52006DC0743

Mitteilung der Kommission an den Rat gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates ( private nichtgewerbliche Schifffahrt ) /* KOM/2006/0743 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 30.11.2006

KOM(2006) 743 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT

gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates ( private nichtgewerbliche Schifffahrt )

EINLEITUNG

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates[1] zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (nachstehend „Energiesteuerrichtlinie“ bzw. „Richtlinie“) und zusätzlich zu den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat ermächtigen, auf Grund besonderer politischer Erwägungen weitere Befreiungen oder Ermäßigungen einzuführen.

Die Kommission prüft den Antrag. Anschließend legt sie entweder dem Rat einen Vorschlag vor oder sie teilt dem Rat die Gründe dafür mit, warum sie keine Ermächtigung für eine derartige Maßnahme vorgeschlagen hat.

Im breiteren Rahmen der Überprüfung der in der Energiesteuerrichtlinie genannten und Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen haben Belgien, das Vereinigte Königreich und Malta Anträge auf Ermächtigung gestellt, ab 2007 von den Bestimmungen der Energiesteuerrichtlinie in Bezug auf Kraftstoff abzuweichen, der in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt verwendet wird. Diese Schreiben sind bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion eingegangen[2].

Zweck dieser Mitteilung ist es, den Rat über die Gründe zu informieren, weshalb die Kommission keine solche Ermächtigung vorgeschlagen hat.

Zusammenfassung der Anträge

Der Antrag Belgiens

Belgien möchte eine vollständige Steuerbefreiung für Lieferungen von Gasöl gewähren, das als Kraftstoff in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt verwendet wird. Die geplante Maßnahme gilt für die Schifffahrt sowohl in Gemeinschaftsgewässern als auch in Binnengewässern. Mit der Maßnahme soll die Entwicklung der nichtgewerblichen Schifffahrt und des Fremdenverkehrs gefördert und privaten Bootseignern die Nutzung derselben Stationsdienste erleichtert werden, wie sie für die im Rahmen der Energiesteuerrichtlinie unter die Steuerbefreiung fallende Schifffahrt zur Verfügung stehen.

Im Antrag ist keine zeitliche Begrenzung vorgesehen.

Der Antrag des Vereinigten Königreichs

Das Vereinigte Königreich möchte einen ermäßigten Steuersatz (6,44 GBP-Pence/Liter) für Gasöl gewähren, das in der nichtgewerblichen Schifffahrt in Gemeinschaftsgewässern und Binnengewässern verwendet wird.

Der Antrag zielt darauf ab, die mit dem Auslaufen der Ausnahmeregelung verbundenen Umstellungskosten zu vermeiden. Außerdem erläuterte das Vereinigte Königreich, dass mit der Ausnahmeregelung auch regionalpolitische Ziele verfolgt werden.

Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Normalbesteuerung verglichen mit den Kosten und den sonstigen durch das Auslaufen der Ausnahmeregelung bedingten Auswirkungen nur minimale Vorteile mit sich bringt oder dass diese Kosten sogar unverhältnismäßig wären, wenn man sie den Vorteilen gegenüberstellt, die durch die Normalbesteuerung erzielt werden können. Außerdem weist das Vereinigte Königreich auf die unbedeutenden Mehreinnahmen und die nur geringfügige Verringerung von Kohlendioxidemissionen hin, die die Einführung der Normalbesteuerung mit sich bringt. Das Vereinigte Königreich hebt insbesondere die Umstellungskosten für Bootseigner und Kraftstofflieferanten hervor und betont die Verwaltungskosten und die Probleme bei der Durchsetzung, die auf die Behörden im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Ausnahmeregelung zukommen. Des Weiteren weist das Vereinigte Königreich auf unverhältnismäßig negative Auswirkungen auf den Schifffahrtssektor und die vielen mit diesem Sektor verbundenen Kleinunternehmen hin. Auch würde dem Vereinigten Königreich zufolge die Aufhebung der Ausnahmeregelung für Gesundheits- und Sicherheitsprobleme sorgen, da sich die Zahl der Auffüllstationen entlang den Küsten verringern würde.

