52006PC0403R(01)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft {SEK(2006) 957} {SEK(2006) 958} /* KOM/2006/0403 endg./2 - COD 2006/0142 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.7.2006

KOM(2006) 403 endgültig/2

2006/0142 (COD)

CorrigendumTitre et fautes de frappeConcerne les versions : FR DE EN.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Visakodex der Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2006) 957}{SEK(2006) 958}

BEGRÜNDUNG

1) Kontext des Vorschlags |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Im Rahmen der engeren Schengen-Zusammenarbeit wurde eine gemeinsame Visumpolitik als grundlegende Voraussetzung für die Schaffung eines gemeinsamen Raumes ohne Binnengrenzkontrollen ermittelt. Der Schengen-Besitzstand im Bereich der Visumpolitik, einschließlich der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI), der im Zuge der zwischenstaatlichen Schengen-Zusammenarbeit entstanden ist, wurde mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam in den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Europäischen Union einbezogen. Die Schengen-Bestimmungen zur Visumpolitik haben eine Rechtsgrundlage[1] (Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b EGV) erhalten und sind somit integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Die GKI ist derzeit das grundlegende Instrument, das die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit enthält, obwohl bestimmte Grundsätze auch im Schengener Übereinkommen selbst und einige Vorschriften in gesonderten Beschlüssen festgeschrieben sind. Im Haager Programm wird unterstrichen, „dass die gemeinsame Visumpolitik als Teil eines vielschichtigen Systems weiterentwickelt werden muss, mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.“ Daher wurde die Kommission unter anderem ersucht, „die Gemeinsame Konsularische Instruktion zu überarbeiten“. Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Haager Programms und eine kohärentere Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik bei der Erteilung von Visa der oben genannten Kategorien werden mit der vorgeschlagenen Verordnung alle Rechtsinstrumente, die für visabezogene Entscheidungen maßgeblich sind, zu einem Visakodex zusammengefasst, bestimmte Teile der derzeitigen Rechtsvorschriften weiterentwickelt, um den jüngsten Entwicklungen und neuen Aspekten der Visumerteilung Rechnung zu tragen und Rechtslücken zu schließen, die Transparenz und die Rechtssicherheit erhöht, indem der Rechtsstatus der Bestimmungen der GKI und ihrer Anlagen durch Streichung der redundanten Bestimmungen und der Bestimmungen praktischer operativer Natur aus dem Rechtsinstrument geklärt wird, die Verfahrensgarantien verstärkt, indem die Verpflichtung zur Begründung abgelehnter Visumanträge geregelt wird, einige Aspekte im Hinblick auf eine einheitlichere Anwendung der Rechtsvorschriften präzisiert, wodurch eine stärkere Gleichbehandlung der Visumantragsteller gewährleistet ist. |

120 | Allgemeiner Kontext Die Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt wird derzeit wie unten dargelegt durch verschiedene Rechtsinstrumente geregelt. Die „Überarbeitung“ dieser Instrumente wird insofern den Rechtsrahmen vereinfachen, als künftig folgende vier Rechtsakte für die gemeinsame Visumpolitik maßgebend sein werden: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Rechtsgrundlage: Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i EGV); Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (Rechtsgrundlage: Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii); Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (Rechtsgrundlage: Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii); die vorliegende Verordnung über einen Visakodex (Rechtsgrundlage: Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern ii und iv sowie Artikel 62 Nummer 3 EGV). Es ist daran zu erinnern, dass aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der in diesem Zusammenhang angewandten „variablen Geometrie“ vier separate Rechtsinstrumente beibehalten werden müssen. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung; Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (insbesondere die Artikel 9-18, in denen gemeinsame und einheitliche Grundsätze in diesem Bereich festgelegt sind); Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise; Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI), die detaillierte Vorschriften zur Umsetzung dieser Grundsätze enthält und in der nahezu alle Bestimmungen über die Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt zusammengefasst sind; Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt; Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex (93) 21, SCH/Com-ex (93) 24, SCH/Com-ex (94) 25, SCH/Com-ex (98) 12 und SCH/Com-ex (98) 57; Gemeinsame Maßnahme 96/197/JHA vom 4. März 1996 – vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – mit Bestimmungen über Visa für den Flughafentransit. |

140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Bei der Überarbeitung und Änderung der derzeitigen Vorschriften über die Visumerteilung wurde dem kürzlich angenommenen Schengener Grenzkodex Rechnung getragen, damit die Kohärenz der Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Die Bearbeitung der Visumanträge sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und in einem gemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Konsularbediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren. |

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung |

Anhörung von interessierten Kreisen |

219 | Die Probleme, die die Behörden von Drittländern im Zusammenhang mit der Behandlung von Visumantragstellern durch die Mitgliedstaaten angesprochen haben, und die Beschwerden von einzelnen Antragstellern oder deren Angehörigen wurden gebührend berücksichtigt. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Den Ergebnissen der Diskussion zwischen den Delegierten der Mitgliedstaaten in der Ratsgruppe „Visa“ über Probleme bei der Visumerteilung sowie den Erkenntnissen, zu denen Sachverständige im Rahmen der zielgerichteten Missionen bezüglich der Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort und im Rahmen der Schengen-Evaluierungsbesuche gelangt sind, wurde Rechnung getragen. |

230 |

231 | Folgenabschätzung Die Kommission führte eine Folgenabschätzung durch, bei der die folgenden sechs Optionen analysiert wurden: Beibehaltung des „Status quo“, Durchführung gemeinsamer Schulungen für Konsularbedienstete der Mitgliedstaaten, Verstärkung der Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort, minimale Revision der derzeitigen Rechtsvorschriften, Neufassung der derzeitigen Rechtsvorschriften, Einrichtung gemeinsamer Auslandsvertretungen. Die Option einer Überarbeitung der Rechtsvorschriften wurde als die Lösung ausgewählt, die die Festlegung kohärenter und erschöpfender Rechtsvorschriften sowie eine stärkere Harmonisierung am zufriedenstellendsten und umfassendsten gewährleistet. Die Folgenabschätzung liegt diesem Vorschlag bei. |

3) Rechtliche Aspekte |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Durch Aufnahme aller Rechtsinstrumente, die die Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung regeln, in einen einzigen Visakodex, durch Erhöhung der Transparenz und durch Präzisierung der bestehenden Vorschriften, durch Einleitung von Maßnahmen zur stärkeren Harmonisierung der Verfahren sowie durch Verstärkung der Rechtssicherheit und der Verfahrensgarantien wird eine umfassende gemeinsame Politik einschließlich der Gleichbehandlung der Visumantragsteller gewährleistet. |

310 | Rechtsgrundlage Als Rechtsgrundlage für diese Verordnung werden folgende Artikel vorgeschlagen: in der Hauptsache Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii EG-Vertrag (EGV), da mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften gemeinsame „Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten“ festgelegt werden; Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a EGV über „Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind“, um die Vorschriften über Visa für den Flughafentransit in den Visakodex aufnehmen zu können. Ein Flughafentransitvisum ist kein Visum im eigentlichen Sinne, das einen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten ermöglicht; daher fällt es nicht unter den Begriff Visa im Sinne von Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b. Vielmehr handelt es sich bei diesem Visum um eine Genehmigung, die Drittstaatsangehörigen vor deren Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten erteilt wird, um illegale Einreisen zu verhindern. Somit ist es Teil der „Normen und Verfahren“ im Zusammenhang mit den Grenzkontrollen und der Verhinderung der illegalen Einwanderung. |

320 | Subsidiaritätsprinzip |

321 | Nach Artikel 62 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b EGV ist die Gemeinschaft berechtigt, ja sogar verpflichtet, Maßnahmen betreffend Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten zu beschließen. Diese Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam anzunehmen. Die derzeitigen Gemeinschaftsvorschriften über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und Durchreisevisa sind Teil des in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstands. Dieser Besitzstand muss jedoch präzisiert, weiterentwickelt und ergänzt werden. Das gilt auch für die derzeitigen Bestimmungen über Visa für den Flughafentransit. Die Weiterentwicklung des Besitzstands über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit kann selbstverständlich nur durch auf den EG-Vertrag gestützte Maßnahmen erfolgen. Da die vorgeschlagene Initiative – Aufstellung eines Visakodexes der Gemeinschaft – eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, wurde als Rechtsinstrument die Verordnung gewählt, damit eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, gewährleistet ist. |

323 | Mit dieser Verordnung sollen die vorhandenen Rechtsvorschriften zur gemeinsamen Visumpolitik überarbeitet und eine stärkere Harmonisierung erreicht werden. Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten wären also aus rechtlichen Gründen nicht möglich. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nur durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

324 | Angesichts der Rechtsgrundlage und der Ziele des Vorschlags ist nur eine EU-Maßnahme möglich. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Nach Artikel 5 EG-Vertrag gehen „die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus“. Die für ein Tätigwerden der Gemeinschaft gewählte Form muss sicherstellen, dass das Ziel erreicht und der Rechtsakt möglichst wirksam umgesetzt wird. |

332 | Die vorgeschlagene Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen für die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen (Auslandsvertretungen) der Mitgliedstaaten und die verwaltungstechnischen Folgen der neuen Vorgaben stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. |

342 | Bei den Bestimmungen über die Verfahren für Entscheidungen im Zusammenhang mit Visa handelt es sich um Vorschriften, die für alle den Schengen-Besitzstand vollständig anwendenden Mitgliedstaaten verbindlich sind; daher kommt nur eine Verordnung als Rechtsinstrument in Frage. |

4) Auswirkungen auf den Haushalt |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

5) Weitere Angaben |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Verschiedene Rechtsinstrumente, die die Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung regeln, werden in einen einzigen Visakodex aufgenommen. |

520 | Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. |

540 | Überarbeitung Der Vorschlag beinhaltet die Überarbeitung von Rechtsvorschriften. |

550 | Entsprechungstabelle Eine Entsprechungstabelle, aus der hervorgeht, welche Bestimmungen der GKI und dem Übereinkommen von Schengen entnommen sind, ist diesem Vorschlag beigefügt. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag 1. Aufnahme aller Bestimmungen über die Erteilung von Visa und Entscheidungen zur Ablehnung, Verlängerung, Annullierung, Aufhebung und Verkürzung der Gültigkeitsdauer erteilter Visa 1.1. Visum für den Flughafentransit Die Bestimmungen der oben genannten Gemeinsamen Maßnahme sind in der GKI enthalten, der die Listen der Staaten, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, als Anlage beigefügt sind. Im Hinblick auf eine stärkere Transparenz und Harmonisierung wurde die Vielzahl der – weitgehend identischen – „einseitigen“ Befreiungen bestimmter Kategorien von Personen von dieser Visumpflicht vereinheitlicht. Um das allgemeine Ziel der Harmonisierung aller Aspekte der Visumpolitik erreichen zu können, wurde unterbunden, dass einzelne Mitgliedstaaten für Personen mit bestimmten Staatsangehörigkeiten ein Flughafentransitvisum vorschreiben können. 1.2. Visumerteilung an der Grenze Die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute, auf der Durchreise ist in diese Verordnung integriert worden. 1.3. Annullierung und Aufhebung der Gültigkeit eines Visums Derzeit sind die Regeln für die Annullierung und Aufhebung der Gültigkeit eines erteilten Visums im Beschluss SCH/Com-ex (93) 24 und in der GKI, Anlage 14, Abschnitt 2 enthalten. Die betreffenden Bestimmungen wurden alle in zwei separaten Artikeln zusammengefasst, in denen eindeutig festgelegt ist, welche Behörden für diese Aufgaben zuständig sind. 1.4. Verlängerung eines erteilten Visums Ein Drittstaatsangehöriger, der sich aufgrund eines gültigen Visums im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhält, kann berechtigte Gründe haben, über den Zeitpunkt des Ablaufens seines Visums hinaus in diesem Gebiet zu bleiben. Die diesbezüglichen Regeln (SCH Com-ex (93) 21) wurden klarer formuliert und eine einheitliche Vorgehensweise wurde vorgeschlagen. So ist das Visum lediglich durch Anbringung eines Stempels zu verlängern, der dem in einer Anlage der Verordnung enthaltenen Muster entspricht, da die Verlängerung meist von mitgliedstaatlichen Behörden vorgenommen wird, die aus Sicherheitsgründen wahrscheinlich nicht über Vorräte an den hohen Sicherheitsanforderungen genügenden Visummarken verfügen. 1.5. Austausch von Statistiken Die Analyse von Statistiken zur Zahl der erteilten und der verweigerten Visa stellt ein wertvolles Verwaltungsinstrument auf lokaler und zentraler Ebene dar; daher bestimmt die Verordnung, dass die betreffenden Informationen in einem gemeinsamen Format zweimal jährlich der Kommission mitzuteilen (die Kommission wird für die Veröffentlichung der Daten zuständig sein) und monatlich in dem jeweiligen Hoheitsgebiet auszutauschen sind. Trotz der beiden SCH/Com-ex-Beschlüsse über den Austausch von statistischen Angaben ((94) 25 und (98) 12) liegen derzeit keine brauchbaren vergleichbaren Daten zur Zahl der erteilten und der verweigerten Visa vor. 2. Neue Aspekte des Verfahrens für die Visumerteilung Mit der Einführung des Visa-Informationssystems (VIS) für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt wird sich die Bearbeitung von Visumanträgen grundlegend ändern. Einerseits werden die Mitgliedstaaten (innerhalb der für die Datenspeicherung festgelegten Frist von fünf Jahren) automatisch Zugang zu Informationen über alle Personen, die ein Visum beantragt haben, erhalten, was die Prüfung von Folgeanträgen erleichtern wird. Andererseits wird die Erfassung biometrischer Identifikatoren als Voraussetzung für die Beantragung eines Visums beträchtliche Auswirkungen auf die praktischen Aspekte der Entgegennahme der Anträge haben. Da das VIS bereits 2007 in Betrieb genommen werden dürfte, hat sich die Kommission dafür entschieden, die GKI in einem separaten Legislativvorschlag zu aktualisieren, der die Normen für die zu erfassenden biometrischen Identifikatoren festlegt und eine Reihe von Optionen für die praktische Organisation der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfassung der Antragsteller sowie einen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit externen Dienstleistern vorsieht. Der Inhalt des Vorschlags wurde nach strukturellen Anpassungen in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen, der nach Abschluss der Verhandlungen über den separaten Vorschlag geändert werden wird. Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit kommerziellen Agenturen wie Reisebüros und Reiseveranstaltern wurden präzisiert, um dieser neuen Situation Rechnung zu tragen (siehe unten). 3. Weiterentwicklung bestimmter Teile des Besitzstands 3.1. Mehr Transparenz und stärkere Gleichbehandlung der Antragsteller Neu festgelegt wurden besondere Bestimmungen über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Öffentlichkeit alle relevanten Informationen über die Erteilung von Visa zur Verfügung zu stellen. Außerdem wurden Bestimmungen hinzufügt, mit denen Folgendes eingeführt wurde: a) eine maximale Gültigkeitsdauer des Visums; b) eine klare Unterscheidung zwischen unzulässigen Anträgen und förmlich abgelehnten Anträgen, c) die vollständige Transparenz in Bezug auf die Liste der Drittländer, bei deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss; d) kürzere Antwortfristen im Falle der vorherigen Konsultation; e) ein einheitliches Formular zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Unterkunft; f) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ablehnende Entscheidungen mitzuteilen und zu begründen; g) ein Rechtsrahmen, der ein einheitliches Konzept für die Kooperation zwischen den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten und mit externen kommerziellen Dienstleistern gewährleistet; h) verbindliche Regeln für die Zusammenarbeit der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten mit kommerziellen Agenturen. 3.1.1 Vorherige Konsultation Die Kommission räumt ein, dass die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten berechtigte Gründe haben können, um konsultiert zu werden, bevor Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder bestimmten Kategorien dieser Staatsangehörigen Visa erteilt werden, und schlägt daher vor, das derzeitige Verfahren für die vorherige Konsultation angesichts der technischen Entwicklungen (schnellerer Zugang zu und Austausch von Informationen) zu beschleunigen, um eine unnötige Verzögerung der Bearbeitung von Visumanträgen zu vermeiden und negative Nebeneffekte wie „Visumshopping“ zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Benennung weiterer Drittländer, bei denen eine solche vorherige Konsultation durchgeführt werden muss, bei zahlreichen Gelegenheiten zu politischer Unzufriedenheit aufseiten der betroffenen Drittländer geführt hat. Da in den meisten Fällen nur ein Mitgliedstaat oder wenige Mitgliedstaaten konsultiert werden wollen, hat dieses Verfahren nachteilige Folgen für die übrigen Mitgliedstaaten, da sie die Antworten des konsultierten Mitgliedstaats abwarten müssen, bevor endgültig über die Visumanträge entschieden werden kann. Außerdem haben einige Mitgliedstaaten nachgewiesen, dass das Verfahren der vorherigen Konsultation von sehr begrenztem Mehrwert ist, wenn Einwände gegen die Erteilung eines Visums bestehen. Damit einige dieser negativen Auswirkungen vermieden werden, schlägt die Kommission vor, die Fristen für die Beantwortung der Konsultation drastisch zu verkürzen und vorzusehen, dass ein Mitgliedstaat darum ersuchen kann, über die Visa, die Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder bestimmten Kategorien dieser Staatsangehörigen erteilt wurden, unterrichtet zu werden. Wie einige Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, konsultieren ihre zentralen Behörden nämlich in erster Linie, um Informationen über erteilte Visa zu erhalten und nicht um Visumverweigerungen zu beantragen. Im Hinblick auf mehr Transparenz befürwortet die Kommission die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades der derzeit als „EU - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Listen der Drittländer, bei denen eine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss. Die Vertraulichkeit der betreffenden Anlage zur GKI ist nur bis zu einem gewissen Grad gewährleistet, da in der Praxis die Bearbeitungsdauer bei Anträgen bestimmter Kategorien von Personen Rückschlüsse auf die aufgelisteten Drittländer zulässt. Außerdem ist der Inhalt dieser als Verschlusssache eingestuften Anlagen über Websites der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Darüber hinaus könnte die Frage aufgeworfen werden, ob nach Inbetriebnahme des VIS, auch wenn dieses System nicht mit einer Benachrichtigungsfunktion ausgestattet ist, weiterhin in demselben Maße Bedarf an dem Konsultationsverfahren besteht, da die zentralen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten dank des VIS Zugang zu Informationen über sämtliche von allen anderen Mitgliedstaaten erteilten Visa haben werden. 3.1.2 Unzulässigkeit Derzeit wird nicht eindeutig unterschieden zwischen Visumanträgen, die nach vollständiger Prüfung des Dossiers förmlich abgelehnt wurden, und Fällen, in denen eine solche eingehende Prüfung nicht durchgeführt wurde, weil der Antragsteller die benötigten Zusatzinformationen nicht vorgelegt hat. Mit der Verordnung wird der Begriff der „Unzulässigkeit“ eingeführt, der im VIS anzugeben und von der förmlichen Visumverweigerung zu unterscheiden ist. 3.1.3 Einheitliche Vorschriften für die Visumverweigerung Derzeit sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten maßgebend für die Mitteilung und Begründung von Visumverweigerungen. So unterrichten einige Mitgliedstaaten den Antragsteller weder über eine Visumverweigerung noch über die diesbezüglichen Gründe, während andere nur bei bestimmten Kategorien von Antragstellern eine Visumverweigerung begründen. Mit dem kürzlich angenommenen Schengener Grenzkodex wurden Bestimmungen eingeführt, denen zufolge die zuständigen Behörden Entscheidungen zur Einreiseverweigerung rechtfertigen müssen, indem sie die genauen Gründe auf einem dem betreffenden Drittstaatsangehörigen auszuhändigenden Standardformular angeben. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller und zur Gewährleistung der Kohärenz verwandter Rechtsvorschriften muss sich die gemeinsame Visumpolitik auch auf diesen entscheidenden Aspekt erstrecken. Daher wurden Bestimmungen eingeführt, denen zufolge die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in jedem Fall die Gründe für die Ablehnung eines Antrags anzugeben und mitzuteilen. 3.2. Harmonisierung der Gepflogenheiten in der Praxis 3.2.1. Stempel zur Dokumentierung der Antragstellung Obwohl es gemeinsame Vorschriften für die Verwendung und den Inhalt des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung gibt, weichen die Gepflogenheiten stark voneinander ab. Daher wurden Bestimmungen eingeführt, die beide Aspekte abdecken und somit eine einheitliche Umsetzung gewährleisten. 3.2.2. Einheitliches Formular zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Unterkunft Anlage 15 zur GKI enthält „harmonisierte“ Formulare, allerdings haben lediglich drei Mitgliedstaaten Muster (mit unterschiedlichem Inhalt) vorgelegt. Mit dieser Verordnung wird ein einheitliches Formular eingeführt, das von allen Mitgliedstaaten zu verwenden ist. 3.3 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort – einheitlichere Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik Auch wenn die grundlegenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, ist der Kommission bewusst, dass die Vielfalt der Einzelfälle und örtlichen Bedingungen die Aufstellung detaillierter Vorschriften, die unter allen Umständen gelten und alle Situationen abdecken, stark erschwert. Daher wird mit dem derzeitigen Besitzstand bereits die entscheidende Rolle anerkannt, die den Auslandsvertretungen insbesondere bei der Bewertung der Migrationsrisiken zukommt (es ist zu erwähnen, dass dieser spezielle Aspekt des derzeitigen Besitzstands 2003 durch eine legislative Änderung verstärkt wurde). Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die vor allem im Rahmen der zielgerichteten Missionen bezüglich der Zusammenarbeit der konsularischen Vertretungen vor Ort (2004/2005) gewonnen wurden, wurde ein geeigneter Rechtsrahmen für die konsularische Zusammenarbeit vor Ort geschaffen, der die auf örtlicher Ebene durchzuführenden Aufgaben festlegt, die wichtige Verbindung zu den zuständigen zentralen Behörden und zum Rat regelt und Transparenz gewährleistet. Diese neue Organisation der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort trägt auch dem institutionellen Rahmen der Gemeinschaft Rechnung. 4. Präzisierung einiger Aspekte im Hinblick auf eine einheitlichere Anwendung der Rechtsvorschriften - Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit Die Bestimmungen über Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit finden sich derzeit in verschiedenen Artikeln unterschiedlicher Rechtsinstrumente (Übereinkommen von Schengen und GKI). Dies hat zu Unsicherheit bezüglich der Voraussetzungen für die Erteilung von Visa dieser Kategorie, in gewissem Maße zu Missbrauch und zu unterschiedlichen Gepflogenheiten in den Mitgliedstaaten geführt. Außerdem scheint sowohl auf der operativen als auch auf der zentralen Ebene die Tragweite der Verpflichtung, andere Staaten über die erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu informieren, kaum bekannt zu sein. Alle Bestimmungen über die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit wurden in einen einzigen Artikel aufgenommen, und die Verpflichtung zur Information der anderen Mitgliedstaaten über die Erteilung dieser Visa wurde auf die Fälle beschränkt, in denen ein solches Visum aufgrund der negativen Antwort eines Mitgliedstaats im Zuge des Verfahrens der vorherigen Konsultation ausgestellt wurde oder ein Visum einem Drittstaatsangehörigen erteilt wurde, der die im Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. - Reisekrankenversicherung Die Entscheidung 2004/17/EG des Rates zur Aufnahme des Nachweises einer Reisekrankenversicherung in die Liste der für die Erteilung eines einheitlichen Einreisevisums erforderlichen Belege trat am 1. Juni 2004 in Kraft. Da die Anwendung dieser neuen Maßnahme an einigen Standorten recht problematisch war, unter anderem wegen der Schlupflöcher und Unklarheiten in der ursprünglichen Entscheidung, wurden im Oktober 2004 in Ergänzung der Entscheidung Leitlinien für ihre Anwendung aufgestellt. Mit der vorliegenden Verordnung werden die Unklarheiten des ursprünglichen Wortlauts der Entscheidung beseitigt und einige der ergänzenden Leitlinien in verbindliche Vorschriften umgewandelt. Ausgehend von den Antworten der Mitgliedstaaten auf einen (im Oktober 2005 übermittelten) Fragebogen über die Handhabung der Verpflichtung zum Nachweis einer Reisekrankenversicherung schlägt die Kommission die Straffung und Präzisierung der diesbezüglichen Bestimmungen vor. Außerdem werden Personen, denen – in Ausnahmefällen – an der Grenze ein Visum erteilt wird, Seeleute in Ausübung ihres Berufes sowie Personen, die Inhaber von Diplomatenpässen sind, und Personen, die ein Flughafentransitvisum beantragen, systematisch von dieser Verpflichtung befreit. Im erstgenannten Fall ist es aufgrund der dringenden Umstände, unter denen die Personen ein Visum beantragen, unverhältnismäßig, von ihnen den Abschluss einer Reisekrankenversicherung zu verlangen. Seeleute sind im Allgemeinen aufgrund ihres Arbeitsvertrags so hinreichend abgedeckt, dass den Gemeinschaftsvorschriften Genüge getan wird. 5. Klärung des Rechtsstatus der Anlagen zur GKI Die derzeitige Gemeinsame Konsularische Instruktion enthält 18 Anlagen einschließlich einer Reihe von Rechtsvorschriften und verschiedenen Informationen, die sich auf andere Rechtsquellen oder Mitteilungen der Mitgliedstaaten stützen: Listen der Drittstaaten, deren Staatsangehörige visumpflichtig sind, Befreiungen der Inhaber bestimmter Arten von Reisedokumenten von der Visumpflicht, Übersicht über die Vertretung, Dokumente, die dem Inhaber die visafreie Einreise ermöglichen, technische Spezifikationen (Muster der Visummarke, harmonisierte Formulare zum Nachweis einer Einladung usw.), Informationen praktischer operativer Natur (Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke), Informationen über die einzelnen „Gepflogenheiten“ (Richtbeträge, in das Feld „Anmerkungen“ einzutragende Angaben). Im Hinblick auf die Klärung des Rechtsstatus dieser Anlagen hat die Kommission beschlossen, wie bei der kürzlich erfolgten Neufassung des Gemeinsamen Handbuchs nur diejenigen Anlagen beizubehalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung der Bestimmungen des Haupttextes stehen, nämlich die Anlagen I-XIII zu der Verordnung. Da diese Anlagen Modalitäten festlegen, die nach Auffassung der Kommission eigentlich Durchführungsbestimmungen zu den Grundsätzen in Titel V der Verordnung darstellen, werden sie künftig nach einem Ausschussverfahren im Einklang mit Artikel 202 EG-Vertrag und dem Beschluss 1999/468/EG des Rates geändert werden. 6. Streichungen 6.1 Nationale Visa Die Verordnung erstreckt sich auf die Erteilung von Schengen-Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit; daher wurden alle Verweise auf nationale Visa (Visa der Kategorie D) gestrichen. 6.1.2 Nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt mit gleichzeitiger Gültigkeit als Schengen-Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (Visa der Kategorie D+C) Diese Visumkategorie wurde aufgrund der Initiative eines Mitgliedstaats im Jahr 2001 eingeführt (Verordnung (EG) Nr. 1091/2001). Das Visum der Kategorie D+C gilt ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als einheitliches Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt. Wie den vorliegenden Informationen zu entnehmen ist, scheinen die meisten Mitgliedstaaten entweder überhaupt keine oder nur sehr wenige Visa der Kategorie D+C auszustellen.[2] Außerdem wurde bei zahlreichen Gelegenheiten festgestellt, dass die Konsularbediensteten diese Visumkategorie oder die Voraussetzungen, unter denen das betreffende Visum ausgestellt werden kann, kaum oder gar nicht kennen und daher auch die Antragsteller nicht über diese Möglichkeit informiert sind. Darüber hinaus sehen die nationalen Programme für die Erfassung und Bearbeitung von Visumanträgen in vielen Fällen nicht einmal die Möglichkeit der Prüfung von Anträgen für ein solches Visum oder das Drucken der Visummarke vor. Gleichzeitig erlauben einige Mitgliedstaaten ihren Auslandsvertretungen, Aufenthaltstitel auszustellen, wodurch die Visa der Kategorie D+C überflüssig werden. Zudem sind die Inhaber der Visa der Kategorie D+C nach Ablaufen der Frist von drei Monaten ab dem ersten Tag der Gültigkeit - die sich bis dahin rechtmäßig im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats aufgehalten haben - nicht länger berechtigt, sich im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen. Daher schlägt die Kommission vor, im Interesse der Vereinfachung diese Visumkategorie abzuschaffen und die Mitgliedstaaten aufzufordern, die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die hierauf Anspruch haben, zu beschleunigen. 6.2. Abschaffung der Sammelvisa Mit der Ergänzung der von Visumantragstellern bereitzustellenden Daten durch biometrische Identifikatoren und der Erfassung der einzelnen Antragsteller im VIS kann die Möglichkeit eines Sammelvisums nicht beibehalten werden. Alle Antragsteller, sogar mit demselben Pass reisende Ehegatten und Kinder, müssen jeweils ein Antragsformular ausfüllen, und die jeweiligen Visummarken sind auf dem dafür vorgesehenen gesonderten Blatt anzubringen. 6.3. Herausnahme der Anlage 2 zur GKI Die Anlage 2 zur GKI enthält die Liste der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, wenn sie Inhaber von „Diplomaten-, Amts- bzw. Dienstpässen“ sind, und die Liste der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, wenn sie Inhaber von „Diplomaten-, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen“ sind. Derzeit regelt die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 die Verfahren für die Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die an der Anlage 2 vorgenommenen Änderungen, obwohl die Rechtsgrundlage für einseitige Befreiungen von der Visumpflicht, die die Mitgliedstaaten gewähren können, die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 darstellt, der zufolge die gemäß Artikel 4 der Verordnung vorgenommenen Befreiungen der Kommission mitzuteilen sind (die für eine rechtzeitige und regelmäßige Veröffentlichung dieser Mitteilungen zuständig ist). Um eine Überschneidung der Verfahren zu vermeiden und da die Befreiungen von der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in keiner rechtlichen Beziehung zu der Kodex-Verordnung stehen, die die Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung regelt, wurden diese Informationen dem Visakodex nicht als Anlage beigefügt. 6.4. Streichung von Anlage 6 Entsprechend den in der VIS-Verordnung vorgeschlagenen Regeln für den Datenzugang werden Honorarkonsuln nicht mehr zur Erteilung von Visa ermächtigt sein. 7. Einheitliche Anwendung des „Visakodexes“ in der Praxis Wie bereits erwähnt wird der Visakodex nur rechtliche Bestimmungen über die Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit enthalten. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten künftig nicht mehr, wie dies derzeit der Fall ist, nationale Anweisungen erteilen, die die gemeinsamen Regeln „überlagern“, werden gemeinsame Hinweise zur Anwendung der Rechtsvorschriften in der Praxis erstellt. Bei der Ausarbeitung des Vorschlags über den Visakodex stellte die Kommission auch Überlegungen über Format und Inhalt der „Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis“ an, in denen einheitliche Vorgehensweisen und Verfahren für die Bearbeitung von Visumanträgen durch die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Diese Hinweise, die nach dem in Titel V der Verordnung vorgesehenen Verfahren erstellt werden, werden den Visakodex in keinem Fall um rechtliche Verpflichtungen ergänzen, sondern rein operativer Natur sein. Sie werden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kodexes fertig gestellt. |

