Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein gestellten Asylantrags /* KOM/2006/0753 endg. - CNS 2006/0257 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 4.12.2006 KOM(2006) 753 endgültig 2006/0257 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein gestellten Asylantrags Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein gestellten Asylantrags (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG I. Einleitung Am 26. Oktober 2004 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (das „Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz“). Artikel 15 des Abkommens sieht vor, dass Liechtenstein dem Abkommen beitreten kann. Der Beitritt Liechtensteins wurde ausgehandelt und der Entwurf eines Protokolls über den Beitritt Liechtensteins zum Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz paraphiert. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist („Dublin-Verordnung“), und der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens („Eurodac-Verordnung“).[1] Gemäß dem Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz kann Dänemark eine Teilnahme an dem Abkommen beantragen. Das Abkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien in diesem Fall die Bedingungen für die Teilnahme im Einvernehmen mit dem Königreich Dänemark in einem Protokoll zu dem Abkommen festlegen. Mit Schreiben vom 8. November 2004 hat das Königreich Dänemark eine Teilnahme am Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz beantragt. Da Liechtenstein dem Abkommen nun beitreten wird, sollte die Teilnahme Dänemarks sowohl in Bezug auf die Schweiz als auch in Bezug auf Liechtenstein geregelt werden. Nachdem der Rat der Kommission am 27. Februar 2006 eine entsprechende Ermächtigung erteilt hatte, nahm diese Verhandlungen mit Liechtenstein und der Schweiz auf. Am 21. Juni 2006 wurden die Verhandlungen abgeschlossen und der Entwurf des Protokolls über die Teilnahme Dänemarks am Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz und Liechtenstein paraphiert.[2] Bei den Verhandlungen und der Paraphierung des Protokollentwurfs wurde davon ausgegangen, dass Liechtenstein nach Abschluss des Protokolls über seinen Beitritt zum Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz Vertragspartei werden würde. Liechtenstein kann also erst dann Vertragspartei des Protokolls über die Teilnahme Dänemarks werden, wenn es das Protokoll über seinen Beitritt zum Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz ratifiziert hat.[3] Die beigefügten Vorschläge stellen die Rechtsgrundlagen für die Unterzeichnung bzw. den Abschluss des Protokolls dar. Rechtsgrundlage des Protokolls ist Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Vor Abschluss des Protokolls wird gemäß Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Europäische Parlament angehört. II. VERHANDLUNGSERGEBNIS Nach Auffassung der Kommission wurden die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vorgegebenen Ziele erreicht und ist das im Entwurf vorliegende Protokoll für die Gemeinschaft annehmbar. Der endgültige Inhalt des Protokolls lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Die Dublin- und die Eurodac-Verordnung sowie die dazugehörigen Durchführungsvorschriften werden in den Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits anwendbar. Gleiches gilt für künftige Änderungen und neue Durchführungsbestimmungen. - Die Schweiz und Liechtenstein erhalten die Möglichkeit, in Fällen, in denen ein dänisches Gericht dem Gerichtshof eine Frage in Bezug auf die Auslegung einer Bestimmung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben. - Für den Fall, dass sich Dänemark einerseits und die Schweiz oder Liechtenstein andererseits über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls nicht einig sind, wird ein Schlichtungsverfahren eingerichtet. - Das Protokoll enthält Bestimmungen darüber, unter welchen Umständen seine Gültigkeit endet. III. FAZIT In Anbetracht dessen schlägt die Kommission dem Rat vor, - zu beschließen, dass das Protokoll im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet wird, und den Ratspräsidenten zu ermächtigen, die Person zu bestellen, die befugt ist, es im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen, - das beigefügte Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags einschließlich des Protokolls über den Beitritt Liechtensteins nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu genehmigen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein gestellten Asylantrags DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission[4], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über ein Protokoll über die Teilnahme Dänemarks am Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags einschließlich des Protokolls über den Beitritt Liechtensteins abgeschlossen. 2. Das am 21. Juni 2006 in Brüssel paraphierte Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. 