Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und –hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs /* KOM/2006/0125 endg. - CNS 2006/0043 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 16.3.2006 KOM(2006) 125 endgültig 2006/0043 (CNS) BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über den Flachs- und Hanfsektor Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und –hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs (von der Kommission vorgelegt) BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über den Flachs- und Hanfsektor Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, vor, ″ der eine Bewertung der Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe, insbesondere zu folgenden Aspekten, enthält: — die Lage der Erzeuger hinsichtlich der Anbauflächen und der den Erzeugern gezahlten Preise; — die Markttrends bei Textilfasern und die Entwicklung neuer Produkte; — die Verarbeitungsindustrie. Der Bericht gibt insbesondere unter Berücksichtigung der Alternativerzeugung Aufschluss darüber, ob die Industrie mit den Vorgaben ordnungsgemäß funktionieren kann. Er befasst sich ferner mit der Frage, ob die Beihilfe für die Verarbeitung von kurzen Flachsfasern und Hanffasern sowie die ergänzende Flachsbeihilfe auch nach dem Wirtschaftsjahr 2005/2006 gewährt werden könnten.“ Dieser Bericht soll Antworten auf diese Fragen geben. Die Kommission hat in diesem Rahmen der Prüfung des Faserflachs- und -hanfsektors und den im Bewertungsbericht von Oktober 2005 festgehaltenen Ergebnissen Rechnung getragen. Entwicklungen im Flachs- und Hanfsektor Die letzte Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Faserflachs und Faserhanf hat im Jahr 2000 stattgefunden. Mit ihr wurde eine Beihilfe für die Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zu Fasern eingeführt. Diese Beihilfe wird an Verarbeitungsunternehmen gewährt; Erzeuger von Flachs- und Hanfstroh unterliegen der allgemeinen Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen. Mit der Einführung dieser Regelung sollte der spekulative Anbau, der unter der vorangegangenen Regelung zugenommen hatte, unterbunden und die Erzeugung von Langfaserflachs durch höhere Subventionierung gefördert werden. Die Ergebnisse waren sehr zufrieden stellend: Die subventionsorientierte Produktion ist verschwunden, und die Erzeugung von langfaserigem Flachs hat spürbar zugenommen. Die für die Flachs- und Hanf-GMO derzeit zur Verfügung stehenden Mittel belaufen sich lediglich auf rund 20 Mio. EUR. Die an zugelassene Erstverarbeiter gewährte Beihilfe wird auf der Grundlage der Fasermenge berechnet, die aus Stroh, das Gegenstand eines Verkaufs-/Kaufvertrags ist, tatsächlich gewonnen wird. Die Beihilfe beträgt 1. für Langfaserflachs: - 160 EUR je Tonne für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2005/2006, - 200 EUR je Tonne für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 ff.; 2. für Kurzfaserflachs und Hanffasern (mit einem Höchstgehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 %): - 90 EUR je Tonne für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2005/2006. Unter bestimmten Bedingungen ist es den Mitgliedstaaten gestattet, auch kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 bis 15 % und Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 bis 25 % zu subventionieren. Die Verarbeitungsbeihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstmenge je Wirtschaftsjahr von 80 823 Tonnen Langfaserflachs und 146 296 Tonnen Kurzfaserflachs und Hanffasern gewährt. Diese Beträge werden als einzelstaatliche Garantiemengen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Quotenübertragungen zwischen langen und kurzen Flachsfasern sind zulässig, sofern ein Äquivalenzkoeffizient angewandt wird, der die Haushaltsneutralität gewährleistet. Zur Stützung der traditionellen Erzeugung von Langfaserflachs in bestimmten Gebieten der Niederlande, Belgiens und Frankreichs wird an zugelassene Erstverarbeiter eine ergänzende Übergangsbeihilfe gezahlt. Flachs Anbauflächen und Erzeugung Nach der letzten Erweiterung entsprechen die Flachsanbauflächen der Gemeinschaft über 20 % der Weltanbaufläche (rund 500 000 ha nach Aussagen der FAO). Im Jahr 2004 wurde Flachs vorwiegend in den folgenden fünf Erzeugerländern angebaut: Frankreich (65 %), Belgien (15 %), Polen (7 %), Tschechische Republik (4,4 %) und Niederlande (3,6 %). Seit 2001 hat sich die Anbaufläche in der erweiterten Gemeinschaft auf rund 120 000 ha eingependelt, und liegt somit nahe an dem Niveau vor der subventionsorientierten Erzeugung (1999 lag die bei Gesamtanbaufläche 233 000 ha). Die Flachsanbaufläche hat in Frankreich, vor allem in der Normandie, spürbar (um bis zu 25 000 ha) zugenommen, in Belgien/Nordwallonien um 6 500 ha. In den Niederlanden war die Flächenzunahme begrenzt (500 ha). Langfristig gesehen ist die Flachsstroherzeugung durch ausgeprägte Schwankungen gekennzeichnet. Sie lag 2004 bei rund 775 000 Tonnen, wovon 86 % auf Frankreich und Belgien entfielen. Der Anteil der neuen Mitgliedstaaten bleibt mit rund 10 % der Gesamterzeugung (80 000 Tonnen in 2004) marginal. Obgleich die Gesamtanbaufläche nach der Reform zurückgegangen ist, zeigt die Stroherzeugung dennoch einen Aufwärtstrend (192 000 Tonnen zwischen 1999 und 2004), wodurch sich das Verschwinden spekulativer Anbaupraktiken bestätigt. Was die Fasererzeugung anbelangt, so ist das Produktionsvolumen der 15er-Gemeinschaft zwischen 2000 und 2004 bei Langfaserflachs von 93 500 Tonnen auf 136 500 Tonnen (60 %) und bei