Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) /* KOM/2006/0485 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 5.9.2006 KOM(2006) 485 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND - Ziel des Vorschlags Ziel des Vorschlags ist es festzulegen, welche Fangmöglichkeiten den Mitgliedstaaten 2007 bei den kommerziell wichtigsten Fischbeständen in der Ostsee zur Verfügung stehen. 120 - Allgemeiner Kontext Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik die Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen. Ein wichtiges Instrument hierzu ist die jährliche Festsetzung der Fangmöglichkeiten in Form von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC), Quoten und Beschränkungen des Fischereiaufwands. Im Interesse der Vereinfachung und der Übersichtlichkeit wurden die Fangmöglichkeiten für die Ostsee für 2006 erstmals in einer eigenen Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006), festgesetzt. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat im Juni 2006 sein wissenschaftliches Gutachten zu den Fangmöglichkeiten in der Ostsee für 2007 abgegeben. Auf der Grundlage dieses wissenschaftlichen Gutachtens hat die Gemeinschaft die TAC und Quoten sowie die begleitenden Fangbedingungen im Rahmen des neuen bilateralen Fischereiabkommens, das im Juli 2006 paraphiert wurde, mit der Russischen Föderation erörtert. Das Abkommen wird erst in Kraft treten, wenn es von beiden Parteien ratifiziert ist. Für die Gemeinschaft erfolgt die Ratifizierung in Form eines Ratbeschlusses auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags. Die Vertragsparteien haben jedoch die Vereinbarung [in Form eines Briefwechsels] getroffen, bereits ab 1. Januar 2007 auf der Grundlage der vorläufigen Anwendung des Abkommens Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen für gemeinsam genutzte Bestände festzulegen. Die zwischen der Gemeinschaft und der Russischen Föderation vereinbarten Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen stehen mit der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang. Der Vorschlag deckt drei für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Ostsee im Jahr 2007 wichtige Bereiche ab: Ein Bereich betrifft die Festsetzung der TAC und Quoten, ein anderer die Begrenzung des Fischereiaufwands. Im dritten Bereich werden die technischen Maßnahmen und Kontrollbestimmungen festgelegt. Der ICES weist in aktuellen wissenschaftlichen Gutachten darauf hin, dass die beiden Dorschbestände in der Ostsee gegenwärtig nicht nachhaltig genutzt werden. Für den östlichen Bestand empfiehlt der ICES, den Dorschfang 2007 ganz einzustellen und einen Wiederauffüllungsplan auszuarbeiten und umzusetzen. Deshalb soll ein Mehrjahresplan für die langfristige Bewirtschaftung der Dorschbestände in der Ostsee erstellt werden, um zu gewährleisten, dass die Nutzung dieser Bestände mit dem Gesamtziel der Gemeinsamen Fischereipolitik, nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und sozialen Bedingungen zu schaffen, im Einklang steht. Die Kommission hat vor kurzem einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines solchen Plans vorgelegt[1]. Die im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Erholung der Dorschbestände sind mit den Maßnahmen jenes Vorschlags abgestimmt. - Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Fangmöglichkeiten und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten werden jedes Jahr in einer Verordnung festgelegt. Für 2006 gilt die Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006). Für die Bestandsbewirtschaftung in der Ostsee ist außerdem die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 von Bedeutung. - Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik für nachhaltige Entwicklung. 2. ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG - Anhörung von interessierten Kreisen Die Abschnitte, die die Festsetzung der TAC und Quoten sowie die technischen Maßnahmen betreffen, stehen im Einklang mit den Entscheidungen, die der Rat im Dezember 2005 beim Erlassen der Verordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2006) getroffen hat, und sind das Ergebnis von bereits 2005 erfolgten Konsultationen mit dem Fischereisektor, mit an Fragen der Ostseefischerei interessierten Nichtregierungsorganisationen (NRO) sowie den Mitgliedstaaten. Der im März 2006 gegründete regionale Beirat für die Ostsee wurde auf der Sitzung seines Exekutivausschusses im Juni 2006 vorläufig konsultiert. Der ICES stellte die wissenschaftliche Grundlage des