52006PC0152(01)

Vorschlag für eine Beschluß des Rates zur Anpassung der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums /* KOM/2006/0152 endg. - CNS 2006/0053 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.4.2006

KOM(2006) 152 endgültig

2006/0053 (CNS)

2006/0054 (CNS)

Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES RATES

zur Anpassung der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES RATES

zur Anpassung von Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Rat verabschiedete am 20. September 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, mit der das Gemeinschaftsrecht, auf dessen Grundlage die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien geführt wurden, geändert wurde. Diese Verordnung trägt weder den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen noch dem Beitritt selbst Rechnung. Daher müssen sowohl die Beitrittsakte als auch die neue Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden, damit sie miteinander vereinbar sind.

Erforderlich ist insbesondere Folgendes:

- Die Anhänge der Beitrittsakte, die sich auf die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen, müssen so angepasst werden, dass die Verhandlungsergebnisse mit dem neuen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (wenn sich Verweise in der Beitrittsakte erübrigt haben oder wenn die Verhandlungsergebnisse nicht unmittelbar mit der neuen Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums vereinbar sind).

- Die Artikel 29 und 34 der Beitrittsakte müssen insoweit angepasst werden, wie sie sich auf Übergangs- und Durchführungsbestimmungen für die Entwicklung des ländlichen Raums beziehen.

- Die neue Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums muss so angepasst werden, dass sie auf Bulgarien und Rumänien angewendet werden kann und, soweit erforderlich, den Ergebnissen der Beitrittsverhandlungen Rechnung trägt.

Leitgedanke bei der Ausarbeitung dieser Änderungen war, dass der Grundcharakter und die Prinzipien der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen gewahrt und die Anpassungen auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden sollten.

Die Vorschläge haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Im Folgenden werden die Vorschläge (zwei Ratsbeschlüsse und eine Ratsverordnung) beschrieben.

Leader – Mindestbeitrag zu Schwerpunkt 4

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ zur Förderung lokal geplanter und durchgeführter Strategien zur Entwicklung des ländlichen Raums umfassen, für den ein Mindestprozentsatz des ELER-Beitrags zu dem Programm vorgesehen sein muss. Wegen der mangelnden Erfahrung Bulgariens und Rumäniens mit der Umsetzung des Leader-Konzepts und zum Aufbau einer ausreichenden lokalen Kapazität für Leader, sollte der für die EU-10 geltende durchschnittliche Finanzbeitrag von 2,5 % für den Schwerpunkt Leader für Bulgarien und Rumänien nur im Zeitraum 2010–2013 gelten. Im Rechtsakt wird auch erläutert, wie dieser Prozentsatz zu berechnen ist.

Maßnahmen der Kategorie Leader +

Die mit Bulgarien und Rumänien vereinbarten Maßnahmen zur Förderung der Kompetenzentwicklung, mit denen die Landbevölkerung in die Lage versetzt werden soll, lokale Entwicklungsstrategien zu konzipieren und umzusetzen, unterscheiden sich von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. Auf diesem Gebiet sollten die Ergebnisse der Verhandlungen mit Bulgarien und Rumänien beibehalten werden.

Beratungsdienste

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten unterscheiden sich sowohl bezüglich des Anwendungsbereichs als auch der Höhe der Finanzhilfe von denen, die für den Zeitraum 2007–2009 im Beitrittsvertrag festgelegt sind. Um jede Möglichkeit einer Doppelfinanzierung auszuschließen, sollten Bulgarien und Rumänien in den ersten drei Jahren des Programms wählen können, ob sie die in Anhang VIII der Beitrittsakte oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahme umsetzen wollen. Um die gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Bulgarien und Rumänien im Protokoll der Ratstagung vom 19. und 20. September, auf der die politische Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erzielt wurde, in die Tat umzusetzen, wird vorgeschlagen, die im Beitrittsvertrag vorgesehene Maßnahme für die Erbringung von Beratungsdienstleitungen für Landwirte, die eine Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten, bis 2013 zu verlängern.

Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen

Die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen sahen für Bulgarien und Rumänien eine Kofinanzierung von Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen in Höhe von 85 % vor. Um die Kohärenz mit der neuen Finanzierungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sicherzustellen, nach der die Kofinanzierungssätze nicht mehr auf die Maßnahmen, sondern auf die Schwerpunkte bezogen festgesetzt werden, wird vorgeschlagen, für Bulgarien und Rumänien bei Schwerpunkt 2 einen Kofinanzierungssatz von bis zu 82 % (statt der in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen 80 %) für das gesamte Programm und den gesamten Programmplanungszeitraum anzuwenden. Mit diesen 82 %, die auf der erwarteten Gewichtung der Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen in den Gesamtausgaben dieser Länder für Schwerpunkt 2 basieren, kann eine dem Beitrittsvertrag gleichwertige Finanzierung beibehalten werden.

