52006PC0415

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung der Untersuchungen, die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine betreffen /* KOM/2006/0415 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.7.2006

KOM(2006) 415 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung der Untersuchungen, die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine betreffen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe für den Vorschlag und Ziele Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005, (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine, nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates. |

Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

Die interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung die Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 26. Mai 2005 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Russischen Föderation und der Ukraine ein sowie parallel dazu eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation, die sich auf die Form der Maßnahmen beschränkte. Die Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens ergab, dass weiterhin Dumping in Bezug auf die aus der VR China eingeführte betroffene Ware vorlag, das bei Aufhebung der Maßnahmen zu einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen würde. Gleichzeitig ergab die Prüfung für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine weder fortgesetztes Dumping noch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. Außerdem wurde festgestellt, dass die Aufhebung der Maßnahmen, soweit sie Einfuhren mit Ursprung in Russland und der Ukraine betreffen, dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Deshalb wird dem Rat vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Verlängerung der bestehenden Maßnahmen gegenüber der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der Russischen Föderation und der Ukraine anzunehmen. |

Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005. |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: |

Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl der Instrumente |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China nach Durchführung einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates und zur Einstellung der Untersuchungen, die die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Siliciumcarbid mit Ursprung in der Russischen Föderation und der Ukraine betreffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt)[1], insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

1.1 Vorausgegangene Untersuchungen, geltende Maßnahmen und laufende Untersuchungen

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 821/94[2] verlängerte der Rat, nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88[3], die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Siliciumcarbid („SiC“) mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“), Polen, der Russischen Föderation und der Ukraine. Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 94/202/EG[4] eine von der russischen Regierung gemeinsam mit V/O Stankoimport, Moskau, Russland, angebotene Verpflichtung an.

(2) Im Mai 2000 verlängerte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1100/2000[5] nach einer Untersuchung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens erneut den Antidumpingzoll auf Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China, der Russischen Föderation und der Ukraine, gleichzeitig wurde die von der russischen Regierung gemeinsam mit V/O Stankoimport, Moskau, Russland angebotene Verpflichtung, die mit Kommissionsbeschluss 94/202/EG angenommen worden war, verlängert.

(3) Die unter Randnummer (1) genannte Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle und der Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter von dieser Untersuchung betroffener Ausführer führte, sowie die unter Randnummer (1) und (2) genannten Überprüfungen wegen bevorstehenden Außerkrafttretens, die 1994 und 2000 abgeschlossen wurden, werden im Folgenden als „die Ausgangsuntersuchungen“ bezeichnet.

(4) 2004 befreite der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 991/2004[6] die im Rahmen spezieller Verpflichtungen (nachstehend „Erweiterungsverpflichtungen“ genannt) erfolgenden Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind (nachstehend „EU-10“ genannt), von den Antidumpingzöllen und ermächtigte die Kommission, diese Erweiterungsverpflichtungen anzunehmen. Auf dieser Grundlage nahm die Kommission mit Beschluss 2004/498/EG[7] und 2004/782/EG[8] die Verpflichtungsangebote des ausführenden ukrainischen Herstellers Open Joint Stock Company „Zaporozhsky Abrasivny Combinat“ an. Die Annahme dieses Verpflichtungsangebotes lief am 20. Mai 2005 aus.

(5) Im Januar 2004 leitete die Kommission eine teilweise Interimsüberprüfung[9] auf Antrag des ukrainischen Herstellers Zaporozhsky Abrasivny Combinat ein. Der Antragsteller brachte vor, die Gegebenheiten hätten sich wesentlich geändert und dem Unternehmen sei Marktwirtschaftsbehandlung („MWB") zu gewähren, außerdem liege seine Dumpingspanne erheblich unter dem geltenden Zoll. Eine Untersuchung ergab jedoch, dass das Unternehmen die Kriterien für die MWB (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[10] („Grundverordnung“)) nicht erfüllte, daraufhin wurde die Untersuchung abgeschlossen.[11]

(6) Am 30. Juni 2005[12] schließlich leitete die Kommission auf Antrag des europäischen Dachverbandes der Chemieindustrie, des „European Chemical Industry Council – CEFIC“ im Namen von Herstellern, auf die 100% der gesamten Gemeinschaftsproduktion von SiC entfielen, ein Antidumpingverfahren bezüglich Einfuhren von SiC mit Ursprung in Rumänien ein. Der CEFIC zog indessen seinen Antrag am 1. März 2006 zurück, daraufhin wurde die Untersuchung mit Kommissionsbeschluss EG/423/2006[13] eingestellt.

1.2 Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen

(7) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China, Russland und der Ukraine[14], erhielt die Kommission am 24. Februar 2005 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Gleichzeitig erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung auf Überprüfung der Form der Maßnahmen gegenüber Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Russland.

