Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung /* KOM/2006/0516 endg. - COD 2004/0047 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 18.9.2006 KOM(2006) 516 endgültig 2004/0047 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung 2004/0047 (COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung 1. HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2004) 0139 endg. – 2004/0047 COD): | 4. März 2004 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 9. Februar 2005 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 28. September 2005 | Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: | 24. Juli 2006 | 2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Mit diesem Vorschlag beabsichtigt die Kommission, im Einklang mit dem Weißbuch „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010: Weichenstellungen für die Zukunft“ die Reform des Eisenbahnsektors fortzusetzen, indem der grenzüberschreitende Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union für den Wettbewerb geöffnet wird. Dies ist eine der vier Maßnahmen, die die Kommission im Rahmen des dritten Eisenbahnpakets vorgeschlagen hat (Ziel der übrigen Maßnahmen ist es, die Rechte der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Verkehr zu stärken, ein System zur Zertifizierung von Triebfahrzeugführern zu schaffen und die Qualität im Schienengüterverkehr zu verbessern). Gemäß dem Vorschlag sollen Eisenbahnunternehmen, die über eine Genehmigung und die erforderlichen Sicherheitsbescheinigungen verfügen, ab dem 1. Januar 2010 Zugang zur Infrastruktur erhalten und grenzüberschreitende Verkehrsdienste innerhalb der Gemeinschaft durchführen können. Um realistische wirtschaftliche Bedingungen für den Ausbau dieser Dienste zu schaffen, wird vorgeschlagen, die Möglichkeit zuzulassen, Fahrgäste an Bahnhöfen auf der internationalen Strecke aufzunehmen und abzusetzen, also auch zwischen zwei Bahnhöfen in ein und demselben Mitgliedstaat zu befördern. Vor diesem Hintergrund sind auch angemessene Vorkehrungen geplant, um das wirtschaftliche Gleichgewicht gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste, die davon beeinträchtigt werden könnten, zu schützen, ohne jedoch die Betriebsbedingungen neuer internationaler Verkehrsbetreiber übermäßig einzuschränken. 3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT Im Mittelpunkt der Beratungen des Rates stand die Frage, in welcher Beziehung der Marktöffnungsvorschlag der Kommission und der geänderte Vorschlag über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße [1] zueinander stehen. Auf der Ratstagung am 5. Dezember 2005 war somit eine politische Einigung über den Zugang zum Schienenverkehrsmarkt nur möglich, wenn die Beziehung zwischen den beiden Vorschlägen erörtert und zu einigen Elementen des Vorschlags über öffentliche Personenverkehrsdienste in einer Ratsprotokollerklärung des Rates und der Kommission (siehe Anhang I) genauer Stellung genommen wurde. Der Rat beschloss mit qualifizierter Mehrheit (Ungarn enthielt sich der Stimme) einige allgemeine Änderungen an dem Kommissionsvorschlag, die akzeptiert werden können, da sie die Ziele des Vorschlags nicht in Frage stellen. Die erste betrifft das Recht auf ungehinderten Zugang zur Infrastruktur für Schienenpersonenverkehrsdienste. Der von der Kommission vorgeschlagene Termin 2010 für die Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste wurde vom Rat beibehalten. Im Gemeinsamen Standpunkt wird dieser Termin für jene Mitgliedstaaten auf 2012 hinausgeschoben, in denen grenzüberschreitende Verkehrsdienste einen hohen Anteil am gesamten Eisenbahnverkehr ausmachen. Der Rat lehnte damit die Vorschläge des Europäischen Parlaments aus erster Lesung ab, wonach die Marktöffnung für grenzüberschreitende Verkehrsdienste 2008 und für inländische Verkehrsdienste 2012 stattfinden sollte. Allerdings hat der Rat den Parlamentsvorschlag einer Gegenseitigkeitsklausel übernommen, die jene Mitgliedstaaten anwenden könnten, die ihren Markt vor 2010 öffnen. Die Kommission befürwortet den im Gemeinsamen Standpunkt vorgesehenen Fahrplan, da er allen Akteuren die Möglichkeit gibt, sich auf die Marktöffnung vorzubereiten. Die Kommission kann ferner die Gegenseitigkeitsklausel akzeptieren, weil es sich eindeutig um eine Übergangsklausel handelt, die so formuliert ist, dass Unvereinbarkeiten mit dem Gemeinschaftsrecht vermieden werden. Darüber hinaus ist die Kommission damit einverstanden, dass der Zugang zur Infrastruktur nur für solche grenzüberschreitenden Verkehrsdienste gewährt werden sollte, deren Hauptzweck es ist, Fahrgäste zwischen Bahnhöfen verschiedener Mitgliedstaaten zu befördern. Auf diese Weise wird verhindert, dass ein Zugangsrecht für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, das auch die Kabotage einschließt, missbraucht wird und zu einer Öffnung des Marktes für inländische Personenverkehrsdienste führt. Mit der zweiten Änderung legt der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt die Instrumente und Verfahren zum Schutz öffentlicher Verkehrsdienste genauer fest. Der Rat übernimmt den von der