52006PC0066

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik /* KOM/2006/0066 endg. - COD 2006/0020 */


DE

Brüssel, den 20.2.2006

KOM(2006) 66 endgültig

2006/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die strukturelle Unternehmensstatistik

(vorgelegt von der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Kontext des Vorschlags |

Gründe und Ziele des VorschlagsUm den zunehmenden Bedarf an statistischen Daten als Grundlage für politische Maßnahmen und deren Überwachung zu decken, soll mit der vorgeschlagenen Verordnung durch die bessere Erfassung des Dienstleistungssektors, die Aufnahme von Anhängen über die Unternehmensdemografie und Dienstleistungen für Unternehmen und die Einführung eines neuen Instruments zur Deckung des sich abzeichnenden Nutzerbedarfs die derzeit geltende Verordnung verbessert werden. Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik, die den gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen von Unternehmen in der Gemeinschaft darstellt, wurde bereits viermal geändert. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. Mit der Neufassung der Verordnung soll gewährleistet werden, dass politische Entscheidungen in Bereichen, in denen aktueller Bedarf besteht, auch weiterhin durch Statistiken gestützt werden und der zusätzliche Bedarf, der sich aus neuen politischen Initiativen auf Gemeinschaftsebene sowie aus der laufenden Überprüfung der Prioritäten auf dem Gebiet der Statistik und der Notwendigkeit der erstellten Statistiken ergibt, gedeckt wird. So sollen die vorhandenen Ressourcen bestmöglich genutzt und die Antwortlast auf ein Minimum reduziert werden. Wo immer möglich, sieht die neu gefasste Verordnung Vereinfachungen vor sowie die Verringerung von Belastungen, um neue Anforderungen auszugleichen. Im Rahmen der Diskussionen über das Jahresarbeitsprogramm 2005 hat der Ausschuss für das Statistische Programm auf seiner 53. und seiner 54. Sitzung die Bemühungen Eurostats um die Festlegung von negativen Prioritäten begrüßt und betont, dass dieser Prozess fortgesetzt werden sollte. In Einklang mit dem Statistischen Programm der Kommission für das Jahr 2005 werden in der Neufassung neue wie auch negative Prioritäten berücksichtigt. |

Allgemeiner KontextFür viele Dienstleistungssektoren, insbesondere den sehr heterogenen Sektor Dienstleistungen für Unternehmen, liegen keine statistischen Daten über Dienstleistungsaktivitäten auf der detaillierten Tätigkeitsebene vor. Zum Beispiel wird in der Verordnung Nr. 58/97 des Rates das verarbeitende Gewerbe unter 241 verschiedenen Tätigkeiten erfasst gegenüber 32 für markbestimmte Dienstleistungen. Vorgeschlagen wurde u. a. die Anpassung bestehender Verordnungen mit dem Ziel der Gleichstellung von Dienstleistungen und verarbeitendem Gewerbe sowie die Notwendigkeit der Erwägung neuer Ansätze für die Datensammlung.Um konkrete Empfehlungen für eine Politik der Unterstützung unternehmerischer Initiative geben zu können, werden harmonisierte Daten über die Unternehmensdemografie, d. h. über die Gründung, das Überleben und die Schließung von Unternehmen und ihre jeweiligen Auswirkungen auf die Beschäftigung, benötigt. Benötigt wird ein flexibles Instrument, um rechtzeitig auf neu auftretenden statistischen Bedarf aufgrund sich ändernder wirtschaftlicher oder technischer Bedingungen zu reagieren. Zurzeit gibt es keinen Rechtstext, der einen gemeinsamen Rahmen für die systematische Produktion von statistischen Daten über Dienstleistungen für Unternehmen und über Unternehmensdemografie und von Ad-hoc-Datensammlungen schafft. |

Bestehende einschlägige RechtsvorschriftenVerordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1). Diese Verordnung wurde erheblich geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7), die Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). Die vorgeschlagene Verordnung soll an die Stelle der Verordnung Nr. 58/97 des Rates und ihrer Änderungsverordnungen treten. Zudem werden neue Änderungen vorgeschlagen. Derzeit wird eine umfassende Überarbeitung der NACE-Systematik vorbereitet. Angesichts der zahlreichen Verweise auf die NACE wurde überlegt, ob in der Neufassung der SUS-Verordnung auf die zukünftige NACE-Version hingewiesen werden sollte. Aus praktischen Gründen wurde davon Abstand genommen, da im Zuge der NACE-Überarbeitung ohnehin sichergestellt werden muss, dass alle früheren Verweise umformuliert werden. |

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen UnionAktuelle statistische Daten können einen erheblichen Beitrag zu zentralen politischen Prioritäten, z. B. dem durch den Europäischen Rat von Lissabon im März 2000 eingeleiteten Prozess, beitragen. So hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom März 2001 in Stockholm festgestellt, dass die Schaffung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts im Dienstleistungsbereich eine der wichtigsten Prioritäten Europas sei. Statistische Daten spielen eine große Rolle für ein besseres Verständnis der tatsächlichen Kräfte hinter der Wettbewerbsfähigkeit und zur Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung durch Unternehmer, politische Entscheidungsträger und sonstige Beteiligte sowie für die Überwachung des Fortschritts bei der Durchführung von Politiken, wie in der Mitteilung der Kommission an den Rat über die Wettbewerbsfähigkeit von unternehmensbezogenen Dienstleistungen und ihren Beitrag zur Leistungsfähigkeit europäischer Unternehmen beschrieben.Mit seiner Entscheidung 2000/819/EG vom 20. Dezember 2000 hat der Rat ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen genehmigt, um Fortschritte bei der Verwirklichung des mit der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gesteckten Ziels zu erreichen. In diesem Programm wird die Erstellung von Indikatoren zur Messung erfolgreicher unternehmerischer Initiativen gefordert. Zudem hat die Kommission am 6. April 2005 den Vorschlag für ein neues Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation 2007-2013 (KOM(2005) 121 endg.) angenommen. Daten über die Unternehmensdemografie sind ein Element der Strukturindikatoren, mit denen die von der Lissabonner Strategie festgelegten Ziele überwacht werden. Darüber hinaus wird in dem Grünbuch über den Unternehmergeist in Europa und dem sich daran anschließenden Aktionsplan der Kommission für unternehmerische Initiative eine Bewertung der nationalen Politiken zur Förderung der unternehmerischen Initiative als Quelle der Beschäftigung verlangt. |

Anhörung der Betroffenen und Folgenabschätzung |

Anhörung der Betroffenen |

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der BefragtenDer Ausschuss für das Statistische Programm hat im September 2002 die Strategie für die Dienstleistungsstatistik genehmigt. Es wurde betont, dass im Bereich der Dienstleistungsstatistik ein Ansatz mit klaren Prioritäten benötigt wird und dass negative Prioritäten in anderen Bereichen gesetzt werden müssen, um dem Bedarf an neuen Statistiken im Dienstleistungssektor gerecht zu werden und dafür durch die Verringerung der Antwortlast in anderen Bereichen einen Ausgleich zu schaffen. Die einschlägigen Arbeitsgruppen, die der Gruppe der Bereichsleiter für die Unternehmensstatistik, welche den Aktionsplan genehmigt hat, unterstehen, wurden beauftragt, den Vorschlag weiterzuentwickeln.Die vorgeschlagene Neufassung wurde basierend auf dem Ergebnis von Pilotstudien, der schriftlichen Konsultation von Datenlieferanten und die Daten nutzenden Generaldirektionen und der Konsultation der zuständigen Arbeitsgruppen (Dienstleistungen für Unternehmen und Unternehmensdemografie), der Lenkungsgruppe für die strukturelle Unternehmensstatistik (Sitzungen im November 2003, April 2004 und November 2004) und der Gruppe der Bereichsleiter für die Unternehmensstatistik (Sitzung im Oktober 2004) sowie der betroffenen Generaldirektionen der Kommission ausgearbeitet. |

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer BerücksichtigungAlle Befragten räumten ein, dass die Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik überarbeitet werden müsse. Ein Teil der Überarbeitung besteht in der Ausweitung auf den Dienstleistungssektor. Alle Daten sind auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1.1 zu liefern, um eine genauere Analyse des Dienstleistungssektors zu ermöglichen, vor allem des Bereichs Datenverarbeitung und Datenbanken sowie des Bereichs Dienstleistungen für Unternehmen (Anhang 1, Abschnitt 9). Die Verordnung wird um einen neuen Anhang betreffend die Dienstleistungen für Unternehmen (Anhang VIII) ergänzt, um Umsatzdaten untergliedert nach Erzeugnistypen und Wohnsitz der Kunden zu liefern und damit weitere Erkenntnisse über Dienstleistungen für Unternehmen und das Funktionieren des Binnenmarkts in diesem Bereich zu gewinnen. Anhang VIII findet im Allgemeinen die Zustimmung der Mitgliedstaaten.Der Verordnung wird ein neuer Anhang zur Unternehmensdemografie hinzugefügt (Anhang IX), um Daten über die Unternehmensdemografie zu beschaffen, d. h. über Unternehmensgründungen und Unternehmensschließungen sowie über das Überleben neu gegründeter Unternehmen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Beschäftigung. Anhang IX findet im Allgemeinen die Zustimmung der Mitgliedstaaten. Eingeführt wurde ein Ad-hoc-Modul für die flexible Durchführung von Erhebungen als Reaktion auf neu auftretenden Bedarf an Statistiken. Einige Mitgliedstaaten äußerten Bedenken gegenüber dem Modul und fragten nach der Möglichkeit der Kofinanzierung von Ad-hoc-Datenerhebungen durch die Kommission.Variablen, die sich speziell auf den Bruttobetriebsüberschuss und den Arbeitsinput beziehen, werden von den sektorspezifischen Anhängen der Verordnung (Anhänge II-IV) in das allgemeine Modul (Anhang I) verlagert, um die Verfügbarkeit von Daten über den Dienstleistungssektor zu verbessern. Die Ausweitung des allgemeinen Moduls auf die NACE-Abteilung 90 (Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung) und die NACE-Gruppen 92.1 (Film- und Videofilmherstellung, -verleih und -vertrieb; Kinos) und 92.2 (Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen) sowie die geplanten Pilotstudien für die Abschnitte M (Erziehung und Unterricht), N (Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen) und O (Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen) stießen im Allgemeinen auf Zustimmung, es wurde jedoch als schwierig erachtet, Daten über nicht marktbestimmte Tätigkeiten zu erheben. Um die Forderung zu erfüllen, die Antwortlast wo möglich zu vereinfachen und zu reduzieren, wurden im Einvernehmen mit Datenlieferanten und Datennutzern die folgenden Variablen gestrichen:- Forschung und Entwicklung,- Einkäufe von Energieerzeugnissen in Anhang II und IV,- Verkaufsformen der Unternehmen in Anhang III,- Wert der über Finanzleasing erworbenen Sachwerte in den Anhängen II bis IV,- sämtliche fakultativen Variablen.- alle Variablen, die entweder im Rahmen anderer Rechtsvorschriften erhoben werden oder bei denen die Datenverfügbarkeit oder –qualität gering und der Nutzerbedarf begrenzt war.Da nach Ansicht einiger Mitgliedstaaten die Daten möglicherweise von zu geringer Qualität sind, wurde in Artikel 6 des Hauptteils der Verordnung Absatz 4 hinzugefügt, in dem die Möglichkeit vorgesehen ist, in besonderen Fällen Daten zu liefern, die wegen mangelnder Genauigkeit mit Flags markiert sind. Die Untergliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit (Anhänge II-IV) wird in mehrjährlichen Abständen verlangt, während der Umsatz aus der Haupttätigkeit weiterhin jährlich verlangt wird. Die Variablen wurden als zu detailliert angesehen, um sie bei hoher Qualität jährlich zu erheben. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

FolgenabschätzungDie laut dieser Verordnung vorzulegenden Daten können zur Ausarbeitung, Überwachung und Evaluierung von politischen Maßnahmen der Gemeinschaft dienen, insbesondere auf den Gebieten Binnenmarkt, Unternehmens-, Wirtschafts-, Finanz- und Beschäftigungspolitik und Informationsgesellschaft. Die zusätzlichen Informationen können zur Verbesserung der Entscheidungsfindung und der Überwachung beitragen, auch in Bezug auf Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung. Sie werden ferner die Überwachung der Unternehmensdemografie und ihrer beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen ermöglichen.Die aufgrund dieser Verordnung bereitgestellten Daten werden den Unternehmen beim Leistungsvergleich mit dem Branchendurchschnitt helfen. Daher kann die Verordnung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beitragen. Zusammen mit der Verbesserung von politischen Maßnahmen wird von positiven Auswirkungen auf die Wirtschaft ausgegangen. |

Rechtliche Aspekte |

Zusammenfassung des VorschlagsDie kodifizierte Neufassung der Verordnung stellt den erweiterten Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen von Unternehmen in der Gemeinschaft dar. Neue wirtschafts-, wettbewerbs-, sozial-, umwelt- und unternehmenspolitische Maßnahmen und Leitlinien erfordern Initiativen und Entscheidungen, die auf verlässlichen statistischen Daten beruhen. Die Statistiken, die nach Maßgabe der derzeit geltenden Verordnung über die strukturelle Unternehmensstatistik oder anderer Rechtsakte der Gemeinschaft erstellt werden oder die in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, reichen nicht aus, sind ungeeignet oder sind nicht in ausreichendem Maße vergleichbar, um als zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission zu dienen. |

RechtsgrundlageVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 285 Absatz 1. |

SubsidiaritätsprinzipDas Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden: |

Rechtsakte der Gemeinschaft über die strukturelle Unternehmensstatistik sind erforderlich, um einheitliche statistische Normen vorzugeben, die gewährleisten, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten erhobenen Daten ein hohes Maß an Vergleichbarkeit aufweisen. Diese Vergleichbarkeit wird von allen Datennutzern – nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch in den Mitgliedstaaten – verlangt. Mit der Verordnung wird ein Satz einschlägiger statistischer Daten festgelegt, versehen mit den wichtigsten, zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit erforderlichen Definitionen. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Berechnung von EU-Aggregaten, die bei den Nutzern sehr gefragt sind. Würde die derzeitige Situation unverändert bestehen bleiben, hätte dies möglicherweise einen Mangel an Daten, die von den Nutzern benötigt werden, zur Folge. Um die ihr in den Verträgen übertragenen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, erfüllen zu können, muss die Kommission über geeignete, aussagekräftige, aktuelle, zuverlässige und vergleichbare Daten über die Struktur von Unternehmen verfügen. |

Ohne die Verordnung würde es den Mitgliedstaaten an auf EU-Ebene harmonisierten Daten über die Struktur von Unternehmen mangeln; sie würden somit ihren eigenen Interessen schaden. Die vorliegende Verordnung bildet die Grundlage der Daten, die für die Ausarbeitung politischer Maßnahmen erforderlich sind. Unternehmen und ihre Verbände benötigen diese Daten, um ihre Märkte zu verstehen und ihre Tätigkeit und Leistung mit der ihrer Wettbewerber auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zu vergleichen. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

Die beste Methode, etwas über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Unternehmen in der Gemeinschaft zu erfahren, besteht in der Erstellung von Statistiken nach gemeinsamen methodischen Grundsätzen und Definitionen von Merkmalen. Allein auf der Grundlage einer koordinierten Datenerhebung können harmonisierte Statistiken erstellt werden, deren Zuverlässigkeit und Gliederungstiefe den Anforderungen von Kommission und Unternehmen gerecht werden. |

EU-Aggregate können nur auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage harmonisierter Daten ermittelt werden. |

Die nationalen Statistiken müssen koordiniert und harmonisiert werden, damit europäische Statistiken erstellt werden können. Lediglich die Europäische Union ist in der Lage, dies zu tun. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDer Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Bei dem Verordnungsvorschlag und allen Durchführungsmaßnahmen handelt es sich um ergebnisorientierte Maßnahmen, mit denen die statistischen Merkmale und die erforderliche Gliederungstiefe der Tätigkeiten festgelegt werden, die Mitgliedstaaten jedoch bei der Wahl der Erhebungsmethoden ganz flexibel bleiben. Er geht nicht über das erforderliche Maß hinaus und versucht, die Belastung der Betroffenen zu minimieren und in einem angemessenen Rahmen zu halten. Der Verordnungsvorschlag hält die Mitgliedstaaten nicht davon ab, andere oder detailliertere Daten zu erheben, wenn sie dies wünschen. |