(8) Diese Anträge wurden vom European Chemical Industry Council - CEFIC im Namen von Herstellern, auf die 100% der SiC-Gesamtproduktion der Gemeinschaft entfielen, gestellt. Der Antrag auf Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Der Antrag auf Durchführung einer Interimsüberprüfung wurde damit begründet, dass die Form der Maßnahmen unangemessen sei und die schädigende Wirkung des Dumpings nicht beseitige.

(9) Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlägen, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und einer Interimsüberprüfung der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitete am selben Tag[15] beide Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 bzw. 3 der Grundverordnung ein.

1.3 Untersuchung

(10) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Rohstofflieferanten und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens und der Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11) Angesichts der großen Zahl von ausführenden Herstellern in der VR China und Einführern in der Gemeinschaft, die nicht mit einem ausführenden Hersteller in einem der betroffenen Länder verbunden sind, hielt die Kommission es für angezeigt, in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle oben genannten Parteien aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen zwei Wochen nach Einleitung des Verfahrens mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Bekanntmachung über die Einleitung des Antidumpingverfahrens angeforderten Informationen zu übermitteln.

(12) Keiner der ausführenden chinesischen Hersteller legte die geforderten Informationen vor und keiner arbeitete an dem Verfahren mit. Daher musste in Bezug auf die chinesischen Hersteller nicht mit einer Stichprobe gearbeitet werden.

(13) Sechs unabhängige Einführer in der Gemeinschaft legten die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung geforderten Angaben vor und erklärten sich bereit, an der weiteren Untersuchung mitzuarbeiten. Von diesen sechs Einführern wurden drei in die Stichprobe einbezogen. Auf diese Einführer entfiel die größte repräsentative Einfuhrmenge der bekannten Einführer in der Gemeinschaft (98 %), die in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte.

(14) Es wurden daher Fragebogen an die drei Gemeinschaftseinführer der Stichprobe, an zwei Gemeinschaftshersteller, an achtzehn Verwender in der Gemeinschaft, an sechzehn Rohstofflieferanten und an die beiden bekannten ausführenden Hersteller in der Ukraine und der Russischen Föderation gesandt. Ferner wurden zwei Hersteller in Brasilien, das als mögliches Vergleichsland in Betracht gezogen wurde, kontaktiert und erhielten Fragebogen.

(15) Vollständig beantwortet wurde der Fragebogen von den drei Einführern der Gemeinschaft, die die Stichprobe bildeten, von sieben Verwendern, zwei Rohstofflieferanten und zwei ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern sowie von zwei Herstellern des Vergleichslandes.

(16) Die Kommission holte alle für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:

Gemeinschaftshersteller :

- Kollo Silicon Carbide b.v. (Niederlande), ESK-SIC GmbH (Deutschland)

- Navarro SiC, S.A. (Spanien)

Hersteller in den Ausfuhrländern:

- JSC Zaporozhsky Abrasivny Combinat, Zaporozhsky (Ukraine)

- JSC Volzhsky Abrasive Combinat, Volzhsky (Russland)

Hersteller Vergleichsland:

- Saint-Gobain Materials Cerámicas Ltda, Minas Gerais (Brasilien)

- Treibacher Schleifmittel Brasil Ltda, Sao Paolo (Brasilien)

Einführer in der Gemeinschaft:

- Imexco-Ullrich GmbH (Deutschland)

- Smyris Abrasivi (Italien)

Verwender in der Gemeinschaft:

- Morganite Crucible Limited (Vereinigtes Königreich)

- TGA Ltd (Tschechische Republik)

(17) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“ genannt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

(18) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung stützen. Ihnen wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die fristgerecht übermittelten Stellungnahmen wurden eingehend geprüft und – wo es angebracht erschien - bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

2. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1 Betroffene Ware

(19) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie diejenige, die Gegenstand der Ausgangsuntersuchungen war, die zur Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führten, d. h. um Siliciumcarbid (SiC). SiC wird derzeit unter KN-Code 2849 20 00 eingereiht.

(20) SiC wird durch starkes Erhitzen (auf bis zu 2000°C) von Silicium und Koks (oder Petrolkoks) hergestellt. Das Ergebnis dieses Prozesses ist Roh-SiC, das in der Regel für die Endverwendungen weiterbearbeitet wird. Bei der Herstellung von SiC fallen automatisch mehrere Qualitäten von Siliciumcarbid an, die sich im Siliciumgehalt unterscheiden. Dabei lassen sich zwei Hauptqualitäten unterscheiden: kristallines und metallurgisches SiC. Kristallines Siliciumcarbid gilt als qualitativ höherwertiger, weil es einen höheren Siliciumgehalt hat. Das kristalline SiC wird weiter in schwarze und grüne Typen unterteilt.

(21) Kristallines SiC wird normalerweise zur Herstellung von Schleifwerkzeugen, Schleifscheiben, hochwertigen feuerfesten Erzeugnissen und technischer Keramik verwendet, die metallurgische Qualität wird dagegen in der Gießerei und im Hochofen als Siliciumträger eingesetzt. Wie in den vorausgegangenen Untersuchungen müssen beide Qualitäten für die Zwecke dieser Untersuchung als eine einzige Ware angesehen werden.

