Entschließung des Europäischen Parlaments zur Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel (2005/2189(INI))
Amtsblatt Nr. 305 E vom 14/12/2006 S. 0233 - 0235
P6_TA(2006)0347 Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel Entschließung des Europäischen Parlaments zur Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel (2005/2189(INI)) Das Europäische Parlament, - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung für Fischerei-Umweltsiegel (KOM(2005)0275), - unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, - unter Hinweis auf den Bericht Nr. 780 des Fischereiausschusses der UN Food and Agriculture Organization (FAO) anlässlich seiner 26. Tagung vom 7. bis 11. März 2005 in Rom, - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik (KOM(2002)0186), - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament "Die Zukunft des Markts für Fischereierzeugnisse in der Europäischen Union: Verantwortung, Partnerschaft, Wettbewerbsfähigkeit" (KOM(1997)0719), - unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [1], - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0219/2006), A. in der Erwägung, dass das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen auf der Grundlage einer zuverlässigen Zertifizierung dahingehend, dass sie gemäß Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit gefangen, gezüchtet, geerntet oder verarbeitet wurden, erheblich dazu beitragen kann, dass sowohl Erzeuger als auch Verbraucher sich den Zielen einer nachhaltigen Fischerei stärker verpflichtet fühlen, B. in der Erwägung allerdings, dass es kein international anerkanntes einheitliches Kriterium für die Bedeutung der Nachhaltigkeit von Fischereierzeugnissen gibt, C. in der Erwägung, dass ein ökologisches Konzept im Rahmen einer Umweltsiegelregelung stets auf breit angelegten Bewertungen beruhen muss, D. in der Erwägung, dass bei einer Umweltsiegel- und -zertifizierungsregelung stets ein auf mehreren Kriterien beruhendes Zertifizierungssystem bevorzugt werden muss, E. in der Erwägung, dass die FAO seit 1998 die Aspekte der Umweltsiegel auf Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen prüft und dass ihr Fischereiausschuss im Mai 2005 einschlägige Richtlinien herausgab, F. in der Erwägung, dass die Welthandelsorganisation (WTO) das Problem seit der Tagung 2001 in Doha prüft, als die Befürchtungen der Entwicklungsländer offenbar wurden, dass Umweltsiegel ein neues protektionistisches Verfahren für die Erzeugnisse der wirtschaftlich stärker entwickelten Länder begründen könnten, G. in der Erwägung, dass Umweltsiegel für Fischereierzeugnisse dazu dienen können, den Erwerb von Informationen über bestimmte Fischereiarten zu verbessern (Verbesserung der Menge und der Zuverlässigkeit der Daten), H. in Erwägung, dass die Vielfalt von Umweltsiegeln und von Kriterien für Umweltsiegel, die inzwischen existieren, sowie der Mangel an Vertrauen und der Verwirrung, die dies bei den Verbrauchern erzeugt, zur Diskreditierung dieses Instruments führen können, I. in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft in jüngster Zeit das Abkommen über das Internationale Delfinschutzprogramm und die damit verbundene Umweltzertifizierung (Dolphin Safe) unterzeichnet hat, J. ferner in der Erwägung, dass festgestellt wurde, dass Verwirrung darüber herrscht, was ein Umweltsiegel und was ein Qualitätssiegel ist, K. in der Erwägung, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 jegliche Fischerei in der Europäischen Union definitionsgemäß nachhaltig sein sollte, da sie die gemeinschaftlichen Normen zu erfüllen hat, 1. begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Einleitung einer Diskussion über eine Gemeinschaftsregelung bezüglich Umweltsiegelregelungen für Fischereierzeugnisse; 2. bedauert allerdings die Verzögerung seitens der Kommission bei der Vorlage ihrer Mitteilung, wodurch zwischenzeitlich von privater Seite geschaffene Umweltsiegel ohne jegliche Kontrolle propagiert werden konnten, was zu Glaubwürdigkeitsproblemen und Verwirrung bei Verbrauchern und Erzeugern geführt hat; 3. verweist darüber hinaus auf die tatsächlichen Ziele viele dieser Siegel, die angesichts der immer größeren Bedeutung, die die Verbraucher der nachhaltigen Entwicklung beimessen, einfach als Werbung genutzt werden, um die Verkaufszahlen zu steigern, ohne dass der Verbraucher über irgendeine tatsächliche Garantie verfügt, dass die Produkte tatsächlich zur Nachhaltigkeit beitragen; 4. vertritt die Auffassung, dass die Vielzahl der derzeit bestehenden Regelungen die Sache noch komplexer macht und dass die künftigen Vorschläge nicht derart ausgestaltet werden dürfen, dass die bereits vorhandenen Marktteilnehmer einen kommerziellen Vorteil erhalten; 5. versteht, dass es ausschließlich Ziel der Mitteilung ist, eine allgemeine Diskussion zu eröffnen, und dass noch keine Fortschritte bezüglich der inhaltlichen Kriterien angestrebt werden, die für ein gemeinschaftliches Umweltsiegelsystem maßgeblich sein müssen; bedauert allerdings, dass die Kommission mit dieser Mitteilung nur sehr wenig zu der Diskussion beiträgt, die sie selbst eröffnen möchte, die derzeit aber nach aber völlig offen ist und der es an Reflexion mangelt; 6. beklagt die mangelnde Ambition der Mitteilung der Kommission und ist der Auffassung, dass die gewählte Option (die darin besteht, Mindestanforderungen für freiwillige Regelungen für Umweltsiegel festzulegen) die aufgeworfenen Fragen nur unzureichend angeht; ist der Ansicht, dass alle auf dem Markt