52006PC0607

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/… über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel /* KOM/2006/0607 endg. - COD 2006/0195 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.10.2006

KOM(2006) 607 endgültig

2006/0195(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/… über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

( Gründe und Ziele des Vorschlags Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel geändert und an den neuen Beschluss 2006/512/EG des Rates zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse angeglichen werden. |

( Allgemeiner Kontext Der Rat hat den Beschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen. Mit diesem Beschluss wurde eine begrenzte Zahl von Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse vorgesehen. Mit dem Beschluss 2006/512/EG des Rates wurde als neues Ausschussverfahren ein Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt. Bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakts ist das neue Ausschussverfahren anzuwenden, unter anderem durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ersetzung dieses Rechtsakts mittels Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen. Die Verordnung behandelt nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung hierfür. Nur nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, werden für die Kennzeichnung und Aufmachung von sowie die Werbung für innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebrachte und als solche an die Endverbraucher/innen abgegebene Lebensmittel zugelassen. In der Verordnung wird bei der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnissen stets auf das Regelungsverfahren Bezug genommen, weshalb sie erforderlichenfalls an das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle anzupassen ist. Aufgrund der Dringlichkeit des Gegenstands muss dieser Vorschlag bis Dezember 2006 vom Parlament und vom Rat angenommen werden. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

( Zusammenfassung des Vorschlags Mit diesem Vorschlag soll in die Verordnung ein Hinweis aufgenommen werden, wonach das neue Regelungsverfahren in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Kommission befugt ist, quasi-legislative Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung zu verabschieden. |

( Rechtsgrundlage Artikel 95 EG-Vertrag |

( Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

( Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Der Vorschlag beschränkt sich auf die Änderungen, die zur Angleichung der Verordnung an den neuen Komitologiebeschluss erforderlich sind. |

( Wahl des Instruments |

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen. Der Vorschlag betrifft die Änderung einer geltenden Verordnung. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

2006/0195 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/… über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates[5] hat das Regelungsverfahren des Beschlusses 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6] bei der Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen gemäß diesem Beschluss Anwendung zu finden.

(2) Mit dem Beschluss 2006/512/EG zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG wurde ein neues Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt, das bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts Anwendung finden soll, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ersetzung des Rechtsakts mittels Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen.

(3) Das Regelungsverfahren mit Kontrolle sollte daher bei Maßnahmen allgemeiner Tragweite Anwendung finden, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. …/… geändert werden sollen.

(4) Aus Gründen der Effizienz sollten die üblichen Fristen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle in bestimmten Fällen verkürzt werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. …/… sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. .../… wird wie folgt geändert:

(1) In Artikel 1 Absatz 2, zweiter Unterabsatz, Artikel 3 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 1, erster und sechster Unterabsatz, wird „Artikel 25 Absatz 2“ durch Artikel 25 Absatz 3“ ersetzt.

(2) In Artikel 4 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 17 Absatz 3 wird „Artikel 25 Absatz 2“ durch „Artikel 25 Absatz 4“ ersetzt.

(3) Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25 Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird vom Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG betragen jeweils zwei Monate, ein Monat und zwei Monate.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L […] vom […], S. […].

[6] ABl. L 184 vom 17.7.99, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).