6) AUSWIRKUNGEN DER PROTOKOLLE IM ANHANG ZU DEN VERTRÄGEN

Die Rechtsgrundlagen für Vorschläge von Vorschriften über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und Durchreisevisa sind in Titel IV EG-Vertrag zu finden. Daher kommt das System der variablen Geometrie zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist.

Mit diesem Vorschlag wird der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt. Deshalb müssen folgende Auswirkungen im Zusammenhang mit den Protokollen berücksichtigt werden:

Island und Norwegen:

Es gelten die Verfahren des Übereinkommens[3] zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da sich dieser Vorschlag auf den Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens stützt.

Dänemark:

Dänemark beteiligt sich gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EU-Vertrag und zum EG-Vertrag nicht an der Annahme der Verordnung, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da mit der Verordnung der Schengen-Besitzstand in Anwendung der Bestimmungen von Titel IV EG-Vertrag weiterentwickelt wird, kommt Artikel 5 des genannten Protokolls zur Anwendung.

Vereinigtes Königreich und Irland:

Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[4], und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[5] beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme der Verordnung, die für sie auch nicht bindend oder anwendbar ist.

Schweiz

Für die Schweiz stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG[6] des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens genannten Bereich gehören.

Das am 26. Oktober 2004 mit der Schweiz unterzeichnete Abkommen sieht die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen vor, insbesondere die Beteiligung der Schweiz an dem Gemischten Ausschuss, der mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands befasst ist.

7) Die neuen Mitgliedstaaten: Zweistufiges Verfahren für die Durchführung der Rechtsakte zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang I zu dieser Akte aufgeführt sind, ab dem Tag des Beitritts für die neuen Mitgliedstaaten bindend und in ihnen anzuwenden[7]. Bestimmungen und Rechtsakte, die nicht im Anhang genannt werden, sind zwar für die neuen Mitgliedstaaten ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in einem neuen Mitgliedstaat nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte anzuwenden.

Hierbei handelt es sich um ein zweistufiges Durchführungsverfahren, bei dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ab dem Tag des Beitritts zur Union bindend und anwendbar sind, während andere, insbesondere jene, die untrennbar mit der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen verbunden sind, ab dem Tag des Beitritts bindend, aber in den neuen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Ratsbeschluss anzuwenden sind.

Die Schengen-Bestimmungen über die Visumpolitik (Artikel 9 bis 17 des Übereinkommens von Schengen und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion mit Ausnahme ihrer Anlagen 1, 7, 8 und 15) sind nicht im Anhang aufgeführt.

Demnach wird dieser Vorschlag, mit dem ein Visakodex der Gemeinschaft festgelegt werden soll, der die Gemeinsame Konsularische Instruktion und einige Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen weiterentwickelt und ersetzt, nach seiner Verabschiedung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Erteilung von Flughafentransitvisa nicht in den neuen Mitgliedstaaten gelten.

8) ERLÄUTERUNG DER ARTIKEL

Allgemeine Bemerkung

Um dem Rahmen und der Terminologie der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, wurde der Begriff „Vertragspartei(en)“ in den Definitionen und im gesamten Vorschlag durch den Begriff „Mitgliedstaat(en)“ ersetzt. Der Begriff „Mitgliedstaaten“ ist unter Berücksichtigung des Schengen-Protokolls hinsichtlich der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich und Irland (siehe Abschnitt 6 der Begründung) sowie von Artikel 3 des Beitrittsvertrags, der vorsieht, dass die neuen Mitgliedstaaten den Schengen-Besitzstand in zwei Stufen anwenden, (siehe Abschnitt 7 der Begründung) auszulegen. Außerdem ist der besonderen Position Norwegens, Islands und der Schweiz hinsichtlich des Schengen-Besitzstands Rechnung zu tragen (siehe Abschnitt 6 der Begründung).

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1: Ziel und Geltungsbereich

In Absatz 1 dieses Artikels wird das Ziel der Verordnung bestimmt, nämlich die Festlegung von Voraussetzungen und Verfahren für die Bearbeitung von Visumanträgen für Aufenthalte von höchstens drei Monaten pro Zeitraum von sechs Monaten.

Absatz 2 bestimmt, dass die Verordnung für Staatsangehörige von Drittländern gilt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen. Außerdem wird allgemein auf das Recht auf Freizügigkeit verwiesen, das bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen nach dem Gemeinschaftsrecht genießen.

Absatz 3 betrifft die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen. Die gemeinsame Liste (Anlage VII) wird in der vorliegenden Verordnung (und nicht in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates) festgelegt.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen

Die meisten Begriffsbestimmungen in diesem Artikel wurden weitgehend dem Übereinkommen von Schengen und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) entnommen, wobei dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass einige dieser Begriffsbestimmungen präzisiert und weiterentwickelt und andere hinzugefügt werden mussten. Die in der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen entsprechen denjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und im Schengener Grenzkodex.

Der Begriff „Drittstaatsangehöriger“ wird dem Gemeinschaftsrecht entsprechend definiert, indem Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ausgeschlossen werden. Die Definition erfasst also auch Flüchtlinge und Staatenlose.

Die Definition eines „Visums“ entspricht derjenigen in der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, enthält allerdings einen zusätzlichen Verweis auf den Flughafentransit, der sich von einem „Aufenthalt“ und einer „Durchreise“ in der üblichen Bedeutung unterscheidet. Dieser Zusatz war auch erforderlich, weil die Gemeinsame Maßnahme betreffend den Transit auf Flughäfen in den Rechtsrahmen der Gemeinschaft einbezogen wurde.

Der Begriff „einheitlich“, der ein einziges Visum bezeichnet, das den Inhaber nach Gestattung der Einreise berechtigt, in oder durch mehrere oder alle Mitgliedstaaten zu reisen, wurde beibehalten – zur Unterscheidung von dem Visum mit „räumlich beschränkter Gültigkeit“, das den Inhaber zum Aufenthalt in nur einem oder einigen Mitgliedstaaten berechtigt, und dem „Visum für den Flughafentransit“, das bestimmte Drittstaatsangehörige benötigen, um die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten passieren zu können.

Da eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines „einheitlichen“ Visums darin besteht, dass alle Mitgliedstaaten das vom Antragsteller vorgelegte Reisedokument anerkennen, wurde es als notwendig erachtet zu präzisieren, was unter einem „anerkannten Reisedokument“ zu verstehen ist. Derzeit wird im Übereinkommen von Schengen und in der GKI der Ausdruck „gültig“ verwendet, um sowohl die Echtheit des Dokuments als auch seine Geltungsdauer und Anerkennung zu bezeichnen, was ein wenig verwirrend ist. Dieser Begriff ist insofern von Bedeutung, als er den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten darüber Aufschluss gibt, ob ein einheitliches Visum erteilt werden kann oder ob ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden muss. Wegen der Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags können die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (98) 56 und (99) 14 mit Vorschriften zur Schaffung eines Handbuchs visierfähiger Reisedokumente, die zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, nicht abgedeckt werden.

Dennoch wäre es logisch, wenn dieses grundlegende Dokument in den Rechtsrahmen der Gemeinschaft einbezogen würde.

Bei der Definition der „Visummarke“ wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 Bezug genommen; der Wortlaut der Definition entspricht dem in der VIS-Verordnung.

Das „gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums“ wird unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 333/2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, definiert.

Titel II: Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen

Kapitel I: An der Bearbeitung der Visumanträge beteiligte Behörden

Artikel 3: Für die Bearbeitung der Visumanträge zuständige Behörden

Diese Bestimmungen wurden von der GKI und dem Übereinkommen von Schengen übernommen, wobei jedoch präzisiert wird, dass die Bearbeitung im Sinne einer Prüfung der Visumanträge stets von den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten vorzunehmen ist. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen (zunehmende Zahl von Visumanträgen, Sicherheitsrisiken für Konsularbedienstete usw.) und der geplanten Erfassung biometrischer Identifikatoren als eine der Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums sind die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten nicht mehr allein für die Entgegennahme der Visumanträge zuständig.

Allerdings wurde die Anlage 6 zur GKI aufgehoben, um auszuschließen, dass Honorarkonsuln an der Bearbeitung von Visumanträgen beteiligt sind.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates über die Erteilung von Visa an der Grenze wurden in die Verordnung aufgenommen (Absatz 2).

Artikel 4: Territoriale Zuständigkeit

Gemäß der GKI ist bei einer Antragstellung außerhalb des Wohnsitzstaates auf eine bestimmte Weise vorzugehen. Da die diesbezüglichen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten voneinander abweichen, ist in der Verordnung eindeutig festgelegt, dass Drittstaatsangehörige Visa im Herkunftsland beantragen müssen (Absatz 1); lediglich Personen, die sich rechtmäßig in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzstaat aufhalten und berechtigte Gründe für die Visumbeantragung haben, dürfen Visa außerhalb des Wohnsitzstaates beantragen (Absatz 2). Im Allgemeinen werden die Bediensteten der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten in derartigen Fällen vor Erteilung eines Visums ihre Kollegen im Wohnsitzstaat des Antragstellers oder die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats konsultieren (Absatz 3).

Artikel 5: Für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständiger Mitgliedstaat

Diese Bestimmungen wurden von der GKI übernommen; sie enthalten die Kriterien zur Bestimmung der Auslandsvertretung, die für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständig ist. Ein Visum für die mehrfache Einreise ist bei der Auslandsvertretung des Mitgliedstaats zu beantragen, in den sich der Antragsteller gewöhnlich begibt (denn dies ist ja der Grund für die Beantragung eines solchen Visums), auch wenn dieses Visum ihm gestatten würde, auch an andere Orte in den Mitgliedstaaten zu reisen. Der Grund, aus dem solche Visa ausschließlich im Wohnsitzstaat des Antragstellers ausgestellt werden dürfen, ist, dass nur die dortige Auslandsvertretung in der Lage ist, die Integrität des Antragstellers umfassend zu bewerten.

Artikel 6: Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige

Derzeit werden relativ viele Visa im Gebiet der Mitgliedstaaten ausgestellt, obwohl die betreffenden Personen die Außengrenzen nicht überschreiten werden. Es sollte jedoch ausdrücklich geregelt werden, wie bei Drittstaatsangehörigen zu verfahren ist, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und berechtigte Gründe haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, aber nicht im Besitz der sie hierzu berechtigenden Dokumente sind.

Artikel 7: Vertretungsvereinbarungen

Der Inhalt dieses Artikels wurde größtenteils von der GKI übernommen. Allerdings wurde versucht, die Bestimmungen im Interesse der Klarheit neu zu strukturieren. Außerdem wurden Bestimmungen hinzugefügt, die eine rechtzeitige Information der Antragsteller und der anderen Mitgliedstaaten auf lokaler und zentraler Ebene über das Inkrafttreten oder die Kündigung von Vertretungsvereinbarungen gewährleisten. Diejenigen Mitgliedstaaten, die Maßnahmen treffen, um die Bearbeitung der Visumanträge teilweise auszulagern, müssen vor Beginn einer solchen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern die Mitgliedstaaten, die sie vertreten, davon in Kenntnis setzen.

Absatz 6 präzisiert, wie in Fällen vorzugehen ist, in denen die Auslandsvertretung des vertretenden Mitgliedstaats beabsichtigt, die Visumerteilung zu verweigern. In diesem Fall ist das gesamte Dossier den zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats zu übermitteln, damit diese die endgültige Entscheidung über die Ablehnung treffen; Artikel 23 Absatz 3, der die Unterrichtung von Antragstellern, deren Antrag abgelehnt wurde, betrifft, findet Anwendung. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass endgültig über den Antrag entschieden wird und der Antragsteller nicht - wie dies derzeit häufig der Fall ist - lediglich gebeten wird, den Antrag erneut bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung des vertretenen Mitgliedstaats einzureichen.

Absatz 2 wird geändert werden, um den Ergebnissen der Verhandlungen über den Vorschlag zur Änderung der GKI zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen Rechnung zu tragen.

Artikel 8: Vorherige Konsultation der eigenen zentralen Behörden des Mitgliedstaats

Es besteht bereits ein Verfahren, dem zufolge die zentralen Behörden von der ausstellenden Auslandsvertretung zu konsultieren sind, bevor bestimmten Kategorien von Personen oder Staatsangehörigen bestimmter Drittländer ein Visum erteilt wird; die (als „EU – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestufte) Liste der Drittländer, bei denen eine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss, ist in Anlange 5 zur GKI enthalten. Gemäß Absatz 2 darf diese Konsultation die Bearbeitung des Visumantrags nicht verzögern.

Gemäß Absatz 3 müssen im Rahmen der Vertretungsvereinbarungen die zentralen Behörden des vertretenden Mitgliedstaats die Kontrollbehörden der vertretenen Mitgliedstaaten (im Falle der in Anlage I aufgeführten Drittländer) konsultieren.

Artikel 9: Vorherige Konsultation und Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Absatz 1 verfügt, dass die zentralen Behörden eines Mitgliedstaats darum ersuchen können, konsultiert zu werden, bevor die Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten bestimmten Kategorien von Personen oder Staatsangehörigen bestimmter Drittländer Visa erteilen.

In Absatz 2 wird die Frist (drei Arbeitstage) für die Reaktion des konsultierten Mitgliedstaats festgelegt. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort ein, kann der konsultierende Mitgliedstaat seiner Auslandsvertretung gestatten, das Visum, das Gegenstand der Konsultation ist, auszustellen.

In Absatz 3 wird ein Verfahren eingeführt, das lediglich eine Unterrichtung vorsieht und somit dem Wunsch Rechnung trägt, den einige Mitgliedstaaten während der Diskussionen in den Jahren 2002/2003 geäußert hatten: So wünschen die zentralen Behörden dieser Mitgliedstaaten statt einer Konsultation darüber unterrichtet zu werden, wenn Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder bestimmten Kategorien dieser Staatsangehörigen Visa erteilt wurden.

Gemäß Absatz 5 müssen im Rahmen der Vertretungsvereinbarungen die zentralen Behörden des vertretenden Mitgliedstaats die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten (im Falle der in Anlage II aufgeführten Drittländer) konsultieren.

Kapitel II: Antrag

Artikel 10: Modalitäten der Einreichung des Antrags

Dieser Artikel ist neu, insofern er die allgemeinen Grundsätze für die “physische” Einreichung des Antrags enthält und mit Artikel 11 in Zusammenhang steht, in dem das Konzept der “Zulässigkeit” eingeführt wird. Die Bestimmung des Absatzes 1, wonach Anträge frühestens drei Monate vor der geplanten Reise gestellt werden können, ist zurzeit nur in einem Hinweis auf Seite 1 von Anlage 13 zur GKI enthalten. Es ist wichtig, dass Visa nicht zu lange vor Reiseantritt erteilt werden. Sonst wäre das Risiko zu groß, dass sich die Situation des Antragstellers, auf deren Grundlage das Visum erteilt wird, in der Zwischenzeit ändert.

Absatz 2 bezieht sich auf das Erfordernis, dass alle Antragsteller bei einem Erstantrag ihren Antrag persönlich abgeben, damit die biometrischen Daten aufgenommen werden können, was bei Einreichung des Antrags zu erfolgen hat.

Die Absätze 3 und 4 sind notwendig, da Antragsteller inzwischen bei immer mehr Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten einen Termin vereinbaren müssen. Absatz 5 ist in Verbindung mit den Artikeln 11 und 19 zu lesen.

Artikel 11: Erfassung biometrischer Daten

Dieser Artikel legt die Anforderungen für die Erfassung der biometrischen Daten sowie die von der Erfassungspflicht befreiten Personenkategorien fest. Er entspricht inhaltlich dem Vorschlag der Kommission vom 31. Mai 2006 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen (KOM(2006) 269).

Artikel 12: Einreichung eines Visumantrags

In diesem Artikel sind die Bestimmungen über die Unterlagen aufgeführt, die ein Antragsteller vorlegen muss, damit sein Antrag zulässig ist. Eine solche Bestimmung wird es Antragstellern erleichtern, ihren Antrag vorzubereiten, und die Antragsbearbeitung beschleunigen, da die Dossiers vollständig bei den Auslandsvertretungen abgegeben werden. Da die Mitgliedstaaten außerdem immer öfter eine Zusammenarbeit zwischen ihren Auslandsvertretungen und externen Dienstleistern erlauben, ist es – angesichts der zwischengeschalteten dritten Stelle zwischen dem Antragsteller und den Antragsbearbeitern - von wesentlicher Bedeutung, dass von Anfang an genaue Angaben gemacht werden. Dadurch wird es dem Antragsteller erspart, zusätzliche Informationen nachreichen zu müssen. In diesem Artikel ist festgelegt, wann ein Visumantrag als eingereicht gilt. Sind alle in Artikel 12 genannten Anforderungen erfüllt, ist der Visumantrag “zulässig”.

Dies ist wichtig, um zwischen der “Zurückweisung" von Anträgen, bevor eine eigentliche Prüfung erfolgt ist, und der förmlichen Visumverweigerung zu unterscheiden. Von der Einführung dieser Unterscheidung werden auch realistischere Statistiken erwartet, da die förmliche Visumverweigerung von Fällen unterschieden wird, in denen keine vollständige Prüfung erfolgt ist. Die Verweigerungsquoten werden somit mehr den Tatsachen entsprechen. Ein Vergleich der Verweigerungsquoten ist ein wichtiges Managementinstrument für die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten, die sich im gleichen Hoheitsgebiet befinden.

Artikel 13: Antragsformular

Absatz 1 wurde von der GKI übernommen, jedoch mit dem Zusatz, dass im Pass des Antragstellers eingetragene Begleitpersonen eigene Antragsformulare auszufüllen haben. Jede Person erhält eine eigene Visummarke (Artikel 26), Sammelvisa werden abgeschafft.

In Absatz 2 werden verschiedene praktische Fragen behandelt, die bisher nicht geregelt waren. Absatz 3 regelt, falls nötig, die Übersetzung des Antragsformulars in die Sprache des Gastlandes und die Form solcher Übersetzungen. Aus Gründen der Einheitlichkeit und aus Kostengründen verwenden die diplomatischen Missionen in einem Hoheitsgebiet die gleiche Übersetzung. Absätze 2 und 3 beruhen hauptsächlich auf dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen JAI/723/2003.

In Absatz 4 schließlich ist festgelegt, dass die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Antragsteller darüber informiert werden, in welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.

Artikel 14: Belegunterlagen

Dieser Artikel und Anlage IV mit einer nicht erschöpfenden Liste der Belegunterlagen, die der Antragsteller vorzulegen hat, wurde von der GKI übernommen, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit jedoch umstrukturiert. Außerdem wurden die Unterlagen nach dem Zweck des geplanten Aufenthalts/der geplanten Durchreise geordnet. Um die Lücke in den geltenden Rechtsvorschriften zu füllen, wurde ein neues einheitliches Formular zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Unterkunft erstellt. Zwar enthielt die GKI eine Anlage für die so genannten harmonisierten Formulare der einzelnen Mitgliedstaaten, doch haben bisher nur drei von ihnen ziemlich unterschiedliche Formulare vorgelegt. Dieser Artikel steht im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex.

Gegebenenfalls muss nach der Art der Unterlagen unterschieden werden, die ein Antragsteller vorlegen muss und aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vorlegen kann. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort ist zu prüfen, ob es zur Vorbeugung des Visumshoppings nötig ist, Listen der Unterlagen im Sinne dieses Artikels und der entsprechenden Anlage aufzustellen.

Artikel 15: Reisekrankenversicherung

Dieser Artikel wurde von der GKI übernommen. Doch wurden die Bestimmungen geändert, um verschiedene Schlupflöcher und Unklarheiten in der ursprünglichen Entscheidung zu beseitigen, und die Leitlinien für die Anwendung der Maßnahme aus dem Jahr 2004 wie auch die Beurteilung der Anwendung der Maßnahme auf der Grundlage eines 2005 an die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten verteilten Fragebogens wurden berücksichtigt.

Inhaber von Diplomatenpässen und Seeleute wurden generell von der Reisekrankenversicherungspflicht ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie in Anbetracht ihrer beruflichen Situation für den Krankenfall ausreichend abgesichert sind. Außerdem wurden Drittstaatsangehörige, die – in dringlichen Ausnahmefällen – an der Grenze einen Visumantrag stellen von dieser Pflicht befreit, da es unverhältnismäßig und oft unmöglich wäre, von ihnen den Abschluss einer Reisekrankenversicherung zu verlangen.

