52006IP0114

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Europäischen Politischen Parteien (2005/2224(INI))

Amtsblatt Nr. 292 E vom 01/12/2006 S. 0127 - 0131


P6_TA(2006)0114

Europäische Politische Parteien

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Europäischen Politischen Parteien (2005/2224(INI))

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf Artikel 6 Absatz 4 desVertrags über die Europäische Union,

- unter Hinweis auf Artikel I-46 Absatz 4 des Vertrags über eine Verfassung für Europa,

- unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung [1], insbesondere deren Artikel 12 (im folgenden: "die Verordnung"),

- unter Hinweis auf den Bericht seines Generalsekretärs an das Präsidium vom 21. September 2005 zurParteienfinanzierung auf europäischer Ebene gemäß Artikel 15 des Beschlusses des Präsidiums vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung [2],

- gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme desRechtsausschusses (A6-0042/2006),

A. in der Erwägung, dass die Weiterentwicklung einer bürgernahen und demokratischen EuropäischenUnion Vorraussetzung für die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger zu den nächsten Schritten dereuropäischen Integration ist, und dass deshalb die Verwirklichung der europäischen Demokratie einehohe Priorität genießen muss,

B. in der Erwägung, dass die politischen Parteien einschließlich der europäischen politischen Parteien, einentscheidendes Element beim Aufbau eines politischen Raums in Europa sind, was der Demokratie aufeuropäischer Ebene zugute kommt,

C. in der Erwägung, dass die politischen Parteien eine wichtige Rolle bei der Förderung demokratischerWerte wie Freiheit, Toleranz, Solidarität und Gleichstellung von Männern und Frauen spielen,

D. in der Erwägung, dass die vertiefte Reflexion über die Zukunft Europas einen umfassenden Dialog mitden Bürgerinnen und Bürgern erfordert und dass dabei die politischen Parteien auf europäischer Ebeneeine Schlüsselrolle spielen müssen,

E. in der Erwägung, dass in vielen Staaten der Europäischen Union politische Parteien in ihren Aufgabenfür die politische Information und Willensbildung aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,

F. in der Erwägung, dass die politischen Familien sich als europäische politische Parteien zusammengeschlossenhaben und dass ihre Arbeit aus Mitteln der Gemeinschaft gefördert worden ist,

G. in der Erwägung, dass eine öffentliche Finanzierung europäischer Parteien auf der Ebene der EuropäischenUnion auf der Grundlage des Artikels 191 des Vertrags erfolgt,

H. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien keine Finanzreserven bilden dürfen, indemsie ihre Finanzhilfe nicht aufbrauchen oder ihre Eigenmittel sparen, sowie in der Erwägung, dass imFalle eines positiven Bilanzabschlusses der Parteien (Gewinn) der Überschussbetrag vom Betrag der endgültigenFinanzhilfe abgezogen wird,

I. in der Erwägung, dass mit der Verordnung ein erster Schritt zu einem rechtlichen Rahmen für dieeuropäischen politischen Parteien geschaffen worden ist,

J. in der Erwägung, dass die politischen Parteien eine Reihe von Wünschen in Bezug auf die zukünftigeAusgestaltung der Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene vorgetragen haben [3];

K. in der Erwägung, dass der Generalsekretär des Europäischen Parlaments einen Bericht über die Anwendungder Verordnung vorgelegt hat,

L. in der Erwägung, dass mit der öffentlichen Parteienfinanzierung nach der Verordnung nicht beabsichtigtwird, den europäischen politischen Parteien die Bildung von Rücklagen aus eigenen Mitteln (Spenden,Mitgliedsbeiträge, Entgelte für Leistungen) zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, und dass esihnen lediglich verboten ist, mit den Mitteln aus dieser Finanzhilfe einen Überschuss zum Ende desHaushaltsjahres zu erzielen,

M. in der Erwägung, dass eine europäische politische Partei wie jede andere Organisation mit oder ohneErwerbszweck bei der Festlegung ihrer langfristigen Pläne über ein Mindestmaß an finanzieller Sicherheitverfügen muss, nicht zuletzt weil sie ihre Verpflichtungen gegenüber Beschäftigten, Zulieferern undAuftragnehmern über einen längeren Zeitraum erfüllen muss,

N. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien nach der derzeitigen Regelung keine übereinen Zeitraum von einem Jahr hinausgehenden finanziellen Garantien erhalten, dass die Finanzhilfenfür sie jedes Jahr neu festgelegt werden und völlig von der Anzahl der eine Anerkennung beantragendenParteien und der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder des Europäischen Parlaments abhängig sind,sowie in der Erwägung, dass sich die betreffenden Finanzhilfen von Jahr zu Jahr dramatisch verändernkönnen, wenn neue politische Parteien auftauchen oder sich die Zahl der ihnen angehörenden Abgeordnetenändert,

O. in der Erwägung, dass vor kurzem zwei neue Parteien beim Europäischen Parlament Anträge auf Anerkennungund Finanzhilfe gestellt haben, wodurch sich die Zahl der europäischen politischen Parteienvon acht auf zehn erhöht,

P. in der Erwägung, dass die Parteien bei der derzeitigen Sachlage finanziell stark vom Europäischen Parlamentabhängig sind, da sie ihre langfristigen Verpflichtungen nur so lange finanzieren können, wie siestetige und garantierte Finanzhilfe vom Parlament erhalten,

Q. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien bei der derzeitigen Sachlage nicht zu einerkorrekten Haushaltsführung angehalten werden, da es keine wirklichen Anreize dafür gibt, bei der Verwaltungder Ausgaben die Grundsätze der wirtschaftlichen Effizienz anzuwenden,

R. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien verpflichtet sind, einen jährlichen Haushaltvorzulegen, der in fünf Kategorien unterteilt ist, sowie in der Erwägung, dass die Haushaltsstruktur vomEuropäischen Parlament vorgeschrieben wird,

S. in der Erwägung, dass nach Artikel I.3.3 des Standardformulars zur Vereinbarung über einenBetriebskostenzuschuss zwischen dem Europäischen Parlament und einer europäischen politischen Partei [4] Umschichtungen zwischen Haushaltsrubriken 20 % des Betrags jeder Rubrik nicht überschreitendürfen,

T. in der Erwägung, dass die Beschränkung der Umschichtung von Mitteln zwischen Haushaltsrubriken dieeuropäischen politischen Parteien daran hindert, ihre politischen Prioritäten im Laufe des Jahres zuändern,

U. in der Erwägung, dass die europäischen politischen Parteien nunmehr mit der Rechtspersönlichkeit indem Land, in dem sie ihren Sitz haben, einen rechtlichen Status haben können, sowie in der Erwägung,dass einige Parteien für die Rechtsform einer Vereinigung ohne Erwerbszweck nach belgischem Rechtund andere für die Rechtsform einer internationalen Vereinigung ohne Erwerbszweck optiert haben,

V. in der Erwägung, dass die steuerliche Behandlung der europäischen politischen Parteien und die dereuropäischen Organe jedoch weiterhin sehr unterschiedlich ist,

W. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament durch die Verordnung beauftragt wurde, einen Berichtüber die Anwendung der Verordnung zu veröffentlichen und in diesem Bericht auf etwaige Änderungenhinzuweisen,

Der politische Hintergrund

1. stellt fest, dass es eine Kluft zwischen vielen Bürgerinnen und Bürgern und den europäischen Institutionengibt, was auch darauf zurückzuführen ist, dass die politische Kommunikation und Information überEuropapolitik bisher unzureichend war;

2. bekundet seine Überzeugung, dass sich politische Parteien auf europäischer Ebene über die Rolle vonDachorganisationen hinaus zu lebendigen, auf allen Ebenen der Gesellschaft verwurzelten Akteuren für dieeuropapolitischen Optionen entwickeln müssen, die sich für die wirksame Beteiligung der Bürgerinnen undBürger nicht nur über die Europawahlen, sondern auch in allen anderen Aspekten des europäischen politischenLebens einsetzen;

3. ist der Auffassung, dass politische Parteien auf europäischer Ebene ein wesentliches Element derHerausbildung und des Ausdrucks einer europäischen Öffentlichkeit darstellen, ohne die eine Weiterentwicklungder Europäischen Union nicht gelingen kann;

4. betont die Notwendigkeit, über die Regelungen zur Finanzierung von politischen Parteien auf europäischerEbene hinaus zu einem echten europäischen Parteienstatut zu gelangen, das ihre Rechte undPflichten festlegt und ihnen die Möglichkeit gibt, eine auf dem Gemeinschaftsrecht basierende und in denMitgliedstaaten Wirkung entfaltende Rechtspersönlichkeit zu erlangen; ruft seinen Ausschuss für konstitutionelleFragen dazu auf, die Frage des europäischen Statuts der europäischen politischen Parteien ausrechtlicher und steuerlicher Sicht zu prüfen und diesbezüglich konkrete Vorschläge auszuarbeiten;

