52006PC0083

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2006/0083 endg. - COD 2003/0168 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.02.2006

KOM(2006) 83 endgültig

2003/0168 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ÜBER DAS AUF AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT („ROM II“)

(Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

BEGRÜNDUNG

1. VERFAHREN

Der ursprüngliche Vorschlag[1] ist am 22. Juli 2003 von der Kommission angenommen und am selben Tag an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm hierzu am 30. Juni und 1. Juli 2004 Stellung[2].

Das Europäische Parlament nahm in erster Lesung am 6. Juli 2005 54 Abänderungen an dem Vorschlag vor[3].

2. ZIEL DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS

Mit der Änderung des ursprünglichen Verordnungsvorschlags wird Abänderungen des Parlaments und Arbeitsergebnissen des Rates Rechnung getragen.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

3.1 Vollständig von der Kommission übernommene Abänderungen

Die Abänderungen 2, 12, 17, 19, 22, 24, 35, 38, 39, 40, 44, 45, 48, 51, 52 und 53 können in der vom Parlament vorgeschlagenen Form akzeptiert werden, da sie entweder zur Verständlichkeit des Textes beitragen, bestimmte Detailfragen klären oder für die Umsetzung des ersten Verordnungsvorschlags nützliche Zusätze enthalten.

3.2 Inhaltlich von der Kommission übernommene Abänderungen unter dem Vorbehalt der Neuformulierung

Die Abänderungen 1, 5, 18, 20, 21, 23, 25, 28, 34, 36, 37, 46 und 49 können im Grundsatz akzeptiert werden, allerdings unter dem Vorbehalt der Neuformulierung.

Abänderung 1 nimmt auf die Verordnung „Rom I“ Bezug. Solange diese jedoch nicht erlassen ist, sollte eher auf den künftigen Gemeinschaftsrechtsakt verwiesen werden, der das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 ersetzt.

Abänderung 5 soll klarstellen, dass außervertragliche Schuldverhältnisse auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung sowie die deliktische Haftung in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Die Kommission stimmt dem zwar zu, zieht es aber vor, den Anwendungsbereich der Verordnung in einem einzigen Erwägungsgrund, und zwar in Erwägung 5, zu präzisieren, ohne erneut auf die Fragen einzugehen, die bereits ausdrücklich in Artikel 12 (Anwendungsbereich des für außervertragliche Schuldverhältnisse maßgebenden Rechts) geregelt sind.

Mit Abänderung 18 soll klargestellt werden, dass die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag außervertragliche Schuldverhältnisse im Sinne der Verordnung sind. Die Kommission stimmt dem zu. Damit der Text jedoch nicht zu schwerfällig wird, sollten alle Präzisierungen zum Anwendungsbereich der Verordnung in einem einzigen Erwägungsgrund zusammengefasst werden. Insbesondere erscheint der Hinweis ratsam, dass die in den Rechtsakten „Brüssel I“, „Rom II“ und im Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 verwendeten Rechtsbegriffe vom Gerichtshof nach dem Prinzip der autonomen Auslegung einheitlich ausgelegt werden müssen, statt eine lange Liste von Präzisierungen vorzusehen, die naturgemäß unvollständig ist. Mit dieser Abänderung wird im Übrigen die Haftung des Staates für hoheitliches Handeln vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die Kommission stimmt dieser Abänderung inhaltlich zu, zieht aber die in internationalen Übereinkommen allgemein übliche Formulierung vor.

Abänderung 20 soll außervertragliche Schuldverhältnisse vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen, die speziell im Gesellschaftsrecht oder in anderen auf juristische Personen anwendbaren Bestimmungen (z. B. Vereinsrecht) geregelt sind. Die Kommission übernimmt diese Abänderung inhaltlich, schlägt aber eine einfachere Formulierung vor.

Abänderung 21 nimmt aus einem Trust entstandene außervertragliche Schuldverhältnisse vom Anwendungsbereich der Verordnung aus. Die Kommission stimmt dieser Abänderung zwar in der Sache zu, zieht es aber vor, den Wortlaut aus dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 beizubehalten.

Nach Abänderung 23 soll die Haftung des Staates, insbesondere für bestimmte Handlungen hierzu amtlich befugter öffentlicher Bediensteter, vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Die Kommission stimmt dieser Lösung zwar in der Sache zu, hält sie aber für redundant gegenüber Abänderung 18.

Mit Abänderung 25 soll für bestimmte Parteien, die bereits in einem Vertragsverhältnis stehen, die Möglichkeit geschaffen werden, das auf ihr außervertragliches Schuldverhältnis anwendbare Recht vor Schadenseintritt zu wählen. Die Kommission kann dem Prinzip einer vorherigen Rechtswahl zustimmen und teilt die Auffassung, dass an eine solche Rechtswahl strenge Anforderungen zu stellen sind, um vor allem die schwächere Partei zu schützen. Dabei kommt es jedoch darauf an, dass diese Anforderungen einfach und klar formuliert sind. Wenn diese rechtlich nicht hinreichend präzise gefasst sind, könnte dies zu Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien führen, was das Verfahren im Hinblick auf Zeit und Kosten belasten und der Zielsetzung der Verordnung zuwiderlaufen würde. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Formulierung können Verbraucher und Arbeitnehmer vor einer unüberlegten Rechtswahl geschützt werden; gleichzeitig wird die Möglichkeit ausgeschlossen, dass eine solche Rechtswahl in einem Vertrag festgeschrieben wird.

Die Abänderungen 28 und 34 , mit denen Aufbau und Titel der Abschnitte geändert werden, um besser zwischen der allgemeinen Kollisionsnorm und den speziellen Kollisionsnormen für bestimmte unerlaubte Handlungen unterscheiden zu können, können von der Kommission im Grundsatz übernommen werden. Um den Arbeitsergebnissen des Rates und den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird im Kommissionsvorschlag zusätzlich zwischen speziellen Kollisionsnormen für bestimmte unerlaubte Handlungen und den nur für die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag geltenden Regeln unterschieden.

Die Abänderungen 36 und 37 ersetzen die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag für alle quasideliktischen Schuldverhältnisse einheitliche Regelung durch spezielle Kollisionsnormen für die ungerechtfertigte Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Kommission kann diese zusätzliche Differenzierung akzeptieren. Sie hat in ihren geänderten Vorschlag darüber hinaus allerdings bestimmte redaktionstechnische Verbesserungen aus den Arbeiten des Rates übernommen.

Mit Abänderung 46 soll die Regelung der Direktklage gegen den Versicherer des Geschädigten klarer gefasst werden, ohne sie inhaltlich zu ändern. Die Kommission hat im Prinzip keine Einwände gegen eine redaktionelle Änderung, die das Verständnis dieser Vorschrift erleichtert. Hier gibt sie aber der aus den Arbeiten des Rates folgenden Formulierung den Vorzug, die dasselbe Ziel verfolgt.

