Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0432 endg. - COD 2006/0014 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 1.8.2006 KOM(2006)432 endgültig 2006/0146(COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr[3] kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 und des sie ändernden Rechtsaktes ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt. ê 4060/89 (angepasst) 2006/0146(COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 71 Õ, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[6], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[7], in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Straßen- und Binnenschiffsverkehr[8] ist in wesentlichen Punkten geändert worden[9]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. ê 4060/89 Erwägungsgrund (1) (2) Die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr ist ein wichtiger Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik im Rahmen des Vertrages; diese zielt deshalb darauf ab, den Verkehrsfluss bei verschiedenen Verkehrsmitteln innerhalb der Gemeinschaft zu steigern. ê 4060/89 Erwägungsgrund (4) (angepasst) (3) Nach den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßen- und Binnenschiffsverkehr nehmen die Mitgliedstaaten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Genehmigungen und sonstigen Unterlagen vor, denen Fahrzeuge und Schiffe entsprechen müssen Ö . Diese Õ Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen sind im Allgemeinen weiterhin gerechtfertigt, um Störungen der Verkehrsmarktordnung zu vermeiden und die Sicherheit im Straßen- und im Schiffsverkehr zu gewährleisten. ê 4060/89 Erwägungsgrund (5) (angepasst) (4) Die Mitgliedstaaten können die vorgenannten Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen nach den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dort planen und vornehmen, wo sie dies wünschen. ê 4060/89 Erwägungsgrund (6) (5) Diese Stichproben, Prüfungen und Untersuchungen können mit der gleichen Wirksamkeit im gesamten Gebiet der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden; der Grenzübertritt darf daher nicht als Vorwand für die Durchführung dieser Maßnahmen dienen — ê 4060/89 HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung gilt für Kontrollen, welche die Mitgliedstaaten aufgrund von gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Straßen- und Binnenschiffsverkehr bei Beförderungen, die von in einem Mitgliedstaat registrierten oder für den Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, vornehmen. ê 4060/89 (angepasst) Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet a) «Grenze» eine Binnengrenze innerhalb der Gemeinschaft oder eine Außengrenze, wenn eine Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit der Durchfahrt eines Drittlands verbunden ist; b) «Kontrolle» jede Stichprobe, Prüfung, Untersuchung oder Formalität, die von den einzelstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten vorgenommen wird und einen Aufenthalt oder eine Einschränkung der Freizügigkeit des betreffenden Fahrzeugs oder Schiffs mit sich bringt. Artikel 3 Kontrollen aufgrund der Ö in Õ Anhang Ö I Õ genannten gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den Bereichen des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten finden nicht als Grenzkontrollen, sondern nur im Rahmen der im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats ohne Diskriminierung durchgeführten üblichen Kontrollen statt. ê 3356/91 Art. 1 Nr. 1 (angepasst) Artikel Ö 4 Õ Die Kommission schlägt im Bedarfsfall Änderungen Ö zu Õ Anhang Ö I Õ vor, um den technologischen Entwicklungen auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet Rechnung zu tragen. ê Artikel 5 Die Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. ê 4060/89 Art. 4 (angepasst) Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Ö zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Õ in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident ê 4060/89 (angepasst) ANHANG Ö I Õ TEIL I GEMEINSCHAFTLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN Ö Abschnitt 1 Õ Richtlinien a) Ö Artikel 6 Absatz 4 der [Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr[10]], wonach Fahrzeuge folgenden Kontrollen unterzogen werden können: Stichprobenkontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für Gewichte und Kontrollen hinsichtlich der gemeinsamen Normen für die Abmessungen lediglich im Falle eines Verdachts auf Nichtübereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 96/53/EG. Õ b) Ö Artikel 3 Absatz 2 der [Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[11]], wonach jeder Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Nachweis darüber anerkennt, dass ein Fahrzeug einer technischen Untersuchung mit positivem Ergebnis unterzogen worden ist; diese Anerkennung bedeutet, dass eine Überprüfung durch innerstaatliche Stellen überall im Gebiet der Mitgliedstaaten stattfinden kann. Õ c) Artikel 2 Ö Absatz 2 der Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr[12]Õ, wonach die Übereinstimmung mit der Richtlinie anhand verschiedener im gemieteten Fahrzeug mitzuführender Unterlagen nachgewiesen werden muss, deren Überprüfung von den Mitgliedstaaten jederzeit und überall verlangt werden kann. Ö d) Õ Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der [Richtlinie [76/135/EWG] vom 20. Januar 1976 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe[13]], wonach