5. drängt darauf, dass in dieses Statut Regelungen über die individuelle Mitgliedschaft in Parteien aufeuropäischer Ebene, ihre Leitung, die Aufstellung von Kandidaten und Wahlen sowie die Modalitäten unddie Unterstützung für Parteitage und Parteiversammlungen aufgenommen werden;

Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge

6. fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, anlässlich einer Revision der Verordnung (EG)Nr. 2004/2003 Vorschriften über die Finanzierung von Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gemeinschaftshaushaltzu prüfen, die nicht auf dem Konzept von Finanzhilfen im Sinne von Titel VI in Teil I derHaushaltsordnung basieren, wobei sie berücksichtigen sollte, dass dieses Konzept den spezifischen Merkmalenvon politischen Parteien nicht gerecht wird;

7. nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Verordnung drei Nichtigkeitsklagen anhängig gemacht wordensind, die vom Gericht Erster Instanz am 11. Juli 2005 als unzulässig abgewiesen wurden, wobei gegeneines der Urteile ein Rechtsmittel eingelegt worden ist;

8. begrüßt, dass sich seit dem Beginn der Legislaturperiode nach den Wahlen zum Europäischen Parlamentim Juni 2004 acht Zusammenschlüsse politischer Parteien aus den Mitgliedstaaten als politische Parteienauf europäischer Ebene gegründet haben und nach den Bestimmungen der Verordnung finanziell gefördertwerden konnten;

9. stellt fest, dass die Vergabe von Finanzhilfen für das Haushaltsjahr 2004 in Höhe von 4,648 MillionenEUR am 18. Juni 2004 mit einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begonnen hat und mitdem Beschluss des Präsidiums vom 6. Juli 2005 zur endgültigen Festsetzung der Finanzhilfen ordnungsgemäßabgeschlossen wurde;

10. stellt mit Genugtuung fest, dass die politischen Parteien auf europäischer Ebene den Grundsatz derChancengleichheit von Frauen und Männern bei der Stellenbesetzung in hohem Maße berücksichtigt haben,und ermutigt sie, eine bessere Vertretung von Frauen und Männern auf den Listen und unter den gewähltenMitgliedern sicherzustellen;

11. verweist darauf, dass der Haushalt der Europäischen Union für 2005 Mittel in Höhe von 8,4 MillionenEUR für die Parteienfinanzierung vorsah, die das Präsidium entsprechend dem in der Verordnungvorgesehenen Verteilungsschlüssel auf die acht Parteien, die Anträge gestellt haben, aufgeteilt hat;

12. nimmt zur Kenntnis, dass den politischen Parteien auf europäischer Ebene für technische Unterstützung,die ihnen nach der Verordnung vom Europäischen Parlament gegen Entgelt gewährt wird, im Jahr 2004 für Säle, Techniker und insbesondere Dolmetscherdienste insgesamt 20071 EUR in Rechnung gestelltworden sind;

13. hält aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgabenfolgende Änderungen am System der Finanzierung für erforderlich:

a) Das Antragsverfahren ist in der Verordnung nur in den Grundzügen geregelt. Es sollte, um unnötigenAufwand bei den Antragstellern zu vermeiden, zweistufig in der Weise ausgestaltet werden, dasszunächst in einer ersten Stufe darüber entschieden wird, ob eine Partei die Voraussetzungen für eineFörderung grundsätzlich erfüllt, und sodann in einer zweiten Stufe die Höhe der Mittel festgelegt wird.

b) Der Rhythmus der Auszahlung der Mittel ist nicht optimal auf die Arbeitsweise der Empfänger abgestimmt.Er sollte dahingehend geändert werden, dass achtzig Prozent der Finanzhilfe nach Unterzeichnungder Finanzierungsvereinbarung zur Auszahlung kommen und eine Restzahlung nach Abschlussdes Haushaltsjahrs aufgrund der Rechnungslegung der Empfänger getätigt wird.

c) Um den Empfängern im Rahmen der durch die Haushaltsordnung verbindlich vorgegebenen Haushaltsgrundsätzeein größeres Maß an finanzieller Planungssicherheit zu geben, sollten sich die an der Aufstellungder jährlichen Haushaltsvoranschläge beteiligten Organe Präsidium und Haushaltsausschuss zuBeginn einer Legislaturperiode auf eine mehrjährige Finanzplanung einigen, sowohl hinsichtlich desGrundbetrages pro Partei (15% des Gesamtbudgets) als auch hinsichtlich des zusätzlichen Betrages fürjedes diesen Parteien angehörende Mitglied des Europäischen Parlaments (85 % des Gesamtbudgets), dieso auch Flexibilität für den Fall der Neugründung von Parteien vorsieht.