Artikel 16: Bearbeitungsgebühr

In diesem Artikel ist die vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr festgelegt. Die Gebühr entspricht den Verwaltungskosten der Bearbeitung des Visumantrags. Ihre Höhe ist in der Entscheidung 2006/440/EG des Rates[8] vom 1. Juni 2006 festgelegt. Der restliche Teil von Absatz 1, in dem es heißt, dass die Gebühren wahlweise in Euro oder in der Landeswährung des Gastlandes berechnet werden und dass die Bearbeitungsgebühr nicht erstattet werden kann, bleibt gültig. Absatz 2 sieht vor, dass die Antragsteller eine Quittung erhalten und schriftlich darauf hingewiesen werden müssen, dass die Gebühr nicht erstattet wird. In Absatz 3 wird die Umrechnung der Bearbeitungsgebühren in Landeswährung geregelt. Um zu vermeiden, dass Antragsteller durch die Verwendung unterschiedlicher Wechselkurse in den verschiedenen Mitgliedstaaten benachteiligt werden, wird vorgeschlagen, den gleichen Wechselkurs zu verwenden, nämlich den offiziellen Kurs der Europäischen Zentralbank. In Absatz 4 sind die Personenkategorien aufgeführt, die gemäß der Entscheidung 2006/440/EG des Rates von der Entrichtung der Bearbeitungsgebühr befreit sind. Nach Absatz 5 haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Einzelfall keine Bearbeitungsgebühr zu verlangen oder die Gebühr herabzusetzen. Diese bereits vorgesehene Möglichkeit wurde in der Ratsentscheidung 2006/440/EG bestätigt. Nach Absatz 6 bleibt der bestehende Gebührensatz für Staatsangehörige von Drittländern, für die ein Mandat zur Aushandlung eines Abkommens über Visaerleichterungen bis zum 1. Januar 2007 erteilt wurde, im Übergangszeitraum unverändert.

Absatz 7 wurde eingefügt. Er soll vermeiden, dass ein Drittstaatsangehöriger mit einem in einem Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokument, dem ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt wurde, bei einer Reise in einen Mitgliedstaat, für den das erste Visum nicht gilt, gezwungen ist, erneut eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten, weil er ein zweites Visum beantragen muss.

Absatz 8 sieht eine Gebühr für Eilanträge vor: die Bearbeitungsgebühr wird verdoppelt, wenn die Anträge ohne angemessene Begründung sehr spät eingereicht werden.

Artikel 17: Stempel zur Dokumentierung der Antragstellung

Die Bestimmung, dass die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten das Reisedokument des Antragstellers bei Einreichung des Antrags abstempeln müssen, wurde von der GKI übernommen. Dadurch soll vermieden werden, dass eine Person gleichzeitig bei verschiedenen Mitgliedstaaten einen Antrag stellt. Wegen der erheblichen Probleme bei dieser Maßnahme in der Praxis ist die Verwendung des Stempels in der Verordnung eindeutiger geregelt und wurde ein einheitlicher Stempel eingeführt. Letzteres erscheint notwendig, da in den vergangenen Jahren zahlreiche falsche Stempel und zusätzliche ungültige Codes verwendet wurden. In Absatz 1 wurde den Änderungen der Entgegennahme von Visumanträgen (siehe Artikel 33) Rechnung getragen, da die Auslandsvertretungen jetzt das Reisedokument des Antragstellers abstempeln müssen.

Nach der GKI können die Mitgliedstaaten einseitig entscheiden, Diplomatenpässe nicht abzustempeln. Im Interesse der Einheitlichkeit wurde dies generell ermöglicht, wobei die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten jedoch im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort abzusprechen haben, welche anderen Personenkategorien sie genau von der Abstempelpflicht befreien.

Damit die Antragsteller oder örtlichen Behörden den Zweck des Stempels nicht missverstehen können, haben die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten öffentlich bekannt zu geben, dass der Stempel keine Rechtswirkung hat, sondern lediglich anzeigt, dass ein Visumantrag gestellt wurde.

Sobald die Mitgliedstaaten Daten in das VIS eingeben, wird der Stempel überflüssig, da die Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten auf die Information zugreifen können und ersehen können, ob der Antragsteller gleichzeitig bei einem anderen Konsulat einen Antrag gestellt hat.

Kapitel III: Prüfung und Bearbeitung von Visumanträgen

Artikel 18: Prüfung des Antrags

Absätze 1 und 2 dieses sehr wichtigen Artikels wurden von der GKI übernommen. Sie enthalten die wesentliche Kriterien für die Prüfung von Anträgen: die Konsularbediensteten haben die Visumanträge vor allem unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen: unter dem Gesichtspunkt des Risikos der illegalen Einwanderung und unter dem der Sicherheitsrisiken. Da Visumanträge jetzt auch über verschiedene dritte Stellen eingereicht werden können, wird Wert darauf gelegt, dass der Antragsteller im Falle, die eingereichten schriftlichen Belege reichen zum Nachweis des Aufenthaltszwecks und der Rückkehrabsicht nicht aus, zu einem persönlichen Gespräch bestellt werden kann.

Absatz 4 wurde von der GKI übernommen, doch sind die durchzuführenden Überprüfungen ausführlicher ausgeführt. Auf Buchstabe e sei besonders hingewiesen. Darin wird auf die Bestreitung des Lebensunterhalts verwiesen und angegeben, dass bei der Bewertung der Mittel dazu die Richtbeträge des Schengener Grenzkodexes sowie die Unterkunftserklärung/Haftungsübernahme (Anlage IV) zu beachten sind.

Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Richtbeträge waren zuvor Anlage 7 der GKI zu entnehmen. Da die Mitgliedstaaten nach dem Schengener Grenzkodex verpflichtet sind, diese Richtbeträge zu melden, ist es nicht erforderlich, diese in einer Anlage im Visakodex selbst anzugeben. Aus praktischen Gründen werden diese Richtbeträge jedoch in den “Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis” (Artikel 45) aufgeführt, die später ausgearbeitet werden sollen.

Weil die Inhaber von Visa für den Flughafentransit nicht in das Staatsgebiet von Mitgliedstaaten einreisen, sieht Absatz 6 vor, dass bei der Überprüfung solcher Anträge nur die Kriterien des Absatzes 2 Buchstabe a zu beachten sind (gültige und authentische Reisedokumente), b (keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit, öffentliche Gesundheit, die internen Beziehungen) und d (Verwendung früherer einheitlicher Visa), wobei jedoch der Zweck der Weiterreise zu überprüfen ist.

Absatz 7 wurde von der GKI übernommen und besagt kurz gefasst "im Zweifelsfall kein Visum".

Artikel 19: Unzulässigkeit

Dieser Artikel steht in direkter Verbindung zu Artikel 10 Absatz 4. Falls der Antragsteller die angeforderten Zusatzinformationen nicht vorlegt, wird sein Antrag für unzulässig erklärt und so in das VIS eingegeben. Der Begriff der Unzulässigkeit wurde eingeführt, um zwischen der förmlichen Visumverweigerung nach der Prüfung des Visumantrags und Fällen zu unterscheiden, bei denen eine solche Prüfung nicht erfolgt ist, da der Antragsteller die angeforderten Informationen nicht vorgelegt hat. Bisher wurden die förmliche Verweigerung und die nicht zu Ende geführten Prüfungen oft in den Statistiken unter “Ablehnung/Visumverweigerung” geführt, was die tatsächliche Zahl der Verweigerungen und die Verweigerungsquote verzerrt.

Da es sich bei der Unzulässigkeit nicht um eine förmliche Visumverweigerung handelt, kann der Antragsteller keine Beschwerde dagegen einlegen. Daher kann ein Antrag auch von einer Auslandsvertretung eines vertretenden Mitgliedstaats für unzulässig erklärt werden.

Artikel 20: Entscheidung über den Visumantrag

Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Antragsteller wurde in Absatz 1 eine Frist, innerhalb derer ein Visum erteilt werden muss.

Absatz 2 enthält allgemeine Grundsätze zur im jeweiligen Fall zu erteilenden Visumkategorie und zur Berechnung der Gültigkeitsdauer und erlaubten Aufenthaltsdauer. Im Hinblick auf unerwartete Änderungen bei der Zeitplanung der Reise aus Gründen, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat (beispielsweise Streichung von Flügen, Terminänderungen bei kommerziellen und kulturellen Veranstaltungen, Geschäftsterminen) ist zu der für den Besuch/Transit oder für die Durchreise durch die Flughafenzone für den internationalen Transit erforderlichen Frist eine angemessene Anzahl von Tagen, also eine Kulanzfrist, hinzuzurechnen.

Zu beachten ist, dass die derzeitige Anlage 13 der GKI mit konkreten Beispielen ausgefüllter Visummarken überarbeitet wird und in die “Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis” integriert wird, die dem Visakodex in seiner endgültigen Fassung beigefügt werden.

Absatz 3 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise wurde von der GKI übernommen, doch wurde ein genaues Profil der Antragsteller festgelegt, denen solche Visa erteilt werden können (Erfordernis häufiger Reisen in die Mitgliedstaaten und Unbescholtenheit).

Artikel 21: Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit

Dieser Artikel regelt sämtliche Aspekte der Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, zu denen bisher in verschiedenen Rechtsakten manchmal auch redundante Bestimmungen vorhanden waren (das Schengener Durchführungsübereinkommen, Art. 11 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und Art. 16 GKI Teil V Nr. 3 und Anlage 14).

In Absatz 1 sind sämtliche Fälle aufgeführt, in denen ein Mehrfachvisum erteilt wird.

In Absatz 2 ist angegeben, wann die Unterrichtung anderer Mitgliedstaaten nötig ist. Obwohl Informationen zu erteilten Visa im VIS gespeichert werden, müssen die zentralen Behörden im konkreten Fall in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die Angaben im VIS überprüfen können.

Da Mehrfachvisa, die aus den unter den Buchstaben a und b genannte Gründen erteilt wurden, Personen die Einreise ermöglichen, die die üblichen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht erfüllen, haben die zentralen Behörden des das Visum erteilenden Mitgliedstaats die zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis zu setzen.

In dem in Absatz 1 zweiter Unterabsatz aufgeführten Fall hingegen erfüllt der Inhaber des Reisedokuments, das in einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht anerkannt wird, die Einreisevoraussetzungen, und daher ist die Unterrichtung über die Erteilung eines Mehrfachvisums irrelevant.

Da nach Absatz 1 zweiter Unterabsatz ausgestellte Mehrfachvisa, die nur für den ausstellenden Mitgliedstaat gültig sind, nichts mit den unter den Buchstaben a und b aufgeführten Fällen zu tun haben und die betreffenden Personen, die früher bereits im Besitz eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt waren, dieses nicht missbraucht haben, müssen die anderen Mitgliedstaaten ebenfalls nicht informiert werden.

Artikel 22: Visum für den Flughafentransit

In diesem Artikel wird eine einheitliche Regelung für Visa für den Flughafentransit festgelegt. Die Bestimmungen der GKI werden übernommen, und im Hinblick auf Transparenz wurden Regeln der Mitgliedstaaten zur Freistellung von diesen Bestimmungen (in erster Linie für Inhaber von Diplomatenpässen) für Drittstaatsangehörige der gemeinsamen Liste allgemein eingeführt.

In Absatz 2 Buchstaben a – d sind die befreiten Personenkategorien aufgeführt. Neben den in der GKI aufgeführten Kategorien erscheinen nun auch Familienangehörige von EU-Bürgern.

Artikel 23: Visumverweigerung

Die GKI in der aktuellen Fassung verweist für die Unterrichtung und die Gründe der Ablehnung von Visumanträgen auf nationale Rechtsvorschriften, wonach nur wenn Rechtsvorschriften die Unterrichtung über die Ablehnung des Visumantrags und die Angabe der Gründe dafür vorschreiben, eine einheitliche Form für die Unterrichtung verwendet werden sollte. Im Interesse eines einheitlichen Ansatzes der Gemeinschaft und der Gleichbehandlung der Antragsteller wird die Unterrichtung und Begründung durch diesen Artikel verpflichtend.

In Absatz 1 sind die Kriterien für die Visumverweigerung ausführlich aufgeführt, was im Sinne des Schengener Grenzkodexes ist. Die GKI enthält in ihrer derzeitigen Fassung eine solche Liste nicht.

In Absatz 2 heißt es, dass die Ablehnung des Antrags unter Verwendung des in Anlage IX enthaltenen Formulars schriftlich mitzuteilen ist. Die einheitlichen Formulare sind auch zu verwenden, wenn die Visumanträge an der Grenze abgelehnt werden (siehe Artikel 32 und 33).

Nach Absatz 3 sind die Mitgliedstaaten weiterhin für Beschwerden gegen die Ablehnung eines Antrags zuständig.

Absatz 4 regelt Fälle, in denen ein Mitgliedstaat stellvertretend für einen anderen ein Visum erteilt und wo der vertretene Mitgliedstaat die endgültige Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags trifft. Die diplomatische Mission des vertretenden Mitgliedstaats unterrichtet den Antragsteller über die Ablehnungsentscheidung des vertretenen Mitgliedstaats.

Absatz 5 ist als förmliche Gewähr dafür gedacht, dass jeder Antrag einzeln geprüft wird und dass der jeweiligen Situation des Antragstellers zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags Rechnung getragen wird.

Artikel 24: Rechte aufgrund eines erteilten Visums

Der grundlegende und sehr wichtige Grundsatz, wonach der Besitz eines Visums den Inhaber lediglich dazu berechtigt, an der Außengrenze vorstellig zu werden, muss unbedingt hervorgehoben werden. Es wurde als zweckmäßig erachtet, diesen Grundsatz in diesem Artikel festzuschreiben und somit daran zu erinnern, dass die Grenzkontrollbehörden prüfen, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Inhaber des Visums an der Grenze vorstellig wird.

Artikel 25: Ausfüllen der Visummarke

Dieser Artikel wurde von der GKI übernommen. Anlage X enthält zusätzliche Bestimmungen. Zwar erfasst der Visakodex nationale Visa für einen längerfristigen Aufenthalt nicht, doch wird in Anlage X Punkt 7 auf den Code verwiesen, der bei solchen Visa auf der Visummarke einzutragen ist. Gemäß Artikel 18 SDÜ berechtigt ein nationales Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, ein D-Visum, den Inhaber, durch das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu reisen, um sich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben, der das D-Visum ausgestellt hat, sofern der Inhaber die in dem Artikel aufgeführten zusätzlichen Einreisevoraussetzungen erfüllt. Nach Meinung der Kommission ist dieser Verweis auf den Code daher angebracht.

Artikel 26: Ungültigmachung eines bereits ausgefüllten Visums

Dieser Artikel wurde von der GKI übernommen und um Bestimmungen ergänzt, die sicherstellen, dass die Ungültigmachung von Visummarken in das VIS eingegeben wird.

Artikel 27: Anbringung von Visummarken auf Reisedokumenten

Dieser Artikel wurde von der GKI übernommen. Absätze 1 – 3 behandeln die gängigste Situation: der das Visum erteilende Mitgliedstaaten erkennt das Reisedokument des Antragstellers an. Der zweite Unterabsatz in Absatz 1 wurde von Anlage 10 (die restlichen Bestimmungen wurden gestrichen) übernommen, weil Konsularbedienstete – wie sich in der Praxis oft gezeigt hat – die Marke so anbringen, dass sie nicht maschinenlesbar ist. Absatz 4 regelt die Situation, wenn der das Visum erteilende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht anerkennt. In diesem Fall ist das Visum auf einem gesonderten Blatt anzubringen.

Kapitel IV: Änderung der Gültigkeitsdauer eines bereits erteilten Visums

Artikel 28: Verlängerung

Der Beschluss SCH/Com-ex (93) 21 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums ist in der GKI nicht berücksichtigt und wird daher in die Verordnung aufgenommen. Die einschlägigen Bestimmungen werden näher ausgeführt.

Wie aus der Überschrift hervorgeht, geht es um die Verlängerung von Visa im Gebiet der Mitgliedstaaten. Wenn sich die Situation des Visuminhabers ändert, bevor dieser das erteilte Visum verwendet, hat die Auslandsvertretung das erste Visum zu annullieren und gegebenenfalls ein neues auszustellen.

In Absatz 1 sind die Gründe aufgezählt, aus denen die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums und/oder die Aufenthaltsdauer verlängert werden können. Dabei darf sich an der Visumkategorie nichts ändern und die Aufenthaltsdauer darf 90 Tage nicht übersteigen (Absatz 2). Bei der Verlängerung eines Durchreisevisums ist die Höchstdauer des Transits in den derzeit gültigen Vorschriften nicht festgelegt. Zwar scheint die jetzt für den Transit festgelegte Höchstdauer von 10 Tagen möglicherweise überzogen, weil sich der für den Transit festgelegte Zeitraum verdoppelt, doch gibt es jetzt für alle Mitgliedstaaten eine einheitliche Regelung.

Die Verwaltungsbehörde kann beschließen, die räumliche Gültigkeit von erteilten Visa auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Verlängerung beantragt wurde, (Absatz 3) oder auf nur bestimmte Mitgliedstaaten zu beschränken.

Absatz 4 wurde teilweise aus dem Com-ex-Beschluss übernommen. Darin ist festgelegt, dass der Kommission Angaben über die zuständigen Behörden (zur Zeit im Com-ex-Beschluss aufgelistet, aber seit 2000 nicht mehr aktualisiert) zu übermitteln sind. Die Kommission wird dann die Liste der Behörden veröffentlichen (siehe Art. 47).

Im Interesse der Einheitlichkeit ist in Absatz 5 eine Gebühr von 30 EUR für die Verlängerung festgelegt. Da bei der Verlängerung keine biometrischen Identifikatoren erfasst werden müssen, muss dieser Betrag nicht so hoch sein wie die Gebühr, die für die Erteilung eines Visums verlangt wird.

Zurzeit können die Mitgliedstaaten ein Visum entweder durch Aufkleben einer neuen Visummarke oder mit Stempel auf der ursprünglichen Marke verlängern. Absatz 6 sieht vor, dass die Verlängerung durch Aufbringen eines einheitlichen Stempels nach dem Muster in Anlage XI erfolgt. Durch die Einführung einer einheitlichen Methode wird gewährleistet, dass die Authentizität der Verlängerung ohne weiteres geprüft werden kann. Die für die Verlängerung zuständigen örtlichen Behörden (oft die Polizeibehörden) sind nicht gezwungen, unter ständigen strengen Sicherheitsvorkehrungen Visummarken aufzubewahren.

Daten über die Verlängerung von Visa sind gemäß Absatz 7 in das VIS einzugeben.

Artikel 29: Annullierung

Die Bestimmungen der Artikel 28, 29 und 30 der Verordnung sind zur Zeit “versteckt" in Anlage 14 der GKI enthalten, in der im Wesentlichen der Inhalt des Beschlusses SCH/Com-ex (93) 24 wiedergegeben ist. Um der Klarheit willen wurden getrennte Artikel für die einzelnen Aspekte eingeführt, um die unterschiedlichen Zwecke der Maßnahmen deutlich zu machen.

Zweck der Annullierung ist es, den Inhaber des Visums davon abzuhalten, in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. In Artikel 29 Absatz 1 ist angegeben, welche Behörden zu welchem Zeitpunkt ein Visum annullieren kann. Buchstabe a kommt in dem Fall zur Anwendung, dass der Inhaber des Visums das erteilte Visum noch nicht verwendet hat. Die Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, kann es dann annullieren.

Die Grenzkontrollbehörden (Buchstabe b) können das Visum annullieren, wenn der Visuminhaber die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt. Schließlich können auch die Strafverfolgungsbehörden im Gebiet der Mitgliedstaaten das Visum annullieren, wenn der Inhaber eines gültigen Visums die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt.

Wird ein Visum von der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert, als dem der Auslandsvertretung, die das Visum ausgestellt hat, ist letzterer Mitgliedstaat von der Annullierung in Kenntnis zu setzen.

Artikel 30: Aufhebung eines Visums

Die Aufhebung bedeutet die Annullierung des Visums für die restliche Gültigkeitsdauer, nachdem der Inhaber des Visums in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. In Absatz 1 sind die beiden Fälle genannt, in denen ein erteiltes Visum aufgehoben werden kann: a) wenn der Inhaber des Visums die Aufhebung beantragt oder b) wenn die zuständigen Behörden der Meinung sind, dass der Inhaber die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllt, nachdem er in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.

Wird ein Visum von der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben, als dem der Auslandsvertretung, die das Visum ausgestellt hat, ist letzterer Mitgliedstaat von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

Artikel 31: Verkürzung der Gültigkeitsdauer eines Visums

Wenn die Grenzkontrollbehörden der Meinung sind, dass der Inhaber des Visums keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines geplanten Aufenthalts hat, können sie die Gültigkeitsdauer des Visums so verkürzen, dass die Mittel, die der Inhaber des Visums zur Bestreitung seines Lebensunterhalts besitzt, ausreichen.

Kapitel V: An den Außengrenzen erteiltes Visum

Artikel 32: An den Außengrenzen erteiltes Visum

Artikel 32 und 33 übernehmen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates, die in zwei Artikel untergliedert sind: die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung von Visa an der Grenze und besondere Bestimmungen für Seeleute auf der Durchreise.

In Artikel 32 Absatz 6 ist festgelegt, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Mitteilung und Begründung der Visumverweigerung sowie die Information über die Beschwerdemöglichkeiten zur Anwendung kommen, wenn Visa an der Grenze beantragt – und verweigert – werden.

Artikel 33: Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über die Erteilung von Visa an den Grenzen an Seeleute auf der Durchreise. Die beiden Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates (“Weisungen” und „Formblatt für Seeleute auf der Durchreise“) sind in Anlage XII Teile 1 und 2 der Verordnung enthalten.

TITEL III: Verwaltung und Organisation

Artikel 34: Organisation der Visumstellen

Dieser Artikel wurde hauptsächlich von der GKI Teil VII übernommen. Trotz möglicher anderer Formen der Entgegennahme der Visumanträge gemäß Artikel 37 werden die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten weiter für die Bearbeitung von Visumanträgen und für die Entscheidung darüber zuständig sein.

Die im zweiten Unterabsatz von Absatz 3 vorgesehene Dauer der Aufbewahrung der Dossiers (auf Papier) entspricht der in der VIS-Verordnung vorgesehenen Datenspeicherungsdauer.

Artikel 35: Mittel für die Antragsbearbeitung und Kontrollen in den Auslandsvertretungen

Dieser Artikel entspricht dem einschlägigen Artikel im Schengener Grenzkodex.

Artikel 36: Verhalten der Antragsbearbeiter

Dieser Artikel wurde eingefügt, um sicherzustellen, dass sich die Bediensteten der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten im Umgang mit den Antragstellern und bei der Bearbeitung von Anträgen an die Europäische Charta der Grundrechte halten.

Artikel 37, 38 und 39: Formen der Kooperation bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen

Diese Artikel sollen den Mitgliedstaaten einen Rechtsrahmen für die Wahl der organisatorischen Option bieten, die sie zur Erfassung der biometrischen Daten eines Antragstellers verwenden wollen.

Artikel 38 sieht Regeln vor, die die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern zu beachten haben.

Artikel 39 regelt bestimmte organisatorische Aspekte, um insbesondere die Wahl der Kooperationsform transparent zu machen. Laut Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass Antragsteller trotz der gewählten Zusammenarbeit direkten Zugang zu ihren Auslandsvertretungen haben.

Diese Artikel werden geändert werden, um den Ergebnissen der Verhandlungen über den Vorschlag zur Änderung der GKI bezüglich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich der Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen Rechnung zu tragen.

Artikel 40: Einreichung von Visumanträgen durch kommerzielle Agenturen

Dieser Artikel ist inhaltlich aus Teil VIII Nummer 5 GKI übernommen, der ursprüngliche Wortlaut ist etwas unklar und veraltet.

In Absatz 1 sind die Aufgaben festgelegt, die solche kommerziellen Agenturen übernehmen können. Anders als in der GKI wird nicht versucht, die verschiedenen Arten von Agenturen zu definieren, da dies zwangsläufig sehr ungenau wäre. Sie können keine biometrischen Daten der Antragsteller aufnehmen. Daher dürfen Erstanträge nicht über kommerzielle Agenturen eingereicht werden.

In Absatz 2 sind die Aspekte aufgeführt, die vor der Akkreditierung zu überprüfen sind.

Absatz 3 sieht vor, dass die Agenturen kontinuierlich überprüft werden müssen, und nach Absatz 4 sind negative Ergebnisse einer solchen Überprüfung den Auslandsvertretungen der anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort mitzuteilen. Allgemein sind die Listen der akkreditierten kommerziellen Agenturen sowohl den anderen Auslandsvertretungen als auch der Öffentlichkeit bekannt zu geben (Absatz 5).

Artikel 41: Information der Öffentlichkeit

Es ist ganz wichtig, dass die Antragsteller über die Kriterien und die Verfahren für die Visumbeantragung bestens Bescheid wissen. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen – Einführung von Call-Centern, Terminvereinbarungssystemen und Outsourcing – sind Anstrengungen nötig, um sicherzustellen, dass die Antragsteller gut darüber informiert werden, wo und wie sie ihren Antrag einreichen müssen.

In Absatz 2 wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten, die Vertretungsvereinbarungen abschließen, die Öffentlichkeit spätestens 3 Monate vor Beginn dieser Kooperation informieren und dabei bekannt geben, welche Kategorien von Anträgen von solchen Vertretungsvereinbarungen erfasst werden. Die Frist von drei Monaten entspricht dem Zeitraum, der höchstens zwischen der Einreichung der Anträge und der geplanten Reise liegen darf (siehe Artikel 10 Absatz 1).

Angesichts der in der Praxis aufgetretenen Probleme ist in Absatz 3 eine Bestimmung vorgesehen, der zufolge die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen ist, dass Stempel zur Dokumentierung der Antragstellung keine Rechtswirkung haben.

In Absatz 4 heißt es, dass die Antragsteller klar darüber informiert werden müssen, wie viel Zeit die Visumerteilung in Anspruch nimmt und dass bei Anträgen von Staatsangehörigen bestimmter Drittländer und bestimmter Antragstellerkategorien eine vorherige Konsultation der zentralen Behörden erfolgen muss.

