52006PC0477

Vorschlag für eine Verordnung (EURATOM, EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0477 endg. - COD 2006/0159 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.9.2006

KOM(2006) 477 endgültig

2006/0159 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EURATOM, EG) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Sofern die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 1588/90 (angepasst)

2006/0159 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG (EURATOM, EG) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 285 Õ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 187,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

1. Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

2. Die Kommission bedarf zur Erfüllung der ihr durch die Verträge übertragenen Aufgaben umfassender und zuverlässiger Informationen. Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollte das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften Ö (Eurostat) Õ über alle einzelstaatlichen statistischen Informationen verfügen, die es zur Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene und zur Durchführung geeigneter Analysen benötigt.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (2) (angepasst)

3. Nach Artikel Ö 10 Õ EG-Vertrag und Artikel 192 EAG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Dies schließt die Übermittlung aller dafür erforderlichen Informationen ein. Ö Darüber hinaus führt Õ die Nicht-Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Ö Eurostat Õ zu einem beträchtlichen Informationsverlust auf Gemeinschaftsebene und zu Schwierigkeiten bei der Erstellung von Statistiken und der Durchführung von Analysen über die Gemeinschaft.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

4. Die Mitgliedstaaten haben keinen Anlass mehr, sich auf Vorschriften zur Wahrung des Statistikgeheimnisses zu berufen, Ö da Õ sichergestellt ist, dass Ö Eurostat Õ dieselben Garantien für eine vertrauliche Behandlung der Daten bietet wie die einzelstaatlichen Statistischen Ämter. Diese Garantien sind zum Teil bereits in den Gemeinschaftsverträgen — insbesondere in Artikel Ö 287 Õ EG-Vertrag und in Artikel 194 Absatz 1 EAG-Vertrag — sowie Ö in Artikel 17 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 der Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts Õ der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Ö und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften[9] Õ enthalten und können durch geeignete Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung noch verstärkt werden.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (6)

5. Jede Verletzung des durch diese Verordnung geschützten Statistikgeheimnisses ist unabhängig davon, von wem sie begangen wurde, wirksam zu ahnden.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (7) (angepasst)

6. Jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflichten, denen ein Beamter oder Bediensteter Ö von Eurostat Õ unterliegt, kann die Anwendung von Disziplinarstrafen sowie gegebenenfalls die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Beachtung des Artikels 12 in Verbindung mit Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Ö [10] Õ zur Folge haben.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (8) (angepasst)

7. Artikel Ö 288 EG-Vertrag Õ und Artikel 188 EAG-Vertrag sehen die Haftung der Gemeinschaft für durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden vor.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (9) (angepasst)

8. Die vorliegende Verordnung betrifft nur die Übermittlung statistischer Daten an Ö Eurostat Õ, die im Bereich der nationalen Statistischen Ämter unter das Statistikgeheimnis fallen. Sie berührt nicht Ö besondere Õ nationale und gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen betreffend die Übermittlung aller anderen Arten von Informationen an die Kommission.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (10) (angepasst)

9. Diese Verordnung Ö wird Õ unbeschadet des Artikels Ö 296 Absatz 1 Buchstabe a) Õ EG-Vertrag erlassen, nach dem die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe ihres Erachtens ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

ê 1588/90 Erwägungsgrund (13) (angepasst)

10. Um die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, insbesondere diejenigen, welche den Schutz der Ö Eurostat Õ übermittelten vertraulichen statistischen Daten sicherstellen sollen, in die Praxis umzusetzen, Ö sollten Õ menschliche, technische und finanzielle Mittel verfügbar sein.