genutzten Umweltsiegel von unabhängiger Seite überwacht werden müssen, damit sie absolut zuverlässig und glaubwürdig für den Verbraucher sind; 7. tritt für eine bessere Anerkennung der nicht industriellen Fischerei auf europäischer Ebene ein; fordert ferner, dass vor der möglichen Einführung eines Umweltsiegels die betroffenen Akteure, einschließlich der Vertreter des nicht industriellen Fischereisektors, konsultiert und ihre Vorschläge berücksichtigt werden; 8. vertritt die Auffassung, dass ein Umweltsiegel nur dann voll wirksam sein wird, wenn es einheitlich und für die Verbraucher leicht verständlich ist und es ihnen somit ermöglicht, Erzeugnisse auszuwählen, die die Nachhaltigkeit der Fischereiressourcen sichern; 9. ermutigt die Kommission deshalb, eine breite Diskussion weiter zu entwickeln, an der alle betroffenen Parteien teilnehmen und in deren Rahmen ernsthafte Überlegungen über Umfang und Bedeutung der noch offenen Fragen angestellt werden können; 10. ist grundsätzlich einverstanden mit den Zielen der Nachhaltigkeit, der Harmonisierung, der Rückverfolgbarkeit, der Transparenz, der Objektivität und der Nichtdiskriminierung, die in Ziffer 4 der Mitteilung genannt werden; ist der Ansicht, dass die Einführung eines einheitlichen Umweltsiegels der Europäischen Union bürokratisch aufwändig ist; 11. vertritt die Auffassung, dass die Verwendung eines zuverlässigen Umweltsiegels ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der illegalen, unregulierten und nicht gemeldeten Fischerei sein könnte, da dies eine sehr klare Dokumentation zum Nachweis der Herkunft der Fische erforderlich macht, wodurch die Vermarktung von illegal gefangenen Fischen erheblich erschwert würde; 12. fordert die Kommission auf, zu erläutern, was sie unter einem öffentlichen gemeinschaftlichen Umweltsiegel versteht, da nach der Analyse der Optionen 2 ("Erlass einer Gemeinschaftsregelung mit einheitlichem Umweltsiegel für Fisch und Fischereierzeugnisse") und 3 ("Festlegung von Mindestanforderungen für freiwillige Umweltsiegel") in der Mitteilung unklar ist, ob die in internationalen Gremien angestellten Überlegungen über die Rechteinhaber einer Umweltsiegelregelung berücksichtigt worden sind; 13. ist der Ansicht, dass ein Umweltsiegel- und -zertifizierungssystem, sobald es eingeführt ist, von der Kommission gefördert und allen Beteiligten erläutert werden muss; vertritt die Auffassung, dass die Kommission auch dafür sorgen muss, das Vertrauen in die Einhaltung der Vorschriften, die von den für die Kennzeichnung und Zertifizierung zuständigen Stellen festgelegt wurden, voll und ganz zu gewährleisten, damit der Verbraucher nicht irregeführt wird; 14. fordert die Kommission dringend auf, vorbehaltlich der Entwicklungen der breiten Diskussion binnen sechs Monaten eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat auszuarbeiten, die die maßgeblichen Mindestanforderungen zum Thema hat, denen eine Gemeinschaftsregelung für Umweltsiegel für Fischereierzeugnisse entsprechen muss; 15. fordert die Kommission ferner dringend auf, bei der Festlegung der Grundlagen für eine Gemeinschaftsregelung für Umweltsiegel für Fischereierzeugnisse in der Europäischen Union die einschlägigen internationalen Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere die von der FAO festgesetzten, was bedeutet, dass die Regelung folgende Voraussetzungen erfüllt: a) Kohärenz sowohl mit dem Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei als auch mit den Resolutionen anderer internationaler Organisationen, darunter UNO und WTO, b) Freiwilligkeit und Gewährleistung eines verstärkten Umweltschutzes, ohne dass dies dahingehend interpretiert werden kann, dass das nicht mit einem Umweltsiegel versehene Erzeugnis eine geringere Qualität hat, c) Transparenz in allen Phasen, einschließlich der organischen Struktur und der finanziellen Bestimmungen, d) Nichtdiskriminierung und keine Errichtung von Hindernissen oder Schaffung verschleierter Handelshemmnisse und Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, e) Urheberschaft der Kommission, die die Durchführungsbestimmungen für die Regelung erlassen und dabei die Unabhängigkeit von Fachgremien für Akkreditierung und Zertifizierung, die wesentliche Instrumenten für eine Verfahrensgarantie sind, sowie die Glaubwürdigkeit der Angaben, die durch das Siegel bestätigt werden, gewährleisten sollte; f) Vorgabe von Kriterien für die Nachhaltigkeit, die höhere Anforderungen erfüllen müssen als die für die gemeinschaftliche Regelung zur Bewirtschaftung der Ressourcen geltenden Kriterien und auf seriösen wissenschaftlichen Analysen basieren müssen, wobei diese Kriterien je nach den verschiedenen Fischereierzeugnissen sowohl allgemeiner als auch spezifischer Natur sein können, g) Gewährleistung, dass die Siegel korrekte Informationen enthalten, was voraussetzt, dass das Erzeugnis vom Fischereifahrzeug bis zum Endverbraucher ständig kontrolliert wird, d.h., dass es möglich ist, die Zertifizierung zurückzuverfolgen und zu prüfen, ob das mit dem Siegel ausgestattete Erzeugnis die vorgesehenen Anforderungen erfüllt, h) Berücksichtigung von zuverlässigen und unabhängigen Prüf- und Verifizierungsverfahren, i) Sicherstellung der unerlässlichen Verbreitung des Systems, j) Entscheidung für ein Siegel, das das Endergebnis der Bewertung des Erzeugnisses in einer einfachen und für den Verbraucher verständlichen Form enthält; 16. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. --------------------------------------------------