52006PC0089

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier /* KOM/2006/0089 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 28.02.2006

KOM(2006) 89 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit Vermarktungsnormen für Eier

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier sind für die Vermarktung von Eiern Vorschriften festgelegt worden, die zahlreiche sehr technische Vorschriften umfassen.

Seit dem Erlass der Verordnung im Jahre 1990 ist sie sechs Mal geändert worden. Eine Reihe von Änderungen wurden vorgenommen, um entweder neue Anforderungen darin aufzunehmen, wie im Fall der Kennzeichnung der Eier mit der individuellen Nummer des Erzeugers oder um bestimmte technische Normen an neue Marktbedürfnisse anzupassen. Durch diese Änderungen ist die Verordnung schwer lesbar geworden.

Die Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ist ein zentrales Element der Agrarpolitik und des Gesetzgebungsprozesses. Darauf wurde besonders in der jüngsten Mitteilung der Kommission „Vereinfachung und bessere Rechtsetzung in der Gemeinsamen Agrarpolitik“ (KOM[2005] 509 endg. vom 19.10.2005) hingewiesen. Die Ersetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 durch vereinfachte und verschlankte Vorschriften und die Übernahme der technischen Elemente in eine Durchführungsverordnung der Kommission sind in diesem Zusammenhang zu sehen.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

mit Vermarktungsnormen für Eier

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier[1], insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,[2]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vermarktungsnormen für Eier können dazu beitragen, dass die Qualität der Eier verbessert und damit ihr Absatz erleichtert wird. Daher liegt es im Interesse der Erzeuger, Händler und Verbraucher, dass Vermarktungsnormen auf Eier angewendet werden.

(2) Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier[3] gewonnenen Erfahrungen erscheint es notwendig, die Verordnung wiederum zu ändern und zu vereinfachen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(3) Die Normen sollten grundsätzlich für alle in der Gemeinschaft vermarkteten Eier von Hennen der Gattung Gallus gallus gelten. Es erscheint jedoch zweckmäßig, bestimmte Formen des Direktverkaufs vom Erzeuger an den Endverbraucher aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, soweit es sich um kleine Mengen handelt.

(4) Es muss eine klare Unterscheidung getroffen werden zwischen unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern und nicht unmittelbar für den Verzehr geeigneten Eiern - insbesondere angeschlagenen und bebrüteten Eiern -, die für die Verwendung in der Nahrungsmittel- und der Nichtnahrungsmittelindustrie bestimmt sind. Daher ist zu unterscheiden zwischen zwei Güteklassen von Eiern, Klasse A und Klasse B.

(5) Dem Verbraucher sollte es möglich sein, zwischen Eiern verschiedener Güte- und Gewichtsklassen zu unterscheiden und die Haltungsmethode zu identifizieren, die gemäß der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates[4] verwendet wird. Diese Anforderung sollte durch die Kennzeichnung der Eier und die Stempelung der Verpackungen erfüllt werden.

(6) Eier sind mit der individuellen Nummer des Erzeugers gemäß der Richtlinie 2002/4/EG zu kennzeichnen, damit die zum Verzehr in den Verkehr gebrachten Eier zurückverfolgt werden können.

(7) Um betrügerische Praktiken zu verhindern, sollten Eier der Klasse A so bald wir möglich nach dem Legen gekennzeichnet werden.

(8) Die Eier sollten in Packstellen in Güte- und Gewichtsklassen eingeteilt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs[5] genehmigt worden sind.

(9) Um zu gewährleisten, dass die Packstellen angemessen eingerichtet sind, um Eier zu sortieren und Eier der Klasse A zu verpacken, sollten sie auch von den zuständigen Behörden zugelassen werden und eine Packstellen-Kennnummer erhalten, der die Rückverfolgung von in den Verkehr gebrachten Eiern erleichtert.