Darüber hinaus erklärt das Vereinigte Königreich, mit der Ausnahmeregelung würden regionalpolitische Ziele verfolgt, und das Auslaufen der Regelung hätte nachteilige Folgen für die auf den Fremdenverkehr ausgerichteten Erneuerungsprogramme in den benachteiligten Küstengebieten des Landes, die bedeutende Investitionen aus den EU-Strukturfonds erhalten haben. Das Vereinigte Königreich erläutert, der wirtschaftliche Niedergang in den Küstenregionen sei eine Folge der Abhängigkeit von traditionellen Wirtschaftszweigen wie der Fischerei und dem Schiffsbau. Die Küstengebiete haben eine umfangreiche Unterstützung aus den EU-Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds erhalten, mit der die wirtschaftliche Erneuerung und Diversifizierung gefördert wurden. Das Vereinigte Königreich befürchtet, die Wiederbelebung seiner Küstengebiete (Schottland) könnte durch das Auslaufen der Ausnahmeregelung beeinträchtigt werden.

Im Antrag ist eine Geltungsdauer bis 31. Dezember 2011 vorgesehen.

Der Antrag Maltas

Malta möchte eine vollständige Steuerbefreiung für Gasöl gewähren, das in der privaten nichtgewerblichen Seeschifffahrt für grenzüberschreitende Fahrten verwendet wird.

Mit dieser Maßnahme soll für den Fremdenverkehr ein Ausgleich für die Insellage Maltas und seine periphere Lage am äußersten Südrand der Europäischen Union sowie für die starke Konkurrenz von Betreibern geschaffen werden, die in außereuropäischen, dem gemeinschaftlichen Verbrauchsteuerrecht nicht unterliegenden Ländern niedergelassen sind. Malta ist der Ansicht, dass die Maßnahme aufgrund seiner geografischen Lage und der strikten Kontrollen, die die korrekte Anwendung der Maßnahme gewährleisten, weder das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen noch zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Darüber hinaus betont Malta die Bedeutung der Ausnahmeregelung als ein Marketinginstrument, um Dienstleistungen wie z.B. Wartungs- und Reparaturdienste anzuziehen, die zusammen mit dem steuerbefreiten Kraftstoff angeboten werden. Schließlich betont Malta die Bedeutung der Tätigkeit für den Fremdenverkehr und die negativen Folgen, die das Auslaufen der Ausnahmeregelung für die Beschäftigung und das Wachstum in diesem Sektor hätte.

Im Antrag ist eine Geltungsdauer bis 31. Dezember 2012 vorgesehen.

HINTERGRUND DER ANTRÄGE

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) der Energiesteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, von der Steuer[3]. Traditionell können die Mitgliedstaaten diese Befreiung auf die Schifffahrt in Binnengewässern ausdehnen (derzeit gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f)). Diese Bestimmungen wurden ursprünglich 1992 in das gemeinschaftliche Verbrauchsteuerrecht eingeführt[4], und in beiden Fällen ist die private nichtgewerbliche Schifffahrt ausdrücklich davon ausgenommen. Im Ergebnis unterliegt die private nichtgewerbliche Schifffahrt damit der normalen Besteuerung zu den nationalen Steuersätzen im Rahmen der Richtlinie, sofern keine besondere Ausnahmeregelung auf der Basis von Artikel 18, 18a oder 19 der Richtlinie besteht.

Im Zuge ihrer 2000 durchgeführten Überprüfung der Ausnahmeregelungen hat die Kommission das allmähliche Auslaufen dieser jetzt in Artikel 18 und 18a mit Anhang II und III der Richtlinie enthaltenen Regelungen in die Wege geleitet und erklärt, dass die Ausnahmeregelungen mit dem geplanten Inkrafttreten der Energiesteuerrichtlinie, spätestens jedoch am 31. Dezember 2002 auslaufen sollten[5].Letztlich wurden die Ausnahmeregelungen bis 31. Dezember 2006 verlängert und später in die Energiesteuerrichtlinie aufgenommen, um ein allmähliches Auslaufen zu ermöglichen. Das gleiche Enddatum wurde für Malta im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gemeinschaft festgelegt ( Artikel 18a und Anhang III ).

