Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 /* KOM/2006/0453 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 11.8.2006 KOM(2006) 453 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Gemeinschaft und die Gabunische Republik haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und am 28. Oktober 2005 paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in der gabunischen Fischereizone Fangmöglichkeiten einräumt. Das Abkommen einschließlich eines Protokolls und eines Anhangs gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten und ist verlängerbar. Ab dem Datum seines Inkrafttretens ersetzt das vorliegende Abkommen das am 3. Dezember 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns, und hebt es auf. Das Protokoll mit Anhang zur Festlegung der technischen und finanziellen Bedingungen, unter denen die Gemeinschaftsschiffe ihre Fangtätigkeiten ausüben dürfen, wurde für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 3. Dezember 2005 geschlossen. Bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens treten dieses Protokoll und der Anhang zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. Sie gelten mit Wirkung vom 3. Dezember 2005. Wichtigstes Ziel des neuen Partnerschaftsabkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik zwecks Errichtung eines partnerschaftlichen Rahmenwerkes für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik sowie die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der gabunischen Fischereizone im Interesse beider Vertragsparteien. Bei der Festlegung ihrer Verhandlungsposition stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer von unabhängigen Sachverständigen vorgenommenen Ex-ante- und Ex-post-Bewertung. Die Vertragsparteien führen einen politischen Dialog über Fischereithemen von beiderseitigem Interesse. Die derzeitigen Prioritäten der gabunischen Fischereipolitik im Partnerschaftsabkommen erlauben es den beiden Vertragsparteien, im Interesse eines nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereimanagements einvernehmlich ihre Ziele sowie die zu deren Verwirklichung erforderliche jährliche und mehrjährige Planung festzulegen. In dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist außerdem vorgesehen, die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren zu fördern. Die finanzielle Gegenleistung wird auf jährlich 860 000 EUR festgesetzt. 60% der finanziellen Gegenleistung sind jährlich für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Gabun im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei vorgesehen. Diese finanzielle Unterstützung erfolgt im Rahmen einer jährlichen und mehrjährigen Planung (siehe oben). Die in dem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind wie folgt: 1) Kategorie „Thunfischwadenfänger/Froster“: 24 Schiffe; 2) Kategorie „Oberflächen-Langleinenfischer“: 16 Schiffe. Die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren wurden für die einzelnen Kategorien festgesetzt und könnten Gabun zusätzliche Einnahmen in Höhe von etwa 142 000 EUR pro Jahr bescheren. Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, per Beschluss den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten anzunehmen. Ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des neuen Abkommens ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft und die Gabunische Republik haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Gabunischen Republik Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. (3) Es ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten ab dem Auslaufen des vorherigen Protokolls[1] bis zum Inkrafttreten des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen fortgesetzt werden. (4) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten ist festzulegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Abkommen gilt vorläufig mit Wirkung vom 3. Dezember 2005. Artikel 3 Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie | Schiffstyp | Mitgliedstaat | Zahl der Lizenzen oder Quote | Thunfischfang | Oberflächen-Langleinenfischer | Spanien | 13 | Portugal | 3 | Thunfischfang | Thunfischwadenfänger/Froster: | Spanien | 12 | Frankreich | 12 | Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See [2] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der gabunischen Fischereizone gefangen wurden. Artikel 5 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident Anhang Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 A. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter ……, Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am Freitag, dem 28. Oktober 2005 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis 2. Dezember 2011 mitzuteilen, dass Gabun bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 3. Dezember 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 30. September 2006 gezahlt wird.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union B. Schreiben der Regierung Gabuns Sehr geehrter ….., Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am Freitag, dem 28. Oktober 2005 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis 2. Dezember 2011 mitzuteilen, dass Gabun bereit ist, dieses Protokoll mit Wirkung vom 3. Dezember 2005 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate des in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Ausgleichs vor dem 30. September 2006 gezahlt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Für die Regierung Gabuns Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Mit Wirkung vom 3. Dezember 2005 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgelegt:Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten): - Thunfischwadenfänger/Froster: 24 Schiffe, - Oberflächen-Langleinenfischer: 16 Schiffe. 2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls. 3. Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Gabuns nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise 1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 715 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 11 000 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 145 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Gabuns bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens. 2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls. 3. Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 860 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt. 4. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den gabunischen Gewässern getätigten Fänge 11 000 Tonnen jährlich, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung von 715 000 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrages (1 430 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. 5. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. September 2006 und für die Folgejahre bis spätestens 30. Juni 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011. 6. Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der gabunischen Behörden. 7. Die finanzielle Gegenleistung wird an das Schatzamt der Gabunischen Republik auf das Konto mit der Bezeichnung „Seefischerei“, Nr. 47069 X überwiesen. Artikel 3 Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei - Wissenschaftliche Sitzung 1. Die beiden Parteien verpflichten sich, in den gabunischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2. Die Gemeinschaft und die gabunischen Behörden beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der gabunischen Fischereizone. 3. Die beiden Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf Ebene der Subregion und insbesondere im regionalen Fischereiausschuss verstärkt zusammenzuarbeiten. 4. Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken. Artikel 4 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten 1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der gabunischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung (715 000 EUR) nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch höchstens das Doppelte des Betrags von 715 000 EUR ausmachen. Übersteigen die jährlichen Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 11 000 t (d.h. 22 000 t), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. 2. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. 3. Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. Artikel 5 Neue Fangmöglichkeiten 1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Gemeinschaft Gabun im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. 2. Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei, insbesondere die Versuchsfischerei auf Tiefseearten in den gabunischen Gewässern. Zu diesem Zweck und auf Ersuchen einer der Parteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter. Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei sollte für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so kann die gabunische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird entsprechend erhöht. Artikel 6 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände 1. Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Gabuns, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. 2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. 3. Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert. Artikel 7 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den gabunischen Gewässern 1. Sechzig Prozent (60 %) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung Gabuns bestimmt. Die Verwaltung dieses Betrags durch Gabun erfolgt anhand der Ziele sowie der jährlichen und mehrjährigen Planung, die die Parteien einvernehmlich festlegen. Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch Gabun legen die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der gabunischen Fischereipolitik zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest. 2. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Gabun auf Vorschlag Gabuns in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: 1. die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils des finanziellen Ausgleichs und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen; 2. die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Gabuns auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; 3. die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. 3. Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. 4. Gabun beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Gabun der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Mai des vorangehenden Jahres mit. 5. Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird. Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten – Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten. 3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. 4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet: a) Die zuständigen gabunischen Behörden teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung. b) Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen gabunischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. Artikel 10 Anwendbares nationales Recht Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den gabunischen Gewässern gilt gabunisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen. Artikel 11 Revisionsklausel Im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls, seines Anhang und seiner Anlagen können die Parteien die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und gegebenenfalls ändern. Diese Änderungen können auch die Referenzmenge und die von den Reedern geleisteten pauschalen Vorauszahlungen betreffen. Artikel 12 Aufhebung Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt. Artikel 13 Inkrafttreten 1. Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. 2. Sie gelten mit Wirkung vom 3. Dezember 2005. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE GABUNS KAPITEL I - LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG Abschnitt 1 Lizenzerteilung 1. Eine Fanglizenz für die Fischereizone Gabuns können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2. Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Gabun verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der gabunischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Gabun aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 3. Jedes Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz im Gabun vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben. 4. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen gabunischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. 5. Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden. 6. Jedem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: - ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; - alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind. 7. Die Gebühren werden auf das von den gabunischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen. 8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. 9. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Gabun durch das gabunische Fischereiministerium binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt. 10. Sollten die Büros der Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so kann die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt werden, wobei die Delegation eine Kopie erhält. 11. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. 12. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie gemäß Artikel 1 des Protokolls ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt. 13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das gabunische Fischereiministerium zurück. 14. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem gabunischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation der Europäischen Kommission in Gabun wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. 15. Die Lizenz ist unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VIII Absatz 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen. Abschnitt 2 Lizenzbedingungen - Gebühren und Vorauszahlungen 1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie sind erneuerbar. 2. Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Gabun gefangene Tonne festgesetzt. 3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen staatlichen Behörden gezahlt worden sind: - 4 550 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 130 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten; - 2 030 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 58 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten. 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Kommission mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission und an die gabunischen Behörden bis zum 15. Mai jedes Jahres die von den wissenschaftlichen Instituten gemäß Nummer 5 bestätigten Fangmengen des abgelaufenen Jahres mit. 5. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement - Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia - Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind. 6. Diese Abrechnung wird dem gabunischen Fischereiministerium und den Reedern gleichzeitig zugestellt. 7. Die Reeder überweisen den zuständigen gabunischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis spätestens 31. Juli des Jahres n + 1 auf das in Abschnitt 1 Absatz 7 dieses Kapitels genannte Konto. 8. Fällt die endgültige Abrechnung allerdings niedriger aus als der unter Nummer 3 dieses Abschnitts genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. KAPITEL II - FISCHEREIZONEN 1. Die Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft dürfen außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen. 2. Sperrzonen für die Schifffahrt Gebiete, die an Ölförderanlagen angrenzen, sind für die Schifffahrt gesperrt. Das Ministerium für Fischerei der Gabunischen Republik teilt den Reedern bei Aushändigung der Fanglizenz die Abgrenzungen dieser Gebiete mit. Die für die Schifffahrt gesperrten Gebiete werden zur Information auch der Delegation der Europäischen Kommission in der Gabunischen Republik mitgeteilt, ebenso wie jede Änderung, die mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung angekündigt wird. KAPITEL III - FANGMELDUNGEN 1. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert: - die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Gabuns; - die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Gabuns und einer Umladung; - die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Gabuns und einer Anlandung in Gabun. 2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den gabunischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem gabunischen Fischereiministerium melden, damit dieses die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren kann. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt: 2.1 Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 3 Absatz 2 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem gabunischen Fischereiministerium binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Kopien werden zur selben Zeit elektronisch oder per Fax an den Flaggenmitgliedstaat und an das gabunische Fischereiministerium versandt. 2.2 Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den gabunischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Gabuns“ einzutragen. 2.3 Diese Formulare werden leserlich ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. 3. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Gabuns vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden gabunischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet. KAPITEL IV – UMLADUNGEN UND ANLANDUNGEN Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den gabunischen Häfen zu verbessern. 