52006PC0237

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) /* KOM/2006/0237 endg. - CNS 2006/0082 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 24.5.2006

KOM(2006) 237 endgültig

2006/0082 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. In Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Obergrenzen der jährlichen Mittelzuweisungen für die Strukturausgaben der Gemeinschaft in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen (die so genannten „Kappungsregel“) und in Artikel 70 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung sind die Beteiligungssätze des ELER festgesetzt.

2. Die in der Vereinbarung des Europäischen Rates über die Finanzielle Vorausschau 2007–2013 festgesetzten Obergrenzen der jährlichen Mittelzuweisungen für die Strukturausgaben der Gemeinschaft in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen, die für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten gelten, entsprechen nicht den in Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Obergrenzen.

3. Gemäß dieser Vereinbarung wurde darüber hinaus der Republik Portugal ein Betrag in Höhe von 320 Mio. EUR zugewiesen, der von der Erfordernis der nationalen Kofinanzierung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgenommen werden kann.

4. Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist zu ändern, um die „Kappungsregel“ mit der Vereinbarung des Europäischen Rates sowie mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds im Zeitraum 2007-2013 in Einklang zu bringen und Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR von der Anwendung der Kofinanzierungsvorschrift auszunehmen.

2006/0082 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[4] sind die Obergrenzen der jährlichen Mittelzuweisungen für die Strukturausgaben der Gemeinschaft in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen und in Artikel 70 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung sind die Beteiligungssätze des ELER festgesetzt.

(2) Die in der vom Europäischen Rat im Dezember 2005 vereinbarten Finanziellen Vorausschau 2007–2013[5] festgesetzten Obergrenzen der jährlichen Mittelzuweisungen für die Strukturausgaben der Gemeinschaft in den im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen, die für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten gelten, entsprechen nicht den in Artikel 69 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgesetzten Obergrenzen.

(3) Gemäß der Finanziellen Vorausschau 2007–2013 wurde Portugal ein Betrag in Höhe von 320 Mio. EUR zugewiesen, der von der Erfordernis der nationalen Kofinanzierung gemäß Artikel 70 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ausgenommen werden kann.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 69 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Kommission gewährleistet, dass die gesamten jährlichen Zuweisungen aus dem ELER, die für jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds gemäß den Gemeinschaftsvorschriften mit allgemeinen Bestimmungen über diese Fonds, einschließlich des Beitrags des EFRE gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über das Europäische Nachbarschaftsinstrument, aus dem Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über dieses Instrument und aus dem zum Konvergenzziel beitragenden Teil des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei stammen, folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

- für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von weniger als 40 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,7893 % ihres BIP;

- für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 40 % und weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,7135 % ihres BIP;

- für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 50 % und weniger als 55 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,6188 % ihres BIP;

- für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 55 % und weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,5240 % ihres BIP;

- für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 60 % und weniger als 65 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,4293 % ihres BIP;

- für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 65 % und weniger als 70 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,3346 % ihres BIP;

- für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE von mindestens 70 % und weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001–2003: 3,2398 % ihres BIP;

- darüber hinaus wird die Transfer-Obergrenze für jede Steigerung des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE um 5 Prozentpunkte gegenüber dem Durchschnitt der EU-25 im Zeitraum 2001–2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert.

Die Berechnung des BIP durch die Kommission wird auf den im April 2005 veröffentlichten Statistiken beruhen. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007–2013 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.

Wird 2010 festgestellt, dass das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007–2009 (auch infolge von Wechselkursänderungen) um mehr als ±5 % von dem gemäß Absatz 3 veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, so werden die diesem Mitgliedstaat für diesen Zeitraum nach Absatz 1 zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen. Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – dieser Anpassungen dürfen insgesamt 3 Mrd. EUR nicht übersteigen. Im Falle positiver Nettoauswirkungen werden die zusätzlichen Gesamtmittel in jedem Fall auf die Höhe der Minderverwendung gegenüber den Höchstbeträgen der aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds verfügbaren Mittel für Verpflichtungen für den Zeitraum 2007–2010 begrenzt. Die endgültigen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre2011–2013 verteilt.

Um den Wert des polnischen Zloty während des Referenzzeitraums zu berücksichtigen, wird für den Zeitraum bis zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 3 das Ergebnis der Anwendung der Prozentssätze gemäß Unterabsatz 1 für Polen mit einem Koeffizienten von 1,04 multipliziert.“

(2) In Artikel 70 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIE: 05 04 05 01 | MITTELANSATZ (HVE 2007): 12 343 028 111 EUR |

2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags |

4. | ZIELE DES VORHABENS: Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist zu ändern, um (1) die „Kappungsregel“ mit der Vereinbarung des Europäischen Rates sowie mit den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds im Zeitraum 2007-2013 in Einklang zu bringen, (2) Portugal für einen Betrag von 320 Mio. EUR von der Anwendung der Kofinanzierungsvorschrift auszunehmen. |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 12-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2006 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTS-JAHR 2007 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | – | – | – |

5.1 | EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – IM NATIONALEN BEREICH | – | – | – |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA/NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA/NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA/NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA/NEIN |

ANMERKUNGEN: (1) Die vorgeschlagenen Änderungen führen zu keinen Mehrausgaben gegenüber der Gesamtmittelausstattung für die Strukturfonds. |

[1] ABl. C … vom …, S. ….

[2] ABl. C … vom …, S. ….

[3] ABl. C … vom …, S. ….

[4] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

[5] 15915/05.