52006PC0123

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0123 endg. - CNS 2006/0040 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.3.2006

KOM(2006) 123 endgültig

2006/0040 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

(kodifizierte Fassung)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in einer Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsoli-dierten Fassung der Richtlinie 69/466/EWG und des sie ändernden Rechtsaktes ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

ê 69/466/EWG (angepasst)

2006/0040 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE EG DES RATES

zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel Ö 37 Õ und Ö 94 Õ ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê

1. Die Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus[7] ist in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 69/466/EWG Erwägungsgrund (1)

2. Die Erzeugung verholzender, zweikeimblättriger Pflanzen und ihrer Früchte nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

ê 69/466/EWG Erwägungsgrund (2)

3. Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.

ê 69/466/EWG Erwägungsgrund (3)

4. Durch den Schutz dieser Pflanzen gegen diese Schadorganismen soll nicht nur die Produktionskapazität erhalten, sondern auch die Produktivität der Landwirtschaft gesteigert werden.

ê 69/466/EWG Erwägungsgrund (4) (angepasst)

5. Die Schutzmaßnahmen gegen das Einschleppen von Schadorganismen in die einzelnen Mitgliedstaaten wären nur von begrenzter Ö Wirkung Õ, wenn diese Schadorganismen nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und methodisch bekämpft würden und ihre Ausbreitung nicht verhindert würde.

ê 69/466/EWG Erwägungsgrund (5)

6. Einer der für verholzende, zweikeimblättrige Pflanzen gefährlichsten Schadorganismen ist die San-José-Schildlaus ( Quadraspidiotus perniciosus Comst.).

ê 69/466/EWG Erwägungsgrund (6)

7. Dieser Schadorganismus ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten; es gibt in der Gemeinschaft Befallsgebiete.

ê 69/466/EWG Erwägungsgrund (7)

8. Die Kulturen der verholzenden, zweikeimblättrigen Pflanzen in der gesamten Gemeinschaft sind ständig gefährdet, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung getroffen werden.

ê 69/466/EWG Erwägungsgrund (8) (angepasst)

9. Für die Gemeinschaft Ö sollten Õ Mindestvorschriften erlassen werden, damit dieser Schadorganismus niedergehalten werden kann. Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ die Möglichkeit haben, zusätzliche oder strengere Maßnahmen vorzusehen, soweit diese erforderlich sind.

ê

10. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

ê 69/466/EWG

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf die Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) und zur Verhütung ihrer Ausbreitung, die in den Mitgliedstaaten zu treffen sind.

ê 69/466/EWG (angepasst)

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie Ö gelten folgende Definitionen: Õ

a) Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen;

b) befallene Pflanzen oder Früchte: Pflanzen oder Früchte, an denen sich eine oder mehrere San-José-Schildläuse befinden, die nicht nachweislich tot sind;

c) Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus: Pflanzen der Gattungen Acer L., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Evonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.;

d) Baumschulen: Kulturen, in denen Pflanzen gezogen werden, die zur weiteren Anpflanzung, zur Vermehrung oder zum Vertrieb als bewurzelte Einzelpflanzen bestimmt sind.

ê 69/466/EWG

è1 77/93/EWG Art. 19 Buchst. a)

Artikel 3

Wird ein Auftreten der San-José-Schildlaus festgestellt, so grenzen die Mitgliedstaaten das Befallsgebiet und eine Sicherheitszone ab, die groß genug ist, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in den Befallsgebieten und in den Sicherheitszonen eine geeignete Behandlung der Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung zu erfolgen hat.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben Folgendes vor:

a) alle befallenen Pflanzen, die sich in Baumschulen befinden, sind zu vernichten;

b) alle sonstigen befallenen oder des Befalls verdächtigen Pflanzen, die in einem Befallsgebiet wachsen, sind so zu behandeln, dass diese Pflanzen und ihre frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden;

c) alle in einem Befallsgebiet wachsenden bewurzelten Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Befallsgebiets verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn an ihnen kein Befall festgestellt worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, dass etwa vorhandene San-José-Schildläuse vernichtet sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass in den Sicherheitszonen die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus amtlich überwacht und mindestens einmal jährlich daraufhin kontrolliert werden, ob die San-José-Schildlaus aufgetreten ist.

Artikel 7

è1 (1) ç Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, und von frischen Früchten, an denen ein Befall festgestellt worden ist, die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten sind, dass die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.

ê 77/93/EWG Art. 19 Buchst. a)

(2) Absatz 1 gilt nicht für Partien frischer Früchte mit geringfügigem Befall.

ê 69/466/EWG

è1 77/93/EWG Art. 19 Buchst. b)

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten heben die zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung getroffenen Maßnahmen erst auf, wenn das Vorhandensein der San-José-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten untersagen das Halten der San-José-Schildlaus.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten können Folgendes zulassen:

a) für wissenschaftliche Zwecke, für den Pflanzenschutz, für Testverfahren und Züchtungsvorhaben: Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 5, è1 7 Absatz 1 ç und 9 genannten Maßnahmen;

b) in Abweichung von Artikel 5 Buchstabe b) und è1 Artikel 7 Absatz 1 ç die sofortige Verarbeitung befallener frischer Früchte;

c) in Abweichung von Artikel 5 Buchstabe b) und è1 Artikel 7 Absatz 1 ç das Inverkehrbringen befallener frischer Früchte innerhalb des Befallsgebiets.

ê 69/466/EWG (angepasst)

(2) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die in Absatz 1 Ö geregelten Õ Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, dass diese Ausnahmen die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.

ê 69/466/EWG

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche oder strengere Vorschriften zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung erlassen, soweit diese Vorschriften für die Bekämpfung oder die Verhütung erforderlich sind.

ê

Artikel 12

Die Richtlinie 69/466/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinie, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 69/466/EWG Art. 13

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

é

ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderung(gemäß Artikel 12)

Richtlinie 69/466/EWG des Rates (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 5) |

Richtlinie 77/93/EWG des Rates (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 20) | Nur Artikel 19 |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 12)

Richtlinie | Umsetzungsfrist |

69/466/EWG(1) | 9. Dezember 1971 |

77/93/EWG(2) (3) (4) | 1. Mai 1980 |

(1) Für Irland und das Vereinigte Königreich: 1. Juli 1973.

(2) Die Mitgliedstaaten können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 77/93/EWG auf Antrag ermächtigt werden, einige der Bestimmungen dieser Richtlinie erst nach dem 1. Mai 1980, spätestens jedoch am 1. Januar 1981, anzuwenden.

(3) Für Griechenland: 1. Januar 1983.

(4) Für Spanien und Portugal: 1. März 1987.

_____________

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 69/466/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 - 11 | Artikel 1 - 11 |

Artikel 12 | — |

— | Artikel 12 |

— | Artikel 13 |

Artikel 13 | Artikel 14 |

— | Anhang I |

— | Anhang II |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang I Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[7] ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 5. Geändert durch die Richtlinie 77/93/EWG (ABl. L 26 vom 31.7.1977, S. 20).

[8] Siehe Anhang I Teil A.