52006PC0907

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2006/0907 endg. - COD 2006/0291 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.12.2006

KOM(2006) 907 endgültig

2006/0291 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

2006/0291 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] sowie in drei Richtlinien, die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2005/32/EG darstellen – dies sind die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln[6], die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen[7] und die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18 September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen[8] – ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[9] zu erlassen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert. Mit letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

(3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[10] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren dahingehend angepasst werden, dass das Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG durch das Regelungsverfahren mit Kontrolle ersetzt wird, wenn Maßnahmen erlassen werden sollen, auf die dieses Verfahren Anwendung findet.

(4) Die Erklärung enthält eine Liste der Rechtsakte, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2005/32/EG. Die Anpassung dieser Richtlinie macht die Anpassung der Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG erforderlich.

(5) Insbesondere muss der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG zu ändern oder aufzuheben. Diese Änderung oder Aufhebung muss nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG beschlossen werden.

(6) Die Richtlinie 2005/32/EG sowie die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(7) Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2005/32/EG sowie an den Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie nicht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 19 der Richtlinie 2005/32/EG wird folgender Artikel 2a eingefügt:

„2a. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Artikel 2

In Artikel 10a der Richtlinie 92/42/EWG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2a der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.

Artikel 3

In Artikel 9a der Richtlinie 96/57/EG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2a der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.

Artikel 4

In Artikel 9a der Richtlinie 2000/55/EG werden die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG“ durch die Worte „gemäß Artikel 19 Absatz 2a der Richtlinie 2005/32/EG“ ersetzt.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

[6] ABl. L 167 vom 22.6.1992, S.17. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG.

[7] ABl. L 236 vom 18.9.1996, S. 36. Geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG.

[8] ABl. L 279 vom 1.11.2000, S. 33. Geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG.

[9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[10] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S.1.