Abänderung 49 präzisiert den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer natürlichen Person, die zuhause arbeitet. Die Kommission kann dieser Präzisierung im Grundsatz zustimmen, sie zieht aber eine Formulierung vor, die sich enger an den Wortlaut des Rates anlehnt, wonach das Gericht dem Ort den Vorzug geben sollte, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, anstelle des amtlich gemeldeten Wohnsitzes, der sich als völlig fiktiv erweisen kann.

3.3 Teilweise von der Kommission übernommene Abänderungen

Mit Abänderung 3 soll Erwägung 7 des ursprünglichen Vorschlags durch Abänderung 26 vorgenommenen Änderungen an der allgemeinen Kollisionsnorm des Artikels 3 angepasst werden. Da die Kommission Abänderung 26 nicht zur Gänze übernehmen kann, muss sie die entsprechenden Änderungen des Erwägungsgrunds ebenfalls zurückweisen. Was den letzten Satz betrifft, der auf die Notwendigkeit verweist, den Willen der Parteien zu achten, so findet sich dieser Gedanke bereits in Erwägung 8 des geänderten Kommissionsvorschlags.

Mit Abänderung 14 , die die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Staates betrifft, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen wird mit dem Zusatz „sofern angemessen“ noch einmal unterstrichen, dass die Anwendung dieser Vorschriften vom Ermessen des Gerichts abhängt, und zum anderen wird dieses Ermessen bei Ehrverletzungen oder unlauterem Wettbewerb ausgeschlossen. Die Kommission kann dieser für den ersten Satz vorgeschlagenen Präzisierung folgen. Der Ermessensausschluss bei Ehrverletzungen oder unlauterem Wettbewerb wird im Bericht des Europäischen Parlaments hingegen nicht begründet. Die Kommission sieht deshalb keinen Grund, Personen, die Handlungen dieser Art begangen haben, den Schutz zu versagen, den diese Vorschrift ihnen bietet.

Abänderung 26 zur allgemeinen Kollisionsnorm des Artikels 3 im ursprünglichen Kommissionsvorschlag kann bezüglich der redaktionstechnischen Verbesserungen an Absatz 1, der überdies dem Vorschlag der Kommission entspricht, angenommen werden. Nicht übernehmen kann die Kommission hingegen die Änderungen der Absätze 2 und 3. In Absatz 2 wird eine spezielle Kollisionsnorm für Verkehrsunfälle eingeführt, die dazu führen würde, dass auf das außervertragliche Schuldverhältnis und auf den Schadenersatz zwei unterschiedliche Rechtsordnungen Anwendung finden würden. Die Kommission kann die Bemühungen des Parlaments um eine gerechte Lösung für die zahlreichen Verkehrsopfer zwar nachvollziehen, doch kann eine solche Regelung, die deutlich vom positiven Recht der Mitgliedstaaten abweichen würde, nicht ohne eingehende Prüfung eingeführt werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, dieser Frage im Rahmen des Berichts über die Anwendung der Verordnung (Abänderung 54) nachzugehen. Die Abänderung des Absatzes 3 würde die Verordnung in ihrem Gehalt wesentlich verändern. Zwar wird deutlich gesagt, dass die dem Gericht angebotene Ausnahmeregelung nur „ausnahmsweise“ anzuwenden ist, doch ist zu befürchten, dass die Formulierung eine Botschaft vermittelt, die der Berechenbarkeit zuwiderläuft, die mit dieser Verordnung gerade angestrebt wird. Der bloße Umstand, dass in diesem Absatz nicht weniger als fünf Kriterien aufgezählt werden, die als Grund für die Anwendung der Ausnahmeregelung angeführt werden können, könnte dazu führen, dass die Parteien und das Gericht systematisch das Ergebnis in Frage stellen, das sich aus der Anwendung der allgemeinen Kollisionsnorm ergibt, auch wenn dieses Ergebnis auf den ersten Blick zufrieden stellend erscheint. Die Kommission kann Abänderung 26 in diesem Punkt deshalb nicht übernehmen und hält an ihrem ursprünglichen Vorschlag fest, dessen Begründetheit im Übrigen auch in den Arbeiten des Rates bestätigt wurde. Dessen ungeachtet räumt die Kommission ein, dass einige der in Absatz 3 aufgeführten Anknüpfungspunkte, insbesondere der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien im selben Staat, ein de jure oder de facto bestehendes Verhältnis zwischen den Parteien oder die berechtigten Erwartungen der Parteien, nicht ohne Weiteres ignoriert werden können. Die beiden ersten Kriterien sind bereits ausdrücklich in den Absätzen 2 und 3 des ursprünglichen Vorschlags erwähnt; in Artikel 5 Absatz 3 des geänderten Vorschlags wurde somit jetzt ein Hinweis auf die berechtigten Erwartungen der Parteien aufgenommen.

Mit Abänderung 50 , der den Ordre-public-Vorbehalt betrifft, wird ein neuer Absatz 1 a eingefügt, der den Begriff der öffentlichen Ordnung am Ort des Gerichtsstands durch die Aufzählung einschlägiger Referenzen präzisieren soll. Der ordre public der Mitgliedstaaten weist zwar selbstredend gemeinsame Elemente auf, doch gibt es dennoch Unterschiede. Die Kommission kann diese Aufzählung daher nicht übernehmen. Der neue Absatz 1 b betrifft Entschädigungen, die über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehen, z. B. Schadenersatz mit Strafcharakter oder abschreckender Wirkung, die bereits in Artikel 24 des ursprünglichen Kommissionsvorschlags speziell geregelt waren. Vorbehaltlich redaktioneller Änderungen, um klarzustellen, dass ein Schadenersatz mit Strafcharakter nicht schon als solcher unverhältnismäßig ist, kann die Kommission der Einfügung dieser Bestimmung in den Artikel über die öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts zustimmen. Der neue Absatz 1 c sieht vor, dass der Ordre-public-Vorbehalt nur auf Antrag der Parteien greift. Es ist Aufgabe des Gerichts, darüber zu wachen, dass die Grundwerte der lex fori eingehalten werden. Diese Aufgabe kann nicht den Parteien übertragen werden, zumal diese nicht immer durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Die Verordnung „Brüssel I“ sieht überdies für das Gericht die Möglichkeit vor, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung zu versagen, wenn diese gegen die öffentliche Ordnung am Ort des Gerichtsstands verstoßen würde. Die Kommission kann Absatz 1 c deshalb nicht übernehmen.