ê

11. Die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[11] erlassen werden —

ê 1588/90

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung bezweckt,

ê 1588/90 (angepasst)

Ö a) Õ die zuständigen nationalen Stellen zu ermächtigen, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften Ö (Eurostat) Õ vertrauliche statistische Daten zu übermitteln;

Ö b) Õ sicherzustellen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

ê 1588/90

(2) Diese Verordnung findet nur auf das Statistikgeheimnis Anwendung. Sie lässt die besonderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts unberührt, die den Schutz anderer Geheimnisse als des Statistikgeheimnisses betreffen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

ê 322/97 Art. 21 Abs. 2 (angepasst)

Ö a) Õ Vertrauliche statistische Daten: die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates[12] definierten Daten;

ê 1588/90 (angepasst)

Ö b) Õ einzelstaatliche Stellen: einzelstaatliche Statistische Ämter und sonstige mit der Sammlung und Verarbeitung statistischer Daten für die Gemeinschaften beauftragte staatliche Einrichtungen;

Ö c) Õ Informationen über die Privatsphäre natürlicher Personen: Informationen über das Privat- und Familienleben natürlicher Personen, entsprechend der Definition Ö durch die Õ Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten;

Ö d) Õ Verwendung für statistische Zwecke: ausschließliche Verwendung zur Erstellung statistischer Tabellen oder zur Durchführung statistisch-wirtschaftlicher Analysen; dies schließt die Verwendung für administrative, juristische, steuerliche oder Kontrollzwecke gegen die befragten Einheiten aus;

Ö e) Õ statistische Einheit: kleinste Einheit, auf die sich die Ö an Eurostat Õ übermittelten statistischen Daten beziehen;

Ö f) Õ direkte Identifizierung: Identifizierung einer statistischen Einheit anhand von Name, Anschrift oder einer amtlich zugeteilten und veröffentlichten Identifizierungsnummer;

Ö g) Õ indirekte Identifizierung: Möglichkeit, die Identität einer statistischen Einheit aus anderen Daten als den Daten gemäß Ö Buchstabe f) Õ abzuleiten;

Ö h) Õ Beamte Ö von Eurostat Õ: Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung Ö bei Eurostat Õ tätig sind;

Ö i) Õ sonstige Ö von Eurostat Õ: Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung Ö bei Eurostat Õ tätig sind;

Ö j) Õ Verbreitung: Lieferung von Daten in jedweder Form: Veröffentlichung, Zugang zu Datenbanken, Mikrofiche, telefonische Übermittlung usw.

Artikel 3

(1) Die einzelstaatlichen Stellen sind befugt, Ö Eurostat Õ vertrauliche statistische Daten zu übermitteln.

(2) Die einzelstaatlichen Vorschriften über das Statistikgeheimnis können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Ö Eurostat Õ geltend gemacht werden, soweit diese Übermittlung in einem eine Gemeinschaftsstatistik regelnden Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist.

(3) Die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne von Absatz 2 an Ö Eurostat Õ erfolgt in einer Weise, die eine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ausschließt. Dies schließt die Zulässigkeit weitergehender Übermittlungsregelungen nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten nicht aus.

(4) Die zuständigen einzelstaatlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Ö Eurostat Õ Informationen zu übermitteln, die die Privatsphäre natürlicher Personen berühren, soweit diese Informationen die direkte oder indirekte Identifizierung dieser natürlichen Personen ermöglichen.

Artikel 4

(1) Die Kommission trifft alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die vertrauliche Behandlung der statistischen Daten zu gewährleisten, die Ö Eurostat Õ von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 übermittelt werden.

Ö (2) Õ Die Kommission legt die Modalitäten für die Übermittlung der vertraulichen statistischen Daten an Ö Eurostat Õ und die Grundsätze zum Schutz dieser Daten gemäß dem in Artikel 7 Ö Absatz 2 genannten Õ Verfahren fest.

Artikel 5

(1) Die Kommission beauftragt den Generaldirektor Ö von Eurostat Õ, den Schutz der Ö Eurostat Õ von den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten übermittelten Daten zu gewährleisten. Sie regelt nach Anhörung des in Artikel 7 Ö Absatz 1 Õ genannten Ausschusses die Einzelheiten der internen Organisation Ö von Eurostat Õ, um diesen Schutz zu gewährleisten.

(2) Die Ö an Eurostat Õ übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind nur den Beamten Ö von Eurostat Õ zugänglich und dürfen von ihnen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.

