52006PC0479

Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft umsetzen - Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen {SEK(2006) 1093} {SEK(2006) 1094} /* KOM/2006/0479 endg. - COD 2006/0163 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.9.2006

KOM(2006) 479 endgültig

2006/0163 (COD)

Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft umsetzen Vorschlag für eine

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2006) 1093}{SEK(2006) 1094}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags In einem Europa, das von einer rasanten Entwicklung in Technik und Wirtschaft sowie Überalterung geprägt ist, ist lebenslanges Lernen zu einer Notwendigkeit geworden. Für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und den sozialen Zusammenhalt ist es notwendig, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen laufend auf den neuesten Stand bringen. Lebenslanges Lernen wird jedoch durch fehlende Kommunikation und Kooperation zwischen Bildungsanbietern und zuständigen Stellen in der allgemeinen und beruflichen Bildung auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Ländern erschwert. Das führt zu Barrieren, die den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Aus- und Weiterbildung versperren bzw. verhindern, dass sie Qualifikationen verschiedener Einrichtungen miteinander kombinieren können. Diese Barrieren machen es den Bürgerinnen und Bürgern auch schwer, sich am europäischen Arbeitsmarkt frei zu bewegen und lebenslanges sowie alle Lebensbereiche umfassendes Lernen ernsthaft zu betreiben (d. h. auf allen Ebenen der Aus- und Weiterbildung und im Rahmen des formalen, nicht formalen und informellen Lernens). Daher hat der Europäischen Rat von Lissabon (2000) beschlossen, dass die Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen und das lebenslange Lernen zwei der Hauptbestandteile der Bemühungen, die Aus- und Weiterbildungssysteme in der EU sowohl auf den Bedarf der Wissensgesellschaft als auch die Notwendigkeit von mehr und besserer Beschäftigung abzustimmen, sein sollten. Der Europäische Rat von Barcelona (2002) bekräftigte diesen Beschluss und forderte – im Rahmen der Strategie, die die europäischen Bildungssysteme bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz machen soll – die Einführung von Instrumenten, die die Transparenz von Qualifikationen gewährleisten. In seiner Entschließung zum lebenslangen Lernen aus dem Jahr 2002 fordert der Rat die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zu verstärken und formales, nicht formales und informelles Lernen besser kombinierbar zu machen. Dies wurde als Voraussetzung für die Schaffung eines europäischen Raumes für lebenslanges Lernen gesehen, der auf den Errungenschaften des Bologna-Prozesses im Hochschulwesen aufbaut, und für die Förderung ähnlicher Bestrebungen in der beruflichen Bildung. Im Gemeinsamen Zwischenbericht (2004) des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2004 zu den künftigen Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung – im Kontext des Kopenhagen-Prozesses – ergingen ebenfalls Aufrufe zur Entwicklung eines europäischen Qualifikationsrahmens. Im Kontext des Bologna-Prozesses unterstrich die Konferenz der für die Hochschulbildung zuständigen Minister/innen in Bergen im Mai 2005, dass sich der Rahmen für den Europäischen Hochschulraum und der vorgeschlagene Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) ergänzen müssten. Und schließlich wird in den im Rahmen der überarbeiteten Lissabon-Strategie erstellten beschäftigungspolitischen Leitlinien 2005-2008 die Notwendigkeit betont, flexible Lernpfade zu schaffen und das Mobilitätsangebot für Studierende und Praktikanten/innen dadurch auszubauen, dass Qualifikationen genauer definiert, ihre Transparenz erhöht, ihre Anerkennung und die Validierung nicht formalen und informellen Lernens verbessert werden. Der EQR ist von zentraler Bedeutung für die Erreichung der in der Lissabonner Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung festgelegten Ziele der EU. Das oben beschriebene politische Mandat und dessen Betonung des lebenslangen Lernens bilden den Ausgangspunkt des vorliegenden Vorschlags. Der EQR soll in erster Linie als Übersetzungshilfe und neutraler Bezugspunkt dienen, um Qualifikationen aus unterschiedlichen Aus- und Weiterbildungssystemen vergleichen zu können und die Zusammenarbeit und die Vertrauensbasis zwischen den jeweils Betroffenen zu stärken. Dies erhöht die Transparenz und erleichtert die Übertragung und Verwendung von Qualifikationen unterschiedlicher Aus- und Weiterbildungssysteme und unterschiedlicher Aus- und Weiterbildungsniveaus. |

120 | Allgemeiner Kontext In Europa gibt es eine Vielzahl unterschiedlichster Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und -systeme. Sie sind Ausdruck eines breiten und tragfähigen Konsenses, dass Aus- und Weiterbildungsangebote die Antwort auf lokale, regionale und nationale Lernbedürfnisse sein und diese widerspiegeln sollten. Der Reichtum und die Verschiedenheit europäischer Aus- und Weiterbildung können ein großer Vorteil sein, der rasches und effizientes Reagieren auf technische und wirtschaftliche Veränderungen möglich macht. Ein Ergebnis der Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon und Barcelona lautete, dass Qualifikationen transparenter werden müssen, um aus dieser Verschiedenheit Nutzen zu ziehen. Getrennt operierende Aus- und Weiterbildungssysteme und -einrichtungen könnten eine Fragmentierung bewirken und die Bürgerinnen und Bürger eher daran hindern, ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln als sie dabei zu unterstützen. Die Transparenz von Qualifikationen wird definiert als das Maß, in dem der Wert von Qualifikationen festgestellt und am Arbeitsmarkt, in der Aus- und Weiterbildung und im größeren sozialen Zusammenhang verglichen werden kann. Transparenz ist also eine Voraussetzung für die Anerkennung von Lernergebnissen, die zu Qualifikationen führen. Die Erhöhung der Transparenz ist aus folgenden Gründen wichtig: - Sie erlaubt es jeder Bürgerin/jedem Bürger, den relativen Wert von Qualifikationen zu beurteilen. - Sie ist Voraussetzung und Bedingung für die Übertragung und Akkumulierung von Qualifikationen. Lebenslanges und alle Lebensbereiche umfassendes Lernen setzt voraus, dass die einzelne Person in unterschiedlichen Zusammenhängen, Systemen und Ländern erworbene Qualifikationen kombinieren und darauf aufbauen kann. Mit transparenten Systemen wird es möglich zu beurteilen, wie Qualifikationen verknüpft und/oder kombiniert werden können. - Arbeitgeber/innen können das Profil, die Inhalte und die Relevanz von Qualifikationen, die der Arbeitsmarkt bietet, besser beurteilen. - Aus- und Weiterbildungsanbieter/innen können das Profil und die Inhalte ihres eigenen Angebotes mit anderen Anbietern/innen vergleichen – eine wichtige Voraussetzung für die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung. |

