52006PC0204

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren /* KOM/2006/0204 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.5.2006

KOM(2006) 204 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele des Vorschlags Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle ihr von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge auf zeitweilige Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs geprüft. Der beigefügte Vorschlag betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Anträge auf Zollaussetzungen für die vorgenannten Erzeugnisse wurden anhand der Kriterien geprüft, die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten aufgeführt sind (vgl. ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2). Nach dieser Überprüfung hält die Kommission die Aussetzung der Zölle für die Erzeugnisse in Anhang I des beiliegenden Verordnungsvorschlags für gerechtfertigt. Erzeugnisse, bei denen eine Zollaussetzung nicht mehr im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschaft liegt, wurden gestrichen. In den Anhängen zu dieser Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Zollaussetzung vorgeschlagen wird oder für die eine Änderung des Wortlauts erforderlich ist, sowie die Erzeugnisse, die aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 gestrichen wurden. Um die wirtschaftlichen Aspekte der einzelnen Aussetzungen prüfen zu können, wurde die Geltungsdauer der Maßnahme auf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt. Nach Ende dieses Zeitraums werden die Aussetzungen, die nach Auffassung der Kommission und der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ aufzuheben oder fortzusetzen sind, beendet oder verlängert. |

Allgemeiner Kontext Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Erzeugnisse, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ABl. L 158 vom 29.6.1996, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2006 (ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 1). |

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die Maßnahme steht in Einklang mit der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen. |

2) ANHÖRUNG BETROFFENER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung Betroffener |

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Es wurde die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ konsultiert, in der die betreffenden Wirtschaftszweige aller Mitgliedstaaten vertreten sind. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Alle genannten Aussetzungen entsprechen der bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielten Einigung. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Sachverständige, die die Mitgliedstaaten in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vertreten. Methodik Offene Konsultation. Konsultierte Organisationen/Sachverständige Von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige. Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Potentielle erhebliche Risiken mit irreversiblen Folgen wurden nicht angeführt. Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Veröffentlichung des Vorschlags |

Folgenabschätzung Entfällt. Der Vorschlag ist nicht im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2006 enthalten. |

3) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren |

Rechtsgrundlage Artikel 26 |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. |

Prinzip der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen den Zielen des Aktionsprogramms „Zoll 2007“. |

Das Maßnahmenpaket steht mit den Grundsätzen, die zur Vereinfachung der Verfahren für im Außenhandel tätige Wirtschaftsbeteiligte festgelegt wurden, und der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten in Einklang. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung. |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Nach Artikel 26 EG-Vertrag legt der der Rat autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. |

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Zollmindereinnahmen |

5) WEITERE ANGABEN |

Vereinfachung |

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

Die vorgeschlagene Verordnung wird mit einer gestaffelten Liste aller Zollaussetzungen im Anhang veröffentlicht. |

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96[2] des Rates aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

(2) Bestimmte Erzeugnisse, auf die in der vorgenannten Verordnung Bezug genommen wird, sind von der Liste im Anhang zu streichen, weil es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten, beziehungsweise weil die Warenbezeichnung geändert werden muss, um technischen Entwicklungen oder Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

(3) Erzeugnisse, deren Bezeichnung geändert werden muss, sind demnach als neue Erzeugnisse anzusehen.

(4) Um die wirtschaftlichen Aspekte der einzelnen Aussetzungen prüfen zu können, sollte die Geltungsdauer der Maßnahme auf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2008 begrenzt werden. Acht Jahre Erfahrung haben gezeigt, dass es notwendig ist, die Geltungsdauer der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Aussetzungen zeitlich zu begrenzen, damit sichergestellt ist, dass technologische und wirtschaftliche Veränderungen berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen beziehungsweise ihre Fortsetzung nach Ablauf der Geltungsdauer ist dennoch nicht ausgeschlossen, sofern wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, die den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten[3] entsprechen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 ist entsprechend zu ändern.