Vorschlags vor und die GD FISH erläuterte, nach welchen Grundsätzen sie bei der Festsetzung der TAC und Quoten für 2007 vorgehen werde. Nach dem neuen Zeitplan für Legislativvorschläge und Entscheidungen, der in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 24. Mai 2006 über „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ [KOM(2006) 246] dargelegt ist, kann der regionale Beirat für die Ostsee eine offizielle Stellungnahme erst abgeben, nachdem die Kommission ihren Vorschlag vorgelegt hat. Die auf der Sitzung geäußerten vorläufigen Anmerkungen wurden jedoch berücksichtigt. Der Zustand der beiden Dorschbestände wurde auf der Sitzung diskutiert. Beide Bestände sind überfischt, wobei die Fortpflanzungsfähigkeit des Bestands in der östlichen Ostsee bereits vermindert ist. Der ICES hat empfohlen, die Fischerei auf den westlichen Bestand erheblich einzuschränken, um die Biomasse des Laicherbestands (SSB) über dem nach dem Vorsorgeansatz definierten Bezugswert zu erhalten, und die Fischerei auf den östlichen Bestand einzustellen, nachdem der nach dem Vorsorgeansatz definierte Grenzwert überschritten wurde, um die Erholung des Bestands bis zum Erreichen eines Zustands innerhalb sicherer biologischer Grenzen sicherzustellen. Eine Umsetzung der Reduzierung, die erforderlich wäre, um den östlichen Bestand innerhalb eines Jahres wieder aufzufüllen, würde jedoch dem Fischereisektor die wirtschaftliche Grundlage entziehen und das Bewirtschaftungssystem untergraben. Die GD FISH hat daher schon 2005 eine langfristige Strategie vorgeschlagen, bei der die Fischerei schrittweise auf ein nachhaltiges Niveau heruntergefahren wird. Der Sektor unterstützte bis dahin diese Strategie und die sich daraus ergebenden TAC. Um die Transparenz im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu verbessern, haben die Kommissionsdienststellen den regionalen Beirat für die Ostsee im Nachgang zur Junisitzung darüber informiert, nach welchem Konzept die TAC für die Dorschbestände voraussichtlich festgesetzt werden sollen. Was die Maßnahmen zum Fischereiaufwand und die Kontrollbestimmungen betrifft, so wurden der Sektor, die NGO und die Mitgliedstaaten mehrmals konsultiert, und insbesondere die Bemerkungen des Fischereisektors wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags berücksichtigt. - Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Gemeinschaft fordert jedes Jahr beim ICES und beim Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wissenschaftliche Gutachten über den Zustand wichtiger Fischbestände an. Die abgegebenen Gutachten betreffen alle Ostseebestände, für die TAC vorgeschlagen werden. Die vorgeschlagenen TAC orientieren sich an den Gutachten, entsprechen aber nicht unbedingt genau den empfohlenen Werten. Gemäß der Absicht der Kommission, die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten und zugleich die Stabilität der Fangmöglichkeiten zu erhalten, sollen die TAC von einem Jahr zum nächsten nicht um mehr als 15 % angepasst werden. Bei den Dorschbeständen spiegeln die vorgeschlagenen TAC eine langfristige Strategie wider, wonach die TAC und der Fischereiaufwand über mehrere Jahre schrittweise auf nachhaltige Niveaus heruntergefahren werden. Parallel zum vorliegenden Vorschlag hat die Kommission einen Vorschlag zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, vorgelegt. Hauptziel dieses Plans ist die schrittweise Senkung des Fischereiaufwands auf langfristig nachhaltige Niveaus, die hohe und stabile Erträge ermöglichen. Die vorgeschlagenen TAC werden somit der Empfehlung des ICES, ein Fangverbot für Dorsch in der östlichen Ostsee zu verhängen, um den Bestand vor dem Zusammenbruch zu bewahren, nicht gerecht. Sie entsprechen dem stufenweisen Konzept, das mit Hilfe des Mehrjahresplans umgesetzt werden soll. Der TAC-Vorschlag für den östlichen Dorschbestand steht jedoch aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht im Einklang mit der schrittweisen Reduzierung des Fischereiaufwands, die in dem vorgeschlagenen Mehrjahresplan vorgesehen ist. In Anbetracht des kritischen Zustands des Bestands bedarf es schärferer Maßnahmen, um eine weitere Verschlechterung zu verhindern. Bei der aktuellen Bestandslage hätte die im Plan vorgeschlagene schrittweise Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit um 10 % eine Anhebung der TAC um 26 % zur Folge. Da beabsichtigt ist, den Bestand wieder aufzufüllen und anschließend für eine nachhaltige Nutzung zu sorgen, hat die Kommission beschlossen, eine