52006PC0081

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2006/0081 endg. - COD 2003/0242 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 17.02.2006

KOM(2006) 81 endgültig

2003/0242 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft

ZUR ÄNDERUN G DES VORSCHLAGS DER KOMMISSIONgemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2003/0242 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zu dem Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft

1. Einleitung

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Die Kommission nimmt im Folgenden zu den 25 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen Stellung.

2. HINTERGRUND

- Am 24. Oktober 2003 legte die Kommission zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft vor (KOM(2003)622 endg.).

- Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss befürwortete den Vorschlag am 29. April 2004.

- Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme in erster Lesung am 31. März 2004 ab.

- Der Rat legte seinen gemeinsamen Standpunkt am 18. Juli 2005 fest.

- Die Kommission nahm ihre Mitteilung zum gemeinsamen Standpunkt am 31. August 2005 an.

- Das Europäische Parlament nahm in zweiter Lesung am 18. Januar 2006 Stellung.

3. Ziel und Gegenstand des Vorschlags

Ziel des Vorschlags ist die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – dem die Europäische Gemeinschaft seit 2005 angehört[1] - auf die Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft. Er gilt grundsätzlich für alle öffentlichen Einrichtungen, Organe, Ämter oder Agenturen, die durch den EG-Vertrag oder auf dessen Grundlage geschaffen wurden. Der Verordnungsvorschlag stützt sich, soweit zweckmäßig, auf bereits bestehende Regelungen.

- Was den Zugang zu Umweltinformationen (Titel II) angeht, so ist im Vorschlag im Wesentlichen vorgesehen, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft anzuwenden. Geregelt werden ferner die Erfassung und Verbreitung von Umweltinformationen.

- Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sorgen für eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und bieten Gelegenheit zur Meinungsäußerung, um die Öffentlichkeit auf diese Weise in die Ausarbeitung „umweltbezogener Pläne und Programme“ einzubeziehen (Titel III). Dabei handelt es sich um Pläne und Programme, die zur Erreichung der umweltpolitischen Ziele der Gemeinschaft beitragen oder erheblichen Einfluss darauf nehmen können.

- Vorgesehen ist schließlich auch, dass Nichtregierungsorganisationen, die bestimmten Kriterien genügen, bei dem Organ bzw. der Einrichtung der Gemeinschaft, das/die einen Verwaltungsakt erlassen hat, der möglicherweise im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Umweltrecht steht, eine interne Überprüfung dieses Verwaltungsakts beantragen können (Titel IV). Die Möglichkeit zur gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof besteht nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 EG-Vertrag.

Im Wege der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme werden die einschlägigen Bestimmungen des Århus-Übereinkommens bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten angewandt. Ein damit zusammenhängender Richtlinienvorschlag über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wird im Rat noch erörtert.

4. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

4.1. Abänderungen, denen die Kommission ganz, teilweise oder im Grundsatz zustimmt

Die Kommission akzeptiert Abänderung 16. Danach muss einem Antragsteller innerhalb von 15 Arbeitstagen mitgeteilt werden, wenn sich die Information nicht im Besitz eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaft befinden.

Die Kommission akzeptiert im Grundsatz Abänderung 1, der zufolge die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zu den Zielen des Umweltrechts der Gemeinschaft zählt. Da die derzeitige Formulierung jedoch eng dem Wortlaut von Artikel 174 EG-Vertrag folgt, schlägt die Kommission folgende Fassung vor: „Die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften sollen unter anderem dazu beitragen, die Umweltqualität zu erhalten, zu schützen und zu verbessern und die menschliche Gesundheit zu schützen, und auf diese Weise die nachhaltige Entwicklung fördern .“

Die Kommission akzeptiert teilweise Abänderung 19 (den letzten Absatz). Der Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts bezüglich der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme lehnt sich eng an die betreffenden Bestimmungen des Århus-Übereinkommens an. Die Kommission kann daher dem ersten Teil der Abänderung, mit der diese Formulierung geändert wird, nicht zustimmen. Die Verlängerung der Frist für die Entgegennahme von Stellungnahmen bei schriftlichen Anhörungen von vier auf acht Wochen ist annehmbar. Sie entspricht der derzeitigen Praxis der Kommission. Für die Einberufung von Sitzungen jedoch erscheint eine Vorankündigung von acht Wochen nicht erforderlich und könnte sich sogar in Fällen, in denen eine zusätzliche Anhörung nützlich wäre, als kontraproduktiv erweisen. Dieser Teil kann daher nicht akzeptiert werden.