(6) Da die Verordnung ab dem 1. Juli 2006 angewandt werden soll, sollte sie umgehend in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

2. Die Waren, deren Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Für die Waren der TARIC-Codes 5205 31 00 10 und 8414 30 89 20 gilt sie mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Autonomer Zollsatz | Ende der Geltungsdauer |

ex 2904 90 85 | 40 | 3-Brom-5-nitro-trifluormethylbenzol | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2909 19 00 | 40 | Bis(2-ethoxyethyl)ether | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2912 29 00 | 20 | p-Phenylbenzaldehyd | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2916 12 90 | 40 | 2,4-Di-tert-pentyl-6-[1-(3,5-di-tert-pentyl-2-hydroxyphenyl)ethyl]phenylacrylat | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2921 42 10 | 35 | 2-Nitroanilin | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2921 42 10 | 45 | 2,4,5-Trichloranilin | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2921 43 00 | 40 | 4-Aminotoluol-3-sulfonsäure | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2921 51 19 | 30 | 2-Methyl-p-phenylendiaminsulfat | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2922 29 00 | 25 | 5-Amino-o-kresol | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2922 49 95 | 50 | D-(-)-Dihydrophenylglycin | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2927 00 00 | 60 | 4,4’-Dicyan-4,4’-azodivaleriansäure | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2930 90 70 | 76 | 2,2’-Dithiodibenzoesäure | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2930 90 70 | 77 | 4-[4-(2-Propenyloxy)phenylsulfonyl]phenol | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2931 00 95 | 96 | 3-(Hydroxyphenylphosphinyl)propionsäure | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2931 00 95 | 97 | Kalium-4-tolylphosphinat in Form einer wässrigen Lösung | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2932 29 85 | 80 | Gibberellinsäure mit einer Reinheit von 88 GHT oder mehr | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2933 19 90 | 50 | Fenpyroximate (ISO) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2934 99 90 | 85 | Aprepitant (INN) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2935 00 90 | 81 | 4-Amino-N-(4-aminophenyl)benzolsulfonamid | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 2935 00 90 | 82 | N-(5,7-Dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-a]pyrimidin-2-yl)-2-methoxy-4-(trifluoromethyl)pyridin-3-sulfonamid | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3204 15 00 | 60 | Farbstoff C.I. Vat Blue 4 | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3204 19 00 | 81 | 6,11-Difluor-3,3-di-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3204 19 00 | 82 | 3-(4-Fluorphenyl)-3-(4-piperidinphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3204 19 00 | 83 | 6,7-Dimethoxy-11-cyano-3,3-di-(4-methoxyphenyl)-13,13-dimethyl-3,13-dihydrobenzo[h]indeno[2,1-f]chromen | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3207 30 00 | 10 | Zubereitung mit einem Gehalt an Silber von nicht mehr als 85 GHT, Palladium von nicht mehr als 2 GHT, Bariumtitanat, Terpineol und Ethylcellulose, für den Siebdruck beim Herstellen von mehrlagigen Keramikkondensatoren (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3402 13 00 | 10 | Grenzflächenaktiver Stoff auf der Grundlage eines Vinylpolymers in Polypropylenglycol | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3506 91 00 | 30 | Zweikomponenten-Epoxidharzklebstoff, mikroverkapselt, in einem Lösungsmittel dispergiert | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3707 10 00 | 30 | Zubereitung auf Grundlage von lichtempfindlichem Acryl mit Polymeren, ferner Farbpigmente, 2-methoxy-1-methylethylacetat sowie Cyclohexanon enthaltend, auch ethyl-3-ethoxypropionat enthaltend | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3811 90 00 | 10 | Dinonylnaphthyl-Sulfonsäuresalz in der Form einer Lösung in Mineralöl | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3815 90 90 | 16 | Reaktionsauslöser auf der Grundlage von Dimethylaminopropylharnstoff, zur Verwendung beim Herstellen von Polyurethanschaum (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3819 00 00 | 20 | Feuerbeständige Hydraulikflüssigkeit auf der Grundlage von Phosphatester | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3824 90 99 | 12 | Oligomer aus Tetrafluorethylen mit einer endständigen Iodethylgruppe | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3824 90 99 | 27 | Zubereitung auf Grundlage von: 2-Pentanon, 4-Methyl-O, O',O''-(methylsilylidyn)trioxim und 4-Methyl-2-butanon-O, O',O'',O'''-silantetrayltetraoxim | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3824 90 99 | 34 | Mischung von Phytosterolen, in Form eines kristallinen wachsartigen Pulvers, mit einem Gehalt von 36 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 79 GHT an Sitosterolen 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 34 GHT an Sito¬stanolen, 4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT an Campesterolen und 0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 14 GHT an Campestanolen | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3824 90 99 | 90 | Hohlkugeln aus verschmolzenem Aluminosilicat, mit einem Gehalt an amorphem Aluminosilicat von 65 bis 80 GHT, mit einem Schmelzpunkt zwischen 1.600 °C und 1.800 °C einer Dichte von 0,6 bis 0,8 g/cm3 zur Verwendung beim Herstellen von Partikelfiltern für Kraftfahrzeugmotoren (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3904 61 00 | 60 | Mischung aus Polytetrafluoroethylen (PTFE), Natriumchlorid und einem nichtionischen grenzflächenaktiven Stoff | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3907 20 21 | 20 | Copolymer von Tetrahydrofuran und 3-Methyl-tetrahydrofuran mit einem durchschnittlichen Molekulargewicht von 3500 (± 100) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3907 30 00 | 50 | Flüssiges Epoxidharz aus einem Copolymer von 2-Propenenitril und 1,3-Butadienepoxid, ohne Lösungsmittel, auch mit einem Gehalt an Zink Borat Hydrat bis 40 GHT auch mit einem Gehalt an Antimontrioxid bis 5 GHT | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3907 99 19 | 40 | Copolymer von Isophthalsäure und 5-Natriumsulfoisophthalsäure mit Cyclohexandimethanol und Diethylenglycol | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3912 90 10 | 20 | Hydroxypropylmethylcellulosephtalat | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3917 32 39 | 30 | Wärmeschrumpfbare Rohre und Schläuche aus Polystyrol, zur Verwendung beim Herstellen von Zink-Kohle-Batterien (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3919 90 31 | 15 | Folie aus Polyethylenterephthalat, auf der einen Seite mit einer gefärbten Schicht und auf der anderen Seite mit einer Klebeschicht versehen, beidseitig mit einer Schutzfolie bedeckt, mit einer Gesamtdicke von 100 (± 10) µm, in Rollen, zum Herstellen von optischen Filtern (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3920 62 19 | 77 | Folie aus Poly(ethylentherephthalat) mit wärmeempfindlichen Lagen, welche nach Erhitzen Grundfarben bilden, einer Reflexschicht und Schutzschichten zur Verwendung in Farbthermodruckern (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3920 99 90 | 10 | Biologisch abbaubare Folie mit einer Dicke von nicht mehr als 1 mm, mit einem Gehalt von 90 (± 5) GHT an Stärke 10 (± 5) GHT an einem synthetischen Polymer 0,5 (± 0,5) GHT an Stearinsäure | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 3926 90 98 | 40 | Hohle Mikrokugeln aus einem Copolymer von Isooctylacrylat und Acrylsäure, mit einem Durchmesser von 10 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1000 µm, in Wasser dispergiert | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 5205 31 00 | 10 | 6-lagige Garne aus gebleichter Baumwolle, mit einem Titer der einfachen Garne von 925 dtex oder mehr, jedoch nicht mehr als 989 dtex, zum Herstellen von Tampons (1) | 0 % | 01.01.2006 - 31.12.2008 |

