52006PC0338

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2006/0338 endg. - CNS 2006/0113 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.6.2006

KOM(2006) 338 endgültig

2006/0113 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das UN/ECE-Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend Übereinkommen genannt) wurde von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten am 25. Juni 1998 unterzeichnet. Das Übereinkommen trat am 30. Oktober 2001 in Kraft und wurde von der Gemeinschaft nach dem Beschluss 2005/370/EG des Rates[1] am 17. Februar 2005 genehmigt.

2. In Artikel 6 Absatz 11 des Übereinkommens wird die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungen über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (nachstehend GVO) in die Umwelt ausdrücklich angesprochen und festgelegt, dass die Parteien die Bestimmungen des Artikels 6 nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen Umfang anwenden.

3. Diese Bestimmungen wurden für die Gemeinschaft durch die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt[2] und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[3] verbindlich.

4. Einige Unterzeichner des Übereinkommens haben auf der ersten Sitzung der Vertragsparteien gefordert, die Anwendung des Übereinkommens zur absichtlichen Freisetzung von GVO weiterzuentwickeln. In dieser Sitzung, die am 21.-23. Oktober 2002 in Lucca, Italien, stattfand wurde daraufhin eine Arbeitsgruppe zu GVO eingerichtet, die die Aufgabe hat, Möglichkeiten zur Verschärfung der diesbezüglichen Bestimmungen von Aarhus zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Arbeiten wurden in der zweiten Sitzung der Vertragsparteien am 27. Mai 2005 in Almaty, Kasachstan, erörtert.

5. Der Rat der Europäischen Union hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft und in Übereinstimmung mit den Verhandlungsdirektiven vom 10. März 2005 Verhandlungen über die etwaige Änderung der geltenden Bestimmungen von Aarhus über GVO zu führen. Im Rahmen dieser Direktiven musste die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Bestimmungen, die in der Sitzung angenommen werden sollten, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft insbesondere in Bezug auf die absichtliche Freisetzung und die Vermarktung von GVO übereinstimmen.

6. In der zweiten Sitzung einigten sich die Vertragsparteien auf eine Änderung des Übereinkommens, um die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Entscheidungsverfahren zu GVO genauer zu fassen. Die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für GVO beinhalten, insbesondere durch die Artikel 9 und 24 der Richtlinie 2001/18/EG[4] und die Artikel 6, 18 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003[5], auch Bestimmungen über den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit der Änderung des Übereinkommens von Aarhus, so dass eine Überarbeitung dieser Vorschriften nicht erforderlich ist.

7. Ebenso wie beim Verhandlungsprozess sollte die Kommission auch bei der Änderung des Übereinkommens von Aarhus für eine wirksame Koordinierung sorgen, damit die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung möglichst gleichzeitig hinterlegen können. Außerdem sollten die wenigen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, ihre diesbezüglichen Bemühungen verstärken.

8. Die Gemeinschaft sollte nunmehr diese Änderung des Übereinkommens von Aarhus genehmigen.

2006/0113 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Genehmigung der Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an den Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend “Übereinkommen von Aarhus” genannt) sollen der Öffentlichkeit Rechte eingeräumt werden, und mit ihm werden den Vertragsparteien und Behörden hinsichtlich des Zugangs zu Informationen und der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Verpflichtungen auferlegt.

(2) Gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 175 Absatz 1, ist die Europäische Gemeinschaft zuständig für den Abschluss internationaler Abkommen und die Umsetzung der daraus erwachsenden Verpflichtungen, die zur Erreichung der in Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Ziele beitragen.

(3) Das Übereinkommen von Aarhus wurde von der Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichnet und trat am 30. Oktober 2001 in Kraft. Es wurde von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2005/370/EG[6] am 17. Februar 2005 genehmigt.

(4) In der zweiten Sitzung vom Mai 2005 haben sich die Vertragsparteien auf eine Änderung des Übereinkommens von Aarhus geeinigt, mit dem die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung bei den Entscheidungsverfahren zu GVO genauer gefasst werden. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für GVO, insbesondere die Richtlinie 2001/18/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, enthalten Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren zu GVO, die mit der Änderung des Übereinkommens von Aarhus im Einklang stehen.

(5) Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus steht den Vertragsparteien seit dem 27. September 2005 zur Ratifizierung, zur Annahme oder zur Genehmigung offen. Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten die Schritte ergreifen, die zur – möglichst gleichzeitigen – Hinterlegung der Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung erforderlich sind.

(6) Die Gemeinschaft sollte diese Änderung des Übereinkommens von Aarhus genehmigen-

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderung des Übereinkommens von Aarhus über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Entscheidungsverfahren zu gentechnisch veränderten Organismen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

1. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Urkunde zur Genehmigung der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in seiner Eigenschaft als Verwahrer gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Aarhus zu hinterlegen.

2. Die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus sind, bemühen sich, ihre Urkunden zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung der Änderung gleichzeitig und nach Möglichkeit bis spätestens 31. Dezember 2006 zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht .

Geschehen zu Brüssel am

Für den Rat

Der Präsident

ANHANG

ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN

Artikel 6 Absatz 1

Der Absatz erhält folgende Fassung:

11. Unbeschadet Artikel 3 Absatz 5 gelten die Bestimmungen dieses Artikels nicht für Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung in die Umwelt oder ein Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen genehmigt wird.

Artikel 6 bis

Dem Artikel 6 wird folgender Artikel angefügt:

Artikel 6 bis

ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG BEI ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ABSICHTLICHE FREISETZUNG IN DIE UMWELT UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON GENTECHNISCH VERÄNDERTEN ORGANISMEN

1. Gemäß den Modalitäten von Anhang I bis sorgt jede Vertragspartei für eine rechtzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung, bevor sie darüber entscheidet, ob gentechnisch veränderte Organismen absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.

2. Die Bestimmungen der Vertragsparteien gemäß Absatz 1 sollten in Übereinstimmung mit dem Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit die Vorschriften ihrer innerstaatlichen Rahmenregelungen zur biologischen Sicherheit ergänzen und wechselseitig stützen.

Anhang I bis

Dem Anhang I wird folgender Anhang angefügt:

Anhang I bis

MODALITÄTEN GEMÄSS ARTIKEL 6 bis

1. Jede Vertragspartei legt bei Entscheidungen, die Artikel 6 bis unterliegen, in ihrer eigenen Rahmenregelung die Vorkehrungen zur effektiven Information und Öffentlichkeitsbeteiligung fest; hierzu zählt auch ein ausreichender Zeitrahmen, um der Öffentlichkeit genügend Gelegenheit zu geben, zu geplanten Entscheidungen dieser Art Stellung zu nehmen.

2. Die Vertragsparteien können in ihren Regelungsrahmen gegebenenfalls Ausnahmen von dem in diesem Anhang vorgesehenen Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen:

(a) Im Falle der absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in die Umwelt zu einem anderen Zweck als des Inverkehrbringens, wenn

(i) eine entsprechende Freisetzung unter vergleichbaren biogeografischen Bedingungen innerhalb des Regelungsrahmens der betreffenden Vertragspartei bereits genehmigt wurde und

(ii) vorher genügend Erfahrung mit der Freisetzung des betreffenden GVO in vergleichbaren Ökosystemen gewonnen wurde

(b) im Falle des Inverkehrbringens von GVO, wenn

(i) dies bereits innerhalb des Regelungsrahmens der betreffenden Vertragspartei genehmigt wurde, oder

(ii) dies für Forschungs-oder Sammelzwecke bestimmt ist.

3. Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften zur Vertraulichkeit gemäß Artikel 4 stellen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Regelungsrahmen zur biologischen Sicherheit der Öffentlichkeit in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Notifikation, die für die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung in die Umwelt oder des Inverkehrbringens eines GVO auf ihrem Hoheitsgebiet eingereicht wurde, sowie gegebenenfalls den Prüfungsbericht zur Verfügung.

4. Folgende Informationen sehen die Parteien in keinem Fall als vertraulich an:

(a) Eine allgemeine Beschreibung des oder der betreffenden gentechnisch veränderten Organismus oder Organismen, Name und Anschrift des Antragstellers für die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung, vorgesehene Verwendungszwecke und gegebenenfalls Ort der Freisetzung

(b) Verfahren und Pläne zur Überwachung des oder der betreffenden gentechnisch veränderten Organismus oder Organismen und für Notfälle

(c) die Umweltverträglichkeitsprüfung.

5. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungsverfahren transparent sind, und gewährleistet den Zugang der Öffentlichkeit zu den relevanten verfahrenstechnischen Informationen. Diese können Folgendes umfassen:

(i) die Art der möglichen Entscheidungen

(ii) die für die Entscheidung zuständige Behörde;

(iii) Vorkehrungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 1

(iv) Angabe der Behörde, bei der die relevanten Informationen erhältlich sind

(v) Angabe der Behörde, bei der Stellungnahmen abgegeben werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen.

6. Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 ermöglichen der Öffentlichkeit, in jeder geeigneten Form Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen vorzulegen, die sie in Bezug auf die geplante absichtliche Freisetzung, einschließlich des Inverkehrbringens, für relevant hält.

7. Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass im Falle von Entscheidungen über die Genehmigung der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt, einschließlich des Inverkehrbringens, das Ergebnis des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 1 angemessen berücksichtigt wird.

8. Die Vertragsparteien sehen vor, dass nach dem Erlass von Entscheidungen gemäß diesem Anhang durch eine Behörde der Wortlaut der betreffenden Entscheidung, einschließlich der Gründe und Überlegungen, auf die sie sich stützen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

[1] Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

[2] ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

[3] ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.

[4] Die Artikel 7, 8, 16, 19, 20, 23 und 31 der Richtlinie 2001/18/EG enthalten Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen. Außerdem ist in Artikel 25 der Richtlinie angegeben, welche Informationen nicht vertraulich behandelt werden.

[5] In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ist festgelegt, welche Informationen nicht vertraulich behandelt werden.

[6] ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.