2.2 Gleichwertige Ware

(22) Wie die Ausgangsuntersuchung bestätigte auch diese Untersuchung, dass die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkaufte Ware, die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware und die Ware, die vom Hersteller im Vergleichsland hergestellt und auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen und somit als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten sind.

3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

3.1 Vorbemerkungen

(23) Die beiden bekannten Hersteller in der Ukraine und der Russischen Föderation arbeiteten uneingeschränkt an dieser Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens mit. Es kooperierte jedoch, wie unter Randnummer (12) erläutert, kein Hersteller aus der VR China.

3.2 Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

3.2.1 Vergleichsland

(24) Da die Ukraine[16] und die VR China im Untersuchungszeitraum (und bei den vorangegangenen Untersuchungen) nicht als Marktwirtschaftsländer angesehen wurden, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt werden, d. h. auf der Grundlage von Informationen aus einem Marktwirtschaftsdrittland, in dem die Ware hergestellt und verkauft wurde. Ferner ist zu beachten, dass der ausführende Hersteller in der Ukraine in einer Interimsüberprüfung, die unmittelbar vor Einleitung dieser Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens abgeschlossen wurde, keine Marktwirtschaftsbehandlung erreichen konnte (siehe Randnummer (5)).

(25) Bei Einleitung dieser Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens wurde Brasilien als Vergleichsland ins Auge gefasst, aus dem Angaben über Produktionskosten und Inlandsverkäufe erlangt werden könnten. Es sei daran erinnert, dass Brasilien auch in der vorangegangenen Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens als Vergleichsland herangezogen wurde.

(26) Die Untersuchung bestätigte, dass Brasilien aus folgenden Gründen weiterhin ein geeignetes Vergleichsland ist:

(27) Erstens ist Brasilien aufgrund der Größe seines Inlandsmarkts ein repräsentatives Land zur Ermittlung des Normalwerts für die beiden betroffenen Länder. Zweitens unterliegen die Inlandspreise in Brasilien angesichts des Umfangs der Nachfrage und der Präsenz konkurrierender Hersteller dem Spiel normaler Marktkräfte. Drittens können die grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften der in Brasilien hergestellten gleichartigen Ware als mit der aus den beiden betroffenen Ländern ausgeführten Ware identisch betrachtet werden. Schließlich wurden keinerlei Argumente gegen die Heranziehung Brasiliens als Vergleichland vorgebracht.

(28) Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die Wahl Brasiliens als Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Einfuhren von SiC mit Ursprung in der VR China und der Ukraine vernünftig und angemessen war.

3.2.2 Normalwert

3.2.2.1 Normalwert für die ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine

(29) Zunächst wurde geprüft, ob das Volumen der Inlandsverkäufe der brasilianischen Hersteller insgesamt und für die einzelnen Warentypen repräsentativ im Vergleich zu den von der VR China beziehungsweise der Ukraine ausgeführten Mengen war.

(30) Es wurde festgestellt, dass das Volumen der Inlandsverkäufe der brasilianischen Hersteller deutlich über dem der Verkäufe der ausführenden Hersteller in der VR China und der Ukraine in die Gemeinschaft lag, und zwar sowohl insgesamt als auch für die einzelnen Warentypen.

(31) Danach wurde für beide kooperierenden Hersteller in Brasilien, d. h. für Saint-Gobain Materials Cerámicas Ltda und Treibacher Schleifmittel Brasil Ltda, geprüft, ob die Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung erfolgt waren.

(32) Die Überprüfung ergab, dass der durchschnittliche gewogene Verkaufspreis aller Verkäufe während des UZ für beide Unternehmen über den gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten lag. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass sämtliche Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgt waren. Außerdem wurden, um einen gerechten Vergleich zwischen den Preisen in Brasilien und dem Normalwert in der VR China und der Ukraine zu gewährleisten, Berichtigungen vorgenommen, um Unterschieden bei den PCN oder der Handelsstufe Rechnung zu tragen.

(33) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung wurde dem Normalwert der gewogene Durchschnittspreis der Verkäufe der beiden brasilianischen Hersteller an unabhängige Abnehmer auf ihrem Inlandsmarkt zugrunde gelegt.

(34) Nach Unterrichtung über die endgültigen Ergebnisse stellte der CEFIC die Richtigkeit des ermittelten Normalwertes in Frage und brachte vor, dass seinen Informationen zufolge die Verkaufspreise auf dem brasilianischen Inlandsmarkt über dem Preis der aus der Ukraine zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware liege. Da dieses Vorbringen nicht mit fundierten Beweisen untermauert werden konnte, musste es jedoch zurückgewiesen werden. Die unter Randnummer (32) erläuterten Berichtigungen gewährleisteten nämlich eine faire Berechnung des Normalwertes.