3. (3) Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Abwendung dieses Beschlusses. 4. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist — BESCHLIESST: Einziger Artikel Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags einschließlich des Protokolls über den Beitritt Liechtensteins vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident 2006/0257 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein gestellten Asylantrags DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission[5], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6], in Erwägung nachstehender Gründe: 5. Nach Ermächtigung der Kommission am 27. Februar 2006 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über ein Protokoll über die Teilnahme Dänemarks am Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags einschließlich des Protokolls über den Beitritt Liechtensteins abgeschlossen. 6. Das Protokoll wurde gemäß dem Beschluss …/…/EG des Rates vom […] vorbehaltlich seines späteren endgültigen Abschlusses am […] 2006 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. 7. Das Protokoll sollte genehmigt werden. 8. Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. 9. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend und ihm gegenüber nicht anwendbar ist BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags einschließlich des Protokolls über den Beitritt Liechtensteins wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 5 des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an dieses Protokoll gebunden zu sein. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Anhang Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein gestellten Asylantrags Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN DEM BEWUSSTSEIN, dass nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar sind, UNTER BEZUGNAHME auf Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[7] (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt), wonach das Königreich Dänemark die Teilnahme an diesem Abkommen beantragen kann, IN DER ERWÄGUNG, dass gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu diesem Abkommen besteht, IN KENNTNIS der Tatsache, dass Dänemark mit Schreiben vom 8. November 2004 die Teilnahme an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz beantragt hat, UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Bedingungen für die Teilnahme des Königreichs Dänemark gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, dem Liechtenstein beigetreten ist, von den Vertragsparteien im Einvernehmen mit Dänemark in einem Protokoll zu dem Abkommen festgelegt werden, IN DER ERWÄGUNG, dass es angebracht war, dass zunächst Dänemark und die Gemeinschaft ein Abkommen schlossen, um insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und mit der Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark in Bezug auf internationale Übereinkommen zu regeln, IN DER ERWÄGUNG, dass ein Abkommen zwischen Dänemark und der Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens[8] besteht, IN DER ERWÄGUNG, dass daher die Bedingungen für die Teilnahme Dänemarks am Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, dem das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist, festgelegt und insbesondere Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Dänemark begründet werden müssen, IN KENNTNIS der Tatsache, dass das Inkrafttreten des Protokolls von der Zustimmung Dänemarks gemäß seinen verfassungsrechtlichen Erfordernissen abhängt — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Das Königreich Dänemark nimmt am Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ genannt), dem das Fürstentum Liechtenstein gemäß Artikel 15 dieses Abkommens im Wege eines Protokolls (nachstehend „Liechtenstein-Protokoll“ genannt) beigetreten ist, zu den Bedingungen teil, die in dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark“ genannt) und im vorliegenden Protokoll festgelegt sind. Artikel 2 (1) Die diesem Protokoll beigefügte „Dublin-Verordnung“[9], die Teil des Protokolls ist, und die gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits. (2) Die diesem Protokoll beigefügte „Eurodac-Verordnung“[10] , die Teil des Protokolls ist, und die gemäß Artikel 22 oder Artikel 23 Absatz 2 dieser Verordnung angenommenen Durchführungsbestimmungen finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits. (3) Änderungen zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsakten, die Dänemark der Kommission gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark notifiziert und die die Schweiz und Liechtenstein der Kommission gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz beziehungsweise gemäß Artikel 5 des Liechtenstein-Protokolls notifizieren, finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits. (4) Die gemäß Artikel 27 Absatz 2 der „Dublin-Verordnung“ und gemäß Artikel 22 oder Artikel 23 Absatz 2 der „Eurodac-Verordnung“ angenommenen