52006PC0791

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen /* KOM/2006/0791 endg. - CNS 2006/0277 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.12.2006

KOM(2006) 791 endgültig

2006/0277 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS |

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Nach den aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechten, die im EG-Vertrag verankert sind, kann jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen ausüben wie die Angehörigen des betreffenden Staates. Die Grundsätze für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger nicht besitzt, sind in der Richtlinie 93/109/EG[1] festgelegt. Das Recht zu wählen ist ein Grundrecht und eine bürgerliche Pflicht; niemand darf jedoch bei einer Wahl zum Europäischen Parlament mehr als eine Stimme abgeben oder sich bei derselben Wahl in zwei Ländern als Kandidat aufstellen lassen (Artikel 4).

Die Richtlinie 93/109/EG sieht zwei Regelungen vor, um Personen daran zu hindern, bei derselben Wahl in mehr als einem Mitgliedstaat abzustimmen oder zu kandidieren: Zum einen müssen ausländische Unionsbürger eine förmliche Erklärung vorlegen, in der sie versichern, dass sie ihr aktives und passives Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat ausüben werden (Artikel 9 und 10). Zum anderen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Informationen über Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, die in die Wählerverzeichnisse eingetragen wurden oder eine Kandidaturerklärung eingereicht haben. Auf der Grundlage der Informationen, die der Wohnsitzmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat übermittelt hat, muss letzterer geeignete Maßnahmen treffen, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte Kandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern (Artikel 13). Zu diesem Zweck wurde ein System für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eingerichtet. Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben sich informell auf die praktischen Modalitäten für den Informationsaustausch innerhalb dieses Systems verständigt; die Mitgliedstaaten sind jedoch rechtlich nicht dazu verpflichtet, sich an diese Vorgaben zu halten. Es fanden mehrere Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten statt, auf denen diese erörterten, wie die Funktionsweise und die Wirksamkeit des Systems verbessert werden könnten. Trotz dieser Anstrengungen hat das System einen zu großen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zur Folge und weist bei Funktionsweise und Wirksamkeit Mängel auf, die vor allem darauf zurückzuführen sind, dass die nationalen Wahlrechtsvorschriften nicht vereinheitlicht wurden.

Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, von der Ausübung dieses Rechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen ist (Artikel 6 Absatz 1). Jeder Unionsbürger, der bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzland und nicht im Herkunftsland kandidieren will, muss nach der Richtlinie eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist (Artikel 10 Absatz 2). Die Kandidatur wird für unzulässig erklärt, wenn der betreffende Bürger diese Bescheinigung nicht vorlegen kann (Artikel 6 Absatz 2). Diese Auflage hat für ausländische Unionsbürger, die im Wohnsitzmitgliedstaat kandidieren wollen, einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge, und könnte daher ein Grund für die geringe Beteiligungsquote dieser Bürger sein.

Um Unionsbürgern die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts zu erleichtern und eine höhere Wahlbeteiligung zu erreichen, schlägt die Kommission vor, einige Bestimmungen der Richtlinie zu ändern.

Die Mängel des derzeitigen Systems zur Verhinderung doppelter Stimmabgaben und doppelter Kandidaturen müssen behoben werden. Daher zielt dieser Vorschlag erstens darauf ab, die Verpflichtung zum Austausch von Informationen durch weniger aufwändige Maßnahmen zu ersetzen und gleichzeitig die erforderlichen Garantien und abschreckende Maßnahmen einzuführen.

Zweitens soll die Bestimmung, wonach Unionsbürger, die im Wohnsitzmitgliedstaat kandidieren wollen, eine Bescheinigung vorlegen müssen, der zufolge sie ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind, gestrichen und statt dessen ein entsprechender Hinweis in die von den Kandidaten gemäß dem derzeitigen Artikel 10 Absatz 1 vorzulegende förmliche Erklärung aufgenommen werden.