Die neu gefasste Verordnung berücksichtigt die Fortsetzung der bisherigen statistischen Unterstützung von Entscheidungen in bestehenden Politikbereichen und die sich aus neuen gemeinschaftlichen politischen Initiativen ergebenden Anforderungen, die Notwendigkeit einer ständigen Überprüfung der statistischen Prioritäten und die Notwendigkeit der Produktion von Statistiken. Sie zielt darauf ab, den bestmöglichen Nutzen aus verfügbaren Ressourcen zu ziehen und die Antwortlast so gering wie möglich zu halten. Wo immer möglich, sieht die neu gefasste Verordnung Vereinfachungen vor sowie die Verringerung von Belastungen, um neue Anforderungen auszugleichen. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:Die in dieser Verordnung genannten Statistiken erfordern eine direkte und unmittelbare Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Sie betreffen einzeln festgelegte statistische Einheiten in den Mitgliedstaaten, wobei die Ziele klar und unmittelbar umsetzbar sind und die Erhebungselemente zusammen mit der Methodik, dem Erhebungszeitpunkt und der Periodizität in dem Rechtsakt spezifiziert sind. Sie sind daher als solche im Allgemeinen nicht von einzelstaatlichen Harmonisierungsmaßnahmen abhängig, und die von den Maßnahmen betroffenen nationalen Behörden müssen die Bestimmungen nur anwenden. |

Auswirkungen auf den Haushalt |

Die Kosten der obligatorischen Datenerhebung in den Mitgliedstaaten gehen zu Lasten des jeweiligen Staates. Für Pilotstudien wäre eine Kofinanzierung erforderlich, um zu prüfen ob es machbar ist, Daten zu erheben, die von unseren Hauptnutzern angefordert werden, jedoch schwierig zu sammeln sind. Der Kommissionsbeitrag wird nach einer Ausschreibung in Form eines Zuschusses gewährt, und zwar auf der Grundlage von Zuschussanträgen, die die Mitgliedstaaten im Voraus stellen müssen und die eine Kostenschätzung beinhalten. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken sind „einzelstaatliche Stellen“ die statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten mit der Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken beauftragt sind. Für den Zeitraum 2007-2009 wurden Mittelbindungen in Höhe von 4,950 Mio. Euro zur Finanzierung von Pilotstudien vorgenommen.Für technische und administrative Hilfe und Unterstützung sind keine Ausgaben geplant. Für die Verwaltung und den Bedarf des Programms werden vorhandene Humanressourcen umgeschichtet, so dass keine anderen Ressourcen benötigt werden. Die Arbeiten von Eurostat im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Dokumentation der Methodik und der Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der Daten werden voll von der Kommission getragen. Es werden nur marginale zusätzliche Kosten erwartet. |

Weitere Angaben |

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit |

Eine Simulation oder eine Pilotphase für den Vorschlag hat stattgefunden oder wird stattfinden. |

Der Vorschlag sieht eine Übergangszeit vor. |

Vereinfachung |

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

25 Variablen wurden aus der Verordnung gestrichen. Die Verordnung wurde umstrukturiert, um den bestehenden Datenbedarf zu decken; ferner wurde die Struktur der verschiedenen Anhänge vereinheitlicht. Es wurde eine Straffung der Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse, vorgenommen. Umfang und Anwendung der Komitologie wurden ausführlich dargestellt und bei Bedarf entsprechende Querverweise angebracht, um mehr Klarheit zu schaffen. |

Aufhebung geltender RechtsvorschriftenDurch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. |

NeufassungDer Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften. |

Europäischer WirtschaftsraumDer vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

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58/97 (angepasst)

2006/0020 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die strukturelle Unternehmensstatistik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213 285 Absatz 1 ,

auf Vorschlag der Kommission [1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

neu

(1) Die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik [3] ist mehrmals erheblich geändert worden [4]. Da weitere Änderungen erforderlich sind, sollte sie um der Klarheit willen neu gefasst werden.

(2) Die Verordnung (EC, EURATOM) Nr. 58/97 schuf einen gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft.

58/97 Erwägungsgrund 1

Mit seiner Entschließung vom 14. November 1989 über den Binnenhandel im Binnenmarkt [5] ersuchte der Rat die Kommission insbesondere darum, die Statistiken über den Handel zu verbessern, indem für eine Kompatibilität dieser Daten mit den Gemeinschaftsdefinitionen gesorgt wird, und zu gewährleisten, daß soweit erforderlich solche Daten verstärkt an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelt werden.

58/97 Erwägungsgrund 2

2) Mit der Entscheidung 92/326/EWG [6] des Rates wurde ein Zweijahresprogramm 1992-1993 für die Entwicklung einer europäischen Dienstleistungsstatistik eingeführt. Dieses Programm sieht auch die Erstellung harmonisierter Statistiken, insbesondere über den Handel und Vertrieb, auf nationaler oder regionaler Ebene vor.

58/97 Erwägungsgrund 3

(3) Mit der Richtlinie 78/660/EWG [7] ergriff der Rat Maßnahmen, um die Koordinierung der einzelstaatlichen Vorschriften über Inhalt, Gliederung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des jährlichen Lageberichts sowie über die Bewertungsmethoden für Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zu verbessern.

58/97 Erwägungsgrund 4

(4) Die Gemeinschaft hat inzwischen bedeutende Fortschritte auf dem Weg zur Integration gemacht. Neue Politiken und Leitlinien für die Wirtschafts-, Wettbewerbs-, Sozial-, Umwelt- und Unternehmenspolitik erfordern Initiativen und Entscheidungen auf der Grundlage aussagekräftiger statistischer Daten. Im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und in den einzelnen Mitgliedstaaten sind entsprechende Informationen entweder nicht ausreichend, unzureichend oder nicht genügend vergleichbar, um eine zuverlässige Grundlage für die Arbeit der Kommission abzugeben.

neu

(3) Mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 [8]5 wurde ein Programm angenommen, das an den politischen Hauptprioritäten der Gemeinschaft – Wirtschafts- und Währungsunion, Erweiterung der Europäischen Union, Wettbewerbsfähigkeit, Regionalpolitik, nachhaltige Entwicklung und Sozialagenda – auszurichten ist. Statistiken über die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen stellen einen wesentlichen Teil dieses Programms dar.

(4) In der Verordnung ist dafür Sorge zu tragen, dass die bestehende statistische Unterstützung für die Entscheidungsfindung in den derzeitigen Politikbereichen weitergeführt und zusätzlicher Bedarf aufgrund neuer politischer Initiativen der Gemeinschaft sowie der laufende Überprüfung der statistischen Prioritäten und der Relevanz der erstellten Statistiken gedeckt wird, um die verfügbaren Ressourcen bestmöglich zu nutzen und den Beantwortungsaufwand möglichst gering zu halten.

58/97 Erwägungsgrund 5

(5) Mit dem Beschluß 93/379/EWG [9] hat der Rat ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), angenommen. Ferner werden Statistiken benötigt, um die Auswirkungen der Maßnahmen zu bewerten, die zur Verwirklichung der im Beschluß dargelegten Ziele ergriffen wurden, insbesondere statistische Angaben, die für die Unternehmen aller Sektoren vergleichbar sind, Statistiken über die nationalen und internationalen Auftragsvergabebeziehungen zwischen Unternehmen und verbesserten Statistiken über kleine und mittlere Unternehmen. Die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Statistiken darf jedoch nicht zu unzumutbaren Kosten für kleine und mittlere Unternehmen führen.

58/97 Erwägungsgrund 6

(6) Mit dem Beschluß 93/464/EWG [10] hat der Rat ein Rahmenprogramm für vorrangige Aktionen im Bereich der statistischen Information von 1993 bis 1997 angenommen.

58/97 Erwägungsgrund 7

(7) Ferner besteht Bedarf an statistischen Daten über das Unternehmensverhalten, insbesondere in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation, Umweltschutz, Investitionen, Ökoindustrien, Tourismus und Hochtechnologie-Industrien. Die Entwicklung der Gemeinschaft und das Funktionieren des Binnenmarktes erhöhen den Bedarf an vergleichbaren Daten zu der Lohn- und Gehaltsstruktur, den Arbeitskosten und der Ausbildung.

58/97 Erwägungsgrund 8

(8) Es besteht Bedarf an vollständigen und zuverlässigen Datenquellen, um eine ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen [11] zu ermöglichen.

58/97 Erwägungsgrund 9

(9) Die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) [12] erfordert die Entwicklung vergleichbarer, vollständiger und zuverlässiger statistischer Quellen.

58/97 Erwägungsgrund 10

(10) Es besteht ein Bedarf an regionalen Indikatoren und Gesamtrechnungen.

58/97 Erwägungsgrund 11

(11) Die Kommission muß zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag übertragen sind, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarktes, über vollständige, aktuelle, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft verfügen.

58/97 Erwägungsgrund 12

(12) Es sind Standardisierungsmaßnahmen erforderlich, um dem Bedarf der Gemeinschaft an Informationen über die wirtschaftliche Konvergenz Rechnung zu tragen.

58/97 Erwägungsgrund 13

(13) Die Unternehmen und ihre Fachverbände benötigen solche Informationen zum Verständnis ihrer Märkte und zum Vergleich ihrer Tätigkeit und Leistung mit Wettbewerbern desselben Wirtschaftszweigs auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

58/97 Erwägungsgrund 14

(14) Die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen, kann nur auf Gemeinschaftsebene effizient erfolgen. Diese Normen werden dann in jedem Mitgliedstaat unter Aufsicht der für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Gremien und Einrichtungen eingeführt.

58/97 Erwägungsgrund 15

(15) Die beste Methode der Bewertung von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in der Gemeinschaft ist die Erstellung von Statistiken nach gemeinsamen methodischen Grundsätzen und mit gemeinsamen Definitionen der Merkmale. Nur aus in koordinierter Weise erstellten Daten können harmonisierte Statistiken hervorgehen, die den Anforderungen von Kommission und Unternehmen an Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Gliederungstiefe gerecht werden.

58/97 Erwägungsgrund 16

(16) Die fachliche Einheit (FE) [13] ist als Einheit definiert, die einer oder mehreren operationellen Unterabteilungen des Unternehmens entspricht. Damit eine Beobachtung der FE möglich ist, muß das Unternehmen über ein Informationssystem verfügen, das es ermöglicht, für jede FE zumindest den Wert der Produktion und der Vorleistungen, die Personalkosten und den Betriebsüberschuß sowie Beschäftigung und Bruttoanlageinvestitionen festzustellen oder zu berechnen. Die in einer bestimmten Position der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft [14] (NACE Rev. 1) eingeordneten FE können wegen der diesen FE zugeordneten Nebentätigkeiten, die aus den verfügbaren Rechnungsunterlagen nicht hervorgehen, Produkte herstellen, die nicht zu der für ihre Tätigkeit typischen homogenen Gruppe gehören. Somit kann davon ausgegangen werden, daß Unternehmen und FE identisch sind, wenn ein Unternehmen die Angaben zu allen obengenannten Parametern für eine oder mehrere operationelle Unterabteilungen nicht feststellen oder berechnen kann.

58/97 Erwägungsgrund 17

(17) Die im Rahmen eines Gemeinschaftssystems erstellten statistischen Daten müssen von zufriedenstellender Qualität sein, um diese Qualität sowie der damit verbundene Aufwand müssen zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Daher ist es erforderlich, die Kriterien für die Erfüllung dieser Anforderungen gemeinsam festzulegen.

58/97 Erwägungsgrund 18

(18) Es ist notwendig, die Verwaltungsverfahren für die Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, zu vereinfachen, unter anderem durch die Förderung neuer Technologien, zur Datenerhebung und Erstellung von Statistiken. Es ist mithin notwendig, die zur Erstellung der Unternehmensstatistik erforderlichen Daten direkt bei den Unternehmen zu erheben, wobei Methoden und Techniken angewandt werden, die gewährleisten, daß die Daten vollständig, zuverlässig und aktuell sind, ohne daß den Betroffenen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, ein Aufwand entsteht, der gemessen an den Ergebnissen, die die Benutzer der genannten Statistiken erwarten können, unverhältnismäßig hoch wäre.

58/97 Erwägungsgrund 19

(19) Nach der Unterzeichnung des Allgemeinen Abkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) besteht im Hinblick auf dessen Anwendung und Entwicklung ein großer Bedarf an Informationen über den Umfang der Märkte der Unterzeichneten und deren Anteil an diesen Märkten.

58/97 Erwägungsgrund 20

(20) Es ist notwendig, einen gemeinsamen gesetzlichen Rahmen für alle unternehmerischen Aktivitäten und Bereiche der Unternehmensstatistik zu haben, einschließlich derjenigen Aktivitäten und Bereiche, für die bislang noch keine Statistiken entwickelt wurden.

58/97 Erwägungsgrund 21

(21) In den Richtlinien 64/475/EWG [15] und 72/221/EWG [16], die auf die Erstellung von kohärenten Statistiken abzielen, konnten die seit deren Verabschiedung eingetretenen wirtschaftlichen und technischen Veränderungen nicht berücksichtigt werden; deshalb sollten sie nicht mehr angewandt werden.

58/97 Erwägungsgrund 22

(22) Um spätere Präzisierungen der Vorschriften über die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse zu ermöglichen, sollte der Kommission, die von dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom [17] eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften unterstützt wird, die Befugnis übertragen werden, Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen —

neu

(5) Es besteht ein zunehmender Bedarf an Daten über Dienstleistungen, insbesondere über Dienstleistungen für Unternehmen. Diese Statistiken werden für die Wirtschaftsanalyse und die Konzipierung der Politik für den Sektor, der der dynamischste moderner Volkswirtschaften ist, benötigt, und zwar insbesondere hinsichtlich seines Potenzials für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2002 hat der Europäische Rat die Bedeutung der Dienstleistungen betont. Die Messung des nach einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederten Umsatzes ist eine Voraussetzung für ein wirkliches Verständnis der Rolle der Dienstleistungen in der Volkswirtschaft. Der Europäische Rat folgerte auf seiner Tagung in Stockholm im Mai 2001, dass die Schaffung eines effektiv funktionierenden Binnenmarktes für Dienstleistungen eine der obersten Prioritäten Europas darstellt. Nach den einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederte Statistiken über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Beobachtung des Funktionierens der Binnenmärkte für Dienstleistungen, die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen und der Auswirkungen von Hindernissen für den Dienstleistungsverkehr.

(6) Es besteht insbesondere deshalb Bedarf an Daten über die Demografie der Unternehmen, weil diese Bestandteil der Strukturindikatoren sind, die geschaffen worden sind, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie zu überwachen. Darüber hinaus sind harmonisierte Daten über die Unternehmensdemografie und ihre jeweilige Auswirkungen auf die Beschäftigung erforderlich, um politische Empfehlungen zur Unterstützung des Unternehmertums zu untermauern.

(7) Es besteht Bedarf an einem flexiblen Instrument innerhalb des statistischen Rahmens, mit dem auf neu entstehende Nutzerbedürfnisse reagiert werden kann, die sich aus den zunehmend dynamischen, innovativen komplexen Merkmalen der wissensbasierten Wirtschaft ergeben. Die Verknüpfung solcher Ad-hoc-Datenerhebungen mit der laufenden Erhebung struktureller Unternehmensstatistiken wertet die mit beiden Erhebungen gewonnenen Daten auf und bietet, indem doppelte Datenerhebungen vermieden werden, die Möglichkeit, die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden zu verringern.

(8) Es ist erforderlich, für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ein Verfahren vorzusehen, um die Regeln für die Erhebung und statistische Aufbereitung von Daten und für die Verarbeitung und Übermittlung der Ergebnisse noch klarer gestalten zu können.

(9) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [18]6 angenommen.

(10) Falls die Kommission es aufgrund der Auswertung von Pilotstudien über nichtmarktwirtschaftliche Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 nach Anhang I Abschnitt 10 Absatz 1 und Anhang IX Abschnitt 12 für erforderlich hält, die gegenwärtigen Bereiche dieser Verordnung auszuweiten, so legt sie einen Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag vor.

(11) Da die Mitgliedstaaten die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Bereitstellung harmonisierter Daten über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Unternehmen in der Gemeinschaft nicht hinreichend erreichen können und diese daher wegen der Größenordnung und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip des Artikels 5 EG-Vertrag Maßnahmen beschließen. Im Einklang mit dem in diesem Artikel dargelegten Subsidiaritätsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung jener Ziele Erforderliche hinaus.

58/97 (angepasst)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Ziel Mit dieser Verordnung wird ist die Schaffung eines gemeinsamenr Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen .

Artikel 2

58/97

Die Erstellung der Statistiken bezweckt insbesondere die Analyse

i)a) der Struktur und der Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen,

ii)b) der eingesetzten Produktionsfaktoren sowie sonstiger Elemente zur Messung von Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,

iii)c) der Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene,

iv)d) der Unternehmenspolitik,

v)e) kleiner und mittlerer Unternehmen,

58/97 (angepasst)

vi)f) spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsgruppen aufgliederungen .

