52006PC0760

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Neufassung) /* KOM/2006/0760 endg. - CNS 2006/0253 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.12.2006

KOM(2006) 760 endgültig

2006/0253 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

(Neufassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

ZUSAMMENFASSUNG

Dieser Vorschlag besteht in einer Neufassung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates[1]. Dieser Vorschlag bezweckt die Vereinfachung einer sehr komplizierten Gemeinschaftsvorschrift, die schrittweise Abschaffung der Gesellschaftssteuer, die als bedeutendes Hindernis bei der Entwicklung der EU-Gesellschaften anerkannt ist, und die Verstärkung des Verbots der Einführung oder Erhebung anderer ähnlicher Steuern.

Mit der Richtlinie wird die Erhebung von indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital geregelt. Zu Zeitpunkt ihres Erlasses bestand ihr Zweck darin,

a) die Steuern auf die Ansammlung von Kapital hinsichtlich ihrer Strukturen und Sätze zu harmonisieren und

b) die Mitgliedstaaten daran zu hindern, andere ähnliche Steuern einzuführen oder zu erheben.

Die Richtlinie wurde 1973 zum ersten Mal durch die Richtlinien 73/79/EWG[2] und 73/80/EWG[3] geändert, als der gemeinsame Satz der Gesellschaftssteuer auf 1% und der ermäßigte Satz für bestimmte Umstrukturierungen von Gesellschaften auf einen Satz zwischen 0% und 0,5% festgesetzt wurde. 1974 wurde die Richtlinie mit der Richtlinie 74/553/EWG[4] nochmals geändert, als der tatsächliche Wert der Gesellschaftsanteile als Mindestbesteuerungsgrundlage geklärt wurde. Schließlich wurde 1985 mit der Richtlinie 85/303/EWG[5] klargestellt, dass die Gesellschaftssteuer aufgrund ihrer ungünstigen wirtschaftlichen Auswirkungen abgeschafft werden sollte. Die Einkommensverluste, die sich aus einer solchen Änderung ergeben würden, waren jedoch für einige Mitgliedstaaten unannehmbar, und den Mitgliedstaaten wurde die Möglichkeit gegeben, entweder Vorgänge von der Steuer zu befreien oder einen einheitlichen Satz von höchstens 1% zu erheben. Eine implizierte „Stillstand“-Verpflichtung hinderte die Mitgliedstaaten daran, die Gesellschaftssteuer wieder zu erheben, nachdem sie einmal darauf verzichtet hatten.

Seit 1985 hat sich eine Tendenz zur Abschaffung der Gesellschaftssteuer abgezeichnet. Als Reaktion auf ihre ungünstigen wirtschaftlichen Auswirkungen ist die Gesellschaftssteuer von zahlreichen Mitgliedstaaten abgeschafft worden. Die Abschaffung der Gesellschaftssteuer erfolgte im Vereinigten Königreich 1988, in Deutschland und Frankreich 1992, in Dänemark 1993 und in Italien im Jahr 2000. Zuletzt wurde die Gesellschaftssteuer von Irland am 7. Dezember 2005 sowie von Belgien und den Niederlanden am 1. Januar 2006 abgeschafft. Somit wird diese Steuer nur noch in 7 (Griechenland, Spanien, Zypern, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal) der 25 Mitgliedstaaten erhoben. In Polen und Portugal beläuft sich ihr Satz bereits auf 0,5% oder weniger und in Zypern auf 0,6%. In den restlichen 4 Mitgliedstaaten beträgt der Satz 1,0%.

In Lissabon setzte sich die EU das strategische Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu machen – einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Diese Neufassung schlägt einen Höchstsatz von 0,5% bis 2008 und eine schrittweise Abschaffung der Gesellschaftssteuer bis 2010 vor, um der Lissabon-Strategie zu entsprechen. 2010 scheint ein angemessener Zeitpunkt für die Abschaffung der Gesellschaftssteuer zu sein. Bis dahin werden die Mitgliedstaaten über 25 Jahre verfügt haben, um ihre Steuerregelungen anzupassen und auf die Abschaffung der Steuer vorzubereiten.

Die neugefasste Richtlinie besteht aus zwei Teilen, die der Situation entsprechen, für die die Richtlinie tatsächlich gilt, wobei berücksichtigt wird, dass der Zweck der Richtlinie seit ihrer Änderung von 1985 in der Abschaffung der Gesellschaftssteuer besteht. Der erste Teil enthält die wichtigsten Regeln, die die Erhebung der Gesellschaftssteuer und anderer ähnlicher Steuern untersagen. Der zweite Teil enthält die Sonderbestimmungen über die Erhebung der Gesellschaftssteuer durch diejenigen Mitgliedstaaten, die sie während des Zeitraums der schrittweisen Abschaffung weiterhin erheben wollen. Sobald alle Mitgliedstaaten die Gesellschaftssteuer abgeschafft haben, werden die Bestimmungen des zweiten Teils gegenstandslos, während der erste Teil der Richtlinie weiterhin gelten wird.

Die Mitgliedstaaten sind zu den vorgeschlagenen Änderungen auf technischer Ebene angehört worden. Die Ergebnisse der Anhörungen haben bestätigt, dass die Richtlinie neugefasst werden muss, um ihre Bestimmungen klarer zu machen, und dass die Gesellschaftssteuer idealerweise abgeschafft werden sollte.

KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN

GEGENSTAND

Artikel 1 enthält eine neue Einleitung, die hinzugefügt wurde, um darzulegen, worum es in der Richtlinie geht. Diesem Artikel zufolge wird in der Richtlinie die Erhebung indirekter Steuern auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften, Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften sowie die Ausgabe bestimmter Wertpapiere und Obligationen erhoben. Obwohl es sich um einen neuen Artikel handelt, stellt er keine wesentliche Änderung der Richtlinie dar, da die darin enthaltenen Angaben aus den früheren Artikeln 10 und 11 stammen.

KAPITALGESELLSCHAFT

Artikel 2 entspricht im Grunde dem früheren Artikel 3. Er definiert die Kapitalgesellschaften, für die die Richtlinie gilt. Die Begriffsbestimmung der „Kapitalgesellschaft“ ist grundsätzlich unverändert, nur die Liste der gemäß dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Gesellschaften im früheren Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a ist nunmehr getrennt in Anhang I aufgeführt. Dies ist auf ihre Länge und technische Art zurückzuführen.

Um einen einheitlichen Wortlaut zu gewährleisten, ist der allgemein verwendete Verweis auf eine „Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person“ in der ganzen Richtlinie, d.h. in Artikel 3 Buchstabe e, Artikel 3 Buchstabe f, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii, Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 6 Absatz 2 durch „Kapitalgesellschaft“ ersetzt worden.

Artikel 2 Absatz 2 entspricht dem ersten Satz des früheren Artikels 3 Absatz 2 und bleibt unverändert. Mit Artikel 2 Absatz 2 soll vermieden werden, dass die Wahl einer bestimmten Rechtsform dazu führt, dass grundsätzlich gleichwertige Tätigkeiten steuerlich ungleich behandelt werden.

Der zweite Satz des früheren Artikels 3 Absatz 2 ist aus redaktionellen Gründen in Artikel 9 übernommen worden. Gemäß dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, bestimmte Einheiten für den Zweck der Erhebung der Gesellschaftssteuer als Kapitalgesellschaften zu betrachten. Da diese Ausnahme nur für die Situationen gilt, in denen die Gesellschaftssteuer erhoben werden kann, passt diese Bestimmung besser in Kapitel III der Richtlinie.

KAPITALZUFÜHRUNGEN

Mit Artikel 3 wird der neue Begriff „Kapitalzuführungen“ durch eine Aufzählung der Vorgänge bestimmt, auf die sich die Richtlinie bezieht. Alle diese Vorgänge umfassen die Einbringung von Kapital oder Vermögen in eine Kapitalgesellschaft oder führen zu einer tatsächlichen Erhöhung des Kapitals oder Vermögens der Gesellschaft und sind im allgemeinen mit den im früheren Artikel 4 Absätze 1 und 2 aufgeführten Vorgängen identisch. Bestimmte Umstrukturierungen, die unter den früheren Artikel 4 Absatz 1 fielen, sind nunmehr jedoch in Artikel 4 getrennt definiert; deshalb stellt der einleitende Teil von Artikel 3 eine wesentliche Änderung dar.

