52006PC0031

Geänderter Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Jugendlichen, der Menschenwürde und dem Recht auf Gegendarstellung hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Medien und der europäischen Informationsdiensteindustrie (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2006/0031 endg. - COD 2004/0117 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.1.2006

KOM(2006) 31 endgültig

2004/0117 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ZUM SCHUTZ VON JUGENDLICHEN, DER MENSCHENWÜRDE UND DEM RECHT AUF GEGENDARSTELLUNG HINSICHTLICH DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN MEDIEN UND DER EUROPÄISCHEN INFORMATIONSDIENSTEINDUSTRIE

(gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2004/0117 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

ZUM SCHUTZ VON JUGENDLICHEN, DER MENSCHENWÜRDE UND DEM RECHT AUF GEGENDARSTELLUNG HINSICHTLICH DER WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER EUROPÄISCHEN AUDIOVISUELLEN MEDIEN UND DER EUROPÄISCHEN INFORMATIONSDIENSTEINDUSTRIE

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament(KOM(2004) 341 endg. - 2004/0117 COD)gemäß Artikel 157 Absatz 1 EG-Vertrag 7. Mai 2004

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 9. Februar 2005

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Keine Stellungnahme

Stellungnahme des Europäischen Parlaments - erste Lesung 7. September 2005

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Vorschlag gilt einer Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Jugendlichen, der Menschenwürde und dem Recht auf Gegendarstellung hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen audiovisuellen Medien und der europäischen Informationsdiensteindustrie. Der Vorschlag ist eine Folgemaßnahme zum Zweiten Evaluierungsbericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Anwendung der Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde.

3. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments

3.1. Von der Kommission übernommene Änderungen

Änderung 1, die den Geltungsbereich der Empfehlung auf „ die europäischen audiovisuellen Dienste und die europäische Online- Informationsdiensteindustrie “ beschränkt.

Änderung 21, der zufolge die vorliegende Empfehlung die Mitgliedstaaten in keiner Weise hindert, ihre verfassungsrechtlichen Bestimmungen und andere Rechtsvorschriften sowie ihre rechtliche Praxis im Bereich der Meinungsfreiheit anzuwenden.

Änderung 25, der zufolge die Mitgliedstaaten die einschlägigen Berufsgruppen, Vermittler und Nutzer der neuen Kommunikationsmittel, wie das Internet, sensibilisieren sollten, indem sie: Bemühungen um größere Wachsamkeit und die Meldung von als unzulässig erachteten Inhalten fördern; in Zusammenarbeit mit den Berufsgruppen und den Regulierungsbehörden auf nationaler und europäischer Ebene einen Verhaltenskodex verfassen und die audiovisuellen Medien und die Online-Informationsdiensteindustrie ermutigen, unter Wahrung der Meinungs- und Pressefreiheit Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in allen audiovisuellen Medien und Online-Informationsdiensten zu vermeiden und solche Diskriminierungen zu bekämpfen.

Änderung 35 mit der Empfehlung an die Mitgliedstaaten, der Kommission zwei Jahre nach Annahme der Empfehlung einen Bericht über die aufgrund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahmen zu unterbreiten.

3.2. Von der Kommission teilweise oder im Grundsatz akzeptierte Änderungen

In Bezug auf die Rechte der Kinder kann die Kommission die Änderung 2 grundsätzlich übernehmen, wenn folgender Passus gestrichen wird: „ in Teil II des Vertrags über eine Verfassung für Europa aufgenommene “. Diese Streichung ist notwendig, da noch kein Verweis auf den Vertrag über eine Verfassung möglich ist.

Die Kommission kann Änderung 4 grundsätzlich übernehmen, wenn folgender Passus gestrichen wird: „ Die Menschenwürde ist unveräußerlich; sie lässt keinerlei Ausschluss oder Begrenzung zu und ist Basis und Ursprung sämtlicher auf nationaler und internationaler Ebene zum Schutz der Menschenrechte entwickelten Rechtsinstrumente. “.