In ihrer Mitteilung von Juni 2006 „ Überprüfung der Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen in den Anhängen II und III der Richtlinie 2003/96/EG des Rates“ (nachstehend „die Mitteilung von 2006“)[6] hat die Kommission festgestellt, dass die – verglichen mit Kraftstoff für vergleichbare Verkehrs- und Freizeittätigkeiten – günstigere Steuerbehandlung von Kraftstoff für die betreffende Tätigkeit nicht erneuert werden sollte. Zugleich hat die Kommission diejenigen Mitgliedstaaten, die aus besonderen politischen Erwägungen weiterhin eine Ausnahmeregelung zu benötigen meinen, aufgefordert, nach Maßgabe von Artikel 19 der Richtlinie einen Antrag einzureichen, in dem diese politischen Erfordernisse ordnungsgemäß begründet werden.

BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Nach Ansicht der Kommission haben Belgien, das Vereinigte Königreich und Malta zu einem großen Teil lediglich Argumente wiederholt, die bereits in der Mitteilung von 2006 geprüft wurden (insbesondere die hohen Umstellungs- und Verwaltungskosten und das Betrugsrisiko im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Ausnahmeregelungen und die möglichen negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der Tätigkeit)[7].

Wie in der Mitteilung von 2006 erläutert, hat sich der nach dem Verfahren von Artikel 93 EG-Vertrag einstimmig beschließende Rat bewusst dafür entschieden, in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt verwendeten Kraftstoff grundsätzlich der Normalbesteuerung zu unterwerfen. Diese Entscheidung spiegelt in fundamentaler Weise die in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie genannten Zielsetzungen und Belange wider, darunter das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, die Wahrung des lauteren Wettbewerbs sowie die Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft.

Vor diesem Hintergrund sollte eine Ermächtigung auf der Basis von Artikel 19 nicht aus Gründen erteilt werden, die einem Wechsel von einer Ausnahmeregelung zur Normalbesteuerung zwangsläufig innewohnen. Dies gilt ganz eindeutig für den Verwaltungsaufwand sowie die Schwierigkeiten bei der Umstellung und/oder Durchsetzung einschließlich etwaiger aus der Änderung resultierender Sicherheitsprobleme[8]. Es gilt aber auch für die wirtschaftlichen Auswirkungen (für den Sektor, die darin tätigen Unternehmen oder Ausbildungsbranche), die sich aus der Normalbesteuerung – auch auf lange Sicht – für die fragliche Tätigkeit ergeben könnten. Solche allgemeinen Folgewirkungen entsprechen definitionsgemäß nicht den „besonderen politischen Erwägungen“ im Sinne von Artikel 19 der Energiesteuerrichtlinie.

Die in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 aufgeführten Zielsetzungen und Belange stehen ebenfalls einer Ermächtigung unter Bezug auf die oben angeführten Gründe entgegen.

Im Hinblick auf den Binnenmarkt und den lauteren Wettbewerb sollte die Besteuerung so neutral wie möglich ausgestaltet werden, um in einer Gemeinschaft ohne Steuergrenzen ein rein steuerindiziertes Verhalten zu vermeiden. Die bestimmten Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen stellen keine Verletzung dieses Prinzips dar. Sie sind als Hilfe zur Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten bei der Einführung neuer Rechtsvorschriften anzusehen. Angesichts der Tatsache, dass Kraftstoff für die private nichtgewerbliche Schifffahrt grundsätzlich seit 1993 der Besteuerung unterliegt und dass die Artikel 18 und 18a der Energiesteuerrichtlinie für die entsprechenden Ausnahmeregelungen in der Richtlinie eine klare zeitliche Begrenzung vorsehen, rechtfertigen solche nur für den Übergang gültigen Gründe mittlerweile keine Ermächtigung gemäß Artikel 19 der Richtlinie mehr.