Kurzfaserflachs von 41 000 Tonnen auf 60 000 Tonnen (65 %) angestiegen[1]. Kurze Flachsfasern sind im Allgemeinen das bei der Erzeugung von Langfaserflachs Nebenprodukt. Im Bewertungsbericht wird darauf hingewiesen, dass es in der EU keine Verarbeitungsunternehmen gibt, die ausschließlich auf die Erzeugung kurzer Flachsfasern ausgerichtet sind, abgesehen von einigen wenigen Einheiten mit sehr begrenzter Handelstätigkeit, namentlich - zwei Piloteinheiten im Vereinigten Königreich; - zwei Herstellungsbetriebe für Zellstoff zur Herstellung von Spezialpapier in Frankreich, das (angesichts des hohen Gehalts an Unreinheiten) nicht unter die Stützungsregelung fällt; - eine Einheit in Deutschland mit einem jährlichen Produktionsvolumen von weniger als 150 Tonnen. In den neuen Mitgliedstaaten sind die Textilindustrie und traditionelle Seilhersteller nach wie vor Hauptabnehmer der Flachsfasern. Kurze Flachsfasern werden nicht in spezialisierten Betrieben hergestellt, sondern sind vielmehr Nebenprodukte der Langfaserherstellung. Nur in Slowenien wird Flachs für die Kurzfasererzeugung angebaut (2004 wurde ein Ertrag von 100 Tonnen verzeichnet, gemessen an 400 Tonnen im Jahr 2001). Die Qualität langer Flachsfasern ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Preise Nach dem Bewertungsbericht lagen die Flachsstrohpreise in den Jahren 2001 und 2003 in Frankreich bei durchschnittlich 248 EUR/Tonne, kletterten im Jahr 2002 jedoch auf 272 EUR/Tonne. Die Preise für Langfasern sind trotz starker Exportnachfrage aufgrund der Aufwertung des EUR gegenüber dem US-Dollar im Zeitraum 2000/2001 bis 2003/2004 um 30 % zurückgegangen, bevor sie sich 2004 auf 1 600 EUR/Tonne einpendelten. Bei Kurzfasern wurde im Juli 2001 sowie im Juli 2004 in Belgien, Frankreich und den Niederlanden ein Preissturz von 25 bis 30 % verzeichnet. Je nach wirtschaftlicher Bestimmung der Faser gibt es jedoch starke Preisschwankungen: - Spezialpapierindustrie: 170 EUR/Tonne, - Textilfasern: 345 EUR/Tonne, - Vliesstoffe: 400 EUR je/Tonne, - Verbundwerkstoffe: 500 EUR/Tonne. Generell kann gesagt, dass die Bruttogewinnspanne je Hektar zwischen 1999 und 2003 größer geworden ist. Obgleich die Subventionen im Zuge der Reform von 2000 zurückgegangen sind, ließ sich dieser Rückgang durch positive Marktrends und gute Erträge ausgleichen. Vor der Reform erhielten die meisten Erzeuger ein Viertel der Beihilfe je Hektar Faserflachsanbaufläche, und die verbleibenden 75 % wurden an den Verarbeiter gezahlt. Aufgrund der Reform hat sich der Erzeugeranteil auf über 60 % erhöht. Die Erzeugereinkommen sind heute somit weniger von Preisschwankungen abhängig. Markttrends und Verarbeitungsindustrie Die europäische Produktion an langen Flachsfasern fließt hauptsächlich in die Textilindustrie. Die Absatzanteile sind in den letzten Jahren stabil geblieben, und betragen bei Kleidung 50 %, bei Haushaltswäsche 20 % und bei Raumausstattungstextilien 13 %; der Rest verteilt sich auf Herstellungsprodukte wie Seile und Filter (17 %). Im vergangenen Jahr wurden nahezu 70 % der Langfaserproduktion ausgeführt, hauptsächlich nach China (50 %). Die Nachfrage nach langen Flachsfasern geht auf die Ausweitung der chinesischen Spinnindustrie zurück, und die Ausfuhren nach China haben im Zeitraum 1999 bis 2003 im Jahresschnitt um rund 20 % zugenommen. Weitere Handelspartner sind Russland und einige der neuen Mitgliedstaaten (Polen, Tschechische Republik und Litauen). Die starke Nachfrage aus China scheint europäische (und insbesondere französische) Erzeuger veranlasst zu haben, eher quantitäts- als qualitätsorientiert zu produzieren. Die Endbestimmung von Flachsfasern nach der Weiterverarbeitung in außereuropäischen Ländern lässt sich nur schwer in Zahlen ausdrücken. Eine gewisse Anzahl Textilhalbfertig- und -fertigerzeugnisse, die europäische Flachsfasern enthalten, werden wieder aus China ausgeführt, vor allem nach Europa und in die Vereinigten Staaten. Die Einfuhr von Flachskleidung aus China in die EU hat zwischen 1999 und 2003 jährlich um 50 % zugenommen. EU-Ausfuhren von Textilindustrieerzeugnissen in die USA sind zwischen 1999 und 2003 bei Stoffen um 10 % und bei Kleidung um 25 % zurückgegangen. Der Umsatz des Langfasersektors hat sich im Zeitraum 2000–2004 aufgrund der Zunahme der Verkaufsmengen und des stetigen Preisrückgangs auf rund 200 Mio. EUR (gemessen an 183,7 Mio. EUR im Jahr 2003) stabilisiert. Was, kurze Flachsfasern anbelangt, so absorbiert die Textilindustrie rund 40 % der Produktion für reine Flachsgewebe oder Multifaserstoffe mit Baumwoll- oder Kunstfasern. Die wichtigsten Entwicklungen dieses Marktes seit 1999 waren der Niedergang der europäischen Spinnindustrie und die Zunahme der Ausfuhren nach China und Hongkong. Nach 1999 hat sich der Kurzfasermarkt den neuen technischen Anwendungen angepasst. Die Produktion der hierfür benötigten Fasern ist zwischen 1999 und 2003 fast um das Vierfache (von 4 800 auf 18 500 Tonnen) angestiegen, was 9 % bzw. 25 % aller Kurzfasern entspricht. Der Anteil der Papierindustrie (einschließlich Zigarettenpapier und Papier für technische Verwendungszwecke) ist mit 25 000 Tonnen jährlich volumenmäßig zwar stabil geblieben, der Anteil dieser Industrie an der Gesamtfasererzeugung ist jedoch von 45 % auf 34 % zurückgegangen. Der Sektor litt auch unter dem zunehmenden Wettbewerbsdruck des Holzfasersektors. Trotz niedriger Preise bleibt die Papierindustrie ein attraktiver Absatzmark für Kurzfaserflachs, da sie große Mengen absorbieren kann und keine Qualitätsfasern erfordert. Die