Die Kommission kann Änderung 6 grundsätzlich übernehmen, wenn folgender Passus gestrichen wird: „ durch den Erlass von Maßnahmen gegen die Verbreitung von illegalen Inhalten und “. Diese Streichung ist notwendig, da die Annahme solcher Maßnahmen unter den dritten Pfeiler fällt.

Die Kommission kann die Änderung 7 grundsätzlich in folgender Fassung übernehmen: „ In Anbetracht der anhaltenden Entwicklung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien muss die Europäische Gemeinschaft umgehend vollständig und angemessen für den Schutz der Interessen der Bürger in diesem Bereich sorgen, indem sie einerseits die freie Verbreitung und freie Erbringung von audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten sicherstellt und andererseits gewährleistet, dass die Inhalte rechtmäßig sind, den Grundsatz der Menschenwürde beachten und die Gesamtentwicklung der Minderjährigen nicht beeinträchtigen.

Die Kommission kann die Änderung 8 in folgender Fassung übernehmen: „Die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde ist das erste Rechtsmittel auf Gemeinschaftsebene, das sich im Hinblick auf audiovisuelle Dienste und Informationsdienste, die der Öffentlichkeit, auf welchem Übermittlungswege auch immer, angeboten werden, auf Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz der Minderjährigen und der Menschenwürde bezieht . Artikel 22 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates über das Fernsehen ohne Grenzen beinhaltete bereits speziell den Schutz von Minderjährigen und die Frage der Menschenwürde im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehsendungen. “. Dadurch wird dieser Erwägungsgrund stärker auf Erwägungsgrund 5 der Empfehlung aus dem Jahre 1998 abgestimmt.

Die Kommission kann die Änderung 9 bei Ergänzung um folgenden Wortlaut übernehmen: „ Solche Maßnahmen sollten die Abwägung des Grundsatzes des Schutzes der Menschenwürde gegenüber dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Begriffe der Anstiftung zum Hass oder zur Diskriminierung je nach innerstaatlichem Recht und moralischen Werten. “

Die Kommission kann die Änderung 10 in folgender Fassung übernehmen: „ Es wird vorgeschlagen dass der Rat und die Kommission der Umsetzung der vorliegenden Empfehlung bei der Revision, der Aushandlung oder dem Abschluss neuer Partnerschaftsabkommen oder neuer Kooperationsprogramme mit Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen sollten, vor allem aufgrund der weltumspannenden Tätigkeit von Produzenten, Betreibern und Anbietern von audiovisuellen Inhalten und Internetzugängen. “. Diese Neuformulierung ist notwendig, da die Kommission bei den Verhandlungen mit Drittländern durch vom Rat verabschiedeten Verhandlungsrichtlinien sowie mehrere andere Einschränkungen gebunden ist.

Die Kommission kann Änderung 11 übernehmen, wenn folgender Passus gestrichen wird: „ da Prävention und eine bessere Kontrolle durch die Eltern stets den besten Schutz vor den Gefahren des Internets darstellen “. Der Ausdruck „stets den besten Schutz“ ist zu absolut und daher unpassend.

Die Kommission kann die Änderung 12 in folgender Fassung übernehmen: „ Generell ist die Selbstregulierung des audiovisuellen Sektors ein wirksames zusätzliches Mittel, aber kein ausreichender Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten. Die Schaffung eines europäischen audiovisuellen Raumes, beruhend auf der Meinungsfreiheit und der Wahrung der Rechte der Bürger, müsste auf einem ständigen Dialog zwischen den nationalen und europäischen Gesetzgebern, Regulierungsbehörden, Vereinigungen, der Industrie , den Bürgern und der Zivilgesellschaft gründen. “.

Die Kommission kann die Änderung 14 in folgender Fassung übernehmen: „ In der öffentlichen Konsultation hinsichtlich der Richtlinie 89/552/EWG des Rates, geändert durch Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) wurde vorgeschlagen, dass die Notwendigkeit, Maßnahmen in Bezug auf die Medienkompetenz durchzuführen, zu jenen Themen gehören sollte, die durch die Empfehlung 98/560/EG abgedeckt werden. “. Der Begriff „Medienkompetenz“ sollte vorzugsweise verwandt werden.