Abänderung 54 verpflichtet die Kommission, nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vorzulegen. Die Kommission hält einen solchen Bericht zwar für zweckmäßig, sie kann aber nicht alle in dieser Abänderung vorgesehenen Bedingungen akzeptieren. Für eine aussagefähige Überprüfung der Funktionsweise dieser Verordnung ist die Frist von drei Jahren nach ihrem Erlass zu kurz, da in dieser Zeit nicht genügend Gerichtsentscheidungen für eine solche Überprüfung ergehen können. Die Kommission schlägt wie in der Verordnung „Brüssel I“ eine Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung vor. Was den Inhalt des Berichts angeht, so geht die Prüfung des von den Gerichten zugesprochenen Schadenersatzes und die Ausarbeitung eines „Europäischen Medienkodex“ weit über den Gegenstand der Kollisionsnormen hinaus. Die Kommission ist daher nicht damit einverstanden, diese Fragen in einem Bericht über die Anwendung der Verordnung zu behandeln. Sie teilt allerdings die Auffassung des Parlaments, dass in Bezug auf die Anwendung ausländischen Rechts durch die Gerichte der Mitgliedstaaten über ein einheitlicheres Vorgehen nachzudenken ist. Eine Legislativinitiative wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar verfrüht (siehe Abänderung 43), aber im Rahmen des Berichts über die Anwendung der Verordnung könnte diese Frage eingehender behandelt werden.

3.4 Nicht übernommene Abänderungen

Die Abänderungen 4, 9, 10, 15, und 16 können von der Kommission nicht übernommen werden, da die ihnen entsprechenden Abänderungen 26, 30, 54 (Absatz 3), 31 und 42 ebenfalls zurückgewiesen wurden.

Mit den Abänderungen 6, 7, 8, 11 und 13 sollen die Erwägungsgründe den Abänderungen 27, 29 und 33 angepasst werden, mit denen mehrere spezielle Kollisionsnormen für bestimmte Delikte aufgehoben werden. Soweit die Kommission der Aufhebung dieser speziellen Normen nicht zustimmen kann (siehe unten), muss sie auch die entsprechenden Änderungen der Erwägungsgründe zurückweisen. In seinem Bericht schließt das Parlament jedoch nicht die Möglichkeit aus, spezielle Kollisionsnormen beizubehalten, sofern ihr Anwendungsbereich, insbesondere in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und Umweltschäden, definiert ist. Aus diesem Grund wird in den Erwägungen 12, 13 und 14 des geänderten Vorschlags jetzt auf das einschlägige sekundäre Gemeinschaftsrecht verwiesen. Darüber hinaus wurden die Rechtsbegriffe in diesen Artikeln den im Sekundärrecht verwendeten angepasst. Mit Hilfe des materiellen Gemeinschaftsrechts lassen sich die verwendeten Begriffe zwar besser fassen, doch sei darauf hingewiesen, dass diese Begriffe, wenn es um die Einstufung einer strafbaren Handlung im Sinne des Internationalen Privatrechts geht, weiter definiert werden können als im materiellen Gemeinschaftsrecht.

Abänderung 27 bezweckt die Aufhebung der speziellen Kollisionsnorm für die Produkthaftung. Nach Auffassung der Kommission ist es mit der allgemeinen Kollisionsnorm wie bei anderen Deliktsarten u. a. Wettbewerbsverstößen und Umweltschädigung nicht möglich, das anwendbare Recht mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen. So kann sich der Ort des Schadenseintritts aufgrund der großen Mobilität der Verbrauchsgüter völlig zufällig ergeben (z. B. Schaden durch einen Fön niederländischer Fabrikation, den ein deutscher Tourist auf seiner Urlaubsreise nach Thailand mitnimmt). In diesem Bereich kommt es überdies häufig zu einer gütlichen Einigung zwischen den Versicherern, so dass eine klare, berechenbare Norm besonders wichtig ist, um solche Vereinbarungen zu erleichtern. Die Kommission kann die vorgeschlagene Streichung daher nicht akzeptieren.

Abänderung 29 bezweckt die Aufhebung der speziellen Kollisionsnorm für Wettbewerbsverstöße. Die Kommission kann dieser Abänderung nicht folgen: Mit Artikel 5 des ursprünglichen Vorschlags sollte keine von der allgemeinen Kollisionsnorm inhaltlich abweichende Bestimmung eingeführt werden, sondern nur der Ort des Schadenseintritts konkretisiert werden, was in diesem Bereich nicht immer leicht ist. Artikel 7 wurde im geänderten Vorschlag leicht umformuliert, um deutlich zu machen, dass es sich lediglich um eine solche Konkretisierung handelt. Um den Wünschen des Parlaments zu entsprechen, ist die Kommission bei der Formulierung des Artikels 7 des geänderten Vorschlags der Terminologie der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 gefolgt. Im Gegenschluss ergibt sich daraus, dass außervertragliche Schuldverhältnisse aus wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken, die insbesondere durch Artikel 81 und 82 EG-Vertrag oder gleichwertigen Regelungen der Mitgliedstaaten erfasst sind, nicht unter Artikel 7 fallen. Für sie gilt somit weiterhin die allgemeine Kollisionsnorm des Artikels 5. Die Kommission beabsichtigt allerdings, im Rahmen ihres im Dezember 2005 erschienen Grünbuchs über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts die Frage zur Diskussion zu stellen, welches Recht auf Schadenersatzklagen wegen wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken anwendbar ist. Je nach Ausgang der Konsultation wird sich die Kommission gegebenenfalls im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens für eine andere Lösung einsetzen.

Mit Abänderung 57 soll die Kollisionsnorm, die bei Verletzung der Privatsphäre, insbesondere durch die Presse, Anwendung findet, inhaltlich neu gefasst werden. Die Kommission kann dieser Abänderung nicht folgen, da sie den Herausgeber besser stellt als die von einer Diffamierung in der Presse betroffene Person und nicht der in den meisten Mitgliedstaaten geltenden Regelung entspricht. Da sich die Fassung des Rates und die in erster Lesung vom Parlament angenommene Fassung nicht miteinander vereinbaren lassen, hält es die Kommission in dieser kontroversen Frage für die beste Lösung, Pressedelikte und ähnliche Handlungen vom Anwendungsbereich des geänderten Vorschlags auszunehmen und Artikel 6 des ursprünglichen Vorschlags zu streichen. Die übrigen Eingriffe in die Privatsphäre würden somit durch Artikel 5 des geänderten Vorschlags erfasst.

Abänderung 31 führt eine neue Spezialnorm für Schäden ein, die von Arbeitnehmern bei Wahrnehmung ihres Streikrechts verursacht wurden. Die Kommission ist zwar für die zugrunde liegenden politischen Argumente empfänglich, kann die Abänderung jedoch nicht übernehmen, da sie nicht flexibel genug ist.