die Mitgliedstaaten zum Nachweis der Beachtung der Richtlinie die Vorlage der Schiffsatteste, Zeugnisse oder Zulassungsurkunden verlangen können. Ö e) Õ Artikel 17 Absatz 1 der [Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe[14]], wonach die Mitgliedstaaten jederzeit überprüfen können, ob das Schiff ein im Sinne dieser Richtlinie gültiges Zeugnis mitführt. Ö Abschnitt 2 Õ Verordnungen a) Ö Artikel 14 und 15 der [Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen[15]], wonach jede zuständige Kontrollperson die Vorlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolldokumente verlangen und überprüfen kann. Õ Ö b) Õ Ö Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates[16] Õ wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Anwendung der Verordnung erstrecken. Ö c) Õ Artikel 19 der [Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr[17]], wonach die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die sich unter anderem auf die Organisation, das Verfahren und die Mittel für die Überwachung der Übereinstimmung der Geräte mit der Verordnung erstrecken. Ö d) Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten[18], wonach eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt werden muss und auf Verlangen den Kontrollberechtigten vorzuzeigen ist. Õ ê 3356/91 Art. 1 Nr. 2 TEIL II EINZELSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN a) Kontrollen der Führerscheine der Fahrer von Fahrzeugen für die Beförderung von Waren und Personen b) Kontrollen der Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere: i) Dokumente - Ausbildungsbescheinigung des Fahrers, - Sicherheitshinweise, - Genehmigungsbescheinigung (ADR oder gleichwertige Normen), - Kopie einer eventuellen Ausnahmeregelung (ADR oder gleichwertige Normen); ii) Kennzeichnung des Fahrzeugs, das die gefährlichen Güter befördert - orangefarbene Warntafel - Übereinstimmung, - Anbringung am Fahrzeug; - Gefahrzettel am Fahrzeug - Übereinstimmung, - Anbringung am Fahrzeug; - Kennzeichnungsschild der Tanks (fest verbundene Tanks, Aufsetztanks oder Behälter) - Vorhandensein und Lesbarkeit, - Datum der letzten Überprüfung, - Stempel der Prüfstelle; iii) Ausstattung (ADR oder gleichwertige Normen) des Fahrzeugs - zusätzlicher Feuerlöscher, - Sonderausrüstung; iv) Ladung der Fahrzeuge - Überlast (je nach Fassungsvermögen der Tanks), - Stauung der Versandstücke, - Zusammenladeverbot; c) Kontrollen der Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, insbesondere i) Dokumente: - Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen für die Beförderungsmittel; ii) besondere Beförderungsmittel, die für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel verwendet werden - Schild (Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Normen), - Unterscheidungszeichen; iii) ordnungsgemäßes Funktionieren der besonderen Beförderungsmittel - Temperaturbedingungen der Beförderungsmittel. _____________ é ANHANG II Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates | (ABl. L 390 vom 30.12.1989, S. 18) | Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates | (ABl. L 318 vom 20.11.1991, S. 1) | _____________ ANHANG III Entsprechungstabelle Richtlinie (EWG) Nr. 4060/89 | Vorliegende Richtlinie | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 2 | Artikel 2 | Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 3a | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 6 | — | Artikel 5 | Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe a) | Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe a) | Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe b) | Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe b) | Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe c) | Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe c) | Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe d) | — | Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe e) | Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe d) | Anhang Teil I Richtlinien Buchstabe f) | Anhang I Teil I Abschnitt 1 Buchstabe e) | Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe a) | Anhang I Teil I Abschnitt 2 Buchstabe a) | Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe b) | — | Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe c) | — | Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe d) | Anhang I Teil I Abschnitt 2 Buchstabe b) | Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe e) | Anhang I Teil I Abschnitt 2 Buchstabe c) | Anhang Teil I Verordnungen Buchstabe f) | Anhang I Teil I Abschnitt 2 Buchstabe d) | Anhang Teil II | Anhang I Teil II | — | Anhang II | — | Anhang III | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang II dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C […] vom […], S. […]. [7] ABl. C […] vom […], S. […]. [8] ABl. L 390 vom 30.12.1989, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 (ABl. L 318 vom 20.11.1991, S. 1). [9] Siehe Anhang II. [10] [ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59.] [11] [ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.] [12] ABl. L 33 vom 4.2.2006, S.82 [13] [ABl. L 21 vom 29.1.1976, S. 10.] [14] [ABl. L 301 vom 28.10.1982, S. 1.] [15] [ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1.] [16] ABl. L 102 vom 11.4.2006, S.1. [17] [ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.] [18] ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1.