Article 2 3

Scope

1. Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis K und M bis O der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.1 .1 ).

2. Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates [19]7 vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

Artikel 3 4

Modules

1. Die Statistiken, die für die in Artikel 1 2 definierten Bereiche zu erstellen sind, werden in Modulen gruppiert. Die Module werden in den Anhängen festgelegt.

58/97

2. Die Module in dieser Verordnung umfassen

58/97 (angepasst)

a) ein gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik, das in Anhang I 1 festgelegt ist;

b) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie, das in Anhang II 2 festgelegt ist;

c) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels, das in Anhang III 3 festgelegt ist;

d) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes, das in Anhang IV 4 festgelegt ist;

410/98 (angepasst)

e) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Versicherung, das in Anhang V 5 festgelegt ist;

2056/2002 Art. 2 Ziff. 2 (angepasst)

f) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute, das in Anhang VI 6 festgelegt ist;

g) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds, das in Anhang VII 7 festgelegt ist;

neu

h) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der unternehmensbezogenen Dienstleistungen, das in Anhang VIII festgelegt ist;

i) ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demographie der Unternehmen, das in Anhang IX festgelegt ist;

j) ein flexibles Modul für die Durchführung einer kleinen Ad-hoc-Erhebung über Unternehmensmerkmale.

58/97

2.3. Jedes Modul enthält folgende Angaben:

58/97 (angepasst)

i)a) die Tätigkeiten, für die die Statistiken erstellt werden, entsprechend dem in Artikel 2 3 Absatz 1 angegebenen Geltungsbereich;

ii)b) die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind, entsprechend der in Artikel 3 3 Absatz 2 genannten Liste der statistischen Einheiten;

iii)c) die Listen der Merkmale, zu denen Statistiken für die in Artikel 1 2 genannten aufgeführten Bereiche zu erstellen sind, und die Berichtszeiträume für diese Merkmale;

iv) eine Liste der zu erstellenden Statistiken über die Demographie der Unternehmen;

58/97

(v)d) die Periodizität für die Erstellung der Statistiken, wobei die Erstellung jährlich oder mehrjährlich erfolgen sollte. Falls es sich um mehrjährliche Statistiken handelt, sind diese mindestens alle zehn Jahre zu erstellen;

(vi)e) den Zeitplan mit Angabe der ersten Berichtsjahre für die zu erstellenden Statistiken;

vi)f) die Anforderungen hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsbewertung;

(viii)g) den Zeitraum, innerhalb dessen nach Ablauf des Berichtszeitraums die Statistiken zu übermitteln sind;

(ix)h) die maximale Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

neu

4. Die Periodizität, die Themen, die Merkmalsliste, der Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsvorgaben des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls werden gemäß den Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums festgelegt.

Der Bereich des flexiblen Moduls wird eingeschränkt, um die Belastung von Unternehmen und die Kosten für die Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zu begrenzen.

Die Kosten für eine derartige Datenerhebung können von der Kommission mittels der üblichen Verfahren mitfinanziert werden.

neu

Artikel 4

Pilotuntersuchungen

1. Gemäß den Spezifikationen in den Anhängen wird von der Kommission eine Reihe von Pilotsuntersuchungen eingeleitet und von Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Kommission gewährt den nationalen Stellen im Anschluss an einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Sinn von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 [20]8 des Rates Zuschüsse.

2. Die Pilotuntersuchungen werden durchgeführt, um zu bewerten, ob die Erhebung von Daten sachdienlich und durchführbar ist. Die Kommission bewertet die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen ab.

3. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen.

4. Auf der Grundlage der Auswertung der Pilotuntersuchungen beschließt die Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2.

58/97 (angepasst)

Article 5 6

Datenbeschaffung

1. Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Beobachtung der Merkmale in den Listen der in Artikel 3 5 aufgeführten Module.

2. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen beschaffen:

58/97

a) verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen;

b) andere Quellen, die in Bezug auf Genauigkeit und Qualität zumindest gleichwertig sind;

c) statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden.

58/97 (angepasst)

3. Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Gemeinschaftsdienststelle im Rahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegten Grenzen und Voraussetzungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Zugang zu den Quellen für Verwaltungsdaten, die für die Tätigkeitsbereiche ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung relevant sind, soweit diese Daten erforderlich sind, um den in Artikel 6 7 genannten Genauigkeitsanforderungen zu genügen.

58/97

4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Schaffung der Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz von elektronischer Datenübermittlung und automatischer Datenverarbeitung.

58/97 (angepasst)

Artikel 6 7

Genauigkeit

58/97

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen, daß die übermittelten Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten, die im Anhang aufgeführt sind, widerspiegeln.

2. Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen.

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Bewertung nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

neu

4. Weist ein Mitgliedstaat in besonderen Fällen darauf hin, dass die Genauigkeit für eine bestimmte Klasse der NACE Rev. 1.1 auf nationaler Ebene gering ist, so liegt es im Ermessen der Kommission (Eurostat), die Daten gegebenenfalls nur für die Erstellung von Aggregaten auf Gemeinschaftsebene zu verwenden.

58/97 (angepasst)

neu

Artikel 7 8

Comparability

1. Die erhobenen und geschätzten Daten werden von den Mitgliedstaaten nach der für jedes in Artikel 3 5 und den jeweiligen Anhängen genannte Modul vorgegebenen Aufgliederung zu vergleichbaren Ergebnissen aufbereitet.

2. Damit Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse entsprechend den Ebenen der NACE Rev.1 .1 , die in den Modulen in den Anhängen genannt sind oder nach dem Verfahren des Artikels 12 13 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 8 9

Übermittlung der Ergebnisse

1.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 7 8 genannten Ergebnisse, einschließlich der vertraulichen Angaben, gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht , insbesondere unter die Verordnung (EURATOM, EWG) Nr. 1588 des Rates [21]9 fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.

Diese geltenden Gemeinschaftsvorschriften finden insoweit auf diese Ergebnisse Anwendung, als sie vertrauliche Daten enthalten.

2. (2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format und innerhalb eines Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels 3 5 nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 3 5 nach diesem Verfahren festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt.

Artikel 9 10

Informationen über die Durchführung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle sachdienlichen Informationen, die zur Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Artikel 10 11

Übergangsfristen

1. Während der Übergangsfristen können Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 gewährt zugelassen werden, wenn die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.

2. Für die Ausarbeitung der Statistiken können kann einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Übergangs fristen zeit gewährt werden, falls er dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 [22]10 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke vorgesehen worden sind.

3. Spätestens am Ende der Übergangszeit sind die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen in den Mitgliedstaaten uneingeschränkt anwendbar.

Artikel 11 12

Durchführungsmaßnahmen

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bbezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Aufbereitung und die Übermittlung der Ergebnisse werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 festgelegt, wobei sie den Grundsatz beachten muss, daß der Nutzen der Maßnahmen größer sein mussß als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben würde; die Einzelheiten betreffen insbesondere Implementing measeure concern in particular:

a)i) die Aktualisierung der Listen der Merkmale von Statistiken über die Demographie der Unternehmen und von Vorergebnissen, soweit solche Aktualisierungen gemäß einer quantitativen Überprüfung nicht eine Erhöhung der Anzahl der Erhebungseinheiten oder des den Einheiten entstehenden Aufwands beinhalten, die gemessen an den erwarteten Ergebnissen unverhältnismäßig hoch wäre (Artikel 3 4 und 8 9 sowie Anhang I Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6 und Anhang IX Abschnitt 10 );

ii)b) die Periodizität der Erstellung der Statistiken (Artikel 3 und Anhang III Abschnitt 3 sowie Anhang IV Abschnitt 3 Absatz 3 4);

iii)c) die Definitionen der Merkmale und deren Relevanz für bestimmte Tätigkeiten (Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 4 Absatz 1 4);

iv)d) die Definition des Berichtszeitraums (Artikel 3 4);

v)e) das erste Berichtsjahr für die Erstellung der Vorergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 5 9);

vi)f) die Kriterien für die Bewertung der Qualität (Artikel 7 6 und Anhang II Abschnitt 6 );

g)vii) die Aufgliederung der Ergebnisse, insbesondere die zu verwendenden Klassifikationen und die Größenklassenkombinationen (Artikel 7 und Anhang VIII Abschnitt 4 Absätze 2 und 3, Abschnitt 8 Absätze 2 und 3 8);

h)viii) die geeignete technische Form für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 9 Absatz 2 sowie Anhang VI Abschnitt 8 9);

i)ix) die Aktualisierung der Fristen für die Datenübermittlung (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 9 Absatz 1 sowie Anhang VI Abschnitt 7 9);

j)x) die Übergangszeit und die Abweichungen von dieser Verordnung während dieses Zeitraums (Artikel11 10 und Anhang II Abschnitt 10, Anhang VII Abschnitt 10 und Anhang VIII Abschnitt 8 );

neu

(k) die Anpassung der Tätigkeitsaufgliederung an Änderungen oder Revisionen der NACE;

(l) die Häufigkeit, die Themen, die Merkmalsliste, den Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsvorgaben des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls;

(m) die Verfahren, die hinsichtlich der Ad-hoc-Datenerhebungen zu befolgen sind, die in Anhang 2 Abschnitte 3 und 4, Anhang 3 Abschnitt 3 Absatz 3 sowie in Anhang 4 Abschnitt 3 Absatz 3 erwähnt werden.

1882/2003 Art. 3 and Anhang III Ziff. 69 (angepasst)

Artikel 12 13

Ausschuss

1882/2003 Art. 3 and Anhang III Ziff. 69

1. Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend «Ausschuss» genannt) unterstützt.

1882/2003 Art. 3 and Anhang III Ziff. 69 (angepasst)

2. (2) Wird auf diesen Absatz Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG [23]11 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

1882/2003 Art. 3 and Anhang III Ziff. 69

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

58/97 (angepasst)

Artikel 13 14

Bericht

1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.

2. Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr angezeigt erscheinende Änderungen vor.

58/97 (angepasst)

Artikel 15

Die Richtlinien 64/475/EWG und 72/221/EWG werden nach der Übermittlung der Daten für das Berichtsjahr 1994 nicht mehr angewandt.

neu

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahme auf diese Verordnung zu verstehen und gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

58/97 (angepasst)

Artikel 15 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Union in Kraft.

58/97

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident The President

[…] […]

58/97 (angepasst)

ANHANG I 1

GEMEINSAMES MODUL FÜR DIE JÄHRLICHE STRUKTURSTATISTIK

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 2 Ziffern i), ii) und iii) Buchstaben a, b und c dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.

2. Für die in Abschnitt 10 erwähnten aufgeführten Tätigkeiten werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 4

Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden.

58/97 (angepasst)

2. Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 13 die Die genauen Merkmalsbezeichnungen fest, für die Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Abschnitts J der NACE Rev. 1 .1 zu erstellen sind und die den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahe kommen sollen , werden nach dem Verfahren des Artikels12 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt .

58/97

3. Jährliche demographische Statistiken:

58/97 (angepasst)

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Structural data |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen |

11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten |

58/97

4. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff. 1 (angepasst)

neu

Code | Bezeichnung |

Accounting data | Anmerkungen |

12 11 0 | Umsatz |

12 12 0 | Produktionswert |

12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |

12 17 0 | Bruttobetriebsüberschuss |

13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |

13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand |

13 13 1 | Aufwendungen für Leiharbeitnehmer |

13 31 0 | Personalaufwendungen |

13 32 0 | Löhne und Gehälter |

13 33 0 | Sozialversicherungskosten |

Daten zum Anlagevermögen |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |

16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |

16 13 1 | Zahl der Teilzeitbeschäftigten |

16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten |

58/97

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

58/97 (angepasst)

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Accounting data |

13 32 0 | Löhne und Gehälter | |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | Übermittlung freigestellt |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |

58/97

6. Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

58/97 (angepasst)

1 2056/2002 Art. 2 Ziff.1

neu

Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2006 für die Merkmale 12 17 0, 13 13 1, 16 13 1 und 16 14 0 sowie das Kalenderjahr 1995 für alle anderen Merkmale. Data shall be compiled according to the breakdown of Section 9. 1 Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppe 65.2 sowie der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 .1 erstellt werden, wird nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 dieser Verordnung bestimmt.

58/97 (angepasst)

neu

Abschnitt 6

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes der in Abschnitt 4 Nummer 4 aufgeführten Hauptm Merkmale den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 14 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Diese Hauptmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung erwähnten Verfahren festgelegt.

58/97 (angepasst)

neu

Abschnitt 7

Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 9 genannten Tätigkeits- klassen gruppen aufgegliedert.

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der Abschnitte C bis K G der NACE Rev.1 .1 sowie für Abteilung 90, Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung, Gruppe 92.1, Film- und Videofilmherstellung, -verleih und -vertrieb; Kinos, und Gruppe 92.2, Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, aufgegliedert.

3. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Abteilungen) und bis zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) [24]12 aufgegliedert.

2056/2002 Art. 2 Ziff. 2 (angepasst)

Abschnitt 8

Übermittlung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 .1 und die von den Anhängen V, VI und VII 5, 6 und 7 abgedeckten Wirtschaftszweige der NACE Rev. 1 .1 . Für die Klasse 65.11 der NACE Rev. 1 .1 beträgt die Übermittlungsfrist 10 Monate. Die Übermittlungsfrist für die in den Anhängen V, VI und VII 5, 6 und 7 behandelten Tätigkeiten ist in jenen Anhängen festgelegt. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppe 65.2 und der Abteilung 67 der NACE Rev. 1 .1 wird nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 dieser Verordnung bestimmt.

2. Außer für die Abteilungen 65 und 66 der NACE Rev. 1 .1 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden:

Code | Bezeichnung |

Accounting data |

12 11 0 | Umsatz |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |

2056/2002 Art. 2 Ziff. 2 (angepasst)

neu

Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden vom Berichtsjahr 2006 an auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 (Gruppen) aufgegliedert. Bis zum Berichtsjahr 2005 einschließlich werden die Abschnitte H, I und K der NACE REV. 1.1 wie in Abschnitt 9 aufgeführt aufgegliedert. , davon ausgenommen sind die Abschnitte H, I und K der NACE Rev. 1, für die sie nach den Tätigkeitsgruppen in Abschnitt 9 aufgeschlüsselt werden. Für die Abteilung 67 der NACE Rev. 1 .1 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 dieser Verordnung festgelegt.

58/97 (angepasst)

Abschnitt 9

Aufgliederung nach Tätigkeiten

Die nachstehenden Tätigkeitsgruppen beziehen sich auf die Systematik NACE Rev. 1.

neu

1. Vom Berichtsjahr 2006 an werden die Daten gemäß der folgenden Aufgliederung der Wirtschaftszweige der Systematik NACE Rev. 1.1 erstellt. Jedoch wird das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die in die Gruppe 65.2 und die Abteilung 67 fallenden Wirtschaftszweigklasssen der NACE Rev. 1.1 erstellt werden, gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nationalen Teilergebnisse für die Abschnitte C bis K sowie für die folgenden Klassen des Abschnitts O der NACE Rev. 1.1 aufgegliedert nach den Klassen der NACE Rev. 1.1:

Klasse | Bezeichnung |

90.01 | Abwasserbeseitigung |

90.02 | Abfallbeseitigung |

90.03 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung |

92.11 | Film- und Videofilmherstellung |

92.12 | Filmverleih und Videoprogrammanbieter |

92.13 | Kinos |

92.20 | Rundfunkveranstalter, Herstellung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen |

2. Bis zum Berichtsjahr 2005 einschließlich werden die Daten gemäß der folgenden Aufgliederung der Wirtschaftszweige der Systematik NACE Rev. 1.1 erstellt.

58/97 (angepasst)

ABSCHNITT C, D, E und F

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Verarbeitendes Gewerbe Herstellung von Waren ; Energie und Wasserversorgung; Baugewerbe.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 .1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern.