(3) Die Kommission kann jedoch sonstigen Bediensteten Ö von Eurostat Õ und anderen in seinen Räumlichkeiten auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen in Ausnahmefällen für rein statistische Zwecke Zugang zu den vertraulichen statistischen Daten gewähren. Die Einzelheiten regelt die Kommission gemäß dem in Artikel 7 Ö Absatz 2 genannten Õ Verfahren.

(4) Die Ö von Eurostat Õ gespeicherten vertraulichen statistischen Daten dürfen nur verbreitet werden, wenn sie mit anderen Daten auf eine Weise verbunden sind, die keinerlei direkte oder indirekte Identifizierung der statistischen Einheiten zulässt.

(5) Den Beamten und sonstigen Bediensteten Ö von Eurostat Õ sowie anderen in seinen Räumlichkeiten auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen ist es untersagt, diese Daten für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke zu verwenden oder zu verbreiten. Dieses Verbot gilt auch bei Versetzung, Ausscheiden aus dem Dienst oder Eintritt in den Ruhestand.

ê 1588/90 Art. 4 Abs. 2 (angepasst)

(6) Die in Ö den Absätzen 1 bis 5 Õ vorgesehenen Schutzmaßnahmen gelten

a) für alle vertraulichen statistischen Daten, deren Übermittlung an Ö Eurostat Õ in einem eine Gemeinschaftsstatistik regelnden Rechtsakt der Gemeinschaft vorgesehen ist;

b) für alle vertraulichen statistischen Daten, die Ö Eurostat Õ von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage übermittelt werden.

ê 1588/90 (angepasst)

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen vor dem 1. Januar 1992 geeignete Maßnahmen, um jede Verletzung der Verpflichtung zur Geheimhaltung der gemäß Artikel 3 übermittelten vertraulichen statistischen Daten zu ahnden. Diese Maßnahmen gelten zumindest für die Verletzungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates von Beamten und sonstigen Bediensteten Ö von Eurostat Õ sowie von anderen in den Räumlichkeiten Ö von Eurostat Õ auf Vertragsbasis tätigen natürlichen Personen begangen wurden.

ê 1588/90

Sie teilen der Kommission die erlassenen Maßnahmen unverzüglich mit. Die Kommission informiert darüber die anderen Mitgliedstaaten.

ê 1882/2003 Art. 2 und Anhang II, Nr. 4 (angepasst)

Artikel 7

(1) Ö Die Kommission wird von einem Õ Ausschuss für die statistische Geheimhaltung (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) Ö unterstützt Õ.

(2) Wird auf diesen Ö Absatz Õ Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 1882/2003 Art. 2 und Anhang II, Nr. 4

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

ê 1588/90

Artikel 8

Der Ausschuss prüft die Fragen, die ihm von seinem Vorsitzenden entweder auf dessen Initiative oder auf Ersuchen des Vertreters eines Mitgliedstaates vorgelegt werden und die Anwendung dieser Verordnung betreffen.

ê

Artikel 9

Die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

ê 1588/90 Art. 9 (angepasst)

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Õ Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ in Kraft.

ê 1588/90

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

é

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates (ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1) |

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1) | Nur Artikel 21 Absatz 2 |

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) | Nur Anhang II Nummer 4 |

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich | Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) |

Artikel 1 Absatz 2 | Artikel 1 Absatz 2 |

Artikel 2 Nummern 1) bis 10) | Artikel 2 Buchstaben a) bis j) |

Artikel 3 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |

Artikel 3 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 2 |

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 | — |

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 | Artikel 3 Absatz 3 |

Artikel 3 Absatz 4 | Artikel 3 Absatz 4 |

Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 6 |

Artikel 4 Absatz 3 | Artikel 4 Absatz 2 |

Artikel 5 Absätze 1 bis 5 | Artikel 5 Absätze 1 bis 5 |

Artikel 6, 7 und 8 | Artikel 6, 7 und 8 |

— | Artikel 9 |

Artikel 9 | Artikel 10 |

— | Anhang I |

— | Anhang II |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang I dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[8] Siehe Anhang I.

[9] ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

[10] ABl. L 152 vom 13.7.1967, S. 13.

[11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[12] ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.