Die speziell die Gesellschaftssteuer betreffenden Bestimmungen des früheren Artikels 4 sind nunmehr in Artikel 10 aufgeführt, da sie nur für diejenigen Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, die die Gesellschaftssteuer weiterhin erheben. Die Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben a bis d entsprechen den im früheren Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Vorgängen. Die Buchstaben e und f des Artikels 3 behandeln die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer Kapitalgesellschaft von einem Drittland in einen Mitgliedstaat. Diese Buchstaben entsprechen dem früheren Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e und f, abgesehen von der Bedingung, dass die Kapitalgesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat als Kapitalgesellschaft angesehen wird. Da diese Bedingung nur für diejenigen Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, die die Gesellschaftssteuer erheben, ergibt sie sich nunmehr aus Artikel 9.

Die Buchstaben g und h des früheren Artikels 4 Absatz 1 über die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes bestimmter Einheiten zwischen Mitgliedstaaten wurden gestrichen, um die Begriffsbestimmung der Kapitalzuführungen zu vereinfachen. Dies ist eine wesentliche Änderung, da die betreffenden Verlagerungen der Gesellschaftssteuer unterlagen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen einen relativ geringen Geltungsbereich haben. Zunächst betreffen sie nur Verlagerungen zwischen Mitgliedstaaten des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheit oder des satzungsmäßigen Sitzes einer in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheit, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Drittland befindet. Zweitens finden sie nur Anwendung, wenn die beiden betreffenden Mitgliedstaaten die Gesellschaftssteuer tatsächlich erheben. Außerdem muss die betreffende Einheit in dem Mitgliedstaat, in den die Verlagerung stattfindet, als Kapitalgesellschaft angesehen werden, aber nicht in dem Mitgliedstaat, aus dem die Verlagerung erfolgt. Die Verlagerungen gemäß den früheren Buchstaben g und h fallen nunmehr unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii, was bedeutet, dass keine indirekte Steuer erhoben werden kann.

Die Buchstaben g bis j des Artikels 3 entsprechen dem früheren Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d und bleiben unverändert.

Gemäß dem früheren Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 kann Griechenland festlegen, auf welche der im früheren Artikel 4 aufgeführten Vorgänge es die Gesellschaftssteuer erhebt. Griechenland hat dies getan, und die Bestimmung wurde somit gestrichen.

UMSTRUKTURIERUNGEN

Gemäß Artikel 4 gelten bestimmte „Umstrukturierungen“ nicht als Kapitalzuführungen in Sinne des Artikels 3. Gemäß der geltenden Regel, d.h. dem früheren Artikel 4 fällt eine Umstrukturierung nur unter die Richtlinie, wenn sie eine Erhöhung des Kapitals oder Vermögens der betreffenden Kapitalgesellschaft umfasst (siehe Rechtssache C-152/97 [6]). Gemäß der Begriffsbestimmung der Umstrukturierungen in Artikel 4 ist eine solche Erhöhung nicht mehr erforderlich, so dass die Richtlinie für diese Umstrukturierungen unabhängig davon gilt, ob sie eine Kapitalerhöhung zur Folge haben oder nicht. Diese Änderung ist wesentlich, denn der Geltungsbereich der Richtlinie wird erweitert.

Die Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 4 umfassen zwei Arten von Fusionen: a) Fusionen durch Einbringung von Vermögen und b) Fusionen durch Austausch von Anteilen. In beiden Fällen muss die Einbringung zumindest teilweise in Anteilen am Kapitel der übernehmenden Gesellschaft bestehen. Die Begriffsbestimmung der Umstrukturierungen stammt grundsätzlich aus dem früheren Artikel 7 Absatz 1 in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG.

Der frühere Artikel 7 Absatz 1 erhielt seine jetzige Fassung durch die Änderung von 1985, mit der der vorhergehende Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und bb gestrichen und ersetzt wurde. Gemäß dem früheren Artikel 7 Absatz 1 befreien die Mitgliedstaaten die Vorgänge, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder einem Gesellschaftssteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen, von der Gesellschaftssteuer. Bei den genannten Vorgängen handelt es sich um die zwei Arten von Fusionen gemäß dem früheren Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und bb und aufgrund der „Stillstand“-Bestimmung sind die früheren Buchstaben b und bb für die Auslegung der Richtlinie immer noch entscheidend und werden deshalb in Artikel 4 wiedereingeführt.

Die Umstrukturierung im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a entspricht grundsätzlich derjenigen im Sinne des früheren Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, d.h. Umstrukturierungen, bei denen Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen oder einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit in andere Kapitalgesellschaften einbringen. Der Wortlaut von Artikel 4 Buchstabe a weicht leicht von demjenigen des früheren Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b ab. So sind die Wörter „Zweige ihrer Tätigkeit“ aufgrund der Begründung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-164/90[7] zum früheren Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und bb durch „Teilbetriebe“ ersetzt worden. Der Gerichtshof erklärte in Entscheidungsgrund 22 Folgendes:

„Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, insbesondere aus der Erwähnung des Begriffs Gesellschaftsvermögen geht deutlich hervor, dass dieser Artikel auf den Fall einer Gesellschaft abstellt, die in eine andere Gesellschaft verschiedene Werte einbringt, die unabhängig davon, ob sie ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen oder nur einen Teil davon darstellen, eine Gesamtheit bilden, die selbständig funktionieren kann.“

Durch Verwendung des Begriffs „Teilbetriebe“ entspricht der Wortlaut nunmehr auch dem Begriff in Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat[8].

Der Wortlaut von Artikel 4 Buchstabe a weicht auch hinsichtlich der Einlagen ab. Gemäß dem früheren Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden für die Einlagen ausschließlich Gesellschaftsanteile gewährt, wobei die Mitgliedstaaten die Ermäßigung auch auf die Fälle ausdehnen können, in denen für die Einlagen Gesellschaftsanteile und eine bare Zuzahlung von nicht mehr als 10% ihres Nennbetrags gewährt werden. Gemäß Artikel 4 Buchstabe a kann eine größere Barzahlung akzeptiert werden, da nur ein Teil der Einlagen für die Einbringung in Wertpapieren bestehen wird. Bei diesen Änderungen, mit denen die Begriffsbestimmung der Umstrukturierungen vereinfacht wird, handelt es sich um wesentliche Änderungen.

Die in Artikel 4 Buchstabe b beschriebene Umstrukturierung entspricht grundsätzlich derjenigen im früheren Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb, d.h. einer Umstrukturierung, bei der eine Kapitalgesellschaft Anteile erhält, die mindestens 75% des von einer anderen Kapitalgesellschaft ausgegebenen Gesellschaftskapitals ausmachen. Der Wortlaut von Artikel 4 Buchstabe b ist jedoch dahingehend geändert worden, dass die erhaltenen Anteile eine Mehrheit der Stimmrechte ausmachen. Der neue Wortlaut entspricht demjenigen in der Richtlinie 90/434/EWG. Auch gemäß Artikel 4 Buchstabe b bestehen die Einlagen nur teilweise in Wertpapieren der übernehmenden Gesellschaft, während sie gemäß dem früheren Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb fast hauptsächlich darin bestanden. Außerdem ist der fünfjährige Rückforderungszeitraum gemäß dem früheren Buchstaben bb Unterabsatz 2 nicht wiedereingeführt worden. Bei diesen Änderungen, mit denen die Begriffsbestimmung der Umstrukturierungen vereinfacht wird, handelt es sich um wesentliche Änderungen.

KEINEN INDIREKTEN STEUERN UNTERLIEGENDE VORGÄNGE

In Artikel 5 wird die Hauptregel der Richtlinie dargelegt, nämlich, dass die Mitgliedstaaten keinerlei indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital von Kapitalgesellschaften erheben. Der Artikel gründet sich teilweise auf das allgemeine Verbot im früheren Artikel 10, dem zufolge von Kapitalgesellschaften und als Kapitalgesellschaften geltenden Einheiten abgesehen von der Gesellschaftssteuer keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf die Ansammlung von Kapital erhoben werden dürfen. Das Verbot von Artikel 5 geht jedoch weiter als das des früheren Artikels 10, da es auch die Gesellschaftssteuer umfasst. Somit handelt es sich um eine wesentliche Änderung.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c entspricht dem früheren Artikel 10 Buchstaben a bis c. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d entspricht dem früheren Artikel 4 Absatz 3, aber der Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii ist weiter als der des früheren Artikels 4 Absatz 3 Buchstabe b. In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii wird ausdrücklich dargelegt, dass auf die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer Kapitalgesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen keinerlei indirekten Steuern erhoben werden, während eine solche Verlegung gemäß dem früheren Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b nur steuerfrei ist, wenn die betreffende Einheit für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in beiden Mitgliedstaaten als Kapitalgesellschaft angesehen wird. Im neuen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii wird die Streichung des früheren Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben g und h berücksichtigt.

