52006PC0058

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2006/0058 endg. - COD 2001/0004 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.2.2006

KOM(2006) 58 endgültig

2001/0004 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

2001/0004 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG

1. EINLEITUNG

Nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag muss die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen abgeben. Zu den vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

2. HINTERGRUND

1. Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat: 26. Januar 2001

2. Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 12. September 2001

3. Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: 4. Juli 2002

4. Übermittlung des geänderten Vorschlags: 11. Februar 2003

5. Politische Einigung im Rat: 24. September 2004

6. Annahme des Gemeinsamen Standpunkts: 18. Juli 2005 (einstimmig)

7. Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung: 15. Dezember 2005

3. ZIEL DES VORSCHLAGS

Ziel des ursprünglichen Vorschlags war die Sicherstellung des freien Verkehrs mit den unter diese Richtlinie fallenden Gütern durch die Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz. Diese Richtlinie gilt für Maschinen und im Zusammenhang mit Maschinen verwendete Güter.

Mit dem ursprünglichen Vorschlag sollten in Übereinstimmung mit dem Molitor-Bericht von 1994 einige Begriffe genauer definiert, bestimmte Aspekte geklärt und eine einheitlichere Umsetzung der Richtlinie angestrebt werden. Zu diesem Zweck wurden die Verfahren zur Konformitätsbewertung und zur Marktaufsicht genauer erläutert, um widersprüchliche Auslegungen der Bestimmungen zu vermeiden.

Der ursprüngliche Vorschlag für eine Überarbeitung der Maschinenrichtlinie basierte auf den Vorschlägen einer hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger aus verschiedenen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurden die Erfahrungen mit der Umsetzung der geänderten Richtlinie 89/392/EWG.[1]

Die wichtigsten Ziele des ursprünglichen Vorschlags waren:

- Eine genauere Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie, die Abgrenzung gegenüber anderen Richtlinien, insbesondere gegenüber der Niederspannungsrichtlinie[2] und der Aufzugsrichtlinie[3], und eine genauere Fassung des Begriffs „unvollständige Maschine“;

- Stärkung der Bestimmungen zur Marktaufsicht und zur Benennung der Konformitätsbewertungsstellen;

- Einführung eines Verfahrens zur umfassenden Qualitätssicherung für bestimmte Maschinengattungen.

Die Kommission hat zahlreiche Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments in ihren geänderten Vorschlag aufgenommen, um die Richtlinie weiter zu verbessern.

4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Von der Kommission übernommene Änderungen

Die Kommission übernimmt vollständig alle neun vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen. Sie sind das Ergebnis eines Kompromisspakets, auf das sich das Europäische Parlament und der Rat im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie in zweiter Lesung geeinigt hatten. Die Abänderungen entsprechen den mit dem Kommissionsvorschlag verfolgten Zielen und wahren den im gemeinsamen Standpunkt erzielten Interessenausgleich.

Die Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt betreffen hauptsächlich die Intensivierung der Marktaufsicht und Präzisierungen des Status der CE-Kennzeichnung, den Anwendungsbereich, die Geheimhaltung sowie die Verpflichtungen der benannten Stellen im Rahmen von Systemen zur Zertifizierung der umfassenden Qualitätssicherung.

Das Zustandekommen des Kompromisspakets wurde durch drei Erklärungen der Kommission im Verlauf der Plenarsitzung vom Dezember 2005 erleichtert (siehe Anhang).

5. FAZIT

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag somit entsprechend.

ANHANG

Erklärungen der Kommission

CE-Kennzeichnung

„Unbeschadet des geltenden Gemeinschaftsrechts will die Kommission im Zuge der für Mitte 2006 geplanten Überarbeitung des Neuen Konzepts klären, unter welchen Bedingungen neben der CE-Kennzeichnung andere - nationale, europäische oder private - Kennzeichnungen angebracht werden dürfen.

Zugmaschinen I

Das Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Richtlinie 2000/37/EG über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge so geändert werden muss, dass sie den in der Maschinenrichtlinie genannten Gefahren, soweit sie bei diesen Fahrzeugen und Maschinen bestehen, Rechnung trägt, damit alle Sicherheits- und Gesundheitsaspekte von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen von einer einzigen Harmonisierungsrichtlinie abgedeckt werden.

Diese Änderung der Richtlinie 2003/37/EG sollte auch eine Änderung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) erster Spiegelstrich der Maschinenrichtlinie vorsehen, die in der Streichung der Worte „hinsichtlich der Gefahren“ besteht.

Zugmaschinen II

Die Kommission erkennt die Notwendigkeit an, in die Richtlinien über land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen weitere Vorschriften zur Berücksichtigung der darin noch nicht behandelten Risiken aufzunehmen. Hierzu prüft die Kommission derzeit geeignete Maßnahmen, die Verweise auf Regelungen der Vereinten Nationen, CEN- und ISO-Normen sowie OECD-Kodizes enthalten.

[1] Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 9. Diese Richtlinie wurde kodifiziert in der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. L 331 vom 23.7.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).

[2] Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.2003, S. 1).

[3] Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213, 7.9.1995, S. 1). Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).