stärkere Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit vorzunehmen, die einer Senkung der TAC um 15 % und einer entsprechenden Reduzierung des Fischereiaufwands der betroffenen Schiffe entspricht. In Anbetracht der für diesen Bestand vorliegenden wissenschaftlichen Empfehlungen wird die Kommission den Auswirkungen der vorgeschlagenen Reduzierung auf den Zustand des östlichen Dorschbestands besondere Aufmerksamkeit widmen. Solange der Rat noch keinen langfristigen Bewirtschaftungsplan für diesen Bestand angenommen hat, wird sich die Kommission gezwungen sehen, in den kommenden Jahren noch strengere Maßnahmen vorzuschlagen. Konsultierte Organisationen/Sachverständige Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) und der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) wurden konsultiert. - Folgenabschätzung Sofern die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden, bedeutet dies eine Zunahme der Fangmöglichkeiten für die Gemeinschaftsschiffe in der Ostsee. Die Fangmöglichkeiten bei Sprotte und bei mehreren Heringsbeständen werden steigen, nur bei Dorsch müssen die Fischer niedrigere Quoten hinnehmen. Die Verringerung der TAC für Lachs beruht auf den tatsächlichen Fangmengen und dürfte deshalb keine Auswirkungen auf den Wert der Anlandungen haben. Unter der Voraussetzung unveränderter Preise dürfte der Wert der Anlandungen aus der Ostsee 2007 jedoch um etwa 12 % sinken, was auf die Reduzierung der TAC für die Dorschbestände zurückzuführen ist. Der Vorschlag basiert nicht nur auf kurzfristigen Entscheidungen, sondern ist Teil einer langfristigen Strategie, bei der die Fischerei schrittweise auf ein langfristig nachhaltiges Niveau reduziert werden soll. Die mit dem Vorschlag verfolgte Strategie wird daher mittel- bis langfristig zu einem geringeren Fischereiaufwand, aber stabilen oder sogar steigenden Quoten führen. Als langfristige Folgen der Strategie werden somit geringere Umweltauswirkungen wegen des niedrigeren Fischereiaufwands, Verringerungen im Fangsektor in Form von weniger Schiffen und/oder geringerem durchschnittlichem Fischereiaufwand je Schiff sowie unveränderte bzw. größere Anlandungen erwartet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE - Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, insbesondere Artikel 20. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. 5. WEITERE ANGABEN - Detaillierte Erläuterung Mit dem Vorschlag werden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten für die in der Ostsee fischenden Mitgliedstaaten festgelegt. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen TAC und Quoten sind in Anhang I dargelegt. Die vorgeschlagenen Zahlen basieren auf den wissenschaftlichen Gutachten und entsprechen dem Rahmen für die Festsetzung der TAC und Quoten, der in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Fangmöglichkeiten 2007. Policy Statement der Europäischen Kommission“ abgesteckt wurde. Die TAC und Quoten für die beiden Dorschbestände sind eng mit den Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang II und den Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gemäß Anhang III Nummer 2 verbunden. Bei den technischen Übergangsmaßnahmen in Anhang III handelt es sich um wichtige Maßnahmen zum Schutz der beiden Dorschbestände in der Ostsee, die gegenwärtig nicht nachhaltig genutzt werden. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine neue Verordnung zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, vorgelegt, in dem alle diese Maßnahmen vorgesehen sind [KOM(2006) 411]. Es wird davon ausgegangen, dass der Rat den Vorschlag Anfang 2007 annimmt. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[2], insbesondere auf Artikel 20, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[3], insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln. (2) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festzulegen. (3) Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen. (4) Die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge steuern können. (5) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen. (6) Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten. (7) Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen[4], der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[5], der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik[6], der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme[7], der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge[8], der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben[9], und der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund[10]. (8) Im Interesse der Bestandserhaltung sollen im Jahr 2007 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten. (9) Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2007 geöffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee festgelegt. Artikel 2 Geltungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, sowie Schiffe, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind, nachstehend „Drittlandschiffe“ genannt, die in der Ostsee fischen. 2. Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen: a) die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 definierten Gebiete; b) „Ostsee“ sind die ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId; c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann; d) „Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC. KAPITEL IIFangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen Artikel 4 Fangbeschränkungen und Aufteilung Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt. Artikel 5 Besondere Aufteilungsvorschriften 1. Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Austausch von Fangrechten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96. 2. Für zurückzubehaltende und auf 2008 zu übertragende Quoten kann Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auf alle Bestände angewandt werden, für die analytische TAC gelten. Artikel 6 Bedingungen für Fänge und Beifänge 1. Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nicht an Bord behalten oder angelandet werden, es sei denn , a) die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist; b) die Fänge sind Teil eines Gemeinschaftsanteils, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist, oder c) andere Arten als Hering und Sprotte sind mit anderen Arten vermengt und die Fänge wurden mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten getätigt, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und die Fänge werden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert. 2. Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, die Fänge nach Absatz 1 Buchstabe c) ausgenommen. 3. Ist die Quote eines Mitgliedstaats für Hering ausgeschöpft, so ist es den Schiffen unter der Flagge dieses Mitgliedstaats, die in der Gemeinschaft registriert sind und die in den Fischereien tätig sind, für die die betreffende Quote gilt, verboten, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anzulanden. Artikel 7 Aufwandsbeschränkungen Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt. Artikel 8 Technische Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen Die technischen Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt. KAPITEL III Schlussbestimmungen Artikel 9 Datenübermittlung Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes. Artikel 1 0 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Anlandebeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben. Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 30-31 | Clupea harengus | HER/3D30.; HER/3D31. | Finnland | 72 230 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Schweden | 15 870 | EG | 88 100 | TAC | 88 100 | Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 22-24 | Clupea harengus | HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. | Dänemark | 7 359 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 28 966 | Finnland | 4 | Polen | 6 831 | Schweden | 9 340 | EG | 52 500 | TAC | 52 500 | Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiete 25-27, 28.2, 29 und 32 | Clupea harengus | HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.; HER/3D29.; HER/3D32. | Dänemark | 2 931 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 777 | Estland | 14 967 | Finnland | 29 215 | Lettland | 3 693 | Litauen | 3 889 | Polen | 33 190 | Schweden | 44 556 | EG | 133 218 | TAC | 147 200 | Art: | Hering | Gebiet: | Untergebiet 28.1 | Clupea harengus | HER/03D.RG | Estland | 15 701 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Lettland | 18 299 | EG | 34 000 | TAC | 34 000 | Art | Dorsch | Gebiet: | Untergebiete 25-32 (EG-Gewässer) | Gadus morhua | COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. | Dänemark | 8 849 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 3 520 | Estland | 862 | Finnland | 677 | Lettland | 3 290 | Litauen | 2 168 | Polen | 10 191 | Schweden | 8 965 | EG | 38 522 | TAC | 41 820 | Art: | Dorsch | Gebiet: | Untergebiete 22 –24 (EG-Gewässer) | Gadus morhua | COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. | Dänemark | 10 537 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 5 152 | Estland | 234 | Finnland | 207 | Lettland | 872 | Litauen | 565 | Polen | 2 819 | Schweden | 3 754 | EG | 24 140 | TAC | 24 140 | Art: | Scholle | Gebiet: | IIIbcd (EG-Gewässer) | Pleuronectes platessa | PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. | Dänemark | 2 697 | Vorsorgliche TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 300 | Schweden | 203 | Polen | 565 | EG | 3 766 | TAC | entfällt | Art: | Lachs | Gebiet: | IIIbcd (EG-Gewässer) ausgenommen Untergebiet 32 | Salmo salar | SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. | Dänemark | 74 808 | (1) | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 8 323 | (1) | Estland | 7 603 | (1) | Finnland | 93 280 | (1) | Lettland | 47 581 | (1) | Litauen | 5 593 | (1) | Polen | 22 694 | (1) | Schweden | 101 119 | (1) | EG | 361 001 | (1) | TAC | 368 000 | (1) | __________ | (1) In Stückzahl ausgedrückt. | Art: | Lachs | Gebiet: | Untergebiet 32 | Salmo salar | SAL/3D32. | Estland | 1 581 | (1) | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Finnland | 13 838 | (1) | EG | 15 419 | (1) | TAC | 17 000 | (1) | _________ | (1) In Stückzahl ausgedrückt. | Art: | Sprotte | Gebiet: | IIIbcd (EG-Gewässer) | Sprattus sprattus | SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. | Dänemark | 42 310 | Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 26 805 | Estland | 49 131 | Finnland | 22 148 | Lettland | 59 339 | Litauen | 21 465 | Polen | 125 927 | Schweden | 81 793 | EG | 428 918 | TAC | 477 000 | ANHANG II 1. Aufwandsbeschränkungen 1.1. Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Trammelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundlangleinen ist in folgenden Zeiträumen verboten: a) vom 15. März bis zum 14. Mai in den Untergebieten 22-24 und b) vom 15. Juni bis zum 14. September in den Untergebieten 25-27. 1.2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Trammelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundlangleinen während folgender Zeiträume verboten ist: a) in den Untergebieten 22-24 außerhalb des Zeitraums vom 15. März bis zum 14. Mai während 57 Kalendertagen und b) in den Untergebieten 25-27 außerhalb des Zeitraums vom 15. Juni bis zum 14. September während 51 Kalendertagen. 1.3. Auf Antrag der Kommission legen die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Regelung vor, mit der die Einhaltung der Nummer 1.2. sichergestellt wird. 1.4. Abweichend von den Nummern 1.1. und 1.2. dürfen Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von unter 12 m bis zu 10 % Dorsch nach Lebendgewicht an Bord behalten und anlanden, wenn sie mit Kiemen-, Verwickel- oder Trammelnetzen mit einer Maschenöffnung von 110 mm oder mehr fischen. ANHANG III Technische Übergangsmaßnahmen und Kontrollmaßnahmen 1. Fangbeschränkungen 1.1. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist vom 1. Mai bis zum 31. Oktober jeglicher Fischfang verboten: Gebiet 1: – 55°45'N, 15°30'O – 55°45'N, 16°30'O – 55°00'N, 16°30'O – 55°00'N, 16°00'O – 55°15'N, 16°00'O – 55°15'N, 15°30'O – 55°45'N, 15°30'O Gebiet 2: – 55°00'N, 19°14'O – 54°48'N, 19°20'O – 54°45'N, 19°19'O – 54°45'N, 18°55'O – 55°00'N, 19°14'O Gebiet 3: – 56°13'N, 18°27'O – 56°13'N, 19°31'O – 55°59'N, 19°13'O – 56°03'N, 19°06'O – 56°00'N, 18°51'O – 55°47'N, 18°57'O – 55°30'N, 18°34'O – 56°13'N, 18°27'O 1.2. Abweichend von Nummer 1.1. ist der Fischfang mit Kiemen-, Verwickel- und Trammelnetzen mit einer Maschenöffnung von 157 mm oder mehr oder mit Leinen erlaubt. Wird mit Leinen gefischt, so darf Dorsch nicht an Bord behalten werden. 2. Fischereiüberwachung und Kontrollen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung der Dorschbestände in der Ostsee 2.1. Spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee 2.1.1. Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse[11] müssen alle Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr, die Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr an Bord mitführen oder einsetzen, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzen. 2.1.2. Die Mitgliedstaaten dürfen die unter Nummer 2.1.1. genannte spezielle Fangerlaubnis für Dorsch nur den Gemeinschaftsschiffen erteilen, die 2005 im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Anhang III Nummer 6.2.1. der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)[12] waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch Gemeinschaftsschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen und in der Gemeinschaft registriert sind und 2005 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilen, wenn sie sicherstellen, dass vom Fischfang in der Ostsee mit Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt (kW), abgezogen werden. 