52006PC0382

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und dienste {SEK(2006) 925} {SEK(2006) 926} /* KOM/2006/0382 endg. - COD 2005/0133 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.7.2006

KOM(2006) 382 endgültig

2006/0133 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2006) 925}{SEK(2006) 926}

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Möglichkeit, dass die Nutzer mobiler elektronischer Kommunikationsdienste mit ihren Mobiltelefonen auch auf Auslandsreisen Anrufe tätigen und annehmen können („Auslandsroaming“), ist ein wichtiges Leistungsmerkmal dieser Dienste und trägt zum sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand in der gesamten Gemeinschaft bei. Die hohen Preise, die Mobilfunknutzer dafür zahlen müssen, sind jedoch von Verbraucherverbänden, Regulierungsbehörden und Politikern gemeinschaftsweit als anhaltendes Problem erkannt worden. In den letzten Jahren wurden zwar entsprechend dem geltenden Rechtsrahmen bereits Maßnahmen zur Lösung dieses Problems ergriffen, die zur Verfügung stehenden Instrumente haben sich jedoch als unwirksam erwiesen, soweit es um die Senkung der Preise auf ein Niveau ging, das die tatsächlichen Kosten der Erbringung dieser Dienste widerspiegelt.

Zweck dieses Vorschlags ist daher die Änderung des geltenden Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation, damit die notwendige Rechtsgrundlage für wirksame und rechtzeitige Maßnahmen geschaffen wird, um in abgestimmter Weise eine wesentliche Senkung der Mobilfunk-Roamingentgelte in der Gemeinschaft zu erreichen. Geschehen soll dies durch Anwendung des Grundsatzes, dass die Entgelte, die den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft für Roamingdienste berechnet werden, nicht ungerechtfertigt höher sein dürfen als die Entgelte, die dieselben Nutzer innerhalb ihres Heimatlandes bezahlen („europäisches Heimatmarktkonzept“).

Um dieses Ziel in angemessener Weise zu erreichen, sollen den terrestrischen Mobilfunknetzbetreibern in der Gemeinschaft für die Erbringung von Roamingdiensten für Sprachanrufe zwischen den Mitgliedstaaten sowohl auf Endkunden- als auch auf Großkundenebene Preisobergrenzen vorgeschrieben werden.

- Allgemeiner Kontext

Hohe Roamingentgelte bei der Mobilfunknutzung im europäischen Ausland wurden zum ersten Mal Mitte 1999 als Problem erkannt, als die Kommission eine Branchenuntersuchung in Bezug auf nationale und internationale Roamingdienste durchführte. Daraufhin leitete die Kommission gegen einige Mobilfunkbetreiber im Vereinigten Königreich und in Deutschland Verfahren wegen Verstoßes gegen Artikel 82 EG-Vertrag ein.

Schon zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation im Jahr 2002 wurde das Auslandsroaming als eigenes Problemfeld für die Vorabregulierung erkannt, als der nationale Großkundenmarkt für das Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors aufgeführt wurde.

Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) stellte im Mai 2005 fest, dass die Endkundentarife ohne klare Rechtfertigung sehr hoch waren, was anscheinend auf hohe Großkundenentgelte der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch auf hohe Endkundenaufschläge des Heimanbieters des Kunden zurückzuführen war, sowie dass geringere Großkundenentgelte oft nicht an den Endkunden weitergegeben wurden und dass den Verbrauchern häufig keine klaren Informationen über die Roamingtarife zur Verfügung standen.

Im Oktober 2005 machte die Kommission erneut auf das Problem der hohen Auslandsroamingentgelte und die mangelnde Preistransparenz aufmerksam und veröffentlichte im Internet eine Website zur Verbraucherinformation, mit der sie nicht nur verdeutlichte, dass die Entgelte in vielen Fällen offensichtlich überhöht sind, sondern auch zeigte, dass es in der Gemeinschaft große Preisunterschiede gibt, die sich für gleichartige Anrufe nicht rechtfertigen lassen.

Das Europäische Parlament begrüßte am 1. Dezember 2005 in seiner Entschließung zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004 die Initiative der Kommission für mehr Transparenz beim Auslandsroaming und forderte die Kommission auf, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken.

Im Dezember 2005 teilte die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen der Europäischen Kommission ihre Bedenken mit, dass die von den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) getroffenen Maßnahmen das Problem der hohen Preise nicht lösen würden und merkte dazu an, dass das Roaming ein Ausnahmefall sei, bei dem das offensichtliche Problem der Verbraucherbenachteiligung nicht vorbeugend durch die Anwendung des Rechtsrahmens zu lösen sei.

Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, zur Verwirklichung der in der erneuerten Lissabonner Strategie für das Wirtschaftswachstum und die Produktivitätssteigerung gesetzten Ziele auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu verfolgen, wies der Europäische Rat im März 2006 in seinen Schlussfolgerungen auf die große Bedeutung hin, die der Senkung der Roaminggebühren für den Wettbewerb zukommt.

Infolge der EU-Initiativen kündigten zwar einige Anbieter Pläne zur Senkung der Auslandsroamingentgelte an, insgesamt hat die Branche aber keine klare Antwort gegeben, wie sich die Ziele dieses Vorschlags ohne regulierendes Eingreifen erreichen ließen. Es gibt insbesondere keinerlei Gewährt dafür, dass alle Verbraucher, die ihr Mobiltelefon im Ausland benutzen, tatsächlich in den Genuss der mit diesem Vorschlag angestrebten Preissenkungen kämen.

Dieser Vorschlag dient daher der Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für ein derartiges abgestimmtes Eingreifen, das die Vollendung des Binnenmarktes im Bereich der elektronischen Kommunikation voranbringen wird.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und einzelstaatliche Wettbewerbsvorschriften gestatten es den zuständigen Behörden, gegen wettbewerbsfeindliches Verhalten einzelner Unternehmen vorzugehen. Allerdings beziehen sich die Instrumente des Wettbewerbsrechts auf die Tätigkeit einzelner Unternehmen und können deshalb keine Lösung erzielen, die den Interessen aller Nutzer der elektronischen Kommunikation und aller Marktteilnehmer in der Gemeinschaft gerecht würde.