1. Anlandungen: Thunfischfänger der Gemeinschaft, die ihre Fänge freiwillig in einem gabunischen Hafen anlanden, erhalten auf den in Kapitel I Abschnitt 2 Absatz 2 des Anhangs angegebenen Betrag eine Ermäßigung in Höhe von 5 EUR pro Tonne, die in den gabunischen Gewässern gefischt wurde. Eine weitere Ermäßigung in Höhe von 5 EUR wird gewährt, wenn die Fischereierzeugnisse in einem gabunischen Fisch-Verarbeitungsbetrieb verkauft werden. Diese Regelung gilt für alle Gemeinschaftsschiffe für bis zu 50 % der in der Endabrechnung angegebenen Fangmenge (im Sinne von Kapitel III des Anhangs) ab dem ersten Geltungsjahr des Protokolls. 2. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrolle der angelandeten oder umgeladenen Fangmengen werden auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses festgelegt. 3. Bewertung: Die Höhe der finanziellen Anreize und der höchstmögliche Prozentanteil an den Fangmengen gemäß Endabrechnung werden vom Gemischten Ausschuss nach Auswertung der sozioökonomischen Auswirkungen der in dem betreffenden Jahr vorgenommenen Anlandungen angepasst. KAPITEL V – ANHEUERUNG VON SEELEUTEN 1. Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten zu beschäftigen: - Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute. - Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone der Drittländer mindestens 20 % AKP-Seeleute. 2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten an Bord zu nehmen. 3. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4. Die Arbeitsverträge der AKP-Seeleute, von denen die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also lebens-, kranken- und unfallversichert). 5. Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der gabunischen Besatzung und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. 6. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. KAPITEL VI – TECHNISCHE MASSNAHMEN Die Fischereifahrzeuge halten die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein. KAPITEL VII – BEOBACHTER 1. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den gabunischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen die von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation benannten Beobachter an Bord: 1.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag der zuständigen regionalen Fischereiorganisation einen von dieser benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, insbesondere die in den gabunischen Gewässern getätigten Fänge zu überprüfen. 1.2 Die zuständige regionale Fischereiorganisation erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Europäische Kommission weitergeleitet. 1.3 Die zuständige regionale Fischereiorganisation teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin des Beobachters mit. 2. Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen gabunischen Behörden kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs jedoch auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Die zuständige regionale Behörde äußert dieses Ersuchen, wenn sie den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll. 3. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen regionalen Behörden einvernehmlich festgelegt. 4. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den gabunischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord. 5. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und gabunischen Häfen mit. 6. Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so werden seine Reisekosten vom Reeder übernommen. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt. 7. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. 8. Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Wenn das Schiff in den gabunischen Gewässern fischt, erfüllt er folgende Aufgaben: 8.1 er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; 8.2 er überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang; 8.3 er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor; 8.4 er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte; 8.5 er überprüft die Angaben zu den in den gabunischen Fischereigewässern getätigten Fängen im Logbuch; 8.6 er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor; 8.7 er übermittelt per Funk die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen. 9. Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters bei der Ausübung seiner Aufgaben zu gewährleisten. 10. Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihm Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes stehen, insbesondere dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss. 11. Während seines Aufenthalts an Bord 11.1 trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und seine Anwesenheit an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern; 11.2 geht er mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes. 12. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der der zuständigen regionalen Fischereiorganisation mit Kopie an die Europäische Kommission übersandt wird. Er unterzeichnet ihn in Gegenwart des Kapitäns, der seinerseits alle als notwendig erachteten Bemerkungen hinzufügen oder hinzufügen lassen kann und diese anschließend unterzeichnet. Eine Kopie des Berichts wird dem Kapitän des Schiffes ausgehändigt, wenn der wissenschaftliche Beobachter von Bord geht. 13. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden. 14. Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen regionalen Fischereiorganisation. KAPITEL VIII – ÜBERWACHUNG 1. Die Europäische Gemeinschaft führt eine Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Lizenz gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen gabunischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. 2. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft können in die unter Nummer 1 genannte Liste eingetragen werden, sobald die Benachrichtigung über die Vorauszahlung gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 3 eingegangen ist. In diesem Fall kann der Reeder eine beglaubigte Kopie dieser Liste erhalten, die bis zur Erteilung der Fanglizenz an Bord mitzuführen ist. 3. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt 3.1 Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen gabunischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die gabunische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen. 3.2 Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorrangig per Fax (+241-76 46 02) oder bei fehlendem Faxgerät über Funk (Rufzeichen DGPA-6241 MH2) oder E-Mail (dgpa@internetgabon.com). 3.3 Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige gabunische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen. 3.4 Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden auch bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. 4. Kontrollverfahren 4.1 Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den gabunischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten gabunischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 4.2 Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 4.3 Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. 5. Satellitenüberwachung 5.1 Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage 4 genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nach der Benachrichtigung der Regierung Gabuns an die Delegation der EG in Gabun über die Inbetriebnahme des Fischereiüberwachungszentrums von Gabun in Kraft. 6. Aufbringung 6.1 Die zuständigen gabunischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden, wenn ein Gemeinschaftsschiff in den gabunischen Gewässern aufgebracht wurde oder eine Sanktion gegen ein Gemeinschaftsschiff verhängt wurde. 6.2 Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. 7. Aufbringungsprotokoll 7.1 Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen gabunischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen. 7.2 Diese Unterschrift beeinträchtigt nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. 7.3 Der Kapitän muss sein Schiff in den von den gabunischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige gabunische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten. 8. Konzertierungssitzung im Fall einer Aufbringung 8.1 Bevor etwaige Maßnahmen gegenüber dem Schiffskapitän oder der Besatzung oder hinsichtlich der Ladung und Ausrüstung des Schiffes ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen für den mutmaßlichen Verstoß, findet binnen einem Arbeitstag nach Eingang der oben genannten Informationen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen gabunischen Behörden eine Konzertierungssitzung statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Mitgliedstaats teilnehmen kann. 8.2 Im Laufe dieser Konzertierung tauschen die Parteien untereinander sämtliche Dokumente und Angaben aus, die dazu beitragen können, den Sachverhalt zu klären. Der Reeder oder sein Stellvertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle aufgrund der Aufbringung getroffenen Maßnahmen informiert. 9. Regelung 9.1 Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Aufbringung abzuschließen. 9.2 Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den gabunischen Rechtsvorschriften festgesetzt. 9.3 Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen gabunischen Behörden bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind. 9.4 Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Sicherheit, der Restbetrag von den zuständigen gabunischen Behörden freigegeben. 9.5 Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald - den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder - in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Nummer 9.3 hinterlegt und von den zuständigen gabunischen Behörden akzeptiert wurde. 10. Umladungen 10.1 Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den gabunischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in den gabunischen Häfen durch. 10.2 Die Reeder dieser Schiffe teilen den zuständigen gabunischen Behörden mindestens 24 Stunden im Voraus Folgendes mit: - Name der Fischereifahrzeuge, die umladen wollen; - Name des Frachtschiffs; - die umzuladende Menge nach Arten; - Datum der Umladung. 10.3 Das Umladen gilt als Verlassen der gabunischen Fischereizone. Die Schiffe müssen den zuständigen gabunischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die gabunische Fischereizone zu verlassen. 10.4 Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der gabunischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden gabunischen Rechtsvorschriften geahndet. 11. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem gabunischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die gabunischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt. ANLAGEN 1. Formular für den Lizenzantrag 2. ICCAT-Logbuch 3. Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS) und Koordinaten der gabunischen Fischereizone Anlage 1 FISCHEREIMINISTERIUM ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE DER INDUSTRIEFISCHEREI 1. Name des Reeders: 2. Adresse des Reeders: 3. Name des Vertreters oder Agenten: 4. Adresse des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: ……………………………………………………………………………………….. 5. Name des Kapitäns: 6. Schiffsname: 7. Registernummer: 8. Fax-Nummer:…………………………………………………………………………... 9. E-Mail:…………………………………………………………………………..…….. 10. Funk-Rufzeichen: …………………………………………………………………….. 11. Wann und wo gebaut: 12. Flaggenzugehörigkeit: 13. Registerhafen: 14. Ausrüstungshafen: 15. Länge über alles: 16. Breite: 17. Bruttoregistertonnen: 18. Nettoregistertonnen: 19. Ladekapazität: 20. Kühl- und Gefrierkapazität: 21. Maschinentyp und -leistung: 22. Fanggeräte: 23. Anzahl Besatzungsmitglieder: 24. Fernmeldeanlage: 25. Rufzeichen: 26. Kennzeichen: 27. Beabsichtigte Fangtätigkeiten: 28. Anlandeort: 29. Fanggebiete: 30. Befischte Arten: 31. Geltungsdauer: 32. Besondere Bedingungen: Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei und Aquakultur: Bemerkungen des Fischereiministeriums: Anlage 2 ICCAT-LOGBUCH THUNFISCHFANG | Langleine Lebendköder Ringwade Schleppangel Sonstige | Flaggenstaat: ……………………………………………………………………........................... | Ladekapazität (t): ……………………………………………........ | Registernummer: ………………………………………………………………................................... | Kapitän: ……………………………………………………….... | Eigentümer: ………………………………………………………….......................... | Anzahl Besatzungsmitglieder: ….…………………………………………………........................ | Anschrift ………………………………………………………………………….... | Berichtsdatum: …………………………………………..…...... | (Berichtet durch): ……………………………………………. ………………………………………………................................. | Zahl der Tage auf See: | Anzahl Fischereitage Anzahl der durchgeführten Hols: | Nummer der Reise: | Daten | Bereich | Wasser-oberflä-chentem-peratur (ºC) | Fischerei-aufwand Zahl der verwendeten Haken | Fänge | Fänge Verwendeter Köder | 1 - Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. | 3 - „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. | 5 - Die unterste Zeile - Anlandegewicht - erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. | 2 - Am Ende jeder Fangreise ist eine Kopie zu übersenden an Ihren Korrespondenten oder an ICCAT, Calle Corazón de María, 8, 28002 Madrid. Spanien. | 4 – Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und -minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben. | 6 - Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. | Anlage 3 Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Gabun in der AWZ Gabuns Fischfang betreiben 1. Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Gabun Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der gabunischen AWZ per Satellit überwacht. 2. Die gabunischen Behörden teilen der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der gabunischen Fischereizone mit. Die gabunischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format. 3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können. 4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt. 5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die gabunische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle zwei Stunden an die gabunische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. 6. Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 oder in einem anderen gesicherten Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II. 7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die gabunische FMC. In diesem Fall ist alle acht Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten zweistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen unverzüglich an die gabunische FMC weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die gabunische AWZ verlassen. 8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den gabunischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die gabunische FMC unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung. 9. Stellt die gabunische FMC fest, dass die FMC des Flaggenstaats die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, so werden die zuständigen Dienststellen der FMC des Flaggenstaats und der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet. 10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Gabun Fischfang betreiben, durch die gabunischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass - die Daten nicht manipuliert werden, - die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden, - die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und - die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden. 12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind. 13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt. 14. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf. ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN GABUN POSITIONSMELDUNG Datenfeld | Code | Obligato-risch/ fakultativ | Bemerkungen | Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an | Empfänger | AD | O | Angabe Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes | Absender | FR | O | Angabe Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes | Flaggenstaat | FS | F | Art der Meldung | TM | O | Angabe Meldung - Art der Meldung „POS“ | Rufzeichen | RC | O | Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs | Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | F | Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) | externe Kennnummer | XR | O | Angabe Schiffsregistrierung – die außen angebrachte Nummer des Schiffs | Breitengrad | LA | O | Angabe zur Position des Schiffs – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) | Längengrad | LO | O | Angabe zur Position des Schiffs – Position in Grad und Minuten O/W GGGMM (WGS-84) | Kurs | CO | O | Schiffskurs 360° Einteilung | Geschwindigkeit | SP | O | Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten | Daten | DA | O | Angabe zur Position des Schiffes – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) | Uhrzeit | TI | O | Angabe zur Position des Schiffes – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) | Aufzeichnungsende | ER | O | Systemangabe - gibt das Ende der Aufzeichnung an | Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: - Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; - ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. Die fakultativen Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. ABGRENZUNG DER GABUNISCHEN AWZ KOORDINATEN DER AWZ Die gabunischen Behörden melden den zuständigen Stellen die Sperrzonen für die Schifffahrt. Sie verpflichten sich, Änderungen dieser Sperrzonen mindestens einen Monat im Voraus mitzuteilen. ANGABEN ZUR GABUNISCHEN FISCHEREIAUFSICHTSBEHÖRDE (FMC) Name der Einrichtung: Tel. VMS: Fax VMS: E-Mail VMS: Tel. DSPG: Fax DSPG: Adresse X25 = Ein- und Ausfahrmeldungen: [1] Genehmigt mit der Verordnung (EG) Nr. 580/2002 des Rates vom 25. März 2002 [2] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.