Die Kommission kann die Änderung 15 übernehmen, wenn das Wort „ bestehenden “ zwischen „zwischen“ und „Selbst- und Koregulierungsgremien“ eingefügt wird.

Die Kommission kann die Änderung 16 in folgender Fassung übernehmen: „ (8) Wie während der öffentlichen Konsultation hinsichtlich der Richtlinie 97/36/EG festgestellt, ist es angebracht, das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen für alle Online-Medien unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenschaften des Mediums und des Dienstes zur Anwendung zu bringen. “

Die Kommission kann die Änderung 18 in folgender Fassung übernehmen: „ Als die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vorlegte, hat sie angemerkt, dass die Darstellung der Geschlechterrollen in den Medien und bei der Werbung wichtige Fragen zum Schutz der Würde von Männern und Frauen aufwirft. Sie kam aber wegen anderer Grundrechte, insbesondere der Medienfreiheit und des Medienpluralismus, zu der Schlussfolgerung, dass es nicht sinnvoll ist, diese Fragen in diesem Vorschlag zu behandeln, sondern dass sie diese Fragen untersuchen und, falls erforderlich, angemessene Maßnahmen ergreifen sollte. “

Die Kommission kann Änderung 19 übernehmen, wenn folgender Passus gestrichen wird: „ Auch wenn normative Maßnahmen ausgeschlossen sind, hindert dies die Medien nicht, Diskriminierungsverbote in Verhaltenskodizes mit einer freiwilligen Selbstkontrolle aufzunehmen oder unabhängig davon anzuwenden. “. Ferner muss „ Insofern ist es “ im folgenden Satz durch „ Es ist “ ersetzt werden.

Die Kommission kann Änderung 20 übernehmen, wenn der Satzteil „ wie z. B. Zeitschriften, Magazine und insbesondere Video-Spiele “ gestrichen wird.

Die Kommission kann die Änderung 22 in folgender Fassung übernehmen: „ I. EMPFEHLEN den Mitgliedstaaten in dem Bestreben um Förderung der Entwicklung des Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste, Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Minderjährigen und der Menschenwürde in allen audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten zu gewährleisten, indem sie: “.

Die Kommission kann die Änderung 23 in folgender Fassung übernehmen:

„ (1) erwägen, Maßnahmen des Rechts oder der Praxis auf nationaler Ebene zur Sicherung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen in allen Online-Medien einzuführen, unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen rechtlichen Bestimmungen und unbeschadet der Möglichkeit, die Art seiner Ausübung an die jeweilige Besonderheiten der unterschiedlichen Medien anzupassen;

(2) zur Anregung der Einführung technologischer Entwicklungen - zusätzlich zu und im Einklang mit bestehenden Rechtsvorschriften und anderen Maßnahmen in Bezug auf Rundfunkdienste - und in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Parteien Folgendes fördern:

- Maßnahmen, die Jugendliche in die Lage versetzen, audiovisuelle Online-Dienste und Online-Informationsdienste verantwortungsvoll zu nutzen, vor allem durch Sensibilisierung der Eltern und der Lehrer für die Möglichkeiten der neuen Dienste und die Mittel, durch die sie für Jugendliche sicher gemacht werden können - insbesondere Programme zur Förderung der Medienkompetenz oder zur Medienerziehung;

- Maßnahmen, durch die - ggf. und falls erforderlich - qualitativ hochwertige Inhalte für Jugendliche leichter aufgefunden und zugänglich werden können, auch durch die Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten in Bildungseinrichtungen und öffentlichen Gebäuden.