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 .1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

ABSCHNITT H

Beherbergungs- und Gaststätten

55.1 + 55.2 | Hotels, Gasthöfe und Pensionen + Sonstige Beherbergungsstätten |

55.3 + 55.4 + 55.5 | Restaurants, Imbissstuben, Cafés, Eissalons + Sonstige Gaststätten + Kantinen und Caterer |

ABSCHNITT I

Verkehr und Nachrichtenübermittlung

60.1 | Eisenbahnverkehr |

60.21 + 60.22 + 60.23 | Sonstiger Landverkehr ohne Güterbeförderung im Straßenverkehr |

60.24 | Güterbeförderung im Straßenverkehr |

60.3 | Transport in Rohrfernleitungen |

61.1 | See- und Küstenschifffahrt |

61.2 | Binnenschifffahrt |

62 | Luftfahrt |

63.1 + 63.2 + 63.4 | Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr außer Reisebüros; Reiseveranstalter a. n. g. |

63.3 | «Activities of travel agencies and tour operators; Reiseveranstalter a. n. g. |

64.11 | Postdienste |

64.12 | Kurierdienste (ohne Postdienste) |

64.2 | Fernmeldedienste |

2056/2002 Art. 2 Ziff. 3 (angepasst)

ABSCHNITT J

Finanzielle Mittlertätigkeiten

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1 .1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

58/97

ABSCHNITT K

2056/2002 Art. 2 Ziff. 3

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen

70 | Grundstücks- und Wohnungswesen |

71.1 + 71.2 | Vermietung von Kraftwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht + Vermietung von sonstigen Verkehrsmitteln |

71.3 | Vermietung von Maschinen und Geräten |

71.4 | Vermietung von Gebrauchsgütern a. n. g. |

72 | Datenverarbeitung und Datenbanken |

73 | Forschung und Entwicklung |

74.11 + 74.12 + 74.14 + 74.15 | Rechtsberatung + Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung + Unternehmens- und Public-Relations-Beratung + Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften |

74.13 | Markt- und Meinungsforschung |

74.2 + 74.3 | Architektur- und Ingenieurbüros + Technische, physikalische und chemische Untersuchung |

74.4 | Werbung |

74.5 | Personal- und Stellenvermittlung, Überlassung von Arbeitskräften |

74.6 | Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste |

74.7 | Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln |

74.8 | Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen |

Abschnitt 10

Berichte und Pilotuntersuchungen

58/97 (angepasst)

1 2056/2002 Art. 3 Ziff. 4

neu

1. Die Kommission leitet für die Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 eine Reihe von Pilotstudien ein, um zu ermitteln, inwieweit die marktwirtschaftlichen und die nichtmarktwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesen Abschnitten erfasst werden können. Falls die Kommission es auf der Grundlage der Auswertung von Pilotstudien über die nichtmarktwirtschaftlichen Tätigkeiten in den Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1.1 für erforderlich hält, den Geltungsbereich dieser Verordnung zu erweitern, legt sie einen Vorschlag gemäß dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags vor. 1Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Definition, die Struktur und die Verfügbarkeit von Informationen über statistische Einheiten, die den Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1 zuzurechnen sind. Die Kommission erläßt für diese Tätigkeiten nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Tätigkeiten erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

58/97

2. Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

12 18 0 | Finanzüberschuß | Nur juristische Personen |

14 11 0 | Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen | |

14 12 0 | Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen | |

14 21 0 | Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und Dienstleistungen | |

14 22 0 | Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen | |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | Regionale Aspekte |

58/97 (angepasst)

neu

2. Die Kommission erlässt ein Programm von Pilotuntersuchungen über Merkmale, die sich auf Finanzkonten, Investitionen in immaterielle Werte und Formen der Organisation des Produktionssystems beziehen. für diese Aufgliederung nach dem Verfahren des Artikels 13 von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Diese Pilotuntersuchungen werden an die Besonderheiten des Sektors angepasst soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

58/97

3. Im Fall der Abschnitte G bis K der NACE Rev. 1 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Aufschlüsselung der Ergebnisse anhand der Frage erforderlich sind, ob eine Mehrheitsbeteiligung eines nicht ansässigen Unternehmens im Sinne der GATS-Definitionen vorliegt oder nicht. Die Kommission erläßt für diese Aufschlüsselung nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung dieser Aufschlüsselung erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und dem den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind.

58/97

4. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Tätigkeiten, Merkmale und Aufschlüsselungen in die Listen der Abschnitte 4, 7 und 9.

58/97 (angepasst)

Abschnitt 11

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten gemeinsamen Modul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

58/97 (angepasst)

ANHANG II2

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER INDUSTRIE

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 2 Ziffern a), b), c), d) unf e)i), ii), iii), iv) und v) genannten Bereiche, insbesondere auf

– eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit der Industriezweige,

– eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

58/97 (angepasst)

Abschnitt 3

Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte C, D und E der NACE Rev.1 .1 erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (C), Verarbeitendes Gewerbe (D) und Energie- und Wasserversorgung (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten C, D und E zugeordnet sind.

58/97

Abschnitt 4

Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.

2. Jährliche demographische Statistiken:

58/97 (angepasst)

neu

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Structural data |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen |

11 12 0 | Zahl der Unternehmensgründungen |

11 13 0 | Zahl der Unternehmensschließungen |

11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten |

11 31 0 | Zahl der fachlichen Einheiten |

58/97

3. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

58/97 (angepasst)

1 1614/2002 Art. 1 und Anhang I Ziff. 2 Buchstabe a

2 2056/2002 Art. 3 Ziff. 1

neu

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Accounting data |

12 11 0 | Umsatz | |

12 12 0 | Produktionswert | |

12 13 0 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren | |

12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten | |

12 17 0 | Bruttobetriebsüberschuss | |

13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt | |

13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand | |

13 13 1 | Aufwendungen für Leiharbeitnehmer | |

13 21 3 | Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit | |

13 32 0 | Löhne und Gehälter | |

13 33 0 | Sozialversicherungskosten | |

13 41 1 | Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen | |

Daten zum Anlagevermögen |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | |

15 12 0 | Bruttoinvestitionen in Grundstücke | |

15 13 0 | Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten | |

15 14 0 | Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden | |

15 15 0 | Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen | |

15 21 0 | Verkäufe von Sachanlagen | |

15 31 0 | Wert von mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen | |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |

16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | |

16 13 1 | Zahl der Teilzeitbeschäftigten | |

1 --- | 1 --- | |

16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten | |

16 15 0 | Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden | |

Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit |

1 18 11 0 | 1 Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 | |

18 12 0 | Umsatz aus industriellen Tätigkeiten | |

18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten | |

18 16 0 | Umsatz aus Handelsware und aus Vermittlungstätigkeiten | |

Käufe von Energieerzeugnissen |

20 11 0 | Käufe von Energieprodukten (Wert) | Ohne Abschnitt E |

Umweltdaten |

21 11 0 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend «End-of-pipe»-Einrichtungen)* | |

2 21 12 0 | 2 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien («integrierte Technologie»)* | |

22 11 0 | Gesamtaufwendungen für innerbetrieblicoheFuE [25] | |

22 12 0 | Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE [26] | |

* Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 .1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0 und , 21 12 0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 12 Absatz 2 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff. 2 Buchstabe b (angepasst)

1 2056/2002 Art. 3 Ziff. 3

neu

4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Daten zum Anlagevermögen |

15 42 0 | Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte | |

15 44 1 | Investitionen in beschaffte Software | |

15 44 2 | Investitionen in von der Einheit selbst produzierte Software | Übermittlung freigestellt |

16 13 5 | Zahl der Heimarbeiter | Abt. 17/18/19/21/22/25/28/31/32/36 |

Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit |

18 12 0 | Umsatz aus industriellen Tätigkeiten | |

18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten | |

18 16 0 | Umsatz aus Handelsware und aus Vermittlungstätigkeiten | |

Käufe von Energieerzeugnissen |

20 11 1 | Einkauf von Festbrennstoffen (Wert) | Ohne Abschnitt E |

20 11 2 | Einkauf von Erdölerzeugnissen (Wert) | Ohne Abschnitt E |

20 11 3 | Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas (Wert) | Ohne Abschnitt E |

20 11 4 | Einkauf von regenerativen Energiequellen (Wert) | Ohne Abschnitt E |

20 11 5 | Einkauf von Wärme (Wert) | Ohne Abschnitt E |

20 11 6 | Einkauf von Strom (Wert) | Ohne Abschnitt E |

Umweltdaten |

1 21 14 0 | 1 Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz | |

Vergabe an Unterauftragnehmer |

23 11 0 | Zahlungen an Unterauftragnehmer | |

Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 .1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 12 Absatz 2 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

58/97 (angepasst)

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Accounting data |

13 32 0 | Löhne und Gehälter |

Daten zum Anlagevermögen |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |

6. Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Accounting data |

12 11 0 | Umsatz |

12 12 0 | Produktionswert |

13 32 0 | Löhne und Gehälter |

Daten zum Anlagevermögen |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |

58/97

7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1995. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.

58/97 (angepasst)

neu

Calendar year | Code |

1997 | 20 21 0 –20 31 015 42 0 und 15 44 1 und 15 44 2 |

1999 | 23 11 0 |

2000 | 16 13 5 |

2004 | 18 12 0, 18 15 0 und 18 16 0 |

58/97

2. Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.

2 2056/2002 Art. 3 Ziff. 5

3. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2001.

4. Die Statistiken über das Merkmal 21 12 0 sind jährlich zu erstellen. Die Statistiken über das Merkmal 21 14 0 sind alle drei Jahre zu erstellen.

58/97 (angepasst)

Abschnitt 6

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 14 dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 festgelegt.

Abschnitt 7

Aufbereitung der Ergebnisse

1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff. 2 Buchstabe c (angepasst)

neu

1. Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0 und 18 16 0 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0 und 22 12 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgegliedert.

Die Merkmale 18 11 0, , 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 (Gruppen) aufgegliedert.

58/97 (angepasst)

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Gruppen) aufgegliedert.

1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff. 2 Buchstabe c

---

58/97 (angepasst)

34. Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Klassen) aufgegliedert.

45. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 (Abteilungen) sowie zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgegliedert.

2056/2002 Art. 6 Ziff. 2 (angepasst)

56. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 sind auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 (Abteilung) aufzugliedern.

2056/2002 Art. 7 Ziff. 2 (angepasst)

67. Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach folgenden Umweltschutzbereichen aufgegliedert: Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der zweistelligen Ebene (Abteilung) der NACE Rev. 1 .1 aufgegliedert.

58/97

Abschnitt 8

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von 10 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

58/97 (angepasst)

Code | Bezeichnung |

Strukturelle Daten |

11 11 0 | (Zahl der Unternehmen) |

Daten zum Anlagevermögen |

12 11 0 | (Umsatz) |

12 12 0 | (Produktionswert) |

13 11 0 | (Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt) |

13 32 0 | (Löhne und Gehälter) |

15 11 0 | (Bruttoinvestitionen in Sachanlagen) |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | (Zahl der Beschäftigten) |

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Gruppen) aufgegliedert.

58/97

Abschnitt 9

Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

58/97 (angepasst)

1 2056/2002 Art. 3 Ziff. 8

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

12 16 0 | Einkünfte aus der normalen Geschäftstätigkeit | Nur juristische Personen |

12 18 0 | Finanzüberschuß | Nur juristische Personen |

12 19 0 | Bruttoüberschuß aus der normalen Geschäftstätigkeit | Nur juristische Personen |

12 20 0 | Gewinn bzw. Verlust des Jahres | Nur juristische Personen |

14 11 0 | Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen | |

14 12 0 | Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen | |

14 21 0 | Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und Dienstleistungen | |

14 22 0 | Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen | |

15 43 0 | Ausgaben für die Absatzförderung | |

15 61 0 | Käufe von Aktien und Beteiligungen | Nur juristische Personen |

15 62 0 | Verkäufe von Aktien und Beteiligungen | Nur juristische Personen |

Environmental data |

1 21 11 0 | 1 Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend «End-of-pipe»-Einrichtungen) | 1 Nur die spezifische Aufgliederung nach den Umweltschutzbereichen biologische Vielfalt und Landschaft, Boden und Grundwasser |

21 12 0 | Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien («integrierte Technologie») | 1 Nur die spezifische Aufgliederung nach den Umweltschutzbereichen biologische Vielfalt und Landschaft, Boden und Grundwasser |

21 14 0 | Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz | 1 Nur die spezifische Aufgliederung nach den Umweltschutzbereichen biologische Vielfalt und Landschaft, Boden und Grundwasser |

Vergabe an Unterauftragnehmer |

23 12 0 | Einkünfte aus Unteraufträgen | |

58/97 (neu)

Für diese Merkmale leitet die Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen ein. The Commission will, in accordance with the procedure laid down in Article 13 of this Regulation, institute a series of pilot studies for these characteristics to be completed by the Member States for the 1998 reference year at the latest. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für die Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

58/97 (angepasst)

1 2056/2002 Art. 3 Ziff. 9

Abschnitt 10

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre. 1Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 kann dieser Übergangszeitraum nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 dieser Verordnung um bis zu weitere vier Jahre verlängert werden.

58/97 (angepasst)

ANHANG III 3

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES HANDELS

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 2 Buchstaben a, b, c, d und ei), ii), iii), iv) und v) genannten Bereiche, insbesondere auf

– die Struktur des Handelssektors und seine Entwicklung,

– die Vertriebstätigkeit sowie die Bezugs- und Absatzformen.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

58/97 (angepasst)

1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 1 .1 fallenden Tätigkeiten erstellt. This sector covers the activities of wholesale and retail trade; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind.

2. Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts G der NACE Rev. 1 .1 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I 1 vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.

58/97 (angepasst)

3. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Abschnitt 4

Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.

2. Jährliche demographische Statistiken:

58/97 (angepasst)

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Demographische Strukturelle Daten |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen |

11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten |

58/97

3. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff. 3 (angepasst)

neu

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Buchführungsdaten |

12 11 0 | Umsatz |

12 12 0 | Produktionswert |

12 13 0 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren |

12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |

12 17 0 | Bruttobetriebsüberschuss |

13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |

13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand |

13 21 0 | Vorratsveränderungen bei Waren und Dienstleistungen |

13 21 1 | Vorratsveränderungen von zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand gekauften Waren und Dienstleistungen |

13 31 0 | Personalaufwendungen |

13 32 0 | Löhne und Gehälter |

13 33 0 | Sozialversicherungskosten |

Daten zum Anlagevermögen |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |

15 12 0 | Bruttoinvestitionen in Grundstücke |

15 13 0 | Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten |

15 14 0 | Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden |

15 15 0 | Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen |

15 21 0 | Verkäufe von Sachanlagen |

15 31 0 | Wert von mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |

16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger |

16 13 1 | Zahl der Teilzeitbeschäftigten |

16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten |

16 15 0 | Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden |

| Aufschlüsselung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit |

18 10 0 | Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten |

18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten |

18 16 0 | Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten |

58/97 (angepasst)

neu

4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

| Angaben zu den Betriebsaufwendungen außer Personalaufwendungen | |

13 41 0 | Betriebsaufwendungen für Gebäude und Ausrüstungen | Übermittlung freigestellt |

13 42 0 | Vertriebskosten | Übermittlung freigestellt |

13 43 0 | Sonstige Betriebsaufwendungen | Übermittlung freigestellt |

| Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen | Nur Abteilung 52 |

17 32 0 | Zahl der Ladengeschäfte | |

17 33 0 | Verkaufsflächen von Ladengeschäften im Einzelhandel, nach Größenkategorien | |

17 34 0 | Zahl der festen Marktstände | |

Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit |

18 10 0 | Umsatz aus land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen sowie aus industriellen Tätigkeiten | |

18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten | |

18 16 0 | Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) und Vermittlungstätigkeiten | |

Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart |

18 21 0 | Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt G der CPA) | |

| Angaben zur Art der Lieferanten und zur Art der Kunden | |

| Prozentualer Anteil am Umsatz nach Art des Kunden, im einzelnen: | Nur Abteilung 51 |

25 11 1 | Wiederverkäufer: Einzelhändler | Übermittlung freigestellt |

25 11 2 | Gewerbliche Kunden (Großhändler, sonstige) | Übermittlung freigestellt |

25 11 3 | Endverbraucher (Einzelhandel) | Übermittlung freigestellt |

| Prozentualer Anteil an den Käufen nach Art des Lieferanten, im einzelnen: | Nur Abteilung 52 |

25 21 1 | Großhändler, Einkaufsvereinigungen | Übermittlung freigestellt |

25 21 2 | Erzeuger | Übermittlung freigestellt |

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Accounting data |

13 32 0 | Löhne und Gehälter | |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | Übermittlung freigestellt |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |

58/97

6. Merkmale, für die mehrjährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Buchführungsdaten |

12 11 0 | Umsatz | Nur Abteilungen 50 und 52 |

Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen |

17 33 1 | Verkaufsfläche | Nur Abteilung 52 |

58/97

7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

58/97 (angepasst)

neu

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2006 für die Merkmale 16 14 0 und 16 15 0 sowie das Kalenderjahr 1995 für alle anderen Merkmale . Das jeweils erste Berichtsjahr, für die Statistiken die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für jede der Abteilungen der NACE Rev.1 .1 , für die Daten erhoben werden, sowie für die mehrjährlichen regionalen Statistiken angegeben:

Calendar year | Breakdown |

1997 | Abteilung 52 |

1998 | Abteilung 51: |

1999 | Regionale Statistiken: |

2000 | Abteilung 50: |

58/97 (angepasst)

2. Mehrjährliche Statistiken werden alle fünf Jahre erstellt.

Abschnitt 6

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 14 dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 festgelegt.

