52006PC0233

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur /* KOM/2006/0233 endg. - CNS 2006/0081 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.6.2006

KOM(2006) 233 endgültig

2006/0081 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Die Ausgaben, die bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur getätigt werden, sind aus der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert worden, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichtet wurde. Die Kommission hat den Haushaltsplan im Zusammenhang mit dieser Ausgabe in geteilter Verwaltung mit den Mitgliedstaaten ausgeführt.

2. Der neue Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), der mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichtet worden ist, wird den EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung ab dem 16. Oktober 2006 ersetzen. Der EGFL wird die Ausgaben für die Fischereimärkte in zentraler Mittelverwaltung finanzieren.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates muss geändert werden, um zu berücksichtigen, dass die Ausgaben für die Fischereimärkte nunmehr aus dem EGFL finanziert werden.

Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, um die Kontinuität der Finanzierung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zu gewährleisten.

2006/0081 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß bestimmten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates[3] getätigt werden, fallen derzeit unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[4]. Letztgenannte Verordnung ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[5] aufgehoben worden, die ab dem 16. Oktober 2006 für die Ausgaben der Mitgliedstaaten gelten wird.

(2) Mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ist ein Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (nachstehend „EGFL“) eingerichtet worden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden die Ausgaben für die Fischereimärkte aus dem EGFL in zentraler Mittelverwaltung getätigt.

(4) Die Finanzierung von Ausgaben für die Fischereimärkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 stellt eine Ausführung des Haushaltsplans in zentraler Mittelverwaltung dar und muss somit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[6] und deren Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission[7] entsprechen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

(1) Die Ausgaben, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10, 21, 23, 24, 25 und 27 dieser Verordnung getätigt werden, gelten als Ausgaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

(2) Die Finanzierung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben wird für Erzeugnisse aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe nur im Rahmen der Mengen gewährt, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge für den Bestand oder die Bestandsgruppe gegebenenfalls zugewiesen worden sind.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 Absatz 2 erlassen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 16. Oktober 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C vom , S. .

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[4] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

[5] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

[6] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[7] ABl. L 347 vom 31.12.2002, S. 1.