3.2.2.2 Normalwert für die ausführenden Hersteller in Russland

(35) Zunächst wurde geprüft, ob die von dem ausführenden Hersteller in Russland auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen insgesamt und nach Warentypen repräsentativ waren, d. h. ob sie mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen entsprachen.

(36) Die Prüfung ergab, dass das Volumen der Inlandsverkäufe mindestens 5% der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen entsprach, sowohl in Bezug auf die Gesamtmenge als auch für einige Warentypen. Für die Warentypen, bei denen die Inlandsverkäufe weniger als 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Menge entsprachen, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch bestimmt werden.

(37) Für die Warentypen, für die das Volumen der Inlandsverkäufe 5 % des Volumens der Ausfuhren in die Gemeinschaft entsprach, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe des russischen Herstellers an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung erfolgt waren. Dazu wurde für alle ausgeführten Warentypen der Anteil der nicht mit Verlust getätigten Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt während des UZ ermittelt.

a) Für diejenigen Warentypen, bei denen über 80 % der auf den Inlandsmarkt abgesetzten Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurde, d. h. bei denen der durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert als Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

b) Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Menge nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises der Verkäufe dieses Typs, deren Preis mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

c) Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der auf dem Inlandsmarkt verkauften Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war. Daher musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung in diesen Fällen rechnerisch bestimmt werden.

(38) Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Normalwerte auf der Grundlage der Herstellkosten des betreffenden Warentyps, zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ abgekürzt) und einer angemessenen Gewinnspanne errechnet. Angesetzt wurden die VVG-Kosten des ausführenden Herstellers für die gleichartige Ware und der von dem ausführenden Hersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielte durchschnittliche Gewinn.

3.2.3 Ausfuhrpreis

VR China

(39) Wie bereits unter Randnummer (12) dargelegt, arbeiteten in der VR China keine ausführenden Hersteller an der Untersuchung mit. Die Ausfuhrpreise mussten daher für diese Unternehmen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, d. h. der im Antrag gemachten Angaben, ermittelt werden.

Ukraine und Russland

(40) Die Ausfuhrpreise für die ausführenden Hersteller in der Ukraine und in Russland wurden gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(41) Bei der Berechnung der Ausfuhrpreise des russischen Ausführers für die von Stankoimport abgewickelten Geschäftsvorgänge (d. h. im Rahmen der Mengenverpflichtung ohne Antidumpingzoll eingeführte Ware) wurden alle durch die Einschaltung von Stankoimport verursachten Kosten abgezogen, um den Ausfuhrpreis auf der Ab-Werk-Stufe zu ermitteln.

(42) Der CEFIC focht die Feststellung in Bezug auf die für die Ukraine ermittelten Ausfuhrpreise mit dem Argument an, die für die ukrainischen Einfuhren in Rechnung gestellten Preise seien viel niedriger. Als Beleg hierfür wurden einige Preisangebote vorgelegt. Das Vorbringen musste jedoch zurückgewiesen werden, da Preisangebote nicht berücksichtigt werden können, wenn nicht nachgewiesen wird, dass der bzw. die Geschäftsvorgänge auch tatsächlich durchgeführt wurden. Wie unter Randnummer (40) erläutert, wurden bei der Berechnung der Dumpingspanne die Ausfuhrpreise zugrunde gelegt, die der betroffene ausführende Hersteller in Rechnung stellte. Diese Preise wurden bei der Kontrolle vor Ort in dem betreffenden Unternehmen überprüft.

3.2.4 Vergleich

(43) Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Transportkosten, Handelsstufe und Verpackungskosten vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

3.2.5 Dumpingspanne

(44) Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts der einzelnen Warentypen mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs ermittelt.

VR China

(45) Anhand der verfügbaren Informationen, d. h. der im Antrag enthalten Angaben, wurde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Dumpingspanne auf demselben Niveau festgesetzt wie bei der vorausgegangenen Untersuchung, d. h. auf ca. 50 %.

Ukraine

(46) Die für die Ausfuhren von SiC aus der Ukraine im UZ ermittelte Dumpingspanne lag unter der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle.

Russland

(47) Es sei daran erinnert, dass Russland seit 1986 eine Mengenverpflichtung eingegangen ist. Diese hat es einem russischen Einführer, Stankoimport, ermöglicht, eine bestimmte Menge (festgelegt in % des Gemeinschaftsverbrauchs) ohne Antidumpingzölle in die Gemeinschaft einzuführen. Auf Mengen, die über diese Höchstmenge hinausgingen, wurden Antidumpingzölle erhoben. Bei den Dumpingberechnungen wurde kein Unterschied gemacht zwischen den Mengen, die im Rahmen der Mengenverpflichtung ausgeführt wurden (77 %) und denjenigen, auf die der Antidumpingzoll erhoben wurde (23 %).

