52006PC0047

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zum Beschluß des Gemischten Ausschusses EG-Monaco über die Annahme seiner Geschäftsordnung /* KOM/2006/0047 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.2.2006

KOM(2006) 47 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zum Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-Monaco über die Annahme seiner Geschäftsordnung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco vom 4. Dezember 2003 ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten. Artikel 3 sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses vor, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zuständig ist.

AUFGABEN DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Im Gemischten Ausschuss tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und konsultieren einander, um die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

Der Gemischte Ausschuss kann Empfehlungen für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens aussprechen. In folgenden Fällen kann er Beschlüsse fassen:

- Änderung des Anhangs des Abkommens (Artikel 1 Absatz 1),

- Annahme der Geschäftsordnung (Artikel 3 Absatz 4).

STANDPUNKT DER GEMEINSCHAFT ZUM BESCHLUSS

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2003/885/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco wird der Standpunkt der Gemeinschaft zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Ausnahme gilt nicht für die Annahme der Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung umfasst u.a. die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen sowie für die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats. Nach der vorgeschlagenen Geschäftsordnung würde der Vorsitz abwechselnd für die Dauer von sechs Monaten von einem Vertreter des Fürstentums Monaco und einem Vertreter der Gemeinschaft geführt. Die Vertreter werden von den Vertragsparteien bestellt. Nach dem Beschluss 2003/885/EG wird die Europäische Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss ausschließlich durch die Kommission vertreten. Es wäre jedoch nützlich, wenn in die Gemeinschaftsdelegation auch Vertreter der Mitgliedstaaten aufgenommen werden könnten, insbesondere Vertreter Frankreichs, das in Monaco bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.

Die Geschäftsordnung enthält Bestimmungen über die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassungsverfahren. Danach ist es insbesondere möglich, Beschlüsse im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmen. Mit der Sprachenregelung wurde versucht, die Gleichbehandlung der Amtssprachen zu garantieren und gleichzeitig eine reibungslose Verständigung zwischen den Vertragsparteien sicherzustellen.

Die Dienststellen der Kommission haben den Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EG-Monaco über die Annahme seiner Geschäftsordnung gemeinsam mit der monegassischen Regierung ausgearbeitet. Der Beschluss soll auf der ersten Sitzung des Ausschusses Anfang 2006 angenommen werden.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft zum Beschluss des Gemischten Ausschusses EG-Monaco über die Annahme seiner Geschäftsordnung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Abschluss des Abkommens über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco (2003/885/EG), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco vom 4. Dezember 2003 (im Folgenden: «das Abkommen») ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

2. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 muss sich der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben –

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft in dem mit Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco eingesetzten Gemischten Ausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Entwurf

Beschluss des Gemischten Ausschusses EG – Monaco

über die Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS,

Gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco vom 4. Dezember 2003 (im Folgenden: «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 3,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung geben muss,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird angenommen.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gilt ab dem 1. Januar 2006.

Geschehen zu Brüssel am

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG – MONACO

Artikel 1

BEZEICHNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

Der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über die Anwendung bestimmter Rechtsakte der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Fürstentums Monaco vom 4. Dezember 2003 eingesetzte Gemischte Ausschuss trägt die Bezeichnung «Gemischter Ausschuss EG – Monaco». Diese Bezeichnung ist in allen Akten und Mitteilungen dieses Gemischten Ausschusses zu verwenden.

Arti kel 2

ZUSAMMENSETZUNG DES AUSSCHUSSES

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus einer Delegation der Europäischen Gemeinschaft und einer Delegation des Fürstentums Monaco zusammen.

Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft besteht aus Vertretern der Kommission; sie wird von Vertretern der Mitgliedstaaten und der anderen Gemeinschaftsorgane unterstützt. Die Delegation des Fürstentums Monaco besteht aus Vertretern der monegassischen Regierung.

Jede Vertragspartei benennt den Leiter und gegebenenfalls den stellvertretenden Leiter ihrer Delegation.

Artikel 3

DER VORSITZENDE

Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres von der Europäischen Kommission und in den übrigen Monaten vom Fürstentum Monaco wahrgenommen. Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses ist der Delegationsleiter der Vertragspartei, die den Vorsitz führt.

Artikel 4

SEKRETARIAT

Die Sekretariatsgeschäfte des Gemischten Ausschusses werden von je einem Vertreter der beiden Vertragsparteien gemeinsam wahrgenommen.

Die Sekretäre tragen dafür Sorge, dass der Gemischte Ausschuss reibungslos arbeiten kann. Sie sind für die Kommunikation zwischen den Delegationen verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Dokumente, die Aufstellung der Tagesordnung und die Ausfertigung der Sitzungsprotokolle sowie für die Einhaltung der Beschlussverfahren.

Die Sekretäre werden von ihrem Delegationsleiter ernannt und üben ihr Amt bis zur Ernennung eines neuen Sekretärs aus. Jede Delegation teilt Name und Anschrift ihres Sekretärs mit.

Arti kel 5

EINBERUFUNG UND DURCHFÜHRUNG DER SITZUNGEN

Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Seine Sitzungen finden in Brüssel oder an einem anderen von den Delegationsleitern zu vereinbarenden Ort statt.

Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden auf Antrag eines Delegationsleiters mindestens zwei Monate im Voraus einberufen. Die Einberufung ist an den Delegationsleiter zu richten. Ihr ist ein Tagesordnungsentwurf beizufügen. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristiger versandt werden.

Die Sekretäre übermitteln einander rechtzeitig, d.h. nach Möglichkeit vier Wochen vor der Sitzung, die Unterlagen, die für eine angemessene Vorbereitung benötigt werden.