In Abänderung 32 wird daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten das Haager Übereinkommen von 1971 oder die allgemeinen Kollisionsnormen der Verordnung „Rom II“ anwenden werden, solange es auf Gemeinschaftsebene keine spezielle Kollisionsnorm für Verkehrsunfälle gibt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anwendung der allgemeinen Normen der Verordnung im Bericht (Artikel 26 des geänderten Vorschlags) als zufrieden stellende Lösung bestätigt wird, kann die Kommission sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Vorlage eines diesbezüglichen Legislativvorschlags verpflichten und weist diese Abänderung folglich zurück. In Absatz 2 der Abänderung wird der Vorschlag wiederholt, der bereits in Abänderung 26 enthalten war, d. h. die Einführung einer neuen Kollisionsnorm für die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes bei Verkehrsunfällen, und der von der Kommission nicht übernommen werden kann (siehe Ausführungen zu Abänderung 26).

Abänderung 33 bezweckt die Aufhebung der speziellen Kollisionsnorm für Umweltschäden. Die Kommission kann dieser Abänderung nicht folgen. Die vorgeschlagene Regelung entspricht dem von der Gemeinschaft vertretenen Verursacherprinzip, das bereits in mehreren Mitgliedstaaten Anwendung findet. Bei der Abstimmung über diese Abänderung im Plenum hat sich die Fraktion der Grünen überdies der Stimme enthalten.

Abänderung 41 betrifft erneut die Höhe des Schadenersatzes, die sich allgemein (außer bei Verkehrsunfällen) nach der lex fori bestimmen sollte . Die Kommission kann dieser Abänderung nicht folgen. Dieser Aspekt ist für den Geschädigten von grundlegender Bedeutung, und zwar nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei anderen Schäden, insbesondere Körperschäden. Mit den Kollisionsnormen der Verordnung lässt sich eine gerechte Lösung für alle Beteiligten finden, die den berechtigten Erwartungen sowohl des Geschädigten als auch des Schädigers Rechnung trägt.

Bei den Abänderungen 42 und 43 geht es um die Anwendung ausländischen Rechts durch die Gerichte . Abänderung 42 verpflichtet die Parteien, in ihrem Antrag das anwendbare Recht anzugeben. Die Kommission begrüßt zwar die Überlegung, dem Gericht in einem Rechtsstreit mit Auslandsberührung die Arbeit zu erleichtern, hält diese Bestimmung aber für schwer umsetzbar, da nicht alle Parteien in der Lage sind, das in ihrem Fall anwendbare Recht zu bestimmen, insbesondere wenn sie nicht von einem Anwalt vertreten sind. Abänderung 43 will die in einigen Mitgliedstaaten bereits geltende Regelung festschreiben, wonach das Gericht von Amts wegen das anwendbare ausländische Recht inhaltlich bestimmt, gegebenenfalls mit Hilfe der Parteien. Nach Auffassung der Kommission wären die meisten Mitgliedstaaten mangels effizienter Strukturen, die die Anwendung ausländischen Rechts durch das Gericht erleichtern würden, zurzeit nicht in der Lage, eine solche Regelung anzuwenden und lehnt diese Abänderung daher ab. Dennoch handelt es sich um eine interessante Überlegung, der im Rahmen des Berichts über die Anwendung der Verordnung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.

Abänderung 47 entspricht inhaltlich Abänderung 22, deren Formulierung die Kommission vorzieht. Abänderung 47 wird daher nicht übernommen.

4. FAZIT

Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie folgt.

2003/0168(COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ÜBER DAS AUF AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE ANZUWENDENDE RECHT („ROM II“)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Kommission[4],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln. Hierzu muss die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, Maßnahmen erlassen, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind und die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen fördern.

(2) Um die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam wirksam umsetzen zu können, hat der Rat „Justiz und Inneres“ am 3. Dezember 1998 einen Aktionsplan angenommen, demzufolge die Ausarbeitung eines Rechtsakts für das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zu den Maßnahmen gehört, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zu ergreifen sind[7].

(3) Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere[8] hat der Europäische Rat die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen als Aktionsschwerpunkt für die Schaffung eines europäischen Rechtsraums gebilligt. Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung[9] wird betont, dass es sich bei den Maßnahmen zur Harmonisierung der Kollisionsnormen um flankierende Maßnahmen handelt, die die Umsetzung dieses Grundsatzes erleichtern sollen.

(4) Um den Ausgang von Rechtsstreitigkeiten berechenbarer zu machen und die Rechtssicherheit sowie den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen zu fördern, müssen die in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts unabhängig vom Gerichtsstand dieselben Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des anwendbaren Rechts enthalten.

(5) Der Anwendungsbereich und die Bestimmungen der Verordnung, die Gegenstand einer autonomen Auslegung durch den Gerichtshof sind, müssenmuss so festgelegt sein, dass sie er mit der Verordnung (EG) Nr. 44 /2001 [10] des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) [11] , und dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980[12][13] und dem das Übereinkommen ersetzenden Gemeinschaftsrechtsakt in Einklang steht stehen . Diese Verordnung gilt deshalb nicht nur für Klagen auf Ersatz eines bereits eingetretenen Schadens, sondern auch für Klagen, die auf die Abwendung von Schäden gerichtet sind, die einzutreten drohen. Sie umfasst auch Schuldverhältnisse aus Gefährdungshaftung .

(6) Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern aus der Gemeinschaft lassen sich nur dann vermeiden, wenn einheitliche Bestimmungen unabhängig von dem durch sie bezeichneten Recht angewandt werden.

(7) Zwar wird in nahezu allen Mitgliedstaaten bei außervertraglichen Schuldverhältnissen grundsätzlich von der lex loci delicti commissi ausgegangen, doch ist dieser Grundsatz bei Anknüpfungspunkten zu mehreren Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Dies führt zu Rechtsunsicherheit.

(7) Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts ist es geboten, dass die in den Verträgen oder im abgeleiteten Recht außer in Verordnungen enthaltenen Bestimmungen, die das anwendbare Recht betreffen oder beeinflussen wie Kollisionsnormen für besondere Bereiche, gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen oder die grundlegenden Rechtsprinzipien des Binnenmarkts, von dieser Verordnung unberührt bleiben. Ergebnis dieser Verordnung muss das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, sein.

(8) Im Interesse der Parteiautonomie müssen die Parteien das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwendende Recht frei wählen können. Es empfiehlt sich allerdings, diese Rechtswahl mit bestimmten Bedingungen zu versehen und Verbraucher und Arbeitnehmer von einer Rechtswahl vor Eintritt des schädigenden Ereignisses auszunehmen.