Abschnitt 7

Aufbereitung der Ergebnisse

58/97 (angepasst)

1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Klassen der NACE Rev.1 .1 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner für jede Gruppe der NACE Rev.1 .1 nach Größenklassen aufgegliedert.

3. Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zu dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Gruppen) sowie zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgegliedert.

4. Der Geltungsbereich der regionalen Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, entspricht der Grundgesamtheit aller örtlichen Einheiten, die nach ihrer Hauptaktivität in Abteilung G eingeordnet werden. Jedoch kann er auf die örtlichen Einheiten begrenzt werden, die von Unternehmen abhängen, die dem Abschnitt G der NACE Rev.1 .1 zuzuordnen sind, wenn diese Population mehr als 95 % des gesamten Geltungsbereichs ausmacht. Der entsprechende Satz wird anhand der im Unternehmensregister verzeichneten Beschäftigungsmerkmale berechnet.

58/97

Abschnitt 8

Übermittlung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

2. Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

58/97 (angepasst)

Code | Title |

Accounting data |

12 11 0 | (Umsatz) |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | (Zahl der Beschäftigten) |

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Gruppen) aufgegliedert.

58/97

Abschnitt 9

Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

12 18 0 | Finanzüberschuß | Nur juristische Personen |

13 41 0 | Betriebsaufwendungen für Gebäude und Ausrüstungen | |

13 42 0 | Vertriebskosten | |

13 43 0 | Sonstige Betriebsaufwendungen | |

14 11 0 | Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen | |

14 12 0 | Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen | |

14 21 0 | Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und Dienstleistungen | |

14 22 0 | Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen | |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | Regionale Aspekte |

15 41 0 | Erwerb immaterieller Anlagewerte | |

17 11 0 | Zahl der Unternehmen mit einer Vereinbarung über einen Zusammenschluß oder eine Kooperation mit anderen Unternehmen | |

17 31 0 | Angaben zu den Verkaufsformen der Unternehmen | Nur Abteilung 52 |

25 11 1 | Wiederverkäufer: Einzelhändler | |

25 11 2 | Gewerbliche Kunden (Großhändler, sonstige) | |

25 11 3 | Endverbraucher (Einzelhandel) | |

25 21 1 | Großhändler, Einkaufsvereinigungen | |

25 21 2 | Erzeuger | |

Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für diese Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

58/97 (angepasst)

Abschnitt 910

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

58/97 (angepasst)

ANHANG IV 4

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES BAUGEWERBES

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 2 Buchstaben a), b), c), d) und e)i), ii), iii), iv) und v) genannten Bereiche, insbesondere auf

– eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des Baugewerbes

– eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

58/97 (angepasst)

1. Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt F der NACE Rev. 1 .1 fallenden Tätigkeiten erstellt. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeit Abschnitt F zugeordnet sind.

2. Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts F der NACE Rev. 1 .1 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I 1 vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben.

58/97 (angepasst)

3. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen.

Abschnitt 4

Merkmale

1. In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des gemeinsamen Moduls enthalten.

2. Jährliche demographische Statistiken:

58/97 (angepasst)

neu

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Structural data |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen |

11 12 0 | Zahl der Unternehmensgründungen |

11 13 0 | Zahl der Unternehmensschließungen |

11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten |

58/97 (angepasst)

1 1614/2002 Art. 1 und Anhang I Ziff. 4 Buchstabe a

neu

3. Unternehmenssmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Accounting data |

12 11 0 | Umsatz | |

12 12 0 | Produktionswert | |

12 13 0 | Bruttogewinnspanne bei Handelswaren | Gruppen 45.1 und 45.2 — Übermittlung freigestellt |

1 --- | 1 --- | 1 --- |

12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten | |

12 17 0 | Bruttobetriebsüberschuss | |

13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt | |

13 12 0 | Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand | Gruppen 45,1 und 45,2 — Übermittlung freigestellt |

13 13 1 | Aufwendungen für Leiharbeitnehmer | |

13 21 3 | Vorratsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen aus der Produktion der Einheit | |

13 32 0 | Löhne und Gehälter | |

13 33 0 | Sozialversicherungskosten | |

13 41 1 | Zahlungen für langfristig gemietete und mit Operating-Leasing beschaffte Produktionsanlagen | |

Daten zum Anlagevermögen |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | |

15 12 0 | Bruttoinvestitionen in Grundstücke | |

15 13 0 | Bruttoinvestitionen in bestehende Gebäude und Bauten | |

15 14 0 | Bruttoinvestitionen in Errichtung und Umbau von Gebäuden | |

15 15 0 | Bruttoinvestitionen in Maschinen und Ausrüstungen | |

15 21 0 | Verkäufe von Sachanlagen | |

15 31 0 | Wert von mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen | |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |

16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | |

16 13 1 | Zahl der Teilzeitbeschäftigten | |

16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten | |

16 15 0 | Zahl der von den Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden | |

Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit |

1 18 11 0 | 1 Umsatz aus der Haupttätigkeit nach der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 | |

18 12 1 | Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit | |

18 12 2 | Umsatz aus der Bautätigkeit | |

18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten | |

18 16 0 | Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) sowie aus Vermittlungstätigkeiten | |

18 31 0 | Umsatz aus dem Hochbau | Nur Gruppen 451 und 452 |

18 32 0 | Umsatz aus dem Tiefbau | Nur Gruppen 451 und 452 |

Käufe von Energieprodukten |

20 11 0 | Käufe von Energieprodukten (Wert) | |

22 11 0 | Gesamtaufwendungen für innerbetrieblich FuE | |

22 12 0 | Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE | |

1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff. 4 Buchstabe b (angepasst)

neu

4. Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

15 42 0 | Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte | Übermittlung freigestellt |

Daten zum Anlagevermögen |

15 44 1 | Investitionen in beschaffte Software | |

15 44 2 | Investitionen in von der Einheit selbst produzierte Software | Übermittlung freigestellt |

16 13 1 | Zahl der Teilzeitbeschäftigten | |

20 11 1 | Einkauf von Festbrennstoffen (Wert) | Übermittlung freigestellt |

20 11 2 | Einkauf von Erdölerzeugnissen (Wert) | Übermittlung freigestellt |

20 11 3 | Einkauf von Erdgas und abgeleitetem Gas (Wert) | Übermittlung freigestellt |

20 11 4 | Einkauf von regenerativen Energiequellen (Wert) | Übermittlung freigestellt |

20 11 5 | Einkauf von Wärme (Wert) | Übermittlung freigestellt |

20 11 6 | Einkauf von Strom (Wert) | Übermittlung freigestellt |

Aufgliederung des Umsatzes nach Art der Tätigkeit |

18 12 1 | Umsatz aus industriellen Tätigkeiten mit Ausnahme der Bautätigkeit | |

18 12 2 | Umsatz aus der Bautätigkeit | |

18 15 0 | Umsatz aus Dienstleistungstätigkeiten | |

18 16 0 | Umsatz aus Handel (Ankauf und Wiederverkauf) sowie aus Vermittlungstätigkeiten | |

18 31 0 | Umsatz aus dem Hochbau | Only groups 45.1 and 45.2 |

18 32 0 | Umsatz aus dem Tiefbau | Only groups 45.1 and 45.2 |

Subcontracting |

23 11 0 | Zahlungen an Unterauftragnehmer | |

23 12 0 | Einkünfte aus Unteraufträgen | |

58/97 (angepasst)

neu

5. Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Accounting data |

13 32 0 | Löhne und Gehälter |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |

6. Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Buchführungsdaten |

12 11 0 | Umsatz |

12 12 0 | Produktionswert |

13 32 0 | Löhne und Gehälter |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten |

7. Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt.

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

1. Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2006 für das Merkmal 16 13 1 und 16 15 0 sowie das Kalenderjahr 1995 für alle anderen Merkmale. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.

Kalenderjahr | Code |

1997 | 20 21 0 — 20 31 0 15 42 0, 15 44 1 und 15 44 2 |

1998 | 16 13 1 und 16 13 2 |

1999 | 23 11 0 und 23 12 0. |

2004 | 18 21 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 |

58/97 (angepasst)

2. Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt.

Abschnitt 6

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95% — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 14 dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 festgelegt.

Abschnitt 7

Aufbereitung der Ergebnisse

1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff. 4 Buchstabe c (angepasst)

neu

1. Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 22 11 0, 22 12 0, 15 42 0, und 15 44 1 und 15 44 2 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klassen) aufgegliedert.

Die Ergebnisse für die Merkmale 18 11 0, 20 11 1, 20 11 2, 20 11 3, 20 11 4, 20 11 5, 20 11 6, 15 42 0, 15 44 1 , 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 und 15 44 2 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 (Gruppen) aufgegliedert.

Die Ergebnisse für die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Abteilungen) aufgeschlüsselt.

58/97 (angepasst)

2. Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Gruppen) aufgegliedert.

1614/2002 Art. 1 u. Anh. I Ziff. 4 Buchstabe c

---

58/97 (angepasst)

34. Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Klassen) aufgegliedert.

45. Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Abteilungen) und zur Ebene II der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgegliedert.

58/97

Abschnitt 8

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:

58/97 (angepasst)

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Strukturelle Daten |

11 11 0 | (Zahl der Unternehmen) |

Buchführungsdaten |

12 11 0 | (Umsatz) |

12 12 0 | (Produktionswert) |

13 11 0 | (Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt) |

13 32 0 | (Löhne und Gehälter) |

Daten zum Anlagevermögen |

15 11 0 | (Bruttoinvestitionen in Sachanlagen) |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | (Zahl der Beschäftigten) |

Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev.1 .1 (Gruppen) aufgegliedert.

58/97

Abschnitt 9

Berichte und Pilotuntersuchungen

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

12 16 0 | Einkünfte aus der normalen Geschäftstätigkeit | Nur juristische Personen |

12 18 0 | Finanzüberschuß | Nur juristische Personen |

12 19 0 | Bruttoüberschuß aus der normalen Geschäftstätigkeit | Nur juristische Personen |

12 20 0 | Gewinn bzw. Verlust des Jahres | Nur juristische Personen |

14 11 0 | Umsatz aus innergemeinschaftlichen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen | |

14 12 0 | Umsatz aus außergemeinschaftlichen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen | |

14 21 0 | Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und Dienstleistungen | |

14 22 0 | Außergemeinschaftliche Einfuhren von Waren und Dienstleistungen | |

15 42 0 | Bruttoinvestitionen in Konzessionen, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte | |

15 43 0 | Ausgaben für die Absatzförderung | |

15 44 2 | Investitionen in von der Einheit selbst produzierte Software | |

15 61 0 | Käufe von Aktien und Beteiligungen | Nur juristische Personen |

15 62 0 | Verkäufe von Aktien und Beteiligungen | Nur juristische Personen |

Die Kommission erläßt für diese Merkmale nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Programm von Pilotuntersuchungen die von den Mitgliedstaaten spätestens für das Berichtsjahr 1998 durchzuführen sind. Anhand dieser Pilotuntersuchungen soll die Durchführbarkeit der Erhebung der Daten ermittelt werden, die für die Erstellung der Statistiken für diese Merkmale erforderlich sind, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten gegen die Erhebungskosten und den den Unternehmen entstehenden Aufwand abzuwägen sind. Die Kommission teilt dem Rat mit, ob Statistiken für diese Merkmale erstellt werden können, und unterbreitet zugleich eine Empfehlung für die Aufnahme eines Teils oder der Gesamtheit dieser Merkmale in die Listen des Abschnitts 4.

58/97 (angepasst)

Abschnitt 910

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

410/98 (angepasst)

ANHANG V 5

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER VERSICHERUNG

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c 2 Ziffer i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungsunternehmen,

2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die Verbrauchergewohnheiten der Versicherungsnehmer, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen, das Eigenkapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

410/98 (angepasst)

1. Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 66 der NACE Rev. 1 .1 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Klasse 66.02.

410/98

2. Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:

– Schadenversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/674/EWG [27]13 bezeichneten Unternehmen;

– Lebensversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;

– Rückversicherungsunternehmen: alle in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Unternehmen;

– Lloyd's Underwriters: alle in Artikel 4 der Richtlinie 91/674/EWG bezeichneten Einzelversicherer;

– Kompositversicherungsunternehmen: alle Versicherungsunternehmen, die sowohl das Lebens- als auch das Schadenversicherungsgeschäft betreiben.

410/98 (angepasst)

3. Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG [28]14 und 79/267/EWG [29]15 genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 angeführten Klassen der NACE Rev. 1 .1 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt.

410/98 (angepasst)

neu

4. Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 79/267/EWG aufgeführten Unternehmen auszuschließen.

Abschnitt 4

Merkmale

1. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang I enthalten. Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

2. In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen.

3. Liste A enthält folgende Angaben:

a)i) die in Artikel 6 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungs-, Schadenversicherungs-, Kompositversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen: Aktiva: Posten C I (Grundstücke und Bauten, davon getrennt auszuweisen solche, die das Versicherungsunternehmen selbst nutzt), C II, C II 1 + C II 3 als Aggregat, C II 2 + C II 4 als Aggregat, C III, C III 1, C III 2, C III 3, C III 4, C III 5, C III 6 + C III 7 als Aggregat, C IV, D; Passiva: Posten A, A I, A II + A III + A IV als Aggregat, B, C 1 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 2 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 3 a) (getrennt auszuweisen für das Lebensversicherungs- und das Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen), C 4 a), C 5, C 6 a), D a), G III (ohne getrennte Ausweisung von Wandelanleihen), G IV;

ii)b) die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 1 a), 1 b), 1 c), 1d), 2, 4 a) aa), 4 a) bb), 4 b) aa), 4 b) bb), 7 (Bruttobetrag), 7 d), 9, 10 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);

iii)c) die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 1 a), 1 b), 1 c) (Bruttobetrag und Rückversicherungsanteil sind getrennt auszuweisen), 2, 3, 5 a) aa), 5 a) bb), 5 b) aa), 5 b) bb), 6 a) aa), 6 a) bb), 8 (Bruttobetrag), 8 d), 9, 10, 12, 13 (Brutto- und Nettobetrag sind getrennt auszuweisen);

iv)d) die in Artikel 34 Teil III der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens-, Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Posten 3, 4 (nur für Lebens- und Kompositversicherungsunternehmen), 5, 6 (nur für Schaden-, Komposit- und Rückversicherungsunternehmen), 7, 8, 9 + 14 + 15 als Aggregat, 10 (vor Steuern), 13, 16;

v)e) die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale:

– von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach (Unter-)Kategorien der CPA (5stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22);

– von Schadenversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb im selbst abgeschlossenen Geschäft und Rückversicherungssaldo des selbst abgeschlossenen Geschäfts, alle Merkmale Variablen nach (Unter-) Kategorien der CPA (5-stellige Ebene und Unterkategorien 66.03.21, 66.03.22),

– von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, in der in Teil II Ziffer 1 genannten Aufgliederung;

vi)f) die in Artikel 64 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale: von Lebens-, Schaden-. Komposit- und Rückversicherungsunternehmen: Provisionen für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft (außer Rückversicherungsunternehmen) und das Versicherungsgeschäft insgesamt;

g)vii) die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:

Code | Bezeichnung | Betroffenes Unternehmen/Geschäft |

Strukturelle Daten |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen | (1, 2, 3, 4) |

11 11 1 | Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform | (1, 2, 3, 4) |

11 11 2 | Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der gebuchten Bruttobeiträge | (1, 2, 3) |

11 11 3 | Anzahl der Unternehmen, aufgegliedert nach Größenklassen der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen | (1) |

11 11 5 | Geographische Aufgliederung der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft | (1, 2, 3, 4) |

11 41 0 | Gesamtanzahl und Standort der Niederlassungen in anderen Ländern | (1, 2, 3) |

Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung |

32 11 4 | Gebuchte Bruttobeiträge, aufgegliedert nach der Rechtsform | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 11 5 | Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft | (1, 2, 5, 6) |

32 11 6 | Gebuchte Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft | (1, 2, 4, 6) |

32 18 2 | Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen, aufgegliedert nach dem Sitz der Muttergesellschaft | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 16 0 | Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 18 0 | Rückversicherungssaldo | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 18 8 | Rückversicherungsanteil am Bruttobetrag der noch nicht aufgeführten Positionen der versicherungstechnischen Rechnung | (1, 2, 4, 5, 6) |