neuen technischen Anwendungsbereiche für Kurzfaserflachs absorbieren 25 % der Produktion, wovon nur ein kleiner Teil (2,5 %) zur Herstellung von Vliesstoffen wie Geotextilvlies, landwirtschaftlichen Mulchmaterial oder Dämmplatten verwendet wird. Die Herstellung von Verbundwerkstoffen für die Autoindustrie ist der fortschrittlichste neue Absatzmarkt (vor allem in Deutschland); 16 500 Tonnen (23 % der gesamten Kurzfaserproduktion) fließen in diese Industrie, die die Flachsfasern dank ihres geringen Gewichts und ihrer hohen Schockresistenz in Thermokunststoffen verarbeitet. Dieser Markt gilt als zukunftsträchtig, sofern die Flachsfaserpreise einerseits stabil bleiben und andererseits die Preise für exotische Fasern (Sisal, Kenaf, Jute usw.) nicht all zu stark zurückgehen. Die erforderliche Garantie regelmäßiger Faserlieferungen stellt die Industrie unter einen starken Zwang, und der Wettbewerbsdruck seitens des exotischen Fasersektors ist hoch. Die deutsche Automobilindustrie beschloss, ihre Faserlieferungen zu diversifizieren, als die Flachsproduktion 2001 aufgrund der ungünstigen Witterungsverhältnisse zurückging. Ausgehend von den Durchschnittspreisen kann der Gesamtmarktwert kurzer Flachsfasern auf rund 25 Mio. EUR geschätzt werden. Lieferungen an die Textilindustrie stellen die Haupteinkommensquelle dar (10 Mio. EUR), gefolgt vom Sektor Verbundwerkstoffe für die Autoindustrie (8,5 Mio. EUR). Die Papierindustrie erbringt lediglich 4,2 Mio. EUR. Der Sektor Vliesstoffe macht 0,7 Mio. EUR aus. Seit der Reform bestehen infolge der besseren Nutzung bestehender Kapazitäten und des Baus neuer Reinigungseinheiten höhere Kapazitäten für die Zweitverarbeitung von Kurzfaserflachs. Hanf Anbauflächen und Erzeugung Mit 15 000 ha (nach Aussagen der FAO 29 % der Weltanbaufläche von 52 000 ha) ist der Anteil der EU an der Welthanferzeugung relativ groß. Die Anbauflächen sind seit 2001 relativ stabil geblieben, machen jedoch nach wie vor nur einen unbedeutenden Teil des Landbaus aus. Die Anbaufläche ist wesentlich kleiner als 1998, als im Zuge der subventionsorientierten Produktion ein Rekordwert von 40 000 ha erreicht wurde. Hanf wird im Wesentlichen in sechs Mitgliedstaaten angebaut, die 2004 in der erweiterten EU 90 % der Gesamtanbaufläche beanspruchten: Frankreich 54 %, Deutschland 11 %, Vereinigtes Königreich 9 %, Polen 6 %, Italien 6 % und Spanien 4 %. Die neuen Mitgliedstaaten verzeichnen 11 % der Hanfanbaufläche in der EU-25 (Polen 6 %, Ungarn 3 % und die Tschechische Republik 2 %). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Hanfanbaufläche in Ungarn in den 80er Jahren sehr groß war (60 000 ha in 1987, also 55 % mehr als in der gesamten EWG). Die Hanfstrohproduktion der EU ist sehr variabel, eine Entwicklung, die auf schwankende Anbauflächen, vor allem in Frankreich, zurückzuführen ist. Zwischen 2000 und 2004 betrug die Hanfstrohproduktion im Schnitt rund 86 000 Tonnen (die Rekorderzeugung von 101 000 Tonnen im Jahr 2003 fiel zusammen mit der größten Anbaufläche von 18 000 ha). Die Hanffaserproduktion zeigt einen Aufwärtstrend; sie ist von 28 000 Tonnen im Jahr 2000 auf rund 31 000 Tonnen im Jahr 2004 angestiegen[2]. Preise Vor der Reform von 2000 wurde die Hektarbeihilfe für den Hanfanbau in voller Höhe an den Erzeuger gezahlt. Nach der Reform sind sowohl das Gesamtstützungsvolumen als auch die Direktbeihilfe an den Landwirt zurückgegangen. Die Erzeugern von Verarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreise sind jedoch gestiegen: In Deutschland haben sich die Strohpreise nach der Reform nahezu verdoppelt (von 80 EUR auf 145 EUR je Tonne); im Vereinigten Königreich sind sie um 22 % gestiegen (von 90 £ je Tonne im Jahr 2001 auf 110 £ im Jahr 2004). In Frankreich hat die Hanfverarbeitungsindustrie in den letzten drei Jahren die Strohpreiserhöhung durch Faserverkäufe auf die Papierindustrie abgewälzt. In diesem Land ist der Preis für Stroh nach der Reform von 60 EUR auf 72 EUR je Tonne angestiegen. Es gibt große Unterschiede zwischen den Preisen von Fasern für die Spezialpapierindustrie (die 2003 im Schnitt bei 371 EUR je Tonne lagen) und den Preisen für Fasern für technische Verwendungszwecke (500 EUR je Tonne für Vliesstoffe und 600 EUR je Tonne für Kunststoffverbundmaterial). Zwischen 1999 und 2003 sind die Preise von Fasern für die Papierindustrie scharf angestiegen (um 27 %). Der Hauptgrund für diese Entwicklung liegt im Wesentlichen in der Vereinbarung zwischen Verarbeitungsindustrie und Papierindustrie, die rückläufigen Gemeinschaftsbeihilfen auszugleichen. Doch selbst wenn die Papierindustrie akzeptierte, Hanffaserverarbeitern höhere Preise zu zahlen, dürfte der von den drei- bis viermal billigeren Holzfasern ausgehende Wettbewerbsdruck diesen Markt, einschließlich den Spezialpapiermarkt, spürbar beeinträchtigen. Markttrends und Verarbeitungsindustrie Nachdem in den Jahren 2001 und 2002 in der Papierindustrie weniger Hanffasern verwendet wurden, hat sich dieser Markt 2003 wieder auf sein Niveau von 1999 erholt und beansprucht 86 % der Gesamthanffaserproduktion (20 700 Tonnen). Verbundwerkstoffe für die Automobilindustrie sind von 1 770 Tonnen auf 2 470 Tonnen (rund 10 %) angestiegen, während 824 Tonnen für die Herstellung von Vliesstoffen für Bau- und Isolationszwecke verwendet wurden. Der Markt für Isolationsmaterial verzeichnete wegen ungünstiger Preisunterschiede und technischem Leistungsabfall gegenüber konkurrierender Fasern weniger Wachstum als erwartet. Volumenmäßig ist er jedoch nach wie vor relativ stabil. Der