(9) Zwar wird in nahezu allen Mitgliedstaaten bei außervertraglichen Schuldverhältnissen grundsätzlich von der lex loci delicti commissi ausgegangen, doch ist dieser Grundsatz bei Anknüpfungspunkten zu mehreren Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Dies führt zu Rechtsunsicherheit.

(8 10) Eine einheitliche Norm soll die Berechenbarkeit gerichtlicher Entscheidungen verbessern und einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Personen, deren Haftung geltend gemacht wird, und Geschädigten gewährleisten. Die Anknüpfung an das Land, in dem der Schaden selbst eingetreten ist (lex loci delicti commissi), schafft einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Schädigers und des Geschädigten und entspricht der modernen Konzeption der zivilrechtlichen Haftung und der Entwicklung der Gefährdungshaftung.

(9 11) Für besondere Delikte, bei denen die allgemeine Kollisionsnorm nicht zu einem angemessenen Interessenausgleich führt, sind besondere Bestimmungen vorzusehen.

(10 12) Im Bereich der Produkthaftung , wie sie insbesondere in der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte [14] geregelt ist, muss die Kollisionsnorm für eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen, durch einen hohen Technisierungsgrad gekennzeichneten Gesellschaft sorgen, die Gesundheit der Verbraucher schützen, Innovationsanreize geben, einen unverfälschten Wettbewerb gewährleisten und den Handel erleichtern. Die Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Geschädigten - ergänzt um eine Vorhersehbarkeitsklausel - stellt mit Blick auf diese Ziele eine ausgewogene Lösung dar.

(11 13) Im Bereich des unlauteren Wettbewerbs der unlauteren Geschäftspraktiken, die insbesondere Gegenstand der Richtlinie 2005/29/EG vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern [15] sind, ermöglicht muss die allgemeine Kollisionsnorm, die Wettbewerber, die Verbraucher und die Öffentlichkeit allgemein zu schützen und das reibungslose Funktionieren der Marktwirtschaft sicherzustellen. Durch eine Anknüpfung an das Recht des betreffenden Marktes können diese Ziele erreicht werden. In Sonderfällen wird auf andere Regeln zurückgegriffen. Die Konkretisierung des Orts des Schadenseintritts in einem eigenen Artikel als Ort des betroffenen Marktes trägt zur Stärkung der Rechtssicherheit bei.

(12 ) Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates muss die im Falle einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte anwendbare Kollisionsnorm für einen angemessenen Ausgleich sorgen. Die Wahrung der Grundprinzipien der Mitgliedstaaten im Bereich der Pressefreiheit muss durch eine besondere Schutzklausel sichergestellt werden.

(1314) Im Fall einer Umweltschädigung rechtfertigt Bei Umweltschäden, wie sie insbesondere in der Richtlinie 35/2004/EG vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden [16] erfasst sind, ist die Lösung, dem Geschädigten die Rechtswahl zu überlassen, im Hinblick auf Artikel 174 EG-Vertrag, der auf ein hohes Schutzniveau abzielt und auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip beruht, in vollem Umfang gerechtfertigt .

(14 15) Bei einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum gilt es, den international anerkannten Grundsatz der lex loci protectionis zu wahren. Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Ausdruck ‚Rechte an geistigem Eigentum’ Urheberrechte, verwandte Schutzrechte, das sui generis Datenbankschutzrecht und gewerbliche Schutzrechte.

(15 16) Für außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus Schäden, die aus anderer als unerlaubter Handlung entstanden sind, wie die ungerechtfertigte r Bereicherung und die Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden sind , sind entsprechende Bestimmungen spezielle Kollisionsnormen vorzusehen.

(16) Im Sinne der Parteiautonomie können die Parteien das auf ein außervertragliches Schuldverhältnis anzuwendende Recht frei wählen. Diese Möglichkeit der Rechtswahl wird zum Schutz der schwächeren Partei mit bestimmten Bedingungen versehen.

( 17 ) Aus Gründen des öffentlichen Interesses können die Gerichte der Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen Vorbehaltsklauseln (ordre public) und Eingriffsnormen anwenden.

( 18 ) Zur Wahrung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien müssen, soweit angemessen, die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Staates, in dem die schädigende Handlung begangen wurde, selbst dann eingehalten werden, wenn auf das außervertragliche Schuldverhältnis ein anderes Recht anzuwenden ist.

(19) Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts ist es geboten, dass die in den Verträgen oder im abgeleiteten Recht enthaltenen Bestimmungen, die das anwendbare Recht betreffen oder beeinflussen wie Kollisionsnormen für besondere Bereiche, gemeinschaftsrechtliche Eingriffsnormen, der Vorbehalt der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft oder die dem Binnenmarkt eigenen Grundsätze, von dieser Verordnung unberührt bleiben. Außerdem zielt diese Verordnung nicht darauf ab – und ihre Anwendung darf nicht dazu führen -, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, insbesondere des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs, zu behindern.

( 20 19 ) Um die internationalen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, zu wahren, darf sich die Verordnung nicht auf von den Mitgliedstaaten in besonderen Rechtsgebieten geschlossenen Übereinkommen auswirken. Um die Übersicht über die einschlägigen Rechtsakte zu erleichtern, wird die Kommission anhand der Angaben der Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der betreffenden Übereinkommen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

( 21 20 ) Da das Ziel der geplanten Maßnahme, gerichtliche Entscheidungen durch einheitliche Bestimmungen berechenbarer zu machen, die in einem verbindlichen und unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Gemeinschaft festgelegt sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten, die keine einheitlichen Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene festlegen können, nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der Wirkungen der Maßnahme in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht die Verordnung, die die Rechtssicherheit stärkt, ohne dass es hierzu einer Harmonisierung des innerstaatlichen materiellen Rechts bedarf, nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

( 22 21 ) [Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten. / Gemäß Artikel 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich diese Staaten nicht an der Annahme dieser Verordnung; die Verordnung ist daher für diese beiden Mitgliedstaaten nicht bindend.]

( 23 22 ) Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung; die Verordnung ist daher für diesen Mitgliedstaat nicht bindend -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Materieller Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für außervertragliche zivil- und handelsrechtliche Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.

Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

a) Außervertragliche Schuldverhältnisse, die auf einem Familienverhältnis oder einem diesem gleichgestellten Verhältnis beruhen, das nach Maßgabe des auf diese Verhältnisse anzuwendenden Rechts vergleichbare Wirkungen entfaltet, einschließlich Unterhaltspflichten,

b) außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus ehelichen Güterständen und Erbsachen oder aus Regelungen ergeben, die nach Maßgabe des auf diese Verhältnisse anzuwendenden Rechts vergleichbare Wirkungen entfalten ,

c) außervertragliche Schuldverhältnisse aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus diesen anderen Wertpapieren aus deren Handelbarkeit entstehen,

d) die persönliche gesetzliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Schulden einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die persönliche gesetzliche Haftung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personenaußervertragliche Schuldverhältnisse, insbesondere die Haftung der Gesellschafter und der Organe einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, sofern sie speziell im Gesellschaftsrecht oder in anderen auf diese Personen anwendbaren Bestimmungen geregelt sind,

e) außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem Verhältnis zwischen dem Verfügenden, dem Treuhänder und den Begünstigten eines „Trusts“ entstanden sind, der freiwillig errichtet und schriftlich bestätigt worden ist,

f) außervertragliche Schuldverhältnisse aufgrund von Schäden durch Kernenergie,

g) außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus der Haftung des Staates für hoheitliches Handeln entstanden sind („acta iure imperii“),

h) außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte durch die Medien entstanden sind,

i) die Beweisaufnahme und das Verfahren, vorbehaltlich des Artikels 19.

3. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme [des Vereinigten Königreichs, Irlands und] Dänemarks.

Artikel 2 – Anwendung des Rechts eines Drittstaats

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

Artikel 3 – Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten

1. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung oder den Erlass von Rechtsakten durch Organe der Europäischen Gemeinschaften, die

a) in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten oder

b) Vorschriften enthalten, die unabhängig von dem nach dieser Verordnung maßgebenden einzelstaatlichen Recht auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwenden sind, oder

c) der Anwendung der lex fori oder des in dieser Verordnung bezeichneten Rechts entgegenstehen, oder

d) Bestimmungen zur Förderung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts vorschreiben, soweit diese Bestimmungen nicht gemeinsam auf das durch das Internationale Privatrecht bezeichnete Recht Anwendung finden können.

Kapitel II - Einheitliche Kollisionsnormen

Abschnitt 1 DIE AUF AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE AUS UNERLAUBTER HANDLUNG ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN FREIE RECHTSWAHL

ARTIKEL 3 4 – Freie Rechtswahl

1. Die Parteien können nach Entstehung ihrer Streitigkeit vereinbaren, das auf das außervertragliche Schuldverhältnis das von ihnen gewählte Recht anzuwenden ist . Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus dem Sachverhalt ergeben. Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.

2. Üben alle Parteien eine gewerbliche Tätigkeit aus, kann eine solche Rechtswahl auch Bestandteil eines vor Eintritt des schädigenden Ereignisses frei zwischen ihnen ausgehandelten Vertrags sein.

3. Befinden sich alle anderen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem anderen Staat als jenem, dessen Recht gewählt wurde, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen, von denen nach dem Recht dieses anderen Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, nachstehend „zwingende Bestimmungen“, von der Rechtswahl der Parteien unberührt.

4. Befinden sich alle anderen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, so bleibt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts von der Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien unberührt.

ABSCHNITT 2ALLGEMEINE KOLLISIONSNORM FÜR AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE AUS UNERLAUBTER HANDLUNG

Artikel 5 – Allgemeine Kollisionsnorm

1. Mangels Rechtswahl im Sinne von Artikel 4 ist a A uf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist unabhängig davon, in welchem Staat das schädigende Ereignis eintritt und in welchem Staat oder welchen Staaten die indirekten Schadensfolgen festzustellen sind, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht.

2. Wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben, unterliegt das außervertragliche Schuldverhältnis dem Recht dieses Staates.

3. Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, gilt ungeachtet der Absätze 1 und 2 das Recht dieses anderen Staates. Eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat kann sich insbesondere aus einem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einem Vertrag, der mit dem betreffenden außervertraglichen Schuldverhältnis in enger Verbindung steht, ergeben. Bei der Würdigung, ob eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht, kann insbesondere den Erwartungen der Parteien hinsichtlich des anwendbaren Rechts Rechnung getragen werden.

ABSCHNITT 3KOLLISIONSNORMEN FÜR AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE AUS BESTIMMTEN UNERLAUBTEN HANDLUNGEN

ARTIKEL 4 6 - Produkthaftung

Unbeschadet des Artikels 3 5 Absätze 2 und 3 ist für das außervertragliche Schuldverhältnis im Falle eines Schadens oder der Gefahr eines Schadens aufgrund eines fehlerhaften Produkts das Recht des Staates maßgebend, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, weist nach, dass das Produkt ohne ihre Zustimmung in diesem Land in Verkehr gebracht worden ist; in diesem Fall ist das Recht des Landes anwendbar, in dem die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Artikel 5 - Unlauterer WettbewerbArtikel 7 – Unlautere Geschäftspraktiken

1. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einem unlauteren Wettbewerbsverhalten unlauteren Geschäftspraktiken entstanden sind, ist das nach Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete Recht des Staates anzuwenden. Der Staat, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht, ist der Staat, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher unmittelbar und wesentlich beeinträchtigt worden sind oder beeinträchtigt werden könnten.

2. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist Artikel 3 5 Absätze 2 und 3 ebenfalls anwendbar.

Artikel 6 - Verletzung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte

1. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte entstanden sind, findet das Recht des Ortes des angerufenen Gerichts (lex fori) Anwendung, wenn die Anwendung des nach Artikel 3 bezeichneten Rechts mit den wesentlichen Grundsätzen der lex fori in Bezug auf die Meinungs- und Informationsfreiheit unvereinbar wäre.

2. Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Sendeunternehmens oder des Zeitungsverlags befindet.

Artikel 7 8 – Umweltschädigung Umweltschaden

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus einer Umweltschädigung einem Umweltschaden entstanden sind, oder auf aus einem Umweltschaden entstandene Personen- oder Sachschäden ist das nach Maßgabe von Artikel 3 5 Absatz 1 geltende Recht anwendbar, es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das Recht des Staates zu stützen, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Artikel 8 9 - Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum

1. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum entstanden sind, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schutz beansprucht wird.

2. Auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die aus der Verletzung eines einheitlichen gemeinschaftsrechtlichen gewerblichen Schutzrechts entstanden sind, ist das einschlägige Recht der Gemeinschaft anzuwenden. Für Fragen, die im Gemeinschaftsrecht ungeregelt bleiben ist das Recht des Mitgliedstaats anwendbar, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist.

3. Abweichend von den Abschnitten 1, 2 und 4 ist dieser Artikel für alle außervertraglichen Schuldverhältnisse maßgebend, die aus einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum entstanden sind.

ABSCHNITT 2 DIE AUF AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE AUS ANDERER ALS UNERLAUBTER HANDLUNG ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN

Artikel 9 – Bestimmung des anwendbaren Rechts

ABSCHNITT 4SPEZIELLE KOLLISIONSNORMEN FÜR AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE AUS UNGERECHTFERTIGTER BEREICHERUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG OHNE AUFTRAG

Artikel 10– Ungerechtfertigte Bereicherung

1. Wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus anderer als unerlaubter Handlung ungerechtfertigter Bereicherung einschließlich Zahlung einer Nichtschuld entstanden ist, an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung im Sinne der Abschnitte 2 und 3 anknüpft, der beziehungsweise die in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht, ist das Recht anwendbar, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt.