Abänderung 20 bezüglich der „Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung“ kann zum Teil und im Grundsatz akzeptiert werden. Nicht akzeptiert werden kann die Einfügung des Worts „Politiken“. Der übrige Teil der Abänderung kann im Grundsatz akzeptiert werden und als Absatz 5 in Artikel 9 des gemeinsamen Standpunkts aufgenommen werden. Das Erfordernis, die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen, war bereits im ursprünglichen Vorschlag der Kommission enthalten und stammt aus dem Århus-Übereinkommen (Artikel 7 iVm Artikel 6 Absatz 8). Die Pflicht, die Öffentlichkeit über angenommene Pläne und Programme und deren Begründung zu informieren, ist Artikel 6 Absatz 9 des Übereinkommens entnommen. Informationen über den Konsultationsverlauf entsprechen den Konsultationsstandards der Kommission und können somit im Grundsatz akzeptiert werden. Der Wortlaut sollte jedoch der Formulierung im Übereinkommen und der Formulierung des Artikels insgesamt angepasst werden. Es wird folgende Fassung vorgeschlagen: „ Bei der Entscheidung über umweltbezogene Pläne oder Programme berücksichtigen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung in angemessener Weise. Sie unterrichten die Öffentlichkeit im Sinne von Absatz 2 über den angenommenen Plan oder das angenommene Programm einschließlich des betreffenden Textes und über die Gründe und Überlegungen, auf die sich die Entscheidung stützt, wobei auch Angaben über das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung zu machen sind.“

Die Abänderungen 26 und 27 zu den Fristen für die Anpassung der Geschäftsordnungen und zum Geltungsbeginn können im Grundsatz akzeptiert werden. Die Kommission ist damit einverstanden, eine Frist für diese Vorgänge ab dem Inkrafttreten der Verordnung zu setzen, obwohl eine solche Frist nicht im gemeinsamen Standpunkt enthalten ist. Die in den Abänderungen des EP vorgegebene Frist ist jedoch zu kurz für eine eingehende Anpassung der Verwaltungsverfahren und Geschäftsordnungen sämtlicher Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft. Außerdem sollten die Geschäftsordnungsanpassungen (Abänderung 26) zum selben Zeitpunkt anwendbar sein wie die Verordnung (Abänderung 27). Abänderung 26 sollte daher so gefasst werden, dass sie auf den „ Geltungsbeginn dieser Verordnung “ Bezug nimmt, und Abänderung 27 sollte als Geltungsbeginn einen Zeitpunkt nennen, der den praktischen Anforderungen und Verfahren für die Anpassung der Verwaltungsverfahren und Geschäftsordnungen der betreffenden Organe und Einrichtungen Rechnung trägt. Ein späterer Geltungsbeginn in der Größenordnung von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung erscheint realistisch.

4.2. Von der Kommission abgelehnte Abänderungen

Die Kommission kann die Abänderungen 2 und 7, mit denen „Angaben über den Stand der Vertragsverletzungsverfahren“ in die Definition des Begriffs „Umweltinformationen“ aufgenommen werden sollen, nicht akzeptieren. Gleiches gilt für Abänderung 12, wonach solche Angaben in Datenbanken und Registern als Umweltinformationen gespeichert werden sollen. Zwar enthalten Webseiten der Kommission und des Gerichtshofs Angaben zu Entscheidungen über Vertragsverletzungsverfahren, doch geschieht dies bereichsübergreifend im Interesse der Transparenz, ohne als „Umweltinformation“ eingestuft zu werden. Eine solche Angabenkategorie wird auch nicht in der Definition zu Umweltinformationen im Århus-Übereinkommen erwähnt.

Abänderung 3, die auf die Begriffsbestimmung für „umweltbezogene Pläne und Programme“ Bezug nimmt, ist nicht akzeptabel, da damit in einem Erwägungsgrund auf die „gemeinschaftlichen Umweltprioritäten“ verwiesen würde, die in der Definition selbst (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) nicht erwähnt sind.

Die Abänderungen 4, 14 und 15 können nicht akzeptiert werden. Diese Abänderungen zielen darauf ab, die Ausnahmen in der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft anzuwenden. Der gemeinsame Standpunkt stützt sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, in die alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft einbezogen wurden. Würden die Ausnahmebestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG angewandt, so hätte dies zwei unterschiedliche, sich zum Teil überschneidende Regelungen für den Zugang zu Dokumenten allgemein und zu Umweltinformationen im Besonderen zur Folge. Damit wäre das ganze System in der Praxis nicht mehr transparent.

Die Kommission kann Abänderung 5, mit der das Erfordernis der Öffentlichkeitsbeteiligung auf die Vorbereitung von „Politiken“ ausgedehnt werden soll, und andere diesbezügliche Änderungen nicht akzeptieren. Das Århus-Übereinkommen lässt den Vertragsparteien in dieser Hinsicht einen gewissen Ermessensspielraum. Dort heißt es in Artikel 7 letzter Satz, dass sich jede Vertragspartei in angemessenem Umfang darum bemüht, „Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen“. Eine solche Verpflichtung kann nicht verbindlich in einer Verordnung festgeschrieben werden, nicht zuletzt, weil sich der Begriff „Politiken“ nur schwer fassen lässt.