Hanffasermarkt verzeichnet einen Umsatz von annähernd 10 Mio. EUR. Der Großteil davon (7,7 Mio. EUR) geht auf die Papierindustrie zurück. Die Verbundwerkstoffindustrie verzeichnet 1,2 Mio. EUR, der Sektor Vliesstoffe 0,4 Mio. EUR. In Anbetracht der Marktentwicklungen hat die Verringerung des Beihilfebetrags die Wettbewerbsfähigkeit der Hanffaserpreise gemessen an den wichtigsten Konkurrenzprodukten (Kurzfaserflachs und Holzfasern) nicht beeinflusst. Hierfür gibt es im Wesentlichen drei Gründe: - stabile Gewinnspannen dank des Verkaufs von Nebenprodukten, die rund 50 % des Verarbeitereinkommens ausmachen; - Hanffasern werden (wie Kurzfaserflachs) einer spezifischen Nachfrage gerecht, beispielsweise der Tabakindustrie, die eine stabile Zusammensetzung des ihr angelieferten Papiers fordert; - eine gut organisierte Papierindustrie: bestimmte Hanfverarbeiter schlossen exklusive Verkaufsverträge mit Papierherstellern ab. Die Produktionskapazität für Hanffasern hat nur in bescheidenem Maße zugenommen, wodurch die Hauptproduktionseinheiten (vor allem in Frankreich), die jetzt weitere Investitionen planen, um der Ausweitung der neuen Märkte (technische Fasern) nachzukommen, einen Sättigungspunkt erreichen. Die derzeitige Produktionskapazität für Hanffasern liegt bei 35 000 Tonnen; mit einem Anstieg bis zu 23 000 Tonnen ist zu rechnen. Die größte Kapazität für den Strohaufschluss (Schwingen) verteilt sich auf mehr oder weniger zehn Standorte in Frankreich, dem Vereinigten Königreich, Deutschland und den Niederlanden. In den Jahren 2004/2005 wurden in der 15er-Gemeinschaft rund 107 000 Tonnen Hanfstroh geschwungen. Schlussfolgerungen zur Entwicklung des Sektors Rund 90 % des Gesamtumsatzes von 216,5 Mio. EUR für Flachs- und Hanffasern des Jahres 2003 gehen auf den ″Textil″-Sektor zurück. Der Sektor Spezialpapier und Papier für technische Verwendungszwecke beansprucht 8 %, der Sektor Verbundwerkstoffe 4 % und der Sektor Vliesstoffe 1 %. 1. Textilindustrie: Seit der Reform hat der Absatz im Textilsektor aufgrund der Nachfrage aus China spürbar zugenommen. Die Verarbeitungsbeihilfe zeigte nur geringere Auswirkungen auf die nachgelagerte europäische Textilindustrie (Spinnen und Ausfuhren); ihr Hauptbeitrag betraf vielmehr die vorgeschaltete Landwirtschaft: Durch die Beihilfe bleibt die Bruttogewinnspanne je Hektar erhalten, wodurch der Flachs- und Hanfanbau attraktiv geblieben ist. 2. Papierindustrie: Der Markt für Spezialpapier und Papier für technische Verwendungszwecke ist ein wichtiger Absatzmarkt für europäische Hanffasern und ein nicht zu unterschätzender Markt für Kurzfaserflachs. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass im Gegensatz zu Langfaserflachs, der in erster Linie an außergemeinschaftliche Industrien geliefert wird, Hanf und Kurzfaserflachs die europäische Industrie versorgen, die oft in der Nähe von Gebieten angesiedelt ist, in denen diese Fasern erzeugt werden. 3. Verbundwerkstoffe: Dieser – wenn auch wert- und volumenmäßig begrenzte – Absatzmarkt hat seit 2000 stark zugenommen, vor allem für Kurzfaserflachs. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitungsbeihilfe diese neuen Anwendungen in nicht zu unterschätzendem Maße gefördert hat, in dem die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sowie Unternehmensausweitung durch sie bezuschusst wurden. Eine Abschaffung der gegenwärtigen Beihilferegelung zu diesem Zeitpunkt könnte für diesen Markt existenzbedrohlich sein. 4. Vliesstoffe: Dieser Sektor ist ein kleiner Absatzmarkt für Hanf und Kurzfaserflachs. Vliesstoffe werden im Wesentlichen für die Herstellung von Dämmplatten verwendet. Das Wachstum dieses Sektors ist begrenzt, weil Naturfaserprodukte teurer und von geringerer technischer Qualität sind als Konkurrenzfasern. Die Verarbeitungsbeihilfe für Langfasern hat zusammen mit der günstigen Marktlage infolge der Nachfrage aus China zu dem spektakulären Boom der Flachserzeugung beigetragen. Diese Produktionssteigerung geht mit einer Vergrößerung der Verarbeitungskapazität existierender Unternehmen einher, und aufgrund der Beihilfe waren Investitionen in Ausrüstungen, Forschung und Absatzförderung möglich. Was Hanf anbelangt, so war es aufgrund der positiven Auswirkungen der Beihilfe auf das finanzielle Gleichgewicht der Unternehmen möglich, den Kaufpreis für Hanfstroh anzuheben und Investitionen in F&E und neue Absatzmärkte zu tätigen. Die Beihilfe hat auch das Angebot für nachgeschaltete Industrien stabilisiert (bzw. geringfügig verbessert); hiervon betroffen sind der Papiersektor und die neuen Absatzmärkte (die Beihilfe ist ein stabilisierender Faktor, der den Industrien eine dauerhafte Rohstoffversorgung sichert). Bewertung der Verarbeitungsbeihilfe Die zu den Ergebnissen der Reform von 2000 in der 15er-Gemeinschaft verfügbaren Informationen sind begrenzt, weil 22 Monate erforderlich sind, um Stroh zu Fasern zu verarbeiten, und weil endgültige Werte erst frühestens zwei Jahre nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres vorliegen können. Außerdem kann das Jahr 2001/2002 nicht als ein repräsentatives Wirtschaftsjahr angesehen werden, da die Produktion durch ungünstige Witterungsverhältnisse stark beeinträchtigt wurde. Einige neue Mitgliedstaaten haben bis jetzt keine Verarbeitungsbeihilfe erhalten. Verarbeitungsunternehmen in diesen Ländern investieren jedoch, um ihre Betriebe mit den EU-Vorschriften in Einklang zu bringen. Unter diesen Umständen können nur begrenzt Schlüsse über die Wirksamkeit der Verarbeitungsbeihilferegelung