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz sind in Anhang II skizziert “

und unter der Bedingung, dass die folgenden Bestimmungen in den Anhang II, „Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz“, verschoben werden:

„ Anhang II

Beispiele möglicher Maßnahmen zur Medienkompetenz:

- eine ständige Fortbildung von Erziehern und Lehrern in Zusammenarbeit mit Vereinigungen zum Schutz von Kindern über Fragen der Nutzung des Internets auch im Rahmen der Schulbildung und über pädagogische Maßnahmen für eine sichere bzw. gesicherte Nutzung des Internets, die unbedingt an Kinder vermittelt werden muss;

- die Schaffung spezieller Internetschulungen schon für sehr kleine Kinder, auch unter Einbeziehung der Eltern, um den Eltern und den Kindern gemeinsam zu erklären, wie man das Internet nutzt und wie man Fallen und Gefahren des Internets vermeidet;

- eine kontinuierliche erzieherische Maßnahme als Teil des Lehrplans von Schulen und durch Medienbildungsprogramme, um eine ständige Sensibilisierung der Kinder für die Gefahren des Internets insbesondere in Chatrooms und Diskussionsforen zu gewährleisten;

- die Organisation nationaler, an die Bürger gerichteter Informationskampagnen über alle Kommunikationskanäle, um die Öffentlichkeit über die Gefahren des Internets und die Risiken einer möglichen Strafverfolgung (Informationen über die Möglichkeiten der Klageerhebung oder der elterlichen Aufsicht) zu informieren. Spezielle Kampagnen könnten sich an bestimmte Zielgruppen wie Schulen, Elternvereinigungen, Nutzer usw. richten;

- die Verteilung von Informationspaketen über die Gefahren des Internets („Sicher im Internet surfen“, „Wie filtere ich unerwünschte Mitteilungen aus“) und über die Verwendung von Meldetelefonen, die Hinweise auf oder Beschwerden über schädliche oder unzulässige Inhalte von Internetseiten entgegennehmen;

- die Ergreifung angemessener Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Meldetelefone zu gewährleisten oder zu erhöhen, damit die Einreichung von Beschwerden und die Meldung schädlicher Inhalte auf Internetseiten erleichtert wird;

- Maßnahmen, die eine wirksame Bekämpfung einer der schlimmsten Formen des Angriffs auf die Würde von Kindern, nämlich der Kinderpornografie im Internet, ermöglichen;

- Werbekampagnen zur Verdammung von Gewalt gegen Minderjährige und zur Unterstützung der Opfer durch das Angebot von psychologischer, moralischer und konkreter Hilfe. “

Die Kommission kann Änderung 24 unter der Voraussetzung der Änderungen und der Neuformulierung von Änderung 23 übernehmen.

Die Kommission kann Änderung 26 grundsätzlich übernehmen, wenn der Passus „ Prüfung der Möglichkeit der Einführung eines Systems der Solidar- oder Kaskadenhaftung im Zusammenhang mit den Straftaten im Internet “ gestrichen wird, da dies unter den dritten Pfeiler fällt und den Anwendungsbereich dieser Empfehlung übersteigt, und wenn der der vierte Absatz wie folgt formuliert wird: „Einrichtung eines Meldetelefons, mit Weiterleitung der Anrufe an nationale Stellen, an dem Beschwerden über illegale und/oder verdächtige Handlungen im Internet entgegengenommen werden;

Die Kommission kann die Änderung 29 in folgender Neufassung teilweise übernehmen:

„ (1) positive Maßnahmen zugunsten von Minderjährigen zu entwickeln, die Initiativen einschließen, um ihnen breiteren Zugang zu audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten zu erleichtern, bei gleichzeitiger Vermeidung potenziell schädlicher Inhalte . Einbezogen werden könnte dabei eine Harmonisierung durch Zusammenarbeit von regulierenden, selbst- und koregulierenden Gremien in den Mitgliedstaaten und durch den Austausch empfehlenswerter Verfahren etwa hinsichtlich eines Systems gemeinsamer, beschreibender Symbole mit Angabe der Altersgruppe und/oder der inhaltlichen Aspekte, die zu einer bestimmten Altersempfehlung geführt haben; ein solches System würde den Nutzern helfen, den Inhalt von audiovisuellen Diensten und Online-Informationsdiensten zu bewerten. Dazu könnten zum Beispiel die in Anhang III skizzierten Maßnahmen eingesetzt werden. “