Abänderung 8, die eine Beteiligung der Öffentlichkeit auch bei der Vorbereitung von Plänen und Programmen fordert, die von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft finanziert werden, ist nicht annehmbar. Im Århus-Übereinkommen wird auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit verwiesen, wenn Behörden Pläne und Programme vorbereiten . Ebenso muss die Öffentlichkeit gemäß Artikel 6 des Übereinkommens in die Entscheidung über die Zulassung von Tätigkeiten einbezogen werden, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können; eine Beteiligung an Finanzierungsentscheidungen ist hingegen nicht vorgesehen. Da die Zulassung auf Ebene der Mitgliedstaaten erteilt wird, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls auf dieser Ebene vorzusehen. Die Kommission kann Abänderung 9, wonach Bankpläne , die ausdrücklich von der Definition für „umweltbezogene Pläne und Programme“ ausgenommen waren, jetzt einbezogen werden sollen, nicht akzeptieren. Die Kommission hatte einer entsprechenden Präzisierung zugestimmt, die in den gemeinsamen Standpunkt Eingang gefunden hat.

Abänderung 10 kann nicht akzeptiert werden. Danach würde sich in der Definition von „Umweltrecht“ die Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene nicht nur auf die Bewältigung regionaler und globaler, sondern auch „lokaler“ Umweltprobleme erstrecken. Die aktuelle Begriffsbestimmung folgt wörtlich der Fassung von Artikel 174 Absatz 1 EG-Vertrag, der auf „regionale oder globale“ Umweltprobleme Bezug nimmt, und sollte daher nicht geändert werden.

Abänderung 11 führt eine Verpflichtung ein, der zufolge bei nicht in elektronischer Form vorliegenden Daten anzugeben ist, wo diese Informationen zu finden sind und wie sie abgerufen werden können. Eine Änderung, mit der eine derart umfassende und allgemeine Informationspflicht eingeführt werden soll, ist für die Kommission nicht akzeptabel. Die Register der Organe enthalten bereits Hinweise auf Dokumente, die nicht in elektronischer Form vorliegen, sowie auf die zuständige Dienststelle, bei der das betreffende Dokument angefordert werden kann.

Abänderung 13 ist nicht annehmbar. Danach wären die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nicht nur die von ihnen selbst zusammengestellten Daten, sondern auch die in ihrem Auftrag zusammengestellten aktuell, exakt und vergleichbar sind. Es gibt im Århus-Übereinkommen keine entsprechende Verpflichtung.

Abänderung 17 kann nicht akzeptiert werden. Damit würde ein neuer Artikel eingeführt, der den nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfassten Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft erlauben würde, für die Bereitstellung von Informationen eine „angemessene Gebühr“ zu erheben. Diese Änderung ist irrelevant, da nach Artikel 3 des gemeinsamen Standpunkts die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen einschließlich der Gebührenvorschriften auf „Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft“ Anwendung findet.

Die Kommission kann Abänderung 18, mit der zusätzlich zur „Bedrohung für die menschliche Gesundheit“ eine Bedrohung für das „menschliche Leben“ eingefügt und die Formulierung „Begrenzung der Schäden“ durch „Minimierung der Schäden“ ersetzt wird, nicht akzeptieren. Der Wortlaut des gemeinsamen Standpunkts entspricht dem Århus-Übereinkommen und der Richtlinie 2003/4/EG. Es ist daher kein Grund für eine abweichende Formulierung ersichtlich.

Abänderung 21 zielt darauf ab, die Frist für einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts von vier Wochen nach Erlass dieses Verwaltungsakts auf acht Wochen zu verlängern. Die Kommission kann eine solche Verlängerung nicht akzeptieren, da sich dadurch die Verfahren verlangsamen und für eine gewisse Zeit Rechtsunsicherheit entstünde. Die Vier-Wochen-Frist entspricht überdies dem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Die Kommission kann die Abänderungen 28 und 29, die ein zusätzliches Erfordernis für NRO einführen, die einen Antrag auf interne Überprüfung stellen dürfen, nämlich im „Einklang mit den Gesetzen“ tätig zu sein, nicht akzeptieren. Ein solches Erfordernis ist für das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft schwer nachprüfbar und erscheint angesichts der Ziele der Verordnung auch nicht gerechtfertigt. Abänderung 23 ist für die Kommission nicht akzeptabel, da danach Anträge auf eine interne Überprüfung nicht nur von NRO gestellt werden können, deren primäres Ziel in der Förderung des Umweltschutzes besteht, sondern auch von Organisationen, deren Ziel die „Förderung der nachhaltigen Entwicklung“ ist. Dieses Kriterium ist sehr allgemein, was eine Abgrenzung der in Frage kommenden Organisationen erschwert.

5. Ergebnis

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag entsprechend den obigen Ausführungen.

[1] Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.