Die Delegationen teilen einander ihre jeweilige Zusammensetzung vor der Sitzung mit.

Die Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, regelt auch die praktischen Fragen. Im Einvernehmen mit der anderen Delegation kann auch von Telefon- und Videokonferenzen Gebrauch gemacht werden. Diese Telefon- oder Videokonferenzen werden von der Delegation ausgerichtet, die sie beantragt hat.

Sofern die Delegationsleiter nicht anders entscheiden, finden die Sitzungen des Gemischten Ausschusses unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Artikel 6

TAGESORDNUNG DER SITZUNGEN

Das Sekretariat stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Jede Delegation kann beantragen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Tagesordnung wird von den Delegationsleitern zu Beginn jeder Sitzung einvernehmlich angenommen.

Artikel 7

PROTOKOLLE

Das Sekretariat fertigt nach jeder Sitzung einen Protokollentwurf aus. Darin werden die Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen des Ausschusses zu jedem Tagesordnungspunkt aufgeführt. Der Protokollentwurf wird dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Sobald der Ausschuss den Entwurf genehmigt hat, werden zwei Urschriften des Protokolls für die beiden Vertragsparteien erstellt und vom Sekretariat unterzeichnet.

Artikel 8

ANNAHME DER AKTE

Gemäß dem Abkommen fasst der Ausschuss einvernehmlich Beschlüsse und gibt im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien Empfehlungen ab.

Der Standpunkt der Vertragsparteien wird im Gemischten Ausschuss von ihren jeweiligen Delegationsleitern vorgetragen.

Möchte eine Delegation, dass ein Beschluss gefasst wird, so unterbreitet sie einen entsprechenden Vorschlag in Form eines Entwurfs für einen Beschluss des Ausschusses. Die jeweils andere Delegation muss mitteilen, ob sie den Beschlussentwurf billigt oder ablehnt, ob sie Änderungen wünscht oder ob sie mehr Zeit für die Prüfung des Beschlussentwurfs benötigt.

Stimmen beide Vertragsparteien dem Entwurf zu, so vermerkt der Vorsitzende dies im Protokoll und fertigt den angenommenen Akt aus.

Die Beschlüsse (oder Empfehlungen) tragen die Überschrift «Beschluss» (bzw. «Empfehlung»), gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Diese Akte werden in zwei Urschriften – eine Urschrift für jede Vertragspartei – ausgefertigt und vom Vorsitzenden [und den Sekretären] unterzeichnet.

Art ikel 9

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Außerhalb der Sitzungen kann der Gemischte Ausschuss im Wege des Briefwechsels (schriftliches Verfahren) Beschlüsse fassen oder Empfehlungen annehmen.

Der Leiter der Delegation, die das schriftliche Verfahren beantragt, übermittelt dem Delegationsleiter der anderen Partei in einem Schreiben einen Entwurf des Akts. Die andere Vertragspartei teilt mit, ob sie den Entwurf annimmt oder ablehnt, ob sie Änderungen vorschlägt oder ob sie mehr Zeit zur Prüfung des Entwurfs benötigt.

Der Beschluss bzw. die Empfehlung gilt als angenommen, sobald bei dem Delegationsleiter der einen Vertragspartei die schriftliche Zustimmung des Delegationsleiters der anderen Partei eingegangen ist.

Nach Annahme des Akts stellt der Vorsitzende den Beschluss oder die Empfehlung gemäß Artikel 8 fertig.

Artikel 10

EINLADUNG VON BEOBACHTERN UND SACHVERSTÄNDIGEN

Sofern die jeweils andere Delegation keine Einwände erhebt, kann jeder Delegationsleiter Sachverständige, Regierungsvertreter und andere nicht den Delegationen angehörende Personen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen oder den Gemischten Ausschuss in bestimmten Fragen zu beraten.

Der Gemischte Ausschuss kann zu bestimmten Fragen Sachverständige hören, sofern beide Delegationen zustimmen.

Art ikel 11

KOSTEN

Die Vertragsparteien tragen sämtliche Kosten, die ihnen durch die Organisation der Sitzungen und Arbeiten des Gemischten Ausschusses, der Arbeitsgruppen und der Sachverständigengruppen oder durch die Teilnahme daran entstehen.

Der Ausschuss entscheidet über die Aufteilung der Kosten für die Aufträge, die an Sachverständige vergeben werden.

Artikel 12

VERTRAULICHKEIT UND INFORMATION

Die Beratungen in den Sitzungen und die Dokumente des Gemischten Ausschusses unterliegen vorbehaltlich der rechtlichen Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Veröffentlichung der Beschlüsse und Empfehlungen und des Zugangs zu den Dokumenten der Geheimhaltung. Die Delegationsleiter können die Geheimhaltungspflicht jedoch in beiderseitigem Einvernehmen aufheben.

Die Vertragsparteien können öffentliche Informationsveranstaltungen organisieren oder die Öffentlichkeit auf andere Weise über die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichten.

Arti kel 13

SPRACHEN

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses müssen in den Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft und des Fürstentums Monaco abgefasst werden. Die Akte sind in diesen Sprachen gleichermaßen verbindlich.

Jede Vertragspartei ist für die Erstellung der Fassungen in ihren jeweiligen Amtssprachen verantwortlich.

Was die Mitteilungen und die Beratungen im Gemischten Ausschuss betrifft, so verständigen sich die Delegationsleiter auf eine möglichst zweckmäßige Sprachenregelung. In jedem Fall ist die zur Sitzung einladende Vertragspartei nicht verpflichtet, Dolmetscher zu stellen.