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e ist neu und legt ausdrücklich dar, dass auf die Umstrukturierungen gemäß Artikel 4 keinerlei indirekten Steuern erhoben werden. Einerseits sind die vormals unter den früheren Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, nunmehr Artikel 4 Buchstabe a, fallenden Umstrukturierungen seit der Änderung von 1985 von der Gesellschaftssteuer befreit. Andererseits hatten Mitgliedstaaten, die den normalen Satz der Gesellschaftssteuer am 1. Juli 1984 (oder zum Zeitpunkt ihres Beitritts) auf die unter den früheren Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb, nunmehr Artikel 4 Buchstabe b, fallenden Umstrukturierungen erhoben, gemäß dem früheren Artikel 7 Absatz 1 die Möglichkeit, dies weiterhin zu tun. Diese Möglichkeit gibt es nicht mehr, da Umstrukturierungen nicht zu den Vorgängen gehören, auf die Gesellschaftssteuer erhoben werden darf. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e stellt daher eine wesentliche Änderung dar, die die Mitgliedstaaten betrifft, die derzeit Gesellschaftssteuer auf die betreffenden Umstrukturierungen erheben.

Einige der nunmehr in Artikel 4 genannten Umstrukturierungen, nämlich Fusionen ohne Kapitalerhöhung, fielen in der Vergangenheit nicht unter den Geltungsbereich dieser Richtlinie, und die Mitgliedstaaten konnten daher indirekte Steuern auf diese Umstrukturierungen erheben. Gemäß Artikel Absatz 1 Buchstabe e dürfen sie dies nun nicht mehr. Dies stellt daher eine wesentliche Änderung dar, die alle Mitgliedstaaten betrifft, die derzeit indirekte Steuern auf Umstrukturierungen erheben, die keine Kapitalerhöhung umfassen.

Artikel 5 Absatz 2 entspricht den früheren Artikel 11 und bleibt unverändert. Artikel 5 Absatz 2 verbietet die Erhebung von Steuern auf bestimmte Tätigkeiten, die sonst Vorgänge zur Folge haben könnten, auf die indirekte Steuern zu zahlen wären.

ABGABEN UND MEHRWERTSTEUER

Artikel 6 enthält eine erschöpfende Aufstellung der Abgaben und Gebühren, die die Mitgliedstaaten auf die Vorgänge gemäß Artikel 5 erheben dürfen. Artikel 6 entspricht dem früheren Artikel 12 und bleibt abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen unverändert.

ERHEBUNG DER GESELLSCHAFTSSTEUER IN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN

Mit Artikel 7 wird der Begriff „Gesellschaftssteuer“ als eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften definiert. Diese Vorschrift entspricht teilweise dem früheren Artikel 1.

Gemäß Artikel 5 soll grundsätzlich keine Gesellschaftssteuer erhoben werden. Artikel 7 zufolge können bestimmte Mitgliedstaaten die Gesellschaftssteuer jedoch während eines begrenzten Zeitraums erheben. Diese Vorschrift, die sich teilweise auf den früheren Artikel 7 Absatz 2 gründet, setzt wesentliche Änderungen voraus.

Nur auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorgänge, d.h. Kapitalzuführungen, darf Gesellschaftssteuer erhoben werden. Dies bedeutet, dass Umstrukturierungen der in Artikel 4 Buchstabe b genannten Art nicht mehr unter die Gesellschaftssteuer fallen.

Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2006 tatsächlich Gesellschaftssteuer erhoben, dürfen dies auch weiterhin tun. Es wird ein genauer Zeitpunkt festgesetzt, um ausdrücklich festzulegen, dass es sich um einen „Stillstand“ der derzeitigen Lage handelt, bei der nur 7 der 25 Mitgliedstaaten Gesellschaftssteuer erheben. Mit der Vorschrift wird dafür gesorgt, dass die Mitgliedstaaten, die zu diesem Zeitpunkt keine Gesellschaftssteuer erhoben oder die die Erhebung der Gesellschaftssteuer nach diesem Zeitpunkt einstellen, sie nicht wieder einführen dürfen. Tatsächlich ist das Ziel der Richtlinie insbesondere nach der Änderung von 1985 dahingehend ausgelegt worden, dass es bereits in einer impliziten Stillstandverpflichtung besteht. So hat Generalanwalt Fennelly in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-350/98 deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten nicht das Recht haben, neue Gesellschaftssteuern auf in der Richtlinie aufgeführte Vorgänge einzuführen, nachdem sie einmal darauf verzichtet haben. Der Gerichtshof hat diese Analyse in seinem Urteil vom 11. November 1999[9] bestätigt. Mit der allgemeinen Stillstand-Verpflichtung in Artikel 7 wird die implizite Stillstand-Verpflichtung verstärkt und werden die Stillstand-Verpflichtungen gemäß dem früheren Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 ersetzt.

Schließlich fordert Artikel 7 die Abschaffung der Gesellschaftssteuer.

GESELLSCHAFTSSTEUERSATZ

Gemäß Artikel 8 gilt für die Gesellschaftssteuer ein einheitlicher Satz. Diese Bestimmung ist unverändert und entspricht dem früheren Artikel 7 Absatz 2. Artikel 8 schreibt auch vor, dass der Gesellschaftssteuersatz nicht den von den Mitgliedstaaten am 1. Januar 2006 angewendeten Satz und auf keinen Fall 1% überschreiten darf. Für die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2006 einen Gesellschaftssteuersatz von 1% erheben, bedeutet diese Bestimmung, dass sie diesen Satz weiterhin anwenden dürfen und ihr Höchstsatz 1% ist. Für die Mitgliedstaaten, die zu diesem Zeitpunkt einen Gesellschaftssteuersatz von weniger als 1% erheben, bedeutet Artikel 8, dass sie diesen Satz beibehalten dürfen, der gleichzeitig ihr individueller Höchstsatz ist. So kann ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 einen Steuersatz von 0,5% erhob, diesen Steuersatz beibehalten.

Sobald ein Mitgliedstaat beschlossen hat, einen niedrigeren Satz als seinen individuellen Höchstsatz vom 1. Januar 2006 zu erheben, darf er keinen höheren Satz wiedereinführen.

Bei den Stillstand-Verpflichtungen von Artikel 8 handelt es sich um wesentliche Änderungen, da der frühere Artikel 7 Absatz 2 nicht ausdrücklich ausschließt, dass der Satz erhoben wird, so lange er den Höchstsatz nicht überschreitet. Im Rahmen der derzeitigen Richtlinie hindert jedoch eine implizite Stillstand-Verpflichtung die Mitgliedstaaten daran, den Steuersatz anzuheben.

Schließlich schreibt Artikel 8 vor, dass der Höchstsatz bis zum 31. Dezember 2007 nicht 1% und bis zum 31. Dezember 2009 nicht 0,5% überschreiten darf. Die Begrenzung des Satzes auf 0,5% ist neu und stellt eine wesentliche Änderung dar, da sich der Höchstsatz gemäß dem früheren Artikel 7 Absatz 2 auf 1% belief.

AUSSCHLUSS BESTIMMTER EINHEITEN AUS DEM GELTUNGSBEREICH

Gemäß Artikel 9 können die Mitgliedstaaten festlegen, ob die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheiten für den Zweck der Erhebung der Gesellschaftssteuer als Kapitalgesellschaften zu betrachten sind. Diese Bestimmung entspricht dem früheren Artikel 3 Absatz 2 zweiter Satz und bleibt unverändert.