1.2. Festgestellte Probleme

1.2.1. System für den Informationsaustausch

Folgende Hauptmängel wurden ermittelt:

- Die Herkunftsmitgliedstaaten sind anhand der Angaben, die ihnen im Rahmen des derzeitigen Systems für den Informationsaustausch übermittelt werden, oftmals nicht in der Lage, die betreffenden Personen in den nationalen Wählerverzeichnissen zu identifizieren und somit die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung doppelter Stimmabgaben und doppelter Kandidaturen zu treffen.

- Mangels einer einheitlichen Frist für die Übermittlung der Informationen gehen die Daten teilweise so spät ein, dass sie nicht mehr bearbeitet werden können.

- Die Informationen werden in unterschiedlichen Formaten (zum Beispiel in Papierform, auf Diskette oder CD-ROM) übermittelt, so dass eine elektronische Datenverarbeitung nicht möglich ist.

- Im Zusammenhang mit der Transliteration der Namen treten Probleme auf, wenn der Herkunftsmitgliedstaat ein anderes Alphabet verwendet als der Wohnsitzmitgliedstaat.

- Die Defizite des Systems hatten zur Folge, dass Bürger in einzelnen Fällen ihr aktives Wahlrecht weder im Wohnsitz- noch im Herkunftsmitgliedstaat ausüben konnten.

Die meisten dieser Probleme sind darauf zurückzuführen, dass die Wahlsysteme der Mitgliedstaaten nicht vereinheitlicht wurden, sowie darauf, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren für die Erstellung bzw. Aktualisierung der nationalen Wählerverzeichnisse anwenden und unterschiedliche Informationen in diese Verzeichnisse aufnehmen.

Mit der zunehmenden Mobilität der Unionsbürger innerhalb der EU und der höheren Zahl der zu übermittelnden Mitteilungen infolge der EU-Erweiterungen, die nach der Annahme der Richtlinie im Jahr 1993 stattgefunden haben, ist die Fehlerquote unverhältnismäßig angestiegen. Mit der nächsten Erweiterung der Union auf 27 Mitgliedstaaten wird sich dieser Trend weiter verstärken.

1.2.2. Bescheinigung im Hinblick auf die Ausübung des passiven Wahlrechts

Unionsbürger, die bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Wohnsitzland kandidieren wollen, müssen derzeit eine Bescheinigung vorlegen; diese Verpflichtung hat sich negativ auf die Wahlbeteiligung dieser Bürger ausgewirkt und insofern zu Problemen geführt, als die Bescheinigung oftmals nicht rechtzeitig ausgestellt wurde. Außerdem ist in einigen Mitgliedstaaten nicht genau festgelegt bzw. geregelt, welche nationale Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig ist.

1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag und Richtlinie 93/109/EG.

1.4. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Dieser Vorschlag soll Unionsbürgern die Ausübung ihrer Wahlrechte erleichtern, die zu den wichtigsten der mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte gehören und eine logische Folge des Rechts auf Freizügigkeit sind.

2. KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

2.1. Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Befragten

Es fanden mehrere Treffen mit Wahlexperten der Mitgliedstaaten statt. Außerdem ersuchte die Kommission die Mitgliedstaaten, statistische Daten und inhaltliche Angaben zu den Wahlen vom Juni 2004 sowie zur Anwendung der Richtlinie zu übermitteln.

Zusammenfassung und Berücksichtigung der Antworten

Fast alle Mitgliedstaaten sind zu dem Schluss gekommen, dass es Mängel in der praktischen Durchführung des Systems für den Informationsaustausch gegeben hat, dessen Funktionieren zudem durch eine Reihe von Schwierigkeiten beeinträchtigt wurde.

In diesem Vorschlag wird den Antworten der überwiegenden Mehrzahl der Mitgliedstaaten insofern Rechnung getragen, als angeregt wird, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vor den Wahlen Informationen auszutauschen, abzuschaffen.