(48) Die für die Ausfuhren von SiC aus Russland im UZ ermittelte Dumpingspanne lag unter der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle.

3.3 Einfuhrenntwicklung im Falle der Aufhebung der Maßnahmen

3.3.1 VR China

(49) Wie bereits erläutert, hat kein ausführender chinesischer Hersteller an dieser Untersuchung mitgearbeitet. Deshalb basiert das wahrscheinliche Szenario für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf den verfügbaren Informationen, insbesondere auf den Angaben im Antrag und auf COMEXT-Daten (COMEXT ist eine elektronische Datenbank der Europäischen Gemeinschaft über den Außenhandel).

Verhältnis zwischen den Preisen der chinesischen Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(50) Während des UZ gingen die chinesischen Ausfuhren in Drittländer hauptsächlich in die Vereinigten Staaten von Amerika und nach Japan. Den Angaben im Antrag zufolge lagen die cif-Preise für in die Vereinigten Staaten ausgeführtes SiC der Qualität „Macro Black“ bei 650 €/Tonne. Ferner beliefen sich die chinesischen cif-Preise für Ausfuhren der Qualität „Macro Green“ nach Japan auf ca. 770 €/Tonne. In Wirtschaftszeitschriften veröffentlichte Preisstatistiken untermauern diese Preisangaben chinesischer Ausführer.

(51) Außerdem wurde festgestellt, dass die Durchschnittspreise der Ausfuhren aus der VR China in die Vereinigten Staaten von Amerika, die anhand der COMEXT-Daten ermittelt wurden, deutlich unter dem für das Vergleichsland in dieser Untersuchung ermittelten Normalwert lagen, was nahe legt, dass auch diese Ausfuhren im Untersuchungszeitraum unter Umständen gedumpt waren.

(52) Da der durchschnittliche Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich höher ist (rund 1000 € für „Macro Black“ und ca. 1500 € für „Macro Green"), bestünde ohne Antidumpingmaßnahmen für die ausführenden Hersteller in China ein beträchtlicher Anreiz, größere Ausfuhrmengen von ihren gegenwärtigen Drittlandsmärkten auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.

(53) Zu beachten ist ferner, dass bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass die chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU gedumpt waren und dass dieses Dumping während des UZ der laufenden Untersuchung auf demselben hohen Niveau fortgesetzt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dies ändern würde.

(54) Außerdem untermauern die verfügbaren Informationen über Normalwert und Preise der Ausfuhren in Drittländer, wie oben erläutert, die Schlussfolgerung, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die chinesischen Ausführer ihr Dumping fortsetzen würden.

(55) Schließlich ist davon auszugehen, dass im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen die gegenwärtigen chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte in die Gemeinschaft umgeleitet würden. Im Übrigen bestünde bei Außerkrafttreten der Maßnahmen eindeutig die Gefahr eines Dumpings der ausgeführten Mengen.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

(56) In seinem Antrag auf Durchführung dieser Überprüfung schätzte der CEFIC (unter Berufung auf von Wirtschaftszeitschriften erhobene und veröffentlichte Daten) die Gesamtproduktionskapazität in der VR China auf 600 000 bis 700 000 Tonnen. Die tatsächliche Produktion wurde auf rund 440 000 Tonnen geschätzt, was eine ungenutzte Produktionskapazität von 160 000 bis 260 000 Tonnen ergibt. Es liegen keine Angaben über Lagerbestände vor.

(57) Die ausführenden Hersteller in der VR China verfügen also über erhebliche freie Produktionskapazitäten, die sie für eine Produktionserhöhung nutzen könnten. Folglich würden die ausführenden Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich ihre beträchtlichen freien Kapazitäten für Ausfuhren in die Gemeinschaft nutzen.

3.3.2 Russland

(58) Da der einzige bekannte ausführende Hersteller in Russland an dieser Untersuchung mitarbeitete, stützte sich das Szenario für den Fall der Außerkraftsetzung der Maßnahmen hauptsächlich auf die überprüften Fragebogenangaben dieses ausführenden Herstellers.

Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisenn in Russland

(59) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Preisniveau in der Gemeinschaft auf Grund der bestehenden Mengenverpflichtung bereits ganz erheblich von Einfuhren aus Russland beeinflusst wird, denn der russische Ausführer bedient bereits ca. 10 % des Gemeinschaftsverbrauchs.

(60) Vergleicht man das Preisniveau auf dem russischen Inlandsmarkt mit dem in der Gemeinschaft, so ist dasjenige in Russland generell niedriger. Da die Menge, die der russische Hersteller ohne Antidumpingzölle im Rahmen der Mengenverpflichtung in die Gemeinschaft ausführen durfte, vorgegeben war, bestand indessen ein Anreiz, die kristalline Qualität (mit der höhere Tonnenpreise erzielt werden) in die Gemeinschaft auszuführen und die metallurgische Qualität auf dem Inlandsmarkt beziehungsweise auf anderen Märkten abzusetzen. Der tatsächliche Preisunterschied zwischen Siliciumcarbid gleicher Güte wäre, sofern überhaupt vorhanden, daher geringer als der Vergleich der Durchschnittspreise nahe legt.