130 | Bestehende Bestimmungen auf diesem Gebiet Auf EU-Ebene wurden bereits mehrere Vorstöße unternommen, um die Transparenz zu verbessern, die Übertragbarkeit zu fördern und die Bewertung und Anerkennung von Lernergebnissen zu erleichtern. Mit der Entscheidung 85/368/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 wurde ein System für die Vergleichbarkeit von Abschlüssen in der beruflichen Bildung geschaffen. Aufbauend auf dieser Entscheidung wurden insgesamt 219 derartige Qualifikationen in 19 Sektoren verglichen und die Ergebnisse im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Vorgangsweise verlangte einen großen Ressourceneinsatz und konnte nicht durchgehalten werden, was zum Teil am gewählten zentralisierten Ansatz und an der laufenden und raschen Entwicklung im Bereich der Qualifikationen lag. Daher hatten die auf europäischer Ebene durchgeführten Arbeiten kaum Auswirkungen auf die national und sektoral Betroffenen, weshalb auf die weitere Umsetzung der Entscheidung verzichtet wurde. Die Grenzen, an die die Umsetzung der Entscheidung von 1985 stieß, werden nun dadurch überwunden, dass der EQR sich auf die Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen konzentriert und bei der Zusammenarbeit einen dezentralen Ansatz verfolgt. Dies spiegelt die EU-weit steigende Komplexität im Bereich der Qualifikationen wider. Im Hochschulbereich wurden wichtige Schritte zur Schaffung eines umfassenden Rahmens für Qualifikationen unternommen. Auf der Grundlage der Vereinbarungen von Bologna (1999) und Berlin (2003) einigten sich die für die Hochschulbildung zuständigen Ministerinnen und Minister aus 45 europäischen Ländern im Mai 2005 in Bergen auf die Annahme eines umfassenden Qualifikationsrahmens. Dieser beinhaltet auf Lernergebnissen aufbauende Deskriptoren für die drei Zyklen der Hochschulbildung ein und eine Spannbreite von Leistungspunkten für den ersten und zweiten Zyklus. Darüber hinaus verpflichteten sich die zuständigen Ministerinnen und Minister, bis 2010 nationale Qualifikationsrahmen für die Hochschulbildung auszuarbeiten, und betonten, dass der Rahmen für den Europäischen Hochschulraum und der EQR komplementär sein müssen. Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) wurde eine Reihe europäischer Instrumente geschaffen, mit deren Hilfe Einzelpersonen ihre Qualifikationen und Kompetenzen beschreiben können. Bei der Weiterentwicklung von Europass wird die Einführung des EQR zu berücksichtigen sein. Alle wichtigen Europass-Dokumente, vor allem der Europass-Diplomzusatz und die Europass-Zeugniserläuterung, sollten einen klaren Verweis auf das zutreffende EQR-Niveau enthalten. Das bestehende Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) und das im Entstehen begriffene Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (European Credit Transfer System for Vocational Education and Training – ECVET) werden es der/dem Einzelnen leichter machen, Aus- und Weiterbildungsangebote verschiedener Länder zu kombinieren. Während das ECTS über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren entwickelt wurde und bereits breite Anwendung im Hochschulbereich findet, wird ECVET derzeit erst getestet, außerdem wird hierzu in Kürze eine öffentliche Konsultation stattfinden. Beide Instrumente sind wichtige Initiativen und bieten der/dem Einzelnen direkte Unterstützung beim Versuch, Qualifikationen oder Qualifikationseinheiten über institutionelle und nationale Grenzen hinweg zu übertragen. Durch die Einführung gemeinsamer Referenzniveaus und den Aufbau gegenseitigen Vertrauens wird der EQR eine Grundlage bieten, auf der diese Systeme unterstützt und weiterentwickelt werden können. Im Bereich der Validierung nicht formalen und informellen Lernens einigte sich der Rat im Jahr 2004 auf eine Reihe europäischer Grundsätze. Diese Grundsätze liefern die Basis für intensivere Zusammenarbeit im Bereich der Validierung, und die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner sind aufgefordert, Validierungsmethoden und -systeme verstärkt und systematisch einzuführen. Diese Grundsätze müssen bei der Umsetzung des EQR berücksichtigt werden, vor allem weil das Konzept des EQR auf Lernergebnissen beruht und die Validierung nicht formalen und informellen Lernens erleichtern wird. PLOTEUS – das Portal für Lernangebote (http://ec.europa.eu/ploteus) – hilft, Qualifikationen transparenter zu machen, indem es Informationen über Bildungs-, Ausbildungs- und Lernangebote in europäischen Ländern bietet. Die weitere Entwicklung von PLOTEUS wird die durch den EQR eingeführten Referenzniveaus berücksichtigen. |

140 | Übereinstimmung mit anderen Politikfeldern und Zielen der Europäischen Union Die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen im Bereich reglementierter Berufe ist durch die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 gewährleistet. Diese Richtlinie konsolidiert, modernisiert und vereinfacht 15 ältere Richtlinien aus der Zeit von 1975 bis 1999 und sieht ein System der automatischen Anerkennung von Qualifikationen für Berufe mit harmonisierten Ausbildungsanforderungen (Ärzte/innen, Pflegepersonal, Hebammen, Zahnärzte/innen, Veterinärmediziner/innen, Pharmazeuten/innen) sowie für Architekten/innen vor. Für die übrigen reglementierten Berufe (derzeit fallen rund 800 Berufe in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU in diese Kategorie) beruht das System auf gegenseitiger Anerkennung, d. h. eine Person, die zur Ausübung eines bestimmten Berufes in einem Mitgliedstaat qualifiziert ist, ist auch in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung dieses Berufes berechtigt. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterscheidet sich von jenem des EQR insofern als der EQR kein Instrument ist, mit dem Migranten/innen Anspruch auf die Anerkennung ihrer in einem Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen erlangen, um einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. In einem solchen Fall ist lediglich die Richtlinie 2005/36/EG für die Behörden der Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Auch die Richtlinie 1996/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers zielt auf die gegenseitige Anerkennung ab. Ein Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie, den die Europäische Kommission 2007 prüfen wird, wird die Einführung des EQR berücksichtigen müssen. Darüber hinaus hat der Europäische Rat bei seiner Tagung am 15./16. Oktober 1999 festgestellt, dass die Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger eine Reihe einheitlicher Rechte beinhalten sollte, die jenen der Unionsbürger/innen möglichst ähnlich sind. Richtlinie 2003/109/EG[1] des Rates legt daher Folgendes fest: „Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt: […] c) Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren“; dies gilt auch, wenn sie ihr Recht auf Mobilität innerhalb der EU ausüben, das ihnen diese Richtlinie gewährt. Der EQR wird daher zur wirksamen Anwendung dieses Rechtes in Fällen beitragen, in denen die Richtlinie 2005/36/EG nicht zum Tragen kommt. |

KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Konsultation interessierter Kreise |

211 | Konsultationsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Im Juli 2005 startete die Europäische Kommission eine EU-weite Konsultation zum EQR, die sich auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SEK(2005) 957 stützte. Den europäischen Sozialpartnern, Sektor- und Branchenorganisationen, Bildungseinrichtungen und -verbänden sowie NGO aus den 32 Ländern, die das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ umsetzen, wurde ein Entwurf des EQR zur Stellungnahme vorgelegt. Im Rahmen dieses Konsultationsprozesses wurde der EQR-Entwurf auch bei zahlreichen Sitzungen vorgelegt und diskutiert, die nationale Stellen, Sozialpartner, sektorale Einrichtungen und andere Gremien im Herbst 2005 abhielten. Im Februar 2006 wurden die Ergebnisse der Konsultation bei einer Konferenz in Budapest erörtert. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und wie diese berücksichtigt wurden Die Konsultation ergab umfangreiches Feedback von unterschiedlichsten Betroffenen in 31 europäischen Ländern, einschließlich der Beitrittskandidaten, und bestätigte die breite Akzeptanz für den EQR. Die Mehrheit der Befragten war der Meinung, dass ein gemeinsamer europäischer Referenzrahmen nötig sei. Entsprechende Unterstützung wurde jedoch von zahlreichen Voraussetzungen und Empfehlungen abhängig gemacht, die in diesem Vorschlag berücksichtigt sind. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die Verfeinerung und die Vereinfachung der Deskriptoren für die Referenzniveaus. |

213 | Vom 5. Juli bis 31. Dezember 2005 fand eine offene Konsultation im Internet statt. Bei der Europäischen Kommission gingen – einschließlich der Ergebnisse nationaler Konsultationen – 125 Reaktionen ein. Die Ergebnisse können auf folgender Website abgerufen werden: http://ec.europa.eu/education/policies/educ/eqf/index_en.html. |

Heranziehung von Fachwissen |

221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Der Vorschlag für den EQR entstand unter intensiver Beteiligung zahlreicher internationaler Experten/innen mit Erfahrungen im Bereich von Qualifikationen und Qualifikationsrahmen. |

222 | Methodik Einen direkten Beitrag zur Ausarbeitung des EQR-Vorschlags leisteten mehrere vom Cedefop und der Follow-up-Gruppe für den Bologna-Prozess gestartete Untersuchungen. Der Cedefop-Bericht aus dem Jahr 2004 zum Thema „European reference levels for education and training“ (Europäische Referenzniveaus für Aus- und Weiterbildung) beruht auf einem breiten Spektrum der relevanten internationalen Forschung in diesem Bereich und präsentiert die erste Skizze eines Rahmens, der die gesamte Bandbreite von Qualifikationen abdeckt. Der Bericht der Bologna-Follow-up-Gruppe zu einem Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum trug dazu bei, die Aufgaben des EQR zu identifizieren und abzuklären, vor allem im Hinblick auf das Zusammenspiel zwischen der nationalen und der europäischen Ebene. Der im Juli 2005 präsentierte EQR-Entwurf baute auf der Arbeit einer Expertengruppe auf, die sich zwischen Herbst 2004 und Frühling 2005 zu 7 Sitzungen traf. Die Expertengruppe befasste sich mit den allgemeinen Zielen und Aufgaben des EQR, konzentrierte sich aber besonders auf die Entwicklung von Referenzniveaus, die auf Lernergebnissen aufbauen. Der Gruppe gehörten Vertreter und Vertreterinnen aller wichtigen Bildungsbereiche (allgemeine Bildung, Erwachsenen-, Berufs-, Hochschul- und Weiterbildung) sowie Vertreter/innen verschiedener Sektoren und der Sozialpartner an, sodass sie der Aufgabe gewachsen war, einen Rahmen zu erstellen, der die gesamte Bandbreite von Qualifikationen abdeckt – vom Ende der Schulpflicht bis zu den höchsten Niveaus akademischer und beruflicher Aus- und Weiterbildung. Nach Abschluss der Konsultation wurde eine eigene Expertengruppe eingerichtet mit dem Auftrag, die Deskriptoren der Referenzniveaus zu überarbeiten und zu vereinfachen. Diese Gruppe einigte sich auf einen neuen Satz von Deskriptoren, die in Anhang I dieses Vorschlags verwendet werden, sowie eine Reihe zentraler Definitionen, auf die sich diese Empfehlung stützt. |

223 | Konsultierte Organisationen/Experten/innen Die Zusammensetzung der EQR-Expertengruppe ist in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SEK(2005) 957 angeführt. Für die zweite Gruppe, die den Satz der Deskriptoren für die Referenzniveaus überarbeitete, wurden die Mitgliedstaaten, die Kandidaten- und EWR-Länder sowie die europäischen Sozialpartner aufgefordert, entsprechende Expertinnen und Experten zu benennen. Um die Erstellung des EQR-Entwurfs und die Arbeit der Kommission bei der Analyse der Konsultationsergebnisse zu unterstützen, wurden zwei externe Aufträge vergeben. Cedefop und die Europäische Stiftung für Berufsbildung beteiligten sich aktiv an den Arbeiten und arbeiteten eng mit der Kommission, den externen Experten/innen und den Expertengruppen zusammen. |

2249 | Zusammenfassung der eingegangenen und verwerteten Stellungnahmen Es gab keine Hinweise auf mögliche schwerwiegende Risiken mit irreversiblen Folgen. |

225 | Der Rat von Expertinnen und Experten wurde vor allem bei der Ausarbeitung der Deskriptoren für die Referenzniveaus in Anhang I dieses Vorschlags eingeholt. |

226 | Form der Veröffentlichung der Expertenratschläge Die Deskriptoren der Referenzniveaus, auf die sich die Expertengruppe einigte, waren Bestandteil eines Papiers, das dem Beratenden Ausschuss für Berufsbildung vorgelegt wurde. Dieser gab in seiner Sitzung am 21. Juni 2006 eine positive Stellungnahme zu den wichtigsten Punkten des Vorschlags ab. |