Die in einigen Mitgliedstaaten formulierte Kritik hinsichtlich des großen Verwaltungsaufwands für Personen, die eine Kandidaturerklärung einreichen wollen, findet in diesem Vorschlag ebenfalls Berücksichtigung.

Bei den im Zuge der Folgenabschätzung durchgeführten Befragungen bestätigten ausländische Unionsbürger, die im Wohnsitzland kandidiert haben, dass es mit Problemen verbunden ist, die zuständige Behörde im Herkunftsland zu kontaktieren und die entsprechende Bescheinigung von ihr zu erhalten. Mitunter ist es für ausländische Unionsbürger schwierig, die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass sie zur Ausübung des passiven Wahlrechts im Herkunftsland berechtigt sind, rechtzeitig zu erlangen.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Informationen für die Folgenabschätzung wurden auf der Grundlage des Vertrags, der mit der GHK Consulting Ltd nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen worden war, von externen Beratern zusammengestellt.

2.3. Folgenabschätzung

2.3.1. System für den Informationsaustausch

Es lässt sich nicht genau ermitteln, wie wirksam das derzeitige System für den Informationsaustausch doppelte Stimmabgaben und doppelte Kandidaturen verhindert hat, da über das System nicht unmittelbar Informationen über etwaige doppelte Stimmabgaben erfasst werden. Wie in den Mitgliedstaaten durchgeführte Umfragen jedoch ergeben haben, gibt es kaum Hinweise darauf, dass es bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zu doppelten Stimmabgaben gekommen ist.

Die folgenden der im Rahmen der Folgenabschätzung erarbeiteten Optionen dürften am besten geeignet sein, doppelte Stimmabgaben zu verhindern:

2.3.1.1. Status quo

Bei Beibehaltung des derzeitigen Informationsaustauschs würden die festgestellten Mängel fortbestehen. Die Defizite des Systems hätten weiterhin zur Folge, dass Bürger in einzelnen Fällen ihr aktives Wahlrecht weder im Wohnsitz- noch im Herkunftsmitgliedstaat ausüben können.

2.3.1.2. Abschaffung des derzeitigen Systems für den Informationsaustausch unter Beibehaltung der Erklärung ausländischer Unionsbürger, in der diese versichern, dass sie ihr aktives und passives Wahlrecht nur einmal ausüben werden; Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine doppelte Stimmabgabe oder doppelte Kandidatur angemessen zu ahnden und die Bürger über die entsprechenden Strafen zu informieren; Einführung nachträglicher Kontrollen seitens der Mitgliedstaaten, durch die ermittelt werden soll, ob es zu doppelten Stimmabgaben oder doppelten Kandidaturen gekommen ist.

Diese Maßnahmen würden eine stärker abschreckende Wirkung entfalten, da sich die Unionsbürger bewusst wären, dass sie durch eine doppelte Stimmgabe bei derselben Wahl eine Straftat begehen. Darüber hinaus hätte die Einführung nachträglicher Kontrollen den Vorteil, dass beurteilt werden könnte, inwieweit es zu doppelten Stimmabgaben und doppelten Kandidaturen gekommen ist; dies ist nach der derzeit geltenden Richtlinie nicht vorgesehen.

2.3.1.3. Verbesserung des derzeitigen Informationsaustauschsystems: Anpassung des Formats der auszutauschenden Informationen, so dass sämtliche Mitgliedstaaten alle zur Identifizierung ihrer Staatsangehörigen benötigten Informationen erhalten können; Festlegung einer einheitlichen Frist für den Informationsaustausch; Aufnahme einer Bestimmung, wonach alle Informationen auf eine bestimmte Art und Weise elektronisch übermittelt werden müssen; Einführung der Verwendung des griechischen und des kyrillischen Alphabets; Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Bürger, die aus einem Wählerverzeichnis gestrichen wurden, hierüber angemessen zu informieren.

Dieses System müsste von den Mitgliedstaaten wahrscheinlich auf der Grundlage eines von der Kommission nach einem Ausschussverfahren angenommenen Beschlusses umgesetzt werden.

