Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007 /* KOM/2006/0647 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 31.10.2006 KOM(2006)647 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007 (von der Kommission vorgelegt) HINTERGRUND DES VORSCHLAGS | 110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 71 des Statuts haben die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Anspruch auf Erstattung der ihnen in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihres Amts entstandenen Kosten. | 120 | Allgemeiner Hintergrund Die Kostenerstattungsbeträge für Dienstreisen nach Bulgarien und Rumänien wurden nach den für Drittländer geltenden Bedingungen festgesetzt. Sie sind seit 2001 nicht geändert worden, während die genannten Beträge für die 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2006 angepasst wurden. Darüber hinaus wurden die Erstattungsbeträge für Bulgarien und Rumänien nach einer anderen Berechnungsweise festgesetzt als bei der Anpassung 2006. | 130 | Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Nach Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts betreffend Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen werden die den Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften erstatteten Beträge für anlässlich von Dienstreisen in die Mitgliedstaaten entstandene Kosten grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft. | 141 | Übereinstimmung mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt | ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung der Beteiligten | 211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Anhörungsteilnehmer Die einzelnen Bestandteile des Vorschlags waren gemäß den geltenden Verfahren Gegenstand einer Konzertierung mit den Personalvertretern. | 212 | Zusammenfassung der Stellungnahmen sowie Art und Weise ihrer Berücksichtigung Der Vorschlag berücksichtigt die Stellungnahmen der Beteiligten. | Einholung und Verwertung von Fachwissen | 229 | Externes Fachwissen war nicht erforderlich. | 230 | Folgenabschätzung - Mit dem Vorschlag sollen die Tagegelder für Dienstreisen und der Hotelhöchstbetrag gemäß den geltenden Vorschriften angepasst werden. - Die geltenden Vorschriften lassen keine andere Alternative zu. | RECHTLICHE ASPEKTE | 305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Wegen des bevorstehenden Beitritts Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 fällt die Erstattung der Kosten für Dienstreisen in die genannten Länder für die Beamten und sonstigen Bediensteten ab dem genannten Zeitpunkt unter die rechtliche Regelung von Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts. Bei der 2006 für die anderen Mitgliedstaaten beschlossenen Verlängerung der Anpassung ist angesichts der Preisentwicklung seit 2001 und zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bezüglich der Methoden zur Festsetzung der Erstattungsbeträge für Dienstreisen in diese beiden Länder und in die anderen Mitgliedstaaten eine Berichtigung erforderlich. | 310 | Rechtsgrundlage Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | 331 | - Anhang VII des Statuts sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. | 332 | - Der erforderliche Finanzaufwand ergibt sich direkt aus der Anwendung der im Statut vorgesehenen Anpassung. | Wahl des Instruments | 341 | Vorgeschlagene(s) Instrument(e): Verordnung. | 342 | Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: - Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts sieht eine Verordnung des Rates vor. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 401 | Die Auswirkungen der Anpassung der Tabelle für die Erstattung von Dienstreisekosten auf die Verwaltungsausgaben wird im beigefügten Finanzbogen im Einzelnen dargestellt (die durchschnittliche Herabsetzung des Tagegeldes um 15% bringt eine Verringerung der jährlichen Ausgaben um 0,08 Mio. EUR für sämtliche EU-Organe mit sich, davon 0,06 Mio. EUR für die Kommission). | 1. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EURATOM) DES RATES zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Bulgarien und Rumänien[1] ab dem 1. Januar 2007 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68[2] und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. …/….[3], insbesondere auf Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes: (1) Wegen des Beitritts Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 fällt die Kostenerstattung für Dienstreisen in die genannten Länder für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften künftig unter die rechtliche Regelung von Artikel 13 des Anhangs VII des Statuts - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Erstattungstabelle für Dienstreisen in Anhang VII Artikel 13 Absatz 2 des Statuts wird durch nachstehende Tabelle ersetzt: [pic] Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2007. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Verordnung (EG, EURATOM) des Rates zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Bulgarien und Rumänien ab dem 1. Januar 2007. 2. ABM/ABB-RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Es können alle Politikbereiche und Tätigkeiten betroffen sein. 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung: Ausgaben Kommission : | XX.010211 (Gesamtansatz) | XX.0104yy, für die anzuwendenden XX und yy | XX.010503 (Forschung), für die anzuwendenden XX | 24.010600 (OLAF) | 25.010203 (Sonderberater) | 25.010213 (Kommissionsmitglieder) | 25.010901 (Amt für amtliche Veröffentlichungen) | 26.012x00 (Verwaltungsämter), für die anzuwendenden x | 26.015002 (ADMIN - Teilnahme an Prüfungsausschüssen) | 26.015006 (ADMIN - abgestellte Beamte und Praktika) | 06.xxxxxx (Haushaltslinien xxxxxx zur Deckung der Dienstreisekosten für Nuklearinspektoren) | 11.xxxxxx (dito Fischereiinspektoren) | 17.xxxxxx (dito Veterinär- und Pflanzenschutzinspektoren) | Ausgaben andere EU-Organe: | Artikel 130 (EP, Rat, EuGH, Rechnungshof…) | Artikel 104 (Mitglieder EuGH, Rechnungshof) | 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: Unbefristet 3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen): Haushalts-linie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA -Beitrag | Beiträge von Bewerber-ländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau | siehe Ziffer 3.1. | NOA | CND[4] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. [5] | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben | Abschnitt Nr. | Jahr n | n +1 | n + 2 | n +3 | n +4 | n+5 und Folge-jahre | Insgesamt | Operative Ausgaben[5]: Entfällt. | Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben:[6] Entfällt. | REFERENZBETRAG INSGESAMT: Entfällt. | Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben:[7] | Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | Sonstige im Referenz-betrag nicht enthaltene Verwaltungs-kosten, außer Personalaus-gaben und Nebenkosten (NGM)[8] | 8.2.6 | e | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | keine Angaben | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | keine Angaben | ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | keine Angaben | Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen der Kommission wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt. Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): 4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z.B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung der Finanziellen Vorausschau). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: NB: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen. 4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1 5. MERKMALE UND ZIELE Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten: 5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf: Sich aus dem Statut ergebende Verpflichtung 5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergien: Entfällt. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik: Entfällt. 5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben): Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[10] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): ( Zentrale Verwaltung X direkt durch die Kommission: Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) - ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: - ( Exekutivagenturen - ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung - ( einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden. ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung - ( auf Ebene der Mitgliedstaaten - ( auf Ebene von Drittländern ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Bemerkungen: 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Entfällt. 6.2. Bewertung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung Entfällt. 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen): Entfällt. 6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen: Bewertung alle zwei Jahre. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt. 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf: Entfällt. 8.2. Verwaltungskosten 8.2.1. Anzahl und Art der erforderlichen Humanressourcen: Entfällt. 8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind 8.2.3. Herkunft der damit betrauten Humanressourcen (Statutspersonal) (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben). - ( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen - ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen - ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen - ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) - ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 – Verwaltungsausgaben) 8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte – soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden. Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte – soweit zutreffend - auf Ziffer 8.2.1 Bezug genommen werden. 8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 ff. | Insge-samt | XX 01 02 11 01 – Dienstreisen[11] | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | - 0.08 (- 0,06) | keine Anga-ben | XX 01 02 11 02 – Sitzungen u. Konferenzen | XX 01 02 11 03 – Ausschüsse[12] | XX 01 02 11 04 – Studien und Konsultationen | XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | 2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | 3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personalausgaben und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben Die vorgeschlagene Verordnung bezieht sich auf zweierlei Erstattungsbeträge für Dienstreisekosten: 1) Höchstbeträge für Übernachtung (Hotelkosten) und 2) das Tagegeld. Für die Hotelkosten wird vorgeschlagen, die Höchstbeträge der Hotelkosten so anzupassen, dass für Bulgarien und Rumänien 90 % der dem Personal der Europäischen Union (EU) zwischen dem 1. April 2005 und dem 30. März 2006 erstatteten tatsächlichen Beträge unter den genannten Höchstbeträgen liegen. Bei Anwendung dieser Methode wird nur für 10 % der Dienstreisen eine Ausnahmegenehmigung wegen Überschreitens des Höchstbetrags erforderlich sein. Zur Festsetzung der Höchstbeträge dient die für Dienstreisen in andere EU-Mitgliedstaaten geltende Methode. Der jährliche Haushaltseffekt der vorgeschlagenen Anpassung der Höchstbeträge ist gleich null, da diese auf den effektiv getätigten Ausgaben beruhen. Für das Tagegeld wird vorgeschlagen, den Betrag auf der Grundlage des Tagegelds für Belgien (d.h. 92 EUR) festzusetzen und die für Bulgarien und Rumänien geltenden Berichtigungskoeffizienten (ohne Unterbringungskosten) darauf anzuwenden. Diese Methode entspricht derjenigen, die für die Festsetzung des Tagegelds in den 25 Mitgliedstaaten angewandt wird. Durch die vorgeschlagene Tagegeldanpassung verringern sich die Erstattungsausgaben um durchschnittlich 15%, was für sämtliche Organe zusammengenommen 0,08 Mio. EUR jährlich ausmacht, davon 0,06 Mio. EUR für die Kommission. [1] Dieser Vorschlag setzt den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 voraus. Sollte sich an dieser Voraussetzung etwas ändern, wird der Vorschlag entsprechend geändert. [2] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. [3] ABl. … vom … , S. 1. [4] Nicht getrennte Mittel. [5] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen. [6] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen. [7] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, ausgenommen Artikel xx 01 04 und xx 01 05. [8] Die in Klammern stehende Zahl entspricht dem Haushaltseffekt der Reform ausschließlich für die Kommission. [9] Siehe Ziffern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [10] Wurden mehrere Methoden gewählt, so sind unter „Bemerkungen“ in diesem Punkt Erläuterungen vorzunehmen. [11] Die in Klammern stehende Zahl entspricht dem Haushaltseffekt der Reform ausschließlich für die Kommission. [12] Anzugeben sind Art und Zugehörigkeit des Ausschusses.