ex 6805 10 00 ex 6805 20 00 ex 6805 30 80 | 10 10 10 | Schleifmittel in der Form einheitlich geformter Partikel, auf einem Träger | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 7019 90 99 | 30 | Glascord mit hohem Elastizitätsmodul (Type K), mit Kautschuk imprägniert, hergestellt aus Garnen aus gedrehten Glasfilamenten mit hohem Elastizitätsmodul, überzogen mit einem ein Resorcin-Formaldehyd-Harz enthaltenden Latex, der auch Vinylpyridin und/oder hydrierten Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (HNBR) enthalten kann | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 8305 20 00 | 10 | Heftklammern mit einer Breite von 12 mm (± 1 mm) und einer Tiefe von 8 mm (± 1 mm), zur Verwendung in Kopiermaschinen und Druckern (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 8414 30 89 | 20 | Bauteil einer Klimaanlage für ein Fahrzeug, bestehend aus einem Kolbenkompressor mit freiliegender Welle, mit einer Stromstärke von mehr als 0,4 kW und weniger als 10 kW | 0 % | 01.01.2006 - 31.12.2008 |

ex 8414 90 00 | 40 | Antriebsteil zum Einbau in Kompressoren für Kraftfahrzeugklimaanlagen (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 8505 11 00 | 33 | Magnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, entweder in Form eines abgerundeten Rechtecks dessen Abmessungen 15 x 10 x 2 mm nicht übersteigen, oder in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90 mm, auch in der Mitte gelocht | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 8505 20 00 | 20 | Elektromagnetische Federbandkupplung mit einem Durchmesser von nicht mehr als 40 mm, zur Verwendung beim Herstellen von Kopiergeräten und Druckern, einschließlich von multifunktionalen Kopiergeräten (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 8505 20 00 | 30 | Elektromagnetische Kupplung, zur Verwendung beim Herstellen von Kompressoren von Kraftfahrzeugklimaanlagen (1) | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

ex 8529 90 81 | 45 | Baugruppe aus integrierten Schaltungen zum TV-Empfang, mit Kanaldecoderschalteinheit, Tunerschalteinheit, Schalteinheit zur Energiesteuerung, GSM-Filtern und diskreten sowie eingebetteten passiven Bauelementen für den Empfang von digital ausgestrahlten Videosignalen des DVB-T- und DVB-H-Formats | 0 % | 01.07.2006 - 31.12.2008 |

(1) | Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission - ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71). |

- ANHANG II

KN-Code | TARIC |

ex 2903 30 80 | 60 |

ex 2924 19 00 | 20 |

ex 3811 90 00 | 10 |

ex 8414 30 89 | 20 |

ex 8505 11 00 | 33 |

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren

2. HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für die Jahre 2006, 2007 und 2008 veranschlagter Betrag: 9,8 Mio. EUR/Jahr

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie | Einnahmen[4]: | Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [Jahre 2006, 2007 und 2008] |

Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 01/07/2006 – 31/12/2008 | - 9,8/Jahr |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Ratsverordnung fallender Waren erfolgt nach Maßgabe der Artikel 291 bis 300 der Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Um die wirtschaftlichen Probleme zu verringern, wurde die Geltungsdauer der Maßnahme befristet.

Dieser Vorschlag enthält die Änderungen, die am Anhang der geltenden Verordnung vorgenommen werden müssen, um Folgendem Rechnung zu tragen:

1. den angenommenen neuen Anträgen auf Zollaussetzung,

2. der technischen Entwicklung bei den Waren, der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes, was zur Aufhebung bestimmter bestehender Zollaussetzungen führt.

Ergänzung

Dieser Anhang enthält neben den Änderungen, die sich aus Änderungen der KN-Codes ergeben, auch 52 neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den voraussichtlichen Einfuhren des antragstellenden Mitgliedstaats für die Jahre 2006, 2007 und 2008 aus, so führen diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 7,3 Mio. EUR pro Jahr.

Aus den Statistiken der letzten Jahre ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag mit einem Faktor von schätzungsweise 1,8 multipliziert werden muss, um den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies entspräche einem Einnahmeverlust von rund 13,2 Mio. EUR/Jahr .

Streichung

Aus diesem Anhang wurden 2 Waren gestrichen, so dass erneut Zölle auf sie erhoben werden können. Dadurch entstehen ausgehend von den Anträgen auf Zollaussetzung bzw. den verfügbaren Statistiken (2004) Mehreinnahmen von 0,1 Mio. EUR/Jahr .

Voraussichtliche Kosten dieser Maßnahme

Auf der Grundlage der verfügbaren Statistiken (2004) wird diese Verordnung eine Minderung der Eigenmittelverluste bewirken, die sich wie folgt berechnen lässt: 13,2 - 0,1 = 13,1 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 9,8 Mio. EUR/Jahr im Zeitraum 1.7.2006 bis 31.12.2008 .

Diese Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln müssen im Rückgriff auf die BSP-bezogene zusätzliche Einnahmequelle von den Mitgliedstaaten finanziert werden.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. L 158 vom 29.6.1996, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2006 (ABl. L 56 vom 25.2.2006, S. 1).

[3] ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2.

[4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.