2.3.1.4. Aufstellung eines Wählerverzeichnisses für die Wahlen zum Europäischen Parlament: Diese Option würde voraussetzen, dass alle für die Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) erstellten Wählerverzeichnisse der Mitgliedstaaten zu einem gemeinsamen EP-Wählerverzeichnis aller Mitgliedstaaten zusammengefasst würden. Eine Unteroption wäre hierbei eine vollständige Vereinheitlichung der Verfahren für die Erstellung bzw. Aktualisierung der nationalen Verzeichnisse und der in diese aufzunehmenden Informationen; die in dem Wählerverzeichnis erfassten Informationen würden zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht.

Diese Option würde voraussetzen, dass die nationalen Wahlsysteme vereinheitlicht werden, was jedoch angesichts der vorliegenden Problematik verhältnismäßig wäre. Außerdem müsste der Akt von 1976 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament (im Anhang zum Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom), der diesen Aspekt der Wahlmodalitäten den Mitgliedstaaten überlässt, geändert werden.

Nach Bewertung und Vergleich der verschiedenen Optionen würden sich die erläuterten Defizite am besten durch die an zweiter Stelle genannte Option beheben lassen; diese Option wäre auch am ehesten geeignet, doppelte Stimmabgaben und doppelte Kandidaturen zu verhindern.

2.3.2. Bescheinigung im Hinblick auf die Ausübung des passiven Wahlrechts

Im Zusammenhang mit den Problemen aufgrund der Verpflichtung der Kandidaten, eine Bescheinigung vorzulegen, der zufolge sie ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind, wurden die folgenden der erarbeiteten Optionen als am zweckmäßigsten erachtet:

2.3.2.1. Status quo

Mitunter ist es für ausländische Unionsbürger, die kandidieren wollen, schwierig, die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass sie ihres passiven Wahlrechts im Herkunftsland nicht verlustig gegangen sind, rechtzeitig zu erlangen. Wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht, hält diese Verpflichtung potenzielle Kandidaten davon ab, ihre Kandidatur einzureichen.

2.3.2.2. Abschaffung der Verpflichtung der Kandidaten zur Vorlage der Bescheinigung, der zufolge sie ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind, und statt dessen Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die von den Kandidaten gemäß dem derzeitigen Artikel 10 Absatz 1 vorzulegende förmliche Erklärung

Diese Option würde auch beinhalten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden müssten zu überprüfen, ob der betreffende Bürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist.

Nach Bewertung und Vergleich der verschiedenen Optionen würde sich die an zweiter Stelle genannte Option am besten zur Lösung des Problems eignen, da die Hindernisse, denen sich die potenziellen Kandidaten gegenübersehen, weitgehend abgebaut würden, die Mitgliedstaaten aber dennoch die Richtigkeit der in den Erklärungen gemachten Angaben überprüfen müssten.

3. RECHTLICHE ASPEKTE |

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.1.1. System für den Informationsaustausch

Die Kommission schlägt vor, den in der Richtlinie vorgeschriebenen Informationsaustausch abzuschaffen, die förmliche Erklärung ausländischer Unionsbürger, in der diese versichern, dass sie ihr aktives und passives Wahlrecht nur in einem Mitgliedstaat ausüben werden, jedoch beizubehalten. Die Verpflichtung, eine solche Erklärung abzugeben, dürfte an sich schon dazu beitragen, doppelte Stimmabgaben und doppelte Kandidaturen zu verhindern. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 bezeichnet der Ausdruck „förmliche Erklärung“ „die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften strafbar ist“. Hiervon geht jedoch nur eine begrenzte abschreckende Wirkung aus, da diese Bestimmung auf die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften zurückverweist.