Absatz 5 sieht vor, dass die Öffentlichkeit über die Rechte bei einer Visumverweigerung aufgeklärt werden muss.

In Absatz 6 geht es darum, dass die Öffentlichkeit darüber informiert werden muss, dass der Besitz eines Visums nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass vom Inhaber an der Grenze die Vorlage der Belegunterlagen zwecks Überprüfung der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen verlangt werden kann. Letzteres ist in den bisherigen Vorschriften nicht vorgesehen.

TITEL IV: Konsularische Zusammenarbeit vor Ort

Artikel 42: Konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten

Die GKI enthält ein Kapitel über die konsularische Zusammenarbeit vor Ort, in dem allgemein die Rahmenbedingungen dieser Zusammenarbeit festgelegt sind sowie verschiedene Aspekte behandelt werden, die je nach den jeweiligen Umständen vereinbart werden müssen. Da die konsularische Zusammenarbeit vor Ort bei der Visumerteilung jedoch bisher in der Praxis nicht zufrieden stellend funktioniert hat, wie die Berichte über die zielgerichteten Missionen gezeigt haben, wurde auf der Grundlage der Erkenntnisse aus diesen Berichten und mit Unterstützung der zuständigen Gremien im Rat in der Verordnung genau festgelegt, welche Aufgaben von wem und wie häufig wahrzunehmen sind. Darüber hinaus wird die Organisation der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort an den institutionellen Rahmen der Gemeinschaft angepasst. Mit diesem Rahmen wäre es nicht vereinbar, wenn die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten Entscheidungen träfen, die rechtsverbindliche Ansprüche und Pflichten des Antragstellers begründen. Daher sollte im Rahmen dieser konsularischen Zusammenarbeit geprüft werden, ob Bestimmungen an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden sollten. Wird das für nötig befunden, so müssen die gemeinsamen "örtlichen" Regeln nach dem Ausschussverfahren beschlossen werden, natürlich auf der Grundlage der Empfehlungen der Konsulate.

Nach Absatz 1 muss geprüft werden, ob ein einheitliches Vorgehen der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten in einem Hoheitsgebiet, was die Information der Antragsteller vor Einreichung ihrer Anträge sowie die Gleichbehandlung der Antragsteller nach der Einreichung eines Antrags (a) – (c) anbelangt, nötig ist. Die Gleichbehandlung hilft auch, dem Visumshopping vorzubeugen. In Buchstabe c geht es um von Drittländern ausgestellte Reisedokumente, da es sowohl vor Ort als auch zentral wichtig ist, dass aktuelle Listen dieser Reisedokumente verfügbar sind. Der letzte Satz in diesem Unterabsatz bezieht sich darauf, dass verschiedene Mitgliedstaaten bei bestimmten Arten amtlicher Reisedokumente zur Zeit Verbalnoten verlangen, andere nicht.

Zur Verhütung von Visumshopping muss auch vor Ort geprüft werden, ob einheitliche Verfahren für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern oder kommerziellen Agenturen eingeführt werden müssen (Buchstabe d).

In Absatz 2 heißt es, dass im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort ein gemeinsames Informationsblatt ausgearbeitet werden sollte, um völlige Transparenz und die Gleichbehandlung zu gewährleisten.

In Absatz 3 sind die Angaben aufgelistet, die entweder einmal im Monat (Statistiken (a)) oder in regelmäßigen Abständen (das jeweilige Hoheitsgebiet betreffende Angaben (b)) auszutauschen sind.

Durch den monatlichen Austausch von Statistiken und deren Auswertung können sich die Auslandsvertretungen stets ein Bild von den Entwicklungstendenzen und plötzlichen Änderungen daran in dem jeweiligen Land ihres Standorts machen und können umgehend reagieren, um negativen Auswirkungen gegebenenfalls entgegenzuwirken. Durch die Sammlung von allgemeinen Informationen über das Gastland/den jeweiligen Ort (sozioökonomische Strukturen, lokale Informationsquellen, Verwendung falscher und gefälschter Dokumente, Wege der illegalen Einwanderung usw.) wird gewährleistet, dass dieses wichtige “kollektive” Wissen nicht verloren geht, auch wenn das Personal in den Konsulaten regelmäßig ausgetauscht wird, und dass sich neue Bedienstete aus dem Ausland schneller einarbeiten und sich schnell Kenntnisse über die Gegebenheiten vor Ort aneignen können.

Absatz 4 enthält Bestimmungen darüber, wie die konsularische Zusammenarbeit in der gemeinsamen Visumpolitik auch unter Berücksichtigung des institutionellen Rahmens der EG effizienter gestaltet werden kann. Da viele verschiedene Aspekte im Rahmender konsularischen Zusammenarbeit geregelt werden, ist es wichtig, Fachfragen im Zusammenhang mit der Visumerteilung in Fachsitzungen zu besprechen, an denen Vertreter der Mitgliedstaaten teilnehmen, die den Besitzstand der Gemeinschaft vollständig anwenden und Visumanträge bearbeiten.

Absatz 5 schreibt vor, dass über jede Besprechung ein Kurzbericht zu verfassen ist und dass die Auslandsvertretungen diese Berichte an die zentralen Behörden schicken müssen. Dadurch wird eine Verbindung zwischen den Außenstellen und den zentralen Behörden und letztendlich auch dem Gesetzgeber [im jeweils zuständigen Ratsgremium] gewährleistet, um den es in Absatz 7 geht.

Absatz 6 sieht vor, dass Vertreter der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft nicht vollständig anwenden, oder Vertreter von Drittländern ad hoc eingeladen werden können, damit sie sich an der Besprechung spezieller Aspekte im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa in ihrem Land beteiligen können.

Titel V: Schlussbestimmungen

Artikel 43: Ausnahmeregelungen

2004 wurden die Olympischen und die Paralympischen Spiele erstmals in einem Mitgliedstaat ausgetragen, der den Schengen-Besitzstand anwendet. Damit dieser Mitgliedstaat einerseits die Bestimmungen des Schengener Besitzstands anwenden und seine Verpflichtungen aus der Olympischen Charta erfüllen konnte und um andererseits künftige Bewerbungen anderer den Schengener Besitzstand anwendender Mitgliedstaaten um Austragung solcher Veranstaltungen nicht zu untergraben, wurde als angemessenste Lösung vereinbart, besondere Maßnahmen zur Erleichterung der Visumerteilung und der Einreise festzulegen. Die Verordnung wurde 2004 von Griechenland erfolgreich angewandt. 2005 wurden die erforderlichen Änderungen vorgenommen, damit Italien Mitgliedern der Olympischen Familie nach dem gleichen Verfahren Visa erteilen konnte. Um diesen Aspekt der Austragung der Olympischen Spiele in einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, in Zukunft zu vereinfachen, sind in der Anlage zum Visakodex spezielle Verfahren und Bedingungen vorgesehen, die kurzfristig angewandt werden können und langwierige Gesetzgebungsverfahren ersparen.

Artikel 44: Änderungen der Anlagen

Dieser Artikel sieht vor, dass die Anlagen III , IV, V, VI, VIII, IX, X und XI zur Verordnung nach dem Ausschussverfahren, auf das in den Artikeln 46 Absatz 2 verwiesen wird, geändert werden müssen. Das Ausschussverfahren ist insofern gerechtfertigt, als die Anlagen Verfahren zur Durchführung der allgemeinen Vorschriften für die Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen enthalten, welche in Titel II der Verordnung festgelegt sind.

Artikel 45: “Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis”

Dieser Artikel bestimmt, dass der “Visa-Ausschuss” die begleitenden “Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis” festlegt. Solche Hinweise sind notwendig, damit die Vorschriften in der Praxis einheitlich angewandt werden und damit die Mitgliedstaaten nicht eigene nationale Hinweise erstellen. Die Hinweise sollen bei Inkrafttreten der Verordnung über den Visakodex der Gemeinschaft fertig gestellt sein.

Artikel 46: Ausschuss

Hierbei handelt es sich um den Standardartikel über das Ausschussverfahren, das gemäß dem Beschluss 1999/468/EG zur Annahme von Maßnahmen zur Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung anzuwenden ist. Die Maßnahmen sind nach dem Regelungsverfahren zu erlassen, das gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses bei Maßnahmen von allgemeiner Tragweite angewandt wird; die Artikel 5 und 7 des Beschlusses finden Anwendung.

Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist, innerhalb derer der Rat mit qualifizierter Mehrheit über den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für die anzunehmenden Maßnahmen befinden muss, wenn die beabsichtigten Maßnahmen nicht mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen, wird auf zwei Monate festgelegt.

Artikel 47: Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 aufgelisteten Informationen mit, die dann von der Kommission veröffentlicht werden.

Sie setzen die Kommission zudem von geplanten Änderungen an den Anlagen I und II (vorherige Konsultation) in Kenntnis. Da sich diese Änderungen auf die Rechte und Pflichten von Antragstellern auswirken, reicht eine einfache Mitteilung im institutionellen Rahmen der EG nicht aus. Daher müssen Änderungen an diesen Anlagen im Ausschussverfahren beschlossen werden.

Artikel 48: Aufhebungen

In diesem Artikel sind die Rechtsakte aufgeführt, die durch die Verordnung aufgehoben werden.

Da die VIS-Verordnung auf dem derzeit geltenden Besitzstand beruht, muss sie an den gemäß dem Visakodex geänderten Besitzstand angepasst werden. Ein solcher Vorschlag muss auf die geeignete Rechtsgrundlage gestützt werden (Artikel 66 EGV). Da die VIS-Verordnung noch nicht erlassen wurde, können darüber hinaus in dieser Phase die erforderlichen Änderungen unmöglich genau angegeben werden.

Artikel 49: Inkrafttreten

Hierbei handelt es sich um eine Standardbestimmung zum Inkrafttreten der Verordnung und zu ihrer unmittelbaren Geltung.

Da [umfangreiche Maßnahmen zu treffen sind und] die Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis ausgearbeitet werden müssen, wird die Verordnung erst sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten angewandt. Die Mitgliedstaaten sollen jedoch bereits ab Inkrafttreten damit beginnen, der Kommission die verschiedenen in Artikel 47 aufgeführten Informationen mitzuteilen. Auch sollte der Ausschuss in der Lage sein, Durchführungsmaßnahmen auszuarbeiten, und daher sollte auch Artikel 44 ab dem Inkrafttreten anwendbar sein.

Anlagen:

Die Anlagen werden entsprechend ihrer Reihenfolge in der Verordnung aufgeführt.

Die nachstehende Tabelle enthält für jede gestrichene Bestimmung den entsprechenden Verweis auf die GKI.

Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die nicht übernommen wurden

Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die nicht übernommen wurden | Grund |

Teil I Punkt 2.1.4 Sammelvisum | Aus Sicherheitsgründen und da jeder einzelne Visumantragsteller jeweils ein Antragsformular einreichen muss und bei der Einreichung jedes Erstantrags die biometrischen Identifikatoren des Antragstellers erfasst werden müssen, sind Sammelvisa nicht mehr zulässig. |

Teil I Punkt 2.2 Visum für den längerfristigen Aufenthalt | Der Visakodex der Gemeinschaft erstreckt sich nicht auf die Erteilung von Visa für Aufenthalte von mehr als drei Monaten (Artikel 1 Absatz 1), und die Visa für den längerfristigen Aufenthalt, die gleichzeitig als einheitliche Visa für den kurzfristigen Aufenthalt gelten, wurden abgeschafft. |

Teil IV Rechtsgrundlage | Dieser Teil wiederholt nur Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (Artikel 5, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und Artikel 16) und ist somit redundant. |

Teil V Punkt 2.3 Sonderverfahren im Falle der Konsultation anderer zentraler Behörden | Dieser Teil enthält vor allem Leitlinien, die eher praktischer als rechtlicher Natur sind. |

ANLAGEN |

Anlage 1 Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001* gebundenen Staaten visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001** und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003***. Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige in den durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001* gebundenen Staaten nicht visumpflichtig sind, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2414/2001** und durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2003***. | In dieser Anlage sind nur die in der genannten Verordnung enthaltenen Listen aufgeführt. |

Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die nicht übernommen wurden | Grund |

Anlage 2 Regelung des Reiseverkehrs von Inhabern von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie von Passierscheinen, die einige zwischenstaatliche internationale Organisationen ihren Beamten ausstellen. Liste A und Liste B | Da die Befreiung der Inhaber von Diplomaten-, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen von der Visumpflicht durch die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 – und die Änderungsverordnungen – geregelt ist, sollte diese Anlage nicht dem Visakodex beigefügt werden. |

Anlage 3 Teil II | Vollständige Harmonisierung der Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Wegfall der den Mitgliedstaaten zugestandenen Möglichkeit, für Staatsangehörige bestimmter Drittländer ein Flughafentransitvisum vorzuschreiben. |

Anlage 4 Liste von Dokumenten, die die visafreie Einreise ermöglichen | Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Schengener Grenzkodexes darf ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist, in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen und gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes ist die Liste solcher Aufenthaltstitel der Kommission zu übermitteln. Diese Liste sollte daher nicht noch zusätzlich im Visakodex aufgeführt werden. |

Anlage 6 Liste der Honorarkonsuln, die in Ausnahmefällen und vorübergehend zur Erteilung von einheitlichen Visa ermächtigt sind | Da Artikel 3 dieser Verordnung bestimmt, dass nur die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten sowie in Ausnahmefällen die Grenzkontrollbehörden Visumanträge bearbeiten dürfen, wurde diese Anlage nicht übernommen. |

Anlage 7 Jährlich von den nationalen Behörden für den Grenzübertritt festgelegte Richtbeträge | Wie dem Titel dieser Anlage zu entnehmen ist, stehen die Bestimmungen über die Richtbeträge im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt; hierfür maßgeblich ist somit der Schengener Grenzkodex (Artikel 5 Absatz 3). |

Anlage 8 Muster der Visummarke und Informationen über die technischen Merkmale und die Sicherheitsmerkmale | Diese Anlage enthält nur die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 des Rates und wurde daher nicht in den Visakodex aufgenommen. |

Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die nicht übernommen wurden | Grund |

Anlage 9 Angaben, die jede Vertragspartei gegebenenfalls in das Feld „Anmerkungen“ einträgt | Diese nationalen Anmerkungen sollten gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d der Kommission mitgeteilt werden, die für ihre Veröffentlichung zuständig sein wird. |

Anlage 10 Vorschriften zum Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone | Die in dieser Anlage enthaltenen Angaben sind überflüssig und die Beschreibung der maschinenlesbaren Zone ist insofern überholt, als sie als Information für Auslandsvertretungen ohne „EDV-Ausrüstung“ gedacht war. |

Anlage 11 Visierfähige Reisedokumente | Der Inhalt dieser Anlage ist nicht durch die Rechtsgrundlage des Visakodexes abgedeckt und wurde daher nicht übernommen. Der Gegenstand der Anlage steht im Zusammenhang mit dem Inhalt des Beschlusses SCH/Com-ex (98) 57, der in den Rechtsrahmen der Gemeinschaft einbezogen werden sollte. |

Anlage 12 Den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entsprechende Gebühren (in Euro) | Da 2003 ein Pauschalbetrag als Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen für Visa sämtlicher Kategorien eingeführt wurde, muss diese Tabelle nicht in den Visakodex aufgenommen werden. Außerdem deckt der Visakodex die Visa der Kategorie D nicht ab, die Visa der Kategorie D+C wurden abgeschafft und es sollte keine allgemeine Ausnahmeregelung für an den Außengrenzen beantragte Visa geben. Die drei in der Anlage enthaltenen „Grundsätze“ wurden in den Haupttext der Verordnung (Artikel 16) aufgenommen. |

Anlage 13 Hinweise zum Ausfüllen der Visummarke | Diese Anlage enthält Beispiele ausgefüllter Visummarken. Solche praktischen Hinweise sollten nicht Bestandteil eines Rechtsinstruments sein. Daher sollte eine aktualisierte Fassung dieser Anlage den Hinweisen zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis (Artikel 43) beigefügt werden. Die Bestimmung auf der ersten Seite dieser Anlage, die die Frist für die Beantragung eines Visums betrifft, wurde in Artikel 10 Absatz 1 aufgenommen. |

Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, die nicht übernommen wurden | Grund |

Anlage 14 Grundsätze und Verfahren der Unterrichtung der Vertragsparteien bei der Erteilung räumlich beschränkter Visa, bei der Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa und bei der Erteilung nationaler Aufenthaltstitel | Diese Anlage enthält eine Reihe von Aspekten, die nicht miteinander in Zusammenhang stehen. Alle Bestimmungen über - räumlich beschränkte Visa wurden in Artikel 21 aufgenommen, - die Annullierung eines Visums wurden in Artikel 29 aufgenommen, - die Aufhebung eines Visums wurden in Artikel 30 aufgenommen, - die Verkürzung der Gültigkeitsdauer eines Visums wurden in Artikel 31 aufgenommen. Abschnitt 3 der derzeitigen Anlage 14, der Aufenthaltstitel betrifft, ist im Visakodex nicht relevant. |

Anlage 17 Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) | Diese Anlage enthält nur die Verordnungen (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und wurde daher nicht in den Visakodex aufgenommen. |

Anlage 18 Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung einheitlicher Visa | Diese Vertretungsvereinbarungen sollten gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Kommission mitgeteilt werden, die für ihre Veröffentlichung zuständig sein wird. |

2006/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über einen Visakodex der Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer ii,

auf Vorschlag der Kommission[9],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[10],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 61 EG-Vertrag muss die Schaffung eines Raumes des freien Personenverkehrs mit Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und Einwanderung einhergehen.

(2) Nach Artikel 62 Nummer 2 EG-Vertrag müssen mit Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten einschließlich der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(3) In Bezug auf die Visumpolitik ist die Aufstellung eines „gemeinsamen Bestands“ an Rechtsvorschriften, insbesondere durch Konsolidierung und Weiterentwicklung des bestehenden Besitzstands auf diesem Gebiet (der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985[11] und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion[12]), eine wesentliche Komponente der im Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union[13] festgeschriebenen Weiterentwicklung der gemeinsamen Visumpolitik „als Teil eines vielschichtigen Systems […], mit dem durch die weitere Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der Bearbeitungsgepflogenheiten bei den örtlichen konsularischen Dienststellen legale Reisen erleichtert und die illegale Einwanderung bekämpft werden sollen.“

(4) Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Visumerteilung in allen Drittländern vertreten sein, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen. Sie können beschließen, dass Visumanträge von Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder Anträge für eine bestimmte Visumkategorie direkt bei einer ständigen Auslandsvertretung des Staates, der das Hauptreiseziel des Antragstellers ist, eingereicht werden müssen.

(5) Die konsularische Zusammenarbeit vor Ort ist für die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik und eine angemessene Bewertung der Migrationsrisiken von entscheidender Bedeutung. Aufgrund der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten sollte die praktische Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften von den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten an den einzelnen Standorten gemeinsam bewertet werden, da eine unterschiedliche Anwendung der Rechtsvorschriften nicht nur „Visumshopping“, sondern auch eine Ungleichbehandlung der Visumantragsteller zur Folge haben kann.

(6) Im Hinblick auf die Bekämpfung der illegalen Einwanderung muss die Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen geregelt werden. So sollte von den Staatsangehörigen der in einer gemeinsamen Liste aufgeführten Drittländer ein Visum für den Flughafentransit verlangt und gleichzeitig unterbunden werden, dass die Mitgliedstaaten diese Art von Visum für Staatsangehörige weiterer Drittländer vorschreiben können.

(7) Wenn ein Mitgliedstaat die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austrägt, sollte eine bestimmte Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Mitglieder der olympischen Familie gelten.

(8) In bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zur Erleichterung der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt können von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen festgelegt werden.

(9) Die Antragsteller sollten unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde behandelt werden. Die Bearbeitung der Visumanträge sollte auf professionelle und respektvolle Weise erfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass der Öffentlichkeit eine qualitativ angemessene Dienstleistung unter Beachtung bewährter Verwaltungspraktiken angeboten wird. Zu diesem Zweck sollten sie geschultes Personal in ausreichender Zahl und hinlängliche Mittel bereitstellen.

(11) Die Integration biometrischer Identifikatoren ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Visuminhaber und dem Reisepass ermöglichen, damit keine falschen Identitäten verwendet werden können. Daher sollten das persönliche Erscheinen des Antragstellers – zumindest bei der ersten Beantragung eines Visums – und die Erfassung der biometrischen Identifikatoren im Visa-Informationssystem (VIS) zu den Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Visums gehören; Erstanträge sollten nicht über kommerzielle Agenturen wie Reisebüros gestellt werden dürfen.

(12) Zur Entgegennahme der Visumanträge und zur Erfassung der biometrischen Identifikatoren sollten neue Optionen für die Organisation der Auslandsvertretungen wie die Kolokation, gemeinsame Visumantragstellen und Outsourcing eingeführt werden. Unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes sollte ein geeigneter Rechtsrahmen für diese Optionen geschaffen werden. Diese Formen der konsularischen Zusammenarbeit und des Outsourcing sollten unter strikter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr festgelegt werden.

(13) Zur ersten Erfassung der biometrischen Identifikatoren sollte der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es unter Berücksichtigung der in der VIS-Verordnung festgelegten Frist für die Speicherung der Daten innerhalb von 48 Monaten möglich sein, die biometrischen Daten aus dem Erstantrag zu kopieren. Nach diesen 48 Monaten sollten die biometrischen Identifikatoren erneut erfasst werden.

(14) Statistische Daten sind von wesentlicher Bedeutung für die Überwachung von Migrationsbewegungen und können als effizientes Verwaltungsinstrument dienen. Daher sollten diese Daten regelmäßig in einem gemeinsamen Format erhoben werden.

(15) Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es der Kommission ermöglicht, bestimmte praktische Modalitäten für die Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt anzupassen. In diesem Fall sollten die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[14] erlassen werden.

(16) Damit eine einheitliche Anwendung der Verordnung in der Praxis gewährleistet ist, sollten Hinweise erstellt werden, denen die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten entnehmen können, wie sie bei der Bearbeitung der Visumanträge verfahren müssen.

(17) Da sich die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt (nachstehend die „VIS-Verordnung“) auf die geltenden Rechtsvorschriften stützt, sollte sie geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den für das VIS relevanten Rechtsvorschriften vorgenommen wurden.

(18) Im Hinblick auf die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaft nach Artikel 62 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe b EG-Vertrag berechtigt, ja sogar verpflichtet ist, Maßnahmen betreffend Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten zu beschließen; entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(19) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(20) Abweichend von Artikel 299 EG-Vertrag findet diese Verordnung nur auf die europäischen Gebiete Frankreichs und der Niederlande Anwendung, da die überseeischen Gebiete nicht Teil des Raumes ohne Binnengrenzen sind.

(21) Die Bedingungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.

(22) Um den Behörden der Mitgliedstaaten die Vorbereitung auf die Durchführung dieser Verordnung zu ermöglichen, sollte die Verordnung mit Ausnahme der Artikel 46 (Ausschuss) und Artikel 47 (Mitteilung) erst sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens angewandt werden.

(23) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Verordnung, die somit für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen von Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(24) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[15] dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen[16] genannten Bereich fallen.

(25) Es ist eine Vereinbarung zu schließen, die den Vertretern Islands und Norwegens die Beteiligung an der Arbeit der Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterstützen, ermöglicht. Eine solche Vereinbarung ist in dem Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft sowie Island und Norwegen[17] im Anhang zu dem genannten Übereinkommen vorgesehen. Die Kommission hat dem Rat den Entwurf einer Empfehlung für die Aushandlung dieser Vereinbarung vorgelegt.

(26) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[18] dar, die zu dem in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2004/860/EG des Rates[19] über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union und im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens[20] genannten Bereich gehören.

(27) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[21], keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Mitgliedstaat somit weder bindend noch anwendbar ist.

(28) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[22] keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für diesen Mitgliedstaat weder bindend noch anwendbar ist.

(29) Diese Verordnung ist mit Ausnahme von Artikel 22 ein auf dem Schengen-Besitzstand aufbauender oder anderweitig damit zusammenhängender Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

1. Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Bearbeitung von Visumanträgen für geplante Aufenthalte im Gebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten pro Zeitraum von sechs Monaten festgelegt.

2. Diese Vorschriften gelten für Drittstaatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001[23] des Rates beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, unbeschadet

1. des Rechts auf Freizügigkeit, das Drittstaatsangehörige genießen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind,

2. der entsprechenden Rechte von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Ländern andererseits eine der Freizügigkeit der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen gleichwertige Freizügigkeit genießen.

3. In dieser Verordnung sind auch die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige ein Visum für den Flughafentransit benötigen, und die Vorschriften für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Visums für die Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) „Drittstaatsangehöriger“: jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist;

(2) „Visum“: eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung, die erforderlich ist für

3. die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, dessen Dauer insgesamt drei Monate nicht überschreitet;

4. die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Gebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten;

5. die Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen eines Mitgliedstaats.

(3) „Einheitliches Visum“: ein für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültiges Visum in Form

a) eines „Visums für den kurzfristigen Aufenthalt“ (Visumkategorie C), durch das dem Inhaber ein Aufenthalt mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten pro Sechsmonatszeitraum ab dem ersten Tag der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten gestattet wird,

oder

b) eines „Durchreisevisums“ (Visumkategorie B), durch das dem Inhaber einmal, zweimal oder in Ausnahmefällen öfter als zweimal die Durchreise durch das Gebiet der Mitgliedstaaten gestattet wird, um von einem Drittstaat in einen anderen zu gelangen, wobei die Dauer jeder Durchreise fünf Tage nicht überschreiten darf.

(4) „Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ (Visumkategorie LTV B oder LTV C): Visum für den kurzfristigen Aufenthalt, durch das dem Inhaber der Aufenthalt im Gebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch dieses Gebiet gestattet wird.