230 | Folgenabschätzung Die erste der untersuchten Optionen besteht darin, nichts zu unternehmen (d. h. die Europäische Union würde nicht aktiv), sodass die derzeitigen Modalitäten für die Vergleichbarkeit, Transparenz und Anrechnung von Qualifikationen weiterhin gelten würde. Richtlinie 2005/36/EG zur gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen würde Angehörigen reglementierter Berufe auch in Zukunft die Mobilität ermöglichen; für Berufe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, würden jedoch keine weiteren Maßnahmen ergriffen. Die Mitgliedstaaten würden auch in Zukunft eingeschränkt und – wo sich dies als günstig erweist – im Rahmen bilateraler Vereinbarungen zusammenarbeiten; diese Zusammenarbeit wäre jedoch kompliziert und unkoordiniert. Betroffene könnten auch in Zukunft Transparenz- und Mobilitätsinstrumente wie den Europass und das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) nutzen; es gäbe jedoch keinen einheitlichen Rahmen für die Zusammenarbeit. Diese Option würde also nicht die Forderung der Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen europäischen Bezugspunkt oder Referenzinstrument erfüllen. Als zweite Option bietet sich eine Mitteilung der Kommission an. Eine Mitteilung der Kommission ist jedoch kein Rechtsinstrument und an ihrer Verabschiedung wären die Mitgliedstaaten oder das Europäische Parlament nicht beteiligt. Daher würde diese Option bei den Mitgliedstaaten, die bei der Erstellung des EQR eng mit der Kommission zusammengearbeitet haben, nicht das nötige politische Engagement auslösen. Sie hätte daher keine reale Auswirkung und keinen realen Mehrwert im Sinne einer Umsetzung auf der nationalen Ebene. Die dritte Option wäre eine Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 150 EG-Vertrag (berufliche Bildung). Allerdings würde sie sich nicht auf Artikel 149 EG-Vertrag (allgemeine Bildung) stützen und daher nicht widerspiegeln, dass sich die Bestandteile und die Ziele des EQR – aus der Perspektive des lebenslangen Lernens – sowohl auf die allgemeine als auch die berufliche Bildung beziehen. Bei dieser Option käme zwar ein Rechtsinstrument zum Einsatz, aber wie bei Option 2 wären die Mitgliedstaaten oder das Europäische Parlament nicht in die formelle Verabschiedung des Vorschlags eingebunden und die Motivation zur Umsetzung auf nationaler Ebene würde fehlen, von der jedoch der Erfolg des EQR und weitere Impulse entscheidend abhängen. Als vierte Option wurde erwogen, den EQR im Rahmen des Rechtsinstruments einer Empfehlung des Europäischen Parlamentes und des Rates gemäß Artikel 149 und 150 EG-Vertrag einzurichten. Mit diesem Instrument würde den Mitgliedstaaten empfohlen, den EQR auf freiwilliger Basis als „Übersetzungshilfe“ zu verwenden, um Qualifikationen zu vergleichen, ihre Transparenz zu erhöhen und ihre Anrechnung in ganz Europa zu ermöglichen. Die fünfte Option lautet, den EQR im Rahmen des Rechtsinstruments einer Entscheidung des Europäischen Parlamentes und des Rates gemäß Artikel 150 EG-Vertrag zu implementieren. Ohne Bezugnahme auf Artikel 149 hätte dies denselben Nachteil wie Option 3 (d. h. Ausschluss des Bereiches der allgemeinen Bildung) und es wäre auch eine Entscheidung, mit der Grundsätze und Verpflichtungen für jene Mitgliedstaaten verabschiedet würden, die ihre nationalen Qualifikationssysteme an den EQR koppeln. Die überwältigende Mehrheit der Betroffenen (Mitgliedstaaten, Sozialpartner, Sektoren und andere) ist jedoch der Meinung, dass ein EQR ausschließlich auf freiwilliger Basis eingerichtet werden sollte. |

231 | Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt; der Bericht darüber wird auf die Website der Kommission gestellt. |

RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

305 | Zusammenfassung des Vorschlags Mit der vorgeschlagenen Empfehlung wird der EQR als Referenzinstrument eingerichtet, um Qualifikationsniveaus nationaler Qualifikationssysteme sowie von Qualifikationssystemen zu vergleichen, die internationale sektorale Organisationen ausgearbeitet haben. Den Kern des EQR bilden ein Satz europäischer Referenzniveaus, die im Sinne von Lernergebnissen beschrieben werden, sowie Mechanismen und Grundsätze für die freiwillige Zusammenarbeit. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, den EQR als Referenzinstrument einzusetzen, um Qualifikationsniveaus, die in unterschiedlichen Qualifikationssystemen verwendet werden, zu vergleichen; ihre Qualifikationssysteme an den EQR zu koppeln, indem sie Qualifikationsniveaus mit den entsprechenden EQR-Niveaus verknüpfen; und gegebenenfalls einen nationalen Qualifikationsrahmen zu erstellen. Darüber hinaus sollten neue Qualifikationsnachweise und „Europass“-Dokumente einen klaren Verweis auf das entsprechende EQR-Niveau enthalten. In den Fällen, die die Richtlinie 2005/36/EG zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen abdeckt, sollten diese Verweise jedoch keine Auswirkung auf die Rechte von Migranten/innen haben. Den Mitgliedstaaten wird auch empfohlen, für die Definition und die Entwicklung von Qualifikationen einen Ansatz zu verwenden, der auf Lernergebnissen beruht, die Validierung nicht formalen und informellen Lernens zu fördern und ein nationales EQR-Zentrum zu benennen, das das Zusammenspiel von nationalem Qualifikationssystem und EQR unterstützt und koordiniert, indem es vor allem dafür sorgt, dass Qualitätssicherungsmechanismen und transparente Verfahren zum Einsatz kommen. Der Vorschlag fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und internationale sektorale Organisationen bei der Verwendung des EQR zu unterstützen; sie soll eine beratende Gruppe zum EQR einrichten, die dafür sorgt, dass die Zusammenarbeit insgesamt kohärent ist; und sie soll die Implementierung des EQR überwachen, im Hinblick auf eine mögliche Überarbeitung der Empfehlung fünf Jahre nach ihrer Verabschiedung. Die Gruppe wird sich – je nach Maßgabe – aus Vertreterinnen und Vertretern der nationalen EQR-Zentren, der europäischen Sozialpartner und anderer Betroffener zusammensetzen. |

310 | Rechtsgrundlage Der EQR wird auf der Basis von sowohl Artikel 149 als auch Artikel 150 vorgeschlagen, weil er zweifaches bezweckt: Er enthält Elemente und verfolgt Ziele sowohl für die allgemeine als auch für die berufliche Bildung, die aus der Sicht des lebenslangen Lernens für den EQR gleich wichtig sind. Er unterstützt die allgemeine und berufliche Bildung dadurch, dass die Anrechnung von Qualifikationen zwischen verschiedenen nationalen Systemen und zwischen allgemeiner, Hochschul- und beruflicher Bildung die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger fördert. Er fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterstützt und ergänzt ihre Maßnahmen. |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

