Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung /* KOM/2006/0309 endg. - COD 2004/0167 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.06.2006 KOM(2006) 309 endgültig 2004/0167(COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung 2004/0167(COD) MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2004) 495 endg. – 2004/0167 (COD)): | 15. Juli 2004 | Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 6. April 2005 | Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: | 13. April 2005 | Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 6. Juli 2005 | Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: | 12. Juni 2006 | ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Durch den Kommissionsvorschlag sollten die Aufgaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und sein Interventionsbereich im Rahmen der Ziele „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festgelegt werden. Darüber hinaus wurden im Kommissionsvorschlag spezifische Bestimmungen für die Programme der territorialen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten festgeschrieben. Zusammen mit den Vorschlägen für Verordnungen über den Kohäsionsfonds, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit und die allgemeinen Regeln für alle Fonds bildet er den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Umsetzung der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-2013. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT Der gemeinsame Standpunkt wurde am 12. Juni 2006 einstimmig festgelegt. Die Kommission kann ihn akzeptieren, da sie ihn für einen angemessenen Kompromiss hält, der die Ziele ihres ursprünglichen Vorschlags erfüllt und eine Reihe der Abänderungen des Europäischen Parlaments berücksichtigt. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Ausweitung des Interventionsbereichs des EFRE, der nun auch bei der Mehrwertsteuer teilweise eine Förderfähigkeit vorsieht und die Finanzierung von Wohnungsbauvorhaben in den zehn neuen Mitgliedstaaten, Rumänien und Bulgarien umfasst, sowie die Ausweitung des Interventionsbereichs im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“. Mehrwertsteuer Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag bezüglich des Gemeinschaftsbeitrags zu operativen Programmen sah bei der Mehrwertsteuer (ob erstattungsfähig oder nicht) keine Förderfähigkeit vor. Im Dezember 2005 vereinbarte der Europäische Rat, dass für Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP in den Jahren 2001 bis 2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 betragen hat, die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer für die Zwecke der Berechnung des aus den Fonds geleisteten Beitrags als zuschussfähige Ausgabe gilt. Im Rahmen der Verhandlungen für eine interinstitutionelle Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau hatte der REGI-Ausschuss des Europäischen Parlaments gefordert, dass mit den Verordnungen ein einziges System für alle Mitgliedstaaten eingerichtet wird und keine unterschiedlichen Regelungen für verschiedene Kategorien von Mitgliedstaaten geschaffen werden. Der gemeinsame Standpunkt trägt diesem Wunsch Rechnung und sieht vor, dass die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer, die tatsächlich und endgültig vom Begünstigten zu entrichten ist, für alle Mitgliedstaaten förderfähig ist. Wohnungsbau In der Abänderung Nr. 82 des Europäischen Parlaments wurde gefordert, dass Kosten für die Renovierung von Sozialwohnungen zu Energiespar- und Umweltschutzzwecken im Rahmen einer nachhaltigen Stadtentwicklung förderfähig sein sollten. Für Wohnungsbauvorhaben in den zehn neuen Mitgliedstaaten sowie in Rumänien und Bulgarien ist diese Abänderung in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen. Darüber hinaus sind im gemeinsamen Standpunkt die Geldbeträge festgelegt, die wohnungsbaubezogenen Ausgaben zugewiesen werden können, und es ist vorgesehen, dass solche Ausgaben Teil eines Plans für integrierte Stadtentwicklung sind und sich auf Mehrfamilienhäuser sowie Wohnungen öffentlicher Träger beschränken. Ausweitung des Interventionsbereichs im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ In Artikel 5 des Entwurfs der EFRE-Verordnung wird der primäre Interventionsbereich im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ festgelegt und der Kommissionsvorschlag somit dahingehend geändert, dass die Prioritäten dieses Interventionsbereichs nicht mehr erschöpfend aufgeführt werden. EINZELANMERKUNGEN DER KOMMISSION Im Zuge der Änderung des Textes des Verordnungsentwurfs wurden neun Abänderungen des Europäischen Parlaments vollständig oder teilweise gebilligt. Sieben Abänderungen sind überholt und konnten deshalb nicht übernommen werden. Das Ziel von 20 Abänderungen, die nicht als solche übernommen wurden, wurde durch eine Änderung des Wortlauts von Artikel 5 erreicht. Die übrigen Abänderungen wurden aus den nachstehend dargelegten Gründen abgelehnt. Da die Kommission keinen geänderten Vorschlag vorgelegt hat, hat sie den Rat über ihren Standpunkt zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments unterrichtet. Völlig oder teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen Abänderung 4 über die Umformulierung der Bezugnahme auf die Regeln für die Zuschussfähigkeit in Erwägungsgrund (4) wurde aufgenommen. Abänderung 10 über die Abstimmung mit dem Siebten Rahmenprogramm wurde in Erwägungsgrund (10) übernommen . Abänderung 12 über die territorialen Besonderheiten wurde in Erwägungsgrund (13) eingefügt. Was den Interventionsbereich hinsichtlich des Ziels „Konvergenz“ anbelangt, so wird dem ersten Teil des Vorschlags, der im Rahmen von Abänderung 27 über die Integration der FTE-Kapazitäten in den Europäischen Forschungsraum unterbreitet wurde, in Artikel 4 Absatz 1 Rechnung getragen. Das Ziel von Abänderung 60 ist durch die Bezugnahme auf die „Förderung