„ ANHANG III

Beispiele möglicher Maßnahmen der Industrie und der betreffenden Parteien zugunsten Minderjähriger:

- die systematische Bereitstellung eines wirksamen und leicht nutzbaren Filtersystems, das bei der Abonnierung eines Internetzugangs zum Tragen kommt und die Entwicklung wirksamer Filtersysteme, die dem technologischen Fortschritt, der den Internetzugang über Mobiltelefone ermöglicht, Rechnung tragen;

- ein Angebot an Internetdiensten speziell für Kinder, die mit einem automatischen Filtersystem ausgestattet sind, das vom Internet- oder Mobilfunkanbieter betrieben wird;

- Anreizmaßnahmen, die darauf abzielen, eine inhaltliche Beschreibung der angebotenen Seiten allgemein einzuführen und diese Beschreibung regelmäßig zu aktualisieren, um eine Klassifizierung der Seiten durch für alle Mitgliedstaaten gleiche Abkürzungen zu erleichtern und die Nutzer über möglicherweise schädliche Inhalte der von ihnen besuchten Internetseiten zu informieren;

- die Einführung von Warnbannern in allen Suchmaschinen, in denen auf die möglichen Gefahren und auf die Verfügbarkeit von Meldetelefonen hingewiesen wird.

Die Kommission kann die Änderung 30 grundsätzlich in folgender Fassung übernehmen: „ 1 a) die Möglichkeit zu prüfen, Filterprogramme einzurichten, die die Übermittlung von Material, das Kinderpornografie beinhaltet oder die die menschliche Würde verletzt, im Internet verhindern ;“.

Die Kommission kann Änderung 31 grundsätzlich übernehmen, wenn die Worte „ Protokollen wie PICS (Platform for Internet Content Selection) sowie “ gestrichen werden, da es nicht angemessen erscheint, spezielle Protokolle zu erwähnen, die eines Tages überholt sein können.

Die Kommission kann die Änderung 33 grundsätzlich in folgender Fassung übernehmen:

„ II a. STELLEN FEST, dass die Kommission

(1) im Rahmen des Mehrjahresprogramms der Gemeinschaft (2005-2008) zur Förderung einer sichereren Nutzung des Internets und neuer Onlinetechnologien an die Bürger in ganz Europa gerichtete Informationskampagnen über alle Kommunikationskanäle unterstützen will , um die Öffentlichkeit über die Gefahren des Internets, seine verantwortungsvolle und sichere Nutzung, die Möglichkeiten der Klageerhebung und der elterlichen Aufsicht zu informieren. Spezielle Kampagnen könnten sich an bestimmte Zielgruppen wie Schulen, Elternvereinigungen und Nutzer richten;

(2) beabsichtigt, ein kostenloses europäisches Meldetelefon einzurichten oder einen bestehenden Dienst zu erweitern, um die Internetnutzer an die Möglichkeiten zur Einreichung von Beschwerden und Informationsquellen heranzuführen und den Eltern Informationen über die Wirksamkeit von Filterprogrammen zu geben;

(3) beabsichtigt, die Möglichkeit der Einführung eines Domänennamens zweiter Stufe zu prüfen, der ständig kontrollierten Internetseiten vorbehalten ist, die sich verpflichten würden, Minderjährige und ihre Rechte zu achten (z.B. .KID.eu );

(4) einen konstruktiven und ständigen Dialog mit den Organisationen der Inhaltsanbieter, den Verbraucherorganisationen und allen anderen Beteiligten aufrechterhält ;

(5) beabsichtigt, die Vernetzung der Selbstregulierungseinrichtungen sowie den Erfahrungsaustausch zwischen diesen im Hinblick auf die Beurteilung der Wirksamkeit von Verhaltenskodizes und auf Selbstregulierung gestützten Konzepte n zu erleichtern und zu unterstützen, um die höchstmöglichen Jugendschutzstandards zu gewährleisten. “

Die Kommission kann Änderung 36 grundsätzlich übernehmen, wenn der unangemessene Passus „ – einschließlich verbindlicher Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene – “ gestrichen wird.