(5) „Visum für den Flughafentransit“ (Visumkategorie A): Visum, das Staatsangehörige einiger Drittländer in Abweichung von dem in Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verankerten Grundsatz der freien Durchreise benötigen, um die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten zu passieren.

(6) „Anerkanntes Reisedokument“: ein von einem Drittland, dessen Staatsangehörige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, ausgestelltes und von Mitgliedstaaten für die Anbringung von Visa anerkanntes Reisedokument.

(7) „Visummarke“: das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 der in den Absätzen 3, 4 und 5 definierten Visumkategorien.

(8) „Gesondertes Blatt für die Anbringung eines Visums“: das einheitliche Formblatt für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 333/2002.

TITEL II: Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen

Kapitel I An der Bearbeitung der Visumanträge beteiligte Behörden

Artikel 3

Für die Bearbeitung der Visumanträge zuständige Behörden

1. Unbeschadet Artikel 37 sind ausschließlich die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten berechtigt, Visumanträge zu bearbeiten.

2. Abweichend von Absatz 1 können in Ausnahmefällen Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und Durchreisevisa, einschließlich derartiger Visa für Seeleute, von den für Personenkontrollen zuständigen Behörden an der Grenze erteilt werden.

Artikel 4

„Territoriale“ Zuständigkeit

1. Drittstaatsangehörige beantragen Visa bei der Auslandsvertretung eines Mitgliedstaats in ihrem Wohnsitzstaat.

2. Abweichend von Absatz 1 können Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem anderen Drittland als ihrem Wohnsitzstaat aufhalten, in diesem Drittland den Antrag stellen. Sie müssen allerdings berechtigte Gründe für die Einreichung des Antrags in dem betreffenden Land anführen und es muss zweifelsfrei feststehen, dass der Antragsteller in den Wohnsitzstaat zurückzukehren beabsichtigt.

In diesem Fall können die Auslandsvertretung im Wohnsitzstaat des Antragstellers oder die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats konsultiert werden.

Artikel 5

Für die Bearbeitung eines Visumantrags zuständiger Mitgliedstaat

1. Die für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt zuständige Auslandsvertretung ist

a) die Auslandsvertretung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Reiseziel liegt; gibt es mehrere Reiseziele, ist der Staat zuständig, in dem das Hauptreiseziel liegt;

b) wenn kein Mitgliedstaat als Hauptreiseziel bestimmt werden kann, die Auslandsvertretung des Mitgliedstaats, über dessen Außengrenze der Antragsteller in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.

Wird ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt, so ist der Mitgliedstaat, in den sich der Antragsteller gewöhnlich begibt, für die Bearbeitung des Antrags zuständig. Derartige Visa werden ausschließlich im Wohnsitzstaat des Antragstellers erteilt.

2. Die für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Durchreisevisums zuständige Auslandsvertretung ist

a) im Falle einer Durchreise durch nur einen Mitgliedstaat die Auslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats;

b) im Falle einer Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten die Auslandsvertretung des Mitgliedstaats, dessen Außengrenze der Antragsteller zuerst zu passieren beabsichtigt.

3. Die für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit zuständige Auslandsvertretung ist

a) im Falle eines einzigen Flughafentransits die Auslandsvertretung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt;

b) im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits die Auslandsvertretung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.

Artikel 6

Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels dieses Mitgliedstaats zu sein, der ihnen das Reisen ohne Visum gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodexes gestattet, und die berechtigte Gründe haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, beantragen bei der Auslandsvertretung des Zielmitgliedstaats ein Visum.

Artikel 7

Vertretungsvereinbarungen

1. Unbeschadet Artikel 5 kann sich die Auslandsvertretung eines Mitgliedstaats bereit erklären, einen anderen Mitgliedstaat bei der Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit zu vertreten. In der Vertretungsvereinbarung werden - bei einer befristeten Vertretung - deren Dauer und die Verfahren für ihre Kündigung sowie Regelungen in Bezug auf die etwaige Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die etwaige Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat angegeben.

Derartige bilaterale Vereinbarungen können bestimmen, dass Visumanträge von bestimmten Kategorien von Drittstaatsangehörigen von dem vertretenden Mitgliedstaat den Behörden des vertretenen Staates zur vorherigen Konsultation gemäß Artikel 9 Absatz 3 zu übermitteln sind.

2. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auch ausschließlich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten. Bei der Entgegennahme von Dossiers und Daten und deren Übermittlung an die vertretene Auslandsvertretung sind die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

3. Der vertretene Mitgliedstaat setzt die Kommission spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer Vertretungsvereinbarung oder vor Kündigung einer solchen Vereinbarung davon in Kenntnis.

4. Gleichzeitig informiert der vertretende Mitgliedstaat sowohl die Auslandsvertretungen der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Kommission in dem betreffenden Hoheitsgebiet über den Abschluss und den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Vertretungsvereinbarungen.

5. Die im Namen eines anderen Mitgliedstaats handelnde Auslandsvertretung des vertretenden Mitgliedstaats beachtet alle in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit; die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fristen für die Visumerteilung finden Anwendung.

6. Beabsichtigt eine Auslandsvertretung des vertretenden Mitgliedstaats, die Visumerteilung zu verweigern, so ist das gesamte Dossier den zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats zu übermitteln, damit diese innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 angegebenen Frist die endgültige Entscheidung über den Antrag treffen.

7. Beschließt die Auslandsvertretung des vertretenden Mitgliedstaats, mit kommerziellen Agenturen zusammenzuarbeiten oder die Bearbeitung der Visumanträge teilweise auszulagern, so gilt eine solche Vorgehensweise auch für die in Vertretung bearbeiteten Anträge. Die zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats werden jedoch vorher ordnungsgemäß hiervon unterrichtet.

Artikel 8

Vorherige Konsultation der eigenen zentralen Behörden des Mitgliedstaats

1. Ein Mitgliedstaat kann seinen Auslandsvertretungen vorschreiben, seine zentralen Behörden zu konsultieren, bevor Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder bestimmten Kategorien dieser Staatsangehörigen Visa erteilt werden.

Die Drittländer, bei denen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen eine solche Konsultation durchgeführt werden muss, sind in Anlage I aufgeführt.

2. Die Konsultation erfolgt unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 angegebenen Frist für die Prüfung von Visumanträgen.

3. Vertritt ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1, führen die zentralen Behörden des vertretenden Mitgliedstaats die Konsultation gemäß Absatz 1 durch.

Artikel 9

Vorherige Konsultation und Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

1. Ein Mitgliedstaat kann von den zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats verlangen, seine zentralen Behörden zu konsultieren, bevor Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder bestimmten Kategorien dieser Staatsangehörigen Visa erteilt werden.

Die Drittländer, bei denen in Bezug auf ihre Staatsangehörigen oder bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen eine solche Konsultation durchgeführt werden muss, sind in Anlage II aufgeführt.

2. Die konsultierten zentralen Behörden reagieren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. Geht innerhalb dieser Frist keine Antwort der konsultierten Behörden ein, können die konsultierenden zentralen Behörden ihrer Auslandsvertretung die Visumerteilung gestatten.

3. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die Visa, die Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder bestimmten Kategorien dieser Staatsangehörigen von Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten erteilt wurden, lediglich unterrichtet werden.

Die Drittländer, bei deren Staatsangehörigen eine solche Unterrichtung zu erfolgen hat, sind in der Anlage II mit einem (*) gekennzeichnet.

4. Die vorherige Konsultation und Unterrichtung erfolgt gemäß Artikel 14 Absatz 2 der VIS-Verordnung Nr. …

5. Vertritt ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1, führen die zentralen Behörden des vertretenden Mitgliedstaats die Konsultation gemäß Absatz 1 und/oder die Unterrichtung gemäß Absatz 3 durch.

Kapitel II Antrag

Artikel 10

Modalitäten der Einreichung des Antrags

1. Anträge können frühestens drei Monate vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.

2. Von den Antragstellern kann verlangt werden, einen Termin für die Einreichung des Antrags zu vereinbaren. Dieser Termin kann direkt mit der Auslandsvertretung oder gegebenenfalls über eine Agentur vereinbart werden. Zwischen Vereinbarung und Termin liegen höchstens zwei Wochen.

3. In angemessen begründeten Fällen oder in begründeten dringlichen Fällen haben Antragsteller die Möglichkeit, ihren Antrag ohne vorherige Terminvereinbarung einzureichen oder umgehend einen Termin zu erhalten.

4. Wurden mit dem Antrag nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht, wird dem Antragsteller mitgeteilt, welche zusätzlichen Unterlagen noch vorzulegen sind. Der Antragsteller wird aufgefordert, die zusätzlichen Angaben/Unterlagen unverzüglich nachzureichen, und darauf hingewiesen, dass der Antrag andernfalls binnen einem Kalendermonat nach dieser Aufforderung für unzulässig erklärt wird.

Artikel 11

Erfassung biometrischer Daten

1. Die Mitgliedstaaten erfassen unter Beachtung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich das Gesichtsbild und zehn Fingerabdrücke.

Bei der erstmaligen Beantragung eines Visums hat der Antragsteller persönlich vorstellig zu werden. Bei der Abgabe des Antrags werden folgende biometrische Daten erfasst:

a) ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und

b) zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

2. Bei Folgeanträgen werden die biometrischen Identifikatoren vom Erstantrag kopiert, sofern diese höchstens 48 Monate zuvor zum letzten Mal erfasst wurden. Nach diesem Zeitraum wird ein Folgeantrag als „Erstantrag“ angesehen.

3. Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild und die Fingerabdrücke entsprechen den internationalen Standards, die im ICAO-Dokument 9303 Teil 1 (Pässe), 6. Fassung, festgelegt sind[24].

4. Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretung oder – unter ihrer Aufsicht – von dem externen Dienstleister gemäß Artikel 37 Buchstabe c erfasst.

Die Daten werden ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 5 und 6 der VIS-Verordnung in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben.

5. Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abnahme von Fingerabdrücken befreit:

a) Kinder unter sechs Jahren;

b) Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist jedoch die Abnahme einzelner Fingerabdrücke möglich, so sind diese zu erfassen.

Die Mitgliedstaaten können Inhaber von Diplomaten-, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen von der Pflicht der Aufnahme biometrischer Identifikatoren befreien.

In jedem dieser Fälle wird der Eintrag „entfällt“ in das VIS eingegeben.

6. Für jeden Standort entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie ihre Konsularstelle mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren ausstatten, oder ob sie unbeschadet der in Artikel 7 vorgesehenen Vertretungsoptionen auf eine der in Artikel 37 beschriebenen Kooperationsformen zurückgreifen.

Artikel 12

Einreichung eines Visumantrags

1. Der Antragsteller

6. füllt das in Artikel 13 genannte Antragsformular aus,

7. legt ein gültiges Reisedokument vor, das nach der geplanten Abreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten noch mindestens drei Monate gültig ist und mindestens eine freie Seite zur Anbringung des Visums aufweist,

8. legt gemäß Artikel 14 und Anlage IV Belege zum Nachweis des Zwecks der Reise und der Aufenthaltsdauer vor,

9. weist nach, dass er gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes im Besitz ausreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ist,

10. willigt in die Erfassung seiner biometrischen Daten gemäß Artikel 11 Absatz 2 ein,

11. entrichtet die Bearbeitungsgebühr nach Artikel 16.

2. Gegebenenfalls erbringt der Antragsteller, wie in Artikel 15 vorgesehen, den Nachweis des Abschlusses einer angemessenen Reisekrankenversicherung. Die Auslandsvertretungen von Mitgliedstaaten können im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort vereinbaren, dass der Nachweis erst bei der Aushändigung des Visums erbracht werden muss.

3. Gegebenenfalls ist der Pass des Antragstellers mit einem in Artikel 17 beschriebenen Stempel zu versehen.

Artikel 13

Antragsformular

1. Die Antragsteller füllen das Antragsformular (Anlage III) aus und unterzeichnen es. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Begleitpersonen füllen eigene Antragsformulare aus.

2. Der Antragsteller erhält das Antragsformular unentgeltlich von der Auslandsvertretung; es muss vielerorts in Papierform oder elektronischer Form verfügbar und leicht erhältlich sein.

3. Das Formular ist erhältlich in

a) der/den Landessprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird,

b) der/den Landessprache(n) des Gastlandes oder

c) der/den Landessprache(n) des Gastlandes und der/den Landessprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird.

Zusätzlich zu den im ersten Unterabsatz genannten Sprachen kann das Formular auch in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden.

Ist das Formular nur in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats verfügbar, für den das Visum beantragt wird, wird dem Antragsteller getrennt eine Übersetzung des Antragsformulars in die Landessprache(n) des Gastlandes zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Landessprache(n) des Gastlandes übersetzt.

4. Antragsteller werden darüber informiert, in welcher/welchen Sprache(n) sie das Antragsformular ausfüllen können.

Artikel 14

Einzureichende Unterlagen

1. Der Antragsteller legt folgende Unterlagen vor:

a) Unterlagen zum Nachweis des Zwecks der Reise,

b) Unterlagen zum Nachweis der Unterbringung,

c) Unterlagen zum Nachweis ausreichender Finanzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts,

d) Unterlagen zum Nachweis seiner Absicht, in das Ausgangsland zurückzukehren.

Das Formular zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Unterkunft ist in Anlage V enthalten.

2. Anlage IV enthält eine nicht erschöpfende Liste der erforderlichen Unterlagen, die die Auslandsvertretung vom Antragsteller verlangen kann, um die Erfüllung der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d aufgeführten Voraussetzungen überprüfen zu können.

3. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort wird geprüft, ob die in Anlage IV enthaltenen Listen der einzureichenden Unterlagen für jedes Hoheitsgebiet ergänzt und vereinheitlicht werden müssen, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Artikel 15

Reisekrankenversicherung

1. Bei der Beantragung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall, für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus übernimmt.

Unbeschadet von Artikel 12 Absatz 2 letzter Satz wird der Nachweis des Abschlusses einer Reisekrankenversicherung bei der Beantragung eines Visums vorgelegt.

2. Bei der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise mit längerer Gültigkeit weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen Reisekrankenversicherung ist.

Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular zudem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.

3. Die Versicherung gilt für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte Durchreise- oder Aufenthaltsdauer des Antragstellers. Die Mindestversicherungsdeckung beträgt 30.000 EUR.

Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Durchreisevisa kann die Versicherungsdeckung auf den/die betreffenden Mitgliedstaat(en) beschränkt sein.

4. Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in dem Staat ab, in dem er seinen Wohnsitz hat. Ist dies nicht möglich, sollte er sich in einem anderen Land um Versicherungsschutz bemühen.

Der Unterzeichner des Formulars in Anhang V kann für den Antragsteller eine Versicherung abschließen; in diesem Fall gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.

5. Inhaber von Diplomatenpässen, Seeleute, die unter die ILO-Übereinkommen Nr. 108 und 185 fallen, und Drittstaatsangehörige, die an der Grenze ein Visum beantragen, sind von der Pflicht zum Abschluss einer angemessenen Reisekrankenversicherung befreit.

6. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort kann geprüft werden, ob weitere Ausnahmeregelungen notwendig sind.

7. Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann als erfüllt betrachtet werden, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. Dies gilt beispielsweise für Berufssparten, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben.

8. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort wird geprüft, ob im betreffenden Hoheitsgebiet eine angemessene Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden kann.

9. Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, prüfen die Auslandsvertretungen nach, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können.

10. Unterliegt ein Antragsteller nicht der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung, trägt die zuständige Behörde im Feld “Anmerkungen” auf der Visummarke den Code “N-INS” ein.

Artikel 16

Bearbeitungsgebühr

1. Bei der Einreichung des Visumantrags entrichtet der Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr von 60 EUR, die den Verwaltungskosten für die Bearbeitung des Visumantrags entspricht. Die Gebühr wird in Euro oder in der Landeswährung des Drittlandes, in dem der Antrag gestellt wird, berechnet und wird nicht erstattet.

2. Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr. Auf der Quittung ist vermerkt, dass die Bearbeitungsgebühr nicht erstattet wird.

3. Wird die Bearbeitungsgebühr in der Landeswährung des Drittlandes, in dem der Antrag gestellt wird, berechnet, verwenden die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten zur Umrechnung den offiziellen Euro-Kurs der Europäischen Zentralbank. Sie stellen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sicher, dass sämtliche Mitgliedstaaten die Höhe der Bearbeitungsgebühren in der Landeswährung zum gleichen Zeitpunkt anpassen.

4. Folgende Personenkategorien sind von der Visumgebühr befreit:

a) Kinder unter 6 Jahren,

b) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen, und

c) Forscher aus Drittländern, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Europäischen Union bewegen, gemäß der Empfehlung (Nr. 2005/761/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005.

5. Auf die Erhebung von Gebühren kann im Einzelfall nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts verzichtet werden oder die Gebühr kann ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher humanitärer Interessen dient.

6. Bis zum 1. Januar 2008 zahlen Staatsangehörige von Drittländern, für die der Rat der Kommission ein Mandat zur Aushandlung eines Abkommens über Visaerleichterungen bis zum 1. Januar 2007 erteilt hat, eine Bearbeitungsgebühr von 35 EUR.

7. Muss der Inhaber eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c – während der Gültigkeitsdauer dieses Visums – in einen Mitgliedstaat reisen, für das sein Visum nicht gilt, wird keine Gebühr für die Bearbeitung des zweiten Visumantrags berechnet.

8. Die doppelte Gebühr wird berechnet, wenn der Visumantrag ohne angemessene Begründung weniger als vier Tage vor der geplanten Abreise eingereicht wird.

Artikel 17

Stempel zur Dokumentierung der Antragstellung

1. Damit nicht mehrere Anträge gleichzeitig gestellt werden können, stempelt die Auslandsvertretung des Mitgliedstaats, bei der ein Antrag eingereicht wurde, das Reisedokument zur Dokumentierung der Antragstellung ab. Der Stempel wird bei der Abgabe des Antrags bei der Auslandsvertretung auf der ersten freien Seite des Reisedokuments ohne sonstige Einträge oder Stempel angebracht.

2. Der Stempel hat keine Rechtswirkung für künftige Anträge.

3. Anlage VI enthält das Muster des Stempels; der Stempel wird, wie dort beschrieben, aufgebracht.

4. Diplomatenpässe werden nicht abgestempelt. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort wird eine einheitliche Regelung für die Befreiung anderer Personenkategorien von dieser Pflicht vereinbart.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten nicht mehr, sobald diese die Visum-Daten in das VIS eingeben.

Kapitel III Prüfung und Bearbeitung von Visumanträgen

Artikel 18

Prüfung des Antrags

1. Visumanträge und die dazu gehörigen Unterlagen werden in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Risikos der illegalen Einwanderung, der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Rückkehrabsicht des Antragstellers geprüft.

2. Besteht ein Zweifel am Aufenthaltszweck oder an der Rückkehrabsicht des Antragstellers oder an den Belegunterlagen, kann dieser zu einem Gespräch in die Auslandsvertretung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats bestellt und um zusätzliche Auskünfte gebeten werden.

3. Zu jedem einzelnen Visumantrag wird gemäß Artikel 5 und 13 der VIS-Verordnung das VIS konsultiert.

4. Bei der Prüfung des Visumantrags vergewissert sich die zuständige Behörde, dass der Antragsteller die Aufenthaltsvoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und überprüft Folgendes:

12. die Gültigkeit und Authentizität des vom Antragsteller vorgelegten Reisedokuments;

13. durch Konsultation des SIS und nationaler Datenbanken, dass von der Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, öffentliche Gesundheit oder die internen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgeht;

14. Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und Zweck des geplanten Aufenthalts durch Überprüfung der Belegunterlagen, die in Artikel 14 und Anlage IV aufgeführt sind;

15. gegebenenfalls früher erteilte einheitliche Visa im Reisedokument des betreffenden Drittstaatsangehörigen, um festzustellen, ob die Höchstaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten überschritten wurde;

16. ob der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer und den Zweck des geplanten Aufenthalts, für die Rückreise in das Herkunftsland bzw. für die Durchreise in ein Drittland, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Bei der Überprüfung werden die Richtbeträge nach Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes zugrunde gelegt und Unterkunftserklärungen/Haftungsübernahmen, für die in Anlage V ein Formular vorgesehen ist, berücksichtigt;

17. ob der Antragsteller gegebenenfalls im Besitz einer angemessenen Reisekrankenversicherung ist.

5. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Staatsangehörigen eines in der Anlage I oder II aufgeführten Drittlandes, werden die zentralen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung konsultiert.

6. Bei Drittstaatsangehörigen, die ein Visum für den Flughafentransit beantragen, werden nur die in Absatz 4 Buchstaben a, b and d genannten Prüfungen vorgenommen. In diesem Fall ist der Zweck der Weiterreise zu überprüfen.

7. Bestehen Zweifel bezüglich der Authentizität oder des Wahrheitsgehalts der vorgelegten Dokumente sowie bezüglich der Glaubwürdigkeit der während des Gesprächs gemachten Äußerungen oder bezüglich des Zwecks des geplanten Aufenthalts oder der Rückkehrabsicht, sieht die Auslandsvertretung von der Erteilung eines Visums ab.

Artikel 19

Unzulässigkeit

1. Legt der Antragsteller die benötigten zusätzlichen Angaben/Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 4 nicht innerhalb eines Kalendermonats nach Aufforderung zur Vorlage vor, wird der Antrag für unzulässig erklärt.

2. In dem in Absatz 1 genannten Fall ändert die Auslandsvertretung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der VIS-Verordnung die Statusinformation im VIS.

3. Der Antragsteller kann keine Beschwerde einlegen, wenn sein Antrag für unzulässig erklärt wurde.

Artikel 20

Entscheidung über den Visumantrag

1. Die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Einreichung des Antrags bzw. ab Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen/Angaben über den Visumantrag. Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 30 Tage verlängert werden, wenn der Antrag insbesondere weiteren Prüfungen unterzogen werden muss, darunter auch in dem in Artikel 7 Absatz 6 genannten Fall.

2. Die Auslandsvertretungen entscheiden auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen zum Zweck und zur Dauer des geplanten Aufenthalts bzw. der Durchreise über die Gültigkeitsdauer des Visums und die erlaubte Aufenthaltsdauer und berücksichtigen dabei die jeweilige Situation des Antragstellers. Bei einem Durchreisevisum für die einmalige Einreise und einem Visum für den Flughafentransit gilt eine Kulanzfrist von zusätzlich sieben Tagen, für ein C-Visum für die einmalige Einreise eine Kulanzfrist von fünfzehn Tagen.

3. Mehrfachvisa, die den Inhaber zur mehrfachen Einreise, zu dreimonatigen Aufenthalten oder zur wiederholten Durchreise innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten berechtigen, können mit einer Gültigkeitsdauer von maximal 5 Jahren erteilt werden.

Bei der Entscheidung über die Erteilung solcher Visa wird insbesondere zugrunde gelegt, ob

a) der Antragsteller aus beruflichen oder familiären Gründen gezwungen ist, häufig oder regelmäßig zu reisen, wie dies beispielsweise bei Geschäftsleuten, Staatsbediensteten, die regelmäßig zu offiziellen Besuchen in die Mitgliedstaaten oder zu den Einrichtungen der Gemeinschaft reisen müssen, Familienmitgliedern von EU-Bürgern, Familienmitgliedern von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten wohnen, und Seeleuten der Fall ist,

b) der Antragsteller unbescholten und zuverlässig ist, ob insbesondere Schengen-Visa rechtmäßig verwendet wurden, was seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsland ist und ob er wirklich beabsichtigt, in das Land zurückzukehren.

4. Die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten geben die in Artikel 8 Absatz 1 der VIS-Verordnung angegebenen Informationen in das VIS ein, wenn die Visumerteilung beschlossen wurde.

Artikel 21

Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

1. Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:

a) wenn es eine Auslandsvertretung aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder Gründen internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes niedergelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,

b) wenn es eine Auslandsvertretung aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, ein Visum zu erteilen, obwohl der konsultierte Mitgliedstaat im Verfahren der vorherigen Konsultation Einwände vorgebracht hat oder wenn eine vorherige Konsultation aus dringlichen Gründen (aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen) nicht durchgeführt wurde,

c) wenn eine Auslandsvertretung aus von dem Antragsteller begründeten dringlichen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten erteilt, innerhalb dessen er bereits ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt verwendet hat.

In den im ersten Unterabsatz genannten Fällen ist das erteilte Visum nur für das Staatsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig.

Wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments ist, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, wird ein Visum erteilt, das für die Staatsgebiete der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der das Visum ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument nicht an, ist das Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.

2. Die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Auslandsvertretung in den in Absatz 1 erster Unterabsatz Buchstaben a und b beschriebenen Fällen Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt haben, teilen den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.

Artikel 22

Flughafentransitvisum

1. Die Staatsangehörige der in der Liste in Anlage VII aufgeführten Drittländer benötigen zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit.

2. Folgende Personenkategorien sind von der in Absatz 1 vorgesehenen Pflicht zum Besitz eines Visums für den Flughafentransit befreit:

a) Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten einheitlichen Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums,

b) Drittstaatsangehörige, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten, in Anlage VIII aufgelisteten Aufenthaltstitel verfügen, welcher ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert,

c) Familienangehörige von EU-Bürgern,

d) Inhaber von Diplomatenpässen,

d) Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.

Artikel 23

Visumverweigerung

1. Unbeschadet Artikel 21 Absatz 1 wird das Visum verweigert, wenn der Antragsteller

a) falsche, ver- oder gefälschte Reisedokumente vorlegt;

b) nicht nachweist, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die gesamte Aufenthaltsdauer verfügt oder dass er in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und die Absicht hat, in das Herkunfts- oder Ausgangsland zurückzukehren;

c) keine ausreichenden Beweise für den Zweck und die Dauer des Aufenthalts vorlegt;

d) gegebenenfalls den Nachweis für den Abschluss einer angemessenen Reisekrankenversicherung nicht erbringt;

e) sich in einem Zeitraum von sechs Monaten bereits drei Monate im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat;

f) bereits im SIS oder in einem nationalen Verzeichnis zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden ist;

g) als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten eingestuft wird.