(61) Abschließend ist festzustellen, dass das generell höhere Preisniveau in der Gemeinschaft normalerweise zwar einen Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft nach sich ziehen würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten, dass dieses Szenario im vorliegenden Fall jedoch nicht wahrscheinlich ist. Da eine Mengenverpflichtung existiert, sollte der mögliche Anstieg der Einfuhren von SiC besonders hoher Qualität nicht überschätzt werden, denn der russische Ausführer hatte bereits die Möglichkeit, erhebliche Mengen SiC auszuführen und es bestand für ihn ein Anreiz, SiC von hoher Qualität auszuführen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Anstieg der Einfuhren von SiC sowohl mengenmäßig als auch hinsichtlich der SiC-Typen (metallurgische Qualität) begrenzt wäre und im Übrigen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu gedumpten Preisen erfolgen würde.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen in Russland

(62) Über 75% der Ausfuhren der russischen Hersteller in Drittländer gehen in die Vereinigten Staaten von Amerika. Vergleicht man die Inlandspreise und die Preise der Ausfuhren in die USA, so ergibt sich im Durchschnitt ein höherer Preis für die Ausfuhren in die Vereinigten Staaten. Es sollte jedoch beachtet werden, dass der Qualitätenmix bei der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware wahrscheinlich anders ist als bei den Ausfuhren (die Ausfuhren dürften aus SiC mit einem höheren Wert je Tonne bestehen, damit die Transportkosten gedeckt werden); deshalb ist es schwer, Schlussfolgerungen aus einem solchen Vergleich zu ziehen. Festzustellen ist indessen, dass diese Ausfuhren nicht Gegenstand von Antidumpingmaßnahmen sind und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie gedumpt wären.

Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Gemeinschaft

(63) Beim Vergleich der Preise der Exporte des russischen Ausführers auf seinen wichtigsten Drittlandsmarkt, die USA, mit dem Preis seiner Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt muss die geltende Mengenverpflichtung berücksichtigt werden. Wie oben erläutert, bestand für den russischen Ausführer auf Grund der vorgegebenen Ausfuhrmengen ein Anreiz, SiC hoher Qualität mit einem hohen Wert je Tonne in die Gemeinschaft auszuführen.

(64) Analog kann, wie unter Randnummer (62) erläutert, davon ausgegangen werden, dass auch die Ausfuhren in die Vereinigten Staaten von Amerika angesichts der damit verbundenen Transportkosten hauptsächlich aus solchen hochwertigen Qualitäten bestehen. Damit sind die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Markt der Vereinigten Staaten einigermaßen vergleichbar.

(65) Der Vergleich des Durchschnittspreises der Verkäufe in die Gemeinschaft mit dem Durchschnittspreis der Verkäufe in die USA ergab, dass die Preise der Verkäufe in die Vereinigten Staaten im Durchschnitt höher waren.

(66) Das führt zu der Schlussfolgerung, dass es, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, für den russischen Hersteller keinen erkennbaren Anreiz gäbe, seine gegenwärtig auf seinem Hauptausfuhrmarkt, den Vereinigten Staaten, verkauften Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

(67) Der ausführende Hersteller in Russland verfügt lediglich über eine Kapazität von 62 000 Tonnen. Die Untersuchung ergab, dass er seine Kapazitätsauslastung während des Bezugszeitraums erhöht hatte und im UZ fast mit voller Kapazität arbeitete. Die Lagerbestände waren, wie sich zeigte, für diese Branche normal.

(68) Angesichts der vom russischen Hersteller eingesetzten „Waggontechnologie“ (Verwendung beweglicher Produktionsstätten, die zwischen den Anschlussstellen für den elektrischen Strom und dem Entlade-/Sortierplatz bewegt werden) ist es unwahrscheinlich, dass der ausführende Hersteller in der Lage wäre, in naher Zukunft zu expandieren.

(69) Es gibt mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass der russische Hersteller bei Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Lage wäre, seine Produktion zu steigern, um seine Ausfuhren in die Gemeinschaft zu erhöhen.

3.3.3 Ukraine

(70) Da der einzige bekannte ausführende Hersteller der Ukraine an dieser Untersuchung mitgearbeitet hat, stützte sich das wahrscheinliche Szenario für den Fall des Außerkrafttretens der Maßnahmen hauptsächlich auf die überprüften Fragebogenangaben dieses ausführenden Herstellers.

Ungenutzte Produktionskapazität und Lagerbestände

(71) Der ausführende Hersteller in der Ukraine verfügt lediglich über eine Kapazität von 23 000 Tonnen. Die Untersuchung ergab, dass er seine Kapazitätsauslastung während des Bezugszeitraums erhöht hatte und im UZ fast mit voller Kapazität arbeitete. Die Lagerbestände waren, wie sich zeigte, für diese Branche normal.