gezogen werden. Es lässt sich nur schwer prüfen, ob die Beihilfe für Kurzfasern und die ergänzende Hektarbeihilfe für Flachs über das Wirtschaftsjahr 2005/2006 hinaus ausgedehnt werden sollte oder nicht. Nichtsdestotrotz sind auf der Grundlage der vorliegenden Daten und der von Unternehmen übermittelten Informationen einige Schlussfolgerungen möglich. Bedeutung der Beihilfe für nachgeschaltete Industrien Die Verarbeitungsbeihilfe hat die Entwicklung des Fasersektors ermöglicht und zur Stabilisierung der wichtigsten Absatzmärkte geführt. Was Flachs anbelangt, so sind die Absatzmärkte für Langfasern im Zeitraum 2001 bis 2004 spürbar gewachsen. Dieser Trend könnte jedoch eine andere Richtung nehmen, wenn die Nachfrage aus China nachlässt oder die Preise infolge ungünstiger Wechselkurse usw. zurückgehen. In der derzeit günstigen Situation lässt sich die Rolle der Beihilfe selbst nur schwer abschätzen, weil der Markt sehr profitabel ist. Für Hanf ist die Spezialpapierindustrie der wichtigste Absatzmarkt. Neue technische Anwendungen (Verbundwerkstoffe) haben ihre großmaßstäbliche Entwicklungsphase noch nicht erreicht. Eine Abschaffung der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt könnte die weitere Entwicklung dieses Marktes gefährden. Andere Absatzmöglichkeiten, wie die Dämmplattenindustrie, sind gemessen an Konkurrenzfasern wie Faserglas und anderen synthetischen Fasern aufgrund ihrer weniger konkurrenzfähigen Preise ebenfalls noch nicht so weit entwickelt wie ursprünglich angenommen. Beihilfe für Kurzfasern Mit der Umsetzung der jetzigen GMO dürfte die Verarbeitungsbeihilfe für Kurzfasern ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 verschwinden. Im Falle von Kurzfaserflachs lassen sich die Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe nicht klar absehen, da es sich bei nahezu der Gesamtheit der produzierten Menge um Nebenerzeugnisse des Langfaseraufschlusses (Schwingen) handelt und die Fläche, auf der Flachs speziell für die Kurzfaserproduktion angebaut wird, nach wie vor marginal ist. Für Hanferzeuger würde die Abschaffung der Beihilfe mit einem proportionalen Preisrückgang einhergehen. Die Gewinnspanne für Hanferzeuger würde sich in diesem Falle spürbar beeinträchtigt und wäre wesentlich enger als die vergleichbare Spanne infolge der Erzeugung anderer, alternativer Arten von Kulturpflanzen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Hanfanbau mehr Arbeitskräfte erfordert als andere Kulturen. Ein spürbarer Rückgang der mit Hanf ausgesäten Fläche würde zu einem entsprechenden Rückgang der Lieferungen von Hanfstroh an die Erstverarbeitungsindustrie einhergehen. Die folgende Tabelle vergleicht die Gewinnspannen je Hektar bei unterschiedlichen Kulturen in Frankreich und Deutschland und zeigt die bei Nichtübertragung von schätzungsweise 80 % der Verarbeitungsbeihilfe an den Landwirt schwindende Wettbewerbsfähigkeit der Hanferzeugung: Frankreich | Deutschland | Hanf | Getreide | Raps | Hanf | Gerste | Mais | Gewinnspanne (EUR/ha) | 554 | 442 | 490 | 486 | 553 | 499 | Durchschnittsertrag (t Fasern/ha) | 1,95 | – | – | 1,67 | – | – | übertragene Beihilfe (EUR) – 80 % | 140 | – | – | 120 | – | – | Gewinnspanne ohne Beihilfe (EUR/ha) | 414 | 442 | 490 | 366 | 553 | 499 | Anmerkung: Die Angaben haben rein indikativen Wert und gestatten infolge der unterschiedlichen Berechnungsmethoden keinen unmittelbaren Vergleich zwischen Ländern. | Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Abschaffung der Beihilfe für Kurzfaserflachs würden durch die geplante Anhebung der Beihilfe für Langfasern abgeschwächt. Nur spezialisierte Verarbeitungseinheiten, die nur einen kaum nennenswerten Teil des Sektors ausmachen, wären unmittelbar von Einkommensverlusten betroffen. Im Falle von Hanf dagegen könnte die Abschaffung der Beihilfe das finanzielle Gleichgewicht der Verarbeitungsunternehmen beeinträchtigen, für die die Beihilfe ein wichtiger Bestandteil ihres Nettogewinns ist. Die Existenz von Verarbeitungsunternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf Fasern für neue technische Verwendungszwecke ausgerichtet ist, könnte gefährdet sein, während ″gemischte″ Einheiten, die Fasern für Spezialpapier und neue Absatzmärkte herstellen, ihre traditionelle Tätigkeit (Papierindustrie) wieder aufnehmen müssten. Darüber hinaus könnte der traditionelle Absatzmarkt (Papier) mittelfristig durch billigere Ersatzprodukte oder von der Umsiedlung der Produktion bedroht werden. Die Verlängerung der Stützungsregelung für Kurzfaserflach und Hanf um zwei weitere Wirtschaftsjahre ist ratsam, um es der Industrie zu gestatten, die neuen Märkte für die genannten Fasern zu sichern. Darüber hinaus würde die Verlängerung mehr Zeit schaffen, um das Funktionieren der GMO in den neuen Mitgliedstaaten ordentlich bewerten können. Ergänzende Beihilfe Wird die Beihilfe von 120 EUR/Hektar für Regionen in den Niederlanden und Belgien abgeschafft, so fällt die Bruttogewinnspanne für Flachs unter die Gewinnspanne für Weizen und Gerste. Da für diese Kulturpflanzen mehr Arbeitskräfte erforderlich sind als für Getreide, wären sie nicht länger wettbewerbsfähig, und in der Polderregion wäre mit einem erheblichen Rückgang der Flachsanbaufläche zu rechnen. Ein ähnlicher Vergleich in Bezug auf französische und belgische Anbauflächen, die für eine Beihilfe von 50 EUR/Hektar in Frage kommen, führt nicht zu derselben Schlussfolgerung. Für sie hätte die Abschaffung der Beihilfe weniger drastische Auswirkungen auf die Erzeugereinkommen. Es bestehen jedoch nach wie vor