2. Für die Entscheidung, in der die genauen Gründe für die Visumverweigerung aufzuführen sind, wird das Standardformular in Anlage IX verwendet. Das gilt auch für den Fall, dass das Visum an der Grenze verweigert wird.

3. Antragsteller, deren Visumantrag abgelehnt wurde, können Beschwerde einlegen. Beschwerden werden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts behandelt. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Übersicht über die Kontaktstellen, die ihm Auskunft über einen Rechtsvertreter geben können, der ihn nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vertreten kann.

4. In dem in Artikel 7 Absatz 6 aufgeführten Fall unterrichtet die Auslandsvertretung des vertretenden Mitgliedstaats den Antragsteller über die vom vertretenen Mitgliedstaat getroffene Entscheidung.

5. Eine Verweigerung hat keine Auswirkungen auf einen späteren Visumantrag; jeder Antrag wird unabhängig geprüft.

Artikel 24

Rechte aufgrund eines erteilten Visums

Der Besitz eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums berechtigt nicht automatisch zur Einreise.

Artikel 25

Ausfüllen der Visummarke

1. Beim Ausfüllen der Visummarke tragen die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten die in Anlage X aufgeführten verbindlichen Angaben ein und füllen die maschinenlesbare Zone aus, wie dies im ICAO-Dokument 9303 Teil 1, 6. Fassung (Juni 2006), vorgesehen ist.

2. Im Feld “Anmerkungen” können die Mitgliedstaaten besondere Angaben für ihr Land auf der Visummarke hinzufügen, wobei keine der in Anlage X aufgeführten verbindlichen Angaben wiederholt werden soll.

3. Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken. Ein handschriftliches Ausfüllen der Visummarken ist nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig.

Artikel 26

Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

1. Auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.

2. Wenn vor dem Anbringen im Pass ein Irrtum festgestellt wird, wird die Marke vernichtet.

3. Wird nach Anbringung der Marke im Pass ein Irrtum festgestellt, wird die Marke durch ein mit einem roten Stift aufgebrachtes Andreaskreuz ungültig gemacht und eine neue Marke angebracht.

4. Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 8 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben wurden, wird der Irrtum gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung korrigiert.

Artikel 27

Anbringung der Visummarke

1. Die mit den Angaben gemäß Artikel 25 und Anlage X bedruckte Visummarke wird auf der ersten noch freien Seite des Passes angebracht, auf der sich außer dem Stempel zur Dokumentierung der Antragstellung keine Eintragungen oder Stempel befinden.

Die Visummarke wird randbündig am Rand der Seite des Reisedokuments angebracht. Die maschinenlesbare Zone der Visummarke wird randseitig ausgerichtet.

2. Der Stempel der ausstellenden Auslandsvertretung wird in dem Feld "Anmerkungen" über den Rand der Visummarke hinaus auf die Seite des Reisedokuments reichend aufgebracht.

Nur wenn von einem Ausfüllen der maschinenlesbaren Zone abzusehen ist, kann der Stempel in dieser Zone aufgebracht werden, um sie unbrauchbar zu machen. Die Abmessungen des Stempels und die Aufschrift sowie die zu verwendende Stempelfarbe werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.

3. Um eine erneute Verwendung einer Visummarke, die auf einem einheitlichen Formblatt angebracht wurde, zu verhindern, wird am rechten Rand der Marke auf das Formblatt hinausreichend der Stempel der ausstellenden Auslandsvertretung so angebracht, dass die Lesbarkeit der Rubriken und Anmerkungen nicht beeinträchtigt und nicht in die ausgefüllte maschinenlesbare Zone hineingestempelt wird.

4. Erkennt der das Visum ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

5. Ein Einzelvisum, das gemäß Artikel 13 Absatz 1 einer im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen Begleitperson ausgestellt wurde, wird in diesem Reisedokument angebracht.

Erkennt der das Visum ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das Begleitpersonen eingetragen sind, nicht an, werden die Einzelvisa auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht.

Kapitel IV Änderung der Gültigkeitsdauer eines bereits erteilten Visums

Artikel 28

Verlängerung

1. Die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums für den kurzfristigen Aufenthalt oder eines Durchreisevisums und/oder die Aufenthaltsdauer werden auf Antrag des Inhabers verlängert, wenn er das Vorliegen höherer Gewalt, humanitärer Gründe, schwerwiegender beruflicher und/oder persönlicher Gründe belegen kann.

2. Die Verlängerung eines Visums gemäß Absatz 1 darf unter keinen Umständen zur Änderung der Visumart oder zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer über drei Monate (kurzfristiger Aufenthalt) bzw. 10 Tage (Durchreise) hinaus führen.

3. Wenn nicht von der Verwaltungsbehörde, die das Visum verlängert, anders entschieden, bleibt die räumliche Gültigkeit des verlängerten Visums die gleiche wie beim ursprünglichen Visum.

4. Die Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige bei der Beantragung der Verlängerung befindet, ist für die Verlängerung des Visums zuständig.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörde für die Visumverlängerung zuständig ist.

5. Die Gebühr für die Verlängerung eines Visums beträgt 30 EUR.

6. Die Verlängerung eines einheitlichen Visums erfolgt durch Anbringung eines Stempels nach dem Muster in Anhang XI. Die zuständige Behörde bringt zudem ihren Stempel auf.

7. Gemäß Artikel 12 VIS-Verordnung sind die Daten zu verlängerten Visa in das VIS einzugeben.

Artikel 29

Annullierung

1. Ein Visum kann annulliert werden durch:

a) die ausstellende Auslandsvertretung, um den Inhaber des Visums davon abzuhalten, in das Gebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, wenn sich nach der Erteilung des Visums herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht erfüllt sind;

b) Grenzkontrollbehörden gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 und Anlage V Teil A Absatz 2 des Schengener Grenzkodexes.

2. Gemäß Artikel 11 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten Visa in das VIS einzugeben.

3. Wird ein Visum gemäß Absatz 1 Buchstabe b von den Grenzkontrollbehörden eines Mitgliedstaats annulliert, der es nicht ausgestellt hat, so wird der ausstellende Mitgliedstaat von der Annullierung der von seinen Behörden erteilten Visa in Kenntnis gesetzt.

Artikel 30

Aufhebung eines Visums

1. Ein Visum kann aufgehoben werden durch:

a) die Auslandsvertretung auf Antrag des Inhabers; in diesem Fall ist ein Stempel auf die Visummarke aufzubringen, auf dem angegeben ist, dass das Visum auf Antrag des Inhabers aufgehoben wurde.

b) die zuständigen Behörden nach der Einreise des Inhabers in das Gebiet der Mitgliedstaaten, wenn der Inhaber die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes nicht mehr erfüllt.

2. Gemäß Artikel 11 der VIS-Verordnung sind die Daten zu aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.

3. Wird ein Visum gemäß Absatz 1 Buchstabe b von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aufgehoben, der es nicht ausgestellt hat, so wird der ausstellende Mitgliedstaat von der Aufhebung der von seinen Behörden erteilten Visa in Kenntnis gesetzt.

Artikel 31

Verkürzung der Gültigkeitsdauer eines Visums

1. Die Grenzkontrollbehörden können die Gültigkeitsdauer eines Visums verkürzen, wenn nachgewiesen ist, dass der Inhaber nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während der ursprünglich vorgesehenen Aufenthaltsdauer verfügt.

2. Die Daten über die Verkürzung der Gültigkeitsdauer werden gemäß Artikel 11 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben.

Kapitel V An den Außengrenzen erteiltes Visum

Artikel 32

An den Außengrenzen erteiltes Visum

1. Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Durchreisevisa können nur dann an den Außengrenzen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

18. der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes;

19. dem Antragsteller war es unmöglich, im Voraus ein Visum zu beantragen,

20. der Antragsteller macht unter Vorlage von Belegen einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund geltend und

21. die Rückreise des Antragstellers in sein Herkunftsland oder seine Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, wird als sicher eingestuft.

2. Wird an der Außengrenze ein Visum beantragt, ist der Antragsteller von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit.

3. An der Außengrenze erteilt werden kann entweder

a) ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt zur einmaligen Einreise, das den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchstens 15 Tagen in allen Mitgliedstaaten berechtigt, oder

b) ein Durchreisevisum zur einmaligen Einreise, das den Inhaber zu einem Aufenthalt zwecks Durchreise von höchstens 5 Tagen in allen Mitgliedstaaten berechtigt.

4. Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes nicht erfüllt, können die für die Erteilung des Visums an der Grenze zuständigen Behörden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a ausstellen, das nur für das Gebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

5. Einem Drittstaatsangehörigen, der in eine Personenkategorie fällt, bei der eine vorherige Konsultation gemäß Artikel 9 vorgenommen werden muss, wird grundsätzlich an der Grenze kein Visum erteilt.

Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Grenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt werden, das nur für das Gebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

6. Die Bestimmungen über die Begründung und Mitteilung der Visumverweigerung sowie über die Beschwerdemöglichkeiten gemäß Artikel 23 und Anlage IX kommen zur Anwendung.

Artikel 33

Erteilung von Visa an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise

1. Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Durchreisevisum erteilt werden, wenn

22. er die in Artikel 32 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und

23. er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeitet, abzumustern.

2. Vor der Visumerteilung an der Grenze an einen Seemann auf der Durchreise befolgen die zuständigen nationalen Behörden die Anweisungen in Anlage XII Teil 1 und stellen sicher, dass die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann oder die betreffenden Seeleute anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anlage XII Teil 2 ausgetauscht wurden.

3. Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 32 Absätze 3, 4 und 5.

TITEL III: Verwaltung und Organisation

Artikel 34

Organisation der Visumstellen

1. Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation der Visumstellen ihrer Auslandsvertretungen zuständig.

Um einer Abnahme der Kontrollintensität entgegenzuwirken und zu verhindern, dass Druck auf das Personal vor Ort ausgeübt wird, wird ein Rotationssystem für das Schalterpersonal eingeführt, das direkt mit den Antragstellern in Kontakt kommt. Unbeschadet der Dienstqualität oder der Kenntnis der Aufgaben wird das Personal mindestens alle sechs Monate ausgetauscht. Besonderer Wert wird auf klare Arbeitsstrukturen und eine deutliche Aufgabenteilung/-zuteilung beim Treffen der endgültigen Entscheidungen über die Visumanträge gelegt. Zugang zum VIS und SIS und zu anderen vertraulichen Informationen erhalten nur wenige dazu ermächtigte festangestellte Bedienstete aus dem Staat der Auslandsvertretung. Es werden Maßnahmen getroffen, um unbefugten Zugang zu solchen Datenbanken zu verhindern.

2. Die Visummarken werden unter strengen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet, um Betrug oder den Verlust von Marken zu verhindern. Sowohl ausgestellte als auch annullierte Visummarken werden registriert.

3. Die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten archivieren die ausgefüllten Visumanträge auf Papier. Jedes Dossiers enthält das Antragsformular, Kopien der Belege, Nachweise der durchgeführten Kontrollen und eine Kopie des ausgestellten Visums, so dass die Umstände der Entscheidung über den Antrag gegebenenfalls nachvollzogen werden können.

Die Dossiers werden sowohl bei Erteilung als auch bei Verweigerung eines Visums fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 35

Mittel für die Antragsbearbeitung und Kontrollen in den Auslandsvertretungen

1. Die Mitgliedstaaten setzen geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Bearbeitung der Visumanträge ein, so dass eine effiziente und einheitliche Bearbeitung der Anträge, eine effiziente und gleiche Behandlung der Antragsteller in den Auslandsvertretungen sichergestellt werden können. Die Räumlichkeiten sollten funktionell und so auslegt sein, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können .

2. Sowohl die Bediensteten aus dem Land der Auslandsvertretung als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und einzelstaatlichen Vorschriften.

3. Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren regelmäßig die Bearbeitung der Visumanträge und treffen Maßnahmen, um festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen abzustellen.

Artikel 36

Verhalten der Antragsbearbeiter

1. Die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller korrekt behandelt werden.

2. Bedienstete konsularischer Vertretungen wahren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Menschenwürde. Gegebenenfalls getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Konsularbediensteten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

Artikel 37

Formen der Kooperation bei der Entgegennahme von Visumanträgen

Den Mitgliedstaaten stehen folgende Formen der Zusammenarbeit zur Verfügung:

a) “Kolokation”: Bedienstete der Auslandsvertretungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten bearbeiten in der Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaats die an sie gerichteten Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren), wobei sie die Ausrüstung dieses Mitgliedstaats mit benutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer der Kolokation und die Bedingungen für deren Beendigung sowie den Teil der Verwaltungsgebühren, den der Mitgliedstaat erhält, dessen Auslandsvertretung genutzt wird.

b) “Gemeinsame Visumantragstellen”: Bedienstete der Auslandsvertretungen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden in einem Gebäude untergebracht und nehmen dort die an sie gerichteten Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) entgegen. Der Antragsteller wird an den Mitgliedstaat verwiesen, der für die Bearbeitung seines Visumantrags zuständig ist. Die Mitgliedstaaten vereinbaren die Dauer dieser Zusammenarbeit und die Bedingungen für deren Beendigung sowie die Aufteilung der Kosten auf die beteiligten Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat ist für Logistikverträge und die diplomatischen Beziehungen zum Gastland zuständig.

c) Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern: Kommen aufgrund der Umstände vor Ort die Ausstattung der Auslandsvertretung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren, eine Kolokation oder die Einrichtung einer gemeinsamen Visumantragstelle nicht in Betracht, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleister zusammenarbeiten, der für die Entgegennahme der Visumanträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) zuständig ist. In diesem Fall sind die betreffenden Mitgliedstaaten weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Bearbeitung von Visumanträgen verantwortlich.

Artikel 38

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern

1. Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern erfolgt in folgender Form:

a) Der externe Dienstleister fungiert als Call-Center und informiert über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung; außerdem ist er für die Vereinbarung von Terminen zuständig; und/oder

b) der externe Dienstleister informiert über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nimmt die Anträge und Unterlagen der Antragsteller entgegen, erfasst deren biometrische Daten und zieht die Bearbeitungsgebühren (gemäß Artikel 16) ein; er übermittelt der Auslandsvertretung des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitgliedstaats die vollständigen Unterlagen und Angaben.

2. Die betreffenden Mitgliedstaaten wählen einen externen Dienstleister aus, der sicherstellen kann, dass die von ihnen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden und wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Auslandsvertretung übermittelt werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung getroffen werden.

Bei der Auswahl der externen Dienstleister prüfen die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten genauestens die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens (einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken) und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

3. Externen Dienstleistern wird keinerlei Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der Auslandsvertretungen.

4. Die betreffenden Mitgliedstaaten schließen einen Vertrag mit dem externen Dienstleister gemäß Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG. Vor Auftragsvergabe informiert die Auslandsvertretung des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die Auslandsvertretungen anderer Mitgliedstaaten und die Delegation der Kommission über die Gründe für die Beauftragung eines Dienstleisters.

5. Neben den in Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Pflichten enthält der Vertrag Bestimmungen,

a) die die genauen Aufgaben des Dienstleisters festlegen,

b) denen zufolge der Dienstleister verpflichtet ist, nach den Weisungen der verantwortlichen Mitgliedstaaten zu handeln und die Daten ausschließlich zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten von Visumanträgen im Namen der verantwortlichen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 95/46/EG zu verarbeiten,

c) denen zufolge der Dienstleister den Antragstellern die gemäß der VIS-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen hat,

d) die vorsehen, dass die Konsularbediensteten jederzeit Zugang zu den Räumlichkeiten des Dienstleisters haben,

e) denen zufolge der Dienstleister die Geheimhaltungsregeln (einschließlich der Vorschriften zum Schutz der im Zusammenhang mit Visumanträgen erhobenen Daten) beachten muss,

f) die eine Aussetzungs- und Kündigungsklausel enthalten.

6. Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen die Vertragserfüllung einschließlich

a) der allgemeinen Informationen, die der Dienstleister den Antragstellern zur Verfügung stellt,

b) der technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden sowie wenn Unterlagen und Daten entgegengenommen oder der Auslandsvertretung übermittelt werden - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung,

c) der Erfassung der biometrischen Identifikatoren,

d) der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

7. Der Gesamtbetrag der vom externen Dienstleister für die Bearbeitung des Visumantrags erhobenen Gebühren darf die in Artikel 16 genannte Gebühr nicht übersteigen.

8. Die Konsularbediensteten der betreffenden Mitgliedstaaten weisen den Dienstleister ein und vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Visumantragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen zur Verfügung stellen zu können.

Artikel 39

Organisatorische Aspekte

1. In den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten werden genaue Informationen für die Öffentlichkeit über die Terminvereinbarung und die Einreichung des Visumantrags ausgehängt.

2. Ungeachtet der Art der gewählten Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beschließen, den Antragstellern weiterhin den direkten Zugang zu ihren Auslandsvertretungen zur Abgabe ihres Visumantrags zu gestatten. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Entgegennahme und Bearbeitung der Visumanträge auch im Falle einer plötzlichen Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder mit einem externen Dienstleister kontinuierlich gewährleistet ist.

3. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie die Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen an den einzelnen Konsularstellen organisieren wollen. Die Kommission sorgt für die Bekanntgabe.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die von ihnen geschlossenen Verträge vor.

Artikel 40

Einreichung von Visumanträgen durch kommerzielle Agenturen

1. Bei Folgeanträgen im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten ihren Auslandsvertretungen gestatten, zur Entgegennahme der Anträge und Unterlagen, zur Einziehung der Bearbeitungsgebühren und zur Übermittlung der vollständigen Dossiers an die Auslandsvertretung des für die Antragsbearbeitung zuständigen Mitgliedstaats mit kommerziellen Agenturen (d. h. Beratungsstellen für Verwaltungsangelegenheiten, Vermittlern von Beförderungsdiensten oder Reisebüros (Reiseveranstaltern und Endverkäufern), nachstehend „kommerziellen Agenturen“) zusammenzuarbeiten.

2. Bevor eine kommerzielle Agentur, die die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt, akkreditiert wird, überprüfen die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a) den gegenwärtigen Status der Agentur: gültige Lizenz, Handelsregister, Verträge mit Banken;

b) laufende Verträge mit kommerziellen Partnern in den Mitgliedstaaten, die Unterbringung und sonstige Pauschalreiseleistungen anbieten;

c) Verträge mit Luftfahrtunternehmen, die den Hinflug und den garantierten fest gebuchten Rückflug einschließen müssen.

3. Akkreditierte kommerzielle Agenturen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern und durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung, der Angemessenheit der Reisekrankenversicherung für die einzelnen Reisenden sowie, wenn möglich, der Unterlagen für den Nachweis der Rückkehr der Gruppe kontinuierlich überprüft.

4. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden Informationen über festgestellte Unregelmäßigkeiten, die Ablehnung eines von einer kommerziellen Agentur eingereichten Antrags und über festgestellte Formen des Reisedokumentenbetrugs oder über nicht erfolgte geplante Reisen ausgetauscht.

5. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden Listen der kommerziellen Agenturen ausgetauscht, die von den einzelnen Auslandsvertretungen akkreditiert wurden oder denen die Akkreditierung entzogen wurde, wobei der Entzug zu begründen ist.

Jede Auslandsvertretung trägt dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Agenturen, mit denen sie zusammenarbeitet, öffentlich bekannt gegeben werden.

Artikel 41

Information der Öffentlichkeit

1. Die Mitgliedstaaten und ihre Auslandsvertretungen geben alle relevanten Informationen über die Beantragung eines Visums öffentlich bekannt:

a) die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung eines Visums;

b) gegebenenfalls die Terminvereinbarungsmodalitäten;

c) die Stelle, wo der Antrag einzureichen ist (zuständige Auslandsvertretung, gemeinsame Visumantragstelle oder externer Dienstleister).

2. Der vertretende und der vertretene Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 7 öffentlich bekannt und zwar drei Monate vor deren Inkrafttreten. Dabei geben sie genau an, welche Kategorien von Antragstellern ihren Antrag direkt bei der Auslandsvertretung des vertretenen Mitgliedstaats einzureichen haben.

3. Die Öffentlichkeit und die Behörden des Gastlands werden darüber informiert, dass der in Artikel 17 vorgesehene Stempel keine Rechtswirkung hat.

4. Die Öffentlichkeit wird auf die in Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Visumanträgen hingewiesen. Auch wird sie darüber informiert, für welche Länder oder Kategorien von Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation gemäß Anlagen I und II erforderlich ist.

5. Die Öffentlichkeit wird darüber informiert, dass ablehnende Entscheidungen dem Antragsteller mitzuteilen sind, dass solche Entscheidungen zu begründen sind und dass die Antragsteller in diesem Fall das Recht haben, Beschwerde einzulegen. Zudem werden die Beschwerdemöglichkeiten, die zuständige rechtliche Instanz sowie die Fristen für die Einlegung einer Beschwerde angegeben.

6. Die Öffentlichkeit wird darüber informiert, dass der Besitz eines Visums nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass vom Inhaber des Visums an der Grenze die Vorlage der Belegunterlagen verlangt werden kann.

7. Die Öffentlichkeit wird darüber informiert, welchen Umrechungskurs die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten für die Berechnung der Bearbeitungsgebühr in Landeswährung verwendet haben.

TITEL IV: Konsularische Zusammenarbeit vor Ort

Artikel 42

Konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten

1. Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik arbeiten die Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten innerhalb eines Hoheitsgebiets zusammen und prüfen, ob Folgendes vereinbart werden sollte:

a) eine einheitliche Liste der erforderlichen Belegunterlagen, die von dem Antragsteller einzureichen sind, unter Berücksichtigung von Artikel 14 und Anlage IV;

b) gemeinsame Kriterien für die Prüfung von Anträgen, insbesondere bezüglich der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung (einschließlich Ausnahmeregelungen und Vorgehen in Fällen, in denen eine angemessene Reisekrankenversicherung vor Ort nicht abgeschlossen werden kann), der Bearbeitungsgebühr, der Verwendung eines Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung und des Antragsformulars;

c) gemeinsame Kriterien für die verschiedenen Arten von Reisedokumenten und eine erschöpfende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt;

d) ein einheitliches Verfahren für die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und kommerziellen Agenturen.

Wenn sich im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort herausstellt, dass hinsichtlich der Punkte a bis d ein einheitliches Vorgehen vor Ort notwendig ist, wird nach dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 2 ein solches Vorgehen vereinbart.

2. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort wird ein gemeinsames Informationsblatt über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit (mit den damit verbundenen Rechten, den Beantragungsvoraussetzungen) ausgearbeitet.

3. Im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden folgende Informationen ausgetauscht:

a) monatliche Statistiken über Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, Durchreisevisa und Visa für den Flughafentransit sowie über die Zahl der abgelehnten Visumanträge,

b) über

i) die sozioökonomische Struktur des Gastlandes;

ii) lokale Informationsquellen (über das Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister, Ein- und Ausreiseregistrierung usw.);

iii) die Verwendung falscher und gefälschter Dokumente;

iv) illegale Einwanderungsrouten;

v) Fälle der Visumverweigerung;

vi) die Zusammenarbeit mit Fluggesellschaften;

vii) Versicherungsgesellschaften, die angemessene Reisekrankenversicherungen anbieten (auch Überprüfung der Versicherungsdeckung, gegebenenfalls Selbstbeteiligung).

4. Einmal im Monat findet eine Besprechung zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission zur konsularischen Zusammenarbeit vor Ort über konkrete Themen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik statt. Die Kommission beruft diese Besprechungen ein, sofern sie nicht auf Wunsch der Kommission anderweitig vereinbart werden.

Auch können thematische Besprechungen organisiert und eigens dazu eingerichtete Arbeitsgruppen mit bestimmten Fragen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort befasst werden.

5. Es werden systematisch Kurzberichte über die Besprechungen zur konsularischen Zusammenarbeit vor Ort verfasst, die an die beteiligten Konsulate weitergeleitet werden. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit dem Verfassen des Kurzberichts betrauen. Jede beteiligte Auslandsvertretung übermittelt die Kurzberichte an die zentralen Behörden ihres Landes.

Auf der Grundlage dieser monatlichen Kurzberichte verfasst die Kommission einen Jahresbericht für jedes Hoheitsgebiet, der dem Rat vorgelegt wird.

6. Mitarbeiter von Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von Drittländern können ad hoc zu Besprechungen eingeladen werden, damit Informationen zu speziellen Aspekten der Erteilung von Visa ausgetauscht werden können.

7. Fragen von besonderem allgemeinem Interesse oder Fragen, die nicht vor Ort gelöst werden können, kann die Kommission dem Rat zur Prüfung vorlegen.

TITEL V: Schlussbestimmungen

Artikel 43

Ausnahmeregelungen

Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anlage XIII vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.

Artikel 44

Änderung der Anlagen

24. Die Anlagen III , IV, V, VI, VIII, IX, X und XI werden nach dem Verfahren geändert, auf das in Artikel 46 Absatz 2 Bezug genommen wird.

25. Unbeschadet Artikel 47 Absatz 2 werden Änderungen an den Anlagen I und II nach dem Verfahren beschlossen, auf das in Artikel 46 Absatz 2 Bezug genommen wird.

Artikel 45

Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis

Im Hinblick auf einheitliche Praktiken und Verfahren der Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren praktische Hinweise festgelegt.

Artikel 46

Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (nachstehend „Visa-Ausschuss“).

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, sofern die nach diesem Verfahren erlassenen Durchführungsmaßnahmen die wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung nicht ändern.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.