Rechnungslegungsdaten/Nichtversicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung |

32 19 0 | Zwischensumme II (Nettoergebnis der versicherungstechnischen Rechnung) | (3) |

Zusätzliche Daten zur Gewinn- und Verlustrechnung |

32 61 4 | Externe Aufwendungen für Güter und Dienstleistungen | (1, 2, 3, 4) |

13 31 0 | Personalaufwendungen | (1, 2, 3, 4) |

32 61 5 | Externe und interne Schadenregulierungsaufwendungen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 61 6 | Abschlussaufwendungen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 61 7 | Verwaltungsaufwendungen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 61 8 | Sonstige versicherungstechnische Bruttoaufwendungen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 61 9 | Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 71 1 | Erträge aus Beteiligungen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 71 3 | Erträge aus Grundstücken und Bauten | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 71 4 | Erträge aus anderen Kapitalanlagen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 71 5 | Erträge aus Zuschreibungen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 71 6 | Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 72 1 | Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, einschl. Zinsen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 72 2 | Abschreibungen auf Kapitalanlagen | (1, 2, 4, 5, 6) |

32 72 3 | Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen | (1, 2, 4, 5, 6) |

Analyse nach Produkten (nach CPA-(Unter-)Kategorien) |

33 12 1 | Rückversicherungsanteil an den gebuchten Bruttobeiträgen des selbst abgeschlossenen Geschäfts (5stellige Ebene, Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22) | (1, 2, 5, 6) |

Internationales Geschäft (geographische Aufteilung des im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gezeichneten Geschäfts) |

34 31 1 | Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-Kategorien und nach Mitgliedstaaten | (1, 2, 5, 6) |

Internationales Geschäft (geographische Aufteilung des im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gezeichneten Geschäfts) |

34 32 1 | Gebuchte Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-Kategorien und nach Mitgliedstaaten | (1, 2, 5, 6) |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | (1, 2, 3, 4) |

Aktiva/Passiva |

36 30 0 | Bilanzsumme | (1, 2, 3, 4) |

37 33 1 | Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Geschäfts | (2, 6) |

37 30 1 | Gesamtsumme der versicherungstechnischen Nettorückstellungen | (1, 2, 3, 4) |

4. Liste B enthält folgende Angaben:

a)i) die in Artikel 34 Teil I der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Schadenversicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Schadenversicherungsgeschäft): Posten 3, 5, 6, 8;

ii)b) die in Artikel 34 Teil II der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebensversicherungsunternehmen sowie von Kompositversicherungsunternehmen (Lebensversicherungsgeschäft): Posten 4, 6 b), 7, 11;

c)iii)die in Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG aufgeführten Merkmale von Lebens- und Schadenversicherungsunternehmen sowie das Lebens- und Schadenversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen: geographische Aufgliederung der gebuchten Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Geschäft nach dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, anderen Mitgliedstaaten, anderen EWR-Ländern, Schweiz, USA, Japan, übrigen Drittländern;

d)(v)die im Folgenden aufgeführten zusätzlichen Merkmale:

Code | Bezeichnung | Betroffenes Unternehmen/Geschäft | Anmerkungen |

Rechnungslegungsdaten/Versicherungstechnischer Teil der Gewinn- und Verlustrechnung |

32 13 2 | Bruttozahlungen für Versicherungsfälle des laufenden Geschäftsjahres | (2, 4, 6) | |

Internationales Geschäft (allgemeine geographische Aufteilung) |

34 12 0 | Geographische Aufteilung der gebuchten Bruttobeiträge des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts | (1, 2, 4, 5, 6) | |

34 13 0 | Geographische Aufteilung des Rückversicherungsanteils an den gebuchten Bruttobeiträgen | (1, 2, 4, 5, 6) | |

Aktiva/Passiva |

36 11 2 | Grundstücke und Bauten (Tageswert) | (1, 2, 3, 4) | |

36 12 3 | Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Tageswert) | (1, 2, 3, 4) | |

36 13 8 | Sonstige Kapitalanlagen (Tageswert) | (1, 2, 3, 4) | |

36 21 0 | Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — Grundstücke und Bauten | (1, 3) | |

36 22 0 | Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen — sonstige Kapitalanlagen | (1, 3) | |

37 10 1 | Summe des Eigenkapitals, aufgegliedert nach der Rechtsform | (1, 2, 3, 4) | |

37 33 3 | Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle im selbst abgeschlossenen Geschäft, aufgegliedert nach CPA-(Unter-) Kategorien (5stellige Ebene) und Unterkategorien 66.03.21 und 66.03.22 | (2, 6) | |

Sonstige Daten |

39 10 0 | Anzahl der am Ende des Geschäftsjahres bestehenden Versicherungsverträge: selbst abgeschlossene Einzel-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.01.1, 66.03.1, 66.03.4 und 66.03.5 | (1, 2, 5, 6) | |

39 20 0 | Anzahl der versicherten Personen am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossene Gruppen-Lebensversicherungsverträge für die CPA-Unterkategorien 66.03.1 | (1, 2, 5, 6) | |

39 30 0 | Anzahl der versicherten Fahrzeuge am Ende des Geschäftsjahres: selbst abgeschlossenes Geschäft für die CPA-Unterkategorien 66.03.2 | (2, 6) | Übermittlung freigestellt |

39 40 0 | Bruttoversicherungssumme (selbst abgeschlossenes Geschäft) am Ende des Geschäftsjahres für die CPA-Unterkategorien 66.01.1 und 66.01.4 | (1, 5) | Übermittlung freigestellt |

39 50 0 | Anzahl der während des Geschäftsjahres eingetretenen Versicherungsfälle (selbst abgeschlossenes Geschäft) für die CPA-Unterkategorien 66.03.2 | (2, 6) | Übermittlung freigestellt |

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 1996 für die Merkmale und Statistiken der Liste A und das Kalenderjahr 2000 für die Merkmale und Statistiken der Liste B.

Abschnitt 6

Aufbereitung der Ergebnisse

410/98 (angepasst)

Die Ergebnisse werden bis zur 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 (Klassen) aufgegliedert.

410/98 (angepasst)

Abschnitt 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.

Abschnitt 8

Versicherungsausschuss

Die Kommission unterrichtet den durch die Richtlinie 91/675/EWG [30]16 des Rates eingesetzten Versicherungsausschuss über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 12 Absatz 2 13 dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

Abschnitt 9

Übergangszeitraum

Für die Zwecke dieses Einzelmoduls für die Strukturstatistik der Versicherung beträgt der Übergangszeitraum höchstens drei Jahre, gerechnet vom Beginn des ersten Berichtsjahres für die Erstellung der in Abschnitt 5 genannten Statistiken an.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

ANHANG VI 6

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER KREDITINSTITUTE

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Kreditinstitute zu verbessern.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c 2 Ziffer i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Kreditinstitute,

2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, das Eigenkapital sowie auf andere Aktiva und Passiva.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

1. Die Statistiken werden für die unter die Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 .1 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

2. Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der Zentralbanken) zu erstellen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten [31]17 erfasst werden.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

3. Die Zweigniederlassungen der in Artikel 24 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute bezeichneten Kreditinstitute [32]18, deren Tätigkeit unter die Klassen 65.12 und 65.22 der NACE Rev. 1 .1 fällt, werden den in Absatz 2 genannten Kreditinstituten gleichgestellt.

Abschnitt 4

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

Merkmale

Die Merkmale sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang I 1 enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

Die Liste enthält:

a)i) die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten 4; Passiva: Posten 2 a + 2 b als Aggregat, Posten 7 + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 als Aggregat;

ii)b) die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2, Posten 3 a + 3 b + 3 c als Aggregat, Posten 3 a, Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten 7, Posten 8 a + 8 b als Aggregat, Posten 8 b, Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat, Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15 + 16 als Aggregat, Posten 19, Posten 15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23;

iii)c) die folgenden zusätzlichen Merkmale:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Strukturelle Daten |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen | |

11 11 1 | Zahl der Unternehmen nach der Rechtsform | |

11 11 4 | Zahl der Unternehmen nach dem Sitz der Muttergesellschaft | |

11 11 6 | Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Bilanzsumme | |

11 11 7 | Zahl der Unternehmen nach Kategorien von Kreditinstituten | |

11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten | |

11 41 1 | Gesamtzahl der Zweigniederlassungen nach Standort in Nicht-EWR-Ländern | |

11 51 0 | Gesamtzahl der dem Finanzsektor angehörenden Tochterunternehmen nach Standort in anderen Ländern | |

Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung |

42 11 0 | Zinserträge und ähnliche Erträge | |

42 11 1 | Zinserträge und ähnliche Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren | |

42 12 1 | Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen für begebene Schuldverschreibungen | |

12 12 0 | Produktionswert | |

13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt | |

13 31 0 | Personalaufwendungen | |

12 14 0 | Bruttowertschöpfung zu Basispreisen | Übermittlung freigestellt |

12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten | |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | |

Rechnungslegungsdaten: Bilanz |

43 30 0 | Bilanzsumme (KI) | |

43 31 0 | Bilanzsumme nach dem Sitz der Muttergesellschaft | |

43 32 0 | Bilanzsumme nach der Rechtsform | |

Daten nach Produkten |

44 11 0 | Zinserträge und ähnliche Erträge nach CPA-(Unter-)Kategorien | Übermittlung freigestellt |

44 12 0 | Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien | Übermittlung freigestellt |

44 13 0 | Provisionserträge nach CPA-(Unter-)Kategorien | Übermittlung freigestellt |

44 14 0 | Provisionsaufwendungen nach CPA-(Unter-)Kategorien | Übermittlung freigestellt |

| Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung | |

45 11 0 | Geografische Aufgliederung der Gesamtzahl der EWR-Zweigniederlassungen | |

45 21 0 | Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge | |

45 22 0 | Geografische Aufgliederung der Bilanzsumme | |

45 31 0 | Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in anderen EWR-Ländern) | Übermittlung freigestellt |

45 41 0 | Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund von Zweigniederlassungen (in Ländern außerhalb des EWR) | Übermittlung freigestellt |

45 42 0 | Geografische Aufgliederung der Zinserträge und ähnlichen Erträge aufgrund des freien Dienstleistungsverkehrs (in Ländern außerhalb des EWR) | Übermittlung freigestellt |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |

16 11 1 | Zahl der Beschäftigten nach Kategorien von Kreditinstituten | |

16 11 2 | Zahl der weiblichen Beschäftigten | |

16 13 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger | |

16 13 6 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfängerinnen | |

16 14 0 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten | |

Sonstige Daten |

47 11 0 | Zahl der Konten nach CPA-(Unter-)Kategorien | Übermittlung freigestellt |

47 12 0 | Zahl der Forderungen an Kunden nach CPA-(Unter-)Kategorien | Übermittlung freigestellt |

47 13 0 | Zahl der Bankautomaten von Kreditinstituten | |

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

iv)d) Merkmale, für die jährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind: Code

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Strukturelle Daten |

11 21 0 | Zahl der örtlichen Einheiten | |

Buchführungsdaten |

13 32 0 | Löhne und Gehälter | Übermittlung freigestellt |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2001.

Abschnitt 6

Aufbereitung der Ergebnisse

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

1. Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden Klassen der NACE Rev. 1 .1 gesondert aufgegliedert: 65.12 und 65.22.

2. Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 (Klassen) und bis zur Ebene 1 der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgegliedert.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

Abschnitt 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 dieser Verordnung festgelegt. Sie beträgt höchstens zehn Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.

Abschnitt 8

Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken

Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

Abschnitt 9

Pilotuntersuchungen

1. Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

a) Informationen über Derivative und außerbilanzielle Posten,

b) Informationen über die Vertriebsnetze,

c) Informationen, die für die Untergliederung der Transaktionen von Kreditinstituten nach Preisen und Volumen benötigt werden.

2. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

Abschnitt 10

Übergangszeitraum

Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

ANHANG VII 7

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER PENSIONSFONDS

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors Pensionsfonds. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Pensionsfonds zu verbessern.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c 2 Ziffer i), ii) und iii) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:

1. die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Pensionsfonds,

2. die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts, die Struktur der Mitglieder von Pensionsfonds, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen und Passiva.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

1. Die Statistiken werden für alle unter die Klasse 66.02 der NACE Rev. 1 .1 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Klasse umfasst die Tätigkeiten autonomer Pensionsfonds.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

2. Für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds, die als Hilfstätigkeiten betrieben werden, sind einige Statistiken zu erstellen.

Abschnitt 4

Merkmale

1. In der nachstehend aufgeführten Liste der Merkmale und Statistiken wird soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in der Liste des gemeinsamen Moduls von Anhang I 1 enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.

2. Demografische Merkmale und Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für autonome Pensionsfonds):

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Strukturelle Daten |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen | |

11 11 8 | Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Kapitalanlagen | |

11 11 9 | Zahl der Unternehmen nach Größenklassen der Mitglieder | |

11 61 0 | Zahl der Pensionssysteme | Übermittlung freigestellt |

Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen) |

12 11 0 | Umsatz | |

48 00 1 | Pensionsbeiträge von Mitgliedern | |

48 00 2 | Pensionsbeiträge von Arbeitgebern | |

48 00 3 | Erträge aus Übertragungen | |

48 00 4 | Sonstige Pensionsbeiträge | |

48 00 5 | Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Leistungen | |

48 00 6 | Pensionsbeiträge an Systeme mit vorgegebenen Beiträgen | |

48 00 7 | Pensionsbeiträge an hybride Systeme | |

48 01 0 | Erträge aus Kapitalanlagen (PF) | |

48 01 1 | Kapitalgewinne und -verluste | |

48 02 1 | Erträge der Versicherungsleistungen | |

48 02 2 | Sonstige Erträge (PF) | |

12 12 0 | Produktionswert | |

12 14 0 | Bruttowertschöpfung zu Basispreisen | Übermittlung freigestellt |

12 15 0 | Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten | |

48 03 0 | Gesamte Aufwendungen für Pensionen | |

48 03 1 | Regelmäßige Pensionszahlungen | |

48 03 2 | Einmalige Pensionszahlungen | |

48 03 3 | Aufwendungen aus Übertragungen | |

48 04 0 | Nettoveränderung der technischen Rückstellungen | |

48 05 0 | Aufwendungen für Versicherungsbeiträge | |

48 06 0 | Betriebsaufwendungen insgesamt | |

13 11 0 | Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt | |

13 31 0 | Personalaufwendungen | |

15 11 0 | Bruttoinvestitionen in Sachanlagen | |

48 07 0 | Sämtliche Steuern | |

Bilanzdaten: Aktiva |

48 11 0 | Grundstücke und Bauten (PF) | |

48 12 0 | Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen | |

48 13 0 | Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere | |

48 13 1 | Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt) | |

48 13 2 | Aktien (gehandelt auf einem geregelten Markt, der auf KMU spezialisiert ist) | |

48 13 3 | Aktien (nicht öffentlich gehandelt) | |

48 13 4 | Andere nicht festverzinsliche Wertpapiere | |

48 14 0 | Einheiten des Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren | |

48 15 0 | Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere | |

48 15 1 | Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand | Übermittlung freigestellt |

48 15 2 | Sonstige Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere | Übermittlung freigestellt |

48 16 0 | Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen (PF) | |

48 17 0 | Anleihen garantiert aus Hypotheken und andere Anleihen, die sonst nirgendwo anders erfasst sind | |

48 18 0 | Andere Kapitalanlagen | |

48 10 0 | Gesamtsumme der Kapitalanlagen von Pensionsfonds | |

48 10 1 | Rückveranlagung in das Trägerunternehmen | |

48 10 4 | Kapitalanlagen insgesamt zu Marktwerten | |

48 20 0 | Sonstige Vermögensgegenstände | |

Bilanzdaten: Bilanzdaten: |

48 30 0 | Eigenkapital | |

48 40 0 | Versicherungstechnische Nettorückstellungen (PF) | |

48 50 0 | Sonstige Posten der Passiva | |

Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung |

48 61 0 | Geografische Aufgliederung des Umsatzes | |

48 62 0 | Anteile und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere nach der Lage | Übermittlung freigestellt |

48 63 0 | Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach der Lage | Übermittlung freigestellt |

48 64 0 | Kapitalanlagen insgesamt aufgegliedert nach Euro- und Nicht-Euro-Komponenten | |

Daten zur Beschäftigung |

16 11 0 | Zahl der Beschäftigten | |

Sonstige Daten |

48 70 0 | Zahl der Mitglieder | |

48 70 1 | Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen | |

48 70 2 | Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen | |

48 70 3 | Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen | |

48 70 4 | Zahl der aktiven Mitglieder | |

48 70 5 | Zahl der suspendierten Mitglieder | |

48 70 6 | Zahl der pensionierten Mitglieder | |

3. Auf das Unternehmen bezogene Merkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds):

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Strukturelle Daten |

11 15 0 | Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds | |

Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen) |

48 08 0 | Umsatz der nicht autonomen Pensionsfonds | Übermittlung freigestellt |

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2002.

