52006PC0803

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2006/0803 endg. - COD 2005/0043 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 6.12.2006

KOM(2006) 803 endgültig

2005/0043 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2005/0043 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)

1. Einleitung

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den 40 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

2. Hintergrund

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2005) 119 endg. - 2005/0043 (COD)): | 13.April 2005 |

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: | 16. November 2005 |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 14. Dezember 2005 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 15. Juni 2006 |

Übermittlung des geänderten Vorschlags an das EP und den Rat: | 28. Juni 2006 |

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: | 25. September 2006 30. November 2006 |

3. Ziel des Vorschlags

Rechtsgrundlage des Vorschlags für das EG-Rahmenprogramm, das den Zeitraum 2007-2013 betrifft, ist Kapitel XVIII des EG-Vertrags, und zwar die Artikel 163 bis 171, die eine EU-Forschungspolitik und entsprechende Finanzinstrumente, insbesondere das mehrjährige Forschungsrahmenprogramm, vorsehen.

Um die herausragenden wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten zu stärken und das durchschnittliche Forschungsniveau in Europa zu erhöhen, geht es vor allem darum, alle Formen der Zusammenarbeit in der Forschung zu fördern, zu organisieren und auszuschöpfen. Dabei reicht die Palette von gemeinsamen Projekten und Netzen bis hin zur Koordinierung einzelstaatlicher Forschungsprogramme, die gemeinsame Durchführung großer Technologieinitiativen und die gemeinsame Entwicklung von Infrastrukturen von europäischer Dimension und europäischem Interesse.

Das siebte Rahmenprogramm besteht aus vier spezifischen Programmen, die vier Hauptzielen der europäischen Forschungspolitik entsprechen:

- Zusammenarbeit. Gefördert wird die gesamte Palette der in grenzüberschreitender Zusammenarbeit durchgeführten Forschungsmaßnahmen: von Verbundprojekten und -netzen bis hin zur Koordinierung von Forschungsprogrammen.

- Ideen. Ein Europäischer Forschungsrat wird eingerichtet, um die von Forschern angeregte „Pionierforschung” zu unterstützen, die von einzelnen Teams, die auf europäischer Ebene im Wettbewerb stehen, durchgeführt wird; dabei werden alle wissenschaftlichen und technologischen Fachbereiche einschließlich der Ingenieurwissenschaften, der sozioökonomischen Wissenschaften und der Geisteswissenschaften gefördert.

- Menschen. Die Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung und Laufbahnentwicklung von Forschern, die als „Marie-Curie-Maßnahmen“ bezeichnet werden, werden ausgebaut und stärker auf die wesentlichen Aspekte der Fertigkeiten und der Laufbahnentwicklung ausgerichtet. Außerdem werden intensivere Verbindungen zu einzelstaatlichen Systemen hergestellt.

- Kapazitäten. Unterstützt werden zentrale Aspekte europäischer Forschungs- und Innovationskapazitäten: Forschungsinfrastrukturen; Forschung zugunsten von KMU; regionale forschungsorientierte Cluster; Freisetzung des gesamten Forschungspotenzials in den „Konvergenzregionen“ der EU; Aspekte des Themenkomplexes „Wissenschaft und Gesellschaft”; „horizontale“ Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit.

- Erfasst werden auch die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

Die am 30. November 2006 vom Europäischen Parlament beschlossenen Abänderungen betreffen vor allem den Europäischen Forschungsrat, die erneuerbaren Energieträger und die Energieeffizienz, die Aufteilung der Finanzmittel und die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis. Beschlossen wurden zudem weitere Änderungsvorschläge und inhaltliche Neuanordnungen – hauptsächlich bei den Themen des Programms „Zusammenarbeit“.

Diese Abänderungen sind das Ergebnis interinstitutioneller Erörterungen, die das uneingeschränkte Einvernehmen der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates zu allen darin enthaltenen Punkten zeigten. Deshalb stimmt die Kommission allen 40 vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen zu.

Die Kommission hält darüber hinaus fest, dass die drei von ihrer Seite aus abgegebenen Erklärungen im Anhang Bestandteil des endgültigen generellen Kompromisses sind, der den Abschluss des Verfahrens in zweiter Lesung möglich gemacht hat.

5. Fazit

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

Anhang

Zu Artikel 6[1]

„Für das 7. Rahmenprogramm schlägt die Europäische Kommission vor, die ethischen Fragen hinsichtlich einer Förderfähigkeit von Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen genauso zu behandeln wie im 6. Forschungsrahmenprogramm.

Die Europäische Kommission schlägt diese Vorgehensweise vor, da sie anhand ihrer Erfahrungen auf diesem sehr vielversprechenden Wissenschaftsgebiet einen verantwortungsvollen Umgang entwickelt hat, der sich im Zusammenhang mit einem Forschungsprogramm, an dem Forscher aus vielen Ländern mit unterschiedlichsten rechtlichen Rahmenbedingungen teilnehmen, als zufriedenstellend erwiesen hat.

1. Der Beschluss über das 7. Rahmenprogramm schließt drei Forschungsgebiete ausdrücklich von der Förderung durch die Gemeinschaft aus:

2. Forschungstätigkeiten zum Klonen von Menschen zu Reproduktionszwecken

3. Forschungstätigkeiten zur Veränderung des Erbguts des Menschen, durch die solche Änderungen vererbbar werden könnten,

4. Forschungstätigkeiten zur Züchtung menschlicher Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken oder zur Gewinnung von Stammzellen, auch durch Kerntransfer somatischer Zellen.

5. Es werden keine Tätigkeiten gefördert, die in allen Mitgliedstaaten verboten sind. Auch wird keine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat gefördert, in dem diese verboten ist.