Um doppelte Stimmabgaben und doppelte Kandidaturen wirksamer zu verhindern, schlägt die Kommission daher die Aufnahme einer neuen Bestimmung vor, wonach die Mitgliedstaaten ausdrücklich verpflichtet sind, falsche Angaben in den gemäß der Richtlinie vorgelegten Erklärungen, die einen Verstoß gegen die Auflagen der Richtlinie zur Folge haben, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu ahnden. Diese Strafen, die den nach den einschlägigen nationalen Vorschriften zu verhängenden Strafen zumindest gleichwertig sein sollten, werden Gegenstand der Informationsmaßnahmen sein, die die Mitgliedstaaten derzeit gemäß Artikel 12 durchführen müssen.

Die Kommission schlägt ferner vor, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen nach der ersten Anwendung der geänderten Richtlinie einen Bericht über das Vorkommen doppelter Stimmabgaben und doppelter Kandidaturen vorzulegen; ein solcher Bericht wäre notwendig und zweckmäßig, um etwaige Fälle einer doppelten Stimmabgabe oder einer doppelten Kandidatur ermitteln und somit beurteilen zu können, wie häufig Personen versucht haben, zweimal abzustimmen oder zweimal zu kandidieren. Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten nachträgliche Kontrollen in Situationen vornehmen sollten, in denen die Wahrscheinlichkeit einer doppelten Stimmabgabe größer ist.

3.1.2. Bescheinigung im Hinblick auf die Ausübung des passiven Wahlrechts

Aufgrund der Probleme, denen sich die Kandidaten gegenübersahen, weil sie eine Bescheinigung vorlegen mussten, der zufolge sie ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2), schlägt die Kommission vor, diese Verpflichtung abzuschaffen und statt dessen einen entsprechenden Hinweis in die von den Kandidaten gemäß dem derzeitigen Artikel 10 Absatz 1 vorzulegende förmliche Erklärung aufzunehmen. Außerdem schlägt sie vor, dass der Wohnsitzmitgliedstaat verpflichtet wird zu überprüfen, ob der betreffende Bürger seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist, und dass der Wohnsitzmitgliedstaat zu diesem Zweck dem Herkunftsmitgliedstaat die Erklärung des Bürgers übermittelt.

Die oben erwähnte neue Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, falsche Angaben in den förmlichen Erklärungen zu ahnden, wird auch für die Erklärung gelten, der zufolge ein Kandidat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist.

Damit gewährleistet ist, dass ausländische Unionsbürger ihr aktives und passives Wahlrecht bei den nächsten Wahlen im Juni 2009 im Einklang mit der geänderten Richtlinie ausüben können, schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um der geänderten Richtlinie spätestens am 30. Juni 2008 nachzukommen.

3.2. Rechtsgrundlage

Artikel 19 Absatz 2 EG-Vertrag.

3.3. Subsidiaritätsprinzip

Wegen des transnationalen Charakters des Problems lassen sich die bei der Anwendung der Richtlinie festgestellten Schwierigkeiten nur durch eine Änderung der Richtlinie überwinden.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Maßnahme geht nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Bestimmungen zielen ausschließlich auf die Bewältigung der Probleme ab, die bei der Anwendung der Richtlinie festgestellt wurden.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen erfordern keine Vereinheitlichung und werden dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand abzubauen.

3.5. Wahl des Instruments

Da eine bereits bestehende Richtlinie geändert werden soll, ist eine Richtlinie das angemessene Instrument.

Der Vorschlag beschränkt sich auf die Änderung einiger Bestimmungen der Richtlinie 93/109/EG.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. WEITERE ANGABEN

5.1. Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden vereinfacht.

Es werden keine weiteren Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten über die Durchführung des Systems für den Informationsaustausch mehr erforderlich sein.

Die Abschaffung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen würde die Verwaltungsverfahren vereinfachen und hätte entsprechende Kostenersparnisse für die nationalen Verwaltungen zur Folge.