DER GESELLSCHAFTSSTEUER UNTERLIEGENDE VORGÄNGE UND VERTEILUNG DER BESTEUERUNGSRECHTE

Artikel 10 kombiniert den früheren Artikel 2 über die Verteilung der Besteuerungsrechte mit dem früheren Artikel 4, in dem unterschieden wird zwischen Vorgängen, auf die die Gesellschaftssteuer erhoben werden muss und auf die sie erhoben werden kann. Gemäß Artikel 10 ist die Gesellschaftssteuer auf die Kapitalgesellschaft zu erheben, die die betreffende Kapitalzuführung erhält. Artikel 10 schreibt auch vor, dass die Gesellschaftssteuer nur von dem Mitgliedstaat erhoben wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung befindet. Diese Bestimmung entspricht dem früheren Artikel 2 Absatz 1 und bleibt unverändert. Wie aus dieser Bestimmung deutlich hervorgeht, darf die Gesellschaftssteuer in der Gemeinschaft nur einmal erhoben werden, wenn überhaupt. Fällt also eine Kapitalzuführung unter Artikel 10 und führt sie zur Erhebung der Gesellschaftssteuer in einem Mitgliedstaat, so kann sie nicht zur Erhebung der Gesellschaftssteuer in einem anderen Mitgliedstaat führen. Verzichtet ein Mitgliedstaat auf die Erhebung der Gesellschaftssteuer in seinem Rechtsgebiet, so darf entsprechend kein anderer Mitgliedstaat die Steuer stattdessen erheben.

Artikel 10 Absatz 1 entspricht dem früheren Artikel 2 Absatz 1 und dem früheren Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f und bleibt unverändert. Artikel 10 Absatz 2 entspricht dem früheren Artikel 2 Absatz 1 und dem früheren Artikel 4 Absatz 2 und bleibt unverändert. Artikel 10 Absätze 3 und 4 entspricht dem früheren Artikel 2 Absätze 2 und 3 und bleibt unverändert.

B EMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE GESELLSCHAFTSSTEUER

Mit Artikel 11 wird die Grundlage für die Bemessung der Gesellschaftssteuer festgelegt. Sie entspricht dem früheren Artikel 5 Absätze 1 und 2 und bleibt unverändert. Der frühere Artikel 5 Absatz 3 wurde zu Artikel 12 Absatz 1, da er Ausschlüsse von der Bemessungsgrundlage betrifft.

AUSSCHLUSS VON DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE GESELLSCHAFTSSTEUER

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, schreibt Artikel 12 Absatz 1 vor, dass die Bemessungsgrundlage bei einer Erhöhung des Kapitals nicht die Beträge umfasst, die bereits der Gesellschaftssteuer unterlegen haben. Artikel 12 Absatz 1 entspricht dem früheren Artikel 5 Absatz 3 und bleibt unverändert.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat die von einem unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleistete Einlage von der Gesellschaftssteuer ausnehmen. Wird jedoch der Anteil eines Komplementärs in den Anteil eines Kommanditisten umgewandelt, indem die Haftung eines Gesellschafters beschränkt wird, so wird Gesellschaftssteuer erhoben. Artikel 12 Absatz 2 entspricht dem früheren Artikel 6 Absätze 1 und 2 und bleibt unverändert, abgesehen von der Streichung des ersten und zweiten Gedankenstriches des früheren Artikels 6 Absatz 2. Die beiden Gedankenstriche betreffen die Besteuerung der Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer Kapitalgesellschaft. Die Streichung ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii in seiner geänderten Fassung, demzufolge auf eine solche Verlegung keine Steuern erhoben werden.

Die Unterabsätze 1 und 2 des früheren Artikels 7 Absatz 1 sind nunmehr Bestandteil von Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e. Unterabsatz 3 des früheren Artikels 7 Absatz 1, demzufolge Griechenland bestimmen kann, ob es bestimmte Unternehmenssanierungen der Gesellschaftssteuer unterwirft, wurde gestrichen. Die Bestimmung findet keine Anwendung mehr. Der frühere Artikel 7 Absatz 2 ist in die Artikel 7 und 8 übernommen worden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 kann bei einer Erhöhung im Anschluss an eine Kapitalverringerung infolge von Verlusten der diesbezügliche Teil der Erhöhung von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden. Artikel 12 Absatz 3 entspricht dem früheren Artikel 7 Absatz 3 und bleibt unverändert.

BEFREIUNG VON KAPITALZUFÜHRUNGEN AN BESTIMMTE KAPITALGESELLSCHAFTEN

Gemäß Artikel 13 können die Mitgliedstaaten Kapitalzuführungen an bestimmte Kapitalgesellschaften, die Versorgungsbetriebe sind, von der Gesellschaftssteuer befreien. Artikel 13 Absatz 1 entspricht dem früheren Artikel 8 und bleibt unverändert. Artikel 13 Absatz 2 betrifft die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf eine Filiale einer Kapitalgesellschaft, die ein Versorgungsbetrieb ist, wenn sich der satzungsmäßige Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einem Drittland befinden. Dieser Bestimmung zufolge müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie Kapitalzuführungen gemäß Unterabsatz 1 von der Steuer befreien, auch Kapitalzuführungen an die betreffenden Filialen befreien. Mit der Bestimmung soll dafür gesorgt werden, dass Tätigkeiten, die vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt gleichwertig sind, wirklich gleich behandelt werden. Die Bestimmung ist neu und stellt eine wesentliche Änderung dar.

ABWEICHUNGSVERFAHREN

Artikel 14 behandelt das Abweichungsverfahren und entspricht dem früheren Artikel 9. Gemäß Artikel 14 wird es jedoch nicht mehr möglich sein, von den Bestimmungen dieser Richtlinie durch Erhöhung des Gesellschaftssteuersatzes abzuweichen. Dies stellt eine bedeutende Änderung dar. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Abweichungsverfahren bis jetzt noch nicht oft angewendet worden ist, und es derzeit keine Abweichungen betreffend eine Erhöhung des Satzes gibt.

Der frühere Artikel 10 wurde zu Artikel 5 Absatz 1, der frühere Artikel 11 zu Artikel 5 Absatz 2, der frühere Artikel 12 zu Artikel 6 und die früheren Artikel 13 und 14 zu Artikel 15.

UMSETZUNG, AUFHEBUNG, INKRAFTTRETEN UND ADRESSATEN

Die Artikel 15, 16, 17 und 18 über die Umsetzung, die Aufhebung, das Inkrafttreten und die Adressaten sind Standardartikel.

List E DER GESELLSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

Anhang I enthält eine Liste bestimmte Gesellschafte des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten. Die Liste entspricht grundsätzlich der Liste der Gesellschaften im früheren Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a. Die Liste war jedoch unvollständig und ist daher angepasst worden. Sie umfasst nunmehr einen Verweis auf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[10] gegründete Gesellschaften. Sie umfasst auch Gesellschaften des nationalen Rechts in Estland und Litauen. Schließlich ist die Liste der Gesellschaften niederländischen Rechts aktualisiert worden.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)[11] gegründete Gesellschaften sind nicht in der Liste aufgeführt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass SCEs im Gegensatz zu SEs nicht unbedingt in allen Mitgliedstaaten die Form von Kapitalgesellschaften haben. Hat eine SCE die Form einer Kapitalgesellschaft, so fällt sie unter die Begriffsbestimmung in Artikel 2.

SPRACHLICHE BERICHTIGUNGEN

In bestimmten Sprachfassungen der Richtlinie können sprachliche Berichtigungen vorgenommen werden.

2006/0253 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

69/335/EWG (angepasst)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 93 und 100 94 ,

auf Vorschlag der Kommission[12],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[13],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[14],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital[15] ist mehrmals erheblich geändert worden[16]. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, ist sie in dem Bemühen um Klarheit neu zu fassen.

69/335/EWG 1. Erwägungsgrund (angepasst)

Ziel des Vertrages ist die Schaffung einer Wirtschaftsunion mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Binnenmarkt; eine der wesentlichen Voraussetzungen zur Erreichung dieses Zieles ist die Förderung eines freien Kapitalverkehrs.

69/335/EWG 2. und 8. Erwägungsgrund (angepasst)

ð neu

2. Die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten bestehenden indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, d. h. die Steuer auf die Einbringungen in Gesellschaften , nachstehend „Gesellschaftssteuer“ genannt, und die Wertpapiersteuer und die Steuer auf Umstrukturierungen, ð unabhängig davon, ob diese eine Kapitalerhöhung mit sich bringen, ï sind Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behindern. ÖDasselbe gilt für andere indirekte Steuern mit denselben Merkmalen wie die Kapitalsteuer und die Wertpapiersteuer.

3. und dDeshalb ist es im Interesse des Binnenmarkts, die Rechtsvorschriften über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital zu harmonisieren, um eine Harmonisierung beseitigt werden sollen so weit wie möglich die Faktoren auszuschalten, die ð die Wettbewerbsbedingungen verfälschen oder ï den freien Kapitalverkehr behindern können.