Durchführungsbestimmungen, die Dänemark der Kommission gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark notifiziert und die die Schweiz und Liechtenstein der Kommission gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz beziehungsweise Artikel 5 des Liechtenstein-Protokolls notifizieren, finden nach internationalem Recht Anwendung auf die Beziehungen zwischen Dänemark einerseits und der Schweiz und Liechtenstein andererseits. Artikel 3 Die Schweiz und Liechtenstein sind berechtigt, in Fällen, in denen ein dänisches Gericht dem Gerichtshof gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, beim Gerichtshof Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Artikel 4 (1) Im Falle einer Beschwerde der Schweiz oder Liechtensteins hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls durch Dänemark können die Schweiz oder Liechtenstein beantragen, dass die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemeinsamen Ausschusses gesetzt wird. (2) Im Falle einer Beschwerde Dänemarks hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung des Protokolls durch die Schweiz oder Liechtenstein kann Dänemark beantragen, dass die Angelegenheit offiziell als Streitigkeit auf die Tagesordnung des Gemeinsamen Ausschusses gesetzt wird. Die Angelegenheit wird von der Kommission auf die Tagesordnung gesetzt. (3) Der Gemeinsame Ausschuss verfügt nach dem Zeitpunkt der Annahme der Tagesordnung, auf die die Streitigkeit gesetzt wurde, über 90 Tage zur Schlichtung des Streits. In diesem Zusammenhang kann Dänemark dem Gemeinsamen Ausschuss seine Bemerkungen vorlegen. (4) Wird die Streitigkeit vom Gemeinsamen Ausschuss in einer Weise geschlichtet, die Durchführungsmaßnahmen in Dänemark erfordert, so unterrichtet Dänemark die Parteien innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist darüber, ob es der Schlichtungsentscheidung nachkommen will. Teilt Dänemark seinen Beschluss mit, der Schlichtungsentscheidung nicht nachzukommen, so findet Absatz 5 Anwendung. (5) Kann der Streit vom Gemeinsamen Ausschuss innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist nicht geschlichtet werden, so wird eine weitere Frist von 90 Tagen für die endgültige Schlichtung gesetzt. Hat der Gemeinsame Ausschuss bis zum Ablauf dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt das Protokoll bei Ablauf des letzten Tages dieser Frist als beendet. Artikel 5 Dieses Protokoll unterliegt der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien. Die Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt, der als Verwahrer fungiert. Im Falle Liechtensteins tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Gemeinschaft und das Fürstentum Liechtenstein einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Im Falle der Schweiz tritt das Protokoll am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Das Inkrafttreten des Protokolls für die Europäische Gemeinschaft und das Fürstentum Liechtenstein einerseits und für die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits unterliegt darüber hinaus dem Eingang einer Note des Königreichs Dänemark beim Verwahrer, in der erklärt wird, dass das Königreich Dänemark den Bestimmungen des Protokolls zustimmt und die in Artikel 2 genannten Vorschriften in seinen Beziehungen zur Schweiz und zu Liechtenstein anwenden wird. Artikel 6 Jede Vertragspartei kann das Protokoll durch schriftliche Erklärung an den Verwahrer kündigen. Diese Erklärung tritt sechs Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft. Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark beendet wird. Dieses Protokoll tritt außer Kraft, wenn es entweder von der Europäischen Gemeinschaft oder sowohl von der Schweiz als auch von Liechtenstein gekündigt wird. Geschehen zu Brüssel am Anhang des Protokolls VERORDNUNG (EG) Nr. 343/2003 DES RATES vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003) VERORDNUNG (EG) Nr. 2725/2000 DES RATES vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000) [1] Wohlgemerkt hat die Europäische Gemeinschaft am 21. Februar 2006 mit dem Königreich Dänemark ein Abkommen über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (nachstehend „Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Dänemark“ genannt) geschlossen. [2] Gleiches gilt für die Entwürfe der Protokolle über den Beitritt Liechtensteins zum Schengen-Abkommen mit der Schweiz und über den Beitritt Liechtensteins zum Dublin/Eurodac-Abkommen mit der Schweiz. [3] Gemäß Artikel 15 des Dublin/Eurodac-Abkommens mit der Schweiz wird der Beitritt Liechtensteins in einem Protokoll zu dem Abkommen geregelt. [4] ABl. C … [5] ABl. C … [6] ABl. C … [7] ASILE 54, 13049/04. [8] ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38. [9] VERORDNUNG (EG) Nr. 343/2003 DES RATES vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003). [10] VERORDNUNG (EG) Nr. 2725/2000 DES RATES vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 316 vom 15.12.2000).