321 | Die wichtigste Funktion des EQR besteht darin, den Vergleich und die Übertragung von Qualifikationen zu erleichtern, die von nationalen Stellen verliehen wurden. Die Mitgliedstaaten können dieses Ziel nicht erreichen, weil es sich um ein transnationales Problem handelt und vor allem, weil eines der größten Hindernisse mangelndes Vertrauen zwischen nationalen und sektoralen Betroffenen ist, was zu mangelnder Transparenz führt und die Anrechnung von Qualifikationen verhindert. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

324 | Die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Transparenz und Anrechnung von Qualifikationen werden von allen Mitgliedstaaten geteilt und können nicht ausschließlich auf nationaler oder sektoraler Ebene lösen. |

325 | Wenn jeder der 25 Mitgliedstaaten zur Thematik dieser Empfehlung mit allen anderen Mitgliedstaaten getrennt und unkoordiniert bilaterale Vereinbarungen abschließen würden, ergäbe dies auf europäischer Ebene eine äußerst komplizierte und intransparente Gesamtstruktur. |

327 | Der Vorschlag sieht einen gemeinsamen Bezugspunkt und einen gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vor. Maßnahmen auf nationaler Ebene können diese Funktionen nicht erfüllen. |

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip. |

Verhältnismäßigkeitsprinzip Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Verhältnismäßigkeitsprinzip: |

331 | Diese Empfehlung ersetzt oder definiert nationale Qualifikationssysteme und/oder Qualifikationen nicht und überlässt die Umsetzung den Mitgliedstaaten. |

332 | Es werden bestehende Berichtssysteme genutzt werden und so der administrative Aufwand minimiert werden. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates. |

342 | Andere Lösungen wären weniger effektiv. Neben einer Empfehlung hat die Kommission vor allem auch eine Mitteilung der Kommission und eine Entscheidung des Europäischen Parlamentes und des Rates in Betracht gezogen. Siehe Abschnitt „Folgenabschätzung“ oben. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel |

531 | Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel. |

560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Den Kern des EQR bildet ein Satz von 8 Referenzniveaus, die für Bildungsbehörden auf nationaler und sektoraler Ebene als gemeinsamer und neutraler Bezugspunkt fungieren. Die acht Niveaus decken sämtliche Qualifikationen ab, vom allgemeinen und beruflichen Pflichtschulabschluss bis zu Qualifikationen, die auf der höchsten Stufe akademischer und beruflicher Aus- und Weiterbildung verliehen werden. Als Instrument zur Förderung des lebenslangen Lernens umfasst der EQR die Bereiche allgemeine Bildung, Erwachsenenbildung, berufliche Bildung sowie Hochschulbildung. Niveaus 5-8 enthalten einen klaren Hinweis auf die Niveaus, die im Rahmen des Bologna-Prozesses für den Europäischen Hochschulraum definiert wurden. Die Beschreibung der 8 EQR-Referenzniveaus baut auf Lernergebnissen auf – für den EQR sind das die Aussagen darüber, was eine Lernende/ein Lernender nach Abschluss eines Lernprozesses weiß, versteht und in der Lage ist zu tun. Dies signalisiert eine wichtige Veränderung der Konzepte von Ausbildung, Weiterbildung und Lernen und der Art, wie sie beschrieben werden. Der Übergang zu Lernergebnissen führt eine gemeinsame Sprache ein, die es möglich macht, Qualifikationen nach Inhalt und Profil und nicht nach Methoden und Formen des Angebots zu vergleichen. Für den EQR werden Lernergebnisse als Kombination von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen definiert. Der jeweilige Anteil dieser drei Elemente wird von Qualifikation zu Qualifikation unterschiedlich sein, da der EQR alle Qualifikationen auf allen Ebenen und sowohl akademische wie berufliche Qualifikationen abdeckt. Die Verwendung von Lernergebnissen für die Beschreibung von Qualifikationsniveaus wird die Validierung von Lernprozessen ermöglichen, die außerhalb formaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen erfolgen und allgemein als zentrales Element des lebenslangen Lernens gelten. Darüber hinaus ist der EQR ein Rahmen für die Zusammenarbeit und ein Instrument zur Stärkung des Vertrauens zwischen Betroffenen auf der nationalen Ebene und auch internationalen sektoralen Organisationen, die in der Aus- und Weiterbildung tätig sind. Damit die Einführung des EQR ein Erfolg wird, müssen sich jedoch die nationalen Bildungsbehörden und die sektoralen Betroffenen freiwillig hierzu verpflichten. Die Hauptnutzer/innen des EQR werden Stellen sein, die für nationale und/oder sektorale Qualifikationssysteme und -rahmen zuständig sind. Für die einzelne Bürgerin/den einzelnen Bürger, für Arbeitgeber/innen und Aus- und Weiterbildungsanbieter/innen wird der EQR erst relevant, wenn auf nationaler und/oder sektoraler Ebene der Prozess der Verknüpfung mit dem EQR abgeschlossen ist. Die Einbindung von Sektoren erfolgt dadurch, dass der EQR internationalen sektoralen Organisationen die Möglichkeit geben wird, ihre Qualifikationssysteme mit dem EQR zu verknüpfen. Mit Blick auf die Sektoren lautet das wichtigste Ziel, stärkere Verbindungen zwischen den nationalen Qualifikationssystemen und im Entstehen begriffenen internationalen sektoralen Qualifikationen aufzubauen. Gemeinsame Verfahren und Kriterien sind die Grundlage, auf der Vertrauen in die Zusammenarbeit der verschiedenen Betroffenen in der allgemeinen und beruflichen Bildung entstehen kann. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Entscheidungen über die Verknüpfung einer nationalen oder sektoralen Qualifikation auf den EQR veröffentlicht werden. Ein weiteres wichtiges Element zur Förderung gemeinsamer Ansätze ist die Einrichtung eines europäischen Beratungsgremiums, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aller Länder, die mit dem EQR arbeiten. Der Entscheidung auf nationaler und sektoraler Ebene, den EQR zu verwenden, muss eine Verpflichtung zur Qualitätssicherung zugrunde liegen. Die Einführung eines Qualitätssicherungssystems auf allen relevanten Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung – und in Bezug auf den Kooperationsprozess selbst – ist von entscheidender Bedeutung für den Aufbau gegenseitigen Vertrauens. Daher sind bei der Umsetzung des EQR die Schlussfolgerungen zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung zu berücksichtigen, die der Rat am 28. Mai 2004 angenommen hat, und die Empfehlung 2006/143/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Februar 2006 über die verstärkte europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung. Die Einführung des EQR muss auf nationaler Ebene koordiniert werden. Aus der Perspektive des EQR würde die Ausarbeitung nationaler Qualifikationsrahmen die Aussicht auf Erfolg erhöhen. Besonderes Augenmerk ist auf die Entwicklung – durch Testen, Experimentieren und direkte Zusammenarbeit – von Leitfäden und unterstützenden Unterlagen für den Einsatz auf sektoraler, nationaler und europäischer Ebene zu legen, die vor allem bei der Verknüpfung nationaler und sektoraler Qualifikationsniveaus mit den EQR-Niveaus zu einer einheitlichen Umsetzung beitragen. Der Vorschlag empfiehlt, die nationalen Qualifikationssysteme bis 2009 an den Europäischen Qualifikationsrahmen zu koppeln und bis 2011 dafür zu sorgen, dass neue Qualifikationsnachweise und Europass-Dokumente einen Verweis auf das zutreffende Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten. Und ebenfalls besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, welche Auswirkungen ein auf Lernergebnissen beruhender Ansatz (wie er für den EQR verwendet wird) auf die Klassifikation von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen hat. Bei der zukünftigen Weiterentwicklung bestehender statistischer Klassifikationen und Nomenklaturen (z. B. ISCED 97), mit denen Ergebnisse in der allgemeinen und beruflichen Bildung gemessen werden können, ist dieser Aspekt daher ebenfalls zu berücksichtigen. Die Kommission muss diese Prozesse auf europäischer Ebene ermöglichen, und Agenturen wie das Cedefop und die Europäische Stiftung für Berufsbildung müssen sie dabei unterstützen. |