Abschnitt 6

Aufbereitung der Ergebnisse

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

1. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 2 aufgeführten Merkmale sind auf der 4-stelligen Ebene der NACE Rev. 1 .1 (Klassen) aufzugliedern.

2. Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 3 aufgeführten Merkmale sind auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 1 .1 aufzugliedern.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

Abschnitt 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtsjahres übermittelt.

Abschnitt 8

Versicherungsausschuss

Die Kommission unterrichtet den Versicherungsausschuss über die Umsetzung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh.

Abschnitt 9

Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

1. Die folgenden ausführlicheren Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds:

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Strukturelle Daten |

11 71 0 | Zahl der Unternehmen mit Mitgliedern in anderen EWR-Ländern |

11 72 0 | Zahl der Unternehmen mit aktiven Mitgliedern in anderen EWR-Ländern |

Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung |

48 65 0 | Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder nach Geschlecht |

48 65 1 | Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Leistungen |

48 65 2 | Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von Systemen mit vorgegebenen Beiträgen |

48 65 3 | Geografische Aufgliederung der Zahl der Mitglieder von hybriden Systemen |

48 65 4 | Geografische Aufgliederung der Zahl der aktiven Mitglieder |

48 65 5 | Geografische Aufgliederung der Zahl der suspendierten Mitglieder |

48 65 6 | Geografische Aufgliederung der pensionierten Mitglieder |

48 65 7 | Geografische Aufgliederung der Zahl der Empfänger von abgeleiteten Pensionen |

Sonstige Daten |

48 70 7 | Zahl der weiblichen Mitglieder |

2. Die folgenden zusätzlichen Informationen über nicht autonome Pensionsfonds:

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Strukturelle Daten |

11 15 1 | Zahl der Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds nach Größenklassen der Mitglieder |

Bilanzdaten: Passiva |

48 40 1 | Versicherungstechnische Nettorückstellungen der nicht autonomen Pensionsfonds |

Sonstige Daten |

48 72 0 | Zahl der Mitglieder nicht autonomer Pensionsfonds |

Daten zum Binnenmarkt und zur Internationalisierung |

48 66 1 | Geografische Aufgliederung der Zahl der aktiven Mitglieder von nicht autonomen Pensionsfonds |

48 66 2 | Geografische Aufgliederung der Zahl der suspendierten Mitglieder von nicht autonomen Pensionsfonds |

48 66 3 | Geografische Aufgliederung der Zahl der pensionierten Mitglieder, die eine Pension von einem nicht autonomen Pensionsfonds erhalten |

48 66 4 | Geografische Aufgliederung der Zahl der Empfänger von abgeleiteten Pensionen von nicht autonomen Pensionsfonds |

Rechnungslegungsdaten: Gewinn- und Verlustrechnung (Erträge und Aufwendungen) |

48 09 0 | Gesamte Pensionszahlungen von nicht autonomen Pensionsfonds |

2056/2002 Art. 1 Ziff. 2 u. Anh. (angepasst)

3. Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten.

Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind.

Abschnitt 10

Übergangszeitraum

Bei diesem Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 5 höchstens drei Jahre vom Beginn des ersten Berichtsjahres an. Dieser Zeitraum kann gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 13 dieser Verordnung um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.

neu

ANHANG VIII

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DIENSLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Ziffern a), b), c), d) und f) bezeichneten Bereiche, insbesondere auf

– eine Liste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

Die Statistiken werden für alle unter Abteilung 72 und die Klassen 74.11, 74.12, 74.13, 74.14, 74.20, 74.30, 74.40 und 74.50 der NACE Rev. 1.1. fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Sektoren decken die Tätigkeiten der Datenverarbeitung und Datenbanken sowie zum Teil die Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen ab. Die Statistiken in diesem Modul beziehen sich auf die Gesamtheit aller Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten, deren Haupttätigkeit unter die oben genannten Abteilung und Klassen fallen.

Abschnitt 4

Merkmale

1. In der folgenden Liste sind die Merkmale und Statistiken angegeben, die jährlich oder zweijährlich erstellt werden.

2. Merkmale der Unternehmen in Abteilung 72 sowie den Klassen 74.40 und 74.50 der NACE Rev. 1.1, für die jährliche Statistiken zu erstellen sind.

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Strukturelle Daten |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen | |

Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart |

12 11 0 | Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß Abschnitt 6 der CPA) [33]19 | Die Aufgliederung der Produkte erfolgt nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung. |

Angaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden |

12 11 0 | Umsatz nach Gebietsansässigkeit des Kunden, im Einzelnen:gebietsansässiggebietsfremd, davonIntra-EUExtra-EU | |

3. Merkmale, für die zweijährliche Statistiken über Unternehmen der Klassen 74.11, 74.12, 74.13, 74.14, 74.20 und 74.30 der NACE Rev. 1.1 erstellt werden.

Code | Bezeichnung | Anmerkungen |

Aufgliederung des Umsatzes nach Produktart |

Strukturelle Daten |

11 11 0 | Zahl der Unternehmen | |

12 11 0 | Aufgliederung des Umsatzes nach Produkten (gemäß der CPA) | Die Aufgliederung der Produkte erfolgt nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung. |

Angaben über die Gebietsansässigkeit des Kunden |

12 11 0 | Umsatz nach Gebietsansässigkeit des Kunden, im Einzelnen:gebietsansässiggebietsfremd, davonIntra-EUExtra-EU | |

Abschnitt 5

Erstes Berichtsjahr

Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Abteilung 72 und der Klassen 74.40 und 74.50 der NACE Rev. 1.1 sowie zweijährliche Statistiken über die der Klassen 74.11, 74.12 und 74.14 der NACE Rev. 1.1 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr, in dem diese Verordnung in Kraft tritt. Das erste Berichtsjahr, für das zweijährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Klassen 74.13, 74.20 und 74.30 der NACE Rev. 1.1 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgt.

Abschnitt 6

Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Mitgliedstaaten erstellen nach der Abteilung 72 und den Klassen 74.11, 74.12, 74.13, 74.14, 74.20, 74.30, 74.40 und 74.50 der NACE Rev.1.1 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können.

2. Die Umsatzangaben werden ferner für die Abteilung 72 und für die Klassen 74.11, 74.12, 74.13, 74.14, 74.20, 74.30, 74.40 und 74.50 nach Produkt sowie nach Gebietsansässgkeit des Kunden aufgegliedert.

Abschnitt 7

Übermittlung der Ergebnisse

Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Abschnitt 8

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 4 höchstens zwei Jahre nach Ablauf der ersten Berichtjahre (siehe Abschnitt 5). Dieser Übergangszeitraum kann gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 dieser Verordnung um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.

ANHANG IX

EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DEMOGRAFIE DER UNTERNEHMEN

Abschnitt 1

Zielsetzung

Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Demografie der Unternehmen.

Abschnitt 2

Bereiche

Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Ziffern a), b), c), d), e) und f) dieser Verordnung bezeichneten Bereiche, insbesondere auf

– eine Liste von Merkmalen für eine detaillierte Analyse der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen sowie das Fortbestehen neu gegründeter Unternehmen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Struktur, Tätigkeit und Entwicklung der Unternehmensgrundgesamtheit.

Abschnitt 3

Geltungsbereich

1. Die Statistiken werden für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten erstellt.

2. Pilotuntersuchungen sind durchzuführen für die statistische Einheit, die Tätigkeiten und die in Abschnitt 12 aufgeführten demografischen Ereignisse.

Abschnitt 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt folgende Begriffsbestimmung:

– „Berichtszeitraum“ ist das Jahr, in dem Grundgesamtheiten von aktiven Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehende Unternehmen beobachtet werden. Er wird in Abschnitt 5 als „t“ bezeichnet.

Abschnitt 5

Merkmale

1. Unter Verwendung des Unternehmens als statistischer Einheit werden jährliche demografische Statistiken für folgende Merkmale erstellt:

Code | Bezeichnung |

Strukturelle Daten |

11 91 0 | Grundgesamtheit der aktiven Unternehmen in t |

11 92 0 | Zahl der Unternehmensgründungen in t |

11 93 0 | Zahl der Unternehmensschließungen in t |

11 94 1 | Zahl der in t-1 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

11 94 2 | Zahl der in t-2 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

11 94 3 | Zahl der in t-3 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

11 94 4 | Zahl der in t-4 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

11 94 5 | Zahl der in t-5 gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

2. Unternehmensmerkmale für die Grundgesamtheiten aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehender Unternehmen, für die jährliche Statistiken erstellt werden:

Code | Bezeichnung |

Daten zur Beschäftigung |

16 91 0 | Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen in t |

16 91 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen in t |

16 92 0 | Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der in t gegründeten Unternehmen |

16 92 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der in t gegründeten Unternehmen |

16 93 0 | Beschäftigtenzahl in der Grundgesamtheit der in t geschlossenen Unternehmen |

16 93 1 | Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in der Grundgesamtheit der in t geschlossenen Unternehmen |

16 94 1 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

16 94 2 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

16 94 3 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

16 94 4 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

16 94 5 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben |

16 95 1 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-1 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |

16 95 2 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-2 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |

16 95 3 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-3 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |

16 95 4 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-4 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |

16 95 5 | Zahl der Beschäftigten in der Grundgesamtheit der in t-5 neu gegründeten Unternehmen, die bis t fortbestanden haben, im Gründungsjahr |

Abschnitt 6

Erstes Berichtsjahr

Die jährlichen Statistiken sind für folgendes Berichtsjahr erstmals zu erstellen:

Kalenderjahr | Code |

2004 | 11 91 0, 11 92 0, 11 93 0, 16 91 0, 16 91 1, 16 92 0, 16 92 1, 16 93 0 und 16 93 1 |

2005 | 11 94 1, 16 94 1 und 16 95 1 |

2006 | 11 94 2, 16 94 2 und 16 95 2 |

2007 | 11 94 3, 16 94 3 und 16 95 3 |

2008 | 11 94 4, 16 94 4 und 16 95 4 |

2009 | 11 94 5, 16 94 5 und 16 95 5 |

Abschnitt 7

Bericht über die Datenqualität

Die Mitgliedstaaten erstellen Qualitätsberichte, in denen sie Angaben über die Vergleichbarkeit der Merkmale 11 91 0 und 16 91 0 mit den Merkmalen 11 11 0 und 16 11 0 in Anhang I dieser Verordnung und bei Bedarf darüber machen, inwieweit die gelieferten Daten der gemeinsamen Methodik entsprechen, die in dem in Abschnitt 11 erwähnten Leitfaden festgelegt ist.

Abschnitt 8

Aufbereitung der Ergebnisse

1. Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeitsaufgliederung aufgegliedert.

2. Einige Ergebnisse, die nach dem Verfahren in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert; dies gilt nicht für Abschnitt K der NACE Rev. 1.1, für den lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

3. Einige Ergebnisse, die nach dem Verfahren in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert; dies gilt nicht für Abschnitt K der NACE Rev. 1.1, für den lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist.

Abschnitt 9

Übermittlung der Ergebnisse

Vorergebnisse über die Merkmale für Unternehmensschließungen (1193 0, 16 93 0, 16 93 1) werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Berichtszeitraums übermittelt. Nach der Bestätigung der Unternehmensschließung nach zwei Jahren der Untätigkeit, werden über diese Merkmale innerhalb von 30 Monaten nach demselben Berichtszeitraum revidierte Ergebnisse übermittelt. Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.

Abschnitt 10

Aufgliederung der Tätigkeiten

Die nachstehende Tätigkeitsaufgliederung bezieht sich auf die Systematik NACE Rev. 1,1.

Abschnitt C

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt D

Herstellung von Waren

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Unterabschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitte E und F

Energie- und Wasserversorgung sowie Bau

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt G

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 50, 51, 52, 52.1, 52.2, 52.3+52.4+52.5, 52.6 and 52.7 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt H

Beherbergungs- und Gaststätten

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes 55, 55.1+55.2 und 55.3+55.4+55.5 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt I

Verkehr und Nachrichtenübermittlung

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes 60, 61, 62, 63, 64, 64.1 und 64.2 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt J

Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)

Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Abschnitt K

Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen

Dieser Anhang gilt nicht für die Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse.

Besondere Aggregate

Um die Erstellung von Statistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, sind mehrere besondere Aggregate der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln. Diese Aggregate werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung erwähnten Verfahren ermittelt.

Abschnitt 11

Leitfaden

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden, der zusätzliche Anleitungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gemäß diesem Anhang enthält. Der Leitfaden wird veröffentlicht, sobald diese Verordnung in Kraft tritt.

Abschnitt 12

Pilotuntersuchungen

Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:

– Erstellung von Daten unter Verwendung der örtlichen Einheit als statistischer Einheit;

– Erstellung von Daten über andere demografische Ereignisse als Unternehmensgründung, -fortbestand und –schließung und

– Erstellung von Daten über die Abschnitte M, N und O der NACE Rev. 1.1

Falls die Kommission es aufgrund der Auswertung von Pilotstudien über nichtmarktwirtschaftliche Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 für erforderlich hält, die gegenwärtigen Bereiche dieser Verordnung auszuweiten, so legt sie einen Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag vor.

Abschnitt 13

Übergangszeitraum

Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 6 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.

ANHANG X

Aufgehobene Verordnung mit späteren Änderungen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7)

Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1)

Ziffer 69 von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

_____________

ANHANG XI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates | Diese Verordnung |

Artikel 1 | Artikel 1 |

Artikel 2 | Artikel 1 |

Artikel 3 | Artikel 2 |

Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 3 Absatz 1 |

Artikel 4 Absatz 2 | Artikel 3 Absatz 3 |

Artikel 5 | Artikel 3 Absatz 2 |

- | Artikel 3 Absatz 4 |

- | Artikel 4 |

Artikel 6 | Artikel 5 |

Artikel 7 Absatz 1-3 | Artikel 6 Absatz 1-3 |

- | Artikel 6 Absatz 4 |

Artikel 8 | Artikel 7 |

Artikel 9 | Artikel 8 |

Artikel 10 | Artikel 9 |

Artikel 11 | Artikel 10 |

Artikel 12 Absätze i) bis x) | Artikel 11 Absätze a) bis j) |

- | Artikel 11 Absätze k), l) und m) |

Artikel 13 | Artikel 12 |

Artikel 14 | Artikel 13 |

Artikel 15 | - |

- | Artikel 14 |

Artikel 16 | Artikel 15 |

Anhang 1 Abschnitte 1-9 | Anhang I Abschnitte 1-9 |

Anhang 1 Abschnitt 10 Absätze 1 und 2 | Anhang 1 Abschnitt 10 Absätze 1 und 2, mit Streichungen |

Anhang 1 Abschnitt 10 Absätze 3 und 4 | - |

Anhang 1 Abschnitt 11 | Anhang I Abschnitt 11 |

Anhang 2 | Anhang II |

Anhang 3 Abschnitte 1-8 | Anhang III Abschnitte 1-8 |

Anhang 3 Abschnitt 9 | - |

Anhang 3 Abschnitt 10 | Anhang III Abschnitt 9 |

Anhang 4 Abschnitte 1-8 | Anhang IV Abschnitte 1-8 |

Anhang 4 Abschnitt 9 | - |

Anhang 4 Abschnitt 10 | Anhang IV Abschnitt 9 |

- | Anhang V |

- | Anhang VI |

- | Anhang VII |

- | Anhang VIII |

- | Anhang IX |

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/200.. des Europäischen Parlaments und des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Statistik

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

29 02 01 Politik auf dem Gebiet der statistischen Information

29 01 01 Ausgaben für Personal im aktiven Dienst des Politikbereichs „Statistik“

3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Jährliche Datenerfassung und –verarbeitung ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung

3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau |

29 02 01 | NOA | GM [34] | nein | ja | ja | Nr. 3 Interne Politikbereiche |

29 01 01 | NOA | NGM | nein | ja | ja | Nr. 3 Interne Politikbereiche |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Insgesamt |

Operative Ausgaben [35] | | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 2,000 | 1,950 | 1,000 | 0 | 0 | 0 | 4,950 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | | b | 1,000 | 2,000 | 1,450 | 0,500 | | | 4,950 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [36] | | | | |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | | | | | | | |

HÖCHSTBETRAG | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen | | a+c | 2,000 | 1,950 | 1,000 | 0 | 0 | 0 | 4,950 |

Zahlungsermächtigungen | | b+c | 1,000 | 2,000 | 1,450 | 0,500 | 0 | 0 | 4,950 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [37] | | |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,540 | 0,540 | 0,540 | 0,216 | 0,216 | 0,216 | 2,268 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | | | | | | | |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | a+c+d+e | 2,540 | 2,490 | 1,540 | 0,216 | 0,216 | 0,216 | 7,218 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | b+c+d+e | 1,540 | 2,540 | 1,990 | 0,716 | 0,216 | 0,216 | 7,218 |

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierende Instanzen | | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Insgesamt |

Mitgliedstaaten | f | 0,200 | 0,195 | 0,100 | 0 | 0 | 0 | 0,495 |

ZE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 2,740 | 2,685 | 1,640 | 0,216 | 0,216 | 0,216 | 7,713 |

4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Der Vorschlag ist vereinbar mit der Mitteilung der Kommission vom Februar 2004 über die finanzielle Vorausschau 2007-2013 (KOM(2004)101). Die Mittelbindungen ab 2007 sind abhängig davon, dass die nächste finanzielle Vorausschau genehmigt wird.