(72) Angesichts der vom ukrainischen Hersteller verwendeten Technologie (es handelt sich um dieselbe wie die des russischen Herstellers, vgl. Randnummer (68)) ist es unwahrscheinlich, dass er in der Lage wäre, in naher Zukunft zu expandieren.

(73) Der CEFIC behauptete, der ausführende Hersteller verfüge über eine Kapazität von 32 000 Tonnen. Dieses Vorbringen stützte sich jedoch auf hypothetische Informationen, bei denen weder Ausfallzeiten wegen Reparatur und Wartung noch die Besonderheiten des betreffenden Herstellers, der in einem städtischen Gebiet angesiedelt ist und Umweltauflagen beachten muss, berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund wurde die unter Randnummer (71) aufgeführte Kapazität bestätigt und das Vorbringen des CEFIC zurückgewiesen.

(74) Es gibt mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass der ukrainische Hersteller bei Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Lage wäre, seine Produktion zu steigern, um seine Ausfuhren in die Gemeinschaft zu erhöhen.

Verhältnis zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Preisen in der Ukraine und in Drittländern

(75) Vergleicht man das Preisniveau auf dem ukrainischen Inlandsmarkt mit dem in der Gemeinschaft und den Preisen in Drittländern, so ist dasjenige der Ukraine und der Ausfuhren in Drittländer im Durchschnitt niedriger als das in der Gemeinschaft.

(76) Ein aussagekräftiger Vergleich zwischen dem ukrainischen Markt, den Märkten von Drittländern und dem Gemeinschaftsmarkt war jedoch nicht möglich, weil der Produktmix sehr unterschiedlich ist und die Durchschnittspreise daher nicht miteinander verglichen werden können. Außerdem ist der Inlandsmarkt der Ukraine eher begrenzt und der ukrainische Hersteller ist nicht in der Lage, all die verschiedenen (hochwertigen) Qualitäten herzustellen, die die Gemeinschaftshersteller produzieren.

(77) Daher konnte nicht festgestellt werden, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen für den ukrainischer Ausführer ein Anreiz bestünde, Ware von seinem Inlandsmarkt oder seinen anderen Ausfuhrmärkten auf den Gemeinschaftsmarkt umzuleiten. Angesichts der Dumpingfeststellungen und des insgesamt höheren Preisniveaus in der Gemeinschaft wird jedoch der Schluss gezogen, dass, selbst wenn die Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt zunehmen würden, diese aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu Dumpingpreisen erfolgen würden. Außerdem wäre der Zuwachs auf Grund der begrenzten Kapazitäten des ukrainischen Ausführers auf jeden Fall begrenzt (schätzungsweise keine 10 000 Tonnen).

3.4 Schlussfolgerung zu der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. Wiederauftretens von Dumping

3.4.1 VR China

(78) Bekanntlich hat kein ausführender Hersteller der VR China an der Untersuchung mitgearbeitet.

(79) Anhand der verfügbaren Informationen wurde festgestellt, dass das Dumping chinesischer Ausführer anhält und davon auszugehen ist, dass sie bei Außerkrafttreten der Maßnahmen weiterhin zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft ausführen würden.

(80) Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings der ausführenden Hersteller in der VR China wahrscheinlich wäre.

3.4.2 Ukraine

(81) Es wurde bekanntlich festgestellt, dass der ukrainische Ausführer während des Untersuchungszeitraums nicht zu gedumpten Preisen ausführte, und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich daran etwas ändern würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.

(82) Außerdem ergab die Untersuchung, dass die Exporte aus der Ukraine in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen unter Umständen zwar steigen würden, aber nur in begrenztem Umfang. Angesichts der begrenzten Kapazitäten des ukrainischen Herstellers wird davon ausgegangen, dass der Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft keine 10 000 Tonnen betragen und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu gedumpten Preisen erfolgen würde

(83) Daraus folgt, dass ein Wiederauftreten des Dumpings für Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine nicht wahrscheinlich ist.

3.4.3 Russische Föderation

(84) Bekanntlich wurde festgestellt, dass der russische Hersteller während des Untersuchungszeitraums nicht zu gedumpten Preisen ausgeführt hatte, und es gibt keine Hinweise darauf, dass sich daran etwas ändern würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft träten.

(85) Außerdem war es dem ausführenden russischen Hersteller im Rahmen einer Mengenverpflichtung möglich, den Gemeinschaftsmarkt viele Jahre lang mit einer bestimmten Menge SiC zu beliefern. Die auf diesem Weg ausgeführten Mengen machten während des UZ ca. 17% der Gesamtproduktionskapazität des russischen Herstellers aus. Der ausführende russische Hersteller ist mithin auf dem Markt etabliert, d. h. eine plötzliche Steigerung der Einfuhren mit Ursprung in Russland wäre äußerst unwahrscheinlich.