eines umweltverträglichen und nachhaltigen öffentlichen Personenverkehrs“ in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d zur „Regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ eingeflossen. Beim Interventionsbereich im Zusammenhang mit der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ wurden die ökologischen Tätigkeiten, wie in Abänderung 65 vorgeschlagen, zu den im Rahmen dieses Ziels festgelegten Prioritäten hinzugefügt. Der erste Teil von Abänderung 80 über die interregionale Zusammenarbeit findet sich in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des gemeinsamen Standpunkts. Abänderung 82 : Das Europäische Parlament hatte vorgeschlagen, die Förderfähigkeit der Kosten auf Ausgaben für die Renovierung von Sozialwohnungen zu Energiespar- und Umweltschutzzwecken im Rahmen einer nachhaltigen Stadtentwicklung auszuweiten. Im gemeinsamen Standpunkt wird die Förderfähigkeit von Ausgaben für den Wohnungsbau unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen eingeräumt. Der gemeinsame Standpunkt sieht eine Begrenzung der Geldbeträge vor, die wohnungsbaubezogenen Ausgaben zugewiesen werden können, und verlangt, dass solche Ausgaben Teil eines Plans für integrierte Stadtentwicklung sind und auf Mehrfamilienhäuser sowie Wohnungen öffentlicher Träger beschränkt bleiben. In der Durchführungsverordnung der Kommission wird genau festgelegt werden, nach welchen Kriterien die Stadtviertel zu bestimmen sind, die von sozialen Problemen und Verfall geprägt oder bedroht sind, und welche Maßnahmen förderfähig sind. Ferner wird in Artikel 19 Absatz 2 zur Auswahl der Vorhaben die Bezugnahme auf die interregionale Zusammenarbeit übernommen, wie in Abänderung 108 vorgeschlagen. Nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Abänderungen Die auf Artikel 5 bezogenen Abänderungen 44 bis 59 und 61 bis 64 zur Aufnahme neuer Interventionsbereiche für den EFRE innerhalb des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ wurden als solche nicht gebilligt. Zur Ausweitung des Interventionsbereichs im Rahmen dieses Ziels wurde Artikel 5 im gemeinsamen Standpunkt allerdings so geändert, dass der EFRE seine Unterstützung in erster Linie (und nicht ausschließlich) auf die drei aufgeführten Prioritäten konzentriert. Eine Reihe von Abänderungen sollte zur Ausweitung der Aufgaben und des Interventionsbereichs des EFRE (Abänderungen 18 bis 24) sowie zur Ausweitung der im Kommissionsvorschlag für die Ziele „Konvergenz“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ festgelegten Prioritäten dienen (Abänderungen 25 und 26 sowie 28 bis 43 in Bezug auf Artikel 4 zum Interventionsbereich im Rahmen des Ziels „Konvergenz“; Abänderungen 66 bis 72, 73, 75 bis 79 und 81 in Bezug auf Artikel 6 zur „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“). Diese Abänderungen wurden nicht übernommen. Um die Interventionen weiterhin strikt auf eine Reihe prioritärer Themen zu konzentrieren, wurden auch die vorgeschlagenen Abänderungen für die Artikel 8, 9, 10 und 11 zur Behandlung besonderer territorialer Merkmale (Abänderungen 83 bis 90) abgelehnt. Da der Inhalt der operativen Programme im Rahmen des Ziels der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ dem der mit den beiden anderen Zielen verknüpften operativen Programme möglichst ähnlich sein muss, wurden die auf Artikel 12 bezogenen Abänderungen 91 bis 100, die die Anforderungen an den Inhalt dieser operativen Programme ausweiten, nicht übernommen. Abänderung 103 : Die Bestimmungen der Verordnung müssen dem institutionellen Aufbau der einzelnen Mitgliedstaaten und den Befugnissen der Begleitausschüsse Rechnung tragen. Die Stärkung der Partnerschaft ist von großer Bedeutung. Die Benennung der in den Begleitausschuss eingebundenen Partner fällt jedoch in die Zuständigkeit der Ausschüsse. Überholte Abänderungen Aufgrund der Änderung des Erwägungsgrunds (10) im gemeinsamen Standpunkt wird die Abänderung 8 über die aus dem EFRE kofinanzierten Programme und die mit ihnen verbundene Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft des ländlichen Raums nicht übernommen. Die Abänderungen 104 und 105 sprengen den Rahmen der EFRE-Verordnung und können daher nicht gebilligt werden. Die Regeln für die Genehmigung der operativen Programme werden in der allgemeinen Verordnung behandelt. Die Transparenzbestimmungen in Bezug auf die Endbegünstigten sind in einer anderen Verordnung festgelegt. Im Kommissionsvorschlag für eine Verordnung zur Festlegung allgemeiner Durchführungsbestimmungen für die aus den Fonds kofinanzierten Programme sind Informations- und Publizitätsverpflichtungen vorgesehen, und die Durchführungsverordnung der Kommission scheint die am besten geeignete Rechtsgrundlage zu sein, um die Veröffentlichung des Namens der Endbegünstigten verpflichtend festzuschreiben. Aufgrund der Textänderungen sind die Abänderungen 101 und 102 mittlerweile gegenstandslos. Die Benennung des Prüfers fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde. Daher sind die für die Artikel 15 und 16 vorgeschlagenen Abänderungen 106 und 107 gegenstandslos. SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission hätte es zwar vorgezogen, den ursprünglichen Geltungsbereich der Verordnung beizubehalten, ist jedoch der Ansicht, dass der am 12. Juni 2006 einstimmig festgelegte gemeinsame Standpunkt weitgehend den Zielen und dem Ansatz ihres Vorschlags folgt und einigen wichtigen Abänderungen des Europäischen Parlaments Rechnung trägt, so dass sie ihn unterstützen kann. Bei der gemeinsam mit den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Prüfung der zur Genehmigung vorgelegten operativen Programme wird die Kommission sorgfältig darauf achten, dass der Zusatznutzen der von der Gemeinschaft kofinanzierten Kohäsionspolitik gewährleistet ist und auf Innovations- und Wachstumsinvestitionen ein angemessener Anteil entfällt.