Ergänzung zu einzelstaatlichen Direktzahlungen

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde ein einziger Fonds für die Gemeinschaftsunterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums eingerichtet, der die beiden vorherigen Finanzierungsquellen (EAGFL Ausrichtung und Garantie) ersetzt. Daher muss die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze von 20 % präzisiert werden, die in Anhang VIII der Beitrittsakte für die Beträge der zweiten Säule festgesetzt ist, die übertragen werden können, um als Ergänzungen zu Direktzahlungen an Landwirte im Rahmen der ersten Säule der GAP verwendet zu werden. In Anbetracht der Notwendigkeit, die Kohärenz mit den für die EU-10 geltenden Bestimmungen zu wahren und des in den beiden Ländern bestehenden Entwicklungsbedarfs im ländlichen Raum sowie der Notwendigkeit, übermäßig hohe Übertragungen von Mitteln der zweiten Säule auf die erste Säule zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass die Obergrenze von 20 % nur auf die Abteilung Garantie des EAGFL angewandt werden sollte.

Übergangs- und Durchführungsbestimmungen

Die Verweise auf Übergangs- und Durchführungsbestimmungen in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollten angepasst werden, damit sie mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 festgelegten Verfahren im Einklang stehen.

Technische Anpassungen

Bulgarien und Rumänien sollten auf die Liste der neuen Mitgliedstaaten gesetzt werden, für die die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Übergangsmaßnahmen gelten. Außerdem sind aus Anhang VIII der Beitrittsakte die Bestimmungen über die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe in der Umstrukturierung, für Erzeugergemeinschaften und für technische Unterstützung zu streichen, weil sie nun direkt unter die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 fallen. Ebenfalls zu streichen ist die dort enthaltene, nicht mehr geltende Auflage, dass Investitionsbeihilfen nur den landwirtschaftlichen Betrieben gewährt werden dürfen, deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit nach der Investition nachgewiesen werden kann.

2006/0053 (CNS)

Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES RATES

zur Anpassung der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 22,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[2], wurde das Gemeinschaftsrecht geändert, auf dessen Grundlage die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien geführt wurden.

(2) Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.

(3) Die Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dem am 1. Januar 2007 beginnenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten nach dem Verfahren des Artikels 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erlassen werden. Die in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens enthaltenen Verweise auf die Verfahrensbestimmungen sollten entsprechend angepasst werden.

(4) Bei der politischen Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verpflichteten sich der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung zu Bulgarien und Rumänien, die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Maßnahme für Beratungsdienste für Landwirte, die eine Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten, bis 2013 zu verlängern. Die Beitrittsakte ist so zu ändern, dass dieser Zusage Rechnung getragen wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:

1. Artikel 29 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Sind dafür besondere Übergangsmaßnahmen erforderlich, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates* erlassen.

* ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.“

2. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zusätzlich zu den am Tag des Beitritts geltenden Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums gelten für Bulgarien und Rumänien die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitte I, II und III im Zeitraum 2007 bis 2009, ausgenommen Abschnitt I Buchstabe D des genannten Anhangs, der auch im Zeitraum 2010 bis 2013 für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen für Landwirte gilt, die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten. Die spezifischen Finanzbestimmungen in Anhang VIII Abschnitt IV gelten für Bulgarien und Rumänien während des gesamten Programmplanungszeitraums 2007 bis 2013.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Anhangs VIII werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 90 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erlassen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2006/0054 (CNS)

Vorschlag für eine

BESCHLUSS DES RATES

zur Anpassung von Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)[4], wurde das Gemeinschaftsrecht geändert, auf dessen Grundlage die Beitrittsverhandlungen mit Bulgarien und Rumänien geführt wurden.

(2) Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.

(3) Bei der Ausarbeitung der notwendigen Anpassungen der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens sollten der Grundcharakter und die Prinzipien der Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen gewahrt und auf neue Elemente angewandt werden. Außerdem sollten die Anpassungen der Beitrittsakte auf das absolute Mindestmaß begrenzt werden.

(4) Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehenen Maßnahmen für Semisubsistenz-Betriebe und für Erzeugergemeinschaften fallen als Übergangsmaßnahmen für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und die Slowakei unter die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ...../2006. Daher sind die diesbezüglichen Bestimmungen in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zu streichen.

(5) Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens enthaltenen Bestimmungen über technische Unterstützung werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 abgedeckt und sollten folglich gestrichen werden.