(10) Es ist im Interesse der Erzeuger und Verbraucher unbedingt erforderlich, dass die aus Drittländern eingeführten Eier den gemeinschaftlichen Normen entsprechen. In bestimmten Drittländern geltende Sondervorschriften können jedoch Abweichungen von diesen Normen rechtfertigen, wenn die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gewährleistet ist.

(11) Es ist Aufgabe jedes Mitgliedstaats, die für die Kontrolle in Rahmen dieser Verordnung verantwortliche(n) Stelle oder Stellen zu bezeichnen. Die Kontrollverfahren müssen einheitlich sein.

(12) Ferner ist es Aufgabe jedes Mitgliedstaats, eine Ahndung der Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung vorzusehen.

(13) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[6] zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

1. Mit dieser Verordnung werden die Bedingungen für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft von in der Gemeinschaft erzeugten oder aus Drittländern eingeführten Eiern festgelegt.

Diese Bedingungen gelten auch für Eier, die nach Ländern außerhalb der Gemeinschaft ausgeführt werden sollen.

2. Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher

(a) auf der Hofstelle,

(b) auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, ausgenommen Auktionsmärkte, oder

(c) im Verkauf an der Tür

unmittelbar abgibt.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

(1) „Eier“: von Hühnern der Gattung Gallus gallus stammende Eier in der Schale, die zum Verzehr oder zur Verarbeitung durch die Nahrungsmittelindustrie geeignet sind, ausgenommen angeschlagene Eier, bebrütete Eier und gekochte Eier;

(2) „angeschlagene Eier“: Eier mit das Innere des Eies freigebenden Beschädigungen an Schale und Membranen;

(3) „bebrütete Eier“: Eier ab Einlegung in den Brutapparat;

(4) „Vermarktung“: zum Verkauf vorrätig halten, Feilhalten, Anbieten, Verkaufen, Liefern sowie jedes sonstige Inverkehrbringen;

(5) „Produktionsstätte“: ein gemäß der Richtlinie 2002/4/EG zugelassener Legehennenbetrieb;

(6) „Packstelle“: ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassener Betrieb, in dem Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden;

(7) "Endverbraucher": der letzte Verbraucher eines Lebensmittels, der das Lebensmittel nicht im Rahmen eines Lebensmittelunternehmens oder -gewerbes verwendet.

Artikel 3 –Güte- und Gewichtsklassen

1. Die Eier werden nach folgenden Güteklassen eingeteilt:

- Klasse A oder „frisch“,

- Klasse B oder „zweite Qualität“.

2. Eier der Klasse A werden auch nach Gewichtsklassen sortiert.

3. Eier der Klasse B dürfen nur an die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden.

Artikel 4 – Kennzeichnung der Eier

1. Eier der Klasse A werden mit der individuellen Nummer der Produktionsstätte gemäß dem Anhang Nummer 2 der Richtlinie 2002/4/EG gekennzeichnet, um u.a. die Art der Legehennenhaltung ableiten zu können.

2. Die Kennzeichnung von Eiern gemäß Absatz 1 erfolgt in der Produktionsstätte oder der ersten Packstelle, an die die Eier geliefert werden.

3. Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 werden Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher auf einem örtlichen öffentlichen Markt in dem Erzeugungsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats abgibt, gemäß Absatz 1 dieses Artikels gekennzeichnet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Eiererzeugungsbetriebe mit nicht mehr als 50 Legehennen von dieser Verpflichtung ausnehmen, vorausgesetzt, Name und Anschrift des Betriebes sind am Verkaufsort angegeben.

Artikel 5 – Packstellen

1. Die Eier werden in Packstellen nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert.

2. ie zuständige Behörde erteilt den Packstellen die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und erteilt jedem Betrieb oder jedem Erzeuger, der über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügt, eine Packstellen-Kennnummer. Diese Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen in den gemäß Artikel 11 erlassenen Durchführungsbestimmungen nicht mehr erfüllt werden.

