Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2006/0171 endg. - COD 2004/0248 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 12.4.2006 KOM(2006) 171 endgültig 2004/0248 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) 2004/0248 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) 1. VORGESCHICHTE Annahme des Vorschlags - KOM(2004) 708 endgültig 25. Oktober 2004 Übermittlung des Vorschlags an den Rat unddas Europäische Parlament,KOM(2004) 708 endgültig – 2004/0248 (COD),gemäß Artikel 95 EG-Vertrag: 25. Oktober 2004 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: 6. April 2005 Stellungnahme des Europäischen Parlaments – erste Lesung: 2. Februar 2006 2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS Ziel des Vorschlags ist die Vereinfachung der derzeit geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu Festlegung von Nennfüllmengen. Die Füllmengen für Fertigpackungen sollen im Allgemeinen freigegeben werden, lediglich für Wein und Spirituosen sollen die am häufigsten an Endverbraucher abgegebenen Füllmengen weiterhin verbindlich festgelegt werden. 3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ÄNDERUNGSANTRÄGEN DES PARLAMENTS 3.1. Von der Kommission übernommene Abänderungen: 1, 2, 8, 10, 11, 13, 14, 16. Die Kommission übernimmt folgende Abänderungen in dem vom Parlament vorgeschlagenen Wortlaut: Abänderung 1 : Es wird festgestellt, dass der Verbraucherschutz durch allgemeine Richtlinien erleichtert wurde, die nach der Festlegung von Nennfüllmengen erlassen wurden. Abänderung 2 : Überschneidet sich mit der Erwägung 7 und weist auf die Notwendigkeit hin, in einigen Sektoren verbindliche Nennfüllmengen beizubehalten. Abänderung 8 : Einfügung eines Standard-Erwägungspunktes zur Umsetzung der Richtlinie. Abänderung 10 : Es wird klargestellt, dass die verbindlich festgelegten Nennfüllmengen nicht für in Duty-free-Geschäften verkaufte Erzeugnisse gelten. Abänderung 11: Streichung der 20-Jahre-Regelung für Ausnahmen von den verbindlichen Nennfüllmengen für bestimmte Sektoren durch eine Bestimmung, nach der die Kommission die Notwendigkeit von Ausnahmen zu prüfen hat (Abänderung 16). Abänderung 13 : Streichung des Verweises auf Artikel 4, da durch den neuen Artikel 4 verbindliche Nennfüllmengen für Aerosolpackungen abgeschafft werden (Abänderung 12). Abänderung 14 : Die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Aufstellung einer Entsprechungstabelle entfällt, was sich aus der neuen Erwägung in Abänderung 8 ergibt. Abänderung 16 : Einführung einer neuen Bestimmung, nach der die Kommission regelmäßig Bereicht erstatten muss, was sich aus der Streichung der 20-Jahre-Regelung in Abänderung 11 ergibt. 3.2. Von der Kommission im Grundsatz übernommene Abänderungen: 3, 6, 7, 12, 20. Die Kommission übernimmt folgende Abänderungen im Grundsatz: Abänderung 3 : Einfügung einer neuen Erwägung hinter der Erwägung 5, wonach eine Informationskampagne zum besseren Verständnis des Preises je Maßeinheit veranstaltet werden sollte. Die Kommission schlägt eine weniger enge Formulierung vor: „Die Umsetzung der Richtlinie sollte von zusätzlicher Information für Verbraucher und Industrie zum besseren Verständnis des Preises je Maßeinheit begleitet werden.“ Abänderung 6 : Änderung der Erwägung 8 von der Begründung einer Befristungsklausel in die Begründung einer Überprüfungsklausel. Die Kommission ist mit der Überprüfungsklausel einverstanden, schlägt aber eine Formulierung vor, die besser dem Grundgedanken des Vorschlags entspricht, dass freie Füllmengen die Regel und verbindlich festegelegte Füllmengen die Ausnahme sind. Außerdem sollte in dieser Erwägung klar zum Ausdruck kommen. dass nur die am häufigsten an die Verbraucher verkauften Füllmengen verbindlich festgelegt werden sollten. „Da die Beibehaltung verbindlicher Nennfüllmengen als Ausnahmeregelung zu betrachten ist, sollte sie entsprechend den Erfahrungen und den Bedürfnissen der Hersteller und Verbraucher in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Für die regelungsbedürftigen Sektoren sind die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzupassen. Insbesondere sind die gemeinschaftlich festgesetzten Nennfüllmengen auf die am häufigsten an die Verbraucher abgegebenen Mengen zu beschränken.