Der derzeit geltende Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation sieht einen Mechanismus vor, mit dem bestimmten Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikation Vorabverpflichtungen auferlegt werden können, und zwar auf der Grundlage zuvor festgelegter relevanter Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, und im Anschluss an eine von der Regulierungsbehörde durchgeführte Marktanalyse. Im Ergebnis können den Unternehmen, die eine beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt innehaben, rechtliche Verpflichtungen auferlegt werden. Der nationale Großkundenmarkt für Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ist als ein solcher relevanter Markt ermittelt worden. Andererseits ist kein Endkundenmarkt für die Erbringung solcher Dienste als relevanter Markt ermittelt worden, denn Roamingdienste werden von den Endkunden nicht separat gekauft, sondern sind lediglich Bestandteil eines größeren Angebotspakets für Endkunden. Angesichts der Besonderheiten des Marktes für Auslandsroamingdienste und der grenzüberschreitenden Natur solcher Dienste hatten die Regulierungsbehörden folglich keine Möglichkeit, das Problem der überhöhten Preise mit Hilfe dieses Verfahrens zu lösen.

Der gemeinsame Rechtsrahmen lässt den Mitgliedstaaten zwar durchaus einen gewissen Spielraum für die Lösung der beim Auslandsroaming festgestellten Probleme mit Hilfe anderer rechtlicher Maßnahmen, beispielsweise der Verbraucherschutzvorschriften. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Auslandsroamingdienste, bei denen der auf der Großkundenebene tätige Netzbetreiber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als der Verbraucher, der diese Dienste nutzt, würde sich der Erlass von Vorschriften durch die Mitgliedstaaten als unwirksam erweisen und wegen der fehlenden Harmonisierung, die ja erst durch diesen Vorschlag eingeführt werden soll, zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Gemeinschaft führen.

Der geltende gemeinsame Rechtsrahmen (Artikel 19 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG) sieht vor, dass die Kommission Empfehlungen für die harmonisierte Durchführung der darin enthaltenden Vorschriften gibt. Eine solche Empfehlung hätte in diesem Bereich allerdings keine Wirkung, weil sie unverbindlich wäre und weil die Mitgliedstaaten, an die sie sich richtet, auch weiterhin nur über die ohnehin vorhandenen Rechtsinstrumente verfügten.

Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und Großkundenebene einzigartige Merkmale auf, so dass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens von 2002 hinausgehen, gerechtfertigt sind.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der erneuerten Lissabonner Strategie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sowie mit der damit verbundenen i2010-Initiative der Kommission. Die große Bedeutung, die der Senkung der Auslandsroaminggebühren in der Gemeinschaft zukommt, wurde vom Europäischen Rat im März 2006 ausdrücklich anerkannt.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Dienststellen der Kommission führten im Frühjahr 2006 eine zweistufige Konsultation[1] durch. In der ersten Runde wurden allgemeine Meinungsäußerungen zu grundsätzlichen Fragen eingeholt. Anschließend stellten die Dienststellen der Kommission in einer zweiten Runde ein konkreteres Regulierungskonzept zur Diskussion. In diesen zwei Konsultationsrunden gingen insgesamt 152 Stellungnahmen von einer Vielzahl unterschiedlicher Interessenten ein, darunter von Netzbetreibern, NRB, Mitgliedstaaten, Branchen- und Verbraucherverbände u. a.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Anhörung hat gezeigt, dass sich die von der Kommission angestrebte Senkung der Auslandsroaminggebühren einer breiten Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten, NRB, Verbraucherverbände und sogar einiger Betreiber erfreut. Die meisten Betreiber sind gegen jegliche staatliche Regulierung und verweisen auf den wettbewerbsorientierten Markt und fallende Preise, einige von ihnen schlagen aber auch entweder eine Selbstregulierung oder eine gewisse Regulierung vor.

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen hat die Kommission ihr ursprüngliches Konzept eines „Inlandspreisprinzips“, bei dem die Preise, die die Kunden für das Auslandsroaming zahlen, an die Preise vergleichbarer Anrufe in seinem Heimatnetz gekoppelt wird, zu einem „europäischen Heimatmarktkonzept“ überarbeitet, bei dem die Roamingpreise an die Inlandspreise angenähert werden, indem gemeinschaftsweit geltende Preisobergrenzen eingeführt werden, wodurch sowohl ein hoher Verbraucherschutz für die Nutzer als auch ein wirksamer Wettbewerb erreicht werden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externe Sachkenntnis, die über die Beiträge der interessierten Kreise zur öffentlichen Anhörung hinaus gehen, war nicht notwendig.

- Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wurden folgende Alternativen berücksichtigt: unveränderte Beibehaltung, Selbstregulierung, Mitregulierung, unverbindliche Regelung und gezielte Regulierung.

Die „unveränderte Beibehaltung“ würde bedeuten, die Lösung des Problems der Markt- und Technologieentwicklung zu überlassen bzw. lediglich die vorhandenen Rechtsinstrumente und Wettbewerbsauflagen weiterhin anzuwenden. Die nationalen Regulierungsbehörden haben aber bereits geäußert, dass die vorhandenen Rechtsinstrumente nicht ausreichen, um dieses Problem zu lösen.

In Betracht gezogen wurden auch die Selbstregulierung und die Mitregulierung, es hat bisher aber keine allgemeine Initiative der Branche in diese Richtung gegeben. Die Gefahr, dass am Ende trotz fallender Durchschnittspreise dennoch von bestimmten Kunden extrem überhöhte Entgelte verlangt werden, würde dem Gesamtziel solcher Anstrengungen zuwiderlaufen.

Auch die Möglichkeit der Lösung des Problems mit Hilfe von Empfehlungen und anderen unverbindlichen Maßnahmen wurde geprüft. Angesichts des strukturellen Problems hoher Verbraucherpreise beim Auslandsroaming und der Tatsache, dass dieses Problem mit den bestehenden Vorschriften des gemeinsamen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation nicht gelöst werden konnte, liegt es auf der Hand, dass das angestrebte Ziel ohne Änderung des derzeitigen Rechtsrahmens für die Auferlegung von Verpflichtungen nicht zu erreichen ist.

Im Zusammenhang mit dem breit gefassten Ansatz der gezielten Regulierung wurden drei Möglichkeiten betrachtet: die Regulierung allein auf Großkundenebene, die Regulierung allein auf Endkundenebene und eine Kombination von Maßnahmen auf der Groß- und Endkundenebene.

Mit Vorschriften allein auf der Großkundenebene ließe sich zwar das Problem der hohen Entgelte zwischen den Betreibern lösen. Angesichts des mangelnden Wettbewerbsdrucks wäre aber keineswegs sicher, dass die Betreiber diesen Vorteil in Form niedrigerer Endnutzerpreise dann auch an ihre Roaming-Endkunden weiterreichen. Eine wesentliche Senkung der Endpreise für europäischen Auslandsroamingkunden wäre folglich so nicht sichergestellt.

Auch eine Regulierung der Endkundenpreise wurde erwogen, weil dadurch das Problem direkt angegangen würde. Allerdings könnten durch eine Vernachlässigung der Regulierung auf der Großkundenebene gerade kleinere Betreiber unter Preisdruck geraten und würden in großem Maßstab zur Aufgabe des Betriebs gezwungen.