Die Aufnahme eines Hinweises, dem zufolge der Betreffende seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist, in die förmliche Erklärung, die der potenzielle Kandidat sowieso vorlegen muss, wäre für diesen mit weitaus weniger Aufwand verbunden als die derzeitige Verpflichtung, eine separate Bescheinigung zu diesem Zweck vorzulegen.

5.2. Der Vorschlag enthält eine Revisionsklausel.

5.3. Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

2006/0277 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anbetracht des Berichts der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen[4], auf die Wahlen von 2004 sollten einige Bestimmungen der Richtlinie geändert werden.

(2) Die Richtlinie sieht vor, dass bei einer Wahl niemand mehr als eine Stimme abgeben und niemand in mehr als einem Mitgliedstaat als Kandidat aufgestellt werden darf.

(3) Außerdem bestimmt die Richtlinie, dass jeder Unionsbürger, der nach dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats oder nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaats des passiven Wahlrechts verlustig gegangen ist, von der Ausübung dieses Rechts im Wohnsitzmitgliedstaat ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist in der Richtlinie festgelegt, dass der passiv Wahlberechtigte der Gemeinschaft bei Einreichung seiner Kandidaturerklärung eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen muss, mit der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist bzw. dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(4) Die Schwierigkeiten der Kandidaten, die für die Ausstellung dieser Bescheinigung zuständigen Behörden zu ermitteln sowie die Bescheinigung rechtzeitig zu erlangen, behindern die Ausübung des passiven Wahlrechts und tragen im Aufnahmemitgliedstaat dazu bei, dass sich die passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft in geringem Umfang an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligen.

(5) Daher sollte die Verpflichtung der Kandidaten zur Vorlage dieser Bescheinigung aufgehoben und statt dessen ein entsprechender Hinweis in die von den Kandidaten vorzulegende förmliche Erklärung aufgenommen werden.

(6) Es sollte festgeschrieben werden, dass der Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet ist, diese Erklärung dem Herkunftsmitgliedstaat zu übermitteln, damit sichergestellt werden kann, dass der Kandidat der Gemeinschaft des passiven Wahlrechts im Herkunftsmitgliedstaat tatsächlich nicht verlustig gegangen ist.

(7) Die Mitgliedstaaten haben die Kommission von ihren Schwierigkeiten in Kenntnis gesetzt, vor jeder Wahl Angaben zu den Staatsangehörigen, die im Wohnsitzmitgliedstaat in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden oder dort eine Kandidatur eingereicht haben, zu übermitteln, damit der Herkunftsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen treffen kann, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte Kandidatur seiner Staatsangehörigen zu verhindern. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Systeme weichen die Daten, die die einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Eintragung der aktiv Wahlberechtigten in die nationalen Wählerverzeichnisse erheben, stark voneinander ab; folglich kann es sein, dass die vom Aufnahmemitgliedstaat übermittelten Daten nicht ausreichen, um im Herkunftsmitgliedstaat den aktiv oder passiv Wahlberechtigten der Gemeinschaft zu identifizieren; mangels einer einheitlichen Frist für die Schließung der nationalen Wählerverzeichnisse werden die Daten zudem häufig erst übermittelt, wenn im Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen mehr getroffen werden können, um die doppelte Stimmabgabe und die doppelte Kandidatur zu verhindern; und da schließlich nicht alle Mitgliedstaaten dasselbe Alphabet verwenden, ist der Informationsaustausch in der Praxis nicht möglich, wenn der Aufnahmemitgliedstaat die Informationen in einem Alphabet übermittelt, das von dem im Herkunftsmitgliedstaat verwendeten abweicht.

(8) Diese Schwierigkeiten, die das Funktionieren und die Effizienz des Informationsaustauschs beeinträchtigen, könnten nur durch Vereinheitlichung der Vorschriften für die Eintragung in die nationalen Wählerverzeichnisse überwunden werden; eine solche Vereinheitlichung stünde jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel.