1. 2006/0163 (COD)

Vorschlag für eine

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wettbewerbsfähigkeit und der soziale Zusammenhalt in der Gemeinschaft hängen entscheidend vom Ausbau der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger ab. Deshalb sollten die Teilnahme am lebenslangen Lernen und die Nutzung von Qualifikationen auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene gefördert und verbessert werden.

(2) Der Europäische Rat von Lissabon (2000) kam zum Schluss, dass eine größere Transparenz der Qualifikationen ein wesentlicher Bestandteil der Anpassung der Aus- und Weiterbildungssysteme in der Gemeinschaft an die Anforderungen der Wissensgesellschaft darstellen sollte. Der Europäische Rat von Barcelona (2002) forderte sowohl eine engere Zusammenarbeit im Universitätsbereich als auch verstärkte Transparenz und bessere Anerkennungsmethoden im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

(3) In seiner Entschließung vom 27. Juni 2002 zum lebensbegleitenden Lernen[6] ersucht der Rat die Europäische Kommission, in enger Zusammenarbeit mit dem Rat und den Mitgliedstaaten einen Rahmen für die Anerkennung von Qualifikationen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung auszuarbeiten, der auf den Ergebnissen des Bologna-Prozesses aufbaut und ähnliche Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung fördert.

(4) Die gemeinsamen Berichte des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“, die im Jahr 2004 und 2006 angenommen wurden, betonen die Notwendigkeit der Entwicklung eines Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR).

(5) Im Kontext des Kopenhagen-Prozesses wurde in den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter/innen der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2004 (zum Thema künftige Prioritäten der verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung) der Ausarbeitung eines auf Transparenz und gegenseitigem Vertrauen beruhenden offenen und flexiblen Europäischen Qualifikationsrahmens, der sowohl in der allgemeinen, als auch der beruflichen Bildung als gemeinsame Referenz dienen soll, Vorrang eingeräumt.

(6) Bei den Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel im März 2005 und im März 2006 wurde die Bedeutung der Verabschiedung eines Europäischen Qualifikationsrahmens betont.

(7) Diese Empfehlung trägt der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass)[7] sowie der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen[8] Rechnung.

(8) Diese Empfehlung steht in Einklang mit dem Rahmen für den europäischen Hochschulraum und die Zyklus-Deskriptoren, den die für die Hochschulbildung zuständigen Ministerinnen und Minister im Mai 2005 in Bergen angenommen haben.

(9) Diese Empfehlung gilt nicht für Fälle, in denen die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[9] zur Anwendung kommt, die der relevanten nationalen Stelle und der Migrantin/dem Migranten Rechte und Pflichten überträgt. Der Verweis auf die Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens darf keine Auswirkungen auf den Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn Berufsqualifikationen nach Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden.

(10) Diese Empfehlung verfolgt das Ziel, einen gemeinsamen Referenzrahmen als „Übersetzungshilfe“ zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus zu schaffen, und zwar sowohl für die allgemeine und die Hochschulbildung als auch für die berufliche Bildung. Dadurch erhöht sich die Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit der Qualifikationen der Bürgerinnen und Bürger in verschiedenen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus sollte der Europäische Qualifikationsrahmen internationalen sektoralen Organisationen die Möglichkeit geben, ihre Qualifikationssysteme auf einen gemeinsamen Referenzpunkt zu beziehen, und damit die Einstufung dieser Qualifikationen in nationalen Qualifikationssystemen zu erleichtern. Diese Empfehlung leistet daher einen Beitrag zu den allgemeinen Zielen der Förderung des lebenslangen Lernens und der Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden.

(11) Diese Empfehlung entspricht dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5 EG-Vertrag), da sie das Tätigwerden der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt, indem sie eine engere Zusammenarbeit fördert mit dem Ziel Transparenz zu erhöhen sowie die Mobilität und das lebenslange Lernen zu fördern. Diese Empfehlung entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (ebenfalls Artikel 5), weil sie nationale Qualifikationssysteme und/oder Qualifikationen weder ersetzt noch definiert. Der Europäische Qualifikationsrahmen beschreibt keine bestimmten Qualifikationen oder Kompetenzen, die eine Person besitzt, und eine bestimmte Qualifikation sollte über das jeweilige nationale Qualifikationssystem auf dem entsprechenden Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens eingestuft werden.

EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN:

1. den Europäischen Qualifikationsrahmen als Referenzinstrument zu verwenden, um die Qualifikationsniveaus verschiedener Qualifikationssysteme im Hinblick auf das lebenslange Lernen zu vergleichen;

2. ihr nationales Qualifikationssystem bis 2009 an den Europäischen Qualifikationsrahmen zu koppeln, insbesondere indem sie ihre Qualifikationsniveaus auf eine transparente Art und Weise mit den im Anhang I aufgeführten Niveaus verknüpfen und gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis einen nationalen Qualifikationsrahmen erstellen;

3. bis 2011 dafür zu sorgen, dass alle neuen Qualifikationsnachweise und Europass-Dokumente, die von den dafür zuständigen Stellen ausgestellt werden, einen klaren Verweis auf das zutreffende Niveau des Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten;

4. bei der Beschreibung und Definition von Qualifikationen einen Ansatz zu verwenden, der auf Lernergebnissen beruht, und die Validierung nicht formalen und informellen Lernens gemäß den gemeinsamen europäischen Grundsätzen (Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2004) zu fördern;

5. ein nationales Zentrum zu benennen, das die Beziehung zwischen dem nationalen Qualifikationssystem und dem Europäischen Qualifikationsrahmen unterstützt und koordiniert.

