52006PC0759

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (Life+) zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2006/0759 endg. - COD 2004/0218 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.11.2006

KOM(2006)759 endgültig

2004/0218 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (Life+)

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSIONgemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2004/0218 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Änderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (Life+)

1. HINTERGRUND

VERFAHREN

Am 29. September 2004 hat die Kommission mit Blick auf die Verabschiedung im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (Life+)[1] angenommen.

Der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben im April 2005 Stellungnahmen abgegeben.

Das Europäische Parlament hat am 7. Juli 2005 seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben.

Der Rat hat am 2. Dezember 2005 eine partielle politische Einigung erzielt.

Die Kommission hat am 24. Mai 2006[2] einen überarbeiteten Vorschlag angenommen.

Der Rat hat am 27. Juni 2006 seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

Die Mitteilung der Kommission über den gemeinsamen Standpunkt wurde am 28. Juni 2006[3] angenommen.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in zweiter Lesung am 24. Oktober 2006 abgegeben.

ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Die vorgeschlagene Verordnung ist eine von mehreren Verordnungen betreffend den Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013, ist jedoch der einzige umweltspezifische Vorschlag und dient folgendem Ziel:

- spezifische Förderung auf Gemeinschaftsebene von Maßnahmen und Vorhaben von europäischem Mehrwert zur Umsetzung, Aktualisierung und Fortschreibung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und des gemeinschaftlichen Umweltrechts und insbesondere zur Umsetzung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft (Fördermittel für der Umwelt zugute kommende Investitionen und Managementmaßnahmen werden in der Regel über andere Finanzierungsinstrumente bereitgestellt); und

- Ersetzung einer Reihe bestehender Förderprogramme (einige Elemente der derzeitigen LIFE-Regelung sollen in andere Finanzierungsinstrumente integriert werden).

Dieser „integrierte Ansatz“ soll mehr Spielraum für die Kofinanzierung schaffen, die gemeinsame politische Entscheidungsfindung erleichtern und Finanzierungsmöglichkeiten geben, die nationalen und regionalen Prioritäten besser gerecht werden.

2. BEMERKUNGEN DER KOMMISSION

2.1. Allgemeine Bemerkungen

Auf seiner Plenarsitzung vom 24. Oktober 2006 hat das Europäische Parlament alle 32 eingereichten Änderungsanträge angenommen. Von diesen 32 Anträgen konnte die Kommission vier Abänderungen vorbehaltlos zustimmen, da sie den ursprünglichen Vorschlag präzisierten bzw. verbesserten, sechs Änderungen konnte sie im Grundsatz und zwei weitere Abänderungen teilweise annehmen. Die restlichen 20 Änderungsanträge wurden von der Kommission abgelehnt.

2.2. Bemerkungen im Einzelnen

2.2.1. Vorbehaltlos angenommene Abänderungen

- Änderung 23: Es wird vorgeschlagen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf die Annahme der strategischen Mehrjahresprogramme sowie von Anhang I der Verordnung anzuwenden. Die Kommission stimmt zu, dass das Verfahren in diesem Falle angemessen wäre.

- Änderung 26: Es werden die Kriterien präzisiert, die Nichtregierungsorganisationen (NRO) für ihre operativen Tätigkeiten erfüllen müssen, um für eine Finanzierung im Rahmen von LIFE+ in Frage zu kommen. Die Änderung ist akzeptabel, da sie dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 2 des geltenden Finanzierungsinstruments für NRO-Aktivitäten entspricht.

- Änderung 27 : Die Bedeutung der Verbreitung von Informationen und der Sensibilisierung für Umweltfragen soll weiter hervorgehoben werden.

- Änderung 32: Entspricht dem Wunsch des Parlaments, eine Lösung für die Finanzierungslücke zu finden, die sich aus der späten Annahme von LIFE+ ergeben könnte. Obgleich die Haushaltsfrage in letzter Instanz von der Haushaltsbehörde geregelt wird, wird die Kommission ihr Möglichstes tun, um eine Einigung in dieser Frage zu erleichtern.