Unklarheiten über die Zukunft der Erzeugung, vor allem in Jahren mit schlechten Witterungsverhältnissen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einkommen aus der Flachsproduktion im Gegensatz zu den meisten anderen Kulturpflanzen starken jährlichen Schwankungen unterliegen. Die Beihilfe hat es ermöglicht, die Auswirkungen der Umsiedlung in andere Regionen mit niedrigeren Bodenpreisen und angemesseneren Agrarstrukturen abzuschwächen. Wirtschaftsanalysen zeigen, dass die Beihilfe von 120 EUR/ha Flachsanbaufläche in den niederländischen und belgischen Polderregionen sinnvoll war, um die dortigen Flachsanbauflächen zu erhalten und sogar leicht zu vergrößern. Diese Untersuchungen legen jedoch nicht fest, in welcher Höhe Beihilfen für diese Gebiete angemessen wären. Es wird vorgeschlagen, das derzeitige Beihilfeniveau für die beiden kommenden Jahre aufrechtzuerhalten. Gehalt an Unreinheiten Diese Maßnahme geht auf die späten 90er Jahre zurück, den Zeitraum also, der durch große Spekulationen gekennzeichnet war. Ziel der Maßnahme war es, die kostspielige Reinigung der Fasern zur Auflage zu machen, um so die Erzeugung von Fasern schlechter Qualität, die gar nicht erst auf den Markt gelangen sollten, zu verhindern. Bei Kurzfasern für die Papierherstellung ist jedoch ein hoher Gehalt an Unreinheiten für die Weiterverarbeitung erforderlich. Die Reinigungskosten sind so hoch, dass sie dem Mehrwert der Erzeugnisse entsprechen oder sogar darüber liegen. Für die Textilindustrie ist ein niedriger Gehalt an Unreinheiten Voraussetzung. Da die Verkaufspreise jedoch höher liegen, liegt es im Interesse der Verarbeiter, die Fasern zu reinigen. Bei technischen Fasern ist ein niedriger Gehalt an Unreinheiten für bestimmte Märkte erforderlich. In der Praxis machen die meisten Mitgliedstaaten daher hinsichtlich des Höchstgehalts an Unreinheiten von der Ausnahmeregelung Gebrauch, wonach je nach Anteil der Unreinheiten eine Beihilfeverringerung berechnet werden muss, was einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellt, jedoch die einzige Möglichkeit ist, um eine gerechte Verteilung der Beihilfe zu gewährleisten. Da sich die Kurzfasernmärkte erst entwickeln und noch nicht sehr stabil sind, ist es ratsam, die geltenden Vorschriften zu verlängern; dies gilt auch für die Bestimmungen betreffend die Verringerung der Beihilfe proportional zum Gehalt an Unreinheiten. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Dieser Bericht wurde auf Ersuchen des Rates erstellt und dient der Bewertung der Auswirkungen der Beihilfe zur Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh zu Fasern, die im Zuge der letzten Reform der gemeinsamen Marktorganisation für diesen Sektor, die am 1. Juli 2001 in Kraft getreten ist, eingeführt wurde. Angesichts der durchgeführten Untersuchungen wird vorgeschlagen, die geltende Beihilferegelung für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Dies würde es gestatten, mehr Erfahrungen zu sammeln, was vor allem im Falle der neuen Mitgliedstaaten erforderlich ist. Die Beihilfe für Kurzfasern und die ergänzende Beihilfe für den Anbau von Flachs in bestimmten traditionellen Anbaugebieten sollte daher unter den gegebenen Bedingungen verlängert werden. BEGRÜNDUNG Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf lautet folgendermaßen: „Im Jahr 2005 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verarbeitungsbeihilfe, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe, insbesondere zu folgenden Aspekten: - die Lage der Erzeuger hinsichtlich der Anbauflächen und der den Erzeugern gezahlten Preise; - die Markttrends bei Textilfasern und die Entwicklung neuer Produkte; - die Verarbeitungsindustrie. Der Bericht gibt insbesondere unter Berücksichtigung der Alternativerzeugung Aufschluss darüber, ob die Industrie mit den Vorgaben ordnungsgemäß funktionieren kann. Er befasst sich ferner mit der Frage, ob die Beihilfe für die Verarbeitung von kurzen Flachsfasern und Hanffasern sowie die ergänzende Flachsbeihilfe gemäß Artikel 4 auch nach dem Wirtschaftsjahr 2005/06 gewährt werden könnten.“ Die allgemeine Bewertung der derzeitigen Marktorganisation für Faserflachs und -hanf[3] scheint positiv zu sein und lässt den Schluss zu, dass diese Organisation gut funktioniert. Die wichtigste Folge der Beihilfe für die Faserverarbeitung war das Ende der spekulativen Erzeugung. Die 2000 eingeführte Reform führte zu einer erheblichen Senkung der Gemeinschaftsausgaben und einer Stabilisierung der Haushaltsmittel auf rund 20 Mio. EUR. Außerdem hat die Reform zum Wachstum der wirtschaftlichen Absatzmärkte beigetragen und dafür gesorgt, dass die Einnahmen der Erzeuger im Großen und Ganzen gleich geblieben oder in einigen Fällen im gleichen Zeitraum sogar gestiegen sind. Durch die Verarbeitungsbeihilfe wurde die EU-Erzeugung von Flachs- und Hanffasern unterstützt, d.h. von Erzeugnissen, die sich positiv auf die Umwelt auswirken (Bewahrung der biologischen Vielfalt). Außerdem hat die GMO-Verarbeitungsbeihilfe zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den herkömmlichen Produktionsgebieten und anderen Gebieten und zur Unterstützung von Investitionen in Forschung und Entwicklung beigetragen, um die Verarbeitungsmethoden zu verbessern und neue Erzeugnisse zu entwickeln, die Pflanzenfasern enthalten. Es ist schwierig, die Auswirkungen der Reform 2000 in ihrem vollen Umfang und die genaue Rolle der Verarbeitungsbeihilfe bei der Erzeugung der EU-15-Mitgliedstaaten zu bewerten. Nur die Zahlen für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 