2.1.3. Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch sind, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, auf seiner offiziellen Website zugänglich. 2.1.4. Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Schiffes mit. 2.2. Logbücher 2.2.1. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik[13] führen die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen mit einer Länge über alles von 8 m oder mehr ein Logbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93. 2.2.2. Bei Schiffen, die mit VMS ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet. 2.2.3. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher, die Anlandeerklärungen und die Voranmeldung nach Nummer 2.8. dieses Anhangs vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich. 2.3. Höchstzulässiger Fehler im Logbuch 2.3.1. Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) der an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Arten, für die TAC festgelegt wurden, gegenüber den Angaben im Logbuch 8 %. 2.3.2. Werden Fänge unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 8 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge. 2.4. Elektronische Erfassung und Übermittlung von Fangdaten 2.4.1. Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten[14] können Fischereifahrzeuge, die mit VMS ausgerüstet sind, elektronische Datenerfassungsgeräte an Bord mitführen, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates genehmigt wurden, und mit deren Hilfe die Angaben zu den Fangtätigkeiten, deren Eintragung in das Logbuch obligatorisch ist, elektronisch erfasst und übermittelt werden können. 2.4.2. Die Fischereifahrzeuge nach Nummer 2.4.1. übermitteln alle Fangdaten, deren Eintragung in das Logbuch obligatorisch ist, dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats. Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggemitgliedstaaten sorgen dafür, dass solche Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet und drei Jahre lang aufbewahrt werden. 2.4.3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr jeweiliges Fischereiüberwachungszentrum die Daten nach Nummer 2.4.2. wenigstens täglich und, sofern ein Fischereiüberwachungszentrum dies wünscht, in kürzeren Zeitabständen erhält. 2.4.4. Die Flaggenmitgliedstaaten leiten die Daten, die sie nach Nummer 2.4.2. erhalten haben, täglich an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenstaates weiter, in dessen Gewässern sich ihre Fischereifahrzeuge aufhalten. Das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenstaates kann diese Daten auf Anfrage in kürzeren Zeitabständen erhalten. 2.5. Erfassung von Fischereiaufwandsdaten 2.5.1. Die Fischereifahrzeuge übermitteln die Daten nach Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaates; die Daten werden in die Computerdateien nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission aufgenommen. 2.5.2. Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die mit VMS ausgerüstet sind. 2.6. Überwachung und Kontrolle des Fischereiaufwands 2.6.1. Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats überwachen und kontrollieren die Einhaltung a) der Beschränkungen des Fischereiaufwands gemäß Anhang II Nummern 1.1. und 1.2., b) der Fangbeschränkungen gemäß Anhang III Nummer 1. 2.6.2. Jeder Mitgliedstaat erstellt bis zum 31. Januar jeden Jahres ein Verzeichnis der Schiffe, für die die Vorschriften von Anhang II Nummern 1.1. und 1.2. gelten, und macht es auf seiner offiziellen Website zugänglich. In dem Verzeichnis ist die Zahl der Kalendertage anzugeben, an denen die einzelnen Schiffe in den Gebieten nach Anhang II Nummern 1.1. und 1.2. dieser Verordnung fischen dürfen. 2.6.3. Das Verzeichnis nach Nummer 2.6.2. wird täglich aktualisiert, um die von den einzelnen Schiffen in Anspruch genommenen Fangtage korrekt wiederzugeben. 2.7. Einfahrt in spezifische Gebiete und Ausfahrt aus diesen Gebieten 2.7.1. Ein Fischereifahrzeug mit weniger als 100 kg Dorsch an Bord darf seine Fangtätigkeit in den Gemeinschaftsgewässern in den Untergebieten 22-24 (Gebiet A) oder in den Untergebieten 25-27 (Gebiet B) aufnehmen. 2.7.2. Hat ein Fischereifahrzeug bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder den Untergebieten 28 bis 32 (Gebiet C) mehr als 100 kg Dorsch an Bord, so a) läuft es direkt einen Hafen in seinem letzten Fanggebiet an und landet den Fisch an oder b) läuft es direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets an und landet den Fisch an. c) Verlässt das Schiff sein Fanggebiet, so sind die Netze wie folgt so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können: (i) Netze, Gewichte und ähnliches Geschirr sind von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen; (ii) Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren. 2.8. Vorherige Meldung 2.8.1. Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, das mit mehr als 300 kg Dorsch an Bord aus dem Untergebiet 22-24 (Gebiet A), dem Untergebiet 25-27 (Gebiet B) oder dem Untergebiet 28-32 (Gebiet C) ausfährt, meldet den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaates zwei Stunden vor Verlassen des Gebiets Folgendes: a) den Zeitpunkt und die Position bei Verlassen des Gebiets; b) die Fangmenge nach Arten in Lebendgewicht für alle an Bord befindlichen Fänge. Schiffe nach Nummer 2.4. dieses Anhangs sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. 2.8.2. Die Meldung nach Nummer 2.8.1. kann auch von einem Vertreter des Kapitäns gemacht werden. 2.8.3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 teilt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das mehr als 300 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord hat, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens eine Stunde vor Anlaufen des Anlandeortes Folgendes mit: a) den Namen des Anlandeortes, b) die voraussichtliche Ankunftszeit am Anlandeort, c) die Fangmenge nach Arten in Lebendgewicht für alle an Bord befindlichen Fänge. 2.9. Bezeichnete Häfen 2.9.1. Hat ein Schiff mehr als 750 Kilogramm Lebendgewicht Dorsch an Bord, so darf dieser Dorsch nur in bezeichneten Häfen angelandet werden. 2.9.2. Jeder Mitgliedstaat kann die Häfen bezeichnen, in denen Dorsch über eine Menge von 750 Kilogramm hinaus anzulanden ist. 2.9.3. Jeder Mitgliedstaat macht die Liste seiner bezeichneten Häfen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf seiner offiziellen Website zugänglich. 2.10. Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch 2.10.1. Fischereifahrzeuge mit mehr als 100 kg Dorsch an Bord dürfen mit dem Anlanden erst beginnen, wenn die zuständigen Behörden des Anlandeortes hierzu die Genehmigung erteilt haben. 2.10.2. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede in besagtem Mitgliedstaat angelandete Menge Dorsch vor dem Weitertransport vom Anlandehafen in Anwesenheit von Kontrollbeamten gewogen wird. 2.11. Kontrolleckwerte Jeder Ostseeanrainer-Mitgliedstaat setzt spezifische Eckwerte für Kontrollen fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 1 erreicht sind. 2.12. Verbot von Durchfahrt und Umladung 2.12.1. Dorschschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät gemäß den unter Nummer 2.7.2. Buchstabe c) festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist. 2.12.2. Das Umladen von Dorsch darf nur in einem von den zuständigen Behörden bezeichneten Hafen erfolgen. 2.13. Weitertransport von Dorsch Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 füllt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr eine Anlandeerklärung aus, wenn der Fisch an einen anderen Ort als den Anlande- oder Einfuhrort transportiert wird. Die Anlandeerklärung ist den Transportunterlagen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beizufügen. 2.14. Gemeinsame Überwachung und Austausch von Kontrollbeamten 2.14.1. Die beteiligten Mitgliedstaaten führen gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durch und legen zu diesem Zweck gemeinsame Verfahren fest. 2.14.2. Die Mitgliedstaaten, die gemeinsame Inspektionen und Überwachungen durchführen, tragen dafür Sorge, dass Kontrollbeamte aus jedem dieser Mitgliedstaaten aufgefordert werden, sich hieran zu beteiligen. 2.14.3. Auch Fischereiinspektoren der Kommission können sich an diesen gemeinsamen Inspektionen und Überwachungen beteiligen. 2.14.4. Zur Koordinierung des gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsprogramms 2008 beruft die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) vor dem 15. November 2007 eine Sitzung der zuständigen nationalen Kontrollbehörden ein. 2.15. Nationale Kontrollprogramme 2.15.1. Jeder der betroffenen Mitgliedstaaten erstellt ein nationales Kontrollprogramm für die Ostsee gemäß Anlage 2. 2.15.2. Jeder der Mitgliedstaaten bestimmt spezifische Kontroll-Eckwerte gemäß Anlage 1. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Eckwerte für Kontrollen werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anlage 2 erreicht sind. 2.15.3. Die betroffenen Mitgliedstaaten machen ihre unter Nummer 2.15.1. genannten nationalen Kontrollprogramme sowie einen Zeitplan für die Umsetzung der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen, vor dem 31. Januar 2007 auf ihrer offiziellen Website zugänglich. 2.15.4. Die Kommission beruft eine Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Einhaltung der nationalen Kontrollprogramme für die Dorschbestände und die erzielten Ergebnisse zu evaluieren. 2.16. Spezifisches Kontrollprogramm 2.16.1. Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die Dorschbestände eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben. Anhang III Anlage 1 Spezifische Eckwerte für Kontrollen Ziel 1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt spezifische Kontrolleckwerte nach Maßgabe dieses Anhangs. Strategie 2. Die Fischereiüberwachung ist vorrangig auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Dorsch fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Dorsch dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu prüfen. Prioritäten 3. Je nachdem, wie weit die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt den verschiedenen Arten von Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest. Probenahme 4. Die Mitgliedstaaten geben an und beschreiben, welche Probenahmestrategie anzuwenden ist.Die Kommission erhält auf Antrag Zugang zu dem vom Mitgliedstaat verwendeten Probenahmeplan. Zieleckwerte 5. Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung um, wobei sie den nachstehenden Zielwerten Rechnung tragen. a) Umfang der Hafenkontrollen In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei an allen Anlandeorten 20 % der Dorschanlandungen (nach Gewicht) zu kontrollieren sind. b) Umfang der Kontrollen bei der Vermarktung Kontrolle von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Dorschmengen. c) Umfang der Kontrollen auf See Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Dorsch-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in spezifischen Gebieten festgelegt werden kann. d) Umfang der Luftüberwachung Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist. Anhang III Anlage 2 Inhalt der nationalen Kontrollprogramme Die nationalen Kontrollprogramme umfassen u. a. folgende Angaben: 1. Kontrollmittel Personalmittel 1.1. Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und -gebiete. Technische Mittel 1.2. Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und -gebiete. Finanzmittel 1.3. Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und Patrouillenflugzeugen. 2. Elektronische Erfassung und Übermittlung von Fangdaten Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.4., 2.5., 2.6. und 2.8. sichergestellt werden soll. 3. Bezeichnung von Häfen Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Dorschanlandungen gemäß Anhang III Nummer 2.9. 4. Meldung von Ein- und Ausfahrt Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummer 2.7. sichergestellt werden soll. 5. Kontrolle der Anlandungen Beschreibung von Einrichtungen und/oder Systemen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang III Nummern 2.2., 2.3., 2.10., 2.12. und 2.13. sichergestellt werden soll. 6. Inspektionsverfahren In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind: a) bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land; b) bei der Kommunikation mit den für das nationale Dorsch-Kontrollprogramm zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; c) bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind. [1] KOM(2006) 411 vom 24.7.2006. [2] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [3] ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. [4] ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9. [5] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23). [6] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1). [7] ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. [8] ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94 (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11). [9] ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. [10] ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 184. [11] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7. [12] ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. [13] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. [14] ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).