d) Die europäischen politischen Parteien müssen in die Lage versetzt werden, finanziell längerfristig zuplanen. Es ist deshalb notwendig, dass sie eigene Mittel, insbesondere aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen,die über den vorgeschriebenen Eigenfinanzierungsanteil von 25 % ihrer Ausgaben hinausgehen,zur Bildung von Rücklagen verwenden können.

e) Es sollte im derzeit laufenden Verfahren zur Überprüfung der Haushaltsordnung oder durch Änderung der Verordnung eine begrenzte Ausnahme angestrebt werden, die es erlaubt, 25 % der für ein Haushaltsjahr gewährten Mittel noch im ersten Vierteljahr des Folgejahres zu verwenden.

f) Die starre Verteilung der finanziellen Mittel zwischen den fünf Kategorien und die Begrenzung der Übertragung von Mitteln zwischen diesen Kategorien wird den Bedürfnissen der europäischen Parteien nicht gerecht. Die Finanzierungsvereinbarung sollte deshalb so geändert werden, dass eine Übertragung eines höheren Anteils der Mittel zwischen den Kategorien möglich wird, vorausgesetzt, der Verwaltungsaufwand für dieses Verfahren bleibt möglichst gering.

g) Es sollte außerdem die Möglichkeit geschaffen werden, das von den Parteien einzureichende Jahresarbeitsprogramm so flexibel zu handhaben, dass die Parteien auch auf unvorhergesehene Ereignisse angemessen in ihrer politischen Arbeit reagieren können.

h) Im Interesse einer effizienten Abwicklung der Finanzierung sollte die Frist für die Einreichung der Abschlussberichte der Parteien auf den 15. Mai des Folgejahres vorgezogen werden.

i) Zur Erreichung des Ziels, die europäischen politischen Parteien als Elemente der europäischen Demokratie zu stärken, und vor dem Hintergrund der mit den Erweiterungen steigenden Anforderungen an ihre politische Arbeit (Übersetzungskosten, Reisekosten etc.) erscheint eine angemessene Weiterentwicklung der finanziellen Unterstützung politischer Parteien wünschenswert.

14. hält es für angebracht, in der Phase der Reflexion über die Zukunft der Europäischen Union darüber hinaus folgende Fragen zu diskutieren:

a) In welcher Form können europäische politische Stiftungen gefördert werden, um die politische Informations- und Bildungsarbeit der europäischen politischen Parteien zu ergänzen? Das Parlament fordert die Kommission auf, zu dieser Frage Vorschläge zu unterbreiten.

b) In welcher Weise können europäische Listen der europäischen Parteien zu den Europawahlen eingerichtet werden, um die Bildung einer europäischen politischen Öffentlichkeit voranzubringen?

c) Welchen Einfluss können europäische politische Parteien auf Volksabstimmungen zu europäischen Themen, die Wahlen zum Europäischen Parlament und die Wahl des Kommissionspräsidenten ausüben?

d) In welcher Form kann die Rolle der europäischen politischen Jugendorganisationen und — bewegungen genutzt und gefördert werden, die ein unverzichtbares Instrument für das Wachsen und die Herausbildung eines europäischen Bewusstseins und einer europäischen Identität der jungen Generationen sind? Das Parlament empfiehlt die Einsetzung einer internen Arbeitsgruppe, der Vertreter der betroffenen Ausschüsse, der europäischen Parteien und der Jugendorganisationen der Parteien angehören, und die dem Präsidium innerhalb eines Jahres einen Bericht über die Rolle der Jugendorganisationen der Parteien und die optimale Art und Weise ihrer Unterstützung jetzt und im künftigen Statut vorlegen soll.

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15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

[1] ABl. L 297 vom 15.11.2003, S.1.

[2] Dokument PE 362.124/BUR/AN.2.

[3] Gemeinsames Schreiben der Damen und Herren Hoyer, Rasmussen, Martens, Francescato, Maes, Bertinotti, Kaminski,Bayrou und Ruttelli an den Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2005.

[4] Anlage 2 zum Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungenzu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 (ABl. C 155 vom 12.6.2004, S. 1).

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