Sollte ein etwaiger antizipierter Rückgang an wirtschaftlicher Aktivität mit entsprechenden Gewinnen für diejenigen Mitgliedstaaten einhergehen, die den Normalsteuersatz anwenden, würde dies nur bestätigen, dass im Interesse eines lauteren Wettbewerbs keine Ermächtigung gemäß Artikel 19 der Richtlinie gewährt werden sollte, die eine solche Verzerrung aufrechterhalten würde.

Aus der Sicht der Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Gemeinschaft sieht die Kommission keinen Grund, warum die fragliche Tätigkeit steuerrechtlich besser behandelt werden sollte als vergleichbare andere Tätigkeiten ( im Verkehrs- oder Freizeitbereich). Der Zweck der Energiebesteuerung liegt nicht nur in der Erzielung von Einnahmen; sie wird zunehmend auch als Hilfsmittel bei der Internalisierung negativer externer Effekte des Energieverbrauchs angesehen, die eine bedeutende Rolle im Rahmen der oben erwähnten Gemeinschaftspolitiken spielen. Zugleich hat die Energiebesteuerung eine Anreizwirkung für die Verbesserung der Energieeffizienz, die sich wiederum auch auf die private nichtgewerbliche Schifffahrt erstrecken sollte. In diesem Zusammenhang kann die gewisse Anreizwirkung, die die bisher gewährte Steuerbefreiung auf die Entwicklung der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt gehabt haben mag, eine weitere Abweichung von den allgemeinen Regeln nicht rechtfertigen.

Darüber hinaus ist es auch geboten, die von einigen antragstellenden Mitgliedstaaten vorgebrachten spezifischeren Argumente zu untersuchen.

Zunächst muss die Kommission die von Malta vorgebrachten Argumente zurückweisen. Es trifft zu, dass Steuerharmonisierung in bestimmten Fällen Auswirkungen auf den Wettbewerb mit Drittländern haben kann. Diesen wurde vom Rat allerdings bereits im Rahmen von Artikel 14 der Energiesteuerrichtlinie Rechnung getragen. Der Rat war der Auffassung, dass diese Aspekte eine Ausnahme im Fall der gewerblichen Schifffahrt rechtfertigen, nicht jedoch in dem Bereich, der Gegenstand dieser Mitteilung ist, d.h. der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt (siehe Erwägungsgrund 23 der Energiesteuerrichtlinie). Darüber hinaus, und völlig unabhängig von den wettbewerblichen Auswirkungen der Ausnahmeregelung auf die generelle Entwicklung dieses Sektors in anderen Mitgliedstaaten, verweist die Kommission auf die geografische Lage Maltas. In dieser Hinsicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragte Ermächtigung den Wettbewerb mit anderen Destinationen im Mittelmeerraum verzerren könnte.

Was zum zweiten die vom Vereinigten Königreich vorgebrachten regionalpolitischen Argumente anbelangt, so möchte die Kommission zunächst darauf hinweisen, dass die Ausnahmeregelung für das Vereinigte Königreich nie formal als ein Instrument der Regionalpolitik angesehen wurde. Darüber hinaus zielte die Unterstützung seitens des Strukturfonds weder speziell auf den Betrieb privater Schifffahrt ab, noch wurde diese unter der Voraussetzung einer Fortführung der Ausnahmeregelung von der Energiesteuerrichtlinie gewährt. [9]

Schließlich muss die Kommission das vom Vereinigten Königreich vorgebrachte Argument der Verhältnismäßigkeit zurückweisen. Bei diesem Argument wird die im Rahmen von Artikel 18 gewährte befristete Ausnahmeregelung als Ausgangspunkt genommen, was in direktem Widerspruch zu der Tatsache steht, dass der gemeinschaftliche Gesetzgeber die Normalbesteuerung als Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat. Auch das im selben Zusammenhang vorgebrachte Argument des Vereinigten Königreichs, dass der Wechsel zur Normalbesteuerung nur begrenzte Umweltvorteile hätte, wird so zurechtgerückt. Die Tatsache, dass der Gesamtverbrauch durch die private nichtgewerbliche Schifffahrt bestimmte Obergrenzen nicht überschreiten darf, bedeutet nur, dass die Befreiung nur bis zu einem gewissen Punkt geht. Sie bedeutet nicht, dass der Verhältnismäßigkeit wegen eine ungleiche Behandlung gegenüber dem Kraftstoff für vergleichbare Verkehrs- oder Freizeittätigkeiten erforderlich wäre. Auch die zur Durchführung möglicherweise benötigten zusätzlichen Anstrengungen können nicht den Ausschlag geben. Bei der Verwaltung von Steuern kommt es zwangsläufig vor, dass die Kosten der Durchführung in den einzelnen Bereichen unterschiedlich sind. Dabei handelt es sich nicht um besondere politische Erwägungen, die im Rahmen von Artikel 19 der Richtlinie berücksichtigt werden müssten.