2. Lässt sich das anwendbare Recht nicht nach Absatz 1 bestimmen und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, in dem das die ungerechtfertigte Bereicherung verursachende Ereignis eingetreten ist, ist unbeschadet des Absatzes 1 das Recht dieses Staates auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbar.

3. Unbeschadet der Lässt sich das anwendbare Recht nicht nach den Absätze n 1 und 2 bestimmen , ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden ist, das Recht des Staates anwendbar, in dem die Bereicherung erfolgt ist das im Wesentlichen die Bereicherung verursachende Ereignis eingetreten ist .

4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden ist, das Recht des Staates anwendbar, in dem der Geschäftsherr zum Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn sich jedoch ein aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstandenes Schuldverhältnis auf den physischen Schutz einer Person oder die Sicherstellung eines bestimmten körperlichen Gegenstands bezieht, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem sich die Person oder der Gegenstand zum Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung befunden haben.

5. Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, gilt ungeachtet der Absätze 1, 2, 3 und 4 das Recht dieses anderen Staates.

6. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels findet im Bereich des geistigen Eigentums auf alle außervertragliche Schuldverhältnisse Artikel 8 Anwendung.

4. Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem aufweist, dessen Recht nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 anwendbar ist, gilt das Recht dieses anderen Staates.

Artikel 1 1 – Geschäftsführung ohne Auftrag

1. Wenn ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden ist, an ein bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung im Sinne der Abschnitte 2 und 3 anknüpft, der beziehungsweise die in enger Verbindung mit dem außervertraglichen Schuldverhältnis steht, ist das Recht anwendbar, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt.

2. Lässt sich das anwendbare Recht nicht nach Absatz 1 bestimmen und haben die Parteien zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, ist das Recht dieses Staates auf das außervertragliche Schuldverhältnis anwendbar.

3. Lässt sich das anwendbare Recht nicht nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis, das aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstanden ist, das Recht des Staates anwendbar, in dem die Geschäftsführung erfolgt ist.

4. Wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass das außervertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem aufweist, dessen Recht nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 anwendbar ist, gilt das Recht dieses anderen Staates.

ABSCHNITT 3 GEMEINSAME KOLLISIONSNORMEN FÜR AUSSERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE AUS UNERLAUBTER HANDLUNG UND FÜR AUßERVERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE AUS ANDERER ALS UNERLAUBTER HANDLUNG

Artikel 10 - Freie Rechtswahl

1. Außer bei außervertraglichen Schuldverhältnissen, für die Artikel 8 maßgebend ist, können die Parteien nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Diese Wahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben. Rechte Dritter bleiben unberührt.

2. Befinden sich alle anderen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem anderen Staat als jenem, dessen Recht gewählt wurde, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen, von denen nach dem Recht dieses anderen Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, von der Rechtswahl der Parteien unberührt.

3. Befinden sich alle anderen Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, so bleibt die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts von der Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien unberührt.

ABSCHNITT 5GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

ARTIKEL 11 12 – Anwendungsbereich des für außervertragliche Schuldverhältnisse maßgebenden Rechts

Das nach den Artikeln 3 4 bis 10 11 dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für:

a) die Voraussetzungen und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, deren Handlungen haftungsbegründend sind;

b) Ausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung;

c) das Vorliegen und die Art ersatzfähiger Schäden;

d) die Maßnahmen, die das Gericht innerhalb der Grenzen der ihm durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse zur Vorbeugung, zur Beendigung oder zum Ersatz des Schadens anordnen kann;

e) die Schadensbemessung, soweit sie nach Rechtsnormen erfolgt;

f) die Übertragbarkeit des Schadenersatzanspruchs;, insbesondere durch Abtretung oder Erbfolge;

g) die Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben;

h) die Haftung für die von einem anderen verursachten Schäden;

i) die verschiedenen Arten des Erlöschens von Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, einschließlich des Beginns, der Unterbrechung und Hemmung von Fristen.

Artikel 12 13 – Eingriffsnormen

21. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.

1.2. Bei Anwendung des Rechts eines bestimmten Staates aufgrund dieser Verordnung kann den zwingenden Bestimmungen des Rechts eines anderen Staates, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung aufweist, Wirkung verliehen werden, soweit diese Bestimmungen nach dem Recht des letztgenannten Staates ohne Rücksicht darauf anzuwenden sind, welchem Recht das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegt. Bei der Entscheidung, ob diesen zwingenden Bestimmungen Wirkung zu verleihen ist, sind Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen zu berücksichtigen, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden.

Artikel 13 14 – Sicherheits- und Verhaltensregeln

Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind bei der Feststellung der Haftung die Sicherheits- und Verhaltensregeln am Ort und zum Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses , soweit angemessen, als Tatsachenelement zu berücksichtigen.

Artikel 14 15 – Direktklage gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen

Das Recht des Der Geschädigte n, kann direkt gegen den Versicherer des Ersatzpflichtigen vor zu gehen, wenn das auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht eine solche Direktklage vorsieht es sei denn, der Geschädigte hat sich dazu entschieden, seinen Anspruch auf das auf den Versicherungsvertrag anzuwendende Recht zu stützen .

Artikel 15 16 - Gesetzlicher Forderungsübergang und geteilte Haftung

1. Hat eine Person, der Gläubiger, aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person, den Schuldner, und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten maßgebende Recht, ob der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht ganz oder zu einem Teil geltend machen kann.

2. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen dieselbe Forderung zu erfüllen haben und der Gläubiger von einer dieser Personen befriedigt worden ist.

Ist ein Dritter beispielsweise ein Versicherer verpflichtet, den Gläubiger einer außervertraglichen Forderung zu befriedigen, ist für das Rückgriffsrecht dieses Dritten gegen den Schuldner der außervertraglichen Forderung das Recht maßgebend, das auf die beispielsweise aus einem Versicherungsvertrag resultierende Verpflichtung des Dritten zur Befriedigung des Gläubigers anzuwenden ist.

Artikel 16 17 – Schuldnermehrheit

Hat ein Gläubiger Rechte gegenüber mehreren Schuldnern, die gesamtschuldnerisch haften, und hat einer dieser Schuldner den Gläubiger bereits befriedigt, ist für das Recht dieses Schuldners, die übrigen Schuldner in Anspruch zu nehmen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist.