Kommission vorgeschlagenen allgemeinen Grundsatz, dass das Zugangsrecht nur beschränkt werden kann, wenn dadurch das wirtschaftliche Gleichgewicht gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienste beeinträchtigt würde. Der Rat hat den Kommissionsvorschlag um drei Elemente ergänzt: a) ein transparentes Verfahren, in dem eine unabhängige Regulierungsstelle feststellt, ob durch die Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste ein gemeinwirtschaftlicher Verkehrsdienst beeinträchtigt wird; b) eine Klärung der Modalitäten für die Erteilung oder Beschränkung von Zugangsrechten; c) eine Bestimmung, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, in transparenter und nicht diskriminierender Weise Gebühren auf die internationale Fahrgastbeförderung im Eisenbahnverkehr zu erheben, um öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste zu finanzieren. Die Kommission erklärt sich mit diesen zusätzlichen Elementen einverstanden, da sie entweder die Bestimmungen präzisieren oder die Möglichkeiten benennen, die das Gemeinschaftsrecht ohnehin zulässt. Mit der dritten Änderung wird ein Vorschlag des Europäischen Parlaments übernommen, der vorsieht, die Öffnung des Markts für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, insbesondere für Dienste, die besondere Fahrwege erfordern, durch Vereinbarungen zu ergänzen, die stabilere und vorhersehbarere Bedingungen für die Investitionstätigkeit gewährleisten. Das Parlament hatte für Dienste, die besondere Fahrwege sowie umfangreiche langfristige Investitionen erfordern, Rahmenverträge mit einer Laufzeit von zehn Jahren vorgeschlagen, während der Rat eine Laufzeit von 15 Jahren für angemessener hält. Die Kommission stimmt mit dem Standpunkt des Rates überein, der dem generell langen Abschreibungszeitraum für derartige Schieneninfrastruktur Rechnung trägt. Darüber hinaus enthält der Gemeinsame Standpunkt eine Reihe weiterer wesentlicher Änderungen gegenüber dem Vorschlag der Kommission. So wurde klargestellt , dass durch die Richtlinie der Markt für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste in der Gemeinschaft geöffnet werden soll und Beförderungen von Personen und Gütern, bei denen der Ausgangs- und der Zielort in Drittländern liegen und das Gemeinschaftsgebiet lediglich durchquert wird, von dem Vorschlag ausgenommen sind. Außerdem sieht der Gemeinsame Standpunkt vor, dass die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit den Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste nicht vollständig für den Wettbewerb freigeben müssen, wenn beispielsweise der Zugang zu bestimmten Strecken im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung gewährt wurde. Ferner hat der Rat vorgeschlagen, Mitgliedstaaten ohne Eisenbahnsystem, z. B. Malta und Zypern, von der Verpflichtung, den von dieser Änderung betroffenen Richtlinien nachzukommen, zu entbinden. Die Kommission erklärt sich mit all diesen Zusatzbestimmungen einverstanden. 4. EINZELANMERKUNGEN DER KOMMISSION Die Kommission hat vier der zwölf vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen vollständig oder teilweise akzeptiert. Davon hat der Rat acht entweder wörtlich oder grundsätzlich in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen. 4.1 Abänderungen, die von der Kommission gebilligt und ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden Die nachstehenden Verweise beziehen sich auf Erwägungsgründe und Artikel des Gemeinsamen Standpunktes. Abänderungen 5 und 13: Einem Vorschlag des Europäischen Parlaments folgend schlägt der Rat in Artikel 2 .4) vor, bei besonderen Fahrwegen die übliche Laufzeit von Rahmenverträgen statt der vom Parlament vorgeschlagenen zehn Jahre auf 15 Jahre zu verlängern. Außerdem nennt der Rat beispielhaft einige Angaben zu den Fahrwegkapazitäten, die dem Antragsteller für die Laufzeit des Rahmenvertrags zugesagt werden. Abänderung 7: In der Erwägung 21 wird empfohlen, sowohl die Richtlinie 91/440/EWG als auch die Richtlinie 2001/14/EG zu ändern. Abänderung 10: In der Erwägung 10 und unter Absatz 1 8) 3b heißt es, dass das Zugangsrecht nur dann eingeschränkt werden darf, wenn die Regulierungsstelle auf der Grundlage einer sorgfältigen wirtschaftlichen Analyse und vorab festgelegter Kriterien feststellt, dass dadurch das wirtschaftliche Gleichgewicht des gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstes beeinträchtigt würde. Ferner werden in dem Gemeinsamen Standpunkt die Akteure genannt, die eine solche wirtschaftliche Analyse beantragen können, sowie verfahrenstechnische Aspekte behandelt, die die Beurteilung und die Mitteilung der Entscheidung betreffen. 