3. Der Visa-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 47

Mitteilung

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 7;

b) die Liste der Drittländer, für die die in Artikel 9 Absatz 3 genannte Unterrichtung erfolgen muss;

c) die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld “Anmerkungen” auf der Visummarke gemäß Artikel 25 Absatz 2;

d) die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 28 Absatz 4 zuständigen Behörden;

e) Zusammenarbeitsvereinbarungen gemäß Artikel 37;

f) halbjährliche Statistiken über alle Visakategorien (1. März und 1. September jedes Kalenderjahres) unter Verwendung der einheitlichen Tabelle für den Austausch von Statistiken.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege die gemäß Absatz 1 mitgeteilten regelmäßig aktualisierten Informationen zur Verfügung.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner mit, wenn sie die Listen derjenigen Drittländer zu ändern beabsichtigen, für die die vorherige Konsultation gemäß Artikel 8 bzw. die Unterrichtung gemäß Artikel 9 erforderlich ist.

Artikel 48

Aufhebungen

1. Artikel 9 bis 17 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden ersetzt.

2. Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

a) die gemeinsame konsularische Instruktion einschließlich der Anlagen,

b) die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 (SCH/Com-ex (93) 21), (SCH/Com-ex (93) 24), (SCH/Com-ex (94) 25), (SCH/Com-ex (98) 12) und (SCH/Com-ex (98) 57),

c) die gemeinsame Maßnahme 96/197/JHA vom 4. März 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des EU-Vertrags angenommen - betreffend den Transit auf Flughäfen,

d) die Verordnung (EG) Nr. 789/2001,

e) die Verordnung (EG) Nr. 1091/2001,

f) die Verordnung (EG) Nr. 415/2003.

3. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anlage XIV zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten wirksam. Artikel 46 und 47 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANLAGE I: LISTE DER DRITTLÄNDER, FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 8 DES VISAKODEXES DER GEMEINSCHAFT EINE VORHERIGE KONSULTATION DER ZENTRALEN BEHÖRDEN DES EIGENEN MITGLIEDSTAATS ERFORDERLICH IST

Im Rahmen der Vertretungsvereinbarungen müssen gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Visakodexes der Gemeinschaft die zentralen Behörden des vertretenden Mitgliedstaats die Behörden des vertretenen Mitgliedstaats konsultieren.

ANLAGE II: LISTE DER DRITTLÄNDER, FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 9 DES VISAKODEXES DER GEMEINSCHAFT EINE VORHERIGE KONSULTATION ODER INFORMATION DER ZENTRALEN BEHÖRDEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ERFORDERLICH IST

(*) bedeutet, dass gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Visakodexes der Gemeinschaft lediglich die Unterrichtung über die erteilten Visa erforderlich ist.

ANLAGE III: Einheitliches Antragsformular

Stempel der Botschaft oder des Konsulats |

Lichtbild | Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums |

Dieses Antragsformular ist unentgeltlich |

1. | Name(n) | (Familienname(n)) | DER BOTSCHAFT/DEM KONSULAT VORBEHALTEN |

2. | Name(n) | bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)) | Datum des Antrags: |

3. | Vornamen | (gegebene Namen) | Antrag eingereicht bei |

4. | Geburtsdatum (Jahr-Monat-Tag) | 5. | Geburtsort und -land | 6. | Staatsangehörigkeit | ( Botschaft/Konsulat ( CAC (Gemeinsame Antrags-bearbeitungsstelle) ( Reiseagentur Name: |

7. | Geschlecht ( männlich ( weiblich | 8. | Ehestand: (ledig ( verheiratet ( getrennt ( geschieden ( verwitwet ( Sonstiges | ( Dienstleister Name: |

9. | Art des Reisedokuments ( Normaler Pass ( Diplomatenpass ( Dienstpass ( Sonderpass ( Sonstiges Reisedokument (bitte nähere Angaben) .………………………………………… | Sonstige Stelle Name: |

10. | Nummer des Reisedokuments | 11. | Ausgestellt durch Gültig bis | Akte bearbeitet durch: ( Einladung ( Beförderungsmittel ( Verbindung zu einem anderen Antrag ( Sonstiges: |

12. | Wenn Sie sich in einem anderen Land als Ihrem Herkunftsland aufhalten: verfügen Sie über eine Genehmigung für die Rückreise in dieses Land? ( Nein ( Ja, (Nummer und Geltungsdauer)…………………… |

* 13. | Derzeitige berufliche Tätigkeit |

* 14. | Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Für Studenten, Name und Anschrift der Ausbildungsstätte | Visum: ( Abgelehnt ( Erteilt ( LTV ( A ( B ( C ( D |

15. | Hauptbestimmungsmitgliedstaat |

16. | Anzahl der beantragten Einreisen ( Einmalige Einreise ( Zweimalige Einreise ( Mehrfacheinreise | 17. | Dauer des Aufenthalts oder der Durchreise Art des Visums: ( Aufenthalt – Bitte Angabe der Anzahl der Tage ( Flughafentransit | Anzahl Einreisen: ( 1 ( 2 ( Mehrfach |

*18. | Frühere Visa (die in den vergangenen drei Jahren erteilt wurden) |

19. | Einreisegenehmigung für das Land der Endbestimmung (im Falle eines Durchreisevisums oder eines Visums für den Flughafentransit) Gültig bis: Ausgestellt durch: | Gültig von………. bis ………………. |

Die mit * gekennzeichneten Fragen müssen von Familienangehörigen von EU- oder EWR-Bürgern (Ehegatte, Kind oder abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie) nicht beantwortet werden. Familienangehörige von EU- oder EWR-Bürgern müssen diese Verwandtschaftsbeziehung anhand von Dokumenten nachweisen.

20. | Reisezweck ( Tourismus ( Geschäftsreise ( Besuch von Familienangehörigen oder Freunden ( Kultur ( Sport ( Offizieller Besuch ( Gesundheitliche Gründe Sonstige (bitte nähere Angaben): …………………………………. | DER BOTSCHAFT/DEM KONSULAT VORBEHALTEN |

*21. | Geplante Ankunft: | *22. | Geplante Abreise: |

*23. | Name der einladenden Person in den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, Name des Hotels oder vorübergehende Adresse in den Mitgliedstaaten |

Adresse (und E-Mail-Anschrift) der einladenden Person | Telefon (und Fax) |

24. | Name und Adresse des einladenden Unternehmens / der einladenden Organisation | Telefon (und Fax) des einladenden Unternehmens / der einladenden Organisation |

Name, Adresse, Telefon, Fax und E-Mail-Anschrift) der Kontaktperson im Unternehmen / in der Organisation |

*25. | Werden die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers von diesem selbst übernommen? Werden sie von einer anderen Person übernommen? Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts ( Bar ( Reiseschecks ( Kreditkarten ( Unterkunft Sonstiges: |

*26. | Wenn die Reisekosten und die Kosten für den Lebensunterhalt von einem Gastgeber / einem Unternehmen / einer Organisation übernommen werden: Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ( Bar ( Reiseschecks ( Kreditkarten ( Unterkunft Sonstiges: Nachweis der Einladung, der Kostenübernahme und der Unterkunft |

27. | Reisekrankenversicherung Name der Versicherungsgesellschaft Gültig bis: ………………………….. | ( Nicht zutreffend Nummer der Police: |

28. | Persönliche Daten des Familienangehörigen, der EU- oder EWR-Bürger ist |

Name | Vorname |

Geburtsdatum | Staatsangehörigkeit | Passnummer |

Verwandtschaftsbeziehung zum EU- oder EWR-Bürger ( Ehegatte ( Kind ( Abhängig Verwandter in aufsteigender Linie |

29. | Heimatanschrift und E-Mail-Anschrift des Antragstellers | Telefon: |

30. | Ort und Datum | 31. | Unterschrift (für Minderjährige Unterschrift des Vormunds) |

Erklärung im Falle eines Mehrfachvisums (siehe Feld 16) |

Ich habe den Nachweis erbracht, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt / meine erste Durchreise verfüge, und mir ist bekannt, dass ich für weitere Besuche im Gebiet der Mitgliedstaaten über eine angemessene Reisekrankenversicherung verfügen muss. Unterschrift |

Vom Antragsteller zu unterzeichnende Erklärung:

Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass im Hinblick auf die Prüfung meines Visumantrags ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Visumantrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zwecks Entscheidung über meinen Visumantrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet.

Diese Daten sowie die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das VIS eingegeben und dort fünf Jahre gespeichert. Die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben Zugang zum VIS, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die legale Einreise und den legalen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Unter bestimmten Bedingungen haben auch die in den Mitgliedstaaten für die innere Sicherheit zuständigen Behörden Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde ist: [ Innenministerium/Außenministerium des betreffenden Mitgliedstaats sowie Kontaktadresse] .

Die konsularische Vertretung, die meinen Antrag bearbeitet, liefert mir auf ausdrücklichen Antrag Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ändern oder löschen zu lassen.

Es ist mir bekannt, dass ich das Recht habe, die im VIS gespeicherten Daten, die mich betreffen, in jedem Mitgliedstaat und in dem Mitgliedstaat, der sie an das VIS übermittelt hat, zu erhalten; außerdem habe ich das Recht, zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, korrigiert und rechtswidrig gespeicherte Daten gelöscht werden. Die konsularische Vertretung, die meinen Antrag bearbeitet, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ändern oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsmittel, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die nationale Kontrollinstanz dieses Mitgliedstaats [Kontaktadresse] wird mich bei der Wahrnehmung meiner Rechte unterstützen und beraten.

Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mit ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.

Ich verpflichte mich dazu, das Gebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten ist. Die Erteilung des Visums an sich bedeutet nicht, dass ich ein Recht auf Schadensersatz habe, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Gebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft.

ANLAGE IV: NICHTERSCHÖPFENDE LISTE VON BELEGEN

Bei den von den Antragstellern vorzulegende Belege gemäß Artikel 14 kann es sich um folgende Dokumente handeln:

A. BELEGE ÜBER DEN ZWECK DER REISE

(1) bei beruflichen Reisen:

i) die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen;

ii) andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen;

iii) Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;

iv) Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen;

v) Dokumente, die [den Status], [die Funktion] des Antragstellers im Unternehmen belegen.

(2) bei Reisen zu Studien- und sonstigen Ausbildungszwecken:

i) die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

ii) Studentenausweis oder Bescheinigungen über die besuchten Lehrveranstaltungen;

(3) bei touristischen oder privaten Reisen:

i) Dokumente im Zusammenhang mit der Unterkunft:

- eine Einladung des Gastgebers, wenn der Antragsteller bei diesem wohnen wird;

- Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht;

ii) Dokumente im Zusammenhang mit der Reiseroute:

- die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;

(4) bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus anderen Gründen stattfinden:

- Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.

B. DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE RÜCKREISEABSICHT DER ANTRAGSTELLER BEURTEILEN LÄSST

1) Rückreiseticket;

2) Nachweis finanzieller Mittel;

3) Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Bankauszüge;

4) Nachweis von Immobilienbesitz;

5) Nachweis der Eingliederung in den Wohnstaat: familiäre Bindungen; beruflicher Status.

C. DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FAMILIÄREN SITUATION

1) elterliche Zustimmung (wenn der Minderjährige ohne seine Eltern reist);

2) Nachweis einer familiären Beziehung zum Gastgeber.

ANLAGE V: EINHEITLICHES FORMULAR ZUM NACHWEIS DER UNTERKUNFT UND/ODER KOSTENÜBERNAHME [ MITGLIEDSAAT ]

Nachweis der ( Unterkunft* ( der Kostenübernahme*gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Visakodexeszwecks Einladung eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen

(Dieses Formular wird von der zuständigen Behörde unentgeltlich ausgestellt und bearbeitet)

Ich, der/die Unterzeichnende Name ……………………………Vorname Geburtsdatum…………………..Geburtsort Staatsangehörigkeit Nr. des Identitätsdokuments Passnummer Nr. des Aufenthaltstitels Ausstellungsdatum ……………..Ausstellungsort Adresse: ( Eigentümer…………………..( Mieter ( erkläre, dass ich folgende Person (en) unterbringen kann*: 1. Name.........................................Vorname………….Staatsangehörigkeit Geburtsdatum…………………. Geburtsort Adresse Verwandtschaftsbeziehung zum Antragsteller Passnummer 2. Names………………................Vorname…………. Staatsangehörigkeit Geburtsdatum……………………Geburtsort Adresse Verwandtschaftsbeziehung zum Antragsteller Passnummer 3. Von ……………………………Bis…… ( an meiner oben angegebenen Adresse ( an folgender Zweitadresse ( erkläre, dass ich die Kosten für den Lebensunterhalt und die Reise übernehmen kann: - Für die unter 1. ( 2.( genannte (n) Person(en)* - in dem unter 3. ( angegebenen Zeitraum |

Zusatzinformationen: ( Die unter 1. ( unter 2. ( genannte (n) Person (en) schließt/schließen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Visakodexes eine eigene Reisekrankenversicherung für die Dauer ihres Aufenthalts ab. ( Ich schließe in ihrem Namen eine Krankenversicherung für die Dauer ihres Aufenthalts ab. Mir ist bekannt, dass die persönlichen Angaben in diesem Formular von den Behörden, die das Formular erhalten, gespeichert und bearbeitet, im Visainformationssystem (VIS) gespeichert und den Behörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird, und dass ich das Recht habe, zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, korrigiert oder gelöscht werden. Es ist mir bekannt, dass [vom betreffenden Mitgliedstaat einzufügende Liste der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften] - Hinweis auf Sanktionen wegen falscher Angaben - Hinweis auf Sanktionen wegen Hilfeleistung zum illegalen Aufenthalt -…. - das von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß abgestempelte Original dieser Erklärung binnen sechs Wochen den Konsularbehörden vorgelegt werden muss, die für die Prüfung des Visumantrags der eingeladenen Person (en) zuständig sind. Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgetreu sind. Gelesen und genehmigt………………….Beglaubigung der Unterschrift …….. von Datum und Unterschrift des Eingeladenen Datum….. Stempel der………… …………..................zuständigen Behörde Beizufügende Unterlagen: |

- Kopie des Identitätsdokuments oder der Passseiten mit denbiometrischen Daten. - Nachweis des Aufenthalts (Eigentumstitel, Mietvertrag, Strom-, Wasser-, Gasrechnungen); - Einkommensnachweis (Gehaltsabrechnung,Ruhegehaltsabrechnung, amtliches Dokument, aus dem die Höhe des Einkommens hervorgeht); - gegebenenfalls Krankenversicherungspolice für die eingeladene (n) Person (en) |

Nur für die zuständige Behörde |

( Nachweis der Unterkunft Die Unterkunftsbedingungen ( wurdennicht überprüft; ( stehen im Einklang mit der Einladung | ( Nachweis der Kostenübernahme Die Höhe der dem Eingeladenen zur Verfügung stehenden Mittel ( wurde nicht überprüft; ( ist hinreichend im Verhältnis zu den geltenden Richtbeträgen und der Dauer des Aufenthalts . |

Datum: ………….......Ort: |

Stempel der zuständigen Behörde: |

* Bitte zutreffende(s) Kästchen ankreuzen.

ANLAGE VI: EINHEITLICHER STEMPEL ZUR DOKUMENTIERUNG DER ANTRAGSTELLUNG

…[25] Visum …[26] R/ …[27] xx/xx/xxxx[28] …….[29] Beispiel: C Visum ……FR R/ IT 22/04/2006 Consulat de France Dschibuti |

ANLAGE VII: GEMEINSAME, IN ANHANG I DER VERORDNUNG (EG) NR. 539/2001 AUFGESTELLTE LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONE DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN EIN VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BENÖTIGEN

AFGHANISTAN

BANGLADESCH

Kongo (Demokratische Republik)

ERITREA

ÄTHIOPIEN

GHANA

IRAN

IRAK

NIGERIA

PAKISTAN

SOMALIA

SRI LANKA

ANLAGE VIII: LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN

ANDORRA:

- Tarjeta de estancia y de trabajo (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für Saisonarbeit ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer hängt von der Länge des Arbeitsverhältnisses ab, beträgt aber grundsätzlich weniger als sechs Monate. Kann nicht verlängert werden.

- Tarjeta de estancia y de trabajo (Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung) (weiß); wird für sechs Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

- Tarjeta de estancia (Aufenthaltsbewilligung) (weiß); wird für sechs Monate ausgestellt und kann um ein Jahr verlängert werden.

- Tarjeta temporal de residencia (Befristete Niederlassungsgenehmigung) (rosa); wird für ein Jahr ausgestellt und kann zweimal um ein Jahr verlängert werden.

- Tarjeta ordinaria de residencia (Gewöhnliche Niederlassungsgenehmigung) (gelb); wird für drei Jahre ausgestellt und kann um drei Jahre verlängert werden.

- Tarjeta privilegiada de residencia (Privilegierte Niederlassungsgenehmigung) (grün); wird für fünf Jahre ausgestellt und kann jeweils um fünf Jahre verlängert werden.

- Autorización de residencia (Niederlassungserlaubnis) (grün); wird für ein Jahr ausgestellt und kann jeweils um drei Jahre verlängert werden.

- Autorización temporal de residencia y de trabajo (Befristete Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (rosa); wird für zwei Jahre ausgestellt und kann um zwei Jahre verlängert werden.

- Autorización ordinaria de residencia y de trabajo (Gewöhnliche Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (gelb); wird für fünf Jahre ausgestellt.

- Autorización privilegiada de residencia y de trabajo (Privilegierte Niederlassungs- und Arbeitserlaubnis) (grün); wird für zehn Jahre ausgestellt und kann jeweils um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

KANADA:

- Permanent Resident Card (Aufenthaltsgenehmigung, Plastikkarte)

JAPAN:

- Re-entry permit to Japan (Genehmigung zur Wiedereinreise nach Japan)

MONACO:

- Carte de séjour de résident temporaire de Monaco (Aufenthaltskarte für den vorläufigen Aufenthalt)

- Carte de séjour de résident ordinaire de Monaco (gewöhnliche Aufenthaltskarte)

- Carte de séjour de résident privilégié de Monaco (Aufenthaltskarte für bevorrechtigte Personen)

- Carte de séjour de conjoint de ressortissant monégasque (Aufenthaltskarte für den Ehepartner einer Person monegassischer Staatsangehörigkeit)

SAN MARINO:

- Permesso di soggiorno ordinario (validità illimitata) [herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit)]

- Permesso di soggiorno continuativo speciale (validità illimitata) [unbefristete Sonderaufenthaltserlaubnis (unbeschränkte Gültigkeit)]

- Carta d'identità di San Marino (validità illimitata) [Identitätskarte von San Marino (unbeschränkte Gültigkeit)]

USA:

- Form I-551 permanent resident card (zwei oder zehn Jahre gültig)

- Form I-551 Alien registration receipt card (zwei oder zehn Jahre gültig)

- Form I-551 Alien registration receipt card (unbeschränkte Gültigkeit)

- Form I-327 Reentry document (zwei Jahre gültig — ausgestellt an Inhaber eines I-551)

- Resident alien card (Ausländerausweis für Ansässige mit einer Gültigkeitsdauer von zwei oder zehn Jahren oder von unbefristeter Dauer. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA ein Jahr nicht überschreitet)

- Permit to reenter (Wiedereinreisegenehmigung mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Dieses Dokument ist nur ausreichend, wenn die Aufenthaltsdauer außerhalb der USA zwei Jahre nicht überschreitet)

- Valid temporary residence stamp in einem gültigen Pass (ein Jahr Gültigkeit nach Ausstellungsdatum)

ANLAGE IX: EINHEITLICHES FORMBLATT ZUR UNTERRICHTUNG ÜBER DIE ABLEHNUNG EINES VISUMANTRAGS UND ZUR BEGRÜNDUNG DER ABLEHNUNG

Diplomatische Vertretung oder

konsularische Vertretung des Mitgliedstaats

___________

__________________________________________________________________________ [30]

Visumverweigerung

gemäß Artikel 23 des Visakodexes der Gemeinschaft

Sehr geehrter Herr/ Sehr geehrte Frau _______________________________,

Die ________________Botschaft/ das ________________Generalkonsulat/das ________________Konsulat ________________ in ___________________ hat [im Namen von (Name des vertretenen Mitgliedstaats) ] Ihren Visumantrag vom xx Monat 200x geprüft. Das Visum wird verweigert.

Die Ablehnung ihres Antrags erfolgt aus folgendem Grund/ folgenden Gründen, der/die eine Visumerteilung ausschließt/ausschließen:

es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt;

der Zweck und die Bedingungen Ihres Aufenthalts konnten nicht festgestellt werden;

ihre Absicht, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, konnte nicht festgestellt werden;

der Nachweis, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland verfügen, wurde nicht erbracht;

Sie haben sich bereits drei Monate in einem Sechsmonatszeitraum im Gebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten;

Sie wurden zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben

im SIS durch ………………;( Angabe des Mitgliedstaats )

im nationalen Verzeichnis;

ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen ; ( Jeder Staat muss für diese Fälle der Einreiseverweigerung Angaben zu den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften machen. )

Sie haben keinen hinreichenden Nachweis dafür erbracht, dass Dringlichkeitsgründe für die Erteilung eines Visums an der Grenze vorlagen.

Datum und Stempel der diplomatischen oder konsularischen Vertretung

_________________________

Unterschrift der betreffenden Person

ANLAGE X: AUSFÜLLEN DER VISUMMARKE

I. Feld für gemeinsame Angaben

1.1. Feld "GÜLTIG FÜR"

In diesem Feld wird die räumliche Gültigkeit des Visums angegeben.

Es bestehen nur folgende Möglichkeiten für das Ausfüllen dieses Feldes:

a) Schengen-Staaten,

b) Angabe des Schengen-Staates oder der Schengen-Staaten, in dem oder in denen das Visum gültig ist (in diesem Fall werden die folgenden Länderkennzeichen verwendet:

A = Österreich;

BNL = Belgien, Niederlande und Luxemburg

CY = Zypern;

CZE = Tschechische Republik

D = Deutschland;

DK = Dänemark,

E = Spanien

EST = Estland

F = Frankreich

FIN = Finnland

GR = Griechenland

H = Ungarn

I = Italien

L T = Litauen

LVA = Lettland

M = Malta

P = Portugal

PL = Polen

P = Portugal

S = Schweden

SK = Slowakei

SVN = Slowenien

IS = Island

N = Norwegen

c) Mitgliedstaat (Kürzel nach Buchstabe b), der das nationale Visum für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat

1.2. Wird die Visummarke zur Ausstellung des einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder des einheitlichen Durchreisevisums verwendet, werden in das Feld “gültig für” in der Sprache des ausstellenden Mitgliedstaats die Worte " Schengen-Staaten " eingetragen.

1.3. Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums verwendet, das die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt, wird in das Feld „gültig für“ der Name dieses Mitgliedstaats in dessen Sprache eingetragen.

1.4. Wird die Visummarke zur Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung verwendet, sind folgende Eintragungen möglich:

a) die Codes der betreffenden Mitgliedstaaten;

b) die Worte „Schengen-Staaten", in Klammern gefolgt von einem Minuszeichen und den Codes der Mitgliedstaaten, für deren Hoheitsgebiet das Visum nicht gilt.

2. Feld "VON........................ BIS"

In diesem Feld wird die Gültigkeitsdauer des Visums angegeben.

Nach dem Wort "VON" wird der erste Tag angegeben, von dem an die Einreise in das Gebiet, für welches das Visum gilt, gestattet ist. Diese Angabe wird wie folgt eingetragen:

- Zwei Ziffern für den Tag; dem 1. — 9. eines Monats geht eine Null voraus;

- Bindestrich;

- zwei Ziffern für den Monat; den durch eine einstellige Ziffer bezeichneten Monaten geht eine Null voraus.

- Bindestrich;

- Für die Jahreszahl werden die beiden letzten Ziffern eines jeden Jahres angegeben.

- Z.B.: 05-12-07 = 5. Dezember 2007.

Nach dem Wort "BIS" wird der letzte Tag der Gültigkeit des Visums angegeben, bis zu dem die Ausreise aus dem Geltungsbereich des Visums bis 24.00 Uhr erfolgt sein muss.

Dieses Datum wird auf die gleiche Weise angegeben wie der erste Gültigkeitstag.

3. Feld "ANZAHL DER EINREISEN"

Angabe der möglichen Zahl von Einreisen des Visuminhabers in das Gebiet, für welches das Visum gültig ist, d.h. der Zahl der Aufenthalte, auf die die unter Punkt 4 angegebenen Tage verteilt werden können.

Es können eine einmalige Einreise, zwei Einreisen oder mehr als zwei Einreisen gewährt werden; diese Angaben werden im Feld rechts vom Text mit "01", "02" bzw. mit "MULT", wenn mehr als zwei Einreisen gestattet sind, vermerkt.

Im Durchreisevisum können eine oder zwei Einreisen gewährt werden, die mit den Ziffern "01" oder "02" angegeben werden; Mehrfacheinreisen werden mit “MULT” vermerkt.

Stimmt die Zahl der Ausreisen mit der Zahl der Einreisen überein, wird das Visum ungültig, auch wenn die Gesamtzahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage nicht ausgeschöpft wurde.

4. Feld "DAUER DES AUFENTHALTS...TAGE"

Angabe der Zahl von Tagen, die sich der Inhaber des Visums im Gebiet, für das das Visum gilt, aufhalten darf; es handelt sich entweder um einen ununterbrochenen Aufenthalt oder um mehrere Tage während verschiedener Aufenthalte innerhalb der unter Punkt 2. angegebenen Zeitspanne und gemäß der unter Punkt 3 gestatteten Anzahl der Einreisen.

Zwischen den Worten "Dauer des Aufenthalts" und "Tage" wird die Zahl der für den Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern eingetragen, wobei die erste Ziffer eine Null ist, wenn die Zahl der Tage weniger als 10 beträgt.

Die Höchstaufenthaltsdauer beträgt 90 Tage pro Sechsmonatszeitraum.

Wird ein länger als sechs Monate gültiges Visum ausgestellt, bedeutet die Angabe “90 Tage” 90 Tage pro Sechsmonatszeitraum.

5. Feld "AUSGESTELLT IN...AM"

Angabe der Stad t, in der sich die diplomatische oder konsularische Vertretung, die das Visum ausstellt, befindet. Das Datum der Ausstellung wird im Anschluss an das Wort "AM" eingetragen.

Dieses Datum wird auf die gleiche Weise wie das Datum gemäß Punkt 2 angegeben.

6. Feld "Passnummer "

Angabe der Nummer des Reisedokuments, in dem das Visum angebracht wird.

Ist derjenige, für den das Visum ausgestellt wird, im Pass der Ehefrau, der Mutter oder des Vaters eingetragen, wird die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person angegeben.

Bei Nichtanerkennung des Reisedokuments des Antragstellenden durch den ausstellenden Mitgliedstaat wird für die Anbringung des Visums das einheitliche gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

Bei der Anbringung des Visums auf dem einheitlichen gesonderten Blatt ist die in diesem Feld einzutragende Nummer nicht die Passnummer, sondern die auf dem Blatt aufgedruckte und aus sechs Ziffern bestehende Nummer.

7. Feld "VISUMKATEGORIE "

Zur schnellen Feststellung der Visumkategorie durch die Kontrollbeamten werden die Buchstaben A, B, C und D verwendet.

A : Visum für den Flughafentransit

B : Durchreisevisum

LTV B: Durchreisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

C : Visum für den kurzfristigen Aufenthalt

LTV C: Visum für den kurzfristigen Aufenthalt mit räumlich beschränkter Gültigkeit

D : Nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt

8. Feld "NAME UND VORNAME"

Angabe (in dieser Reihenfolge) des ersten Worts aus der Rubrik "Name/n" und des ersten Worts aus der Rubrik "Vorname/n" im Reisedokument des Visuminhabers. Die diplomatische oder konsularische Vertretung hat die Übereinstimmung zwischen Name/n und Vorname/n im Reisedokument, den entsprechenden Angaben im Visumantrag und denen zu prüfen, die sowohl in dieses Feld als auch in die maschinenlesbare Zone einzutragen sind.

9. Obligatorische Angaben im Feld “ANMERKUNGEN”

a) Code für “Keine Versicherung erforderlich”

Ist der Visuminhaber von der Pflicht befreit, über eine Reisekrankenversicherung zu verfügen (Artikel 15), wird in dieses Feld der Code “N-INS” eingetragen.

b) Code zur Angabe, dass der Eingeladene den Nachweis einer Unterkunft und/oder der Kostenübernahme vorgelegt hat

Hat der Antragsteller

- beim Visumantrag den Nachweis einer Unterkunft vorgelegt, wird der Code “Anlage IV-H" eingetragen.

- beim Visumantrag den Nachweis der Kostenübernahme vorgelegt, wird der Code “Anlage IV-G" eingetragen.

Sind beide Nachweise vorgelegt worden, wird der Code “Anlage IV-H+G" eingetragen.

II. Angaben der einzelnen Staaten im Feld „ANMERKUNGEN“

Dieses Feld enthält auch Angaben des ausstellenden Mitgliedstaates zu seinen Rechtsvorschriften. Die Angaben erfolgen in dessen Sprache. Sie dürfen sich nicht mit den obligatorischen Angaben nach Teil I dieser Anlage überschneiden.

III. Feld für das Lichtbild

Das Farblichtbild des Visuminhabers muss die dafür vorgesehene Zone völlig abdecken. Dass auf der Visummarke anzubringende Lichtbild hat folgende Merkmale aufzuweisen:

Die Größe des Kopfes vom Kinn bis zum Haar beträgt 70% bis 80% des Vertikalmaßes des Lichtbildes.

Mindestanforderungen an die Auflösung:

– zwecks Einscannen: 300 Bildelemente pro Zoll (pixels per inch — ppi), ohne Komprimierung;

– für den Farbdruck: 720 Bildpunkte pro Zoll (dots per inch — dpi).

IV. Maschinenlesbare Zone

Diese Zone besteht aus zwei Zeilen mit je 36 Zeichen (OCR B-10 Zeichen/Zoll).

ANLAGE XI : EINHEITLICHER STEMPEL ZUR VERLÄNGERUNG DER ERLAUBTEN AUFENTHALTSDAUER

Visanummer: |

7.3.06[31] | 15.3.06[32] |

30[33] | 35[34] |

Ausländeramt[35] | 20.2.06[36] |

ANLAGE XII - Teil 1: WEISUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON VISA AN DER GRENZE AN VISUMPFLICHTIGE SEELEUTE AUF DER DURCHREISE

Ziel dieser Weisung ist es, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die das Gemeinschaftsrecht anwenden, in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise zu regeln. Wird auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen an der Grenze ein Visum ausgestellt, so liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt.

Für die Zwecke dieser Weisung bezeichnet der Ausdruck

"Hafen eines Mitgliedstaats" einen Hafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt;

"Flughafen eines Mitgliedstaats" einen Flughafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats darstellt;

I. Anmusterung auf einem Schiff, das in einem Hafen eines Mitgliedstaats liegt oder dort erwartet wird

a) Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen Flughafen eines anderen Mitgliedstaats:

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens, in dem das Schiff liegt oder erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute über einen Flughafen eines Mitgliedstaats. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die genannten zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten überprüft, z.B. anhand der Flugtickets.

- Die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Hafens teilen den zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Einreiseflughafens anhand eines per Fax, E-Mail oder auf anderem Wege übermittelten und ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise (gemäß Anlage XIII Teil 2) das Ergebnis der Überprüfung mit und geben an, ob auf dieser Grundlage an der Grenze ein Visum grundsätzlich erteilt werden kann.

- Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv und erweist sich, dass es mit den Aussagen oder Dokumenten des Seemanns übereinstimmt, so können die zuständigen Behörden des mitgliedstaatlichen Einreise- oder -Ausreiseflughafens ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal fünf Tagen ausstellen. Darüber hinaus wird in diesem Fall das genannte Reisedokument des Seemanns mit einem Einreise- oder -Ausreisestempel eines Mitgliedstaats versehen und dem betreffenden Seemann ausgehändigt.

b) Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten über eine Land- oder Seegrenze eines anderen Mitgliedstaats:

- In diesem Fall findet dasselbe Verfahren wie bei der Einreise über einen Flughafen eines Mitgliedstaats Anwendung, mit dem Unterschied, dass die zuständigen Behörden der Grenzübergangsstelle, über die der betreffende Seemann in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreist, zu unterrichten sind.

II. Abmustern von einem Schiff, das in einen Hafen eines Mitgliedstaats eingelaufen ist

a) Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten über einen Flughafen eines anderen Mitgliedstaats:

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des besagten mitgliedstaatlichen Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen Flughafen eines Mitgliedstaats verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die genannten zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten überprüft.

- Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal fünf Tagen erteilen.

b) Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten über eine Land- oder Seegrenze eines anderen Mitgliedstaats:

- In diesem Fall findet dasselbe Verfahren wie bei der Ausreise über einen Flughafen eines Mitgliedstaats Anwendung.

III. Ummustern von einem Schiff, das in einen Hafen eines Mitgliedstaats eingelaufen ist, auf ein Schiff, das aus einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats auslaufen wird

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des besagten mitgliedstaatlichen Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Gebiet der Mitgliedstaaten über einen Flughafen eines Mitgliedstaats verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die genannten zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfüllt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird mit den zuständigen Behörden desjenigen mitgliedstaatlichen Hafens Kontakt aufgenommen, von dem aus die Seeleute das Gebiet der Mitgliedstaaten per Schiff verlassen werden. Dabei ist zu prüfen, ob das Schiff, auf dem die Seeleute anmustern, im Hafen liegt oder erwartet wird. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Gebiet der Mitgliedstaaten überprüft.

- Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal fünf Tagen erteilen.

ANLAGE XII - Teil 2:

ANTWORTFORMULAR für visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise |

zur amtlichen Verwendung |

Absender: | Empfänger |

Behörde |

(Dienstsiegel) |

Name/CODE des Sachbearbeiters: |

Angaben über den Seemann: |

Name (n) | 1A | Vorname(n) | 1B |

Staatsangehörigkeit: | 1C | Rang/Dienstgrad: | 1D |

Geburtsort: | 2A | Geburtsdatum: | 2B |

Reisepass-Nr.: | 3A | Seemannsbuch-Nr.: | 4A |

Datum der Ausstellung: | 3B | Datum der Ausstellung: | 4B |

Gültigkeitsdauer: | 3C | Gültigkeitsdauer: | 4C |

Angaben über “Schiff und Schiffsagent”: |

Name des Schiffsagenten: | 5 |

Name des Schiffs | 6A | Flagge: | 6B |

Ankunftsdatum: | 7A | Herkunft: | 7B |

Abfahrtsdatum:. | 8A | Bestimmungsort: | 8B |

Angaben über die Reise des Seemanns: |

Endbestimmung des Seemanns: | 9 |

Grund des Antrags: Anmusterung? | Ummusterung? | Abmusterung? | 10 |

Beförderungsmittel | PKW ? | Zug ? | Flugzeug ? | 11 |

Datum: | Ankunft: | Durchreise | Abreise: | 12 |

PKW* ? Kennzeichen: | Zug* ? Reiseroute: |

Flugdaten: | Datum: | Uhrzeit: | Flugnummer: |

Unterzeichnete förmliche Erklärung des Schiffsagenten oder des Reeders, mit der er bestätigt, die Verantwortung für den Aufenthalt und erforderlichenfalls für die Kosten der Repatriierung des Seemanns zu übernehmen. | 13 |

* = nur berücksichtigen, wenn die betreffenden Informationen bekannt sind

GENAUE BESCHREIBUNG DES FORMBLATTS

Die ersten vier Punkte beziehen sich auf die Identität des Seemanns.

(1) | A. Name (n)[37] |

B. Vorname (n) |

C. Staatsangehörigkeit |

D. Rang/Dienstgrad |

(2) | A. Geburtsort |

B. Geburtsdatum |

(3) | A. Reisepass-Nr.: |

B. Ausstellungsdatum |

C. Gültigkeitsdauer |

(4) | A. Nr. des Seemannsbuchs |

B. Ausstellungsdatum |

C. Gültigkeitsdauer |

Der Inhalt der Punkte 3 und 4 wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit aufgeteilt, da je nach Staatsangehörigkeit des Seemanns und je nach Einreisemitgliedstaat ein Reisepass oder ein Seemannsbuch zum Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden kann.

Die nächsten vier Punkte beziehen sich auf den Schiffsagenten und das betreffende Schiff.

(5) Name des Schiffsagenten (natürliche oder juristische Person, die den Reeder vor Ort in allen Fragen vertritt, die sich auf die Pflichten des Reeders hinsichtlich der Schiffsausrüstung beziehen)

(6) | A. Name des Schiffs |

B. Flagge (unter der das Handelsschiff fährt) |

(7) | A. Ankunftsdatum des Schiffes |

B. Herkunft (Hafen) des Schiffs. |

Buchstabe A bezieht sich auf den Tag der Ankunft des Schiffs in dem Hafen, in dem der Seemann anmustert. |

(8) | A. Abfahrtsdatum des Schiffes |

B. Bestimmung des Schiffs (der als Nächstes angelaufene Hafen). |

Die Nummern 7A und 8A bieten einen Richtwert für die Zeitspanne, die dem Seemann zum Erreichen seines Schiffes zur Verfügung steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Route in bedeutendem Maße von externen und unvorhersehbaren Störfaktoren, z. B. Stürme, Havarien usw., beeinflusst wird.

Unter den folgenden vier Punkten ist der Reisezweck und die Endbestimmung des Seemanns anzugeben.

(9) Die "Endbestimmung" ist das endgültige Reiseziel des Seemanns. Es handelt sich entweder um den Hafen, in dem er anmustert, oder das Land, in das er bei der Abmusterung einreist.

(10) Grund des Antrags:

a) Bei der Anmusterung gilt als Endbestimmung der Hafen, in dem der Seemann anmustert.

b) Bei der Ummusterung auf ein anderes Schiff innerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten ist dies ebenfalls der Hafen, in dem der Seemann anmustert. Eine Ummusterung auf ein Schiff außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten gilt als Abmusterung.

c) Für die Abmusterung können verschiedene Gründe angegeben werden: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunfall, dringende familiäre Gründe usw.

(11) Verkehrsmittel

Angabe der Beförderungsmittel für die Durchreise des visumpflichtigen Seemanns durch das Gebiet der Mitgliedstaaten auf dem Weg zu seiner Endbestimmung. Das Formular sieht drei Möglichkeiten vor:

a) Pkw (oder Bus)

b) Zug

c) Flugzeug

(12) Datum der Ankunft (im Gebiet der Mitgliedstaaten):

Betrifft in erster Linie einen Seemann, der im ersten Flughafen/über die erste Grenzübergangsstelle (da es nicht immer ein Flughafen sein muss) eines Mitgliedstaats über eine Außengrenze in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen will.

Datum der Durchreise:

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen eines Mitgliedstaats abmustert und sich in einen anderen Hafen begibt, der ebenfalls im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt.

Datum der Abreise

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen im Gebiet der Mitgliedstaaten abmustert, um ein anderes Schiff zu erreichen, das sich in einem Hafen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten befindet, oder um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen des Gebiets der Mitgliedstaaten abmustert, um die Rückreise an seinen Wohnsitz (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten) anzutreten.

Zu den drei möglichen Beförderungsarten sollten ferner folgende nähere Angaben gemacht werden, wenn verfügbar:

a) Pkw, Bus: Kfz.-Kennzeichen

b) Zug: Name, Nummer usw.

c) Flugdaten: Datum, Uhrzeit, Flugnummer.

(13) Unterzeichnete förmliche Erklärung des Schiffsagenten oder des Reeders, mit der er bestätigt, die Verantwortung für den Aufenthalt und erforderlichenfalls für die Kosten der Repatriierung des Seemanns zu übernehmen.

Reisen Seeleute in einer Gruppe, so sind die unter 1A bis 4C aufgeführten Angaben von jedem einzelnen Seemann in das beigefügte Formblatt einzutragen.

ANLAGE XIII: BESONDERE REGELUNG ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR DIE MITGLIEDER DER OLYMPISCHEN FAMILIE, DIE AN DEN OLYMPISCHEN UND/ODER PARALYMPISCHEN SPIELEN TEILNEHMEN

Kapitel I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Zur Erleichterung der Beantragung und Erteilung des einheitlichen Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt an die Mitglieder der Olympischen Familie für die Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr ] gilt folgende Sonderregelung.

Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung des einheitlichen Visums.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck

1) "Verantwortliche Einrichtungen" in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen [ Jahr ] teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr ] die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden.

2) "Mitglied der olympischen Familie" eine Person, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele oder der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber und Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichtet haben, der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr ] für die Teilnahme an diesen Spielen akkreditiert wurden.

3) "Olympische Akkreditierungskarten", die vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr ] gemäß [ Angabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschrift ] ausgestellt werden, eins von zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eines für die Olympischen und eines für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren.

4) "Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele” den Zeitraum vom…. bis zum … für die Olympischen Spiele [ Jahr ] und den Zeitraum vom …. bis zum …. für die Paralympischen Spiele [ Jahr ];

5) "Organisationskomitee für die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele [ Jahr ]“ das gemäß [ Angabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschrift ] zur Organisation der Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele [ Jahr ] in … eingerichtete Komitee;

6) "für die Visumerteilung zuständige Stellen” die Stellen, die von [ Mitgliedstaat, in dem die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele stattfinden ] mit der Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie betraut wurden.

Kapitel II

VISUMERTEILUNG

Artikel 3

Voraussetzungen

Ein Visum kann nur dann gemäß dieser Verordnung ausgestellt werden, wenn die betreffende Person

a) von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr ] akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen [ Jahr ] teilzunehmen;

b) im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne von Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes[38] ist;

c) nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.

Artikel 4

Einreichung des Visumantrags

1. Bei der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen [ Jahr] ausgewählten Personen kann die zuständige Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn, diese Personen besitzen einen gemäß der Richtlinie 2004/38/EG von einem Mitgliedstaat, vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Aufenthaltstitel.

2. Der Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr] gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt.

3. Für jeden Teilnehmer an den Olympischen und Paralympischen Winterspielen [ Jahr ] wird ein Visumantrag gestellt.

4. Das Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr ] übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit einer Kopie der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisepasses unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 5

Bearbeitung des Gruppenantrags auf Visumerteilung und Art der erteilten Visa

1. Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind.

2. Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen und einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens neunzig (90) Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele [ Jahr ].

3. Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstaben c oder d, so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 21 des Visakodexes ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

Artikel 6

Form des Visums

1. Das Visa wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe "C" vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben "IT" vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisepasses der betreffenden Person.

2. Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr] die Nummern der Visa zur Erteilung der Akkreditierungskarten.

Artikel 7

Gebührenfreiheit

Für die Bearbeitung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.

Kapitel III

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Annullierung eines Visums

Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen [ Jahr ] vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee für die Olympischen und Paralympischen Spiele [ Jahr ], damit die Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.

Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

Artikel 9

Grenzübertrittskontrolle an den Außengrenzen

1. Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser Regelung erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.

2. Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele:

a) werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisepasses derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes erforderlich ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;

b) gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes als erfüllt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie akkreditiert worden ist.

3. Absatz 2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.

ANLAGE XIV: VERGLEICHSTABELLE

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (SÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |

Titel I Allgemeine Bestimmungen |

Artikel 1 Ziel und Geltungsbereich | GKI I.1. Geltungsbereich (Artikel 9 und 10 SÜ) |

Artikel 2 Definitionen (1)-(4) | GKI I.2. Definitionen und Visumkategorien (S. 10) GKI Teil IV “Rechtsgrundlage” Artikel 11 (2), 14 (1), 15 und 16 SÜ |

Artikel 2 Absatz 5 Visum für den Flughafentransit | Gemeinsame Maßnahme 96/197/JHA (ABl. L 63/1996), GKI 2.1.1 |

Artikel 2 Absätze 6, 7 und 8 anerkanntes Reisedokument Visummarke Gesondertes Blatt für die Anbringung eines Visums | Artikel 1 Absatz 1 der VO 333/2002 |

Titel II Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen Kapitel I An der Bearbeitung der Visumanträge beteiligte Behörden |

Artikel 3 Für die Bearbeitung der Visumanträge zuständige Behörden | GKI II.1.1. Buchstaben a) und b) & II.4. Anlage 6: gestrichen Artikel 12(1)(2) SÜ |

Artikel 4 Territoriale Zuständigkeit | GKI II.1.1. & 3 |

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (SÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |

Artikel 5 Kriterien zur Bestimmung des für die Bearbeitung des Visumantrags zuständigen Mitgliedstaats | GKI II.1.1. (a) (b) & II.4. Anlage 6: gestrichen Artikel 12(1)(2) SÜ |

Artikel 6 Absatz 1 Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige | - |

Artikel 6 Absatz 2 | Beschluss des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (94/795/JI) |

Artikel 7 Vertretungsvereinbarungen | GKI II.1.2 |

Artikel 8 Vorherige Konsultation der zentralen Behörden des Mitgliedstaats | GKI II.2.1 |

Artikel 9 Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten | GKI II.2.3 & V.2.3 Buchstaben a) bis d) |

Kapitel II Der Antrag |

Artikel 10 Einreichung von Anträgen | - |

Artikel 11 Erfassung biometrischer Daten | - |

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (SÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |

Artikel 12 Zulässigkeit eines Antrags | - |

Artikel 13 Das Antragsformular | GKI III.1 |

Artikel 14 Belege | GKI III.2 und V.1.4 |

Artikel 15 Reisekrankenversicherung | GKI V.1.4 |

Artikel 16 Bearbeitungsgebühr | GKI VII. 4. und Anlage 12 |

Artikel 17 Stempel zur Dokumentierung der Antragstellung | Teil VIII.2 |

Kapitel III Prüfung und Bearbeitung von Visumanträgen |

Artikel 18 Prüfung des Antrags | CKI III.4, V.1, Artikel 13 (2) SÜ |

Artikel 19 Unzulässigkeit | - |

Artikel 20 Entscheidung über den Visumantrag | GKI V.2.1 (2. Gedankenstrich), GKI 2.2 |

Artikel 21 Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit | GKI V.3 & Anlage 14, Artikel 11 (2), 14 (1) & 16 SÜ. |

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (SÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |

Artikel 22 Visum für den Flughafentransit | GKI I.2.1.1 - Gemeinsame Maßnahme 96/197/JHA (ABl. L 63/1996) |

Artikel 23 Visaverweigerung | GKI 2.4. |

Artikel 24 (und Anlage X) Ausfüllen der Visummarke | GKI VI. 1-2-3-4 |

Artikel 25 Annullierung eines bereits ausgefüllten Visums | GKI VI.5.2 |

Artikel 26 Anbringung von Visummarken | GKI VI.5.3 |

Artikel 27 - Einheitliche Gestaltung des gesonderten Blatts für die Anbringung eines Visums | Verordnung (EG) Nr. 333/2002 |

Kapitel IV Änderung der Gültigkeitsdauer eines bereits erteilten Visums |

Artikel 28 Verlängerung des Visums | Com-ex (93) 21) |

Artikel 29 Annullierung des Visums | Com-ex (93) 24 und Anlage 14 zur GKI |

Artikel 30 Aufhebung eines Visums |

Artikel 31 Kürzung der erlaubten Aufenthaltsdauer |

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (SÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |

Kapitel V An den Außengrenzen erteiltes Visum |

Artikel 32 An den Außengrenzen erteiltes Visum | Verordnung (EG) Nr. 415/2003 |

Artikel 33 Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise |

Titel III Verwaltung und Organisation |

Artikel 34 Organisation der Visumstellen | GKI VII.1-2-3 |

Article 35 Mittel für die Antragsbearbeitung und Kontrollen in den Auslandsvertretungen | - |

Artikel 36 Verfahrensabwicklung | - |

Artikel 37 Formen der Kooperation bei der Entgegennahme von Visumanträgen | - |

Artikel 38 Zusammenarbeit mit kommerziellen Agenturen | GKI VIII.5.2 |

Artikel 39 Information der Öffentlichkeit | - |

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (SÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |

Titel IV Konsularische Zusammenarbeit vor Ort |

Artikel 40 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Auslandsvertretungen der Mitgliedstaaten | GKI VIII.1-3-4 |

TITEL V Schlussbestimmungen |

Artikel 41 Ausnahmeregelungen | - |

Artikel 42 | Verordnung (EG) Nr. 789/2001 |

Artikel 43 | - |

Artikel 44 und 45 - Ausschuss | Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 |

Artikel 46 Zustellung | Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 789/2001 |

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f | SCH Com-ex (94) 25 and (98) 12 |

Artikel 47 Änderung der VIS-Verordnung | - |

Artikel 48 Aufhebungen | - |

Artikel 49 - Inkrafttreten | - |

ANLAGEN |

Anlage I Vorherige Konsultation der eigenen Zentralbehörden | GKI Anlage 5 A und C |

Anlage II Vorherige Konsultation oder Information der Zentralbehörden anderer Mitgliedstaaten | GKI Anlage 5 B |

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung | Ersetzte Bestimmungen des Schengener Übereinkommens (SÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex) |

Anlage III Einheitliches Antragsformular | GKI Anlage 16 |

Anlage IV Nichterschöpfende Liste von Belegen | teilweise GKI V.I.4 |

Anlage V Einheitliches Formular zum Nachweis der Unterkunft/Kostenübernahme | GKI Anlage 15 Com-ex (98) 57 |

Anlage VI Stempel zur Dokumentierung der Antragstellung | GKI VIII.2 |

Anlage VII - Gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. | GKI Anlage 3 Teil 1 |

Anhang VIII: Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen | GKI Anlage 3 Teil III |

Anlage IX Einheitliches Formular zur Begründung der Visumverweigerung | - |

Anhang X: Ausfüllen der Visummarke | GKI Teil VI.1-4 |

Anlage XI Stempel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer | teilweise Com-ex (93) 21 |

Anlage XII Teil 1: Anweisungen für die Erteilung von Sammelvisa an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise Teil 2: Formblatt für Seeleute auf der Durchreise | Verordnung (EG) Nr. 415/2003, Anlagen I und II. |

[1] Beschluss 1999/436/EG des Rates, ABl. L 176 vom 10.7.1999.

[2] Laut den Visa-Statistiken für 2004 (Dok. 9749/05) stellten die Mitgliedstaaten 1.017.348 Visa der Kategorie D und nur 20.938 Visa der Kategorie D+C aus.

[3] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[4] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[5] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[6] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

[7] ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

[8] ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 77.

* ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1-7.

** ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1-2.

*** ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10-11.

[9] ABl. C vom , S..

[10] ABl. C vom , S..

[11] ABl. L 230 vom 22.9.2000, S. 19.

[12] ABl. C 326 vom 22.12.2005.

[13] ABl. C 53 vom 3.3.2005.

[14] ABl. L 184 vom 17.9.1999, S. 23.

[15] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

[16] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

[17] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 53.

[18] Ratsdokument 13054/04, zugänglich über http://register.consilium.eu.int.

[19] ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

[20] ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26, und ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78.

[21] ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

[22] ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

[23] ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

[24] Die technischen Anforderungen sind die gleichen wie die Pässe, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ihren Staatsangehörigen ausstellen.

[25] Code des beantragten Visums.

[26] Code des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet.

[27] Gegebenenfalls Code des Mitgliedstaats, der durch den Mitgliedstaat vertreten wird, der den Visumantrag bearbeitet.

[28] Datum des Antrags (sechs Zahlen: xx Tag, xx Monat, xxxx Jahr).

[29] Behörde, die den Visumantrag bearbeitet.

[30] Logo gilt nicht für Island, Norwegen und die Schweiz.

[31] Datum, an dem die Gültigkeitsdauer abläuft.

[32] Ursprünglich erlaubte Aufenthaltsdauer.

[33] Neues Datum, an dem die Gültigkeitsdauer abläuft.

[34] Neue erlaubte Aufenthaltsdauer.

[35] Behörde, die die Verlängerung beschließt.

[36] Zeitpunkt des Verlängerungsbeschlusses.

[37] Bitte den/die im Pass aufgeführten Namen eintragen.

[38] ABL. L 105 vom 13.4.2006.