“ Abänderung 7 : Der Erwägung 9 wird ein zweiter Satz hinzugefügt, der die Lesbarkeit der Mengenangaben zum Inhalt hat und auf die Umsetzung von Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 76/211 über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen abhebt. Die Kommission teilt die Sorge des Parlaments um die Lesbarkeit, kann sich das von ihm formulierte Ziel des Schutzes schutzbedürftiger Verbrauchergruppen jedoch nicht zu eigen machen. Die Notwendigkeit, die Lesbarkeit von Kennzeichnungen zu verbessern, sollte überdies Gegenstand eines separaten Erwägungspunktes sein. Erwägung 9: „Zur Förderung der Transparenz sollten alle Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen in einer einzigen Rechtsvorschrift festgesetzt werden, und die Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG sollten aufgehoben werden.“ Erwägung 9a: „Zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher, vor allem besonders schutzbedürftiger Personen wie behinderter oder älterer Menschen, sollte ausreichend darauf geachtet werden, dass die Gewichts- und Volumenangaben in Kennzeichnungen von Konsumgütern bei der üblichen Darbietung besser erkennbar und lesbar sind.“ Mit der Abänderung 12 sollen die für als Aerosole verkaufte Produkte vorgesehenen verbindlichen Füllmengen gestrichen werden. Damit ist die Kommission einverstanden, doch sollte der Wortlaut der Abänderung an die in der Richtlinie 75/324/EWG verwendete Terminologie angeglichen werden: „1. Auf Aerosolpackungen ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nettovolumens des Inhalts verwechselt werden kann. 2 . Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/324/EWG des Rates brauchen in Aerosolpackungen verkaufte Erzeugnisse nicht mit dem Nettogewicht des Inhalts gekennzeichnet zu werden.“ Mit der Abänderung 20 werden auf Wunsch der Industrie zwei weitere Füllmengen für Spirituosen hinzugefügt. Die Kommission ist damit einverstanden. Zur Wahrung der terminologischen Konsistenz mit der Sprituosen-Verordnung 1576/89 sollte in der englischen Fassung die Bezeichnung „Spirits“ ersetzt werden durch die Bezeichnung „Spirit drinks“. (Anmerkung des Übersetzers: keine Änderung in der deutschen Fassung.) „Spirituosen Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml – 2000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Größen zulässig: Ml: 100 — 200 — 350 — 500 — 700 — 1000 — 1500 — 1750 — 2000“ 3.3. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen: 4, 5, 9, 15, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33. Die Kommission kann aus den nachstehend aufgeführten Gründen die Abänderung 4 nicht akzeptieren, mit der eine neue Erwägung eingefügt wird, in der es heißt, „eine gezielte Untersuchung der Auswirkungen der Richtlinie“ habe die Vermutung bestätigt, dass festgelegte Packungsgrößen für besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen sinnvoll seien: - Die Bezeichnung „Untersuchung“ ist zu wenig präzise. - In der Folgenabschätzung des EP wird dieses Argument nicht überzeugend vorgetragen. Die Kommission kommt in ihrer Folgenabschätzung nicht zu diesem Schluss. - Besonders schutzbedürftige Verbraucher werden durch verbindliche Packungsgrößen nicht besser geschützt. Man kann nicht vom bloßen Aussehen einer Packung auf ihren Inhalt schließen, da die Wahrnehmung stark vom Material (Karton, Kunststoff, Glas), von der Art (Einweg oder Mehrweg) und von der Form der Verpackung (rund, rechteckig) beeinflusst wird. Der Verbraucher muss stets die Angaben auf der Verpackung lesen. Die Kommission kann die Abänderung 5 nicht akzeptieren, weil nicht zu erkennen ist, dass eine Deregulierung zu einer Zunahme der Verpackungsgrößen führen und den Markt unübersichtlich machen würde, insbesondere in den Sektoren, die das Parlament hinzufügen will. Auswirkungen auf die Umwelt sind ebenfalls nicht nachzuweisen. Mit der Abänderung 9 werden bestimmte Sektoren von den Bestimmungen des Artikels 1 der Richtlinie ausgenommen. Für sie sollen weiterhin die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gelten. Die Kommission ist damit nicht einverstanden, denn es gibt nichts, was die Reglementierung von Füllmengen in diesen Sektoren begründen könnte. Außerdem sollte die Richtlinie nicht dem Prinzip des