2 .2.2. Teilweise angenommene Abänderungen

- Änderung 12: Betrifft das Verfahren für den Entwurf und die Annahme der strategischen Mehrjahresprogramme der Kommission. Die Kommission stimmt einer Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der Mehrjahresprogramme zwar zu, kann jedoch nicht akzeptieren, dass für die Umsetzung von LIFE+ künftig zwei Ausschussverfahren erforderlich sein sollen. Die Anhörung des Habitat-Ausschusses sei nicht notwendig, da die Mitgliedstaaten Vertreter ihrer Wahl in den LIFE+-Ausschuss entsenden können.

- Änderung 17: Betrifft die Komplementarität von LIFE+ und anderen Gemeinschaftsinstrumenten. Das Parlament will den Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts in vier wesentlichen Punkten ändern. Zum ersten wird angeregt, die Worte „Kriterien der Förderungswürdigkeit“ im der Überschrift dieses Artikels durch die Worte „primärer Anwendungsbereich“ zu ersetzen. Die Kommission stimmt unter der Bedingung zu, dass ein erläuternder Erwägungsgrund hinzugefügt wird. Zum zweiten möchte das Parlament die Verweise auf das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation sowie das Siebte Forschungsrahmenprogramm aus der Liste der gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumente, mit denen Komplementarität erreicht werden soll, streichen. Die Kommission kann diesen Teil des Antrags nicht akzeptieren, da auch diese beiden Programme zur Verwirklichung der Komplementarität erforderlich sind. Zum dritten beantragt das Parlament die Streichung des Verweises auf zentral finanzierte Maßnahmen und auf übertragene Maßnahmen. Die Kommission kann diesen Teil des Antrags nicht akzeptieren, da zentralisierte und dezentralisierte Verwaltung Kernpunkte des Vorschlags sind. Zum vierten soll die Kommission für Koordination und Komplementarität von LIFE+ und anderen Gemeinschaftsinstrumenten sorgen . Die Kommission kann diesen neuen Wortlaut nicht akzeptieren, da sie die Komplementarität von Instrumenten nicht im Alleingang garantieren kann: Die Mitgliedstaaten spielen dabei eine wichtige Rolle. Darüber hinaus sollte das Wort „sorgen“ durch ein weniger verbindliches Verb ersetzt werden.

2.2.3. Im Grundsatz angenommene Änderungen

- Änderung 1: Enthält einen alternativen Wortlaut für den Umweltschutz als „eine der wesentlichen Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung der Europäischen Union“. Diese alternative Formulierung des Textes des Gemeinsamen Standpunkts, mit der der Umweltschutz als Kernziel der nachhaltigen Entwicklung bezeichnet wird, kann im Grundsatz angenommen werden.

- Änderung 5 betrifft das Regelungsverfahren mit Kontrolle, das künftig für die Annahme und etwaige Änderung der strategischen Mehrjahresprogramme und für Änderungen des Verordnungsanhangs gelten soll. Die Kommission stimmt zwar zu, dass das Verfahren in diesem Falle angemessen wäre, ist jedoch der Auffassung, dass die Änderung neu formuliert werden sollte, um dem neuen Komitologie-Beschluss (2006/512/EG) Rechnung zu tragen.

- Mit Änderung 7 wird ein Verweis auf den Klimawandel als eines der besonderen Ziele der Komponente Natur und biologische Vielfalt des LIFE+-Programms eingeführt. Die Kommission begrüßt diese Maßnahme, ist jedoch der Auffassung, dass der vom Parlament vorgeschlagene Text kürzer sein könnte.

- Mit Änderung 18 wird die Finanzausstattung für die Umsetzung von LIFE+ für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 auf 1 911 000 000 EUR erhöht. Die Kommission könnte diese Änderung annehmen, wenn der Vorschlag mit dem für denselben Zeitraum vereinbarten Finanzrahmen überstimmen würde.

- Änderung 21 betrifft Vor-Ort-Kontrollen, die von Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission bei Projekten, die im Rahmen von LIFE+ finanziert werden, vorzunehmen sind, um insbesondere die Einhaltung der Förderkriterien gemäß Artikel 3 des Verordnungsentwurfs zu überprüfen. Die Kommission stimmt zwar zu, dass eine Bewertung des Beitrags derartiger Projekte zu den politischen Zielen der EU erforderlich ist, ist jedoch der Auffassung, dass dieses Erfordernis in Artikel 16 Absatz 3 festgehalten werden sollte, der sich auf die endgültige Bewertung der Durchführung der Verordnung bezieht.