4.2 Abänderungen, die von der Kommission abgelehnt und nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden Abänderungen 2, 8 und 9: In Erwägung 6 und Absatz 1 8) 3a wird der Termin für die Öffnung des Markts für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste auf den 1. Januar 2010 festgelegt. Dies steht im Widerspruch zum Vorschlag des Europäischen Parlaments, wonach der Markt für grenzüberschreitende Verkehrsdienste 2008 und für inländische Verkehrsdienste 2012 geöffnet werden sollte. Abänderung 4 stellt einen Bezug zur Lesung des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße her. Dieser Bezug ist hinfällig geworden, da der Rat am 9. Juni 2006 eine politische Einigung über diesen Vorschlag erzielt hat. 4.3 Abänderungen, die von der Kommission abgelehnt und ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden Abänderungen 6 und 12: Gemäß der Erwägung 17 und Absatz 1 Nummern 9) und 10) soll die Kommission 2009 einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie 91/440/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG vorlegen. Sie soll ferner zwei Jahre nach der Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht erstatten. Die Abänderungen des Parlaments sahen vor, dass die Kommission zwei Mal über die Durchführung dieser Richtlinie Bericht erstattet, nämlich erstmals zwei Jahre nach Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen, sowie zwei Jahre nach dem vorgeschlagenen Termin der Marktöffnung im Bereich der inländischen Personenverkehrsdienste. Abänderungen 3 und 11: Entsprechend einem ähnlichen Vorschlag des Europäischen Parlaments heißt es in Erwägung 11 und Absatz 1 8) 3d, dass von einem Mitgliedstaat, der seinen Markt für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste geöffnet hat, nicht verlangt wird, vor dem im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Termin Eisenbahnunternehmen und ihren direkt oder indirekt kontrollierten Tochterunternehmen, die in einem Mitgliedstaat, in dem keine vergleichbaren Zugangsrechte erteilt werden, eine Genehmigung erhalten haben, das Zugangsrecht zu erteilen. Die Kommission ist mit diesen Abänderungen, die sie nach erster Lesung des Europäischen Parlaments abgelehnt hatte, einverstanden. 5. FAZIT Die Kommission ist der Auffassung, dass der am 24. Juli 2006 mit qualifizierter Mehrheit angenommene Gemeinsame Standpunkt die wesentlichen Ziele und das zugrunde liegende Konzept ihres Vorschlags nicht in Frage stellt und daher von ihr unterstützt werden kann. ANHANG I Ratsprotokollerklärung des Rates und der Kommission Im Rahmen der politischen Einigung über einen Gemeinsamen Standpunkt bezüglich der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft hat sich der Rat auch auf folgende Punkte verständigt: 1. Die Öffnung des Schienenverkehrsmarktes in der Gemeinschaft kann nur schrittweise erreicht werden und muss im Einklang mit den Erfordernissen der öffentlichen Verkehrsdienste erfolgen. 2. Dies bedeutet für den Personenverkehr, dass die bisher vorgelegten Legislativvorschläge zu einer Marktöffnung nur für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene, einschließlich Kabotage, nicht aber für inländische Personenverkehrsdienste führen. 3. Die künftige Verordnung über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, deren Hauptziel nicht in der Öffnung des Marktes für Schienenverkehrsdienste, sondern in der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Ausgleichsleistungen für die Übernahme öffentlicher Dienstleistungsaufträge besteht, sollte die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für den Schienenverkehr ermöglichen; mit einer solchen Direktvergabe darf aber keine weitere Marktöffnung für Personenverkehrsdienste auf der Schiene über das bereits in der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 91/440 vereinbarte Maß hinaus verbunden sein. 4. Ein ebenso wichtiges Anliegen für den Rat besteht darin, dass die staatlichen Behörden weiterhin die Möglichkeit haben, für den Betrieb der integrierten Eisenbahnnetze zu sorgen; er hält es daher gegebenenfalls für erforderlich, in der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen die Direktvergabe von Aufträgen für den Betrieb solcher Netze vorzusehen. 5. Es wird erforderlich sein, in künftigen Beratungen über die Verordnung die Kohärenz zwischen der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 91/440 und der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sicherzustellen, damit für mehr Rechtsklarheit gesorgt wird. 6. Zu den Fragen, die im Rahmen einer Einigung über die Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen noch zu klären sind, gehören insbesondere: 7. die Definition von Eisenbahnfern-, Regional- und -Nahverkehr entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip, und zwar aufgrund der spezifischen Gegebenheiten der verschiedenen zuständigen Behörden, 8. die Festlegung der Zuständigkeit für die Finanzierung öffentlicher Dienstleistungsaufträge im grenzüberschreitenden Rahmen, 9. der Investitionsumfang im Zusammenhang mit der Berechnung der Laufzeit öffentlicher Dienstleistungsaufträge. 10. Der Rat verpflichtet sich, sich so bald wie möglich im Jahr 2006 um eine politische Einigung über die Verordnung über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu bemühen. Dazu müssen in den kommenden sechs Monaten erhebliche Fortschritte erzielt werden, wobei den allgemeinen Grundsätzen der Transparenz, der Subsidiarität und der Rechtsklarheit besonders Rechnung zu tragen ist. [1] Geänderter Vorschlag der Kommission vom 20. Juli 2005, KOM(2005) 319 endg.