Deshalb wurde schließlich eine Kombination aus Regulierungsmaßnahmen auf der Groß- und Endkundenebene in verschiedenen Varianten geprüft. Wie sich als Schlussfolgerung aus der Folgenabschätzung ergibt, stellt ein kombinierter Regulierungsansatz für die Großkunden- und Endkundenebene mit Festlegung gemeinsamer gemeinschaftsweit geltender Preisobergrenzen sowohl auf der Großkunden- wie der Endkundenebene die optimale Lösung dar.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag sieht vor, auf der Grundlage des „europäischen Heimatmarktkonzepts“ gemeinsame, gemeinschaftsweit geltende Obergrenzen für die Entgelte einzuführen, die Mobilfunknetzbetreiber bei Mobiltelefonanrufen aus einem besuchten Netz innerhalb der Gemeinschaft in ein öffentliches Telefonnetz innerhalb der Gemeinschaft für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten auf Großkundenebene berechnen.

Diese Preisobergrenzen berücksichtigen die unterschiedlichen Kosten der jeweiligen Auslandsroamingdienste für Inlandsgespräche innerhalb des besuchten Landes einerseits und für Auslandsgespräche zurück in das Heimatland oder in ein Drittland innerhalb der Gemeinschaft andererseits. Der Vorschlag sieht daher für die erste Anrufkategorie eine niedrigere Preisobergrenze (das Zweifache des durchschnittlichen Zustellungsentgelts der Mobilfunkbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht) und für die zweite Kategorie eine höhere Preisobergrenze (das Dreifache des durchschnittlichen Zustellungsentgelts dieser Betreiber) vor.

Damit bei der Erbringung von Auslandsroamingdiensten für Endkunden kein Preisdruck entsteht, sieht der Vorschlag auf der Endkundenebene für die gleiche Art von Roaminganrufen Preisobergrenzen in Höhe von 130 % der dafür geltenden Obergrenze für Großkunden vor.

Um im Einklang mit dem „europäischen Heimatmarktkonzept“ dafür zu sorgen, dass die Entgelte, die Roamingkunden für die Annahme von Anrufen während des Roamings auf Auslandsreisen in der Gemeinschaft berechnet werden, stärker an den Kosten ausgerichtet werden, die dem Heimanbieter durch die Erbringung dieses Dienstes entstehen, sieht der Vorschlag ferner vor, dass diese Entgelte eine bestimmte Preisobergrenze nicht überschreiten dürfen.

Die Preisobergrenzen der Endkundenentgelte für ausgehende regulierte Roaminganrufe werden sechs Monate nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Verordnung rechtsverbindlich.

Der Vorschlag erhöht die Transparenz der Endkundenentgelte, denn er führt für die Mobilfunkanbieter die Verpflichtung ein, ihren Roamingkunden auf Anfrage kostenlos persönliche Informationen über Endkunden-Roamingentgelte zur Verfügung zu stellen. Jeder Kunde kann wählen, ob er diese Informationen per Kurznachricht (SMS) oder mündlich mit seinem Mobiltelefon erhalten möchte. Zusätzlich müssen die Mobilfunkanbieter ihre Kunden bereits bei Vertragsabschluss über die Roamingentgelte informieren, sie regelmäßig darüber auf dem Laufenden halten und ihnen wesentliche Änderungen mitteilen.

Überdies überträgt der Vorschlag den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis und die Verantwortung, diese Bestimmungen entsprechend ihrer derzeitigen Rolle innerhalb des gemeinsamen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation durchzusetzen. Überdies werden sie beauftragt, die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für die Erbringung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden, einschließlich der Übermittlung von Kurznachrichten (SMS) und multimedialen Nachrichten (MMS) zu beobachten.

Schließlich wird der geltende Rechtsrahmens, vor allem die Rahmenrichtlinie (2002/21/EG), durch den Vorschlag geändert, um dem besonderen Status der vorgeschlagenen Maßnahmen innerhalb des Rechtsrahmens Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die allgemeinen Vorschriften des Rechtsrahmens weiterhin auf die durch den Vorschlag neu geregelten Roamingdienste (unter Beachtung ihrer besonderen Anforderungen) Anwendung finden.

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 EGV

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Angesichts des besonderen grenzüberschreitenden Charakters der Auslandsroamingdienste, auf die sich der Vorschlag bezieht, bei denen sich die Betreiber, die die Roamingdienste auf Großkundenebene erbringen, in einem anderen Mitgliedstaat befinden als der Heimanbieter des Endkunden, und in Anbetracht der Tatsache, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen eine Änderung des geltenden gemeinsamen Rechtsrahmens notwendig ist, lassen sich die angestrebten Ziele durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht erreichen.

Maßnahmen, die allein von den Mitgliedstaaten zur Lösung des Problems ergriffen werden, könnten sogar gegen den geltenden gemeinsamen Rechtsrahmen verstoßen (sofern dieser unverändert bleibt) oder zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und dadurch die Vollendung des Binnenmarktes eher noch behindern.

Da die Erbringung der Mobilfunk-Roamingdienste innerhalb der Gemeinschaft von Natur aus alle Mitgliedstaaten betrifft und die Interessen der Beteiligen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten gleichzeitig berührt, ist ein harmonisiertes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar, um eine einheitliche Anwendung zu garantieren und dafür zu sorgen, dass die Interessen der Verbraucher und Unternehmen in allen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Da die vorgeschlagenen Maßnahmen eine Änderung des geltenden gemeinsamen Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation und die gemeinschaftsweite und diskriminierungsfreie Einführung gemeinsamer Preisobergrenzen für Mobilfunknutzer und -betreiber erfordern, kann das Ziel dieses Vorschlags von den Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig in sicherer und harmonisierter Weise erreicht werden, und sollte daher auf Gemeinschaftsebenen verwirklicht werden.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen wurden so gewählt, dass dadurch das gewerbliche Verhalten der betroffenen Unternehmen möglichst wenig berührt wird. Durch die gleichzeitige Festlegung von Preisobergrenzen auf der Großkunden- und Endkundenebene wird sichergestellt, dass die Wettbewerbsbedingungen im Einklang mit den angestrebten Zielen kaum verzerrt werden, denn die Wettbewerbs- und Angebotsfreiheit der Betreiber bleibt im Rahmen der vorgeschrieben Preisobergrenzen bestehen. Von allen erwogenen Regulierungsalternativen geht von diesem Ansatz sowohl auf der Großkundenebene wie auch der Endkundenebene die geringste Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auf benachbarten, aber separaten Märkten für Mobilfunkdienste aus. Es ist vorgesehen, dass die Aufgabe der Überwachung und Durchsetzung der Maßnahmen in der Hand der in jedem Mitgliedstaat für die elektronische Kommunikation zuständigen Regulierungsbehörden bleibt, weil sie die betroffenen Märkten und Betreiber am besten kennen.

Dank der Einfachheit der zu schaffenden Regelung und der direkten Geltung einer Verordnung innerhalb der gesamten Gemeinschaft ist die administrative und finanzielle Belastung der Gemeinschaft sowie der nationalen Regierungen und Behörden minimal. Eine Umsetzung oder umfangreiche Verfahren zum Erlass der Vorschriften in nationales Recht sind nicht notwendig, und die Überwachung der Einhaltung fällt ohnehin in den normalen Tätigkeitsbereich der nationalen Regulierungsbehörden. Die Verwirklichung des Vorschlags bringt sogar eine Verwaltungsentlastung für die nationalen Regulierungsbehörden, da diese den nationalen Großkundenmarkt für Auslandsroamingdienste in öffentlichen Mobilfunknetzen in ihrem Land nicht mehr analysieren und überprüfen müssen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Die Dringlichkeit und das dauerhafte Auftreten des festgestellten Problems erfordern eine einfache, wirksame, und rechtzeitige Lösung im Interesse des europäischen Verbrauchers, die in der Gemeinschaft einheitlich ohne Umsetzung in einzelstaatliches Recht oder aufwändige Gesetzgebung verwirklicht werden kann. Solche einzelstaatlichen Gesetzgebungsverfahren würden die wirksame Einführung dieser Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten zweifellos beträchtlich verzögern, was eine Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für Mobilfunkbetreiber in den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Folge hätte. Eine Verordnung ist daher das einzige Rechtsinstrument, mit dem sich das angestrebte Ziel verwirklichen lässt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der Vorschlag schafft Rechtssicherheit sowohl für die Mobilfunknutzer wie auch die Marktteilnehmer, indem die jetzigen Mechanismen des Rechtsrahmens, deren Anwendung auf das Auslandsroaming im Sprachtelefondienst fraglich ist, durch einen einfachen Mechanismus ersetzt werden, der für alle Beteiligten transparent und vorhersehbar ist.

Der Vorschlag wird die nationalen Regulierungsbehörden von der Durchführung ausführlicher und komplizierter Datenerhebungen im Zusammenhang mit der Analyse des nationalen Großkundenmarkts für das Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen entlasten und die einzelstaatlichen Regierungen und Behörden vom Aufwand der Suche nach alternativen Lösungen und der Ausarbeitung nationaler Strategien befreien.

Durch die Festsetzung einer einfachen und transparenten Preisobergrenze für regulierte Roaminganrufe verursacht die vorgeschlagene Maßnahme keine nennenswerte Verwaltungsbelastung für die Unternehmen oder andere Betroffene. Überdies müssen die nationalen Regulierungsbehörden künftig keine Analyse des Großkundenmarkts für Auslandsroaming mehr durchführen, wodurch sich auch die Belastung durch die regelmäßige Datenerhebung und Konsultationsverfahren, die für die Marktüberprüfung notwendig sind, verringert. Die Art der für die Anwendung dieses Vorschlags benötigten Daten wird ohnehin von den Betreibern produziert, so dass ihre Erhebung keinen weiteren Aufwand verursacht.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag sieht eine Überprüfung der Verordnung nach zwei Jahren vor. Das bedeutet, dass die Kommission nach den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung die Aufhebung der Verordnung erwägen wird, wenn sich herausstellen sollte, dass sie aufgrund der Marktentwicklung nicht mehr notwendig ist.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Artikel 1 enthält das Ziel und den Geltungsbereich der Verordnung: die Einführung des europäischen Heimatmarktkonzepts für Nutzer öffentlicher Mobilfunknetze, die das Auslandsroaming für Sprachtelefondienste auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft in Anspruch nehmen. Das europäische Heimatmarktkonzept zielt auf einen hohen Verbraucherschutz für diese Nutzer ab, indem auf Großkunden- und Endkundenebene Obergrenzen für die Preise festgesetzt werden, die von Mobilfunkbetreibern für innerhalb der Gemeinschaft erbrachte Auslandsroamingdienste berechnet werden dürfen.

Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen für die Verordnung. Die neuen Schlüsselbegriffe sind: „Heimanbieter“, „Heimatnetz“, „Auslandsroaming“, „regulierter Roaminganruf“, „Roamingkunde“ und „besuchtes Netz“.

In Artikel 3 werden die Obergrenzen für die Preise festgesetzt, die Mobilfunknetzbetreiber für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe auf Großkundenebene berechnen dürfen. Das Großkundenentgelt für regulierte Roaminganrufe in das Heimatland des Roamingkunden oder in ein Drittland innerhalb der Gemeinschaft darf höchstens das Dreifache des durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts betragen, und das Großkundenentgelt für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe innerhalb des besuchten Landes darf höchstens das Doppelte des durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts betragen.

In Artikel 4 werden Obergrenzen für die Preise festgesetzt, die der Heimanbieter auf Endkundenebene für einen regulierten Roaminganruf berechnen darf. Sie betragen 130 % des auf Großkundenebene für diesen Anruf geltenden Höchstentgelts (ohne MwSt.).

Artikel 5 sieht vor, dass die in Artikel 4 festgesetzten Preisobergrenzen auf der Endkundenebene nach sechs Monaten wirksam werden.

In Artikel 6 werden die Obergrenzen für die Endkundenpreise festgesetzt, die der Heimanbieter seinen Roamingkunden für die Annahme von Anrufen während des Roamings innerhalb der Gemeinschaft berechnen darf. Sie betragen 130 % des durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts, das gemäß Artikel 10 Absatz 3 veröffentlicht wird (ohne Mehrwertsteuer).

Artikel 7 erhöht die Transparenz der Endkunden-Roamingentgelte, denn er verpflichtet den Heimanbieter, seinen Roamingkunden Informationen über diese Entgelte auf Anfrage kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder per Kurznachricht (SMS) oder mündlich. Zusätzlich wird die Transparenz dadurch verbessert, dass die Heimanbieter ihre Kunden bereits bei Vertragsabschluss über die Roamingentgelte informieren, sie regelmäßig darüber auf dem Laufenden halten und ihnen wesentliche Änderungen mitteilen müssen.

Artikel 8 enthält die Befugnisse und Pflichten der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Überwachung und Durchsetzung der Verordnung in ihrem Gebiet.

Artikel 9 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften über Strafen bei Verstößen gegen die Verordnung zu erlassen.

Artikel 10 enthält die Bestimmungen über die Festlegung und Veröffentlichung des durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts, das die Grundlage für die Berechnung der Preisobergrenzen nach Artikel 3 und 6 bildet.

Artikel 11 dient der notwendigen Änderung der Rahmenrichtlinie, um die kohärente Anwendung der Richtlinien, die den Rechtsrahmen bilden, und der Verordnung selbst sicherzustellen.

Artikel 12 enthält die Frist für die Überprüfung der Verordnung.

Artikel 13 sieht vor, dass die Kommission von dem durch die Rahmenrichtlinie eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt wird.

Artikel 14 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen ihrer nationalen Regulierungsbehörden mitteilen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund aus dieser Verordnung betraut sind.

Artikel 15 sieht vor, dass Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung notwendig sind, nach dem in Artikel 13 genannten Ausschussverfahren beschlossen werden.

Artikel 16 sieht vor, dass die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

2006/0133 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das hohe Niveau der Preise, die von den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze für die Verwendung ihres Mobiltelefons auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft verlangt werden, wird von den nationalen Regulierungsbehörden als besorgniserregend eingeschätzt. Die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen[5] (ERG) stellte auf ihrer Vollversammlung im Mai 2005 (u. a.) fest, dass die Endkundentarife ohne klare Rechtfertigung sehr hoch waren, was anscheinend auf hohe Großkundenentgelte der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch auf hohe Endkundenaufschläge des Heimanbieters des Kunden zurückzuführen war, sowie dass geringere Großkundenentgelte oft nicht an den Endkunden weitergegeben wurden und dass enge Verbindungen zwischen den Märkten in verschiedenen Mitgliedstaaten bestanden.

(2) Die Richtlinien 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)[6], 2002/19/EG vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)[7], 2002/20/EG vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie)[8], 2002/22/EG vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)[9] und 2002/58/EG vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)[10], zusammen der „Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002“, zielten darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Gemeinschaft aufzubauen und sollten gleichzeitig dank eines verstärkten Wettbewerbs einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten.

(3) Der 2002 geschaffene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beruht auf dem Grundsatz, dass Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden sollten, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, und sieht einen Prozess der regelmäßigen Marktanalyse und Überprüfung der Verpflichtungen durch die nationalen Regulierungsbehörden vor[11], der dazu führt, dass den Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, bestimmte Vorabverpflichtungen auferlegt werden. Dieser Prozess umfasst die Definition relevanter Märkte in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors[12] („die Empfehlung“), die Analyse dieser Märkte entsprechend den Leitlinien der Kommission[13], die Benennung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von Vorabverpflichtungen für diese Betreiber.

(4) In der Empfehlung wurde der nationale Großkundenmarkt für Auslandsroaming in öffentlichen Mobilfunknetzen als relevanter Markt, der für eine Vorabregulierung in Frage kommt, ausgewiesen[14]. Allerdings haben die Arbeiten zur Analyse der nationalen Großkundenmärkte für Auslandsroaming, die von den nationalen Regulierungsbehörden (sowohl allein als auch in der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen) durchgeführt wurden, deutlich gemacht, dass eine einzelne nationale Regulierungsbehörde bislang nicht in der Lage ist, wirksam gegen das hohe Niveau der Großkundenentgelte beim Auslandsroaming vorzugehen, weil es im besonderen Fall des Auslandsroamings auch aufgrund seines grenzüberschreitenden Charakters schwierig ist, überhaupt Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu ermitteln.

(5) Was Auslandsroamingdienste auf der Endkundenebene betrifft, ist andererseits in der Empfehlung kein Endkundenmarkt für Auslandsroaming als relevanter Markt aufgeführt, weil (u. a.) Auslandsroamingdienste von den Endkunden nicht separat gekauft werden, sondern Bestandteil eines größeren Angebotspakets sind, das die Endkunden von ihrem Heimanbieter erwerben.

(6) Darüber hinaus ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Auslandsroamingdienste abhängen. Auch diese Beschränkung würde die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen untergraben, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden könnten.

(7) Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten zwar unter dem Druck, Maßnahmen zur Senkung der hohen Auslandsroamingentgelte zu ergreifen, aber der Vorabregulierungsmechanismus, der 2002 mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde und den nationalen Regulierungsbehörden ein vorausschauendes Eingreifen ermöglicht, hat sich in dieser Einzelfrage als unzureichend erwiesen, da er diese Behörden nicht in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher entschlossen zu wahren.

(8) Das Europäische Parlament forderte in seiner Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation 2004[15] die Kommission auf, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, während der Europäische Rat am 23.–24. März 2006 zu dem Schluss kam, dass sowohl auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verfolgt werden muss, um die Ziele der erneuerten Lissabonner Strategie[16] zur Steigerung des Wirtschaftswachstums und der Produktivität zu verwirklichen, und in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung hinwies, die die Senkung der Roamingentgelte für den Wettbewerb hat.

(9) Wenngleich der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 nach damaligen Erwägungen die Beseitigung aller Handelshindernisse in den von ihm harmonisierten Bereichen ermöglichen sollte, schließt dies nicht aus, dass diese harmonisierten Regeln im Zuge anderer Erwägungen nun angepasst werden müssen, um die wirksamsten Mittel und Wege für die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und die Verbesserung der Voraussetzungen für das Funktionieren des Binnenmarktes zu finden.

(10) Es ist daher notwendig, den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 zu ändern, um ein Abweichen von den sonst geltenden Regeln zu ermöglichen, vor allem vom Grundsatz, dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, und um somit ergänzende Regulierungsauflagen einzuführen, die den besonderen Merkmalen der Auslandsroamingdienste besser gerecht werden.

(11) Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und Großkundenebene einzigartige Merkmale auf, so dass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens von 2002 hinausgehen, gerechtfertigt sind.

(12) Regulierungsauflagen sollten sowohl auf der Endkunden- als auch der Großkundenebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Großkundenentgelte für Auslandsroamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass durch Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des Auslandsroamingmarktes empfindlich gestört werden könnte.

(13) Die entsprechenden Auflagen sollten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten Anwendung finden und so bald wie möglich wirksam werden, wobei den betroffenen Betreibern eine hinreichende Frist einzuräumen ist, damit sie ihre Preise und Dienstangebote mit den Auflagen in Einklang bringen können.

(14) Es sollte ein gemeinsamer Mechanismus, das sog. europäische Heimatmarktkonzept, angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft das Auslandsroaming für Sprachtelefondienste in Anspruch nehmen, für ausgehende oder angenommene Anrufe keine überhöhten Entgelte in Rechnung gestellt werden, um auf diese Weise sowohl einen hohen Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu garantieren. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste, ist ein gemeinsamer Mechanismus erforderlich, damit die Mobilfunkbetreiber einen einheitlichen, kohärenten und auf objektiven Kriterien beruhenden Rechtsrahmen erhalten.

(15) Der wirksamste und am besten geeignete Mechanismus für die Regulierung der Preise für ausgehende Auslandsroaminganrufe entsprechend den obigen Erwägungen besteht darin, gemeinschaftsweit geltende Höchstentgelte pro Minute sowohl auf Endkunden- wie auf Großkundenebene festzusetzen.

(16) Dieser Mechanismus soll dafür sorgen, dass die für das Auslandsroaming berechneten Endkundenentgelte den tatsächlich mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten besser entsprechen als bisher, während gleichzeitig die Wettbewerbs- und Vertragsfreiheit der Betreiber gewahrt bleibt, die ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können.

(17) Der gemeinsame Mechanismus sollte einfach einzuführen und zu überwachen sein, damit die Verwaltungsbelastung sowohl für die ihm unterliegenden Betreiber als auch für die mit seiner Überwachung und Durchsetzung betrauten nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering bleibt.

(18) Die Preisobergrenzen sollten den verschiedenen Kostenelementen, die bei der Abwicklung eines ausgehenden Auslandsroaminganrufs eine Rolle spielen (einschließlich Gemeinkosten, Signalisierung, Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung) sowie den unterschiedlichen Kosten Rechnung tragen, die durch Auslandsroamingdienste einerseits für Inlandsgespräche innerhalb des besuchten Landes und andererseits für Auslandsgespräche in das Heimatland des Roamingkunden oder in ein Drittland innerhalb der Gemeinschaft verursacht werden.

(19) Die Preisobergrenze für die Abwicklung eines Auslandsroaminganrufs auf Großkundenebene sollte auf dem durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelt pro Minute beruhen, das die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht berechnen, denn diese Zustellungsentgelte unterliegen bereits der Regulierungsaufsicht entsprechend dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 und werden daher nach dem Grundsatz der Kostenorientierung festgelegt. Angesichts der besonderen Merkmale des Marktes für die Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen und des grenzüberschreitenden Charakters der Auslandsroamingdienste bilden sie auch eine stabile Regulierungsgrundlage, die gemeinschaftsweit die Kostenstrukturen der Mobilfunknetze repräsentativ erfasst. Das durchschnittliche Mobilfunk-Zustellungsentgelt ist auch ein verlässlicher Vergleichsmaßstab für die hauptsächlichen Kostenbestandteile auf Großkundenebene, weshalb eine Preisobergrenze auf Großkundenebene, die auf einem angemessenen Vielfachen dieses durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelt basiert, auch die Gewähr dafür bietet, dass die tatsächlichen Kosten der Erbringung regulierter Roamingdienste gedeckt werden können.

(20) Die auf der Endkundenebene geltende Preisobergrenze sollte dem Roamingkunden die Gewissheit verschaffen, dass ihm für einen regulierten Roaminganruf kein überhöhter Preis berechnet wird, gleichzeitig dem Heimanbieter aber einen ausreichenden Spielraum lassen, damit er seinen Kunden ein differenziertes Produktangebot unterbreiten kann.

(21) Den Betreibern, die Auslandsroamingdienste für Anrufe erbringen, die während des Roamings im Ausland getätigt werden und unter diese Verordnung fallen, sollte eine Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie ihre Endkundenpreise freiwillig so anpassen können, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Obergrenzen eingehalten werden. Eine Frist von sechs Monaten ist dafür angemessen, damit die Marktteilnehmer die notwendigen Anpassungen vornehmen können.

(22) Ähnlich sollten Obergrenzen für die Preise gelten, die den Roamingkunden für die Annahme von Sprachtelefonanrufen auf Auslandsreisen innerhalb der Gemeinschaft berechnet werden, damit diese Preise stärker an den Kosten der Erbringung dieses Dienstes ausgerichtet werden, und um den Kunden Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Entgelte bei der Annahme von Telefonanrufen im Ausland anfallen werden.

(23) Diese Verordnung sollte innovative Angebote an die Verbraucher, die vorteilhafter sind, als die in dieser Verordnung vorgesehenen Preisobergrenzen pro Minute nicht beeinträchtigen.

(24) Die Preisvorschriften dieser Verordnung sollen unabhängig davon gelten, ob ein Roamingkunde bei seinem Heimanbieter eine vorausbezahlte Karte erworben oder einen Vertrag mit nachträglicher Abrechnung geschlossen hat, damit alle Mobiltelefonnutzer in den Genuss dieser Bestimmungen kommen.

(25) Das durchschnittliche Mobilfunk-Zustellungsentgelt sollte für die Zwecke dieser Verordnung auf der Grundlage der von den nationalen Regulierungsbehörden übermittelten Informationen regelmäßig von der Kommission veröffentlicht werden. Den Betreibern, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, sollte eine hinreichende Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie dafür sorgen, dass ihre Preise im Rahmen der durch die jeweilige Veröffentlichung geänderten Preisobergrenzen bleiben.

(26) Um die Transparenz der Endkundenpreise für Roaminganrufe, die innerhalb der Gemeinschaft getätigt oder angenommen werden, zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihres Mobiltelefons im Ausland zu erleichtern, sollten die Mobilfunkbetreiber es ihren Kunden auf Anfrage kostenlos ermöglichen, sich auf einfache Weise über die Roamingentgelte zu informieren, die in dem jeweiligen besuchten Mitgliedstaat für sie gelten. Die Transparenz gebietet ferner, dass die Anbieter ihre Kunden bereits bei Vertragsabschluss über die Roamingentgelte informieren, sie regelmäßig darüber auf dem Laufenden halten und ihnen wesentliche Änderungen mitteilen.

(27) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 betrauten nationalen Regulierungsbehörden sollten die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Mobilfunkkunden beim Roaming in der Gemeinschaft für Sprachtelefon- und Datendienste berechnet werden, insbesondere auch hinsichtlich der besonderen Kosten der Roaminganrufe aus Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass diese Kosten auf dem Großkundenmarkt hinreichend gedeckt werden können. Sie sollten dafür sorgen, dass den Mobilfunknutzern aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(28) Die Mitgliedstaaten sollten ein System von Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden können.

(29) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[17] beschlossen werden.

(30) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus, der sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft das Auslandsroaming für Sprachtelefondienste in Anspruch nehmen, für ausgehende und angenommene Sprachanrufe keine überhöhten Entgelte in Rechnung gestellt werden, um sowohl einen hohen Verbraucherschutz als auch einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Mobilfunkbetreibern zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig, in sicherer und harmonisierter Weise erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(31) Diese Verordnung sollte spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie dann noch notwendig ist und den Marktbedingungen im Bereich der elektronischen Kommunikation noch entspricht –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung führt mit dem europäischen Heimatmarktkonzept einen gemeinsamen Mechanismus ein, der sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen von Auslandsroamingdiensten für ausgehende und angenommene Anrufe keine überhöhten Entgelte in Rechnung gestellt werden, um unter Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Mobilfunkbetreibern einen hohen Verbraucherschutz zu erreichen. Sie enthält daher Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Auslandsroamingdiensten für Sprachtelefonanrufe innerhalb der Gemeinschaft berechnen, und gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf Großkundenebene untereinander abrechnen, als auch für die Entgelte, die der Heimanbieter seinen Endkunden in Rechnung stellt.

2. Diese Verordnung stellt eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2002/21/EG in der durch diese Verordnung geänderten Fassung dar.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1. Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2002/21/EG, in Artikel 2 der Richtlinie 2002/19/EG und in Artikel 2 der Richtlinie 2002/22/EG.

2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Heimanbieter“ ist das Unternehmen, das dem Roamingkunden terrestrische öffentliche Mobiltelefondienste auf der Endkundenebene bereitstellt;

b) „Heimatnetz“ ist das terrestrische öffentliche Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Heimanbieter genutzt wird, um dem Roamingkunden terrestrische öffentliche Mobiltelefondienste bereitzustellen;

c) „Auslandsroaming“ ist die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von Anrufen auf Reisen außerhalb des Mitgliedstaats, in dem sich sein Heimatnetz befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes;

d) „regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Telefonnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird;

e) „Roamingkunde“ ist der Kunde eines Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobiltelefondienste in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft, der mit seinem Mobiltelefon oder einem anderen Gerät aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten Netz Anrufe tätigt oder annimmt;

f) „besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen.

Artikel 3

Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

Das Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Heimatnetzbetreiber des Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, darf u. a. einschließlich Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung nicht höher sein als der jeweils geltende Höchstbetrag pro Minute, der gemäß Anhang I festgesetzt wurde.

Artikel 4

Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

Vorbehaltlich Artikel 5 darf das Endkundenentgelt ausschließlich Mehrwertsteuer, das ein Heimanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, nicht höher sein als 130 % des jeweils geltenden Höchstbetrags des Großkundenentgelts für diesen Anruf, der gemäß Anhang I festgesetzt wurde. Die Entgeltobergrenzen dieses Artikels enthalten alle mit der Abwicklung regulierter Roaminganrufe verbundenen Festkosten, wie Entgelte für den Verbindungsaufbau oder die Freischaltung des Dienstes.

Artikel 5

Inkrafttreten der Entgeltobergrenzen für regulierte Roaminganrufe auf Endkundenebene

Die Verpflichtungen von Artikel 4 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam.

Artikel 6

Endkundenentgelte für die Anrufannahme während des Roamings in der Gemeinschaft

Das Endkundenentgelt ausschließlich Mehrwertsteuer, das ein Heimanbieter seinem Roamingkunden insgesamt dafür berechnet, dass dieser während des Roamings in einem besuchten Netz einen Sprachtelefonanruf annimmt, darf pro Minute nicht höher sein als 130 % des gemäß Artikel 10 Absatz 3 veröffentlichten durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts. Die Entgeltobergrenzen dieses Artikels enthalten alle mit der Abwicklung regulierter Roaminganrufe verbundenen Festbestandteile, wie einmalige Entgelte oder Freischaltungsentgelte.

Artikel 7

Transparenz der Endkundenentgelte

1. Jeder Heimanbieter stellt seinen Roamingkunden auf Anfrage persönliche Preisinformationen über die Endkundenentgelte bereit, die diesem Kunden für ausgehende oder angenommene Anrufe in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden.

2. Der Kunde kann diese Anfrage wahlweise mit einem Mobilfunkanruf oder durch Absenden einer Kurznachricht (SMS) an die vom Heimanbieter dafür jeweils bestimmte Rufnummer stellen und erhält die Antwort wahlweise im Laufe desselben Anrufs oder (unverzüglich) per SMS.

3. Der in Absatz 2 genannte Informationsdienst ist für den Kunden kostenlos; dies gilt sowohl für die Anfrage als auch den Empfang der angefragten Informationen.

4. Die in diesem Artikel genannten persönlichen Preisinformationen umfassen die Entgelte, die nach dem Tarifplan des betreffenden Roamingkunden, in allen besuchten Netzen des Mitgliedstaats, in dem der Kunde Roamingdienste in Anspruch nimmt, für ausgehende und angenommene Anrufe berechnet werden.

5. Die Heimanbieter geben ihren Neukunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte. Die Heimanbieter halten ihre Kunden regelmäßig über die jeweils geltenden Roamingentgelte auf dem Laufenden und teilen ihnen zusätzlich jede wesentliche Änderung dieser Entgelte mit.

Artikel 8

Überwachung und Durchsetzung

1. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Herausgabe aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

4. Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, kann sie dessen sofortige Abstellung anordnen.

5. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung in einer für interessierte Kreise leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

6. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten die Entwicklung der Entgelte, die für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich Kurznachrichten (SMS) und multimedialer Nachrichten (MMS), insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft, für Roamingkunden auf der Großkunden- und Endkundenebene berechnet werden, und teilen der Kommission die Ergebnisse ihrer Beobachtungen auf Anfrage mit.

7. Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, zu Belangen, die in dieser Verordnung geregelt sind, unterliegen den nationalen Streitbeilegungsverfahren, die gemäß Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2002/21/EG eingerichtet wurden.

8. Die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, die gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet wurden, stehen für ungelöste Streitigkeiten zu Belangen, die in dieser Verordnung geregelt sind, ebenfalls zur Verfügung, sofern davon Kunden und (soweit nach nationalem Recht zulässig) andere Endnutzer betroffen sind.

Artikel 9

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

Artikel 10

Durchschnittliches Mobilfunk-Zustellungsentgelt

1. Das durchschnittliche Mobilfunk-Zustellungsentgelt wird im Einklang mit den Kriterien und Methoden in Anhang II auf der Grundlage der von den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Absatz 2 und 4 übermittelten Informationen festgesetzt.

2. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anfrage und innerhalb der in der Anfrage von der Kommission gesetzten Frist die in Anhang II aufgeführten Informationen.

3. Die Kommission veröffentlicht das gemäß Absatz 1, 2 und 4 festgesetzte durchschnittliche Mobilfunk-Zustellungsentgelt regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union .

4. Bei der ersten Veröffentlichung des durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts nach Inkrafttreten dieser Verordnung stützt sich die Kommission auf die jüngsten, dem Anhang II entsprechenden Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG in Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich der Überwachung der Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 erfasst wurden.

5. Die Unternehmen, die den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Änderung ihrer Entgelte, die notwendig wird, um die Einhaltung der Artikel 3, 4 und 6 zu gewährleisten, innerhalb von zwei Monaten nach jeder gemäß dem Verfahren dieses Artikels erfolgten Veröffentlichung wirksam wird.

6. Änderungen, die erforderlich sind, um den Anhang II an die technische Entwicklung oder an die Entwicklung der Märkte anzupassen, werden von der Kommission nach dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren vorgenommen.

Artikel 11

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

In Artikel 1 der Richtlinie 2002/21/EG wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„5. Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien gelten unbeschadet etwaiger Einzelmaßnahmen, die zur Regulierung der Auslandsroamingentgelte für mobile Sprachtelefonanrufe erlassen werden.“

Artikel 12

Überprüfungsverfahren

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten darüber Bericht. In ihrem Bericht begründet die Kommission die Notwendigkeit der weiteren Regulierung oder die Möglichkeit der Aufhebung in Anbetracht der Marktentwicklung und der Wettbewerbssituation. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten und den nationalen Regulierungsbehörden Informationen einholen, die unverzüglich zu übermitteln sind.

Artikel 13

Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 22 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14

Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Namen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

Artikel 15

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I

Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe gemäß Artikel 3

Das Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Heimatnetzbetreiber des Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus diesem besuchten Netz insgesamt berechnet, darf pro Minute nicht höher sein als der jeweils geltende Betrag des gemäß Artikel 10 Absatz 3 veröffentlichten durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts multipliziert mit:

a) dem Faktor zwei, falls es sich um einen regulierten Roaminganruf zu einer Rufnummer handelt, die zu einem öffentlichen Telefonnetz im gleichen Mitgliedstaat gehört, in dem sich auch das besuchte Netz befindet, oder

b) dem Faktor drei, falls es sich um einen regulierten Roaminganruf zu einer Rufnummer handelt, die zu einem öffentlichen Telefonnetz in einem anderen Mitgliedstaat gehört als dem, in dem sich das besuchte Netz befindet.

Die Entgeltobergrenzen dieses Anhangs enthalten alle möglichen Festbestandteile wie beispielsweise Entgelte für den Verbindungsaufbau.

ANHANG II

Methode für die Bestimmung des durchschnittlichen Mobilfunk-Zustellungsentgelts gemäß Artikel 10

1. Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „nationaler gewichteter Durchschnitt der Mobilfunk-Zustellungsentgelte“ ist das arithmetische Mittel aus den Mobilfunk-Zustellungsentgelten der einzelnen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, gewichtet nach der Anzahl der aktiven Kunden pro Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht;

b) „Mobilfunk-Zustellungsentgelte der einzelnen Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht“ sind die durchschnittlichen Entgelte pro Minute (einschließlich etwaiger Entgelte für den Verbindungsaufbau), die jeder Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ausgehend von einem dreiminütigen Gespräch zur Hauptzeit ausschließlich Mehrwertsteuer in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats für die Zustellung von Sprachanrufen in sein Mobilfunknetz berechnet und die nach einem von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten Verfahren ermittelt werden;

c) „Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht“ ist ein Betreiber eines öffentlichen terrestrischen Mobilfunknetzes, der gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG auf einem Markt für die Anrufzustellung in solche Netze in dem betreffenden Mitgliedstaat als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde;

d) „aktive Kunden pro Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht“ ist die Gesamtheit aus der Anzahl der eigenen aktiven Kunden jedes Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und der Anzahl der aktiven Kunden aller anderen Mobilfunkanbieter, die das Netz dieses Betreibers für die Zustellung von Sprachanrufen zu ihren Kunden nutzen;

e) „aktive Kunden“ sind aktive Mobilfunkteilnehmer (sowohl Vorauszahler als auch Vertragskunden mit nachträglicher Abrechnung), ermittelt nach einem von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegten Verfahren.

2. Das durchschnittliche Mobilfunk-Zustellungsentgelt, das gemäß Artikel 10 Absatz 3 veröffentlicht wird, ist das arithmetische Mittel aus den nationalen gewichteten Durchschnitten der Mobilfunk-Zustellungsentgelte, das ihrerseits nach der Gesamtzahl der aktiven Kunden in jedem Mitgliedstaat gewichtet wird. Seine Berechnung erfolgt anhand der in Absatz 3 genannten Angaben, die der Kommission von den nationalen Regulierungsbehörden auf Anfrage einzeln gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 4 übermittelt werden.

3. Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission folgende Informationen:

a) den nationalen gewichteten Durchschnitt der Mobilfunk-Zustellungsentgelte,

b) die Summe aller aktiven Kunden pro Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht in ihrem Mitgliedstaat,

wobei sich diese Angaben jeweils auf den von der Kommission in ihrer Anfrage gesetzten Stichtag beziehen.

4. Für Mitgliedstaaten mit einer anderen Währung als dem Euro rechnet die Kommission den mitgeteilten nationalen gewichteten Durchschnitt der Mobilfunk-Zustellungsentgelte anhand des Wechselkurses, der für den von der Kommission gemäß Absatz 3 vorgegebenen Stichtag im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, in Euro um.

[1] Die erste Konsultationsrunde lief vom 20. Februar 2006 bis zum 22. März 2006 und die zweite vom 3. April 2006 bis 12. Mai 2006. Die Ergebnisse finden Sie unterhttp://ec.europa.eu/information_society/activities/roaming/internal_market/consultation/index_de.htm.

[2] ABl. C […], […].

[3] ABl. C […], […].

[4] ABl. C […], […].

[5] Siehe: Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38), geändert durch den Beschluss 2004/641/EG der Kommission vom 14. September 2004 (ABl. L 293 vom 16.9.2004, S. 30).

[6] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

[7] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

[8] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

[9] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

[10] ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

[11] Siehe insbesondere Artikel 14–16 der Rahmenrichtlinie, Artikel 7 und 8 der Zugangsrichtlinie und Artikel 16 und 17 der Universaldienstrichtlinie.

[12] Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen - C(2003) 497 (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).

[13] Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6).

[14] Markt 17 im Anhang der Empfehlung.

[15] Entschließung des Europäischen Parlaments 2005/2052(INI).

[16] Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates – Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon - KOM(2005) 24 vom 2.2.2005 - und Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes von der Tagung des Europäischen Rates am 22.–23. März 2005.

[17] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.