69/335/EWG 3. Erwägungsgrund (angepasst)

Die Harmonisierung dieser Steuern auf die Ansammlung von Kapital muss so konzipiert werden, dass die budgetären Auswirkungen für die Mitgliedstaaten auf ein Minimum beschränkt werden.

85/303/EWG 2. Erwägungsgrund

4. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesellschaftssteuer sind für den Zusammenschluss und die Entwicklung der Unternehmen ungünstig. Besonders negativ sind sie bei der derzeitigen Konjunktur, in der die Belebung der Investitionen als vordringlich zu gelten hat.

85/303/EWG 3. Erwägungsgrund (angepasst)

ð neu

5. Um dies zu erreichen, erscheint als beste Lösung ðDaher ist ï die Abschaffung der Gesellschaftssteuer ðangebrachtï .

6. Die sich aus der unverzüglichen Anwendung einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen jedoch einigen Mitgliedstaaten unannehmbar , die die Gesellschaftssteuer derzeit anwenden. . Infolgedessen muss Ösollten den Ödiese Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen werden haben , ðwährend eines befristeten Zeitraums weiterhin ï die betreffenden Vorgänge , die in den Anwendungsbereich dieser Steuer fallen, vollständig oder teilweise von der Gesellschaftssteuer zu befreien oder der Steuer zu unterwerfen, wobei innerhalb eines Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss. ð Hat ein Mitgliedstaat beschlossen, keine Gesellschaftssteuer auf alle oder Teile der unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge zu erheben, so darf es ihm nicht mehr möglich sein, die Steuer wieder einzuführen. ï

ò neu

7. Es empfiehlt sich, den von den Mitgliedstaaten, die die Gesellschaftssteuer weiterhin erheben, anwendbaren Höchstsatz bis 2008 zu verringern und die Gesellschaftssteuer spätestens 2010 ganz abzuschaffen.

69/335/EWG 4. Erwägungsgrund (angepasst)

Die Erhebung einer Wertpapiersteuer durch einen Mitgliedstaat auf Wertpapiere der anderen Mitgliedstaaten, die in sein Hoheitsgebiet eingeführt oder darin ausgegeben werden, steht der Konzeption eines Gemeinsamen Marktes mit den Eigenschaften eines Binnenmarktes entgegen; außerdem hat sich gezeigt, dass die Beibehaltung einer Wertpapiersteuer auf die Ausgabe von inländischen Anleihepapieren sowie auf die Einführung oder Ausgabe von ausländischen Wertpapieren auf dem Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaats vom wirtschaftlichen Standpunkt aus nicht wünschenswert ist und sich auch von der auf diesem Gebiet im Steuerrecht der Mitgliedstaaten eingeschlagenen Richtung entfernt.

69/335/EWG 6. Erwägungsgrund (angepasst)

8. Die Konzeption eines Gemeinsamen Marktes mit den Eigenschaften eines Binnenmarktes setzt voraus, dass die Steuer auf die Ansammlung von Kapital innerhalb des Gemeinsamen MÖ BinnenÕmarktes auf Kapital, das im Rahmen einer Gesellschaft angesammelt worden ist, nicht nur mehr als einmal erhoben werden kann. Deshalb darf, wenn der Mitgliedstaat, der über die Besteuerungsrechte verfügt, auf bestimmte oder alle unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge keine Gesellschaftssteuer erhebt, auch kein anderer Mitgliedstaat ein Besteuerungsrecht auf diese Vorgänge ausüben. und dass diese Besteuerung, wenn sie den Kapitalverkehr nicht stören soll, in allen Mitgliedstaaten gleich hoch sein muss.

ò neu

9. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten weiterhin Gesellschaftssteuer erheben, sind weiterhin strenge Vorschriften vorzusehen, insbesondere betreffend Befreiungen und Senkungen.

69/335/EWG 7. Erwägungsgrund (angepasst)

Es ist infolgedessen angebracht, eine Harmonisierung dieser Steuer sowohl hinsichtlich ihrer Struktur als auch hinsichtlich ihrer Sätze vorzunehmen.

69/335/EWG 5. und 8. Erwägungsgrund (angepasst)

10. Die Beibehaltung anderer indirekter Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer oder die Wertpapiersteuer gefährdet die Zielsetzungen, die mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen verfolgt werden; infolgedessen ist die Aufhebung dieser Steuern erforderlich. Außer der Gesellschaftssteuer sollten keine indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhoben werden . Daher ist es angebracht, die ÖInsbesondere sollte keine Wertpapiersteuer erhoben werden, ohne Rücksicht auf die Herkunft der Wertpapiere und ohne Rücksicht darauf aufzuheben, ob sie Eigenkapital der Gesellschaften oder Anleihekapital verkörpern.

ò neu

11. Die Liste der Kapitalgesellschaften in der Richtlinie 69/335/EWG ist unvollständig und sollte daher angepasst werden.

12. Da die Ziele dieser Richtlinie aus diesen Gründen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

13. Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte auf diejenigen Bestimmungen beschränkt werden, die eine inhaltliche Veränderung gegenüber den früheren Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, die inhaltlich unverändert bleiben, ergibt sich aus den früheren Richtlinien.

14. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fristen zur Umsetzung der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien in einzelstaatliches Recht und zu ihrer Anwendung gelten -

69/335/EWG

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

69/335/EWG (angepasst)

ÖKAPITEL IÕ

GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten erheben eine gemäß den Bestimmungen der Artikel 2 bis 9 harmonisierte Abgabe auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften, die nachfolgend als Gesellschaftsteuer bezeichnet wird.

Gegenstand

In dieser Richtlinie wird die Erhebung indirekter Steuern auf Folgendes geregelt:

Öa) Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften;

Öb) Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften;

Öc) die Ausgabe bestimmter Wertpapiere und Obligationen.

Artikel 2

(1) Die der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgänge werden ausschließlich in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in dem Zeitpunkt befindet, in dem diese Vorgänge erfolgen.

(2) Befinden sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland und ihr satzungsmäßiger Sitz in einem Mitgliedstaat, so werden die der Gesellschaftsteuer unterliegenden Vorgänge in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem sich der satzungsmäßige Sitz befindet.

(3) Befinden sich der satzungsmäßige Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland, so kann die Zufiihrung von Anlage- oder Betriebskapital an eine in einem Mitgliedstaat gelegene Niederlassung in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Niederlassung liegt.

Artikel 32

K apitalgesellschaft

Beitrittsakte DK, IRL und UK, Art. 29 und Anhang I, S. 93 (angepasst)

Beitrittsakte E und P, Art. 26 und Anhang I, S. 167

Beitrittsakte EL, Art. 21 und Anhang I, S. 95

1. Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) jede Gesellschaft, die eine der im Anhang aufgeführten Formen aufweist; die Gesellschaften belgischen, dänischen, deutschen, spanischen, französischen, griechischen irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen und , portugiesischen Rechts sowie des Rechts des Vereinigten Königreichs, die nachstehend aufgeführt sind:

- – société anonyme/naamloze vennootschap, aktieselskab, Aktiengesellschaft, sociedad anónima, société anonyme, Ανώνυμος Εταιρία, companies incorporated with limited liability, società per azioni, société anonyme, naamloze vennootschap, sociedade anónima, companies incorporated with limited liability;

- société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen, kommandit-aktieselskab, Kommanditgesellschaft auf Aktien, sociedad comanditaria por acciones, çsociété en commandite par actions, Ετερόρρυθμος κατά μετοχάς Εταιρία, società in accomandita per azioni, société en commandite par actions, commanditaire vennootschap op aandelenè1 , sociedade em comandita por acções ;

- société de personnes à responsabilité limitée/ personenvennootschap met beperkte aansprakelijkheid, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sociedad de responsabilidad limitada, société à responsabilité limitée, Εταιρία Περιωρισμένης Ευθύνης, società a responsabilità limitata, société à responsabilité limitée, , sociedade por quotas ;

Beitrittsakte A, S und FIN, Art. 29 und Anhang I, S. 196 (angepasst)

Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:

- «Aktiengesellschaft»

«Gesellschaft mit beschränkter Haftung»;

Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:

- «osakeyhtiö - aktiebolag», «osuuskunta - andelslag», «säästöpankki - sparbank» and «vakuutusyhtiö - försäkringsbolag»;

Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:

- «aktiebolag»

- «bankaktiebolag»

- «försäkringsaktiebolag».

êBeitrittsakte 2003, Art. 20 und Anhang II (angepasst)

Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung:

-«akciová společnost»

-«komanditní společnost»

-«společnost s ručením omezeným»;

Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung:

-«εταιρείες περιορισμένης ευθύνης»;

Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung:

-«kapitālsabiedrība»;

Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung:

-«részvénytársaság»

-«korlátolt felelősségű társaság»;

Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung:

-‘Kumpaniji ta' Responsabilita Limitata’

-‘Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f'azzjonijiet’;

Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung:

-«spółka akcyjna»

-«spółka z ograniczoną odpowiedzialnością»;

Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung:

-‘delniška družba’

-‘komanditna delniška družba’

-‘družba z omejeno odgovornostjo’;

Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung:

-«akciová spoločnosť»

-«spoločnosť s ručením obmedzeným»

-‘komanditna spoločnosť’.

69/335/EWG

b) jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person, deren Kapital- oder Vermögensanteile in einem der Mitgliedstaaten börsenfähig sind;

c) jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, deren Mitglieder berechtigt sind, ihre Anteile ohne vorherige Genehmigung an Dritte zu veräußern, und deren Mitglieder für Schulden der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften.

69/335/EWG (angepasst)

(2) Zur Anwendung Im Sinne dieser Richtlinie werden den Kapitalgesellschaften alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen gleichgestellt, die einen Erwerbszweck verfolgen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch davon absehen, sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft zu betrachten.

69/335/EWG (angepasst)

ð neu

Artikel 43

Kapitalzuführungen

1. Im Sinne dieser Richtlinie ð und vorbehaltlich von Artikel 4 gelten ï Der Gesellschaftssteuer unterliegen die nachstehenden Vorgänge ð als „Kapitalzuführungen“: ï:

69/335/EWG

a) die Gründung einer Kapitalgesellschaft;

b) die Umwandlung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die keine Kapitalgesellschaft ist, in eine Kapitalgesellschaft;

c) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art;

d) die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte gewährt werden, die einen Anteil am Kapital oder am Gesellschaftsvermögen verkörpern, sondern Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, wie z. B. Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse;

69/335/EWG (angepasst)

e) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer KapitalÕGgesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in diesem Mitgliedstaat als Kapitalgesellschaft angesehen wird;

f) die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer KapitalÕGgesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in diesem Mitgliedstaat als Kapitalgesellschaft angesehen wird;

g) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftssteuer in letzterem als Kapitalgesellschaft, im anderen Mitgliedstaat hingegen nicht als Kapitalgesellschaft angesehen wird;

h) die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wenn sie für die Erhebung der Gesellschaftssteuer in letzterem als Kapitalgesellschaft, im anderen Mitgliedstaat hingegen nicht als Kapitalgesellschaft angesehen wird.

85/303/EWG Art. 1, Nummer 1 (angepasst)

(2) Soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer zum Satz von 1 v. H. unterlagen, können die folgenden Vorgänge auch weiterhin der Gesellschaftssteuer unterworfen werden:

69/335/EWG

a)g) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen;

b)h) die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen;

c) i) die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft, wenn der Darlehensgeber Anspruch auf eine Beteiligung an den Gesellschaftsgewinnen hat;

d) j) die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft bei einem Gesellschafter, beim Ehegatten oder bei einem Kind eines Gesellschafters sowie die Aufnahme von Darlehen bei Dritten, wenn ein Gesellschafter für ein solches Darlehen Sicherheit leistet; Voraussetzung ist, dass diese Darlehen die gleiche Funktion haben wie eine Erhöhung des Kapitals.

85/303/EWG Art. 1, Nummer 1

Jedoch legt die Republik Griechenland fest, auf welche der vorstehend aufgeführten Vorgänge sie die Gesellschaftssteuer erhebt.

69/335/EWG (angepasst)

ð neu

Artikel 4

Umstrukturierungen

ð Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Umstrukturierungen nicht als Kapitalzuführungen:ï

Wiederherstellung von 69/335/EWG Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b, der durch 85/303/EWG gestrichen worden war (angepasst)

ð neu

a) wenn eine oder mehrere Kapitalgesellschaften ihr gesamtes Gesellschaftsvermögen oder einen oder mehrere Teilbetriebe in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften einbringen, die gegründet werden oder bereits bestehen, sofern für die Einbringung ð zumindest teilweise Anteile am Kapital der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden; ï

Wiederherstellung von 73/79/EWG Art. 1, der durch 85/303/EWG gestrichen worden war (angepasst)

ð neu

b) wenn eine Kapitalgesellschaft, die gegründet wird oder bereits besteht, Anteile erhält, die ð eine Mehrheit der Stimmrechte ï einer anderen Kapitalgesellschaft ausmachen, sofern für die erworbenen Anteile ð zumindest teilweise Anteile am Kapital der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Wird die Mehrheit der Stimmrechte ï infolge mehrerer Vorgänge erreicht, so gelten nur der Vorgang, durch den ð die Mehrheit der Stimmrechte ï erreicht wurde und die darauf folgenden Vorgänge als Umstrukturierungen.

69/335/EWG (angepasst)

ð neu

ÖKAPITEL IIÕ

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 5

Keinen indirekten Steuern unterliegende Vorgänge

ð (1) Die Mitgliedstaaten erheben von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekten Steuern auf:ï

a) Kapitalzuführungen;

b) Darlehen oder Leistungen im Rahmen der Kapitalzuführungen;

c) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann;

69/335/EWG (angepasst)

(3)d) Als Gründung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) gelten nicht Änderungen gleich welcher Art des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer Kapitalgesellschaft und insbesondere nicht:

69/335/EWG

a)i) die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art;

69/335/EWG (angepasst)

b) ii) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer KapitalÕ Ggesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn diese für die Erhebung der Gesellschaftsteuer in beiden Mitgliedstaaten als Kapitalgesellschaft angesehen wird;

69/335/EWG

c)iii) die Änderung des Gesellschaftsgegenstands einer Kapitalgesellschaft;

d)iv) die Verlängerung des Bestehens einer Kapitalgesellschaft;

ò neu

e) die Umstrukturierungen gemäß Artikel 4 .

69/335/EWG (angepasst)

(2) Die Mitgliedstaaten erheben keine indirekte Steuer irgendwelcher Art:

a) auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten;

b) auf Anleihen einschließlich Renten, die durch Ausgabe von Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren aufgenommen werden, ungeachtet der Person des Emittenten, auf alle damit zusammenhängenden Formalitäten sowie auf die Ausfertigung, Ausgabe oder Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit diesen Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren.

ÖArtikel 6

Abgaben und Mehrwertsteuer

(1) Unbeschadet von Artikel 5 dürfen die Mitgliedstaaten folgende Abgaben und Steuern erheben:

Öa) pauschal oder nicht pauschal erhobene Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren;

Öb) Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder „fonds de commerce“ in eine Kapitalgesellschaft;

Öc) Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Kapitalgesellschaft, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird;

Öd) Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;

Öe) Abgaben mit Gebührencharakter;

Öf) die Mehrwertsteuer.

(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Steuern und sonstigen Abgaben darf es keinen Unterschied machen, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder der satzungsmäßige Sitz der Kapitalgesellschaft im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt oder nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.

KAPITEL III

SONDERBESTIMMUNGEN

Artikel 7

ÖErhebung der Gesellschaftssteuer in bestimmten Mitgliedstaaten

ò neu

(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1 .Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften, nachstehend „Gesellschaftssteuer“ genannt, erhoben hat, dies bis zum 31. Dezember 2009 fortsetzen, sofern sie den Artikeln 8 bis 14 entspricht.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er sie nicht wieder einführen.

(3) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Gesellschaftssteuer auf solche Kapitalzuführungen unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 nicht wieder einführen.

(4) Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Filiale nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Steuer auf die Zuführung des betreffenden Kapitals unbeschadet von Artikel 10 Absatz 4 nicht wieder einführen.

(5) Gestattet ein Mitgliedstaat nach dem 1. Januar 2006 Ausnahmen gemäß Artikel 13, so darf er anschließend keine Gesellschaftssteuer auf die betreffenden Kapitalzuführungen erheben.

69/335/EWG (angepasst)

ð neu

Artikel 8

Gesellschaftssteuersatz

(1) Für die Gesellschaftssteuer gilt ein einheitlicher Satz.