- Änderung 22 betrifft den LIFE+-Ausschuss. Es wird ein Verweis auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt, der neu formuliert werden sollte, um ihn mit dem von den drei Organen vereinbarten Standardwortlaut in Einklang zu bringen.

2.2.4. Nicht angenommene Abänderungen

- Die Änderungen 2, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 20, 24, 25, 28 und 31 zielen insgesamt darauf ab, sämtliche Verweise auf die Übertragung der Programmverwaltung zu streichen. Die Kommission beharrt auf ihrem Standpunkt, dass eine dezentralisierte Verwaltung von mindestens 80 % des LIFE+-Haushalts vorzuziehen ist, und weist die diesbezüglichen Änderungsanträge des Parlaments daher zurück. Sollte in dieser Frage ein Kompromiss zwischen Rat und Parlament möglich sein, so ist die Kommission bereit, die Einigung zu erleichtern. In Zusammenhang mit der Frage der Verwaltungsübertragung zielen die Änderungen 8 und 30 darauf ab, Personal- und Beamtenkosten von einer gemeinschaftlichen Kofinanzierung auszuschließen. Die Kommission kann diese Änderungen nicht akzeptieren, da die meisten Mitgliedstaaten hervorgehoben haben, dass diese Kosten (unter bestimmten im Verordnungsentwurf genau festgelegten Kriterien) im Interesse des Aufbaus und Funktionierens ihrer nationalen Agenturen finanzierungsfähig bleiben müssen.

- Änderung 4 betrifft die Finanzierung des Natura 2000-Netzes. Kommission und Mitgliedstaaten sollen sicherstellen , dass ausreichende Mittel über andere Instrumente zur Verwaltung des Netzes vorhanden sind, deren jährliche Kosten auf rund 6,1 Milliarden EUR für die gesamte EU veranschlagt werden. Gemäß Änderung 6 sowie Teil 2 von Änderung 11 sollen die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten außerdem dafür Sorge tragen , dass grenzübergreifende Projekte und Maßnahmen in die nationalen Jahresarbeitsprogramme einbezogen werden. Die Kommission kann die Änderungen 4, 6 sowie den zweiten Teil von Änderung 11 in ihrer vorliegenden Form nicht akzeptieren. Mit Änderung 3 wird die Kommission aufgefordert, rechtzeitig für die Revision der finanziellen Vorausschau 2008/2009 eine Überprüfung des Beitrags der verschiedenen ergänzenden Instrumente für die Finanzierung von Natura 2000 (einschließlich LIFE+) vorzulegen, um LIFE+ erforderlichenfalls ändern zu können. Die Kommission wird eine derartige Überprüfung zwar vornehmen, kann dem vom Parlament vorgeschlagenen Zeitrahmen jedoch nicht zustimmen, weil aussagekräftige Ergebnisse der LIFE+-Umsetzung und seiner Komplementarität mit anderen Instrumenten bis 2008 noch nicht vorliegen.

- Änderung 13 zielt auf die obligatorische Anhörung des Habitat-Ausschusses ab. Der Antrag kann aus den bereits angeführten Gründen (zweiter Teil von Antrag 12) nicht angenommen werden.

- Änderung 19 betrifft die Zuteilung von „mindestens 55 %“ der Haushaltsmittel für LIFE+ zum Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt. Die Kommission und die Mehrheit der Mitgliedstaaten ziehen den im Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Wortlaut von „mindestens 40 %“ vor, was Mitgliedstaaten nicht davon abhält, mehr aufzuwenden, wenn sie dies wünschen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass LIFE+ der Förderung der Umsetzung und Entwicklung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und des gemeinschaftlichen Umweltrechts im Allgemeinen und der Umsetzung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft im Besonderen gilt, das weit über Natur und Artenvielfalt hinausgeht.

- Änderung 29 betrifft die „Unterstützung des Aufbaus von Kapazitäten“ als eine der im Rahmen von LIFE+ finanzierungsfähigen Maßnahmen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Parlament vorgeschlagene Neuformulierung „Unterstützung des Aufbaus und der Verbesserung von Kapazitäten“ überflüssig ist.

3. SCHLUSSFOLGERUNG

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben dargelegt.

[1] KOM(2004)621 endg. (2004/0218 (COD))

[2] KOM(2006)239 endg.

[3] KOM(2006)355 endg.