6. Der Beschluss über das RP7 und die Bestimmungen über die ethischen Grundsätze bei der Förderung von Forschungsarbeiten an humanen embryonalen Stammzellen durch die Gemeinschaft beinhalten in keiner Weise eine Bewertung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden rechtlichen oder ethischen Auflagen für diese Forschungstätigkeiten.

7. Bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verlangt die Europäische Kommission nicht ausdrücklich die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen. Über die etwaige Verwendung adulter oder embryonaler Stammzellen entscheiden die Wissenschaftler unter Berücksichtigung der von ihnen angestrebten Ziele. Praktisch gesehen entfällt der weitaus größte Teil der Fördermittel der Gemeinschaft für die Stammzellenforschung auf die Verwendung adulter Stammzellen. Es gibt keinen Grund, dies im RP7 grundlegend zu ändern.

8. Jedes Projekt, für das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, muss eine wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen, bei der durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige geprüft wird, ob die Verwendung dieser Stammzellen zur Erreichung der wissenschaftlichen Ziele notwendig ist.

9. Vorschläge, die die wissenschaftliche Bewertung erfolgreich durchlaufen haben, werden anschließend einer strengen Ethikprüfung durch die Europäische Kommission unterzogen. Hierbei kommen die Prinzipien, auf die sich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union stützt, sowie die einschlägigen internationalen Übereinkommen, wie das am 4. April 1997 in Oviedo unterzeichnete Übereinkommen des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin und seine Zusatzprotokolle und die Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte der UNESCO, zum Tragen. Die Ethikprüfung dient auch dazu, sicherzustellen, dass die Vorschläge im Einklang mit den Vorschriften der Länder stehen, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden sollen.

10. In besonderen Fällen kann die Ethikprüfung auch während der Laufzeit des Projekts durchgeführt werden.

11. Für jedes Projekt, bei dem die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen vorgeschlagen wird, ist vor Projektbeginn die Genehmigung der zuständigen nationalen oder lokalen Ethikausschüsse einzuholen. Sämtliche nationalen Vorschriften und Verfahren, etwa zum Einverständnis der Eltern, zum Verbot finanzieller Anreize usw. sind einzuhalten. Geprüft wird, ob das Projekt Genehmigungs- und Kontrollmaßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Forschungsarbeiten durchgeführt werden, beinhaltet.

12. Ein Vorschlag, der die wissenschaftliche Bewertung, die nationale oder lokale Ethikprüfung und die Ethikprüfung durch die Gemeinschaft erfolgreich durchlaufen hat, wird den in einem Regelungsausschuss vertretenen Mitgliedstaaten zur Einzelgenehmigung vorgelegt. Es wird kein Projekt, das die Verwendung humaner embryonaler Stammzellen beinhaltet, gefördert, wenn es nicht die Genehmigung der Mitgliedstaaten hat.

13. Die Kommission wird auch in Zukunft darauf achten, dass die Ergebnisse der von der Gemeinschaft geförderten Stammzellenforschung sämtlichen Forschern leicht zugänglich gemacht werden, so dass schließlich die Patienten in allen Ländern hieraus Nutzen ziehen können.

14. Die Europäische Kommission wird Maßnahmen und Initiativen fördern, die dazu beitragen, dass Forschungsarbeiten mit humanen embryonalen Stammzellen auf ethisch vertretbare Art und Weise koordiniert und rationalisiert werden können. So wird die Kommission die Einrichtung eines europäischen Registers der humanen embryonalen Stammzelllinien fördern. Ein solches Register ermöglicht einen Überblick über in Europa vorhandene humane embryonale Stammzellen, optimiert deren Verwendung durch Wissenschaftler und kann dazu beitragen, dass neue Stammzelllinien nicht unnötig gewonnen werden.

15. Die Europäische Kommission wird die gängige Praxis fortführen und dem Regelungsausschuss keine Vorschläge unterbreiten, bei denen im Zuge der Forschungsarbeiten humane Embryonen zur Gewinnung von Stammzellen zerstört werden. Der Ausschluss dieses Forschungsschrittes von der Förderfähigkeit bedeutet nicht, dass die Gemeinschaft sich daran anschließende Forschungstätigkeiten, bei denen humane embryonale Stammzellen verwendet werden, von der Förderung ausschließt.“

Zu dem Thema „ Energie “

„Unter die zehn Themen des Programms „Zusammenarbeit“ fallen auch Forschungsarbeiten, die zur Konzipierung, Durchführung und Bewertung der Politikbereiche der EU erforderlich sind, denen die Kommission eine zentrale Rolle zuerkennt. Die Kommission begrüßt, dass das Europäische Parlament der Energiepolitik im Allgemeinen und der Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen im Besonderen große Bedeutung beimisst. Damit das Parlament die Durchführung des Programms verfolgen kann, beabsichtigt die Kommission, ihre Strategie der Transparenz und der Bereitstellung von Informationen fortzusetzen. Zweckdienliche Informationen über vom RP bezuschusste Projekte werden der Öffentlichkeit über das Internet vollständig zur Verfügung stehen. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt werden, dass - zumindest alle zwei Jahre - eine umfassende Darstellung der Projekte vorliegt, die mit der rationalen und effizienten Nutzung von Energie und der Rolle der erneuerbaren Energiequellen zusammenhängen.“

Zu „Ideen“

„Im Zusammenhang mit dem Fortschrittsbericht im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 und vor der Zwischenbewertung wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis Mitte 2008 eine Mitteilung über die Methodik und die Aufgabenbeschreibung vorlegen, die für die von unabhängigen Sachverständigen durchzuführende Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats anzuwenden sind. Falls erforderlich, wird die Kommission einen Vorschlag für die Anpassung des Rahmenprogramms vorlegen.“

[1] Als Anhang zu KOM(2006) 548 enthalten.