(9) Daher sollte das System für den Informationsaustausch abgeschafft werden, wobei allerdings die Auflage zur Abgabe einer Erklärung, in der sich der Wähler bzw. der Kandidat verpflichtet, sein aktives oder passives Wahlrecht nur im Wohnsitzmitgliedstaat auszuüben, beibehalten werden sollte.

(10) Darüber hinaus sollten die Wohnsitzmitgliedstaaten zur Unterbindung der doppelten Stimmabgabe, der doppelten Kandidatur und der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts trotz Verwirkung dieser Rechte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen die diesbezüglichen Auflagen der Richtlinie angemessen zu ahnden.

(11) Die Kommission sollte sich in dem Bericht über die Anwendung der geänderten Richtlinie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2009, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu erstellen hat, insbesondere auf die Ergebnisse der Kontrollen stützen, die die Mitgliedstaaten nach den Wahlen durchführen, um zu ermitteln, ob es zu doppelten Stimmabgaben oder doppelten Kandidaturen gekommen ist.

(12) Eine systematische Kontrolle aller Stimmabgaben und aller Kandidaturen wäre angesichts der festgestellten Probleme unverhältnismäßig und zudem schwer durchführbar, da die Mitgliedstaaten keine einheitlichen elektronischen Verfahren anwenden, um die Daten über die tatsächliche Beteiligung der aktiv Wahlberechtigten an den Wahlen und über die eingereichten Kandidaturen zu erfassen und zu speichern; daher sollten die Mitgliedstaaten diese Kontrollen ausschließlich in Situationen vornehmen, in denen die Wahrscheinlichkeit einer doppelten Stimmabgabe oder einer doppelten Kandidatur größer ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/109/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„9. „förmliche Erklärung“ die Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 1 geahndet wird.“

2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Wohnsitzmitgliedstaat überzeugt sich davon, dass der Unionsbürger, der den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, sein passives Wahlrecht in diesem Mitgliedstaat auszuüben, dieses Rechts nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat verlustig gegangen ist.“

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Durchführung von Absatz 2 übermittelt der Wohnsitzmitgliedstaat die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Erklärung dem Herkunftsmitgliedstaat. Zu diesem Zweck werden die zweckdienlichen und im Regelfall verfügbaren Mitteilungen aus dem Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Form und Frist übermittelt; diese Mitteilungen dürfen nur die Angaben enthalten, die für die Durchführung dieses Artikels unbedingt notwendig sind, und dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Wenn die Mitteilungen den Inhalt der Erklärung in Abrede stellen, trifft der Wohnsitzmitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Kandidatur des Betreffenden zu verhindern.“

3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Der Herkunftsmitgliedstaat kann dem Wohnsitzmitgliedstaat in angemessener Form und Frist alle für die Durchführung dieses Artikels erforderlichen Informationen übermitteln.“

3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

4. In Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) dass er im Herkunftsmitgliedstaat seines passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist.“

5. Absatz 2 wird gestrichen;

6. Absatz 3 wird zu Absatz 2.

4. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

(1) Der Wohnsitzmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um falsche Angaben in den förmlichen Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1, die einen Verstoß gegen die Auflagen der Richtlinie zur Folge haben, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen zu ahnden.

(2) Im Zuge der Informationspflicht nach Artikel 12 unterrichten die Wohnsitzmitgliedstaaten die Wähler und die Kandidaten über die in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen.“

5. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bei den im Jahr 2009 stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie beigefügt wird. In diesem Bericht wird sie insbesondere analysieren, inwieweit die Artikel 4 und 13 Anwendung fanden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kooperieren die Mitgliedstaaten, um nach den Wahlen Kontrollen durchzuführen, durch die ermittelt werden soll, ob es zu doppelten Stimmabgaben oder doppelten Kandidaturen gekommen ist; diese Kontrollen können auf Situationen beschränkt werden, in denen die Wahrscheinlichkeit einer doppelten Stimmabgabe oder einer doppelten Kandidatur größer ist.“

Artikel 2

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Richtlinie 93/109/EG des Rates über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen.

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34.