Dieses Zentrum sollte u. a. folgende Aufgaben erfüllen:

2. Verknüpfung der Qualifikationsniveaus des nationalen Qualifikationssystems mit den in Anhang I beschriebenen Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens;

3. bei der Koppelung des nationalen Qualifikationssystems an den Europäischen Qualifikationsrahmen die in Anhang II dargelegten Grundsätze für die Qualitätssicherung in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern und anzuwenden;

4. Gewährleistung der Transparenz der Methodik, mit deren Hilfe nationale Qualifikationsniveaus mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen verknüpft werden, und Veröffentlichung der daraus folgenden Entscheidungen;

5. Information der Betroffenen darüber, wie nationale Qualifikationen über das nationale Qualifikationssystem an den Europäischen Qualifikationsrahmen gekoppelt werden;

6. Gewährleistung der Einbindung aller wichtigen nationalen Betroffenen, einschließlich – entsprechend der nationalen Gesetzgebung und Praxis –Einrichtungen der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung, der Sozialpartner, Sektoren und Expertinnen und Experten im Bereich des Vergleichs und der Nutzung von Qualifikationen auf europäischer Ebene;

6. Für die Zwecke der Empfehlung gelten folgende Definitionen:

7. „Qualifikation“: das formale Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen;

8. „Nationales Qualifikationssystem“: alle Aspekte der Maßnahmen eines Mitgliedstaates, die mit der Anerkennung von Lernen zu tun haben, sowie sonstige Mechanismen, die einen Bezug zwischen der allgemeinen und beruflichen Bildung einerseits und dem Arbeitsmarkt und der Zivilgesellschaft andererseits herstellen. Dazu zählen die Ausarbeitung und Umsetzung institutioneller Regelungen und Prozesse im Zusammenhang mit der Qualitätssicherung sowie der Beurteilung und der Vergabe von Qualifikationen. Ein nationales Qualifikationssystem kann aus mehreren Teilsystemen bestehen und einen nationalen Qualifikationsrahmen umfassen.

9. „Nationaler Qualifikationsrahmen“: ein Instrument für die Klassifizierung von Qualifikationen anhand eines Kriteriensatzes zur Bestimmung des jeweils erreichten Lernniveaus. Ziel ist die Integration und Koordination nationaler Teilsysteme von Qualifikationen und die Verbesserung der Transparenz, des Zugangs, des aufeinander Aufbauens und der Qualität von Qualifikationen im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und die Zivilgesellschaft.

10. „Sektor“: eine Zusammenfassung beruflicher Tätigkeiten auf der Basis ihrer wichtigsten Wirtschaftsfunktion, ihres wichtigsten Produkts, ihrer wichtigsten Dienstleistung oder ihrer wichtigsten Technik;

11. „internationale sektorale Organisation“: eine Vereinigung nationaler Organisationen, einschließlich z. B. Arbeitgeber- und Berufsverbänden, die die Interessen nationaler Sektoren vertreten;

12. „Lernergebnisse“: Aussagen darüber, was eine Lernende/ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem sie/er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Sie werden als Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen definiert.

13. „Kenntnisse“: das Ergebnis der Verarbeitung von Information durch Lernen. Kenntnisse bezeichnen die Gesamtheit der Fakten, Grundsätze, Theorien und Praxis in einem Lern- oder Arbeitsbereich. Im Europäischen Qualifikationsrahmen werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben.

14. „Fertigkeiten“: die Fähigkeit, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen. Im Europäischen Qualifikationsrahmen werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (logisches, intuitives und kreatives Denken) und praktische Fertigkeiten beschrieben (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten).

15. „Kompetenz“: die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten sowie persönliche, soziale und/oder methodische Fähigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und/oder persönliche Entwicklung zu nutzen. Im Europäischen Qualifikationsrahmen wird Kompetenz im Sinne der Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit beschrieben.

UNTERSTÜTZEN DIE ABSICHT DER KOMMISSION,

1. die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der oben angeführten Aufgaben und internationale sektorale Organisationen bei der Verwendung der Referenzniveaus und der in dieser Empfehlung dargelegten Grundsätze des Europäischen Qualifikationsrahmens zu unterstützen, vor allem dadurch, dass sie die Zusammenarbeit und die Erprobung ermöglicht und indem sie unterstützende Materialien und Leitfäden ausarbeitet;

2. eine beratende Gruppe für den Europäischen Qualifikationsrahmen einzurichten (die u. a. Vertreterinnen und Vertreter der nationalen Zentren, der europäischen Sozialpartner und gegebenenfalls anderer Betroffener umfasst), die die Qualität und Gesamtkohärenz des Prozesses der Koppelung von Qualifikationssystemen an den Europäischen Qualifikationsrahmen überwacht, koordiniert und gewährleistet;

3. die als Antwort auf diese Empfehlung durchgeführten Maßnahmen zu überwachen und fünf Jahre nach der Annahme der Empfehlung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen sowie Schlussfolgerungen für die Zukunft vorzulegen; das schließt, falls nötig, eine Überprüfung dieser Empfehlung mit ein.

Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

16. ANHANG I

Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)

Jedes der acht Niveaus wird durch eine Reihe von Deskriptoren definiert, die die Lernergebnisse beschreiben, die für die Erlangung der diesem Niveau entsprechenden Qualifikationen in allen Qualifikationssystemen erforderlich sind. |

Kenntnisse | Fertigkeiten | Kompetenz |

Im EQR werden Kenntnisse als Theorie- und/oder Faktenwissen beschrieben. | Im EQR werden Fertigkeiten als kognitive Fertigkeiten (Einsatz logischen, intuitiven und kreativen Denkens) und praktische Fertigkeiten (Geschicklichkeit und Verwendung von Methoden, Materialien, Werkzeugen und Instrumenten) beschrieben. | Im EQR wird Kompetenz im Sinne der Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit beschrieben. |

Niveau 1 Zur Erreichung von Niveau 1 erforderliche Lernergebnisse | Grundlegendes Allgemeinwissen | grundlegende Fertigkeiten, die zur Ausführung einfacher Aufgaben erforderlich sind | Arbeiten oder Lernen unter direkter Anleitung in einem vorstrukturierten Kontext |