Artikel 6 – Eiereinfuhren

1. ie Kommission bewertet die in Ausfuhrdrittländern geltenden Vermarktungsnormen für Eier auf Antrag des betreffenden Landes. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften, die Haltungsarten und Kontrollen sowie die Umsetzung. Stellt die Kommission fest, dass die angewendeten Vorschriften ausreichende Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften bieten, so werden die aus den betreffenden Ländern eingeführten Eier mit einer individuellen Nummer gekennzeichnet, die derjenigen gemäß Artikel 4 Absatz 1 entspricht.

2. rforderlichenfalls führt die Kommission Verhandlungen mit Drittländern, um geeignete Wege zu finden, die Garantien gemäß Absatz 1 zu bieten und Vereinbarungen über solche Garantien abzuschließen.

3. erden keine ausreichenden Garantien hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Vorschriften geboten, so müssen die aus dem betreffenden Drittland eingeführten Eier einen Kode tragen, der die Identifizierung des Ursprungslandes erlaubt, und die Angabe tragen, dass die Haltungsart „nicht näher angegeben“ ist.

Artikel 7 – Kontrollen

1. ie Mitgliedstaaten bestimmen Stellen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.

2. ie in Absatz 1 genannten Stellen kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse auf allen Stufen der Vermarktung einschließlich Entladung, Verladung und Beförderung. Abgesehen von Stichproben erfolgen Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier.

3. ei aus Drittländern eingeführten Eiern der Klasse A werden die in Absatz 2 genannten Kontrollen zum Zeitpunkt der Zollabfertigung und vor der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen.

Aus Drittländern eingeführte Eiern der Klasse B werden nur zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt, wenn ihre Endbestimmung bei der Verarbeitungsindustrie zum Zeitpunkt der Zollabfertigung überprüft wird.

Artikel 8 – Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 9 – Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 10 – Ausschuss

1 . ie Kommission wird von dem Verwaltungsausschuss für Geflügelfleisch und Eier unterstützt.

2. ird auf diesen Artikel Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

3. er Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11 –Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 erlassen und enthalten insbesondere Vorschriften zu Folgendem:

(1) Häufigkeit der Einsammlung, Lieferung und Behandlung der Eier;

(2) Gütekriterien und Gewichtsklassen sowie Ausnahmen von den Anforderungen für die Klassensortierung;

(3) Angaben auf den Eiern und Stempel auf ihren Verpackungen;

(4) Prüfungen und Kontrollen;

(5) Handel mit Drittländern;

(6) Mitteilungen gemäß Artikel 9.

Artikel 12 – Aufhebung

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 wird am 1. Juli 2007 aufgehoben.

2. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Artikel 13 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 2 |

Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 1 Absatz 1 |

Artikel 2 Absatz 3 | – |

Artikel 2 Absatz 4 | – |

Artikel 3 | – |

Artikel 4 | – |

Artikel 5 Absätze 1 und 3 | Artikel 5 |

Artikel 5 Absatz 2 | – |

Artikel 6 Absätze 1 und 2 | Artikel 3 |

Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 11 |

Artikel 6 Absätze 4 und 5 | – |

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a | Artikel 4 Absatz 1 |

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c | Artikel 6 |

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d | Artikel 11 |

Artikel 7 Absatz 2 | – |

Artikel 8 | – |

Artikel 9 | – |

Artikel 10 | – |

Artikel 11 | – |

Artikel 12 | – |

Artikel 13 | – |

Artikel 14 | – |

Artikel 15 | – |

Artikel 16 Absatz 1 erster Satz | Artikel 1 Absatz 2 |

Artikel 17 | – |

Artikel 18 | Artikel 7 Absätze 1 und 2 |

Artikel 19 | – |

Artikel 20Absatz 1 | Artikel 11 |

Artikel 20Absätze 2 bis 4 | – |

Artikel 21 | Artikel 8 |

Artikel 22 Absatz 1 | Artikel 9 |

Artikel 22a | – |

Artikel 23 | Artikel 12 |

Artikel 24 | Artikel 13 |

Anhang I | Anhang |

[1] ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

[2] ABl. C […] vom […9, S. […]

[3] ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1039/2005 ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 1).

[4] ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[5] ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

[6] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.