Binnenmarktes zuwiderlaufen, indem sie nationale Ausnahmeregelungen zulässt, die jedoch nicht für Produkte gelten würden, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Abänderung 15 enthält eine Übergangsregelung für Produkte, für die das Parlament eine Reglementierung der Nennfüllmengen einführen will. Da die Kommission es ablehnt, neue Sektoren zu reglementieren, lehnt sie auch die Übergangsregelung ab. Abänderung 17 enthält verbindliche Füllmengen für Trinkmilch, für die bisher auf EU-Ebene keine festgelegt sind. In einigen Mitgliedstaaten gibt es für heimische Erzeuger standardisierte Größenreihen, teils verbindlich, teils freigestellt. Doch die nationalen Vorschriften gelten grundsätzlich nicht für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Für die Einführung verbindlicher Füllmengen für Milchprodukte werden keine überzeugenden Gründe angeführt. Die Abänderungen 18 und 19 entsprechen den in Großbritannien geltenden verbindlichen Nennfüllmengen für Milch. Da die Kommission Die Abänderung 17 ablehnt, sind auch die Abänderungen 18und 19 abzulehnen. Mit den Abänderungen 21, 22, 23, 24 und 25 sollen verbindliche Füllmengen für fünf neue Sektoren eingeführt werden, für die derzeit auf EU-Ebene keine festgelegt sind. In einigen Mitgliedstaaten gibt es für heimische Erzeuger standardisierte Größenreihen, teils verbindlich, teils freigestellt. Doch die nationalen Vorschriften gelten grundsätzlich nicht für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Für die Einführung verbindlicher Füllmengen für diese Sektoren werden keine überzeugenden Gründe angeführt. In den Abänderungen 26, 27, 28, 29 und 30 werden diese fünf Sektoren definiert. Da die Kommission verbindliche Füllmengen für diese Sektoren ablehnt, ist es auch nicht nötig, sie in dem Vorschlag zu definieren. Mit der Abänderung 31 wird die Definition bestimmter in Nummer 4 des Anhangs genannter kosmetischer Erzeugnisse geändert, die von der Füllmengenregelung ausgenommen sind, wenn sie als Aerosole verkauft werden. Das Parlament hat jedoch die Festlegung von Nennfüllmengen für Aerosole gestrichen (Abänderungen 8, 12 und 13). Nummer 4 des Anhangs wird damit gegenstandslos. Mit der Abänderung 32 werden Kaffee und Butter aus der Abänderung 9 herausgenommen, die übrigen in Abänderung 9 genannten Sektoren werden jedoch beibehalten. Das kann die Kommission nicht akzeptieren. Mit der Abänderung 33 werden die in Schweden gebräuchlichen Füllmengen von 300 and 330 ml der in Abänderung 17 angegebenen Füllmengenreihe für Trinkmilch hinzugefügt. Das kann die Kommission nicht akzeptieren. 4. ANDERE VORSCHLÄGE Im Rahmen der Ende der 1990er Jahre vorgenommenen Überprüfung der für löslichen Kaffee und Weißzucker erlassenen Richtlinien zur vertikalen Harmonisierung schlug die Kommission die Freigabe der verbindlich festgelegten Füllemengen vor, doch das Parlament war dagegen. Im Vermittlungsverfahren wurden die vertikalen Richtlinien schließlich geändert. Die Kommission verpflichtete sich damals, in ihren Vorschlägen für einschlägige horizontale Rechtsvorschriften Nennfüllmengen für diese Produkte festzulegen. Als die Kommission im Jahr 2004 diesen Vorschlag zur Abschaffung verbindlicher Nennfüllmengen vorlegte, sah sie folglich darin eine Ausnahmeregelung für diese Produkte vor. Die Verpflichtung der Kommission galt auch für löslichen Zichorienextrakt, doch haben dessen Hersteller inzwischen gebeten, für dieses Produkt keine Füllmengen verbindlich festzulegen. Eine von der Kommission im Dezember 2005 veranstaltete Umfrage ergab, dass die Füllmengen für diese Sektoren in den meisten Mitgliedstaaten nicht mehr national reglementiert sind oder dass bestehende nationale Regelungen nicht mehr angewandt werden. Da keine gewichtigen Gründe für die Wiedereinführung verbindlicher Füllmengen für diese Produkte sprechen und die Vereinfachung und Verbesserung des Gemeinschaftsrechts ein politisches Ziel ist, schlägt die Kommission vor, Nummer 2 aus dem Anhang zu streichen und dementsprechend auch die Definitionen von „Weißzucker" und „löslichem Kaffee“ aus Nummer 3 des Anhangs, Dementsprechend wird die Nummer 3 des Anhangs zur neuen Nummer 2. 5. GEÄNDERTER VORSCHLAG Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie vorstehend beschrieben.