ð (2) Der Satz der von einem Mitgliedstaat angewendeten Gesellschaftssteuer darf nicht den von diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 2006 angewendeten Satz überschreiten. ï

ð Verringert der Mitgliedstaat den angewendeten Satz nach diesem Zeitpunkt, so darf er keinen höheren Satz wiedereinführen. ï

(3) Der Gesellschaftssteuersatz darf auf keinen Fall 1% überschreiten ð und darf nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr 0,5% überschreiten. ï

69/335/EWG (angepasst)

Artikel 9

Ausschluss bestimmter Einheiten aus dem Geltungsbereich

ÖZum Zweck der Erhebung der Gesellschaftssteuer können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu betrachten.

Artikel 10

Der Gesellschaftssteuer unterliegende Vorgänge und Verteilung der Besteuerungsrechte

(1) Erhebt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 weiterhin die Gesellschaftssteuer, so unterwirft er die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet.

Er unterwirft auch die in Artikel 3 Buchstaben e und f genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer.

(2) Erhebt ein Mitgliedstaat weiterhin die Gesellschaftssteuer, so kann er dies auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen tun, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland und ihr satzungsmäßiger Sitz in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, so unterliegen die Kapitalzuführungen in diesem Mitgliedstaat der Gesellschaftssteuer.

(4) Befinden sich der satzungsmäßige Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland, so kann auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Filiale in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, die Gesellschaftssteuer in diesem Mitgliedstaat erhoben werden.

Artikel 5 11

Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer

(1) Die Steuer wird erhoben:

a) bBei Gründung einer Kapitalgesellschaft, Erhöhung des Kapitals oder Erhöhung des Gesellschaftsvermögens gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d): auf ÖKapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben a, c und d ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer denr tatsächlichen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen;.

den Mitgliedstaaten steht es frei, die Gesellschaftsteuer erst dann zu erheben, wenn Die Erhebung der Gesellschaftssteuer kann verschoben werden, bis die Einlagen tatsächlich geleistet werden;.

b)(2) bBei Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer Kapitalgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), e), f), g) und h): auf ÖKapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben b, e und f ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer denr tatsächlichen Wert der Gegenstände jeder Art, die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung oder der Verlegung gehören, abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die die Gesellschaft in diesem Zeitpunkt hat;.

c)(3) bBei Erhöhung des Kapitals durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a): auf ÖKapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstabe g ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer denr Nennbetrag dieser Erhöhung;.

d)(4) bBei Erhöhung des Gesellschaftsvermögens gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b): auf ÖKapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstabe h ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer denr tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen abzüglich der Lasten und Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft aus diesen Leistungen erwachsen;.

e)(5) bBei einer Darlehensaufnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c) und d): auf ÖKapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben i und j ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer denr Nennbetrag der aufgenommenen Darlehen.

74/553/EWG (angepasst)

(2)(6) In den Fällen desr Absatzesätze 1 Buchstaben a) und b) 2 könnenann die Mitgliedstaaten für die Bestimmung des Betrages, auf den die Steuer zu erheben ist, denr tatsächlichen Wert der jedem Gesellschafter zugeteilten oder gehörenden Gesellschaftsanteile als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer dienen, ausgenommen wenn zugrunde legen; dies gilt nicht für Fälle, in denen ausschließlich Bareinlagen zu leisten sind.

Der steuerpflichtige Betrag darf in keinem Fall unter dem Nennbetrag der jedem Gesellschafter zugeteilten oder gehörenden Gesellschaftsanteile liegen.

69/335/EWG (angepasst)

Artikel 12

Ausschluss von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer

(3). (1) Bei Erhöhung des Kapitals umfasst die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer Folgendes nicht:

-a) den Betrag der für die Erhöhung des Kapitals herangezogenen Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben;

-b) den Betrag der durch die Kapitalgesellschaft aufgenommenen Darlehen, die in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden und bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben.

Artikel 6

(1)(2).Jeder Ein ÕMitgliedstaat kann von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer gemäß Artikel 5 den Betrag der von einem für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlage sowie den Anteil eines solchen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausnehmen.

(2) Wendet ein Mitgliedstaat diese Regelung an, so unterliegen der Gesellschaftsteuer:

- die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung der betroffenen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat, der diese Regelung nicht anwendet;

- die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes der betroffenen Kapitalgesellschaft, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, in einen anderen Mitgliedstaat, der diese Regelung nicht anwendet;

- unterliegt jeder Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am Kapital beschränkt wird, insbesondere wenn die Beschränkung der Haftung infolge Umwandlung der betroffenen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art eintritt , der Gesellschaftssteuer .

69/335/EWG

Die Gesellschaftsteuer wird in diesen Fällen auf den Wert des Anteils erhoben, der den für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zusteht.

85/303/EWG Art. 1, Nummer 2 (angepasst)

Artikel 7

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten Vorgänge befreien die Mitgliedstaaten von der Gesellschaftssteuer die Vorgänge, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder einem Gesellschaftssteuersatz von 0,50 v. H. oder weniger unterlagen.

Für die Befreiung gelten die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bedingungen für die Gewährung der Befreiung oder gegebenenfalls für die Anwendung eines Steuersatzes von 0,50 v. H. oder weniger.

Die Republik Griechenland bestimmt die Vorgänge, die sie von der Gesellschaftssteuer befreit.

(2) Die Mitgliedstaaten können entweder alle anderen als die in Absatz 1 bezeichneten Vorgänge von der Gesellschaftssteuer befreien oder darauf die Steuer mit einem einheitlichen Satz von höchstens 1 v. H. erheben.

(3) Bei Erhöhung des Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz I Buchstabe c) Öeiner Kapitalzuführung gemäß Artikel 3 Buchstabe c im Anschluss an eine Kapitalverringerung infolge von Verlusten kann der Teil der Erhöhung Kapitalzuführung , der der Kapitalverringerung entspricht, befreit von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, sofern diese Erhöhung innerhalb von vier Jahren nach der Kapitalverringerung erfolgt.

69/335/EWG (angepasst)

Artikel 813

Befreiung von Kapitalzuführungen an bestimmte Kapitalgesellschaften

85/303/EWG Art. 1 Nummer 3 (angepasst)

Vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 1 können dDie Mitgliedstaaten können eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Vorgänge Kapitalzuführungen an bei folgenden Gesellschaften gewähren:

69/335/EWG (angepasst)

- a) Kapitalgesellschaften, die Versorgungsbetriebe sind, wie Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, Wasser-, Gas- oder Elektrizitätswerke, wenn deren Kapital mindestens zur Hälfte im Besitz des Staates oder anderer Gebietskörperschaften ist;

- b) Kapitalgesellschaften, die gemäß ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Verwaltung ausschließlich und unmittelbar kulturellen, gemeinnützigen sozialen oder mildtätigen Zwecken oder der Volksbildung dienen.

ò neu

Mitgliedstaaten, die solche Kapitalzuführungen von der Gesellschaftssteuer befreien, wenden auch die Ausnahme hinsichtlich der Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Filiale in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 10 Absatz 4 an.

69/335/EWG (angepasst)

Artikel 914

Abweichungsverfahren

Für bestimmte Arten von Vorgängen ÖKapitalzuführungenÕ oder Kapitalgesellschaften können Befreiungen, oder Ermäßigungen oder Erhöhungen der Sätze vorgenommen werden, und zwar aus Gründen der Steuergerechtigkeit, aus sozialen Gründen oder um einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einer besonderen Lage Rechnung zu tragen.

Zieht ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme in Betracht, so befasst er die Kommission rechtzeitig im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 102 97 des Vertrages damit.

Artikel 10

Abgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf:

a) die in Artikel 4 genannten Vorgänge;

b) die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Artikel 4 genannten Vorgänge;

c) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten erheben keine Steuer irgendwelcher Art:

a) auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten;

b) auf Anleihen einschließlich Renten, die durch Ausgabe von Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren aufgenommen werden, ungeachtet der Person des Emittenten, auf alle damit zusammenhängenden Formalitäten sowie auf die Ausfertigung, Ausgabe oder Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit diesen Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren.

Artikel 12

(1) In Abweichung von den Artikeln 10 und 11 können die Mitgliedstaaten folgendes erheben:

a) pauschal oder nicht pauschal erhobene Börsenumsatzsteuern;

b) Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder «fonds de commerce» in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck;

c) Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird;

d) Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden;

e) Abgaben mit Gebührencharakter;

f) die Mehrwertsteuer.

(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) genannten Steuern und sonstigen Abgaben darf es keinen Unterschied machen, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person mit Erwerbszweck im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt oder nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.

ÖKAPITEL IVÕ

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten setzen zum 1. Januar 1972 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8, 10, 12, 13 und 14 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der genannten Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 16

Aufhebung

Die Richtlinie 69/355/EWG in der Fassung der Richtlinien, die in Anhang II Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang II Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht ab 1. Januar 2007 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1, 2, 6, 9 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2007.

69/335/EWG

Artikel 1815

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

69/335/EWG (angepasst)

ð neu

ANHANG I

LISTE DER GESELLSCHAFTEN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

ð (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)[17] gegründete Gesellschaften ï

2. Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) société anonyme/naamloze vennootschapÕ

ii) société en commandite par actions/commanditaire vennootschap op aandelen

iii) société privée à responsabilité limitée/besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid

3. Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) akciová společnostÕ

ii) komanditní společnost

iii) společnost s ručením omezeným

4. Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) aktieselskab

ii) kommandit-aktieselskab

5. Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:

i) Aktiengesellschaft

ii) Kommanditgesellschaft auf Aktien

iii) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

ò neu

6. Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) täisühing

ii) usaldusühing

iii) osaühing

iv) aktsiaselts

v) tulundusühistu

69/335/EWG (angepasst)

7. Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) Ανώνυμος Εταιρία

ii) Ετερόρρυθμος κατά μετοχάς Εταιρία

iii)Εταιρία Περιωρισμένης Ευθύνης

8. Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) sociedad anónimaÕ

ii) sociedad comanditaria por accionesÕ

iii) sociedad de responsabilidad limitadaÕ

9. Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) société anonymeÕ

ii) société en commandite par actionsÕ

iii) société à responsabilité limitéeÕ

10. Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung: companies incorporated with limited liability

11. Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) società per azioniÕ

ii) società in accomandita per azioniÕ

iii) società a responsabilità limitataÕ

12. Gesellschaften zyprschen Rechts mit der Bezeichnung: εταιρείες περιορισμένης ευθύνηςÕ

13. Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung: kapitālsabiedrībaÕ

ò neu

14. Gesellschaften litauischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) akcinė bendrovė

ii) uždaroji akcinė bendrovė

69/335/EWG (angepasst)

15. Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) société anonymeÕ

ii) société en commandite par actionsÕ

iii) société à responsabilité limitéeÕ

16. Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) részvénytársaságÕ

ii) korlátolt felelősségű társaságÕ

17. Gesellschaften maltischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) Kumpaniji ta' Responsabilità LimitataÕ

ii) Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom jkun maqsum f'azzjonijietÕ

69/335/EWG (angepasst)

ð neu

18. Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) naamloze vennootschapÕ

ð ii) besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid ï

iii) open commanditaire vennootschapÕ

69/335/EWG (angepasst)

19. Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) Aktiengesellschaft

ii) Gesellschaft mit beschränkter HaftungÕ

20. Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) spółka akcyjnaÕ

ii) spółka z ograniczoną odpowiedzialnościąÕ

21. Gesellschaften portugiesischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) sociedade anónimaÕ

ii) sociedade em comandita por acções

iii) sociedade por quotas

22. Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) delniška družbaÕ

ii) komanditna delniška družbaÕ

iii) družba z omejeno odgovornostjoÕ

23. Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) akciová spoločnosťÕ

ii) poločnosť s ručením obmedzenýmÕ

iii) komanditná spoločnosťÕ

24. Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) osakeyhtiö - aktiebolagÕ

ii) osuuskunta - andelslagÕ

iii) säästöpankki - sparbankÕ

iv) vakuutusyhtiö - försäkringsbolagÕ

25. Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:

i) aktiebolagÕ

ii) försäkringsaktiebolagÕ

26. Gesellschaften des Rechts des Vereinigten Königreichs mit der Bezeichnung: companies incorporated with limited liability.

ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer aufeinander folgenden Änderungen (gemäß Artikel 16 Absatz 1)

Richtlinie 69/335/EWG des Rates | (ABl. L 249 vom 3.10.1969, S. 25) |

Anhang I Abschnitt VI Nummer 1 der Beitrittsakte von 1972 | (ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 93) |

Richtlinie 73/79/EWG des Rates | (ABl. L 103 vom 18.4.1973, S. 13) |

Richtlinie 73/80/EWG des Rates | (ABl. L 103 vom 18.4.1973, S. 15) |

Richtlinie 74/553/EWG des Rates | (ABl. L 303 vom 13.11.1974, S. 9) |

Anhang I Abschnitt VI Nummer 1 der Beitrittsakte von 1979 | (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 95) |

Richtlinie 85/303/EWG des Rates | (ABl. L 156 vom 15.6.1985, S. 23) |

Anhang I Abschnitt V Nummer 1 der Beitrittsakte von 1985 | (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 167) |

Anhang I Abschnitt XI Buchstabe B Ziffer I Nummer 1 der Beitrittsakte von 1994 | (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 196) |

Anhang II Abschnitt 9 Nummer 1 der Beitrittsakte von 2003 | (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 555) |

Teil B

Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht ( gemäß Artikel 16 Absatz 1)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

Richtlinie 69/335/EWG des Rates | 1. Januar 1972 |

Richtlinie 73/79/EWG des Rates | - |

Richtlinie 73/80/EWG des Rates | - |

Richtlinie 74/553/EWG des Rates | - |

Richtlinie 85/303/EWG des Rates | 1. Januar 1986 |

____________

ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 69/335/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 | Artikel 7 |

– | Artikel 1 |

Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 |

Artikel 2 Absatz 2 | Artikel 10 Absatz 3 |

Artikel 2 Absatz 3 | Artikel 10 Absatz 4 |

Artikel 3 Absatz 1 einleitende Wörter | Artikel 2 Absatz 1 einleitende Wörter |

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I |

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b |

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c |

Artikel 3 Absatz 2 erster Satz | Artikel 2 Absatz 2 |

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Satz | Artikel 9 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f | Artikel 3 Buchstaben a bis f und Artikel 10 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben g und h | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 3 Buchstaben g bis j, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 |

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 | – |

Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d |

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 11 Absatz 1 |

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 11 Absatz 2 |

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c | Artikel 11 Absatz 3 |

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 11 Absatz 4 |

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e | Artikel 11 Absatz 5 |

Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 11 Absatz 6 |

Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 1 |

Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 12 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 |

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 | Artikel 4 Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e |

Gestrichener Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b | Artikel 4 Buchstabe a |

Gestrichener Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe bb | Artikel 4 Buchstabe b |

Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 | - |

Artikel 7 Absatz 2 | Artikel 7 und 8 |

Artikel 7 Absatz 3 | Artikel 12 Absatz 3 |

Artikel 8 | Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 13 Absatz 1 |

- | Artikel 13 Absatz 2 |

Artikel 9 | Artikel 14 |

Artikel 10 | Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a-c |

Artikel 11 | Artikel 5 Absatz 2 |

Artikel 12 | Artikel 6 |

Artikel 13 | Artikel 15 Absatz 1 |

Artikel 14 | Artikel 15 Absatz 2 |

– | Artikel 16 |

– | Artikel 17 |

Artikel 15 | Artikel 18 |

– | Anhang I |

– | Anhang II |

– | Anhang III |

[1] Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249 vom 3.10.1969, S.25).

[2] ABl. L 103 vom 18.4.1973, S. 13.

[3] ABl. L 103 vom 18.4.1973, S. 15.

[4] ABl. L 303 vom 13.11.1974, S. 9.

[5] ABl. L 156 vom 15.06.1985, S. 23.

[6] Rechtssache C-152/97 Abruzzi Gas SpA (Agas) [1998] Slg. I-06553.

[7] Rechtssache C-164/90 Muwi Bouwgroep BV [1991] Slg. I-06049.

[8] ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1.

[9] Rechtssache C-350/98 Henkel Hellas ABEE [1999] Slg. I-08013.

[10] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

[11] ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1.

[12] ABl. C […].

[13] ABl. Nr. 119 vom 3. 7. 1965, S. 2057/65 C […].

[14] ABl. Nr. 134 vom 23. 7. 1965, S. 2227/65 C […].

[15] ABl. L 249 vom 3.10.1969, S. 25. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[16] Siehe Anhang II Teil A.

[17] ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.