(6) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 muss das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einen obligatorischen Schwerpunkt „Leader“ umfassen, für den ein Mindestprozentsatz des ELER-Beitrags zu dem Programm vorgesehen sein muss. Außerdem sieht Artikel 59 der genannten Verordnung eine Maßnahme zur Förderung der Kompetenzentwicklung vor, die sich von den für Bulgarien und Rumänien ausgehandelten Maßnahmen unterscheidet. Daher müssen die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens festgelegten Bestimmungen zu Leader mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen neuen Bestimmungen harmonisiert werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht eine Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten vor. Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und die genannte Verordnung sehen jedoch unterschiedliche Geltungsbereiche für diese Maßnahme vor. Damit eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist, sollten Bulgarien und Rumänien in den ersten drei Jahres des Programms wählen können, ob sie die in Anhang VIII der Beitrittsakte oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehene Maßnahme umsetzen wollen.

(8) Bei der politischen Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verpflichteten sich der Rat und die Kommission in einer gemeinsamen Erklärung zu Bulgarien und Rumänien, die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Maßnahme für Beratungsdienste für Landwirte, die eine Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe erhalten, bis 2013 zu verlängern. Anhang VIII der Beitrittsakte ist so zu ändern, dass dieser Zusage Rechnung getragen wird.

(9) Da mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[5] ein einziger Fonds für die Gemeinschaftsunterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums eingerichtet wurde, der die beiden vorherigen Finanzierungsquellen (EAGFL Ausrichtung und Garantie) ersetzt, muss die Berechnungsgrundlage für die Obergrenze von 20 % präzisiert werden, die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens für Ergänzungen zu Direktzahlungen festgelegt ist.

(10) Die in Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe E der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehene Gemeinschaftsunterstützung ist bestimmt für die Kofinanzierung der einzelstaatlichen Direktzahlungen oder Beihilfen gemäß Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001[6]. Daher sollte diese Unterstützung bei der Berechnung des Gleichgewichts der Schwerpunkte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht berücksichtigt werden.

(11) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Investitionsbeihilfemaßnahme mehr. Die diesbezügliche Abweichung für Bulgarien und Rumänien in Anhang VIII der Beitrittsakte sollte daher gestrichen werden.

(12) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden neue Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben für die Förderung der ländlichen Entwicklung festgelegt. Da diese Bestimmungen auf den gleichen Grundsätzen basieren wie die Artikel 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds[7], auf die in der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens Bezug genommen wird, sind die in Anhang VIII der Beitrittsakte vorgesehenen spezifischen Finanzbestimmungen nicht mehr erforderlich. Außerdem muss in diesem Anhang der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen geändert werden, da die Kofinanzierungssätze nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht mehr auf die Maßnahmen, sondern auf die Schwerpunkte bezogen festgesetzt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) die Buchstaben A und B werden gestrichen;

b) Buchstabe C erhält folgende Fassung:

„C. Maßnahmen der Kategorie Leader +

Zusätzlich zu den in Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Maßnahmen kann Unterstützung für die folgenden Maßnahmen gewährt werden:

a) Aufbau repräsentativer auf lokaler Ebene wirkender Entwicklungspartnerschaften;

b) Konzipierung integrierter Entwicklungsstrategien;

c) Finanzierung von Forschungsvorhaben und Vorbereitung der Beihilfeanträge.“

c) Buchstabe D erhält folgende Fassung:

„D. Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft

1. Für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen in der Landwirtschaft wird Unterstützung gewährt.

Im Zeitraum 2007–2009 darf diese Unterstützung nicht Teil des Programms zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums sein, wenn eine Beihilfe gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1689/2005 vorgesehen ist.

2. Im Zeitraum 2010–2013 wird die Unterstützung nur für die Erbringung von Leistungen zugunsten der Landwirte gewährt, die Unterstützung für Semisubsistenz-Betriebe gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Betriebsberatungsdienste für Landwirte müssen mindestens Folgendes umfassen:

a) die Grundanforderungen an die Betriebsführung und zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

b) die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebenden Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz.“

d) Buchstabe E wird wie folgt geändert:

i) Nummer 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Beitrag der Gemeinschaft zu der Bulgarien oder Rumänien nach diesem Buchstaben in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils zu gewährenden Unterstützung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Mittelausstattung aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Beitrittsakte.“

ii) folgende Nummer wird angefügt:

„5. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu dieser Maßnahme wird bei der Berechnung des Gleichgewichts der Schwerpunkte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 nicht berücksichtigt.“

e) die Buchstaben F und G werden gestrichen;

2. Abschnitt II Nummer 1 wird gestrichen;

3. Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die Schwerpunkte 1 und 3 sowie für die technische Unterstützung 80 % betragen.

„Abweichend von Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 kann der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für Schwerpunkt 2 82 % betragen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. C …, …, S. ….

[2] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ..../2006 (ABl. L .......)

[3] ABl. C …, …, S. ….

[4] ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. ..../2006 (ABl. L .......).

[5] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

[6] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).

[7] ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 173/2005 (ABl. L 29 vom 2.2.2005, S. 3).