Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn /* KOM/2006/0127 endg. - AVC 2006/0041 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 20.03.2006 KOM (2006) 127 endgültig 2006/0041 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG ALLGEMEINES Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 wurde die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei des Geänderten Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE/UN) von 1958. Dieser Beschluss trat am 24. März 1998 in Kraft. Artikel 4 dieses Beschlusses legt u. a. fest, dass ein Entwurf einer Regelung der UN/ECE, der den zuständigen Stellen innerhalb der UN/ECE zur Abstimmung vorgelegt wird, vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gebilligt werden muss, bevor die Gemeinschaft dem Entwurf zustimmen kann. Die Tagesordnung einer künftigen Sitzung des UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge sieht insbesondere die Abstimmung über einen (neuen) Entwurf einer Regelung für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn vor. Mit dem Regelungsentwurf sollen harmonisierte technische Vorschriften erlassen werden, um dem Entstehen technischer Handelshemmnisse für Kraftfahrzeuge zwischen den Vertragsparteien vorzubeugen und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Der Regelungsentwurf gewährleistet insbesondere ein ausreichendes Sichtfeld durch die Windschutzscheibe und andere Teile der Verglasung von Kraftfahrzeugen. Nach Ansicht der Kommission ist es deshalb wünschenswert, dass die Gemeinschaft eine befürwortende Stellungnahme zu diesem (neuen) Regelungsentwurf abgibt. Es ist ferner vorgesehen, diesen Regelungsentwurf in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen einzugliedern, denn der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/649/EG des Rates in der Fassung der Richtlinie 90/630/EG der Kommission ist dem dieses Regelungsentwurfs ähnlich. Der Standpunkt der EG bei der Abstimmung wird auf der Grundlage der Dokumente festgelegt, die in den Amtssprachen der UN/ECE (Französisch und Englisch) vorliegen. Da die EG Vertragspartei des geänderten Übereinkommens der UN/ECE von 1958 ist, ist sie verpflichtet, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren einzuhalten. Nach Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses 97/836/EG wird die Regelung vor ihrem Inkrafttreten in allen Amtssprachen der Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. INHALT DES VORSCHLAGS FÜR EINEN BESCHLUSS Mit diesem Vorschlag für einen Beschluss soll es dem Vertreter der Kommission ermöglicht werden, in einer künftigen Sitzung UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Namen der Gemeinschaft über den Entwurf einer Regelung für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn abzustimmen. 2006/0041 (AVC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden[1], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Spiegelstrich, auf Vorschlag der Kommission[2], nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Mit dem Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn[4] sollen technische Hemmnisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigt, und zugleich soll ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden. 2. Es ist angebracht, den Standpunkt der Gemeinschaft zu diesem Regelungsentwurf festzulegen und die rechtliche Grundlage für ihre befürwortende Stellungnahme dazu zu schaffen. 3. Der Regelungsenetwurf sollte in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert werden, da der Anwendungsbereich der Richtlinie 77/649/EG des Rates in der Fassung der Richtlinie 90/630/EG der Kommission dem dieses Regelungsentwurfs ähnlich ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Der im Dokument TRANS/WP.29/2005/82 enthaltene Entwurf einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn wird gebilligt. Artikel 2 Die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, gibt in einer künftigen Sitzung des UN/ECE-Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge eine befürwortende Stellungnahme zu dem in Artikel 1 genannten Regelungsentwurf ab. Artikel 3 Die UN/ECE-Regelung für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Sichtfeldes des Fahrzeugführers nach vorn wird in das Gemeinschaftssystem für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen eingegliedert. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. [2] ABl. C ... vom ... S. . [3] ABl. C ... vom ... S. . [4] UN/ECE-Dokument TRANS/WP.29/2005/82