4.1.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2 Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 und Folgejahre |

Personalbedarf insgesamt | 5 | 5 | 5 | 2 | 2 | 2 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Mit dieser Neufassung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sollen die erhobenen Daten über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen von Unternehmen in der Gemeinschaft an den neuen politischen Bedarf der Gemeinschaft angepasst werden.

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Rechtsakte der Gemeinschaft über die strukturelle Unternehmensstatistik sind erforderlich, um einheitliche statistische Normen vorzugeben, die gewährleisten, dass die in verschiedenen Mitgliedstaaten erhobenen Daten ein hohes Maß an Vergleichbarkeit aufweisen. Diese Vergleichbarkeit wird von allen Datennutzern – nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch in den Mitgliedstaaten – gefordert. Mit der Verordnung wird ein Satz einschlägiger statistischer Daten festgelegt, um so die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Berechnung von EU-Aggregaten, die bei den Nutzern sehr gefragt sind. Bleibt die derzeitige Situation unverändert bestehen, kann dies möglicherweise einen Mangel an Daten, die von den Nutzern benötigt werden, zur Folge haben. Um die ihr in den Verträgen übertragenen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt, erfüllen zu können, muss die Kommission über geeignete, aussagekräftige, aktuelle, zuverlässige und vergleichbare Daten über die Struktur von Unternehmen verfügen.

5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Ziel der Änderung ist die Gleichstellung von Dienstleistungen und verarbeitendem Gewerbe, die Beschaffung von Daten über die Unternehmensdemografie und die Einführung eines flexiblen Instruments für die Ad-hoc-Durchführung von Erhebungen als Reaktion auf den Bedarf der Nutzer.

Die Machbarkeit der Erhebung harmonisierter statistischer Daten

– über Tätigkeiten, die unter die Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 fallen (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 1),

– über Merkmale im Zusammenhang mit Kapitalbilanzen, immaterielle Investitionen und Organisationsformen der Wirtschaft (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 2),

– über Umweltmerkmale und Auftragsvergabe an Subunternehmer in der Industrie (Anhang II, Abschnitt 9),

– über Derivate und außerbilanzielle Posten, über Vertriebsnetze und über Kreditinstitutionen nach Preisen und Volumen (Anhang VI, Abschnitt 9),

– über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds, über nicht autonome Pensionsfonds und Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten für Pensionsfonds (Anhang VII, Abschnitt 9)

– für Daten, die die örtliche Einheit als statistische Einheit verwenden, über Tätigkeiten unter den Abschnitten M bis O der NACE Rev. 1.1 und über demografische Merkmale außer über die Gründung, das Überleben und die Schließung von Unternehmen für die Unternehmensdemografie (Anhang IX, Abschnitt 12)

ist im Rahmen von Pilotstudien zu prüfen.

Die Daten dienen zur Ausarbeitung, Überwachung und Evaluierung von politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere auf den Gebieten Binnenmarkt, Unternehmens-, Wirtschafts-, Finanz- und Beschäftigungspolitik und Informationsgesellschaft.

5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) [38] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

ٱ Zentrale Verwaltung direkt durch die Kommission

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1 Überwachungssystem

Nach Artikel 13 der vorgeschlagenen Verordnung soll die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erhobenen Statistiken vorlegen und dabei insbesondere auf die Qualität der Daten und den Meldeaufwand für die Unternehmen eingehen. In diesen Bericht sollen die Ergebnisse der Pilotstudien einfließen. Außerdem soll die Kommission erforderlichenfalls Änderungen vorschlagen.

6.2 Bewertung

6.2.1 Ex-ante-Bewertung:

Die Machbarkeit der Datenerhebung, unter Berücksichtigung der Vorteile der Verfügbarkeit der Daten im Verhältnis zu den Kosten für die Erhebung und die Belastung der Unternehmen, wurde für die neuen Module zu den Unternehmensdienstleistungen (Anhang VIII) und zur Unternehmensdemografie (Anhang IX) im Rahmen von Piloterhebungen auf freiwilliger Basis ermittelt.

Rechtsgrundlage für die Pilotstudien war Anhang 1 Abschnitt 10 der Verordnung Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik. Die Pilotstudien konnten belegen, dass die Datenerhebung möglich ist. Es konnte überzeugend dargelegt werden, dass die Daten erhoben und die Statistiken kostengünstig erstellt werden können und dass die Ergebnisse von großem Interesse für die Nutzer innerhalb und außerhalb der Europäischen Kommission sind.

Bis jetzt wurden mehrere Veröffentlichungen auf der Grundlage dieser Datenerhebungen erstellt. Außerdem wurden Veröffentlichungen mit ausführlichen Angaben zur Unternehmensdemografie und zu Dienstleistungen für Unternehmen sowie mehrere Ausgaben von „Statistik kurz gefasst“ herausgegeben. Die Daten stehen auch in der kostenlosen Datenbank von Eurostat zur Verfügungen (Themenkreis Industrie, Handel und Dienstleistungen, Bereich Strukturelle Unternehmensstatistik).

Das Hauptmanko ist die unvollständige Abdeckung der Mitgliedstaaten. Für die politischen Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere für die Bewertung des Funktionieren des Binnenmarkts, ist sind Daten für alle Mitgliedstaaten erforderlich.

Die Vorteile der Verfügbarkeit dieser Daten wurden im Rahmen der Pilotstudie gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen abgewogen. Die Quantifizierung der Belastung der Unternehmen war schwierig, da einschlägige Daten in den Mitgliedstaaten nur begrenzt zur Verfügung stehen. Die erhobenen Daten werden aber auch von den Mitgliedstaaten benötigt. Der Änderungsvorschlag bringt Vereinfachungen und Entlastungen mit sich, um so die neuen Anforderungen auszugleichen. Mehrerer Merkmale wurden aus den Anhängen 1 bis 4 gestrichen. Zur Erstellung der Unternehmensdemografie werden vorhandene Daten herangezogen, so dass kein wesentlicher zusätzlicher Aufwand für die einzelstaatlichen Behörden und Unternehmen entsteht.

Die Umsetzung von neuen Statistiken führt in der Umsetzungsphase immer zu Anfangskosten und Kosten für Ausarbeitung und Entwicklung des Datenverarbeitungsverfahrens. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten einen Finanzbeitrag zur Deckung der mit der Pilotstudie verbundenen Kosten gewährt. Die Neufassung der Verordnung geht auf den von den Generaldirektionen der Kommission vorgebrachten hohen Bedarf zurück.

Auch die Vorteile lassen sich nur schwer quantifizieren. Jedoch haben die Mitgliedstaaten und Eurostat in den vergangenen Jahren eine steigende Nachfrage nach neuen Daten von internationalen Organisationen, aber auch von Wirtschaftswissenschaftlern, Banken, Akademikern und anderen statistischen Stellen verzeichnet.

6.2.2 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Nach Artikel 13 der vorgeschlagenen Verordnung soll die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vorlegen. Schwerpunkt des Berichts soll der Meldeaufwand für die Unternehmen sein.

6.2.3 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Der erste Bericht ist binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. Weitere Berichte sollen in dreijährlichem Abstand folgen.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Im Rahmen des Reformpakets der Kommission für den Bereich Finanzmanagement wurde ein neu gestaltetes internes Management- und Kontrollsystem eingeführt. Zu diesem System gehört ein verstärktes internes Audit.

Die jährliche Fortschrittsüberwachung anhand der Normen der Kommission für die interne Kontrolle ist so konzipiert, dass die Verfahren für die Vermeidung und Aufdeckung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten zum Tragen kommen.

Für die wesentlichen haushaltsrelevanten Vorgänge wurden neue Regeln und Verfahren angenommen: Ausschreibungen, Zuschüsse, Mittelbindungen, Verträge und Zahlungen. Alle Personen, die an derartigen Verfahren beteiligt sind, erhalten Verfahrenshandbücher, damit die Zuständigkeiten geklärt, die Arbeitsabläufe vereinfacht und die zentralen Kontrollpunkte verdeutlicht werden. Zur Verwendung der Handbücher werden Schulungen angeboten. Die Handbücher werden regelmäßig überarbeitet und aktualisiert.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse (bitte angeben) | Art des Outputs | Durchschnittskosten | 2007 | 2008 | 2009 | Insgesamt |

| | | Zahl des Outputs | Gesamtkosten | Zahl des Outputs | Gesamtkosten | Zahl des Outputs | Gesamtkosten | Zahl des Outputs | Gesamtkosten |

Operatives Ziel Nr. 1: Pilotstudien über die Abschnitte M, N und O (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 1) | | | | | | | | | | |

Maßnahme: Pilotstudien über die Abschnitte M, N und O (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 1) | | | | | | | | | | |

Output: Daten zu den Abschnitten M, N und O (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 1), Machbarkeitsstudie | Daten | | | 1,000 | | 0,500 | | | | 1,500 |

Operatives Ziel Nr. 2: Pilotstudien über Merkmale im Zusammenhang mit Kapitalbilanzen, immaterielle Investitionen und Organisationsformen der Wirtschaft (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 2) | | | | | | | | | | |

Maßnahme: Pilotstudien über Merkmale im Zusammenhang mit Kapitalbilanzen, immaterielle Investitionen und Organisationsformen der Wirtschaft (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 2) | | | | | | | | | | |

Output: Daten zu Merkmalen im Zusammenhang mit Kapitalbilanzen, immaterielle Investitionen und Organisationsformen der Wirtschaft (Anhang I, Abschnitt 10, Absatz 2), Machbarkeitsstudie | Daten | | | | | | | 0,500 | | 0,500 |

Operatives Ziel Nr. 3: Umweltmerkmale und Auftragsvergabe an Subunternehmer in der Industrie (Anhang II, Abschnitt 9) | |

Maßnahme: Pilotstudie über Umweltmerkmale und Auftragsvergabe an Subunternehmer in der Industrie (Anhang II, Abschnitt 9) | |

Output: Daten zu Umweltmerkmalen und zur Auftragsvergabe an Subunternehmer in der Industrie (Anhang II, Abschnitt 9), Machbarkeitsstudie | Daten | | | | | 0,700 | | 0,250 | | 0,950 |

Operatives Ziel Nr. 4: Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten, Informationen über Vertriebsnetze und Informationen über Kreditinstitutionen nach Preisen und Volumen (Anhang VI, Abschnitt 9) | |

Maßnahme: Pilotstudien über die Datenerhebung zu Derivaten und außerbilanziellen Posten, Informationen über Vertriebsnetze und Informationen über Kreditinstitutionen nach Preisen und Volumen (Anhang VI, Abschnitt 9) | |

Output: Daten zu Derivaten und außerbilanziellen Posten, Informationen über Vertriebsnetze und Informationen über Kreditinstitutionen nach Preisen und Volumen (Anhang VI, Abschnitt 9), Machbarkeitsstudie | Daten | | | 0,250 | | | | | | 0,250 |

Operatives Ziel Nr. 5: Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds, Informationen über nicht autonome Pensionsfonds und Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten für Pensionsfonds (Anhang VII, Abschnitt 9) | |

Maßnahme: Pilotstudien über Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds, Informationen über nicht autonome Pensionsfonds und Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten für Pensionsfonds (Anhang VII, Abschnitt 9) | |

Output: Daten zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Pensionsfonds, Informationen über nicht autonome Pensionsfonds und Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten für Pensionsfonds (Anhang VII, Abschnitt 9), Machbarkeitstudie | Daten | | | | | | | 0,250 | | 0,250 |

Operatives Ziel Nr. 6: Pilotstudien über Unternehmensdemografie (Anhang IX, Abschnitt 12) | |

Maßnahme: Pilotstudien über Unternehmensdemografie (Anhang IX, Abschnitt 12) | |

Output: Daten zur Unternehmensdemografie (Anhang IX, Abschnitt 12), Machbarkeitsstudie | Daten | | | 0,750 | | 0,750 | | | | 1,500 |

GESAMTKOSTEN | | | | 2,000 | | 1,950 | | 1,000 | | 4,950 |

8.2 Verwaltungskosten

Der Bedarf an Personal- und Verwaltungsressouren wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen Dienststelle im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden.

8.2.1 Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der Stellen | | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent) |

| | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit [39] (XX 01 01) | A*/AD | 3 | 3 | 3 | | | |

| B*, C*/AST | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal [40] | | | | | | |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal [41] | | | | | | |

Insgesamt | 5 | 5 | 5 | 2 | 2 | 2 |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Für die Verwaltung und den Bedarf des Programms werden vorhandene Humanressourcen umgeschichtet, so dass keine anderen Ressourcen benötigt werden.

8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

3 A-Stellen, die derzeit für die Verwaltung des Programms zugewiesen sind, werden innerhalb des Referats neu verteilt

1 B-Stelle, innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stelle (interne Personalumsetzung); 1 zusätzliche B-Stelle, die nicht innerhalb des Bereichs neu verteilt werden kann wegen der zusätzlichen Arbeitsbelastung aufgrund der Erweiterung (unter Berücksichtigung von Vereinfachung und Erweiterung)

8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie(Nummer und Bezeichnung) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | TOTAL |

1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | | | | | | | |

Exekutivagenturen [42] | | | | | | | |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | | | | | | | |

- intra muros | | | | | | | |

- extra muros | | | | | | | |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | | | | | | | |

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | 0,540 | 0,540 | 0,540 | 0,216 | 0,216 | 0,216 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)(Angabe der Haushaltslinie) | | | | | | |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,540 | 0,540 | 0,540 | 0,216 | 0,216 | 0,216 |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

108 000 € pro Person und Jahr

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes PersonalHierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. |

8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgabenin Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

| Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | | | | | | | |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | | | | | | | |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse [43] | | | | | | | |

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | | | | | | | |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | | | | | | | |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | | | | | | | |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | | | | | | | |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | | |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

[1] ABl.

[2] ABl.

[3] ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[4] Siehe Anhang X.

[5] ABl. Nr. C 297 vom 25.1.1989, S. 2.

[6] ABl. Nr. L 179 vom 7.1992, S. 13.

[7] ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG (ABl. L 82 vom 25.3.1994, S. 33).

[8] 5 ABl. L 358 vom 31.01.2002, S. 1. Entscheidung. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004 S. 12).

[9] ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 68.

[10] ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.

[11] ABl. Nr. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.

[12] Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S.1.

[13] Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

[14] Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 293 vom 24.10.1990. Zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 1).S. 3.

[15] Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über Investitionen im produzierenden Gewerbe (ABl. Nr. L 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

[16] Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie (ABl. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 57). Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1985.

[17] ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

[18] 6 ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23

[19] 7 ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

[20] 8 ABl. L 52 vom 22.02.1997, S. 1.

[21] 9 ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

[22] 10 ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 1.

[23] 11 ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23.

[24] 12 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

[25] Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0, 21 12 0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

[26] Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte C bis E der NACE Rev. 1 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0, 21 12 0, 22 11 0 und 22 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 13 eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.

[27] 13 OJ L 374, 31. 12. 1991, p. 7.

[28] 14 OJ L 228, 16. 8. 1973, p. 3.

[29] 15 OJ L 63, 13. 3. 1979, p. 1.

[30] 16 OJ L 374, 31. 12. 1991, p. 32.

[31] 17 ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Richtlinie. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28).

[32] 18 ABl. L 126 vom 26.05.2000, S. 1. Richtlinie. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

[33] 19 Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, ABl. L 342 vom 31.12.1993, S.1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission, ABl. L 36 vom 6.2.2002, S.1.

[34] Getrennte Mittel

[35] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[36] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[37] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[38] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter “Bemerkungen” zu erläutern.

[39] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten . Der AIPN legt die Mitarbeiterkategorie fest.

[40] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[41] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[42] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[43] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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