Die Kommission kann die Änderung 37 grundsätzlich in folgender Fassung übernehmen: „ MINDESTGRUNDSÄTZE FÜR DIE UMSETZUNG, AUF NATIONALER EBENE, VON Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Maßnahmen in Bezug auf Online-Medien in das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Praxis “.

Die Kommission kann Änderung 38 mit Umformulierungen und Umstellung einiger Teile teilweise übernehmen. Folgender (vollständiger) Wortlaut wäre für die Kommission annehmbar:

„ ANHANG 1

Ziel: Einführung von Maßnahmen in das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Praxis der Mitgliedstaaten zur Sicherung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf Online-Medien, unter angemessener Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen und verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften und unbeschadet der Möglichkeit, die Anwendung an die Besonderheiten jeder Medienart anzupassen.

Der Begriff „Medien“ gilt für alle Kommunikationsmittel zur öffentlichen Verbreitung bearbeiteter Online-Informationen – wie Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk, Fernsehen und web-gestützte Dienste zur Nachrichtenverbreitung.

- Unbeschadet der übrigen von den Mitgliedstaaten erlassenen zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Bestimmungen muss jede natürliche oder juristische Person, deren berechtigte Interessen – insbesondere, aber nicht ausschließlich, Ehre und Ansehen - aufgrund von Behauptungen in einer Veröffentlichung oder Übertragung beeinträchtigt worden sind, unabhängig von ihrer Nationalität ein Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen beanspruchen können. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen nicht durch Auferlegung unbilliger Bestimmungen oder Bedingungen behindert wird.

- Das Recht auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen sollte in Bezug auf alle Online-Medien gelten, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen sind.

- Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Ausgestaltung dieses Rechts oder dieser Maßnahmen treffen und das Verfahren zu deren Wahrnehmung festlegen. Sie sollten insbesondere dafür sorgen, dass die Frist für die Wahrnehmung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Maßnahmen ausreicht und dass die Vorschriften so festgelegt werden, dass dieses Recht oder diese Maßnahmen von den natürlichen oder juristischen Personen, deren Wohnsitz oder Niederlassung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in angemessener Weise wahrgenommen werden können.

- Das Recht auf Gegendarstellung kann nicht nur durch Rechtsvorschriften, sondern auch durch ko- oder selbstregulierende Maßnahmen gewährleistet werden;

- Das Recht auf Gegendarstellung ist insbesondere im Online-Bereich ein angemessenes Rechtsmittel, da angefochtene Informationen umgehend korrigiert und Gegendarstellungen der Betroffenen technisch einfach angefügt werden können. Doch sollte die Gegendarstellung innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des begründeten Antrags zu einer Zeit und in einer Weise erfolgen, die der Veröffentlichung oder Übertragung, auf die sie sich bezieht, angemessen ist.

- Bei Streitigkeiten über die Wahrnehmung des Rechts auf Gegendarstellung oder gleichwertiger Maßnahmen sollte eine Nachprüfung durch einen Gerichtshof oder eine ähnliche unabhängige Stelle ermöglicht werden.

- Der Antrag auf Gegendarstellung oder gleichwertige Maßnahmen kann abgewiesen werden, wenn der Antragsteller kein legitimes Interesse an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung hat oder wenn die Gegendarstellung eine strafbare Handlung beinhaltet, sie den Inhaltsanbieter zivilrechtlich haftbar machen würde oder wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.

- Das Recht auf Gegendarstellung steht unbeschadet anderer Rechtsmittel Personen zur Verfügung, deren Rechte auf Würde, Ehre, Ansehen oder Privatsphäre in den Medien verletzt wurden.

- Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung (oder gleichwertiger Maßnahmen) und das Recht auf Meinungsfreiheit nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden. “

3.3. Schlussfolgerung

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben ausgeführt.