sind endgültig und können als repräsentativ gelten, da die Ernte 2001/02 durch widrige Witterungsumstände sehr beeinträchtigt wurde. Von den neuen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, sind sechs Erzeuger von Flachsfasern und drei Erzeuger von Hanffasern. Die derzeit verfügbaren Daten erlauben keine detaillierte Analyse der Produktionstrends und der Umsetzung der Regelung in diesen neuen Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen wird eine Verlängerung der im Wirtschaftsjahr 2005/06 geltenden Regelung um zwei Jahre vorgeschlagen. Bis zum Wirtschaftsjahr 2007/08 würde die Beihilfe für lange Flachsfasern daher weiterhin 160 EUR pro Tonne und die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern weiterhin 90 EUR pro Tonne betragen. Auch die derzeitigen garantierten einzelstaatlichen Mengen würden beibehalten werden. Hinsichtlich des Höchstgehalts an Unreinheiten und Schäben ist die derzeitige Regelung in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Mitgliedstaaten die Ausnahme von dem Höchstgehalt von 7,5% in Anspruch nehmen und dass bestimmte Endverwendungen einen hohen Gehalt an Unreinheiten erfordern, beizubehalten, damit die Mitgliedstaaten eine Beihilfe für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von höchstens 15 % und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von höchstens 25 % gewähren können. Die ergänzende Beihilfe, die Erstverarbeitern von langen Flachsfasern in bestimmten traditionellen Produktionsgebieten der Niederlande, Belgiens und Frankreichs gewährt wird, würde auch unverändert bleiben und sich weiterhin für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar belaufen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 festgesetzt. Die Verlängerung der derzeitigen Regelung wird eine eingehendere Analyse auf der Grundlage der inzwischen gemachten Erfahrungen erlauben und dadurch bliebe auch genügend Zeit, eine Folgenabschätzung durchzuführen, um die Möglichkeit zu beurteilen, diese Beihilferegelung durch ihre Aufnahme in den allgemeinen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zu vereinfachen. Anlässlich der Überarbeitung der Regelung für Faserflachs und –hanf empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu ändern, damit der Anbau von Hanf für andere Zwecke als nur die Faserherstellung möglich wird. Gemäß Artikel 52 der vorgenannten Verordnung kommen Hanfanbauflächen für die Betriebsprämienregelung in Betracht, wenn der THC-Gehalt der Hanfsorte nicht mehr als 0,2 % beträgt und wenn die Roherzeugung zu Textilfasern verarbeitet wird. Die zweite Bedingung, die sich aus dem früheren Verhältnis zwischen der Kulturpflanzenregelung und der Beihilfe für die Faserindustrie ergeben hat, ist im Rahmen der Betriebsprämienregelung nicht mehr erforderlich und verhindert sogar, dass Hanf für andere industrielle Zwecke, z.B. zur Energiegewinnung, eingesetzt wird. 2006/0043 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und –hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3, auf Vorschlag der Kommission, auf Vorschlag des Europäischen Parlaments[4], in Erwägung nachstehender Gründe: : 5. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf[5] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verarbeitungsbeihilfe vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind. Auf der Grundlage des Berichts ist es angemessen, dass die derzeitige Regelung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 beibehalten wird. 6. Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, gilt bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06. In Anbetracht der günstigen Markttendenzen für diese Faserart im Rahmen der derzeitigen Beihilferegelung und um dazu beizutragen, neue Erzeugnisse und ihre Absatzmöglichkeiten zu fördern, sollte die Anwendung dieser Beihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/08 verlängert werden. 7. Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sieht eine Anhebung der Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern ab dem Wirtschaftsjahr 2006/07 vor. Da die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Fasern bis zum Wirtschaftsjahr 2007/08 beibehalten wird, sollte die Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern bis zum Wirtschaftsjahr 2007/08 in unveränderter Höhe beibehalten werden. 8. Um die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern zu fördern, wird die Beihilfe für Fasern gewährt, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Grenzwert abweichen und die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 % und für Hanffasern mit Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 % gewähren. Da dies nur noch bis zum Wirtschaftsjahr 2005/06 möglich ist, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, zwei weitere Wirtschaftsjahre lang von diesem Grenzwert abzuweichen. 9. Um weiterhin für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, muss der Zeitraum, in dem die garantierten einzelstaatlichen Mengen gelten, verlängert werden. 10. Für die Fortsetzung der traditionellen Flachserzeugung in bestimmten Regionen der Niederlande, Belgiens und Frankreichs wurde eine ergänzende Beihilfe gewährt. Damit die landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen schrittweise an die neuen Marktbedingungen angepasst werden können, muss diese Übergangsbeihilfe bis zum Wirtschaftsjahr 2007/08 verlängert werden. 11. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2008/09 einen Bericht vorlegen, um zu beurteilen, ob die derzeitige Regelung angepasst oder fortgesetzt werden sollte. 12. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001[6] kommt nur zur Fasererzeugung bestimmter Hanf für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III derselben Verordnung in Betracht. Es ist angebracht, dass auch der Hanfanbau für andere Industriezwecke für die Regelung in Betracht kommt. 13. Die Verordnungen (EG) Nr. 1673/2000 und (EG) Nr. 1782/2003 sind entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Verarbeitungsbeihilfe je Tonne Fasern wird in folgender Höhe festgesetzt: a) für lange Flachsfasern: - für das Wirtschaftsjahr 2001/02 auf 100 EUR, - für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2007/08 auf 160 EUR, - ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 auf 200 EUR; b) für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2007/08 auf 90 EUR. Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2007/08 unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren - für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %, - für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %. In diesen Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.“ (2) Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die garantierten einzelstaatlichen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern finden ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 keine Anwendung mehr.“ (3) In Artikel 4 Absatz 1 wird die Angabe „2005/06“ durch die Angabe „2007/08“ ersetzt. (4) Artikel 12 wird gestrichen. (5) Dem Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: „3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, rechtzeitig vor, um die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Wirtschaftsjahr 2008/09 zu erlauben. In dem Bericht werden die Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe auf die Erzeuger, die Verarbeitungsindustrie und den Textilfasermarkt beurteilt. Darin wird auch die Möglichkeit geprüft, die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern und die ergänzende Beihilfe über das Wirtschaftsjahr 2007/08 hinaus zu verlängern, sowie die Möglichkeit, diese Beihilferegelung in den mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten allgemeinen Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Unterstützung der Betriebsinhaber aufzunehmen.“ Artikel 2 Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung: „Artikel 52 Hanferzeugung 1 . Beim Anbau von Hanf darf der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % betragen. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Faserhanf vor. Führt jedoch ein Mitgliedstaat eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %. 2. Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.“ Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN | 1. | HAUSHALTSLINIE: 05 02 07 01 | MITTELANSATZ: 24 Mio. EUR | 2. | BEZEICHNUNG DES VORHABENS: Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 – Verarbeitungsbeihilfe für lange und kurze Flachsfasern sowie Hanffasern | 3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 des Vertrages | 4. | ZIELE DES VORHABENS: Verlängerung der geltenden Regelung um zwei Jahre | 5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | 2-MONATS-ZEITRAUM (Mio. EUR) | LAUFENDES HAUSHALTS-JAHR 2006 (Mio. EUR) | KOMMENDES HAUSHALTS-JAHR 2007 (Mio. EUR) | 5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | 4,84 | 0 | 2,9 | 5.1 | EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – IM NATIONALEN BEREICH | – | – | – | 2008 | 2009 | 5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | 4,84 Mio. EUR | 1,94 Mio. EUR | 5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN | – | – | 5.2 | BERECHNUNGSWEISE: Die Gesamtausgaben für diesen Posten belaufen sich 2005 auf 20,045 Mio. EUR. Die Gesamtausgaben für diesen Posten beliefen sich 2004 auf 17,893 Mio. EUR. Ausgaben – Derzeitige Regelung Wirtschaftsjahr 2002/03:18,8 Mio. EUR, die sich folgendermaßen aufteilen: Lange Flachsfasern: 100 000 t x 160 EUR = 16 Mio. EUR Kurze Flachsfasern/Hanffasern: 14 444 t x 90 EUR = 1,3 Mio. EUR Ergänzende Beihilfe: 1,5 Mio. EUR Wirtschaftsjahr 2003/04: 20,19 Mio. EUR Lange Flachsfasern: 101 125 t x 160 EUR = 16,18 Mio. EUR Kurze Flachsfasern/Hanffasern: 21 767 t x 90 EUR = 1,959 Mio. EUR Ergänzende Beihilfe: 2 Mio. EUR Schätzungen [pic] | 6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA/NEIN | 6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA/NEIN | 6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA/NEIN | 6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA/NEIN | ANMERKUNGEN: Der Tendenz zufolge belaufen sich die vorhersehbaren Auswirkungen auf 4,84 Mio. EUR. Werden jedoch die GHM für lange und kurze Fasern erreicht, so würden sich die Auswirkungen auf 11,94 Mio. EUR und die Gesamtausgaben auf 28,10 Mio. EUR belaufen. | [1] Die erzeugten Fasermengen entsprechen nicht unbedingt den Mengen, für die die Verarbeitungsbeihilfe gezahlt wird. [2] Die erzeugten Fasermengen entsprechen nicht unbedingt den Mengen, für die die Verarbeitungsbeihilfe gezahlt wird. [3] Vgl. den im Oktober 2005 fertig gestellten Bewertungsbericht „Evaluation de l’organisation commune de marché dans le secteur du lin et du chanvre“.http://europa.eu.int/comm/agriculture/eval/index_fr.htm. [4] ABl. C … vom …, S. … [5] ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 393/2004 (ABl. L 65 vom 3.3.2004, S. 4). [6] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2183/2005 der Kommission (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 56).