52006IP0111

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Kriterien für friedenserzwingende Maßnahmen der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo

Amtsblatt Nr. 292 E vom 01/12/2006 S. 0118 - 0119


P6_TA(2006)0111

Kriterien für friedenserzwingende Maßnahmen der Europäischen Union, insbesondere in der Demokratischen Republik Kongo

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Kriterien für friedenserzwingende Maßnahmen der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf den Grundsatz der "Verantwortung zu schützen", der im Schlussdokument des UNWeltgipfels 2005, das am 16. September 2005 in New York angenommen wurde, festgelegt wurde,

- unter Hinweis auf die grundlegende Bedeutung der Stabilität in der Demokratischen Republik Kongo für die Stabilität in ganz Zentralafrika und in der Region der Großen Seen,

- unter Hinweis darauf, dass die Demokratische Republik Kongo zur Zeit damit kämpft, sich von einem verheerenden Konflikt zu erholen, der mehr als vier Millionen Todesopfer gefordert hat,

- unter Hinweis auf die überaus sensible Übergangsphase der Demokratischen Republik Kongo, welche die schwierige Aufgabe des Aufbaus demokratischer Institutionen mit sich bringt,

- unter Hinweis auf die Präsenz von 17000 UN-Soldaten zur Friedenssicherung in der Demokratischen Republik Kongo mit dem Auftrag einer Stabilisierung des Landes,

- unter Hinweis auf die Mitwirkung der Europäischen Union bei der Aufrechterhaltung der Stabilität der Demokratischen Republik Kongo durch die beiden laufenden Missionen der Europäischen Sicherheitsund Verteidigungspolitik (ESVP): der Beratungs- und Unterstützungsmission im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors("EUSEC DR Congo") und der EU-Polizeimission in Kinshasa ("EUPOL Kinshasa"),

- unter Hinweis auf die ermutigenden Ergebnisse des Verfassungsreferendums vom Dezember 2005,

- unter Hinweis auf die für Juni 2006 geplanten Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,

- unter Hinweis auf den Antrag der Vereinten Nationen auf Unterstützung während der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo,

- gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Europäische Union nur eine begrenzte Anzahl einsetzbarer Truppen zu ihrer Verfügung hat und dass sie sich vorrangig um die Wahrung von Frieden und Stabilität auf dem Balkan und in der eigenen unmittelbaren geographischen Nachbarschaft der Europäischen Union bemühen sollte,

B. unter Berücksichtigung jedoch des Antrags der Vereinten Nationen und der Tatsache, dass die übergeordnete Zielsetzung der Europäischen Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Europäischen Sicherheitsstrategie (ESS) darin besteht, die Vereinten Nationen als Rahmen für einen wirksamen Multilateralismus zu stärken, wie dies in der ESS festgehalten ist,

1. vertritt die Auffassung, dass für eine derart komplexe und potentiell gefährliche Aufstellung von Truppen unter dem Kommando der Europäischen Union folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

- eine derartige Operation bedarf eines ausdrücklichen und eindeutigen Mandats, das sich lediglich auf die Sicherheit der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Jahr 2006 beziehen darf;

- die Militäroperation müsste zeitlich auf die Dauer des Wahlvorgangs begrenzt sein. Es bedarf einer eindeutigen Strategie zu der Frage, wie die Mission nach Ablauf des Mandats der Operation an die Vereinten Nationen und bzw. oder die kongolesische Polizei und die Militärstreitkräfte des Landes übergeben werden kann;

- die Sicherheit des Landes, insbesondere in der Region Katanga und im Grenzgebiet zu Ruanda, sollte unter der Verantwortung der Vereinten Nationen bleiben; der geographische Umfang des EU-Mandats muss sich nach dem Umfang der verfügbaren Truppen, ihren Sicherheitserfordernissen und den operativen Anforderungen der Mission richten;

- die Militäroperation sollte unter keinen Umständen aus Truppen aus nur einem Mitgliedstaat bestehen. Der europäische Charakter der Operation sollte durch die Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht werden;

- eine Intervention der Europäischen Union könnte nur auf förmlichen Antrag der kongolesischen Übergangsregierung erfolgen;

- die Aufstellung von Truppen unter dem Kommando der Europäischen Union müsste einer doppelten Aufgabe gerecht werden: der Abschreckung möglicher Störer und der Ermutigung der kongolesischen Bürger zur Wahrnehmung ihres Stimmrechts; die europäische Operation muss deshalb einen angemessenen und glaubwürdigen Umfang haben;

- um diese Ziele zu erreichen, müsste der Rat ein eindeutiges Konzept dazu ausarbeiten, wie die erforderlichen Kräfte von Militär oder Polizei oder auch Gendarmerie aufgestellt werden können;

- eine zeitlich befristete Militäroperation müsste eng an die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft für den Wiederaufbau der Demokratischen Republik Kongo nach dem Bürgerkrieg angebunden werden;

- die internationale Gemeinschaft muss sich unmissverständlich dazu verpflichten, die langfristige Effizienz und Nachhaltigkeit der kongolesischen Militär- und Polizeikräfte zu verbessern;

2. fordert den Rat auf, vor ihm zu erscheinen und einen eindeutigen Vorschlag mit einem aussagekräftigen Mandat ausschließlich auf der Grundlage einer sorgfältig vorbereiteten Bedarfsermittlung einschließlich eines Zeitplans vorzulegen; stellt fest, dass für eine mögliche EU-Mission in der Demokratischen Republik Kongo ein besonderes EU-Mandat auf der Grundlage der UN-Charta erforderlich ist;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, der kongolesischen Übergangsregierung und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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