Niveau 2 Zur Erreichung von Niveau 2 erforderliche Lernergebnisse | grundlegendes Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich | grundlegende kognitive und praktische Fertigkeiten, die zur Nutzung relevanter Informationen erforderlich sind, um Aufgaben auszuführen und Routineprobleme unter Verwendung einfacher Regeln und Werkzeuge zu lösen | Arbeiten oder Lernen unter Anleitung mit einem gewissen Maß an Selbstständigkeit |

Niveau 3 Zur Erreichung von Niveau 3 erforderliche Lernergebnisse | Kenntnisse von Fakten, Grundsätzen, Verfahren und allgemeinen Begriffen in einem Arbeits- oder Lernbereich | eine Reihe von kognitiven und praktischen Fertigkeiten zur Erledigung von Aufgaben und zur Lösung von Problemen, wobei grundlegende Methoden, Werkzeuge, Materialien und Informationen ausgewählt und angewandt werden | Verantwortung für die Erledigung von Arbeits- oder Lernaufgaben übernehmen bei der Lösung von Problemen das eigene Verhalten an die jeweiligen Umstände anpassen |

Niveau 4 Zur Erreichung von Niveau 4 erforderliche Lernergebnisse | breites Spektrum an Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich | eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeits- oder Lernbereich zu finden | Selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeits- oder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeits- oder Lernaktivitäten übernommen wird |

Niveau 5* Zur Erreichung von Niveau 5 erforderliche Lernergebnisse | umfassendes, spezialisiertes Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse | Umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten | Leiten und Beaufsichtigen in Arbeits- oder Lernkontexten, in denen nicht vorhersehbare Änderungen auftretenÜberprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen |

Niveau 6** Zur Erreichung von Niveau 6 erforderliche Lernergebnisse | fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen | fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind. | Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersagbaren Arbeits- oder Lernkontexten Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen |

Niveau 7*** Zur Erreichung von Niveau 7 erforderliche Lernergebnisse | hoch spezialisiertes Wissen, das zum Teil an neueste Erkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich anknüpft, als Grundlage für innovative Denkansätze kritisches Bewusstsein für Wissensfragen in einem Bereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen | spezialisierte Problemlösungsfertigkeiten im Bereich Forschung und/oder Innovation, um neue Kenntnisse zu gewinnen und neue Verfahren zu entwickeln sowie um Wissen aus verschiedenen Bereichen zu integrieren | Leitung und Gestaltung komplexer, sich verändernder Arbeits- oder Lernkontexte, die neue strategische Ansätze erfordern Übernahme von Verantwortung für Beiträge zum Fachwissen und zur Berufspraxis und/oder für die Überprüfung der strategischen Leistung von Teams |

Niveau 8**** Zur Erreichung von Niveau 8 erforderliche Lernergebnisse | Spitzenkenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich und an der Schnittstelle zwischen verschiedenen Bereichen | die am weitesten entwickelten und spezialisierten Fertigkeiten und Methoden, einschließlich Synthese und Evaluierung, zur Lösung zentraler Fragestellungen in den Bereichen Forschung und/oder Innovation und zur Erweiterung oder Neudefinition vorhandener Kenntnisse oder beruflicher Praxis | Namhafte Autorität, Innovationsfähigkeit, Selbstständigkeit, wissenschaftliche und berufliche Integrität und nachhaltiges Engagement bei der Entwicklung neuer Ideen oder Verfahren in führenden Arbeits- oder Lernkontexten, einschließlich der Forschung |

Kompatibilität mit dem Qualifikationsrahmen für den europäischen Hochschulraum

Der Qualifikationsrahmen für den Europäischen Hochschulraum bietet Deskriptoren für Studienzyklen. Jeder Deskriptor für einen Studienzyklus formuliert eine allgemeine Aussage über gängige Erwartungen betreffend Leistungen und Fähigkeiten, die mit Qualifikationen am Ende eines Studienzyklus verbunden sind.

* Der Deskriptor für den Kurzstudiengang (innerhalb des ersten Studienzyklus oder in Verbindung damit), der von der Joint Quality Initiative als Teil des Bologna-Prozesses entwickelt wurde, entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 5 erforderlichen Lernergebnissen.

** Der Deskriptor für den ersten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 6 erforderlichen Lernergebnissen.

*** Der Deskriptor für den zweiten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 7 erforderlichen Lernergebnissen.

**** Der Deskriptor für den dritten Studienzyklus des Qualifikationsrahmens für den Europäischen Hochschulraum entspricht den zur Erreichung von EQR-Niveau 8 erforderlichen Lernergebnissen.

ANHANG II

Grundsätze für die Qualitätssicherung in der Aus- und Weiterbildung

Um die Rechenschaftspflicht und die Verbesserung der Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten, sollten für die Qualitätssicherung folgende Grundsätze gelten:

- Die Qualitätssicherungsstrategien und -verfahren sollten alle Ebenen der Aus- und Weiterbildungssysteme erfassen.

- Die Qualitätssicherung sollte integraler Bestandteil der internen Verwaltung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sein.

- Die Qualitätssicherung sollte die regelmäßige Evaluierung von Einrichtungen und Programmen durch externe Prüforgane oder –stellen einschließen.

- Externe Prüforgane oder –stellen, die Qualitätssicherung durchführen, sollten selbst regelmäßig überprüft werden.

- Qualitätssicherung sollte die Dimensionen Kontext, Input, Prozess und Output umfassen und den Schwerpunkt auf Output und Lernergebnisse legen.

- Qualitätssicherungssysteme sollten folgende Elemente beinhalten:

- klare und messbare Ziele und Standards;

- Leitlinien für die Umsetzung, darunter die Einbindung der Betroffenen;

- angemessene Ressourcen;

- einheitliche Evaluierungsmethoden in Verbindung mit Selbstbewertung und externer Prüfung;

- Feedbackmechanismen und Verfahren zur Verbesserung;

- allgemein zugängliche Evaluierungsergebnisse;

- Initiativen zur Qualitätssicherung auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene sollten koordiniert werden, um für den Überblick, für Kohärenz, Synergie und eine das gesamte System umfassende Analyse zu sorgen.

- Die Qualitätssicherung sollte ein Prozess sein, bei dem über alle Aus- und Weiterbildungsebenen und –systeme hinweg zusammengearbeitet wird, unter Beteiligung aller wichtigen Betroffenen in den Mitgliedstaaten und in der Europäischen Gemeinschaft.

- Leitlinien für die Qualitätssicherung auf europäischer Ebene können als Bezugspunkte für Evaluierungen und Peer-Lernen dienen.

[1] ABl. L 16 vom 21.1.2004, S. 44.

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. C […], […], S. […].

[4] ABl. C […], […], S. […].

[5] ABl. C […], […], S. […].

[6] ABl. C 163 vom 9.7.2002, S. 1.

[7] ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.

[8] KOM(2005) 548.

[9] ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.