SCHLUSSFOLGERUNG

Alles in allem ist die Kommission der Ansicht, dass Belgien, das Vereinigte Königreich und Malta keine besonderen politischen Erwägungen vorgebracht haben, die es rechtfertigen würden, weiterhin von den in der EU bereits zweimal mit Einstimmigkeit erlassenen Rechtsvorschriften abzuweichen und eine steuerliche Maßnahme anzuwenden, die in klarem Widerspruch zu mehreren Gemeinschaftspolitiken steht. Bei den Argumenten der betreffenden Mitgliedstaaten geht es mehr um die Folgen des langen Bestehens der Ausnahmeregelung selbst.

Die betreffenden Mitgliedstaaten hatten genügend Zeit, sich auf die neue Lage einzustellen, wobei zu bedenken ist, dass in der Gemeinschaft über diese und ähnliche Ausnahmeregelungen seit mindestens 1996 bereits diskutiert wird und die Kommission mehrmals die Notwendigkeit betont hat, diese Regelungen auslaufen zu lassen. Dies gilt auch für Malta, in dessen Fall die zeitliche Begrenzung für die Ausnahmeregelung im Rahmen von Artikel 18a der Energiesteuerrichtlinie so festgesetzt wurde, dass sie mit derjenigen für zum damaligen Zeitpunkt bestehende vergleichbare Ausnahmeregelungen zugunsten bestimmter der damaligen 15 Mitgliedstaaten zusammenfällt.

Sollte das Auslaufen der Ausnahmeregelung unter ganz bestimmten Umständen Probleme verursachen, so können die antragstellenden Mitgliedstaaten – unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts in allen Punkten[10] – Maßnahmen erlassen, um Probleme im Zusammenhang mit dem Wechsel zur Normalbesteuerungsregelung zu mindern oder zu beseitigen.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die in Artikel 19 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Infolgedessen schlägt die Kommission die beantragten Ermächtigungen nicht vor .

[1] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinien 2004/74/EG und 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30. April 2004, S. 87 bzw. S. 100).

[2] Eingetragen am 13. Oktober 2006 (Belgien und Malta) bzw. am 16. Oktober 2006 (Vereinigtes Königreich).

[3] „Private nichtgewerbliche Schifffahrt“ ist definiert als Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder die durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigte natürliche oder juristische Person für andere als kommerzielle Zwecke und insbesondere nicht für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke.

[4] Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992); Richtlinie zum 31. Dezember 2003 aufgehoben durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates (zusammen mit der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle).

[5] KOM (2000) 678 vom 15. November 2000.

[6] KOM(2006) 342 vom 30. Juni 2006 Überprüfung der Ende 2006 auslaufenden Ausnahmeregelungen in den Anhängen II und III der Richtlinie 2003/96/EG des Rates .

[7] Siehe Mitteilung von 2006, Punkt 2.2.2.1.

[8] Die angesprochen Umwelt- und Sicherheitsaspekte sind Gegenstand anderer Gesetzgebung, die mit den Regelungen der Energiesteuerrichtlinie nicht im Zusammenhang steht.

[9] Anmerkung: Die Kommission stellt fest, dass nach den ihr vorliegenden Zahlen die Strukturfondsinvestitionen für tourismusbezogene Projekte zur Wiederbelebung der Küstengebiete erheblich niedriger sind als vom Vereinigten Königreich angegeben.

[10] Insbesondere auch der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen.