikel 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 10. Artikel 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 11. Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (i) In den Unterabsätzen 1 und 2 werden die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen. (ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Die in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: (i) Die Worte „nach dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen. (ii) Folgender Satz wird angefügt: „Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 27 Absatz 2a nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“ 12. Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2a wird angefügt: „2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.“ b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. Artikel 2 Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […]. Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38. [4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). [5] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1. [6] ABl. L 204 vom 21.7.1998.