52006PC0138(02)

Vorschlag für einen Beschluß des Rates und der Kommission über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien /* KOM/2006/0138 endg. - AVC 2006/0044 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.03.2006

KOM(2006) 138 endgültig

2006/0044 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien

(VON DER KOMMISSION VORGELEGT)

BEGRÜNDUNG

1. Die beiden beigefügten Vorschläge sind die Rechtsakte für die Unterzeichnung und den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien (nachstehend „Albanien“ genannt): i) Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens, ii) Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Abkommens.

2. Die Beziehungen Albaniens zur Europäischen Gemeinschaft sind derzeit Gegenstand des im Mai 1992 unterzeichneten und am 4. Dezember 1992 in Kraft getretenen Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

3. Am 6. Juni 2001 nahm die Kommission den Bericht an den Rat über die Arbeit der Hochrangigen Lenkungsgruppe EU-Albanien zur Vorbereitung der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Albanien (KOM(2001)300) an. In ihrem Bericht gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass die Aussicht auf Eröffnung der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen der beste Weg sei, den Schwung der politischen und wirtschaftlichen Reform bewahren zu helfen und Albanien zu ermutigen, seinen konstruktiven und mäßigenden Einfluss in der Region fortzusetzen. Sie empfahl daher, Verhandlungen über ein solches Abkommen einzuleiten. Die Empfehlung der Kommission für Verhandlungsrichtlinien an den Rat wurde am 10. Dezember 2001 angenommen und dem Rat übermittelt. Der Rat erließ die Verhandlungsrichtlinien am 21. Oktober 2002.

4. Die Verhandlungen wurden von der Kommission am 31. Januar 2003 in Tirana eingeleitet. Nach sieben förmlichen Verhandlungsrunden wurde das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen am 18. Februar 2006 in Tirana paraphiert.

5. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen umfasst hauptsächlich Folgendes:

- den politischen Dialog mit Albanien,

- Bestimmungen über engere regionale Zusammenarbeit, einschließlich der Perspektive der Errichtung von Freihandelszonen zwischen den Ländern der Region,

- die Perspektive der Errichtung einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Albanien innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens,

- Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, die Erbringung von Dienstleistungen, die laufenden Zahlungen und den Kapitalverkehr,

- die Zusage Albaniens, seine Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft anzugleichen, vor allem in den Schlüsselbereichen des Binnenmarkts,

- Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit Albanien in einer ganzen Reihe von Bereichen, u. a. im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit,

- die Einsetzung eines Stabilitäts- und Assoziationsrats, der die Durchführung des Abkommens überwacht, eines Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und eines Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschusses.

6. Das Stabilitäts- und Assoziierungsabkommen ersetzt das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000[1] eingeräumten günstigeren Handelszugeständnisse finden parallel zum Stabilitäts- und Assoziierungsabkommen weiter Anwendung.

7. Die Kommission ersucht den Rat, das Ergebnis der Verhandlungen zu genehmigen, die im Benehmen mit dem zu diesem Zweck eingesetzten Besonderen Ausschuss (Gruppe „Westliche Balkanstaaten“) geführt wurden, und auf der Grundlage der beiden beigefügten Vorschläge die Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens einzuleiten.

8. Für die Unterzeichnung und den Abschluss des Protokolls gelten für die beiden Europäischen Gemeinschaften (Europäische Gemeinschaft und Europäische Atomgemeinschaft) unterschiedliche Verfahren.

a) Für die Unterzeichnung ist in Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 EG-Vertrag ein gesonderter Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen. Nach dem EAG-Vertrag ist ein solcher Rechtsakt nicht erforderlich.

b) Für den Abschluss des Abkommens gilt Folgendes:

- Nach Artikel 310 EG-Vertrag schließt der Rat das Abkommen mit Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Europäischen Gemeinschaft.

- Nach Artikel 101 Absatz 2 EAG-Vertrag erteilt der Rat seine Zustimmung zu dem Abkommen; dieses wird dann von der Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen.

9. Die Kommission ersucht daher den Rat, i) über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu beschließen; ii) das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu schließen und seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens durch die EAG zu erteilen.

Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien im Namen der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Verhandlungen mit der Republik Albanien über das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien sind abgeschlossen.

2. Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

3. Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das am 18. Februar 2006 paraphierte Abkommen daher im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

2006/0044 (AVC)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNIONUND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien ist nach dem Beschluss … /… /EG des Rates vom … [4] am 2006 in [Brüssel/Luxemburg] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden.

(2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören.

(3) Das Abkommen ist zu genehmigen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Albanien, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss – sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist – vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.

(2) Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 117 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.

(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die in Artikel 135 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates Für die Kommission

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1946/2005 (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 1).

[2] ABl. C vom , S. .

[3] ABl. C vom , S. .

[4] ABl. C vom , S. .