Artikel 18 – Form

Eine ein außervertragliches Schuldverhältnis betreffende einseitige Rechtshandlung ist formgültig, wenn sie die Formerfordernisse des für das betreffende außervertragliche Schuldverhältnis maßgebenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem sie vorgenommen wurde, erfüllt.

Artikel 17 19 – Beweis

1. Das nach dieser Verordnung für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist anzuwenden, soweit es für außervertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.

2. Zum Beweis einer Rechtshandlung sind alle Beweisarten der lex fori oder eines der in Artikel 16 18 bezeichneten Rechte, nach denen die Rechtshandlung formgültig ist, zulässig, sofern der Beweis in dieser Art vor dem angerufenen Gericht erbracht werden kann.

Kapitel III - Sonstige Vorschriften

Artikel 18- Gleichstellung mit dem Hoheitsgebiet eines Staates

Für die Zwecke dieser Verordnung sind dem Hoheitsgebiet eines Staates gleichgestellt:

a) die Einrichtungen und sonstigen Anlagen zur Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen, die sich in, auf oder über einem Teil des Meeresgrunds befinden, der außerhalb der Hoheitsgewässer dieses Staates liegt, soweit dieser Staat aufgrund des Völkerrechts ermächtigt ist, dort Hoheitsrechte zum Zwecke der Exploration und Gewinnung natürlicher Ressourcen auszuüben;

b) ein auf hoher See befindliches Seefahrzeug, das von diesem Staat oder in dessen Namen registriert oder mit einem Schiffszertifikat oder einem gleichgestellten Dokument versehen worden ist oder dessen Eigentümer Angehöriger dieses Staates ist;

c) ein im Luftraum befindliches Luftfahrzeug, das von diesem Staat oder in dessen Namen registriert oder im Luftfahrzeugregister eingetragen worden ist oder dessen Eigentümer Angehöriger dieses Staates ist.

Artikel 19 20 – Gleichstellung mit dem gewöhnlichen Aufenthalt

1. Bei Gesellschaften, Vereinen oder juristischen Personen steht die Hauptniederlassung dem gewöhnlichen Aufenthalt gleich. Wenn jedoch das schädigende Ereignis oder der Schaden anlässlich des Betriebs einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung eingetreten ist, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich diese Niederlassung befindet.

2. Wenn das schädigende Ereignis oder der Schaden bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer natürlichen Person eingetreten ist, steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich seine ihre berufliche Hauptn N iederlassung befindet.

3. Für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 steht der Ort, an dem der Fernsehveranstalter im Sinne der Richtlinie 89/552/EWG, abgeändert durch die gemäß der Richtlinie 97/36/EG, niedergelassen ist, dem gewöhnlichen Aufenthalt gleich.

Artikel 20 21 – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Artikel 21 22 – Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

1. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat.

2. Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten eigene Rechtsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsnormen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.

Artikel 22 23 – Öffentliche Ordnung am Ort des Gerichtsstands

Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn dies mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Als mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts unvereinbar kann nach dieser Verordnung insbesondere ein Recht angesehen werden, das eine über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehende Entschädigung in unverhältnismäßiger Höhe zur Folge hätte.

Artikel 23 24 – Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsrechtsakten internationalen Übereinkommen

1. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind und die Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von der Kommission gemäß Artikel 25 6 notifizierten internationalen multilateralen Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

- in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten, oder

- Vorschriften enthalten, die unabhängig von dem nach dieser Verordnung maßgebenden einzelstaatlichen Recht auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwenden sind, oder

- der Anwendung der lex fori oder des in dieser Verordnung bezeichneten Rechts entgegenstehen.

2. Diese Verordnung berührt nicht die Gemeinschaftsrechtsakte für besondere Bereiche, die in dem jeweils koordinierten Bereich die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Waren den nationalen Bestimmungen unterwerfen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats anwendbar sind, in dem der Dienstleistende niedergelassen ist, und die in dem koordinierten Bereich eine Beschränkung des freien Verkehrs von Dienstleistungen und Waren aus einem anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls nur unter bestimmten Bedingungen erlauben.

Artikel 24 - Nicht auf Ausgleich gerichteter Schadenersatz

Die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge hätte, dass eine über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehende Entschädigung etwa in Form eines Schadenersatzes mit Strafcharakter oder mit abschreckender Wirkung zugesprochen werden könnte, ist mit der öffentlichen Ordnung der Gemeinschaft nicht vereinbar.

Artikel 25 - Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die in besonderen Bereichen Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.

2. Befinden sich jedoch alle relevanten Sachverhaltselemente zum Zeitpunkt des Schadenseintritts in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, geht diese Verordnung folgenden Übereinkommen vor:

- Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Verkehrsunfälle anzuwendende Recht;

- Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht.

Kapitel IV - Schlussbestimmungen

Artikel 25 - Verzeichnis der Übereinkommen gemäß Artikel 24

1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 30. Juni 2004 …. das Verzeichnis der Übereinkommen gemäß Artikel 24. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

2. Das Verzeichnis der Übereinkommen gemäß Absatz 1 wird von der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen dieses Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 26 – Bericht über die Anwendung der Verordnung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen.

Bei der Abfassung ihres Berichts wird die Kommission besonders darauf achten, wie die Gerichte der Mitgliedstaaten in der Praxis mit ausländischem Recht umgehen. Der Bericht wird gegebenenfalls mit Empfehlungen bezüglich der Zweckmäßigkeit eines gemeinsamen Vorgehens bei der Anwendung ausländischen Rechts versehen.

Der Bericht wird sich auch mit der Zweckmäßigkeit einer besonderen Gemeinschaftsregelung für das auf Verkehrsunfälle anwendbare Recht befassen.

Artikel 27 - Inkrafttreten und zeitliche Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 … in Kraft.

Die Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die sich aus Ereignissen ergeben, die nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am [ ... ]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] KOM(2003) 427 endg. – 2003/0168 (COD) ; noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[2] ABl. C 241 vom 28.9.2004, S. 1.

[3] A6-0211/2005.

[4] ABl. C … vom …, S. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

[5] ABl. C 241 vom 28.9.2004 , S. 1 .

[6] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom […], ABl. C […] vom […], S. […] 6. Juli 2005 .

[7] Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

[8] Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 16. Oktober 1999, Rdnrn. 28-39.

[9] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

[10] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[11] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[12] Konsolidierte Fassung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der verschiedenen Beitrittsübereinkommen, Erklärungen und der als Anhang beigefügten Protokolle, ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 34.

[13] Konsolidierte Fassung des Übereinkommens unter Berücksichtigung der verschiedenen Beitrittsübereinkommen, Erklärungen und der als Anhang beigefügten Protokolle, ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 34.

[14] ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29, geändert durch die Richtlinie 1999/34/EG vom 10. Mai 1999, ABl. L 141 vom 4.6.1999, S. 20.

[15] ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.

[16] ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.