(86) Da außerdem festgestellt wurde, dass die Preise, zu denen der ausführende russische Hersteller Ware in Drittländer verkauft hat, über denen für die Ausfuhren in die Gemeinschaft lagen, ist die Gefahr einer Umleitung größerer Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt relativ gering.

(87) Schließlich wurde festgestellt, dass der ausführende russische Hersteller bei fast voller Kapazitätsauslastung arbeitete und kaum eine Möglichkeit zur Kapazitätserweiterung hat.

(88) Daher wird der Schluss gezogen, dass die Gefahr eines Wiederauftretens des Dumpings für Einfuhren mit Ursprung in der russischen Föderation nicht besteht.

(89) Angesichts der Untersuchungsergebnisse in Bezug auf die Ukraine und Russland sollte das Verfahren gegen diese beiden Länder eingestellt werden.

4. DÉFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(90) Seit der letzten Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens hat sich die Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verändert: der frühere deutsche Hersteller Elektroschmelzwerk Kempten GmbH, München, wurde in zwei verbundene Unternehmen aufgespalten, von denen eines in den Niederlanden und das andere in Deutschland ansässig ist. Nur das Erstere stellt Roh-SiC her und verarbeitet es, während das Letztere von Kollo Silicon Carbide b.v. hergestelltes SiC verarbeitet, beim Endprodukt handelt es sich jedoch weiterhin um die gleichartige Ware. Außerdem verkauft die ESK-SIC GmbH ihr eigenes SiC, aber auch solches, das von Kollo Silicon Carbide b.v. produziert wird. Deshalb werden die beiden Unternehmen als eine Gruppe betrachtet.

4.1 Gemeinschaftsproduktion

(91) Die gleichartige Ware wird in der Gemeinschaft von zwei Herstellern hergestellt, deren Produktion die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung darstellt.

4.2 Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(92) Die folgenden Gemeinschaftshersteller unterstützten den Antrag:

- Kollo Silicon Carbide b.v. (Niederlande), mit dem mit ihm verbundenen Unternehmen ESK-SIC GmbH (Deutschland)

- Navarro SiC, S.A. (Spanien).

(93) Da auf die oben genannten Gemeinschaftshersteller 100 % der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, bilden sie den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.

5. LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

5.1 Vorbemerkungen

(94) Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen.

5.2 Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(95) Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern sowie allen anderen Drittländern und der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt.

(96) Die Einfuhrmenge wurde anhand von Eurostat-Daten für den entsprechenden KN-Code im Bezugszeitraum ermittelt.

(97) Es ergab sich ein geringfügiger Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs von 217 137 Tonnen im Jahr 2001 auf rund 226 450 Tonnen im UZ, das entspricht einem Zuwachs von ca. 4 % während des Bezugszeitraums. Tabelle 1 gibt die Entwicklung wieder.

(98) Der Verbrauch entwickelte sich jedoch nicht stetig. Zunächst war zwischen 2001 und 2003 ein Rückgang um 10 % zu verzeichnen. Zwischen 2003 und dem UZ stieg der Verbrauch jedoch wieder um über 10 % auf einen Wert, der über dem von 2001 lag, an.

(99) Der zu Beginn des Bezugszeitraums verzeichnete Rückgang ist überwiegend damit zu erklären, dass SiC durch andere Produkte wie Ferrosilicium und Industriediamanten ersetzt wurde, die seinerzeit billiger waren.

(100) Ab 2003 stieg jedoch, parallel zu einem Rückgang der SiC-Preise, der Verbrauch wieder an.

Tabelle 1 |

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

2001 | 2002 | 2003 | 2004 | UZ |

République populaire de Chine | 52,6 |

2. Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Arti kel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 21. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/97 (ABl. L 254 vom 17.9.1997, S. 6).

[3] ABl. L 209 vom 2.8.1988, S. 1.

[4] ABl. L 94 vom 13.4.1994, S. 32.

[5] ABl. L 125 vom 26.5.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 991/2004 (ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 18).

[6] ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 18.

[7] ABl. L 183 vom 20.5.2004, S. 88.

[8] ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 37.

[9] ABl. C 3 vom 07.01.2004, S. 4.

[10] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[11] Einstellung durch Verordnung (EG) Nr. 779/2005 des Rates (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 18).

[12] ABl. C 159 vom 30.6.2005, S. 4.

[13] ABl. L 168 vom 21.6.2006, S. 37.

[14] ABl. C 254 vom 14.10.2004, S. 3.

[15] ABl. C 129 vom 26.5.2005, S. 17.

[16] Der Ukraine wurde durch die Verordnung (EG) 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17) Marktwirtschaftsstatus zuerkannt. Der neue Status gilt erst für die ab dem 1. Januar 2006 eingeleiteten Untersuchungen.